GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist russischer Staatsangehöriger, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 abgewiesen, diesem
„§ 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005“ der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. 1.2. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2010, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des damals minderjährigen Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, diesem
„§ 8 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005“ der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. In der Entscheidungsbegründung wurde ausgeführt, die Antragstellung des Beschwerdeführers sei unter Bezugnahme auf das Verfahren seiner verstorbenen Mutter erfolgt, deren Vorbringen sich keine dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohende Verfolgung entnehmen ließe. Den Fluchtgründen des volljährigen Bruders des Beschwerdeführers sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, sodass auch eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit diesen Gründen nicht festzustellen gewesen sei. Da auch von Amts wegen keine relevante individuelle Verfolgung des damals minderjährigen Beschwerdeführers im Herkunftsstaat habe erkannt werden können, sei dessen Antrag im Umfang der Gewährung des Status des Asylberechtigten abzuweisen gewesen. Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, sowohl die allgemeine Sicherheitslage, als auch die wirtschaftliche Lage Tschetscheniens würden sich als sehr schlecht erweisen. Der volljährige Bruder des Beschwerdeführers wäre im Falle einer Abschiebung nach Tschetschenien trotz der dort vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte bei der Versorgung der minderjährigen Geschwister Großteils auf sich alleine gestellt, sodass auch der Beschwerdeführer und seine Geschwister mangels hinreichender Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhaltes in eine ausweglose Situation geraten könnten. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Tschetschenien dem realen Risiko ausgesetzt, in eine derart qualifizierte existenzbedrohende Notlage zu geraten, als dass eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, sowohl die allgemeine Sicherheitslage, als auch die wirtschaftliche Lage Tschetscheniens würden sich als sehr schlecht erweisen. Der volljährige Bruder des Beschwerdeführers wäre im Falle einer Abschiebung nach Tschetschenien trotz der dort vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte bei der Versorgung der minderjährigen Geschwister Großteils auf sich alleine gestellt, sodass auch der Beschwerdeführer und seine Geschwister mangels hinreichender Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhaltes in eine ausweglose Situation geraten könnten. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Tschetschenien dem realen Risiko ausgesetzt, in eine derart qualifizierte existenzbedrohende Notlage zu geraten, als dass eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. 1.3. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter wurde in den folgenden Jahren regelmäßig
G 2005 verlängert, zuletzt erfolgte mit –
2 AVG nicht näher begründetem – Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2018 eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für den Zeitraum bis 10.06.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 verlängert, zuletzt erfolgte mit –
Paragraph 58, Absatz 2, AVG nicht näher begründetem – Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2018 eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für den Zeitraum bis 10.06.
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheid vom „16.10.2009“ erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung
G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.)
3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2019, Zl. römisch 40 , wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom „16.10.2009“ zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit Bescheid vom „16.10.2009“ erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.)
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer geführt hätten, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen würden. Die Zuerkennung des Status sei mit der damaligen Situation des zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführers, dessen Mutter verstorben wäre und dessen Vater seinerzeit als verschollen gegolten hätte, in Zusammenschau mit der damals allgemein angespannten Sicherheits- und Wirtschaftslage in seinem Herkunftsstaat begründet worden. Aus den vorliegenden Länderberichten ergebe sich, dass sich die Situation im westlichen Nordkaukasus (Tschetschenien) zwischenzeitlich stabilisiert hätte und der zweite Tschetschenienkrieg keine Auswirkungen mehr auf die Zivilbevölkerung entfalte. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine individuelle Gefährdung seitens der dortigen Regierung unter XXXX zu befürchten hätte, zumal er nie regimekritisch auffällig geworden wäre und die dortigen Behörden über die Gründe für die Aberkennung seines Schutzstatus keine Kenntnis erlangt hätten. Infolge Beendigung des zweiten Tschetschenienkrieges bestehe keine Gefahr mehr, dass dieser Opfer eines innerstaatlichen Konfliktes werde. Auch könne nicht festgestellt werden, dass dem mittlerweile 19-jährigen Beschwerdeführer die Existenzgrundlage nach einer Rückkehr völlig entzogen wäre. Der Beschwerdeführer befinde sich nicht mehr in der gleichen Lage wie zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus und dessen letztmaliger Verlängerung im Jahr 2018, dieser sei reifer geworden, hätte an Erfahrung gewonnen und die deutsche Sprache erlernt, was ihm bei einer Rückkehr ebenfalls von Nutzen sein könne. Der Beschwerdeführer beherrsche Russisch und Tschetschenisch, habe in Tschetschenien die Schule besucht und sei innerhalb eines tschetschenischen Familienverbandes sozialisiert worden. Es lägen keine Hinweise vor, dass beim Beschwerdeführer infolge Erreichens der Volljährigkeit weiterhin ein reales Risiko eines hier relevanten Grundrechtseingriffs vorliege. Bei diesem handle es sich um einen jungen arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung, der seinen Lebensunterhalt grundsätzlich eigenständig bestreiten könne.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer geführt hätten, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen würden. Die Zuerkennung des Status sei mit der damaligen Situation des zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführers, dessen Mutter verstorben wäre und dessen Vater seinerzeit als verschollen gegolten hätte, in Zusammenschau mit der damals allgemein angespannten Sicherheits- und Wirtschaftslage in seinem Herkunftsstaat begründet worden. Aus den vorliegenden Länderberichten ergebe sich, dass sich die Situation im westlichen Nordkaukasus (Tschetschenien) zwischenzeitlich stabilisiert hätte und der zweite Tschetschenienkrieg keine Auswirkungen mehr auf die Zivilbevölkerung entfalte. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine individuelle Gefährdung seitens der dortigen Regierung unter römisch 40 zu befürchten hätte, zumal er nie regimekritisch auffällig geworden wäre und die dortigen Behörden über die Gründe für die Aberkennung seines Schutzstatus keine Kenntnis erlangt hätten. Infolge Beendigung des zweiten Tschetschenienkrieges bestehe keine Gefahr mehr, dass dieser Opfer eines innerstaatlichen Konfliktes werde. Auch könne nicht festgestellt werden, dass dem mittlerweile 19-jährigen Beschwerdeführer die Existenzgrundlage nach einer Rückkehr völlig entzogen wäre. Der Beschwerdeführer befinde sich nicht mehr in der gleichen Lage wie zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus und dessen letztmaliger Verlängerung im Jahr 2018, dieser sei reifer geworden, hätte an Erfahrung gewonnen und die deutsche Sprache erlernt, was ihm bei einer Rückkehr ebenfalls von Nutzen sein könne. Der Beschwerdeführer beherrsche Russisch und Tschetschenisch, habe in Tschetschenien die Schule besucht und sei innerhalb eines tschetschenischen Familienverbandes sozialisiert worden. Es lägen keine Hinweise vor, dass beim Beschwerdeführer infolge Erreichens der Volljährigkeit weiterhin ein reales Risiko eines hier relevanten Grundrechtseingriffs vorliege. Bei diesem handle es sich um einen jungen arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung, der seinen Lebensunterhalt grundsätzlich eigenständig bestreiten könne. In Österreich habe der Beschwerdeführer durch seine drei zum Aufenthalt berechtigten Schwestern familiäre Anknüpfungspunkte. Der Aufenthalt seines Bruders im Bundesgebiet werde lediglich geduldet, zu seinem ebenfalls in Österreich aufhältigen Vater habe der Beschwerdeführer kaum Kontakt. Der Beschwerdeführer sei seit Erreichen des erwerbsfähigen Alters insgesamt nur wenige Monate einer geregelten, legalen Beschäftigung nachgegangen und habe seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten. Eine fortgeschrittene Integration in Österreich habe nicht festgestellt werden können. Zudem werde das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet angesichts der von ihm begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt. Da auch keine Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des § 57 AsylG 2005 festgestellt hätten werden können, sei aufgrund der überwiegenden Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. In Österreich habe der Beschwerdeführer durch seine drei zum Aufenthalt berechtigten Schwestern familiäre Anknüpfungspunkte. Der Aufenthalt seines Bruders im Bundesgebiet werde lediglich geduldet, zu seinem ebenfalls in Österreich aufhältigen Vater habe der Beschwerdeführer kaum Kontakt. Der Beschwerdeführer sei seit Erreichen des erwerbsfähigen Alters insgesamt nur wenige Monate einer geregelten, legalen Beschäftigung nachgegangen und habe seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten. Eine fortgeschrittene Integration in Österreich habe nicht festgestellt werden können. Zudem werde das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet angesichts der von ihm begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt. Da auch keine Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Paragraph 57, AsylG 2005 festgestellt hätten werden können, sei aufgrund der überwiegenden Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei, weshalb ein Einreiseverbot in der ausgesprochenen Dauer zu verhängen gewesen sei. 1.6. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2020, GZ XXXX ,
G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52 Abs. 2 Z 4 und Abs. 9, 55 und 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschetschenien respektive in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht mehr Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Auch die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers habe sich infolge Beendigung des zweiten Tschetschenienkrieges nachhaltig stabilisiert. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers habe sich verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 11.06.2010 bzw. der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 28.05.2018 insofern maßgeblich geändert, als es sich beim Beschwerdeführer nunmehr um einen volljährigen jungen Mann handle, der dazu in der Lage sei, seinen Alltag und seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat selbstständig zu bestreiten. Im Übrigen wurden Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers getroffen und ausgeführt, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, da anhand seines bisherigen Lebenswandels die Gefahr der neuerlichen Begehung von Straftaten im Bereich der Eigentums- und Körperverletzungsdelikte zu prognostizieren sei. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte darüber hinaus die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung des BFA.1.6. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2020, GZ römisch 40 ,
Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, 10, Absatz eins, Ziffer 5, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 9, 55 und 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschetschenien respektive in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht mehr Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Auch die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers habe sich infolge Beendigung des zweiten Tschetschenienkrieges nachhaltig stabilisiert. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers habe sich verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 11.06.2010 bzw. der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 28.05.2018 insofern maßgeblich geändert, als es sich beim Beschwerdeführer nunmehr um einen volljährigen jungen Mann handle, der dazu in der Lage sei, seinen Alltag und seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat selbstständig zu bestreiten. Im Übrigen wurden Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers getroffen und ausgeführt, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, da anhand seines bisherigen Lebenswandels die Gefahr der neuerlichen Begehung von Straftaten im Bereich der Eigentums- und Körperverletzungsdelikte zu prognostizieren sei. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte darüber hinaus die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung des BFA.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.).2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 11.01.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründet das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass kein - verglichen mit dem Vorverfahren - wesentlich geänderter Sachverhalt vorliege. Der BF beziehe sich auf seine bereits im Vorverfahren durch seine gesetzliche Vertreterin angegebenen Fluchtgründe, weshalb von einer Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts keine Rede sein könne. Auch hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat habe sich im Vergleich zu den Feststellungen im Aberkennungsverfahren des BF nichts geändert. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung zuließe, stehe die Rechtskraft des Bescheides vom 16.10.2009, rechtskräftig am 30.06.2010, Zl. XXXX , als auch des Bescheides des Aberkennungsverfahrens, rechtskräftig am 17.07.2020, Zl. XXXX , dem neuerlichen Antrag des BF entgegen. Die im Aberkennungsverfahren gegenüber dem BF erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sei noch aufrecht, weshalb nach Rechtsprechung des VwGH eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen gewesen sei. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründet das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass kein - verglichen mit dem Vorverfahren - wesentlich geänderter Sachverhalt vorliege. Der BF beziehe sich auf seine bereits im Vorverfahren durch seine gesetzliche Vertreterin angegebenen Fluchtgründe, weshalb von einer Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts keine Rede sein könne. Auch hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat habe sich im Vergleich zu den Feststellungen im Aberkennungsverfahren des BF nichts geändert. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung zuließe, stehe die Rechtskraft des Bescheides vom 16.10.2009, rechtskräftig am 30.06.2010, Zl. römisch 40 , als auch des Bescheides des Aberkennungsverfahrens, rechtskräftig am 17.07.2020, Zl. römisch 40 , dem neuerlichen Antrag des BF entgegen. Die im Aberkennungsverfahren gegenüber dem BF erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sei noch aufrecht, weshalb nach Rechtsprechung des VwGH eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen gewesen sei. 2.5. Mit Rechtsberatungsinformation vom 11.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.2.5. Mit Rechtsberatungsinformation vom 11.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 2.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, 94/08/0183; vom 30.05.1995, 93/08/0207; vom 09.09.1999, 97/21/0913; vom 07.06.2000, 99/01/0321).3.1.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, 94/08/0183; vom 30.05.1995, 93/08/0207; vom 09.09.1999, 97/21/0913; vom 07.06.2000, 99/01/0321). Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage, noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 09.09.1999, 97/21/0913; vom 27.09.2000, 98/12/0057; vom 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. „Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage, noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 09.09.1999, 97/21/0913; vom 27.09.2000, 98/12/0057; vom 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH vom 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
1 AVG zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11, K17).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11, K17). Bei einer Überprüfung einer
1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH vom 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH vom 29.06.2000, 99/01/0400; vom 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH vom 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH vom 29.06.2000, 99/01/0400; vom 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH vom 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH vom 16.12.1992, 92/12/0127; vom 23.11.1993, 91/04/0205; vom 26.04.1994, 93/08/0212; vom 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH vom 29.11.1983, 83/07/0274; vom 21.02.1991, 90/09/0162; vom 10.06.1991, 89/10/0078; vom 04.08.1992, 88/12/0169; vom 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH vom 05.05.1960, 1202/58; vom 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH vom 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH vom 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH vom 16.12.1992, 92/12/0127; vom 23.11.1993, 91/04/0205; vom 26.04.1994, 93/08/0212; vom 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH vom 29.11.1983, 83/07/0274; vom 21.02.1991, 90/09/0162; vom 10.06.1991, 89/10/0078; vom 04.08.1992, 88/12/0169; vom 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH vom 05.05.1960, 1202/58; vom 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH vom 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Bei Vorliegen mehrerer Folgeanträge ist als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) derjenige Bescheid heranzuziehen, mit welchem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; vom 16.07.2003, 2000/01/0440; sowie den Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 104 und 182 zu § 68 AVG im zuletzt genannten Erkenntnis. Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Bei Vorliegen mehrerer Folgeanträge ist als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) derjenige Bescheid heranzuziehen, mit welchem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde vergleiche VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; vom 16.07.2003, 2000/01/0440; sowie den Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 104 und 182 zu Paragraph 68, AVG im zuletzt genannten Erkenntnis. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
GH vom 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH vom 17.09.2008, 2008/23/0684; vom 19.02.2009, 2008/01/0344).Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH vom 17.09.2008, 2008/23/0684; vom 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH vom 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH vom 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH vom 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH vom 07.06.2000, 99/01/0321). Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH vom 29.06.2011, U 1533/10; VwGH vom 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH vom 29.06.2011, U 1533/10; VwGH vom 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
GVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder – im Falle des Vorliegens entschiedener Sache – das Rechtsmittel abzuweisen oder – im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung – den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH vom 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH vom 08.09.1977, 2609/76). 3.1.
1 Z 2 AVG Berücksichtigung finden könnten. Die Beschwerdeführer stellte im vorliegenden Fall keinen Wiederaufnahmeantrag (und wäre ein solcher nunmehr wegen des Ablaufs der zweiwöchigen Frist ab Kenntniserlangung von dem Wiederaufnahmegrund
Antrags auf internationalen Schutz in einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens besteht nicht und auf die amtswegige Wiederaufnahme eines Verfahrens steht niemandem ein Rechtsanspruch zu (vgl. VwGH vom 13.09.2016, Ra 2015/01/0256; vom 27.03.2007, 2006/07/0012). Dass dem BF aus den behaupteten Ereignissen erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren (also ab 17.07.2020) eine spezifische Gefahr erwachsen wäre, ist nicht ersichtlich und wurde nicht substantiiert vorgebracht.Es handelt sich somit nicht um neue Tatsachen, die die Rechtskraftdurchbrechung im Rahmen der Zulässigkeit des zweiten Antrags auf internationalen Schutz zuließen, sondern lediglich in den engen Grenzen einer Wiederaufnahme
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG Berücksichtigung finden könnten. Die Beschwerdeführer stellte im vorliegenden Fall keinen Wiederaufnahmeantrag (und wäre ein solcher nunmehr wegen des Ablaufs der zweiwöchigen Frist ab Kenntniserlangung von dem Wiederaufnahmegrund
Paragraph 69, Absatz 2, AVG nicht mehr zulässig). Eine Pflicht zur Umdeutung eines (Folge-)Antrags auf internationalen Schutz in einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens besteht nicht und auf die amtswegige Wiederaufnahme eines Verfahrens steht niemandem ein Rechtsanspruch zu vergleiche VwGH vom 13.09.2016, Ra 2015/01/0256; vom 27.03.2007, 2006/07/0012). Dass dem BF aus den behaupteten Ereignissen erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren (also ab 17.07.2020) eine spezifische Gefahr erwachsen wäre, ist nicht ersichtlich und wurde nicht substantiiert vorgebracht. 3.1.
EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der herangezogenen Länderberichte darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im vorangegangenen Aberkennungsverfahren nicht wesentlich geändert – und vor allem nicht verschlechtert – hat.3.1.7. Es sind auch nun, lediglich etwa 7 Monate später, keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach die Rückführung des BF in die Russische Föderation zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK im Sinne des subsidiären Schutzes mit sich brächte. So ergeben sich aus den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Gefährdung
, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der herangezogenen Länderberichte darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im vorangegangenen Aberkennungsverfahren nicht wesentlich geändert – und vor allem nicht verschlechtert – hat. 3.1.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.2.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann eine Verhandlung – unter anderem – entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung – unter anderem – entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). 3.2.
Bei dieser Ermessensbestimmung („Verhandlung kann entfallen“) ist die im Asylverfahren einschlägige lex specialis des § 21 Abs. 7 BFA-VG zu beachten, die den Entfall einer mündlichen Verhandlung unter die Voraussetzung stellt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Damit ist auch im vorliegenden Fall die zu dieser Bestimmung sowie zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangene, oben aufgezeigte Rechtsprechung maßgeblich. 3.2.3. Im vorliegenden Fall findet sich eine Rechtsgrundlage für den Entfall der mündlichen Verhandlung in Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil der Antrag der Beschwerdeführer zu Recht wegen Vorliegens entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen wurde. Bei dieser Ermessensbestimmung („Verhandlung kann entfallen“) ist die im Asylverfahren einschlägige lex specialis des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG zu beachten, die den Entfall einer mündlichen Verhandlung unter die Voraussetzung stellt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Damit ist auch im vorliegenden Fall die zu dieser Bestimmung sowie zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ergangene, oben aufgezeigte Rechtsprechung maßgeblich. 3.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte im Fall des BF deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Die belangte Behörde kam ihrer Ermittlungspflicht durch die Befragung des BF zu seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nach und setzte sich mit dem erstatteten Vorbringen auseinander. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Im Beschwerdeverfahren wurden auch keine neuen Länderberichte, die über jene hinausgingen, die in den angefochtenen Bescheiden enthalten sind, eingeführt; eine mündliche Verhandlung war daher auch in dem Sinne nicht von Nöten, dass dem BF in dieser der Inhalt der Länderfeststellungen vorzuhalten gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel vergleiche VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vergleiche VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK ist Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W247.2226519.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.