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{'item': 'W231 2238766-1'}

Obsah (4)§ 107§ 27§ 84§ 28

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2021 GeschäftszahlW231 2238766-1 Spruch, W231 2238766-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 107Abs. 1 Z 4 Fr

G und § 127 StGB, niederschriftlich einvernommen (AS 75). Im Anschluss wurde gegen den BF ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, die aufschiebende Wirkung wurde verwehrt (AS 82). Dagegen erhob der BF Berufung (AS 99). Am 11.11.2003 wurde der BF vor der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro,

Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 4, FrG und Paragraph 127, StGB, niederschriftlich einvernommen (AS 75). Im Anschluss wurde gegen den BF ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, die aufschiebende Wirkung wurde verwehrt (AS 82). Dagegen erhob der BF Berufung (AS 99). Am 25.08.2004 wurden der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. 162 HV 162/2004p rechtskräftig

§ 27Abs.

1 und 2 Z. 2 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt (AS 117ff).Am 25.08.2004 wurden der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. 162 HV 162/2004p rechtskräftig

Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt (AS 117ff). Am 18.10.2004 gab die (damalige Berufungsbehörde) Sicherheitsdirektion Wien, auch im Hinblick auf die zwischenzeitig erfolgte Verurteilung

Übertretung des SMG, der Berufung keine Folge und setzte das Aufenthaltsverbot auf 10 Jahre hinauf (AS 166ff). Es bestand somit ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. In der Folge wurde der BF mehrmals (02.04.2012 (AS 190), 14.06.2012 (AS 192), 17.12.2012 (AS 209), 15.05.2013 (AS 219))

Verdacht auf Übertretung des § 120 Abs. 1a FPG, zur Anzeige gebracht.In der Folge wurde der BF mehrmals (02.04.2012 (AS 190), 14.06.2012 (AS 192), 17.12.2012 (AS 209), 15.05.2013 (AS 219))

Verdacht auf Übertretung des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG, zur Anzeige gebracht. Am 16.05.2013 wurde der BF durch die Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, bezüglich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung, in Verbindung mit einem Einreiseverbot, niederschriftlich einvernommen (AS 236ff). Am selben Tag wurde der BF

Übertretung des § 120 Abs. 1a FPG, mit einer Geldstrafe von € 800,00 bzw. 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bestraft (AS 241), und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 2-jährigen Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen (AS 244). Dagegen erhob der BF Berufung (AS 253), die vom UVS Wien mit der Maßgabe angewiesen wurde, dass im Spruch die Wortfolge „für den gesamten Schengen-Raum“ zu entfallen habe (AS 263).Am 16.05.2013 wurde der BF durch die Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, bezüglich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung, in Verbindung mit einem Einreiseverbot, niederschriftlich einvernommen (AS 236ff). Am selben Tag wurde der BF

Übertretung des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG, mit einer Geldstrafe von € 800,00 bzw. 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bestraft (AS 241), und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 2-jährigen Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen (AS 244). Dagegen erhob der BF Berufung (AS 253), die vom UVS Wien mit der Maßgabe angewiesen wurde, dass im Spruch die Wortfolge „für den gesamten Schengen-Raum“ zu entfallen habe (AS 263). Am 18.09.2013 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte (AS 260); der BF erfülle die Voraussetzungen, er sei bereits bei der liberianischen Botschaft gewesen, um einen Reisepass zu beantragen, dieser sei ihm jedoch nicht ausgestellt worden, da er über keine Dokumente verfüge, um seine Identität zu beweisen. Dazu wurde er am 25.08.2016 einvernommen (AS 281ff); befragt, ob er einen Nachweis dafür habe, dass er bei der Botschaft vorstellig gewesen sei, gab er an, dass er weder die Botschaft noch das Konsulat in Österreich habe finden können. Am 19.04.2019 wurde dem BF Parteiengehör bezüglich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gewährt. Er ließ die Frist ungenutzt verstreichen. Am 15.05.2019 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. 062 HV 38/2019i,

§§ 27Abs.

2a Z. 2. Fall und Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Am 15.05.2019 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. 062 HV 38/2019i,

Paragraphen 27, Absatz 2 a, Ziffer 2, Fall und Absatz 3, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Am 05.07.2019 wurde der BF nach Beendigung der Strafhaft entlassen, dem BFA, RD Wien, vorgeführt und niederschrifltich einvernommen (AS 334ff). In weiterer Folge wurde er entlassen. Bei seiner Einvernahme gab er an, seine wahre Identität (Name) sei XXXX , geb. XXXX , warum er im Verfahren bislang mit XXXX geführt sei, wisse er nicht. Er habe keine Dokumente und könne seine Identität nicht nachweisen. Er lebe von Unterstützung durch die DIAKONIE und helfe bei Umzügen, sonst gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe keine Angehörigen in Österreich. Er sei straffällig geworden, weil er Geld gebraucht habe. Er sei nicht bei der Botschaft seines Heimatlandes gewesen, weil es in Österreich keine Botschaft gebe. Er habe eine Freundin in Wien, deren Geburtsdatum er nicht kenne, sie wohne aktuell in der Slowakei. Am 05.07.2019 wurde der BF nach Beendigung der Strafhaft entlassen, dem BFA, RD Wien, vorgeführt und niederschrifltich einvernommen (AS 334ff). In weiterer Folge wurde er entlassen. Bei seiner Einvernahme gab er an, seine wahre Identität (Name) sei römisch 40 , geb. römisch 40 , warum er im Verfahren bislang mit römisch 40 geführt sei, wisse er nicht. Er habe keine Dokumente und könne seine Identität nicht nachweisen. Er lebe von Unterstützung durch die DIAKONIE und helfe bei Umzügen, sonst gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe keine Angehörigen in Österreich. Er sei straffällig geworden, weil er Geld gebraucht habe. Er sei nicht bei der Botschaft seines Heimatlandes gewesen, weil es in Österreich keine Botschaft gebe. Er habe eine Freundin in Wien, deren Geburtsdatum er nicht kenne, sie wohne aktuell in der Slowakei. Am 23.07.2019 wurden der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. 094 HV 53/2019f,

§ 84Abs. 4 St

GB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (OZ 9).Am 23.07.2019 wurden der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. 094 HV 53/2019f,

Paragraph 84, Absatz 4, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (OZ 9). Am 07.08.2020 wurde dem BF Parteiengehör bezüglich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gewährt. Am 04.09.2020 langte die Stellungnahme des BF ein; der BF gab erneut an, in Österreich nicht gearbeitet und von der DIAKONIE Unterstützung erhalten zu haben, er wolle in Österreich leben, weil er sonst keinen Platz habe (AS 354). Am 27.10.2020 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, zur Zahl 072 HV 108/20h,

§ 28Abs.

1

  1. Satz
  2. Fall SMG und §§ 27 Abs. 1 Z. 1
  3. Fall und Abs. 3 SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, verurteilt. Am 27.10.2020 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, zur Zahl 072 HV 108/20h,

Paragraph 28, Absatz eins,

  1. Satz
  2. Fall SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Fall und Absatz 3, SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, verurteilt. Am 03.12.2020 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, wonach dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde (Spruchpunkt I); gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG 2005 nach Liberia zulässig ist (Spruchpunkt III); gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV); einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 18.09.2013 wurde gem. § 46a Abs. 4 iVm mit Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen (Spruchpunkt VII).Am 03.12.2020 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, wonach dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG 2005 nach Liberia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei); gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier); einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 18.09.2013 wurde gem. Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben). Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG 2005 lägen nicht vor. Es lägen keine relevanten familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen in Österreich vor, der Lebensmittelpunkt des BF liege nach wie vor in Liberia, wo sich die Schwestern des BF aufhielten. Der BF sei mehrfach strafrechtlich verurteilt, er sei jung, gesund, erwerbsfähig, spreche die englische Sprache und werde sich ohne größere Probleme wieder in Liberia eingliedern können. Es sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Seine Abschiebung nach Liberia sei zulässig. Die sofortige Ausreise des BF sei vor dem Hintergrund seiner mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen

Suchmitteldelikten in Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, weshalb die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen ein. Bei der Verhängung des zehnjährigen Einreiseverbotes seien die mehrfachen Verurteilungen

Suchtgiftdelikten zu berücksichtigen gewesen, das Einreiseverbot sei in dieser Dauer angemessen und notwendig. Die Voraussetzungen für die Duldung lägen nicht vor, zumal der BF zu keinem Zeitpunkt trotz Aufforderung ein unbedenkliches Identitätsdokument vorgelegt habe, noch nachweislich versucht habe, ein Ersatzdokument oder eine Bestätigung, dass eine solche nicht ausgestellt wird, zu beschaffen.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG 2005 lägen nicht vor. Es lägen keine relevanten familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen in Österreich vor, der Lebensmittelpunkt des BF liege nach wie vor in Liberia, wo sich die Schwestern des BF aufhielten. Der BF sei mehrfach strafrechtlich verurteilt, er sei jung, gesund, erwerbsfähig, spreche die englische Sprache und werde sich ohne größere Probleme wieder in Liberia eingliedern können. Es sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Seine Abschiebung nach Liberia sei zulässig. Die sofortige Ausreise des BF sei vor dem Hintergrund seiner mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen

Suchmitteldelikten in Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, weshalb die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen ein. Bei der Verhängung des zehnjährigen Einreiseverbotes seien die mehrfachen Verurteilungen

Suchtgiftdelikten zu berücksichtigen gewesen, das Einreiseverbot sei in dieser Dauer angemessen und notwendig. Die Voraussetzungen für die Duldung lägen nicht vor, zumal der BF zu keinem Zeitpunkt trotz Aufforderung ein unbedenkliches Identitätsdokument vorgelegt habe, noch nachweislich versucht habe, ein Ersatzdokument oder eine Bestätigung, dass eine solche nicht ausgestellt wird, zu beschaffen. Dagegen erhob der BF fristgerecht die zulässige Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI (Einreiseverbot) und VII. (Abweisung des Antrages auf Duldung). Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben, da der BF vor Erlassung des Einreiseverbotes (iVm der Rückkehrentscheidung) nicht von der Behörde einvernommen worden sei. Hätte die Behörde den BF einvernommen, wäre sie zu dem Schluss gelangt, dass vom BF keine gegenwärtige Gefährdung für die Öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe bzw. sich das Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahre als unverhältnismäßig darstelle. Darüber hinaus habe die Behörde verabsäumt, die Milderungsgründe (konkret das reumütige Geständnis) zu berücksichtigen. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes eine fallspezifische Prognosebeurteilung anzustellen. Konkret habe die Behörde unterlassen, eine Gefährdungsprognose zu treffen. Sie habe verabsäumt, eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorzunehmen und habe die vom BF ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft. Richtig sei, dass der BF mehrmals strafrechtlich verurteilt worden sei, allerdings sei er zuletzt bloß zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden, wobei der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden sei; jedenfalls stehe das Einreiseverbot nicht im Verhältnis zu verhängten Strafe. Der BF sei sich seiner Fehler bewusst und bereue diese. Aufgrund des verspürten Haftübels sei nicht mehr anzunehmen, dass der BF weitere Straftaten begehen würde. Auch habe sich der BF dem BFA gegenüber kooperativ verhalten. Außerdem habe sich die Behörde nicht mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt auseinandergesetzt. Es finde sich im Bescheid keine nachvollziehbare Begründung für das Einreiseverbot in der verhängten Dauer. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Einvernahme des BF insbesondere zur Gefährlichkeitsprognose wurde beantragt. Der BF bemühe sich auch um die Beschaffung eines Heimreisezertifikates, allerdings werde ihm ein solches von der Botschaft aus Liberia nicht ausgestellt. Nachweise dafür werden keine beigebracht.Dagegen erhob der BF fristgerecht die zulässige Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch sechs (Einreiseverbot) und römisch sieben. (Abweisung des Antrages auf Duldung). Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben, da der BF vor Erlassung des Einreiseverbotes in Verbindung mit der Rückkehrentscheidung) nicht von der Behörde einvernommen worden sei. Hätte die Behörde den BF einvernommen, wäre sie zu dem Schluss gelangt, dass vom BF keine gegenwärtige Gefährdung für die Öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe bzw. sich das Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahre als unverhältnismäßig darstelle. Darüber hinaus habe die Behörde verabsäumt, die Milderungsgründe (konkret das reumütige Geständnis) zu berücksichtigen. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes eine fallspezifische Prognosebeurteilung anzustellen. Konkret habe die Behörde unterlassen, eine Gefährdungsprognose zu treffen. Sie habe verabsäumt, eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorzunehmen und habe die vom BF ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft. Richtig sei, dass der BF mehrmals strafrechtlich verurteilt worden sei, allerdings sei er zuletzt bloß zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden, wobei der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden sei; jedenfalls stehe das Einreiseverbot nicht im Verhältnis zu verhängten Strafe. Der BF sei sich seiner Fehler bewusst und bereue diese. Aufgrund des verspürten Haftübels sei nicht mehr anzunehmen, dass der BF weitere Straftaten begehen würde. Auch habe sich der BF dem BFA gegenüber kooperativ verhalten. Außerdem habe sich die Behörde nicht mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt auseinandergesetzt. Es finde sich im Bescheid keine nachvollziehbare Begründung für das Einreiseverbot in der verhängten Dauer. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Einvernahme des BF insbesondere zur Gefährlichkeitsprognose wurde beantragt. Der BF bemühe sich auch um die Beschaffung eines Heimreisezertifikates, allerdings werde ihm ein solches von der Botschaft aus Liberia nicht ausgestellt. Nachweise dafür werden keine beigebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: Der BF führt den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum, seine Identität steht nicht fest. Er gab seinen Namen im Verfahren unterschiedlich an: So ist etwa die Vollmacht AS 95 von einem „ XXXX “ ausgestellt und unterschrieben, die Berufung AS 99 sowie der Antrag auf Duldung AS 260 wiederum im Namen eines XXXX . Am 05.07.2019 wurde der BF niederschriftlich einvernommen (AS 334ff) und gab zu seiner Identität befragt an, seine wahre Identität (Name) sei XXXX , warum er im Verfahren bislang mit XXXX geführt sei, wisse er nicht.Der BF führt den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum, seine Identität steht nicht fest. Er gab seinen Namen im Verfahren unterschiedlich an: So ist etwa die Vollmacht AS 95 von einem „ römisch 40 “ ausgestellt und unterschrieben, die Berufung AS 99 sowie der Antrag auf Duldung AS 260 wiederum im Namen eines römisch 40 . Am 05.07.2019 wurde der BF niederschriftlich einvernommen (AS 334ff) und gab zu seiner Identität befragt an, seine wahre Identität (Name) sei römisch 40 , warum er im Verfahren bislang mit römisch 40 geführt sei, wisse er nicht. Er ist Staatsangehöriger der Republik Liberia und am XXXX in Monrovia geboren. Er spricht Kiro und Englisch.Er ist Staatsangehöriger der Republik Liberia und am römisch 40 in Monrovia geboren. Er spricht Kiro und Englisch. Der BF stellte am 19.11.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Der BF ist nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der BF ist in Österreich mehrfach

Übertretung des SMG rechtskräftig verurteilt: Am 15.05.2019 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. 062 HV 38/2019i,

§§ 27Abs.

2a Z. 2. Fall und Abs. 3 SMG, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der Verurteilung liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der BF Kokain gewerbsmäßig und öffentlich, konkret in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, Abnehmern verkauft hatte (AS 303ff). Erschwerend wurde der zweifache Tatangriff, mildernd die geständige Verantwortung, die Sicherstellung eines Teiles des Suchtgiftes und die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Am 15.05.2019 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. 062 HV 38/2019i,

Paragraphen 27, Absatz 2 a, Ziffer 2, Fall und Absatz 3, SMG, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der Verurteilung liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der BF Kokain gewerbsmäßig und öffentlich, konkret in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, Abnehmern verkauft hatte (AS 303ff). Erschwerend wurde der zweifache Tatangriff, mildernd die geständige Verantwortung, die Sicherstellung eines Teiles des Suchtgiftes und die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Am 27.10.2020 (Rechtskraft) wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. 072 HV 108/2020h,

§ 28Abs.

1

  1. Satz
  2. Fall SMG und §§ 27 Abs. 1 Z. 1
  3. Fall und Abs. 3 SMG, zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 14 Monaten, verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF gewerbsmäßig teilweise bekannten, teilweise unbekannten Abnehmern Kokain und Heroin in einer die Grenzmenge (§ 28 SMG) nicht übersteigenden Menge durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hatte, und zwar im Zeitraum März 2020 bis Mitte/Ende Juli
  4. Weiters, er am 20.07.2020 in einer die die Grenzmenge (§ 28 SMG) übersteigenden Menge Heroin und Kokain besessen hatte mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde. Als erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von zwei Vergehen, und die über die Annahme der Gewerbsmäßigkeit hinausgehenden Tatangriffe gewertet. Mildernd wurden das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts berücksichtigt.Am 27.10.2020 (Rechtskraft) wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. 072 HV 108/2020h,

Paragraph 28, Absatz eins,

  1. Satz
  2. Fall SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Fall und Absatz 3, SMG, zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 14 Monaten, verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF gewerbsmäßig teilweise bekannten, teilweise unbekannten Abnehmern Kokain und Heroin in einer die Grenzmenge (Paragraph 28, SMG) nicht übersteigenden Menge durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hatte, und zwar im Zeitraum März 2020 bis Mitte/Ende Juli
  4. Weiters, er am 20.07.2020 in einer die die Grenzmenge (Paragraph 28, SMG) übersteigenden Menge Heroin und Kokain besessen hatte mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde. Als erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von zwei Vergehen, und die über die Annahme der Gewerbsmäßigkeit hinausgehenden Tatangriffe gewertet. Mildernd wurden das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts berücksichtigt. Der BF wurde auch bereits

des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 4 StGB) verurteilt (23.07.2019; Landesgericht für Strafsachen Wien, 094 HV 53/2019f). Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF mit Mittätern einen Mann durch Faustschläge und Fußtritte schwere Verletzungen, konkret eine Gesichtsverletzung, eine Orbitabodenfraktur, ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Zerrung des Fingers sowie eine Schädelprellung zugefügt hatte. Dafür wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mildernd wurde die Unbescholtenheit, das Geständnis und die Schuldeinsicht, erschwerend die Tatwiederholung gewertet.Der BF wurde auch bereits

des Verbrechens der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz 4, StGB) verurteilt (23.07.2019; Landesgericht für Strafsachen Wien, 094 HV 53/2019f). Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF mit Mittätern einen Mann durch Faustschläge und Fußtritte schwere Verletzungen, konkret eine Gesichtsverletzung, eine Orbitabodenfraktur, ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Zerrung des Fingers sowie eine Schädelprellung zugefügt hatte. Dafür wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mildernd wurde die Unbescholtenheit, das Geständnis und die Schuldeinsicht, erschwerend die Tatwiederholung gewertet. Der BF hat in Österreich keine Angehörigen. Er lebt er von Unterstützung durch die DIAKONIE, hilft bei Umzügen und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF befindet sich aktuell und voraussichtlich bis 20.09.2021 in Strafhaft. Der BF hat keine nachweislichen Schritte gesetzt, um ein Ersatzreisedokument oder eine Bestätigung der liberianischen Behörden, dass ihm ein solches Dokument nicht ausgefolgt werden kann, zu erlangen. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im Verfahren vor dem BFA, dem diesbezüglich rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 03.12.2020 und dem übrigen Akteninhalt. Seine Identität steht nicht fest; das ergibt sich insbesondere aus folgenden Überlegungen: Der BF hat kein Dokument zu seiner Identität vorgelegt. Die Angaben zur Identität des BF beruhen daher auf seinen Angaben. Der BF hat im Verfahren seinen Namen nicht gleichbleibend angegeben: So ist etwa die Vollmacht AS 95 von einem „ XXXX “ ausgestellt und unterschrieben, die Berufung AS 99 sowie der Antrag auf Duldung AS 260 wiederum im Namen eines XXXX . Am 05.07.2019 wurde der BF niederschriftlich einvernommen (AS 334ff) und gab zu seiner Identität befragt an, seine wahre Identität (Name) sei XXXX , warum er im Verfahren bislang mit XXXX geführt sei, wisse er nicht. Dies ist zweifelsfrei aktenkundig. Die Feststellung zur Antragstellung und zum negativen Ausgang seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich ebenfalls zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im Verfahren vor dem BFA, dem diesbezüglich rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 03.12.2020 und dem übrigen Akteninhalt. Seine Identität steht nicht fest; das ergibt sich insbesondere aus folgenden Überlegungen: Der BF hat kein Dokument zu seiner Identität vorgelegt. Die Angaben zur Identität des BF beruhen daher auf seinen Angaben. Der BF hat im Verfahren seinen Namen nicht gleichbleibend angegeben: So ist etwa die Vollmacht AS 95 von einem „ römisch 40 “ ausgestellt und unterschrieben, die Berufung AS 99 sowie der Antrag auf Duldung AS 260 wiederum im Namen eines römisch 40 . Am 05.07.2019 wurde der BF niederschriftlich einvernommen (AS 334ff) und gab zu seiner Identität befragt an, seine wahre Identität (Name) sei römisch 40 , warum er im Verfahren bislang mit römisch 40 geführt sei, wisse er nicht. Dies ist zweifelsfrei aktenkundig. Die Feststellung zur Antragstellung und zum negativen Ausgang seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich ebenfalls zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu seinen rechtskräftigen Verurteilungen basieren auf den aktenkundigen Strafurteilen; diesen Feststellungen wird in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Dass der BF hat keine nachweislichen Schritte gesetzt hat, um ein Ersatzreisedokument oder eine Bestätigung der liberianischen Behörden, dass ein solches Dokument nicht ausgefolgt werden kann, zu erlangen, ergibt sich ebenfalls aus dem Ermittlungsverfahren vor der Behörde. Aus den Angaben des BF in seinem langjährigen Verfahren ergibt sich keinesfalls, dass er zu irgendeiner Zeit Vertretungsbehörden seines Heimatlandes konkret

der Ausstellung eines Reisepasses oder Ersatzreisedokuments kontaktiert hätte; Nachweise dafür wurden auch nicht vorgelegt. Auch in der Beschwerde wird lediglich vage und substantiiert behauptet (aber nicht nachgewiesen), dass sich der BF um ein Heimreisezertifikat bemühe. In der Beschwerde wird insbesondere kein Nachweis dafür erbracht, dass sich der BF persönlich, postalisch oder auf elektronischem Weg vergeblich um die Ausstellung eines solchen Dokuments bemüht hat, und ihm aus bestimmten Gründen kein Dokument ausgestellt wird. Dass sich der BF aktuell und voraussichtlich bis 20.09.2021 in Strafhaft befindet, ergibt sich aus der vom Gericht eingeholten Auskunft der zuständigen Justizanstalt (OZ 04). II.

  1. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  2. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.
  4. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) II.3.
  5. Vorauszuschicken ist im konkreten Fall, dass der Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte I. (Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt), II. (Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen), III. (Abschiebung gem. § 46 FPG 2005 nach Liberia zulässig), IV. (Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt), und V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) nicht angefochten wurde und diese Aussprüche daher rechtskräftig sind.römisch zwei.3.
  6. Vorauszuschicken ist im konkreten Fall, dass der Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. (Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt), römisch zwei. (Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen), römisch drei. (Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG 2005 nach Liberia zulässig), römisch vier. (Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt), und römisch fünf. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) nicht angefochten wurde und diese Aussprüche daher rechtskräftig sind. Diesen – rechtskräftigen – Aussprüchen wurde von der Behörde zugrunde gelegt, dass der BF in Liberia den Kindergarten besucht habe, dort als Tagelöhner, Schweißer und Angestellter gearbeitet habe, und dass seine Schwestern noch in Liberia aufhältig seien, weiters ein Bekannter seines Vaters, der sich um den BF kümmerte. Hingegen habe der BF in Österreich keine Angehörigen und kein schutzwürdiges Privatleben, er bestreite seien Lebensunterhalt durch Zuwendungen der DIAKONIE, er habe sich 2012 zu einem Deutschkurs angemeldet, aber keine abgeschlossenen Qualifikationen oder andere Integrationsschritte vorweisen können. Diesen Feststellungen wird in der Beschwerde nicht (ansatzweise) entgegengetreten. Die Beschwerde wendet sich gegen die Erlassung des Einreiseverbotes, insbesondere in der Höhe von zehn Jahren (Spruchpunkt VI.) und gegen die Abweisung des Antrages auf Duldung (Spruchpunkt VII). Die Beschwerde wendet sich gegen die Erlassung des Einreiseverbotes, insbesondere in der Höhe von zehn Jahren (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen die Abweisung des Antrages auf Duldung (Spruchpunkt römisch sieben). II.3.
  7. Zur Verhängung eines Einreiseverbotesrömisch zwei.3.
  8. Zur Verhängung eines Einreiseverbotes Das BFA verhängte gegen den BF mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot.Das BFA verhängte gegen den BF mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot. Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß § 53 Abs. 1 FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG ist gemäß Abs. 2, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ist gemäß Absatz 2,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG ist gemäß Abs. 3 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal

auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ist gemäß Absatz 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal

auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,). Wie dargestellt, wurde der BF am 15.05.2019 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien

§§ 27Abs.

2a Z. 2. Fall und Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt. Er wurde weiters durch das Landesgericht für Strafsachen Wien

§ 84Abs. 4 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, verurteilt. Am 27.10.2020 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien

§ 28Abs.

1

  1. Satz
  2. Fall SMG und §§ 27 Abs. 1 Z. 1
  3. Fall und Abs. 3 SMG, zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 14 Monaten, verurteilt.Wie dargestellt, wurde der BF am 15.05.2019 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien

Paragraphen 27, Absatz 2 a, Ziffer 2, Fall und Absatz 3, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt. Er wurde weiters durch das Landesgericht für Strafsachen Wien

Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, verurteilt. Am 27.10.2020 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien

Paragraph 28, Absatz eins,

  1. Satz
  2. Fall SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Fall und Absatz 3, SMG, zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 14 Monaten, verurteilt. Er wurde sohin iSd § 53 Abs. 3 Z 1 FPG von einem Gericht sowohl zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt; mit seiner Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten überschreitet der BF den gem. leg.cit. normierten Tatbestand bereits um das Vielfache. Er wurde aber auch zu einer bedingt bzw. teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten (9 Monaten), und schließlich auch mindestens einmal

auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen (Drogendelikte) rechtskräftig verurteilt.Er wurde sohin iSd Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG von einem Gericht sowohl zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt; mit seiner Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten überschreitet der BF den gem. leg.cit. normierten Tatbestand bereits um das Vielfache. Er wurde aber auch zu einer bedingt bzw. teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten (9 Monaten), und schließlich auch mindestens einmal

auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen (Drogendelikte) rechtskräftig verurteilt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher grundsätzlich zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher grundsätzlich zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Bei der hinsichtlich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen daher die strafgerichtlichen Verurteilungen und das dabei vom BF gesetzte Verhalten im Mittelpunkt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FPG gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (zB VwGH 02.11.2020, Ra 2017/22/0093).Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Bei der hinsichtlich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen daher die strafgerichtlichen Verurteilungen und das dabei vom BF gesetzte Verhalten im Mittelpunkt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd Paragraph 53, Absatz 3, FPG gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (zB VwGH 02.11.2020, Ra 2017/22/0093). Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12).Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; vergleiche auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 53, FPG, K12). Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, Absatz 2, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Im gegenständlichen Fall wurde folgende Beurteilung der Gefährdungsprognose vorgenommen: Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die belangte Behörde stützte dieses auf das gesamte Fehlverhalten des BF im Bundesgebiet, konkret seiner strafrechtlichen Verurteilungen, zweimal aufgrund von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz und einmal

Körperverletzung, sowie der fehlenden sozialen und beruflichen Integration des BF. Die Verhängung des Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren scheine aufgrund des Gesamtfehlverhaltens angemessen. Die wiederholt begangenen (Suchtmittel)Delikte stellen offensichtlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die belangte Behörde stützte dieses auf das gesamte Fehlverhalten des BF im Bundesgebiet, konkret seiner strafrechtlichen Verurteilungen, zweimal aufgrund von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz und einmal

Körperverletzung, sowie der fehlenden sozialen und beruflichen Integration des BF. Die Verhängung des Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren scheine aufgrund des Gesamtfehlverhaltens angemessen. Die wiederholt begangenen (Suchtmittel)Delikte stellen offensichtlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Dieser Einschätzung kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden: Hervorzuheben ist in Zusammenhang mit dem vom BF in Österreich begangenen Suchtgiftdelikt jedenfalls die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als „Geißel der Menschheit“ bezeichnet, der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion „gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor“ (vgl. OGH 27.04.1995, 12Os31/95 (12Os32/95); 11Os75/11f), und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärente, besonders ausgeprägte Wiederholungsgefahr hervor (vgl. VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR 19.02.1998, Dalia gg Frankreich, 154/1996/773/974; 30.11.1999, Baghli gg Frankreich, 34374/97).Hervorzuheben ist in Zusammenhang mit dem vom BF in Österreich begangenen Suchtgiftdelikt jedenfalls die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden vergleiche VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als „Geißel der Menschheit“ bezeichnet, der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion „gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor“ vergleiche OGH 27.04.1995, 12Os31/95 (12Os32/95); 11Os75/11f), und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärente, besonders ausgeprägte Wiederholungsgefahr hervor vergleiche VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR 19.02.1998, Dalia gg Frankreich, 154/1996/773/974; 30.11.1999, Baghli gg Frankreich, 34374/97). Bei Suchtgiftdelikten handelt es sich also schon grundsätzlich und ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318). Im konkreten Fall wurde der BF binnen kurzer Zeit (am 15.05.2019 und am 27.10.2020) zweimal

Suchtgiftdelikten verurteilt, wobei auch zu berücksichtigen ist, das dem BF mehrfache Tatangriffe zur Last gelegt wurden, und er gewerbsmäßig und an öffentlichen Plätzen agierte. Das vom BF gezeigte Verhalten weist damit nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin, sondern auch auf die Bereitwilligkeit, die durch die Tat allfällig geförderten - notorisch bekannten - körperlichen und seelischen Folgen der Konsumenten in Kauf zu nehmen, sohin auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle. Er nahm die mit seinen wiederholten Taten verbundene Förderung der Abhängigkeit und des Leides der Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Überlassung des Suchtmittels, in Kauf. Weiters entspricht es der Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer Wiederholung zum Wesen eines Suchtgiftdeliktes gehört, und dass bei Suchtgiftdelikten eine hohe Wiederholungsgefahr besteht, an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.1995, 95/21/0840; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Wie sich aus den Angaben des BF ergibt, lebt er von Unterstützung durch die DIAKONIE und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Er sei straffällig geworden, weil er Geld gebraucht habe. Angesichts der Mittellosigkeit des BF und seiner gezeigten Bereitschaft, seine finanzielle Situation durch die Begehung von Suchtgiftdelikten zu verbessern, ist gerade beim BF die Gefahr einer Widerholungstat gegeben. Schon durch seine zweifache Verurteilung

Delikten, welche auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen (Suchtmitteldelikte) hat der BF gezeigt, dass er grundsätzlich zu wiederholten Straftaten bereit ist. Hinzu kommt, dass der BF zeitlich unmittelbar auf seine erste Verurteilung auch

des Verbrechens der schweren Körperverletzung verurteilt wurde. Gemeinsam mit Mittätern hat der BF durch massive Gewalteinwirkung gegen einen anderen diesen schwer verletzt, und auch damit ein besonders verpöntes Verhalten gesetzt. Der BF weist somit insgesamt ein beachtliches Vorstrafenregister auf, das sich über mehrere strafrechtlich relevante Bereiche erstreckt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der BF trotz bereits verspürten Haftübels wieder kriminell wurde. Der Umstand, dass die Erfahrung des Haftübels keine läuternde Wirkung zeitigte und den BF in weiterer Folge nicht davon abhalten konnte, weitere Straftaten zu begehen, ist als besonders erschwerend anzusehen. Das bisherige Verhalten des BF lässt einen Rückfall des BF nicht ausschließen, sondern vielmehr nahelegen. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Der BF schreckte weder vor Suchtgiftdelikten noch vor Körperverletzungsdelikten zurück; das vom BF gezeigte Verhalten lässt den Schluss auf das Bestehen eines zu Straftaten und zur Negierung gültiger, für das Zusammenleben innerhalb einer Gesellschaft unverzichtbarer Rechtsnormen, neigenden Wesens zu. Damit hat der BF seinen Willen zur Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung eindrucksvoll zum Ausdruck gebracht. Im gegenständlichen Fall wird die Gefährdungsprognose noch zusätzlich durch die wiederholte Begehung von strafbaren Handlungen und die Steigerung des Fehlverhaltens und durch die Begehung weiterer Straftaten trotz bereits erfolgter Verurteilung gestützt. Unbestritten ist, dass sich der BF nunmehr nach zuletzt im Bundesgebiet begangener strafbarer Handlungen derzeit in Haft befindet und seine Haftstrafe aus seiner strafrechtlichen Verurteilung vom 27.10.2020 verbüßt. Für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit des Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich (VwHG 22.03.2018, Ra 2017/21/0194). Da der BF sich, wie dargestellt, in einer Justizanstalt aufhält, kann keinesfalls angenommen werden, dass die von ihm ausgehende Gefährdung nicht mehr vorliegen würde. Das gesamte Fehlverhalten des BF im Bundesgebiet – auch sein langjähriger, unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet trotz bereits verhängter Einreiseverbote, und vor allem seine mehrmaligen strafbaren Handlungen in Österreich, kann zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht zu einer positiven Zukunftsprognose führen. Es liegt daher im gegenständlichen Fall eine vom BF im Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG vor. Das vom BFA erlassene Einreiseverbot besteht somit dem Grunde nach zu Recht.Es liegt daher im gegenständlichen Fall eine vom BF im Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor. Das vom BFA erlassene Einreiseverbot besteht somit dem Grunde nach zu Recht. Zur Bemessung des Einreiseverbotes: Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Zur Bemessung des Einreiseverbotes: Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). Den besonders stark zuungunsten des BF wiegenden Umständen seiner Straffälligkeit und seines gesamten rechtswidrigen Verhaltens in Missachtung der österreichischen Rechtsordnung stehen keine zugunsten des BF berücksichtigungswürdige familiäre Bindungen entgegen. Der BF hat im gesamten behördlichen Verfahren nicht dargelegt, inwiefern die Verhängung des Einreiseverbotes einen unverhältnismäßigen Eingriff in das geschützte Privat- und Familienleben darstellen würde. Aus dem von der Behörde geführten Ermittlungsverfahren ergibt sich, dass der BF im Bundesgebiet keine Angehörigen hat, keiner Beschäftigung nachgegangen ist und von Unterstützung lebt. Er erwähnte zwar Damenbekanntschaften, konnte aber eine Beziehungsintensität nicht dartun. Dementsprechend wurde eine Verletzung dieser Rechte im konkreten Fall schon von der Behörde verneint und eine Rückkehrentscheidung erlassen, die der BF mit der gegenständlichen Beschwerde unangefochten ließ. Auch sonst ergeben sich, etwa aus der Beschwerde, keine Hinweise auf ein in Österreich geschütztes Privat- und Familienleben. Angesichts des gegebenen Sachverhaltes kann nicht gesagt werden, dass der BF nicht erneut massiv straffällig werden wird, weshalb davon auszugehen ist, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwerwiegend gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 jedenfalls verwirklicht ist. Angesichts des gegebenen Sachverhaltes kann nicht gesagt werden, dass der BF nicht erneut massiv straffällig werden wird, weshalb davon auszugehen ist, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwerwiegend gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, jedenfalls verwirklicht ist. Die Dauer des Einreiseverbotes erweist sich daher unter Beachtung des gesamten Fehlverhaltens des BF im Bundesgebiet (sein langjähriger, unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet trotz bereits verhängter Einreiseverbote, und vor allem seine mehrmaligen strafbaren Handlungen in mehreren strafrechtlich relevanten Bereichen), und der sich daraus ergebenden negativen Zukunftsprognose, und mangels Vorliegens eines in Österreich geschützten Privat- und Familienleben gegenständlich ebenfalls als verhältnismäßig und angemessen. Daran vermag insgesamt auch nichts zu ändern, dass der BF seine Taten vor dem Strafgericht regelmäßig bereut hat (was ihn aber letztlich nicht davon abgehalten hat, erneut Straftaten zu begehen). Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots mit 10 Jahren spruchgemäß zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. II.3.4. Zur Abweisung des Antrages auf Duldung:römisch zwei.3.4. Zur Abweisung des Antrages auf Duldung: Der mit "Duldung" überschriebene § 46a FPG lautet auszugsweise:Der mit "Duldung" überschriebene Paragraph 46 a, FPG lautet auszugsweise: "§ 46a.

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange ... 3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder ...
(2)...
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzdokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Heimreisedokumentes notwenigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts

oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts

oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. ..." § 46 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 46, FPG lautet auszugsweise: „

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. …“ Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (Paragraph 5, BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus Paragraph 46, Absatz eins, FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (Paragraphen 55, 56,) und den Durchsetzungsaufschub (Paragraphen 70, Absatz 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 1a zu verweisen).Die Pflicht des Fremden nach Absatz 2, umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Absatz 2, erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 2, nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, zu verweisen). Die BF hat im gegenständlichen Verfahren keinen einschlägigen Nachweis darüber erbracht, dass er aus eigenem Antrieb zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes persönlich, oder allenfalls auf elektronischem oder postalischem Weg mit der Botschaft seines Heimatlandes Kontakt aufgenommen hat oder er sich in sonstiger Art und Weise um ein Identitätsdokument bemüht hat. Der BF behauptete zwar, sich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu bemühen, allfällige Beweise für diese Behauptungen wurden jedoch nicht vorgelegt und ist in Anbetracht der Tatsache, dass das Verfahren des BF zum Antrag auf internationalen Schutz seit 18.02.2004 (!) negativ beendet ist und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, und der BF bis dato keine einschlägigen Nachweise erbracht hat, davon auszugehen, dass es sich hierbei lediglich um Schutzbehauptungen handelt und der BF sich tatsächlich gar nicht um die Ausstellung eines Dokuments bemüht (hat). In Ermangelung der Mitwirkung an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten, muss eine Duldung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen, ausgeschlossen werden. Bereits aus diesen Gründen geht das Bundesverwaltungsgericht mit der belangten Behörde davon aus, dass die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zurecht abgewiesen hat. Die Beschwerde war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Im konkreten Fall ist auch noch anzumerken, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, jedoch vom BF zu vertretenen Gründen zudem unmöglich erscheint, weil er auch keine Veranlassungen traf, seine Identität durch die Beschaffung von Dokumenten, welche Aufschluss über seine tatsächliche Identität geben würden, zu belegen. Wie dargestellt, variieren die Angaben des BF zu seinem Namen im Verfahren. Er zeigte jedoch keinerlei Bemühungen, seine wahre Identität durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen. III. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:römisch drei. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Da der verfahrensgegenständliche Sachverhalt zur Verhängung des Einreiseverbotes und der Abweisung des Antrages auf Duldung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Da der verfahrensgegenständliche Sachverhalt zur Verhängung des Einreiseverbotes und der Abweisung des Antrages auf Duldung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine substantiierten Anhaltspunkte. Den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs wurde entsprochen. Der BF wurde mehrfach, zuletzt am 05.07.2019, einvernommen und ihm im Wege des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung und rechtlicher Würdigung des Bundesamtes festgestellt. Das Bundesamt hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Würdigung. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung der Behörde auch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Letztlich ist auch auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7 hinzuweisen, in welchem dieser festhielt, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundender, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebender - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind. Letztlich ist auch auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7 hinzuweisen, in welchem dieser festhielt, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundender, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebender - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht erfüllt sind. Wenn in der Beschwerde insbesondere die Notwendigkeit eines persönlichen Eindrucks (und Einvernahme des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose behauptet wird, ist auf die rezente Judikatur des VwGH hinzuweisen, wonach die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks (bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bzw. Einreiseverbot) zwar besondere Bedeutung zukommt, daraus aber keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuleiten ist, und dass lediglich unsubstantiiertes Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet ist, einen aus der Aktenlage geklärten Sachverhalt ungeklärt erscheinen zu lassen (VwGH 28.12.2020, Ra 2020/14/0554-7). In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass der Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte I. (Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt), II. (Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen), III. (Abschiebung gem. § 46 FPG 2005 nach Liberia zulässig), IV. (Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt), und V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) nicht angefochten wurde und diese Aussprüche daher rechtskräftig sind, und dass sich auch in der Beschwerde keine Anhaltspunkte für ein in Österreich schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF finden. Die massive Straffälligkeit des BF und das zugrundeliegende Verhalten sind hingegen aktenkundig und werden auch in der Beschwerde nicht angezweifelt.In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass der Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. (Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt), römisch zwei. (Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen), römisch drei. (Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG 2005 nach Liberia zulässig), römisch vier. (Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt), und römisch fünf. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) nicht angefochten wurde und diese Aussprüche daher rechtskräftig sind, und dass sich auch in der Beschwerde keine Anhaltspunkte für ein in Österreich schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF finden. Die massive Straffälligkeit des BF und das zugrundeliegende Verhalten sind hingegen aktenkundig und werden auch in der Beschwerde nicht angezweifelt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W231.2238766.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.