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{'item': 'W238 2225842-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2021 GeschäftszahlW238 2225842-1 SpruchW238 2225842-1/29E, W238 2225842-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 11.06.2019 unter Vorlage medizinischer Beweismittel den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Unter einem begehrte er die Vornahme der Zusatzeintragung „§ 29b StVO“ in den Behindertenpass. 2. In weiterer Folge wurde seitens des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.09.2019 erstatteten – Gutachten vom 18.09.2019 wurde als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkung der Leidensposition Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB% 1 Harnblasenkrebs (multilokuläres N. vesicae) 2019-4 Unterer Rahmensatz, da im 1. Jahr nach erfolgreicher Entfernung ohne Hinweis auf Fernabsiedelungen 13.01.03 50 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Zu den Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde vom befassten Sachverständigen ausgeführt, dass keine maßgebliche Gangstörung und keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegen würden. Unter Berücksichtigung der angeführten Harndrangsymptomatik sei im Lichte der vorgelegten Befunde keine hochgradige, mittels üblicher Vorlagen nicht beherrschbare Harninkontinenz gegeben, welche den Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich erschweren würde. 3. Im Rahmen des zu diesem Gutachten gewährten Parteiengehörs erstattete der Beschwerdeführer am 26.09.2019 eine Stellungnahme, in der er mit näherer Begründung die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Abrede stellte. 4. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.11.2019 ein. Unter Verweis auf die vorliegenden urologischen Befunde erachtete der Sachverständige eine Änderung der Einschätzung für nicht geboten. 5. Am 20.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein bis zum 31.10.2024 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. 6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten sowie die zu den Einwendungen des Beschwerdeführers erstattete gutachterliche Stellungnahme, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien. Die Stellungnahme vom 20.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage des Bescheides übermittelt. 6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten sowie die zu den Einwendungen des Beschwerdeführers erstattete gutachterliche Stellungnahme, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien. Die Stellungnahme vom 20.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage des Bescheides übermittelt. 7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er vor, dass der Aufnahmeschein des Sanatoriums Hera vom 12.11.2019 nicht berücksichtigt worden sei. Im Hinblick auf sein Krebsleiden bestehe eine Absiedelung, die eine Operation am 15.01.2020 erfordere. Er benötige einen Euro-Key, der ihm einen uneingeschränkten Zugang zu Toiletten ermögliche. 8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 27.11.2019 vorgelegt. 9. In weiterer Folge wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes weitere Begutachtungen des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie sowie durch einen Facharzt für Urologie veranlasst. 9.1. In dem auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten internistischen Sachverständigengutachten vom 20.06.2020 wurde insbesondere Folgendes ausgeführt (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes): „Status: Größe: 170 Gewicht: 72 Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: normal. Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut, Sehvermögen gut. Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich. Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent. Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich. Bauch: weich, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung, Leber und Milz nicht tastbar. Caput: unauffällig Extremitäten und Gelenke sind frei beweglich. Hautkolorit unauffällig. Status Psychicus: Unauffälliger psychischer Status, in allen Qualitäten orientiert. Gehfähigkeit: Unauffälliges Gangbild, der Pat. kommt in normaler Straßenkleidung zur Untersuchung Zusammenfassung und Fragen: 1.) Funktionseinschränkungen Harnblasenkrebs multilokulär (N. vesicae) - ED 04/2019 Pos.Nr. 13.01.03 GdB 50 Wahl der Positionsnummer im unteren Rahmensatz da innerhalb der Heilungsbewährung, die Dranginkontinenz wird in dieser Positionsnummer bereits mit abgebildet. Gesamtgrad der Behinderung: 50% 1 Leiden 2.) Liegt beim BF eine Harninkontinenz vor? Der Beschwerdeführer beklagt eine anhaltende Inkontinenz (Dranginkontinenz) und Damenbinden werden als Inkontinenzmaterial verwendet. In den urologischen Befunden ist dies nicht dokumentiert oder diskutiert, diesbezüglich sind auch keine Untersuchungen durchgeführt (urodynamische Untersuchung). a.) Es wird im Lichte der klinischen Untersuchung des BF und der Befundlage ersucht auszuführen, ob und ggfs. in welchem Ausmaß ein imperativer Harndrang und/oder eine Harninkontinenz im konkreten Fall vorliegen bzw. objektivierbar sind und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – insbesondere betreffend Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände – konkret auswirken. Der Harndrang wird als Dranginkontinenz beschrieben, dies ist das Zeichen einer überaktiven Blase mit mehrmals überfallsartigem imperativen Harnverlust. Da hier keine fachärztliche Dokumentation dazu vorliegt, wäre aus gutachterlicher Sicht diese Frage an einen Facharzt der Urologie zu stellen. b.) Ist der Harndrang bzw. das Harnlassen für den BF vorhersehbar, abwendbar und/oder beeinflussbar? Aus internistisch/rheumatologischer Sicht ist die Frage nicht beantwortbar, zumal auch keine Befundlage dazu existiert. Auch der Befund nach Neuerungsbeschränkung diskutiert keine Harninkontinenz. c.) Bestehen hinsichtlich des vom BF angegebenen Beschwerdebildes derzeit noch Therapiereserven? Ist eine Besserung zu erwarten bzw. wahrscheinlich? Bis dato wurden weder ein Urinalkondom, noch eine Kathetertherapie noch ein Blasenschrittmacher diskutiert oder verordnet. Somit bestehen noch Therapieoptionen. 3.) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Bitte um Stellungnahme über die konkrete Fähigkeit des BF zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und zwar unter Berücksichtigung:

  1. a)der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen,
  2. b)der Zugangsmöglichkeit sowie der Ein-und Aussteigemöglichkeit,
  3. c)der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus-und Einsteigen,
  4. d)der Schwierigkeiten beim Stehen,
  5. e)der Schwierigkeiten bei der Sitzplatzsuche,
  6. f)der Schwierigkeiten bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt, auch bei ruckartigem Bremsen. Bestehen ausreichende Stand-und Gangsicherheit, ein ausreichender Gleichgewichtssinn sowie ausreichende Kraft zum Anhalten?
  7. g)Welche Schmerzen sind allenfalls mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verbunden? Sind diese zumutbar? Es bestehen keine funktionellen Einschränkungen der unteren Extremität, es liegt keine Gehbehinderung vor. Eine Wegstrecke von 300 bis 400 m kann in 10 min ohne Einschränkungen zurückgelegt werden. Niveauunterschiede können uneingeschränkt überwunden werden und in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist die Fortbewegung uneingeschränkt möglich. Haltegriffe können verwendet werden und die Sitzplatzsuche ist möglich. Auch ein Transport im Stehen ist möglich. Schmerzen können nicht detektiert werden, bei Zustand nach Harnblasenkrebs ist eine postoperative Schmerzsymptomatik möglich, diese im Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel aber nicht behindernd. Medikamentöse Therapien sind hier nicht ausgeschöpft. 4.) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? 5.) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vor? 6.) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? 7.) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor? Frage 4, 5, 6 und 7 nicht zutreffend. 8.) Fachspezifische Stellungnahme zu den im Verfahren vorgelegten Befunden und Unterlagen. Eine fachspezifische Stellungnahme kann nur von einem Facharzt für Urologie getroffen werden. Die vorliegenden Unterlagen und Befunde wurden bereits hinlänglich diskutiert. Aus gutachterlicher internistischer Sicht keine ergänzende Stellungnahme möglich. 9.) Fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen im Zuge der Beschwerde. Die vorliegenden Befunde wurden zusammengefasst. Eine Inkontinenz ist in keinem der postoperativen Befunde dokumentiert. Die Inkontinenz wird vom Beschwerdeführer anamnestisch wiedergegeben. In der Formulierung der Dranghaftigkeit der Harnabgänge, soweit internistisch beurteilbar, aber durchaus glaubhaft. Für weitere Ausführungen wäre ein Facharzt für Urologie beizuziehen. 10.) Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 18.09.2019 inkl. Stellungnahme vom 20.11.2019 abweichenden Beurteilung: Keine abweichende Beurteilung zu dem angefochtenen SVG vom 18.09.2019 und der Stellungnahme vom 20.11.2019 aus internistischer Sicht möglich. 11.) Feststellung, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist nach Abschluss der Heilungsbewährung 04/2024 indiziert.“Eine Nachuntersuchung ist nach Abschluss der Heilungsbewährung 04 aus 2024, indiziert.“ 9.2. In dem ebenfalls auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten urologischen Sachverständigengutachten vom 30.11.2020 wurde auszugsweise Folgendes festgehalten (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes): „Urologischer Untersuchungsbefund Klinischer Befund: Die Schleimhäute feucht, der Hautturgor gut, die Bauchdecken sind weich, etwas meteoristisch gebläht, im Unterbauchbereich multiple kleine follikuläre Entzündungsherde, eine reizlose Narbe im Bereich der Leiste rechts, ca. 12 cm lang, etwas eingezogen, doch gut verschieblich, pathologische Resistenzen oder Druckschmerz sind keine keiner auslösbar, das äußere Genital ist bei der Inspektion unauffällig, im Bereich des Mons pubis im Bereich der Peniswurzel eine kleine Einziehung, die Hoden palpatorisch in Ordnung; eine Rezidivleistenhernie ist bds. nicht sicher tastbar; digitale rektale Untersuchung: die Prostata zeigt sich beim Tasten mäßig vergrößert, etwas zäher, jedoch palpatorisch nicht suspekt oder überwärmt, im Analkanal keine Resistenz tastbar. Harn: Streifentest (Combur 9) - PH 5, SG 1.030; Sediment (400-fache Vergrößerung, 1000 Kontrast): ohne Besonderheiten; Harnkultur: kein Wachstum; Ultraschall: Die Nieren zeigen sich beidseits orthotop, der Längsdurchmesser rechts 10,7 und links knapp 11 cm, die Parenchymdicke ist altersentsprechend zwischen 16 und 20 mm, das Mittelecho ist geschlossen. Es findet sich sonographisch kein Hinweis auf Konkremente, eine Abflussbehinderung oder Raumforderungen in den Nieren. Das Durchblutungsmuster zeigt sich im Duplexschall symmetrisch, im Unterbauch die Blase mit ca. 20 ml gefüllt, die Blasenwand aufgrund des Füllungszustandes nicht beurteilbar, der Blasenboden ist durch die Prostata etwas angehoben. Diese zeigt ein Volumen von etwa 20 Kubikzentimeter, nach der Miktion ist kein Restharn feststellbar, auffallend sind im Unterbauch multiple, relativ weit gestellte Darmschlingen. Skrotal-US: die Hoden sind bds. skrotal gelegen und von regulärer Größe, das Parenchym ist homogen, das Durchblutungsmuster symmetrisch, paratestikulär finden sich keine wesentlichen Auffälligkeiten; Beantwortung Fragenkatalog 1.) Auflistung der dauernden Funktionseinschränkungen samt deren Ausmaß: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB% 1 Harnblasenkrebs multilokulär (n. vesicae) Erstdiagnose 04/2019 Wahl dieser Positionsnummer im unteren Rahmensatz, da innerhalb der Heilungsbewährung (entsprechend dem internistischen Gutachten). 13.01.03 50 2 Entleerungsstörung der Harnblase Wahl dieser Positionsnummer eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Drangsymptomatik und gehäuftem Nachträufeln sowie anamnestisch zweimaligem unwillkürlichen Harnverlust innerhalb eines Jahres. 08.07.07 20 2.) Liegt beim BF eine Harninkontinenz vor? Der anamnestisch erhebbare zweimalige unwillkürliche Harnverlust innerhalb eines Jahres (wobei die erste Episode nach der Blasenoperation aufgetreten sei) bedingt nicht die Diagnose einer andauernden Drangharninkontinenz. Diese Diagnose wird in den vorliegenden urologischen Befunden (auch nicht in jenen, die nach dem 27.11.2019 datieren) auch nicht gestellt. Angeführt wird jedoch ein vermehrter Harndrang bei einer Trinkmenge von 3 Litern/Tag. Mit Juli 2020 wurde auch eine entsprechende medikamentöse Therapie etabliert.
  8. a)Es wird im Lichte der klinischen Untersuchung des BF und der Befundlage ersucht auszuführen, ob und ggfs. in welchem Ausmaß ein imperativer Harndrang und/oder eine Harninkontinenz im konkreten Fall vorliegen bzw. objektivierbar sind und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – insbesondere betreffend Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände – konkret auswirken. Aufgrund der Befunde, der anamnestischen Angaben und der eingeleiteten Therapie ist von einer geringgradigen Drangsymptomatik auszugehen. Die angeführte Miktionsfrequenz liegt mit 6-7/Tag noch im Normbereich (8 x/Tag), auch die Harnvolumina zwischen 200 und 300 ml spiegeln ein nur gering eingeschränktes Blasenvolumen (normalerweise Harndrang bei Volumina zwischen 300-500
  9. ml)wider. Diese anamnestisch erhebbaren Abstände zwischen den einzelnen Miktionen (1-3 Stunden) sind im innerstädtischen Verkehr für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ausreichend und führen im Regelfall zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung. Auch die angegebene Verzögerbarkeit des Drangs um 5-10 Minuten ist für das Verlassen eines öffentlichen Verkehrsmittels innerstädtisch ausreichend. Das Zurückhalten des Harndrangs über eine kurze Dauer (15-30 min) ist nicht mit gesundheitlichen Schäden assoziiert und die dabei auftretenden Beschwerden sind tolerierbar. Bei gegebener restharnfreier Miktion, normaler Trinkmenge und Entleerung vor Fahrtantritt ist nach einer Stunde mit einer Harnmenge von 50-60 ml in der Blase zu rechnen. Eine derartige Harnmenge könnte bei allfälliger unvorhergesehener und unabwendbarer Miktion vollständig bereits durch ein wenig saugstarkes Inkontinenzprodukt aufgenommen werden (z.B. Tena Men Level l). Ein Sichtbarwerden auf der Kleidung oder eine wesentliche Geruchsbelästigung ist hierbei nicht zu erwarten. Im außerstädtischen öffentlichen Verkehr (z.B. Eisenbahn) gibt es im Regelfall eine Toilette.
  10. b)Ist der Harndrang bzw. das Harnlassen für den BF vorhersehbar, abwendbar und/oder beeinflussbar? Aufgrund des Untersuchungsergebnisses (restharnfreies Urinieren), der angegebenen Miktionsfrequenz (6-7/Tag), den angeführten Miktionsvolumina (200-300 ml), der Nichtverwendung von Inkontinenzprodukten, den nicht ausgeschöpften Therapieoptionen und den erhebbaren Alltagsbeschäftigungen (Arbeit, PKW Fahrten) ist davon auszugehen, dass der Harndrang und das Harnlassen im Regelfall ausreichend gut vorhersehbar und kontrollierbar sind, bis eine geordnete Miktion möglich ist. Auch bei Nichtbenutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist ja nicht jederzeit die Möglichkeit zur spontanen und ungehinderten Blasenentleerung gegeben. Bei den oben angeführten Tätigkeiten besteht eine derartige Problematik jedoch augenscheinlich nicht. Die Harnproduktion und somit die Miktionsfrequenz sowie die Dringlichkeit sind überdies durch Kontrolle der Trinkmenge und des Trinkzeitpunkts kontrollierbar.
  11. c)Bestehen hinsichtlich des vom BF angegebenen Beschwerdebildes derzeit noch Therapiereserven? Ist eine Besserung zu erwarten bzw. wahrscheinlich? Therapiereserven sowohl medikamentöser Art als auch nicht medikamentöser Art sind vorhanden. Eine Besserung der Drangsymptomatik bei entsprechender Therapie ist möglich. 3.) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Bitte um Stellungnahme über die konkrete Fähigkeit des BF zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und zwar unter Berücksichtigung:
  12. a)der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen,
  13. b)der Zugangsmöglichkeit sowie der Ein- und Aussteigemöglichkeit,
  14. c)der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen,
  15. d)der Schwierigkeiten beim Stehen,
  16. e)der Schwierigkeiten bei der Sitzplatzsuche,
  17. f)der Schwierigkeiten bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt, auch bei ruckartigem Bremsen. Bestehen ausreichende Stand- und Gangsicherheit, ein ausreichender Gleichgewichtssinn sowie ausreichende Kraft zum Anhalten?
  18. g)Welche Schmerzen sind allenfalls mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verbunden? Sind diese zumutbar? Soweit aus urologischer Sicht beurteilbar, liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten vor.
  19. a)die zurückzulegenden Entfernungen sind durch die urologische Erkrankung nicht limitiert
  20. b)die Möglichkeiten zum Zugang, sowie zum Ein- und Ausstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel sind durch die urologische Erkrankung nicht eingeschränkt.
  21. c)die Fähigkeit zum Überwinden von Niveauunterschieden ist durch die Erkrankungen des urologischen Formenkreises nicht eingeschränkt.
  22. d)die oben angeführten Leiden

(1)bedingen keine Schwierigkeiten beim Stehen. e) die oben angeführten Leiden
(1)beeinträchtigen die Fähigkeiten einen Sitzplatz zu suchen nicht.
  1. f)die urologischen Leiden haben keine Auswirkungen auf die Fortbewegung im Verkehrsmittel, auch nicht während der Fahrt oder ruckartigem Bremsen. Die Stand- und Gangsicherheit, sowie die Kraft zum Anhalten sind durch die urologischen Leiden nicht eingeschränkt.
  2. g)Ein Auslösen oder eine Verschlechterung von Schmerzen des Urogenitaltraktes aufgrund der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist nicht anzunehmen. Die Beschwerden, die mit einer Harndrangsymptomatik einhergehen, werden nicht durch die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels getriggert. 4.) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit aufgrund der Erkrankungen des urologischen Formenkreises liegen vor. 5.) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vor? Die erfassten urologischen Leiden haben typischerweise keine Auswirkungen auf die neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten. Dies ist auch in diesem Fall nicht fassbar. Die Frage nach psychischen Auswirkungen der Erkrankung kann urologisch nicht beurteilt werden. 6.) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Die urologischen Leiden sind nicht Ursache oder Folge einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems. 7.) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor? Ist keine urologische Fragestellung 8.) Fachspezifische Stellungnahme zu den im Verfahren vorgelegten Befunden und Unterlagen. Aus den vorliegenden Befunden, die vor dem 27.11.2019 datieren (Abl. 7, 8, 9, 24), lässt sich nicht das Bestehen einer andauernden Drangharninkontinenz ableiten, da diese weder ausreichend dokumentiert ist, noch sich in entsprechenden therapeutischen Schritten widerspiegelt. Ein einmaliger unwillkürlicher Harnverlust ist zur Diagnose einer Harninkontinenz nicht ausreichend. Es erfolgte keine Eskalation der medikamentösen Therapie, wie sie bei einem Bestehen einer Dranginkontinenz zu erwarten wäre. Auch von Seiten des Beschwerdeführers sind keine Maßnahmen dokumentiert, die bei Vorliegen eines derartigen Leidens im Regelfall auch vom Laien ergriffen werden, wie zum Beispiel der Einsatz von entsprechenden Inkontinenzschutzprodukten (Abl. 20) oder die Einschränkung der Trinkmenge, wobei im Normalfall die Stärke und eingesetzte Wechselfrequenz der Inkontinenzprodukte gut mit dem Ausmaß einer Inkontinenz korreliert. Auch aus den urologischen Unterlagen nach dem 27.11.2019 ist das Vorliegen einer Drangharninkontinenz nicht ableitbar. 9.) Fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen im Zuge der Beschwerde: Bezugnehmend auf die Einwendungen vom 1.8.2019 und 25.9.2019 (Abl. 17 und 22) ist anzumerken, dass ein einmaliger unwillkürlicher Harnverlust nicht die Diagnose einer Drangharninkontinenz bedingt. Das kurze Zurückhalten des Harndrangs ist gesundheitlich nicht schädlich. Offen bleibt hier auch, warum trotz der angeführten Symptomatik und der Ängste auf eine Verwendung von Inkontinenzprodukten verzichtet wird, da diese erwiesenermaßen die akuten Folgen von unwillkürlichem Harnabgang vollständig kaschieren können. Vielmehr ist aufgrund der beschriebenen Situationen (Arbeit, Autofahrt), davon auszugehen, dass dem Harndrang nicht unmittelbar nachgegeben werden muss, sondern dieser soweit verzögert werden kann, bis eine geordnete Blasenentleerung möglich ist. 10.) Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 18.09.2019 inkl. Stellungnahme vom 20.11.2019 abweichenden Beurteilung: Das führende Leiden (Harnblasenkrebs) wird analog zum Sachverständigengutachten vom 18.9.2019 eingeschätzt, da es sich um eine onkologisch korrekte Einschätzung handelt. Auch durch die neuerliche Operation im Jänner dieses Jahres ergäbe sich (unter Nichtberücksichtigung der Neuerungsbeschränkung) keine Änderung des Behinderungsgrades, da diese keine Verschlechterung des onkologischen Stadiums zeigte oder Auswirkungen auf die Therapiestrategie hat. Leiden 2 wird neuerfasst, da die angeführte Harndrangsymptomatik nicht berücksichtigt wurde, wobei von einem Bestehen der Drangproblematik bereits vor dem 27.11.2019 auszugehen ist, da bereits am 31.7.2019 eine entsprechende Medikation (Prostaurgenin Abl. 16) verordnet wurde und im Befund vom 12.11.2019 in der Anamnese teils Harnverlust beim Zurückhalten sowie gelegentliches Nachträufeln angeführt wurde (Abl. 24), wobei in den Diagnosen auch ein Zustand nach Prostatitis dokumentiert wird. Am Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus urologischer Sicht keine Änderung, da das Leiden keine wesentliche Auswirkung auf das führende Leiden hat. 11.) Feststellung, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist nach Ablauf der Heilungsbewährung (04/2024 bzw. 03/2025 – unter Beachtung der Operation vom Februar 2020) erforderlich.“Eine Nachuntersuchung ist nach Ablauf der Heilungsbewährung (04 aus 2024, bzw. 03 aus 2025, – unter Beachtung der Operation vom Februar 2020) erforderlich.“ 10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2020 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird. 11. Beide Verfahrensparteien ließen das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes unbeantwortet. II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch zwei. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer beantragte am 11.06.2019 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Unter einem stellte er das Begehren auf Vornahme der Zusatzeintragung „§ 29b StVO“ in den Behindertenpass, welches von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Am 20.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein bis zum 31.10.2024 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Harnblasenkrebs multilokulär (N. vesicae) – Erstdiagnose April 2019, innerhalb der Heilungsbewährung; 2) Entleerungsstörung der Harnblase bei geringgradiger Drangsymptomatik und gehäuftem Nachträufeln sowie anamnestisch zweimaligem unwillkürlichen Harnverlust innerhalb eines Jahres. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen, ihrer Art und Schwere sowie ihrer Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 20.06.2020 sowie eines Facharztes für Urologie vom 30.11.2020 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Beim Beschwerdeführer liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, kurze Wegstrecken entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Dem Beschwerdeführer sind das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, die Bewältigung von Niveauunterschieden, das Stehen, das Anhalten, die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels und die Sitzplatzsuche in (fahrenden) öffentlichen Verkehrsmitteln möglich. Schmerzen des Urogenitaltraktes bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sind nicht zu erwarten. Der sichere und gefährdungsfreie Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln – auch während der Fahrt – ist gewährleistet. Beim Beschwerdeführer besteht keine anhaltende Drangharninkontinenz. Es liegt lediglich eine geringgradige Drangsymptomatik vor. Die Miktionsfrequenz liegt mit sechs- bis siebenmal pro Tag im Normbereich. Die Harnvolumina zwischen 200 und 300 ml spiegeln ein nur gering eingeschränktes Blasenvolumen wider. Die angegebenen Abstände zwischen den einzelnen Miktionen (eine Stunde bis drei Stunden) bewirken keine wesentliche Beeinträchtigung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die angegebene Möglichkeit der Verzögerung des Harndrangs um fünf bis zehn Minuten ist für das Verlassen eines öffentlichen Verkehrsmittels ausreichend. Der Harndrang und das Harnlassen sind für den Beschwerdeführer im Regelfall – auch durch Kontrolle der Trinkmenge und des Trinkzeitpunkts – ausreichend gut vorhersehbar und kontrollierbar. Es bestehen zudem medikamentöse und nicht medikamentöse Therapiereserven, um eine Besserung der Drangsymptomatik zu erzielen. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, welche sich maßgeblich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Ebenso wenig bestehen Hinweise auf das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen sowie einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Auch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Insgesamt spricht bei Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht nichts dagegen, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet wird. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zu Zeitpunkt und Wertung der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrags sowie zur Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.2. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Nichtvorliegen erheblicher – die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender – Funktionseinschränkungen gründen sich auf die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 20.06.2020 sowie eines Facharztes für Urologie vom 30.11.2020. Der vorliegende Sachverständigenbeweis wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen). Einbezogen wurden von den befassten Sachverständigen auch die vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtungen festgestellt wurde. Insbesondere enthalten die beigebrachten Befunde keinen Hinweis auf das Bestehen einer anhaltenden Drangharninkontinenz. In den Gutachten der befassten Sachverständigen wurde nachvollziehbar dargelegt, warum dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht zumutbar ist. Anhand der Art und Schwere der festgestellten Gesundheitsschädigungen konnten den Gutachten zufolge weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen noch eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems objektiviert werden. Bei ihrer Einschätzung konnten sich die Sachverständigen auf den (jeweils) erhobenen klinischen Untersuchungsbefund einschließlich des beobachteten Gangbildes sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel stützen. Nicht gefolgt wird der Einschätzung des beigezogenen Facharztes für Urologie, soweit dieser ausführte, dass beim Beschwerdeführer „erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit aufgrund der Erkrankungen des urologischen Formenkreises“ bestehen. Zum einen wurde dies im Gutachten nicht weiter begründet. Zum anderen wurde im gesamten urologischen Gutachten mit Blick auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durchwegs ausführlich und schlüssig begründet, dass die urologischen Leiden des Beschwerdeführers keine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher – auch angesichts der unzweifelhaften Ausführungen des Sachverständigen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – davon aus, dass dieser bei der Einschätzung der körperlichen Belastbarkeit nur das Krankheitsbild des Beschwerdeführers an sich im Blick hatte, jedoch gerade nicht auf die hier ausschlaggebenden Auswirkungen der Leiden auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellte. Im Übrigen wurde das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit auch im internistischen Gutachten verneint. Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde waren nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal diese von den befassten Sachverständigen in ihren Gutachten jeweils gehörig gewürdigt und mittels einer schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet wurden. Diesbezüglich führte insbesondere der Sachverständige aus dem Gebiet der Urologie nachvollziehbar aus, dass im Lichte der Befunde, der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers (z.B. zu Miktionsfrequenz, gering eingeschränktem Blasenvolumen, Abständen zwischen den einzelnen Miktionen, möglicher Verzögerung des Drangs, Nichtverwendung von Inkontinenzprodukten), der aktuellen Therapiemaßnahmen und der noch zur Verfügung Therapieoptionen nur von einer geringgradigen Drangsymptomatik auszugehen ist. Der Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffene Einschätzung der Sachverständigen zu entkräften, ist den Sachverständigengutachten vom 20.06.2020 und 30.11.2020 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er hat zu diesen Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht mehr Stellung genommen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Er wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung einer fachkundigen Laienrichterin ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG. 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung einer fachkundigen Laienrichterin ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zur Wertung des Anbringens vom 11.06.2019 Im vorliegenden Fall wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11.06.2019 auf Vornahme der Zusatzeintragung „§ 29b StVO“ in den Behindertenpass von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet. Dazu ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach ist bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend und es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, wobei Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass ein von vornherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird (VwGH 24.07.2008, 2008/07/0060 mwH). Dabei sind Parteienerklärungen im Zweifel so auszulegen, dass die sie abgebende Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird (VwGH 19.05.1994, 92/07/0070), und es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (VwGH 16.12.1992, 89/12/0146). In einem solchen Fall hat die Behörde vielmehr von Amts wegen den wahren Willen der Partei und damit den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln und klarzustellen (VwGH 27.07.1994, 90/10/0046). Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer am 11.06.2019 ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenausweises und auf Vornahme der Zusatzeintragung „§ 29b StVO“ in den Behindertenpass eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge ein befristeter Behindertenpass ausgestellt. Das weitere Anbringen des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde – wie sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid ergibt – als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet. Nach Ansicht des Gerichtes wurde die Beurteilung des Parteienanbringens seitens der belangten Behörde schon deshalb in nachvollziehbarer Weise vorgenommen, weil der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe erkennbar das Ziel verfolgt hat, letztlich in den Genuss der Berechtigungen nach § 29b Abs. 2 bis 4 StVO zu kommen. Angesichts des Umstandes, dass dies ausschließlich Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz möglich ist, die bereits über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, wurde das Anbringen seitens der belangten Behörde im Lichte einer rechtsschutzfreundlichen und für das Ziel des Beschwerdeführers günstigen Weise ausgelegt.Nach Ansicht des Gerichtes wurde die Beurteilung des Parteienanbringens seitens der belangten Behörde schon deshalb in nachvollziehbarer Weise vorgenommen, weil der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe erkennbar das Ziel verfolgt hat, letztlich in den Genuss der Berechtigungen nach Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 StVO zu kommen. Angesichts des Umstandes, dass dies ausschließlich Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz möglich ist, die bereits über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, wurde das Anbringen seitens der belangten Behörde im Lichte einer rechtsschutzfreundlichen und für das Ziel des Beschwerdeführers günstigen Weise ausgelegt. Der Beschwerdeführer ist der Wertung seines Anbringens – ausweislich des Verwaltungsaktes – weder im vorangegangenen Verwaltungsverfahren noch im Rahmen der Beschwerde entgegengetreten. Die Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass das Anbringen des Beschwerdeführers vom 11.06.2019 auf die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gerichtet war. 3.3. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (…)“ „§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (…)“ „§
  1. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“„§
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ 3.4.
  3. Die in Ausübung der Ermächtigung des § 47 BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, BGBl. II Nr. 263/2016, novelliert. § 1 dieser Verordnung lautet auszugsweise:3.4.
  4. Die in Ausübung der Ermächtigung des Paragraph 47, BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, novelliert. Paragraph eins, dieser Verordnung lautet auszugsweise: „§
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: …
  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. …“ 3.4.
  1. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 (vormals: § 1 Abs. 2 Z 3) – soweit im gegenständlichen Fall relevant – insbesondere Folgendes ausgeführt:3.4.
  2. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (vormals: Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,) – soweit im gegenständlichen Fall relevant – insbesondere Folgendes ausgeführt: „Zu § 1 Abs. 2 Z 3:„Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 : Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Die Voraussetzung des vollendeten
  3. Lebensmonats wurde deshalb gewählt, da im Durchschnitt auch ein nicht behindertes Kind vor dem vollendeten
  4. Lebensjahr im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Wegstrecken nicht ohne Begleitung selbständig gehen kann. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes ‚dauerhafte Mobilitätseinschränkung‘ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe ‚erheblich‘ und ‚schwer‘ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  5. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktionen nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. (…)“ 3.5.
  6. Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186; 01.03.2016, Ro 2014/11/0024, je mwN).3.5.
  7. Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, Bundesgesetzblatt 86 aus 1991,, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186; 01.03.2016, Ro 2014/11/0024, je mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). 3.5.
  8. Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016 ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen „insbesondere“ als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.3.5.
  9. Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen „insbesondere“ als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können. 3.
  10. Wie oben unter Punkt II.2.
  11. eingehend ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 20.06.2020 sowie eines Facharztes für Urologie vom 30.11.2020 zugrunde gelegt. Wie ebenfalls bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen in der Beschwerde nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten vom Beschwerdeführer letztlich unwidersprochen blieben.3.
  12. Wie oben unter Punkt römisch zwei.2.
  13. eingehend ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 20.06.2020 sowie eines Facharztes für Urologie vom 30.11.2020 zugrunde gelegt. Wie ebenfalls bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen in der Beschwerde nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten vom Beschwerdeführer letztlich unwidersprochen blieben. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen medizinischen Beurteilung ist dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. 3.
  14. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung 3.7.
  15. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.7.
  16. Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.7.
  17. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 20.06.2020 sowie eines Facharztes für Urologie vom 30.11.
  18. Die über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten, die sowohl auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als auch auf die Einwendungen des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs vom Beschwerdeführer nicht beeinsprucht. Vor dem Hintergrund dieses schlüssigen Sachverständigenbeweises ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.3.7.
  19. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 20.06.2020 sowie eines Facharztes für Urologie vom 30.11.
  20. Die über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten, die sowohl auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als auch auf die Einwendungen des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs vom Beschwerdeführer nicht beeinsprucht. Vor dem Hintergrund dieses schlüssigen Sachverständigenbeweises ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. 3.7.
  21. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.3.7.
  22. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere Punkt II.3.5.1.). Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu insbesondere Punkt römisch zwei.3.5.1.). Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W238.2225842.1.00

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