4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (auch BF) reiste am 21.01.2005 gemeinsam mit seiner Mutter illegal in das Bundesgebiet ein und stellte seine Mutter als gesetzliche Vertreterin für den damals minderjährigen Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 31.05.2007 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalts in Österreich mehrmals straffällig und strafgerichtlich verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 05.12.2014 wurde der Schutzstatus aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Zudem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren wurde erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt von 13.10.2012 bis 18.08.2020 durchgehend in Strafhaft. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.07.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen und der Bescheid bei der Entlassung aus der Strafhaft am 18.08.2020 in Vollzug gesetzt. Am 22.09.2020 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 22.09.2020 wurde die Schubhaft aufgrund der Verzögerungsabsicht des Asylantrages aufrechterhalten. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.12.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2020, W117 2234901-1/6E, wurde eine Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft abgewiesen und ein Fortsetzungsausspruch erlassen. Mit den Erkenntnissen vom 18.12.2020, W283 2234901-2/12E und vom 14.01.2021 W 154 2234901-3/4E stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die zur Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und diese auch verhältnismäßig ist. Am 04.02.2021 erfolgte seitens des Bundesamtes die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage
4 BFA-VG. Im Rahmen der Aktenvorlage erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme. Darin führte das Bundesamt nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass ein Heimreisezertifikat (HRZ) bereits im Mai 2020 bei den russischen Behörden beantragt worden sei. Am 07.12.2020 sei beim Bundesamt ein Schreiben der russischen Migrationsbehörde eingelangt, wonach die durchgeführte Überprüfung ergeben habe, dass der BF, ein Staatsbürger der Russischen Föderation sei. Es sei jedoch nicht möglich, die Identität der Person, die rückgeführt werden solle, festzustellen, weil in den Registern des Innenministeriums Russlands kein Foto des BF vorhanden sei. Am 04.02.2021 erfolgte seitens des Bundesamtes die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Im Rahmen der Aktenvorlage erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme. Darin führte das Bundesamt nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass ein Heimreisezertifikat (HRZ) bereits im Mai 2020 bei den russischen Behörden beantragt worden sei. Am 07.12.2020 sei beim Bundesamt ein Schreiben der russischen Migrationsbehörde eingelangt, wonach die durchgeführte Überprüfung ergeben habe, dass der BF, ein Staatsbürger der Russischen Föderation sei. Es sei jedoch nicht möglich, die Identität der Person, die rückgeführt werden solle, festzustellen, weil in den Registern des Innenministeriums Russlands kein Foto des BF vorhanden sei. Die HRZ-Abteilung der Direktion des Bundesamtes sei deshalb am 09.12.2020 ersucht worden, ein Schreiben mit der Bitte um Durchführung eines Interviews zu verfassen. Am 28.12.2020 sei des Weiteren die LPD Wien ersucht worden, die Mutter des Beschwerdeführers aufzusuchen, um diese dazu zu bewegen, die Identität ihres Sohnes zu bestätigen. Ein diesbezügliches Formblatt sei seitens des Bundesamtes erstellt und der LPD zur Verfügung gestellt worden. Mit Mail vom 29.12.2020 übermittelte die LPD Wien dem Bundesamt die durch die Mutter gefertigte Bestätigung in deutscher Sprache, die noch am selben Tag an die HRZ-Abteilung weitergeleitet worden sei. Am 29.01.2021 sei seitens der BFA-Direktion die Verständigung eingelangt, dass mit der Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation für Donnerstag, den 11.02.2021 um 12:30 Uhr, ein Vorführtermin zur Identitätsfeststellung vereinbart werden konnte. Die Chance zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die russische Migrationsbehörde sei aufgrund des von den russischen Behörden bestätigten Interviewtermins sowie durch die Ausstellung der Bestätigung der Mutter zur Identität ihres Sohnes weiterhin unvermindert aufrecht. Mit Schriftsatz vom 04.02.2021 gewährte das BVwG dem BF Parteiengehör und übermittelte ihm nachweislich die Stellungnahme der Aktenvorlage des BFA vom 04.02.
4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
4 FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weilGemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil
4 Z 1 FPG kann ein Drittstaatsangehöriger bis zu 18 Monate in Schubhaft angehalten werden, wenn er bisher deshalb nicht abgeschoben werden konnte, weil die Abschiebung dadurch gefährdet scheint, dass die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Fremden, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht möglich ist.
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG kann ein Drittstaatsangehöriger bis zu 18 Monate in Schubhaft angehalten werden, wenn er bisher deshalb nicht abgeschoben werden konnte, weil die Abschiebung dadurch gefährdet scheint, dass die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Fremden, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht möglich ist. Mit dieser Bestimmung wird Art. 15 Abs. 6 der Rückführungs-RL umgesetzt, wonach sich in den Fällen, in denen Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund (lit.
Vm Art. 15 Abs. 6 lit. b zulässig.Daher ist im gegenständlichen Fall die Verlängerung der zulässigen Schubhaftdauer
Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, Litera b, zulässig. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der Beschwerdeführer missachtete die Rechtsordnung, wurde mehrfach straffällig und sechs Mal strafrechtlich zu langjährigen Haftstrafen wegen des Begehens von zahlreichen schwerwiegenden Eigentumsdelikten verurteilt. Daher besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass er zwar Familienangehörige in Österreich hat, aber andere enge soziale oder berufliche Kontakte im Inland – auch aufgrund seiner langjährigen Haftstrafe unmittelbar vor Inschubhaftnahme - nicht vorweisen konnte, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der BF hat mit seinen eigenen Angaben klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit ist seiner Ausreiseverpflichtung in die russische Föderation nachzukommen und stellte auch einen unbegründeten Folgeantrag um seine Abschiebung zu verzögern. Für den BF wird zeitnah nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikates die Abschiebung, voraussichtlich in den nächsten Monaten effektuiert. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand mit wenigen Monaten, einzustufen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt etwas 6 Monate in Schubhaft. In Anbetracht der höchstzulässigen Schubhaftdauer im Ausmaß von 18 Monaten – der fehlenden Vertrauenswürdigkeit (der BF nutzte auch einen eintägigen Freigang aus der Justizanstalt um einen weiteren Einbruchsdiebstahl zu begehen), der angemessenen Bemühungen des Bundesamtes, erweist sich im vorliegenden Fall insbesondere aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers als verhältnismäßig. Es ist fallbezogen jedenfalls vertretbar, die Schubhaft in Erwartung der baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Anbetracht des Interviewtermins am 11.02.2021 aufrecht zu erhalten. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Aufgrund der festgestellten mangelnden Vertrauenswürdigkeit kommt die Verhängung eines gelinderen Mittels weiterhin nicht in Betracht.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Aufgrund der festgestellten mangelnden Vertrauenswürdigkeit kommt die Verhängung eines gelinderen Mittels weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Es war daher
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Entfall der mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage, der Stellungnahmen der belangten Behörde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage, der Stellungnahmen der belangten Behörde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchpunkt B. - Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Da keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen sind, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W278.2234901.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.