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{'item': 'W259 2236285-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 13§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 8a§ 66§ 45§ 85§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2021 GeschäftszahlW259 2236285-1 SpruchW259 2236285-1/4E, W259 2236285-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , hat das Bundesministerium für Landesverteidigung (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) den Antrag von XXXX (im Folgenden als „Antragsteller“ bezeichnet) auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur GZ XXXX

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie dem Antragsteller einen Verbesserungsauftrag erteilt habe, welcher ihm am 21.08.2020 nachweislich zugestellt worden sei. Der Antragsteller habe die darin eingeräumte zweiwöchige Frist fruchtlos verstreichen lassen und habe außerdem in seinem Schreiben vom 03.09.2020 bekannt gegeben, dass er zu gegenständlichem Verfahren keine Stellungnahme abgeben werde.1. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , hat das Bundesministerium für Landesverteidigung (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) den Antrag von römisch 40 (im Folgenden als „Antragsteller“ bezeichnet) auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur GZ römisch 40

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie dem Antragsteller einen Verbesserungsauftrag erteilt habe, welcher ihm am 21.08.2020 nachweislich zugestellt worden sei. Der Antragsteller habe die darin eingeräumte zweiwöchige Frist fruchtlos verstreichen lassen und habe außerdem in seinem Schreiben vom 03.09.2020 bekannt gegeben, dass er zu gegenständlichem Verfahren keine Stellungnahme abgeben werde.

  1. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Antragsteller zur GZ XXXX die Bewilligung von Verfahrenshilfe. Darin teilte er zunächst zusammenfassend mit, dass weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart oder Zukunft, Dienstbehörden jemals mutwillig angerufen worden seien. Begründend führte er lediglich aus, dass es nicht möglich sei, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, ohne dass dadurch der notwendige Unterhalt beeinträchtigt werde. Ein Vermögensbekenntnis wurde diesem Antrag nicht angeschlossen.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der Antragsteller zur GZ römisch 40 die Bewilligung von Verfahrenshilfe. Darin teilte er zunächst zusammenfassend mit, dass weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart oder Zukunft, Dienstbehörden jemals mutwillig angerufen worden seien. Begründend führte er lediglich aus, dass es nicht möglich sei, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, ohne dass dadurch der notwendige Unterhalt beeinträchtigt werde. Ein Vermögensbekenntnis wurde diesem Antrag nicht angeschlossen.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2020 wurde dem Antragsteller mittels Mängelbehebungsauftrag die Vorlage eines Vermögenbekenntnisses unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) aufgetragen und gleichzeitig das vollständig auszufüllende Formblatt zur Verfahrenshilfe übermittelt. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der 2-wöchigen Frist oder nicht vollständiger Befolgung der Aufträge der Antrag

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde. 3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2020 wurde dem Antragsteller mittels Mängelbehebungsauftrag die Vorlage eines Vermögenbekenntnisses unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) aufgetragen und gleichzeitig das vollständig auszufüllende Formblatt zur Verfahrenshilfe übermittelt. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der 2-wöchigen Frist oder nicht vollständiger Befolgung der Aufträge der Antrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde.

  1. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Antragsteller am 10.11.2020 nachweislich zugestellt.
  2. Der Antragsteller beantwortete den Mängelbehebungsauftrag mit Schreiben vom 22.11.
  3. Dieses langte elektronisch am 25.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Antragsteller brachte am 24.05.2020 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur GZ XXXX ein.Der Antragsteller brachte am 24.05.2020 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur GZ römisch 40 ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ XXXX , wurde sein Antrag zurückgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde sein Antrag zurückgewiesen. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe. Dieses Schreiben wies nicht die ausreichenden Bestandteile eines Verfahrenshilfeantrages auf. Es enthielt kein eigenhändig unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als 4 Wochen altes Vermögensbekenntnis. Es wurden auch keine Einkommens- oder Vermögensnachweise übermittelt. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe. Dieses Schreiben wies nicht die ausreichenden Bestandteile eines Verfahrenshilfeantrages auf. Es enthielt kein eigenhändig unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als 4 Wochen altes Vermögensbekenntnis. Es wurden auch keine Einkommens- oder Vermögensnachweise übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Antragsteller mit Verfügung vom 06.11.2020, zugestellt am 10.11.2020, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag und gewährte ihm hierfür eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung. Das vom Antragsteller nicht vollständig ausgefüllte Formblatt „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis“ langte elektronisch am 25.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Davon abgesehen übermittelte der Antragsteller erneut keine Einkommens- und Vermögensnachweise. Der Antragsteller ist dem Auftrag zur Behebung des Mangels seiner Eingabe vom XXXX nicht nachgekommen. Die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe können nicht beurteilt werden.Der Antragsteller ist dem Auftrag zur Behebung des Mangels seiner Eingabe vom römisch 40 nicht nachgekommen. Die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe können nicht beurteilt werden.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem Verfahrenshilfeantrag vom XXXX , der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2020 und dem am 25.11.2020 eingelangten Verfahrenshilfeantrag. Der Sachverhalt ist aktenkundig und ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem Verfahrenshilfeantrag vom römisch 40 , der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2020 und dem am 25.11.2020 eingelangten Verfahrenshilfeantrag. Der Sachverhalt ist aktenkundig und ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt. Die Feststellungen betreffend Form und Inhalt des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und dessen Nichtbefolgung ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der vorliegenden Übernahmebestätigung und dem am 25.11.2020 eingelangten nicht vollständig ausgefüllten Formular „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis“. Der Antragsteller verabsäumte es auch die ausdrücklich im Mängelbehebungsauftrag angeführten Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) vorzulegen.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe:

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

§ 8aAbs. 2 Vw

GVG sind – soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist – die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen.

Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG sind – soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist – die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen.

§ 66Abs.

1 ZPO ist in dem Antrag die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und 85 ZPO vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach § 85 Abs. 2 ZPO eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.

Paragraph 66, Absatz eins, ZPO ist in dem Antrag die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den Paragraphen 84 und 85 ZPO vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach Paragraph 85, Absatz 2, ZPO eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.

§ 66Abs.

2 ZPO ist über den Antrag auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern.

Paragraph 66, Absatz 2, ZPO ist über den Antrag auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Aus der Anwendbarkeit des § 66 ZPO folgt weiter die Notwendigkeit, dem Antrag ein Vermögensbekenntnis samt Belegen anzuschließen. Diesbezügliche Mängel des Antrags sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugängliche Mängel (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [Stand 1.10.2018], Anm. 12 zu § 8a VwGVG).Aus der Anwendbarkeit des Paragraph 66, ZPO folgt weiter die Notwendigkeit, dem Antrag ein Vermögensbekenntnis samt Belegen anzuschließen. Diesbezügliche Mängel des Antrags sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Verbesserung zugängliche Mängel vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [Stand 1.10.2018], Anmerkung 12 zu Paragraph 8 a, VwGVG).

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Im Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe vom XXXX teilte der Antragsteller mit, dass weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart oder Zukunft, Dienstbehörden jemals mutwillig angerufen worden seien. Begründend führte er lediglich aus, dass es nicht möglich sei, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, ohne dass dadurch der notwendige Unterhalt beeinträchtigt werde. Ein Vermögensbekenntnis legte er diesem Antrag nicht bei.Im Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe vom römisch 40 teilte der Antragsteller mit, dass weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart oder Zukunft, Dienstbehörden jemals mutwillig angerufen worden seien. Begründend führte er lediglich aus, dass es nicht möglich sei, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, ohne dass dadurch der notwendige Unterhalt beeinträchtigt werde. Ein Vermögensbekenntnis legte er diesem Antrag nicht bei. Der Antrag vom XXXX ist somit nicht als zulässiger Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe im vorgenannten Sinn anzusehen, weshalb dem Antragssteller ein Mängelbehebungsauftrag übermittelt wurde. Darin wurde ausdrücklich festgehalten, dass das mitübermittelte Formular „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis“ vollständig auszufüllen sei und die darin genannten Belege (Einkommen- und Vermögensnachweis) zu übermitteln seien.Der Antrag vom römisch 40 ist somit nicht als zulässiger Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe im vorgenannten Sinn anzusehen, weshalb dem Antragssteller ein Mängelbehebungsauftrag übermittelt wurde. Darin wurde ausdrücklich festgehalten, dass das mitübermittelte Formular „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis“ vollständig auszufüllen sei und die darin genannten Belege (Einkommen- und Vermögensnachweis) zu übermitteln seien. Da der Mängelbehebungsauftrag dem Antragsteller am 10.11.2020 zugestellt wurde, endete die zweiwöchige Frist zur Verbesserung sohin am 24.11.2020. Der Beschwerdeführer übermittelte das teilweise ausgefüllte Formular „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis“ mit Schreiben vom 22.11.2020. Dieses langte am 25.11.2020 elektronisch beim Bundesverwaltungsgericht ein und somit nach fruchtlosem Ablauf der gewährten Frist zur Verbesserung. Davon abgesehen ist das verspätet eingelangte Formblatt zur Verfahrenshilfe entgegen dem ausdrücklichen Auftrag des Mängelbehebungsauftrages nicht vollständig ausgefüllt. So fehlen im verbesserten Antrag insbesondere Angaben zu den Gründen, warum der Antragsteller die vorläufige Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts beantragt. Außerdem übermittelte der Antragsteller wiederum keine Nachweise, um seine Angaben zu seinen Wohnverhältnissen, seinem Einkommen und seinen Schulden zu belegen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass

§ 85Abs.

2 ZPO eine Verlängerung der festgesetzten Frist für die Wiedereinbringung des Schriftsatzes, bei deren Einhaltung der Schriftsatz als am Tage seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist, nicht zulässig ist.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass

Paragraph 85, Absatz 2, ZPO eine Verlängerung der festgesetzten Frist für die Wiedereinbringung des Schriftsatzes, bei deren Einhaltung der Schriftsatz als am Tage seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist, nicht zulässig ist. Die Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages wegen (endgültiger) Nichtvorlage des vollständigen Vermögensbekenntnisses trotz Erteilung eines diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrages entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2007, 2007/18/0637).Die Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages wegen (endgültiger) Nichtvorlage des vollständigen Vermögensbekenntnisses trotz Erteilung eines diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrages entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2007, 2007/18/0637). Da der Antragsteller dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, war der Antrag auf Verfahrenshilfe daher

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Da der Antragsteller dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, war der Antrag auf Verfahrenshilfe daher

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben vergleiche die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W259.2236285.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.