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{'item': 'W272 2148894-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2021 GeschäftszahlW272 2148894-1 SpruchW272 2148894-1/14E, W272 2148894-1/14E B E S C H L U S S! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Braunstein als Einzelrichter über den Bescheid des XXXX, geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich vom 02.02.2017, Zahl XXXX , beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Braunstein als Einzelrichter über den Bescheid des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich vom 02.02.2017, Zahl römisch 40 , beschlossen: A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am nächsten Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er vor 16 Jahren in Afghanistan, im Distrikt Ghazni in der Provinz XXXX geboren worden sei, und zuletzt in Teheran gelebt habe. Er führe den Namen XXXX . Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester seien in Teheran aufhältig. Er sei schiitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und spreche Dari und Farsi. Er habe 5 Jahre die Grundschule im Iran besucht. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Im Iran habe er seit seinem 6 Lebensjahr gelebt. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass seine Eltern aus der Heimat aufgrund des Krieges geflohen seien. Den Iran habe er verlassen müssen, da er keine Aufenthaltsberechtigung und ständig Angst vor einer Abschiebung gehabt habe. Des Weiteren habe es im Iran keine Möglichkeit auf eine Ausbildung und Arbeit gegeben, die Afghanen seien im Iran benachteiligt worden. Weiters habe es keine Behandlung seiner Sprachstörung gegeben und in Österreich hoffe er auf medizinische Behandlung. In Afghanistan habe er keine Familie. Im Verfahren wurde festgehalten, dass der BF eine große Sprachstörung habe. Sein Redefluss sei durch extremes Stottern beeinträchtigt.
  3. Am nächsten Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er vor 16 Jahren in Afghanistan, im Distrikt Ghazni in der Provinz römisch 40 geboren worden sei, und zuletzt in Teheran gelebt habe. Er führe den Namen römisch 40 . Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester seien in Teheran aufhältig. Er sei schiitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und spreche Dari und Farsi. Er habe 5 Jahre die Grundschule im Iran besucht. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Im Iran habe er seit seinem 6 Lebensjahr gelebt. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass seine Eltern aus der Heimat aufgrund des Krieges geflohen seien. Den Iran habe er verlassen müssen, da er keine Aufenthaltsberechtigung und ständig Angst vor einer Abschiebung gehabt habe. Des Weiteren habe es im Iran keine Möglichkeit auf eine Ausbildung und Arbeit gegeben, die Afghanen seien im Iran benachteiligt worden. Weiters habe es keine Behandlung seiner Sprachstörung gegeben und in Österreich hoffe er auf medizinische Behandlung. In Afghanistan habe er keine Familie. Im Verfahren wurde festgehalten, dass der BF eine große Sprachstörung habe. Sein Redefluss sei durch extremes Stottern beeinträchtigt.
  4. Mit Sachverständigengutachten der Medizinischen Universität Wien vom 10.05.2015 wurde als fiktiven Geburtsdatum der XXXX festgestellt.
  5. Mit Sachverständigengutachten der Medizinischen Universität Wien vom 10.05.2015 wurde als fiktiven Geburtsdatum der römisch 40 festgestellt.
  6. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.06.2015 wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, betreffend seine persönlichen Verhältnisse im Rahmen der Erstbefragung. Er gab an im XXXX im XXXX geboren worden zu sein. Zu den Feststellungen seines Geburtsdatums gab er keine Angaben an.
  7. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.06.2015 wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, betreffend seine persönlichen Verhältnisse im Rahmen der Erstbefragung. Er gab an im römisch 40 im römisch 40 geboren worden zu sein. Zu den Feststellungen seines Geburtsdatums gab er keine Angaben an.
  8. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Neunkirchen, Zahl 21 PS 154/15s – 2 wurde die Obsorge für den BF, dem Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) vertreten durch die BH Neunkirchen als regional zuständige Landesorganisation übertragen.
  9. Das Magistrat der Stadt Wiener Neustadt erteilt mit Schreiben vom 23.11.2015, Kennzeichen WNJ2-M-15209/001, dem Verein „menschen.leben“ die Vollmacht für die Vertretung im Asylverfahren.
  10. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.03.2016 wiederholte der BF sein Vorbringen betreffend seine persönlichen Verhältnisse im Rahmen der Erstbefragung. Zu seinen Verhältnissen in Österreich gab er wieder, dass er einen Deutschkurs besuche, mit Freunden Fußball spielen gehe oder Karate übe. Er sei ledig, Afghane und er versuche seine Tazkira von seinen Eltern zu bekommen. Er könne gut lesen und schreiben und habe auf einer Baustelle gearbeitet. Seine Familienangehörige seien noch immer in Teheran, in Afghanistan habe er niemanden. Er habe zu seinen Eltern im Iran 1-mal im Monat Kontakt. Sein Vater könne aber nicht arbeiten, da er als Soldat angeschossen worden sei. Der Grund für die Flucht sei die Tätigkeit seines Vaters gewesen. Eines Tages seien wieder einmal die Taliban gekommen und haben ein Lamm gewollt. Da der Vater dies nicht gehabt habe, sei er angeschossen worden und der BF mit dem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden. Dadurch sei auch seine Sprachstörung entstanden. Sie seien nach Ghazni-Stadt geflohen. Danach seien sie in den Iran geflohen. Bezüglich seiner Sprachstörungen sei im Iran nichts unternommen worden. Er habe aber im Iran nicht bleiben können, da sie dort illegal gewesen seien. Sein Vater werde noch immer gesucht, daher könne auch der BF als ältester Sohn nicht nach Afghanistan zurückkehren.
  11. Vorgelegt wurde: ● Bestätigung der kategorialen Seelsorge der Erzdiözese Wien über die Teilnahme des BF am Gottesdienst und des Tragens eines Kreuzes.
  12. Stellungnahme des Vereines „menschen.leben“ bezüglich der Einvernahme des BF vor dem BFA. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass insbesondere aufgrund der Minderjährigkeit des BF und im Sinne der Kinderrechtskonvention eine Rückkehr des BF nicht möglich sei. Im Herkunftsstaat gebe es weder einen offiziellen Vormund noch eine geeignete Aufnahmeeinrichtung, sodass der BF vollkommen auf sich alleine gestellt sein würde. Auch sei dadurch eine größere Gefahr für den BF gegeben, zumal die Sicherheitslage volatil ist und der BF zwangsläufig Furcht vor Verfolgung hab. Auch der Tätigkeit seines Vaters als Soldat und dessen Kampf gegen Taliban würden dazu führen, dass dem BF eine zumindest politische Einstellung unterstellt werden würde, welche zu einer Verfolgung durch die Taliban führen würde. Weiters sei aus den Berichten ableitbar, dass die Volksgruppe der Hazara und die Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan verfolgt werden würde. Auch habe sich der BF diesem Glauben abgewandt und dem christlichen Glauben zugewandt, dies bezeuge auch sein von ihm getragenes Kreuz. Die Christen werden in Afghanistan verfolgt. Aber auch aufgrund der prekären Versorgungslage und der Tatsache, dass der BF ein Kind sei, würde eine Rückkehr nicht ermöglichen, zumal er in eine Notlage geraten würde und sich nicht selbst versorgen könne, sodass hier der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen sei. Der BF habe kein soziales Netzwerk in Afghanistan und habe keine Kenntnisse über dieses Land, zumal er es schon als 5 bzw. 6-jähriger verlassen habe. Nachgereicht wurde die Tazkira des BF.
  13. Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt, sowie ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 02.02.2018 erteilt.
  14. Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt, sowie ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 02.02.2018 erteilt. Im Wesentlichen wurde die Entscheidung dahingehend begründet, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF in Afghanistan einer konkreten, seiner Person betreffenden Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen sei oder eine solche in Zukunft zu befürchten hätte. Das Vorbringen sei unsubstantiiert gewesen und eine Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Muslime sei nicht gegeben. Der BF habe jedoch keine sozialen oder familiären Netzwerke in Afghanistan und es würde ihm daher bei Rückkehr in sein Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen sein. Daher erscheine eine Rückführung derzeit nicht zumutbar, weil eine solche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde. Im Wesentlichen wurde die Entscheidung dahingehend begründet, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF in Afghanistan einer konkreten, seiner Person betreffenden Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen sei oder eine solche in Zukunft zu befürchten hätte. Das Vorbringen sei unsubstantiiert gewesen und eine Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Muslime sei nicht gegeben. Der BF habe jedoch keine sozialen oder familiären Netzwerke in Afghanistan und es würde ihm daher bei Rückkehr in sein Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen sein. Daher erscheine eine Rückführung derzeit nicht zumutbar, weil eine solche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde.
  15. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt I ein. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass die Behörde nicht berücksichtigt habe, wie vom BF vorgebracht, dass eine Verfolgung seitens der Taliban zu erwarten sei. Der BF sei sogar von ihnen geschlagen worden, sodass das Sprachvermögen beeinträchtigt worden sei, eine diesbezügliche Ermittlung habe nicht stattgefunden. Auch der Vater sei von den Taliban angeschossen worden. Weiters habe der BF nunmehr in Österreich gelebt und davor im Iran, sodass er als westlich orientierter Iran- Rückkehrer, insbesondere in Zusammenschau mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit angesehen werde und aufgrund der politischen Gesinnung seines Vaters, und der dadurch ihm unterstellten, sowie seiner ausgeprägten Sprachstörung einer GFK-relevanten Verfolgung ausgesetzt sein werde. Auch habe sich die Behörde nicht mit der religiösen Einstellung des BF befasst. Der BF beantragte daher, unter Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Stattgabe der Beschwerde.
  16. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins ein. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass die Behörde nicht berücksichtigt habe, wie vom BF vorgebracht, dass eine Verfolgung seitens der Taliban zu erwarten sei. Der BF sei sogar von ihnen geschlagen worden, sodass das Sprachvermögen beeinträchtigt worden sei, eine diesbezügliche Ermittlung habe nicht stattgefunden. Auch der Vater sei von den Taliban angeschossen worden. Weiters habe der BF nunmehr in Österreich gelebt und davor im Iran, sodass er als westlich orientierter Iran- Rückkehrer, insbesondere in Zusammenschau mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit angesehen werde und aufgrund der politischen Gesinnung seines Vaters, und der dadurch ihm unterstellten, sowie seiner ausgeprägten Sprachstörung einer GFK-relevanten Verfolgung ausgesetzt sein werde. Auch habe sich die Behörde nicht mit der religiösen Einstellung des BF befasst. Der BF beantragte daher, unter Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Stattgabe der Beschwerde.
  17. Am 09.01.2020 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG. Im Rahmen der Verhandlung wurden vorgelegt: ● Überweisung zu einer ärztlichen Untersuchung vom 18.10.2016 ● Befund einer CT des Gehirns vom 13.07.2016 ● Taufurkunde vom 14.09.2018, von der Baptistengemeinde, Projekt Gemeinde ● Auszug aus der Sozialversicherungsträgerdatenbank, der BF ist seit 18.09.2019 beschäftig XXXX – Verdienst XXXX . Auszug aus der Sozialversicherungsträgerdatenbank, der BF ist seit 18.09.2019 beschäftig römisch 40 – Verdienst römisch 40 .
  18. Mit Schreiben vom 29.04.2020 wurde der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 an das BFA und dem BVwG vorgelegt.
  19. Mit Schreiben vom 29.04.2020 wurde der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 an das BFA und dem BVwG vorgelegt.
  20. Mit Schreiben des 08.07.2020 wurde seitens des BFA vorgelegt: ● Taufurkunde vom 14.09.2018 ● Bestätigung über die Teilnahme am Gottesdienst und Tragen eines Kreuzes ● AV über die Verlängerung des subsidiären Schutzes zuletzt mit 22.01.2018 ● Bescheid des BFA - Regionaldirektion vom 08.07.2020, in dem die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 2 Jahre verlängert wird.
  21. Schreiben vom 11.12.2020, indem die Zurücklegung der Vollmacht durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe mit Wirkung 31.12.2020 mitgeteilt wird.
  22. Mit Schreiben vom 04.02.2021, eingelangt am 05.02.2021, teilt der BF mit, dass er nach reiflicher Überlegung und eingehender Rechtsberatung seine von ihm eingebrachte Beschwerde zur Entscheidung des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 02.02.2017, Zahl XXXX wegen § 3 AsylG 2005 zurückziehe. Der BF hat diese Zurückziehung eigenhändig unterschrieben.
  23. Mit Schreiben vom 04.02.2021, eingelangt am 05.02.2021, teilt der BF mit, dass er nach reiflicher Überlegung und eingehender Rechtsberatung seine von ihm eingebrachte Beschwerde zur Entscheidung des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 02.02.2017, Zahl römisch 40 wegen Paragraph 3, AsylG 2005 zurückziehe. Der BF hat diese Zurückziehung eigenhändig unterschrieben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist afghanischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX geboren und stellte am 12.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 geboren und stellte am 12.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit gegenständlichen Bescheid vom 02.02.2017 wurde dem BF der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß 3 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 02.02.2018 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 08.07.2020 für die Dauer von 2 Jahren verlängert.Mit gegenständlichen Bescheid vom 02.02.2017 wurde dem BF der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß 3 8 Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 02.02.2018 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 08.07.2020 für die Dauer von 2 Jahren verlängert. Mit Eingabe vom 17.02.2017 brachte der BF fristgerecht die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des gegenständlichen Bescheides ein.Mit Eingabe vom 17.02.2017 brachte der BF fristgerecht die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des gegenständlichen Bescheides ein. Mit Schreiben vom 04.02.2021, eingelangt am 05.02.2021, teilt der BF mit, dass er nach reiflicher Überlegung und eingehender Rechtsberatung seine von ihm eingebrachte Beschwerde zur Entscheidung des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 02.02.2017, Zahl XXXX wegen § 3 AsylG 2005 zurückziehe. Der BF hat diese Zurückziehung eigenhändig unterschrieben.Mit Schreiben vom 04.02.2021, eingelangt am 05.02.2021, teilt der BF mit, dass er nach reiflicher Überlegung und eingehender Rechtsberatung seine von ihm eingebrachte Beschwerde zur Entscheidung des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 02.02.2017, Zahl römisch 40 wegen Paragraph 3, AsylG 2005 zurückziehe. Der BF hat diese Zurückziehung eigenhändig unterschrieben.
  25. Beweiswürdigung: Die Feststellungen und der Verfahrensgang ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, sowie der Beschwerde. Die Feststellung zu den persönlichen Daten ergeben sich aus der stringenten Angaben der BF im Verfahren und dem Sachverständigengutachten. Die Feststellung der Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich aus dem Schreiben vom 04.02.
  26. Die Zurückziehung und deren Folgen ist den BF bewusst, da er durch seine Rechtsberatung über deren Folgen belehrt wurde. (Inhalt des Schreibens).
  27. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A): Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5).In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schreiben vom 04.02.2021, in welchem der BF dieses mit der Überschrift „Zurückziehung der Beschwerde“ titulierte und auch im Text, den gegenständlichen Bescheid nennt und nochmals auf die Zurückziehung der dagegen erhobenen Beschwerde vorbringt, geht das Gericht von der Willensäußerung der Zurückziehung der Beschwerde aus und ist der Bescheid vom 02.02.2017 mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W272.2148894.1.00

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