RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2021 GeschäftszahlW274 2199512-1 Spruch, W274 2199512-1/14E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.1.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX , StA. Iran, XXXX , vertreten durch BBU GmbH, Modecenterstraße 22, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 8.6.2018, ZI. 1097126102 – 151889653, in öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (auch römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Iran, römisch 40 , vertreten durch BBU GmbH, Modecenterstraße 22, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 8.6.2018, ZI. 1097126102 – 151889653, in öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben und XXXX (auch XXXX ) gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird Folge gegeben und römisch 40 (auch römisch 40 ) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX (auch XXXX ) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 (auch römisch 40 ) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) beantragte kurz nach seiner Einreise am 28.11.2015 vor der PI Schwechat internationalen Schutz, gab an Christ zu sein und führte als Fluchtgrund aus, er habe zum Christentum konvertieren wollen und sei deswegen von der Miliz gesucht worden. Er sei eines Tages vor der Kirche in Teheran fotografiert worden. Sie hätten ihn gefragt, was er vor der Kirche mache. Er habe angegeben, dass er Schmuck vor der Kirche verkaufe. Aus Angst um seine Sicherheit und sein Leben sei er geflüchtet. Vor dem BFA gab der BF am 07.09.2017 zusammengefasst an, er sei geborener Moslem aber jetzt Christ. XXXX , ein Kunde des Schmuckhandels, für den der BF gearbeitet habe, habe ihn mit dem Christentum bekanntgemacht. Der BF habe dann selbständig zu einer armenischen Kirche gehen wollen. Um mit Armeniern ins Gespräch zu kommen, habe er angefangen, vor der Kirche Schmuckstücke zu verkaufen. Er sei dabei von Beamten aufgefordert worden, dies zu unterlassen. Er sei dann mit XXXX zur Hauskirche gegangen. Eine solche Veranstaltung sei gestürmt worden, aber dem BF sei die Flucht gelungen. Er habe sich versteckt und nach ihm sei zu Hause gesucht worden. Sein Vater sei für einen Tag mitgenommen worden. Der BF sei in Österreich nach einem drei oder vier Monate langen Taufvorbereitungskurs getauft worden und besuche die iranisch christliche Kirche in der XXXX . Vor dem BFA gab der BF am 07.09.2017 zusammengefasst an, er sei geborener Moslem aber jetzt Christ. römisch 40 , ein Kunde des Schmuckhandels, für den der BF gearbeitet habe, habe ihn mit dem Christentum bekanntgemacht. Der BF habe dann selbständig zu einer armenischen Kirche gehen wollen. Um mit Armeniern ins Gespräch zu kommen, habe er angefangen, vor der Kirche Schmuckstücke zu verkaufen. Er sei dabei von Beamten aufgefordert worden, dies zu unterlassen. Er sei dann mit römisch 40 zur Hauskirche gegangen. Eine solche Veranstaltung sei gestürmt worden, aber dem BF sei die Flucht gelungen. Er habe sich versteckt und nach ihm sei zu Hause gesucht worden. Sein Vater sei für einen Tag mitgenommen worden. Der BF sei in Österreich nach einem drei oder vier Monate langen Taufvorbereitungskurs getauft worden und besuche die iranisch christliche Kirche in der römisch 40 . Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Identität des BF stehe nicht fest, weder seien die vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Iran glaubhaft, noch eine Konversion zum Christentum. Dem BF sei es nicht gelungen, die genannten Umstände glaubhaft zu machen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem primären Antrag, dem BF Asyl zuzuerkennen. Nach weiteren Urkundenvorlagen fand am 18.01.2021 eine mündliche Verhandlung statt, in der der BF und der Zeuge XXXX vernommen wurden. Nach weiteren Urkundenvorlagen fand am 18.01.2021 eine mündliche Verhandlung statt, in der der BF und der Zeuge römisch 40 vernommen wurden. Aufgrund der gesamten Verfahrensergebnisse steht folgender Sachverhalt fest: Der BF entstammt einer schiitisch muslimischen, der Ethnie der Azeri angehörigen Familie aus Teheran. Er hat neben seinen Eltern zwei Brüder und eine Schwester. Die Familie lebt im Iran. Der BF hat neun Schuljahre absolviert und arbeitete bei einem Schmuckgroßhandel. Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF von einem Kunden für das Christentum interessiert wurde und – nachdem er selbst versucht hätte, eine armenische Kirche zu besuchen – drei Mal mit dem genannten Kunden Hauskirchen besuchte, einer Stürmung der Hauskirche beim dritten Besuch durch Flucht entkam, die Behörden die Wohnung der Eltern aufsuchten und den Vater für einen Tag mitnahmen und der BF deshalb aus dem Iran floh. Der BF verließ den Iran etwa im Oktober 2015 unter nicht geklärten Umständen und gelangte mit dem „großen Flüchtlingsstrom“ etwa Ende November 2015 ohne gültige Einreisepapiere nach Österreich. Er war zunächst bis Februar 2018 in einer Flüchtlingsunterkunft und sodann in wechselnden Quartieren in Wien wohnhaft, zuletzt seit Dezember 2020 in einer von ihm gemieteten Kleinwohnung in XXXX Wien. Er befand sich zunächst in Grundversorgung und meldete im April 2020 ein Güterbeförderungsgewerbe mit KFZ bis 3,5 t an. 2018 war der BF bereits als Fahrradbote tätig. Seit 2020 verdient er durch selbständige Lieferungen für „ XXXX “ seinen Unterhalt. Er war zunächst bis Februar 2018 in einer Flüchtlingsunterkunft und sodann in wechselnden Quartieren in Wien wohnhaft, zuletzt seit Dezember 2020 in einer von ihm gemieteten Kleinwohnung in römisch 40 Wien. Er befand sich zunächst in Grundversorgung und meldete im April 2020 ein Güterbeförderungsgewerbe mit KFZ bis 3,5 t an. 2018 war der BF bereits als Fahrradbote tätig. Seit 2020 verdient er durch selbständige Lieferungen für „ römisch 40 “ seinen Unterhalt. Bereits seit Beginn seines Aufenthalts gelangte der BF über andere Asylwerber zur christlich iranischen Gemeinde XXXX , einer evangelikalen Gemeinde im Bund der Freikirchen Österreichs, wurde dort nach einem zweiteiligen Vorbereitungskurs (Jänner bis März 2016 und Mai bis August 2016) am 29.10.2016 getauft und ist seitdem dort Mitglied. Er besuchte regelmäßig die Gottesdienste und Gebetszeiten und hielt dies auch aktuell – abgesehen von den Zeiten des Lockdowns – aufrecht. Es ist glaubhaft, dass der BF zwischenzeitig den christlichen Glauben soweit angenommen hat, dass er auch unter geänderten Bedingungen, wie einer Rückkehr in den Iran, das Bedürfnis hätte, diesen innerlich und äußerlich auszuleben. Bereits seit Beginn seines Aufenthalts gelangte der BF über andere Asylwerber zur christlich iranischen Gemeinde römisch 40 , einer evangelikalen Gemeinde im Bund der Freikirchen Österreichs, wurde dort nach einem zweiteiligen Vorbereitungskurs (Jänner bis März 2016 und Mai bis August 2016) am 29.10.2016 getauft und ist seitdem dort Mitglied. Er besuchte regelmäßig die Gottesdienste und Gebetszeiten und hielt dies auch aktuell – abgesehen von den Zeiten des Lockdowns – aufrecht. Es ist glaubhaft, dass der BF zwischenzeitig den christlichen Glauben soweit angenommen hat, dass er auch unter geänderten Bedingungen, wie einer Rückkehr in den Iran, das Bedürfnis hätte, diesen innerlich und äußerlich auszuleben. Der BF ist strafrechtlich in Österreich unbescholten. Er absolvierte am 16.04.2018 beim BFI die Deutschprüfung B1 und verfügt über Anwenderkenntnisse der deutschen Sprache. Er betätigt sich seit August 2016 ehrenamtlich im Pensionistenhaus „ XXXX “ etwa auf Basis von 20 Stunden monatlich, einerseits zum Plaudern, Spielen und Spazierengehen mit Bewohnern und zur Unterstützung der Hauptamtlichen bei der Instandhaltung des Hauses. Unterbrochen wurde diese Tätigkeit in der Zeit des Lockdowns. Bereits in den nächsten Tagen wird der BF diese Tätigkeit wieder weiterführen. Der BF ist strafrechtlich in Österreich unbescholten. Er absolvierte am 16.04.2018 beim BFI die Deutschprüfung B1 und verfügt über Anwenderkenntnisse der deutschen Sprache. Er betätigt sich seit August 2016 ehrenamtlich im Pensionistenhaus „ römisch 40 “ etwa auf Basis von 20 Stunden monatlich, einerseits zum Plaudern, Spielen und Spazierengehen mit Bewohnern und zur Unterstützung der Hauptamtlichen bei der Instandhaltung des Hauses. Unterbrochen wurde diese Tätigkeit in der Zeit des Lockdowns. Bereits in den nächsten Tagen wird der BF diese Tätigkeit wieder weiterführen. Beweiswürdigung: An der festgestellten Identität besteht im Hinblick auf die Vorlage der iranischen Identitätskarte und Einsicht durch den Dolmetsch kein begründeter Zweifel. Die wesentlichen Lebensumstände im Iran wurden durch den BF gleichbleibend und glaubhaft geschildert.Die wesentlichen Lebensumstände im Iran wurden durch den BF gleichbleibend und glaubhaft geschildert., Die behaupteten Umstände des Kennenlernens der christlichen Religion im Iran waren insgesamt wenig glaubhaft, teilweise widersprüchlich und hielten mehreren Nachfragen nicht stand. Hauskirchenbesuche und ein Sturm auf die Hauskirche wurden vor der Polizei nicht in Ansätzen geschildert, obwohl die sonstigen Angaben dort individuell wirken. Dem Richter fiel auf, dass der BF zu jener Person, die den BF im Iran zum Christentum begeistert haben soll, XXXX , den er immerhin als Freund bezeichnete, keinerlei biographische Umstände, auch nach Rückfrage, darstellen konnte. Der BF konnte auch nicht erklären, weshalb XXXX für einen Monat für ihn nicht greifbar gewesen sein soll. Vor dem BFA gab er an, dieser sei auf Urlaub gewesen, vor Gericht gab er an, er habe ihn nicht kontaktieren können. Zeitlich sind die Angaben der drei Hauskirchenbesuche vor der Flucht mit den Angaben, wonach XXXX einen Monat nicht greifbar gewesen sei, kaum in Einklang zu bringen. Nachvollziehbare Gründe, weshalb der BF durch XXXX derartig vom Christentum begeistert worden sein soll, kamen nicht hervor. Die behaupteten Umstände des Kennenlernens der christlichen Religion im Iran waren insgesamt wenig glaubhaft, teilweise widersprüchlich und hielten mehreren Nachfragen nicht stand. Hauskirchenbesuche und ein Sturm auf die Hauskirche wurden vor der Polizei nicht in Ansätzen geschildert, obwohl die sonstigen Angaben dort individuell wirken. Dem Richter fiel auf, dass der BF zu jener Person, die den BF im Iran zum Christentum begeistert haben soll, römisch 40 , den er immerhin als Freund bezeichnete, keinerlei biographische Umstände, auch nach Rückfrage, darstellen konnte. Der BF konnte auch nicht erklären, weshalb römisch 40 für einen Monat für ihn nicht greifbar gewesen sein soll. Vor dem BFA gab er an, dieser sei auf Urlaub gewesen, vor Gericht gab er an, er habe ihn nicht kontaktieren können. Zeitlich sind die Angaben der drei Hauskirchenbesuche vor der Flucht mit den Angaben, wonach römisch 40 einen Monat nicht greifbar gewesen sei, kaum in Einklang zu bringen. Nachvollziehbare Gründe, weshalb der BF durch römisch 40 derartig vom Christentum begeistert worden sein soll, kamen nicht hervor. Hingegen war vor dem Hintergrund der glaubhaften äußeren Umstände der Integration des BF in die iranisch christliche Gemeinde über mehr als fünf Jahre, sein dargestelltes Wissen über Grundlagen der christlichen Religion, seines Lebenswandels und seines langjährigen Engagements in einem Pensionistenhaus eine zwischenzeitliche Konversion zumindest nicht widerlegbar. Zwar waren die konkreten Angaben, die der Zeuge XXXX betreffend die Motivation des BF für den christlichen Glauben schilderte bzw. weshalb er diesen für einen Christen halte, eher dürftig. An der Glaubhaftigkeit seiner Angaben betreffend die tatsächlichen Anwesenheiten in der Gemeinde, war aber schon aufgrund deren Konkretheit nicht zu zweifeln. Der BF wurde zu Glaubensindizien (Beten, Bibelstellen, christliche Tradition, Konfessionen) befragt. Der BF konnte alle Fragen soweit beantworten, als dies einer sich fünf Jahre für diesen Glauben interessierenden Person zugesonnen werden kann. Hingegen war vor dem Hintergrund der glaubhaften äußeren Umstände der Integration des BF in die iranisch christliche Gemeinde über mehr als fünf Jahre, sein dargestelltes Wissen über Grundlagen der christlichen Religion, seines Lebenswandels und seines langjährigen Engagements in einem Pensionistenhaus eine zwischenzeitliche Konversion zumindest nicht widerlegbar. Zwar waren die konkreten Angaben, die der Zeuge römisch 40 betreffend die Motivation des BF für den christlichen Glauben schilderte bzw. weshalb er diesen für einen Christen halte, eher dürftig. An der Glaubhaftigkeit seiner Angaben betreffend die tatsächlichen Anwesenheiten in der Gemeinde, war aber schon aufgrund deren Konkretheit nicht zu zweifeln. Der BF wurde zu Glaubensindizien (Beten, Bibelstellen, christliche Tradition, Konfessionen) befragt. Der BF konnte alle Fragen soweit beantworten, als dies einer sich fünf Jahre für diesen Glauben interessierenden Person zugesonnen werden kann. Rechtlich folgt: Nach der Rechtsprechung des VfGH hat das Gericht, wenn die äußeren Umstände einen Glaubenswechsel nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen, anhand einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung darzulegen, weshalb im Einzelfall dennoch keine Konversion vorliegt. Durch die Taufe nach Taufvorbereitung, die über fünfjährige tatsächliche Betätigung in einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft, die Kenntnisse dieser Religion, die Unbescholtenheit und den mit einer christlichen Lebensweise nicht im Widerspruch stehenden Lebensweise des BF, liegen einerseits derartige äußere Umstände vor. Im Rahmen der ausführlichen Befragung des BF und des Zeugen sowie Würdigung der sonstigen Verfahrensergebnisse, kamen keine Umstände hervor, wonach eine derartige innere Konversion widerlegt wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde dem gerichtlichen Verfahren fernblieb und sich an der Beweisführung nicht beteiligte. Aufgrund der nach dem LIB evidenten Umstände im Iran stellt eine innere Konversion eines der islamischen Religion zugehörigen Iraners in der Regel einen Asylgrund dar, wobei es sich in concreto um einen Nachfluchtgrund handelt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass sich die Entscheidung als Einzelfallentscheidung im Rahmen der ständigen Rechtsprechung zur Konversion bei Iranern darstellt. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form erfolgen. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form erfolgen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W274.2199512.1.00
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