Obsah (15)
§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 1§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2021 GeschäftszahlW283 2223701-2 Spruch, W283 2223701-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan stellte am 22.12.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Verfahren wurde am 29.06.2018 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig negativ abgeschlossen. Am 23.09.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zurückgewiesen wurde, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2020 als unbegründet abgewiesen und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet zurückgewiesen.
- Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalts in Österreich zwei Mal rechtskräftig von Strafgerichten verurteilt und zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
- Der Beschwerdeführer wurde unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 30.12.2020 in Schubhaft genommen, am 18.01.2021 wurde er wegen Haftunfähigkeit aufgrund seines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.
- Am 26.01.2021 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer polizeilichen Zufallskontrolle erneut festgenommen. Am 28.01.2021 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesamtes zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme einvernommen. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Ein Vorführtermin bei der afghanischen Vertretungsbehörde wurde am 29.01.2021 beantragt.
- In der gegenständlichen Beschwerde wird angeführt, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 28.01.2021 bemüht habe, unmittelbar einen fixen Wohnsitz zu finden und er auch geplant habe, sich dort verlässlich anzumelden. Jedoch sei es zu unvorhergesehenen Verzögerungen bei der Wohnsitzsuche gekommen und sei der Beschwerdeführer mit dem bürokratischen Meldewesen überfordert gewesen. Er verfüge jedoch über zahlreiche FreundInnen bei denen er ohne weiteres wohnen könne. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer in Österreich eng familiär verankert, da seine minderjährige Tochter in Österreich lebe. Zudem sei der Beschwerdeführer kooperativ und bereit an einem von der Behörde festgesetzten Tag aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan auszureisen. Er werde einem gelinderen Mittel jedenfalls Folge leisten und liege keine Fluchtgefahr vor. Überdies habe die Behörde das Vorliegen gelinderer Mittel nicht ausreichende geprüft und den Beschwerdeführer dazu überhaupt nicht befragt. Eine periodische Meldeverpflichtung und die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten kämen in Betracht. Aus diesem Grund sei die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig. Das Bundesamt habe das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft geführt, uns sei der Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen. Eine Einzelfallabwägung habe nicht stattgefunden und habe die Behörde die Umstände für die Entscheidung nicht selbständig ermittelt, da das Bundesamt Ermittlungen unterlassen hat, ob sich der Beschwerdeführer kooperativ zeigt, indem es die Versuche des Beschwerdeführers, sich behördlich zu melden und ihm zahlreiche Wohnmöglichkeiten offenstehen und er über enge familiäre Bindungen in Österreich versucht nicht gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer habe unmittelbar nach der Entlassung seine Tochter aufgesucht. Im gegenständlichen Fall lägen daher weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeiten vor. Der Beschwerdeführer habe an seiner Einvernahme am 28.01.2021 aktiv mitgewirkt und sich zu seiner Situation erklärt. Insbesondere aufgrund seines Drogenhintergrundes sei der Beschwerdeführer regelmäßig mit bürokratischen Abläufen überfordert. Nunmehr habe der Beschwerdeführer jedoch seine Lage erkannt hat und vor diesem Hintergrund versichert einer ordentlichen Meldung seines Wohnsitzes umgehend nach Entlassung aus der Schubhaft nachzukommen. Es sei nie seine Absicht gewesen, sich den Behörden durch das Unterlassen einer Meldung zu entziehen. Der Beschwerdeführer verfüge über enge familiäre Bindungen in Österreich, seine Tochter habe er unmittelbar nach seiner Entlassung im Jänner aufgesucht. Schon alleine ihretwegen, würde der Beschwerdeführer niemals versuchen, sich den Behörden zu entziehen. Ganz im Gegenteil werde der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Zeit in Österreich dafür nutzen, sie mit seiner Tochter zu verbringen. Hinzukommt, dass er über zahlreiche Freunde und Wohnmöglichkeiten, insbesondere in Wien, aber notfalls auch in Graz verfüge. Zudem dürfe Schubhaft nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtliche Verurteilungen aufweist, begründe keine Fluchtgefahr. Eine Verurteilung zu einer Straftat stelle kein Kriterium zur Bestimmung der Fluchtgefahr dar. Zwar dürfe ein strafbares Verhalten im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinbezogen werden. Liege aber erst Fluchtgefahr gar nicht vor, stelle sich auch die Frage der Verhältnismäßigkeit nicht. Die von der belangten Behörde dargelegten Umstände reichen nicht aus, um im Falle des Beschwerdeführers eine Fluchtgefahr zu begründen. Der Beschwerdeführer sei bereit, mit Behörden zu kooperieren und würde insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme umgehend Folge leisten. Die genannten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme des Beschwerdeführers wurden beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der Beschwerdeführer befindet sich seit 28.01.2021 in Schubhaft. Die Schubhaft wurde zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.01.2021 verhängt. In der Beschwerde wurden dieser Bescheid und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 28.01.2021 bekämpft. Befindet sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Haft, hat das Gericht einen Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Ebenso ist über die beantragten Kosten abzusprechen.
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter (W220 2015102-3/4E vom 13.11.2020). 1.1.
- Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren (W220 2015102-3/4E vom 13.11.2020). 1.1.
- Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und Anhaltung in Schubhaft am 28.01.2021 haftfähig und gesund. Der Beschwerdeführer ist auch im Entscheidungszeitpunkt haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung (Anhaltedatei). 1.1.
- Der Beschwerdeführer wird seit dem 28.01.2021 in Schubhaft angehalten (AS 46; Anhaltedatei). 1.
- Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig. 1.2.2 Der Beschwerdeführer verhält sich im Verfahren unkooperativ. Der Beschwerdeführer wird sich im Falle seiner Haftentlassung einer Abschiebung widersetzen. Der Beschwerdeführer wurde zuvor von 30.12.2020 bis 18.01.2021 in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch aufgrund eines Hungerstreiks aus der Schubhaft freigepresst (AS 28; OZ 1; OZ 6). 1.2.
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine 2 ½jährige Tochter, die er nach seiner Haftentlassung besucht hat. Das Sorgerecht für dieses Kind hat deren Großmutter, zumal die Kindsmutter bereits verstorben ist. Sonstige enge soziale Anknüpfungspunkte konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere konnten nicht zahlreichen FreundInnen festgestellt werden, bei denen der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung Unterkunft nehmen könnte. Der Beschwerdeführer hat eine Freundin namhaft gemacht, bei der er im Falle seiner Haftentlassung Unterkunft nehmen könnte. Eine ladungsfähige Adresse konnte der Beschwerdeführer nicht namhaft machen. Der Beschwerdeführer befand sich von 19.11.2015 bis 04.02.2016 und von 02.01.2020 bis 30.12.2020 in einer Justizanstalt in Haft. Von 05.02.2016 bis 05.06.2016, von 21.12.2016 bis 19.02.2017, von 07.06.2017 bis 18.12.2017, von 28.04.2018 bis 17.09.2019 und von 01.10.2019 bis 01.01.2020 war der Beschwerdeführer nicht behördlich gemeldet. Zuletzt war der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft von 30.12.2020 bis 18.01.2021 in einem Polizeianhaltezentrum behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer ist in Österreich aktuell behördlich ausschließlich im Polizeianhaltezentrum gemeldet. Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 18.01.2021 bemüht einen fixen Wohnsitz zu finden und plante sich dort verlässlich anzumelden. Im Zeitraum von 18.01.2021 bis zur neuerlichen Festnahme des Beschwerdeführers am 26.01.2021 scheiterte dieses Bemühen. Er hat in dieser Zeit bei einem Freund Unterkunft genommen, an dieser Unterkunft war der Beschwerdeführer ohne behördliche Meldung aufhältig. Der tatsächliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war dem Bundesamt bis zu seiner Festnahme am 26.01.2021 nicht bekannt (AS 26). Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, er könnte bei einer von ihm genannten Freundin im Falle seiner Haftentlassung Unterkunft nehmen. Ein Rechtsanspruch auf Unterkunftnahme bei der Freundin besteht allerdings nicht (OZ 1; OZ 7; Auszug aus dem Melderegister). Der Beschwerdeführer geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung (Anhaltedatei; AS 26). 1.2.
- Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Es konnten weder die Verurteilungen noch die Inhaftierungen den Beschwerdeführer zu rechtskonformen Verhalten bewegen. Der Beschwerdeführer achtet die Bestimmungen des Meldegesetzes nicht. 1.2.
- Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Verurteilungen auf (Strafregisteranfrage; Strafurteile: OZ 9): 1.2.5.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.02.2016 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen der Verbrechen des versuchten Suchtgifthandels sowie wegen Suchtgifthandels (§ 15 StGB, § 28a Abs. 1
- Fall SMG und § 28 Abs. 1
- Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.1.2.5.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.02.2016 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen der Verbrechen des versuchten Suchtgifthandels sowie wegen Suchtgifthandels (Paragraph 15, StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall SMG und Paragraph 28, Absatz eins,
- Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter im Zeitraum von 07.10.2015 bis 18.11.2015 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge einen anderen zu überlassen versucht und zwar insgesamt 630 Gramm Cannabiskraut durch Verkauf an einen verdeckten Ermittler um 4.000,-- Euro. Zudem hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge gegen Entgelt verdeckten Ermittlern angeboten und zwar 150 Gramm MDMA und 30 Gramm Crystal Meth mit dem Wirkstoff Methamphetamin um 10.500,-- Euro, weiters 120 Gramm Pico mit dem Wirkstoff Methamphetamin um 8.400,-- Euro und 40 Gramm Pico mit dem Wirkstoff Methamphetamin um einen nicht mehr festzustellenden Preis. Erschwerend wurde bei der Strafbemessung das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen berücksichtigt. Mildernd wurden die Unbescholtenheit, das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren berücksichtigt. 1.2.5.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 20.01.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 Abs. 1
- Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.1.2.5.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 20.01.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127, 130, Absatz eins,
- Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung lagen Tathandlungen im Dezember 2019 zugrunde, wobei der Beschwerdeführer gewerbsmäßig einem Unternehmen insgesamt 19 Parfums im Gesamtwert von 1.218,84 Euro mit dem Vorsatz sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu beriechern weggenommen hat. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung die wiederholte Tatbegehung und eine einschlägige Vorstrafe, mildernd das reumütige Geständnis ins Kalkül gezogen. 1.2.
- Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifkates für den Beschwerdeführer wurde eingeleitet und bereits am 29.01.2021 ein Vorführtermin bei der afghanischen Botschaft beantragt. Der Beschwerdeführer ist auf einer prioritären Liste und wird beim nächstmöglichen Vorführtermin der afghanischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist zum Entscheidungszeitpunkt innerhalb der nächsten Monate wahrscheinlich. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer in seinen Herkunftsstaat besteht (OZ 8).
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes das Asylfolgeantragsverfahren des Beschwerdeführers betreffend (W220 2015102-3/4E), in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.1.
- Die Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, zuletzt aufgrund seiner Angaben im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt am 28.01.2021 (AS 24). Da beide Asylanträge des Beschwerdeführers in Österreich rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen wurden ist der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, was sich hinsichtlich des Asylfolgeantrages auf die Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit der Zahl W220 2015102-3/4E vom 13.11.2020 stützt. 2.1.
- Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot vorliegen, ergibt sich ebenfalls aufgrund der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit der Zahl W220 2015102-3/4E vom 13.11.
- 2.1.
- Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung oder Inschubhaftnahme am 28.01.2021 eine Haftunfähigkeit oder relevante Beeinträchtigung seiner Gesundheit vorgelegen wäre, zumal der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 28.01.2021 angegeben hat, dass er gesund ist, weshalb die diesbezügliche Feststellung zu treffen war (AS 24). Dem Polizeianhaltezentrum obliegt der Vollzug der Anhalteordnung. Bereits aufgrund der gesetzlichen Bestimmung, wonach Personen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, nicht angehalten werden dürfen, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vorliegen. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft. 2.1.
- Dass der Beschwerdeführer seit 28.01.2021 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus der Übernahmebestätigung des Schubhaftbescheides am 28.01.2021 und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei (AS 46). 2.
- Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 2.2.
- Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass er aufgrund seines Vorverhaltens, wonach er bereits zwei Mal von österreichischen Gerichten aufgrund von Strafrechtsdelikten rechtskräftig verurteilt wurde, für sich keine Vertrauenswürdigkeit in Anspruch nehmen kann. 2.2.
- Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers war als unkooperativ zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 28.01.2021 dezidiert angegeben hat, dass er sich bisher nicht um eine freiwillige Rückkehr bemüht hätte, da dies nicht möglich wäre, zumal sein Leben in Afghanistan in Gefahr wäre. Auch hätte er bisher kein Reisedokument beantragt. Aufgrund dieser Angaben des Beschwerdeführers, konnte das Bundesamt aber zu Recht gerade nicht die nunmehr behauptete Kooperationsbereitschaft ableiten, sondern ergibt sich aufgrund dieser Angaben, dass der Beschwerdeführer gerade keine Schritte gesetzt hat, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung wiedersetzen werde, stellte das Bundesamt schlüssig und nachvollziehbar aufgrund der vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 28.01.2021 gemachten Angaben fest, indem der Beschwerdeführer angab, dass er im Falle seiner Abschiebung „natürlich“ Widerstand leisten wird, da seine Tochter hier wäre und er hier bleiben möchte (AS 28). Dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 28.01.2021 aktiv mitgewirkt habe, und daher von seiner Kooperationsbereitschaft auszugehen sei, war daher nicht zu folgen, zumal der Inhalt seiner dort gemachten Angaben ausschlaggebend war, um seine Kooperationsbereitschaft zu Recht zu verneinen. Dass der Beschwerdeführer zuletzt von 30.12.2020 bis 18.01.2021 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aufgrund der Stellungnahme des Bundesamtes vom 08.02.2021 und den damit im Einklang stehenden Angaben im Beschwerdeschriftsatz und den Eintragungen im Melderegister (OZ 1; OZ 6). Dass sich der Beschwerdeführer aufgrund eines Hungerstreiks aus der Schubhaft freigepresst hat, war aufgrund der Ausführungen des Bundesamtes in der Einvernahme am 28.01.2021, im Schubhaftbescheid und der Stellungnahme vom 08.02.2021 zu treffen, festzustellen. Auch aufgrund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers konnte das Verhalten des Beschwerdeführers als unkooperativ qualifiziert werden. 2.2.
- Dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung seine minderjährige Tochter besucht hat, war aufgrund seiner eigenen Angaben im Beschwerdeschriftsatz festzustellen (OZ 1). Eine nachhaltige, enge soziale Verankerung, konnte daraus aber nicht abgeleitet werden, da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit niemals einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner 2 ½jährigen Tochter aufgewiesen hat. Die Feststellungen zur Obsorge und zum Tod der Kindsmutter ergeben sich aufgrund des Akteninhalts. Aufgrund von Besuchen kann keine nachhaltige, enge soziale Verankerung abgeleitet werden, insbesondere verfügt der Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen Angaben am 28.01.2021 über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich (AS 27). Die im Beschwerdeschriftsatz ins Treffen geführten zahlreichen FreundInnen des Beschwerdeführers, bei den der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung Unterkunft nehmen könnte, konnten im Verfahren nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer bei seiner Stellungnahme vom 09.02.2021 lediglich eine Person aufgrund der gerichtlichen Aufforderung namhaft machte. Dass der Beschwerdeführer eine ladungsfähige Adresse nicht angeben konnte, ergibt sich aufgrund der Angaben im Schriftsatz vom 09.02.2021 (OZ 7). Die Feststellungen zu den Zeiten in Justizhaft und in Polizeianhaltezentren sowie die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen bzw. dem Fehlen derselben fußen aufgrund der Eintragungen ins Melderegister. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 18.01.2021 bemüht war, einen fixen Wohnsitz zu finden und plante, sich dort verlässlich anzumelden sowie das Scheitern dieser Bemühungen war aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz festzustellen, dass seine diesbezüglichen Bemühungen jedoch scheiterten, war dem Akteninhalt und der (fehlenden) Eintragung in das Melderegister zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Drogenhintergrund bei bürokratischen Abläufen regelmäßig überfordert ist, ist im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich und die mehrfachen Belehrungen in beiden Asylverfahren im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Einhaltung der Meldebestimmungen nicht geeignet, den Beschwerdeführer von seinen gesetzlichen Obliegenheiten zu entbinden. Dass der tatsächliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers dem Bundesamt bis zu seiner Festnahme nicht bekannt war, ergibt sich aufgrund des Verwaltungsaktes. Das Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes ergibt sich im Wesentlichen aus dem Einblick in das zentrale Melderegister. Dass der Beschwerdeführer nun im Falle seiner Haftentlassung bei der von ihm genannten Freundin Unterkunft nehmen kann, war aufgrund seiner Angaben im Beschwerdeschriftsatz und der Stellungnahme vom 09.02.2021 festzustellen. Dass der Beschwerdeführer selbst angibt, bei einer Freundin – dessen genaue Adresse er nicht angeben kann – Unterkunft nehmen zu können, vermochte die Annahme eines gesicherten Wohnsitzes daher nicht zu begründen. Von einem gesicherten Wohnsitz konnte daher nicht ausgegangen werden. Dass kein gesicherter Rechtsanspruch auf Unterkunftnahme bei einer Freundin besteht, ist notorisch und spricht ebenfalls gegen die Annahme eines gesicherten Wohnsitzes (OZ 1; OZ 7). Eine nachhaltige Existenzsicherung ist mangels Geldreserven, wie dies in der Anhaltedatei ersichtlich ist, nicht zu erblicken. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 28.01.2021, wonach er angab über keine finanziellen Mittel zu verfügen (AS 26). Einer legalen Erwerbstätigkeit zur Erlangung einer Selbsterhaltungsfähigkeit steht das Fehlen einer diesbezüglichen Bewilligung entgegen. 2.2.
- Dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, war aufgrund seiner zwei rechtskräftigen Verurteilungen festzustellen. Dass ihn weder seine Verurteilungen noch die Inhaftierungen von weiteren Straftaten abhalten konnten, war aufgrund der Anzahl seiner Verurteilungen und Inhaftierungen festzustellen. 2.2.
- Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie auf den im Akt aufliegenden Urteilsausfertigungen (Strafregisteranfrage; Strafurteile: OZ 9). 2.2.
- Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer, zu seiner Identifizierung durch die Vertretungsbehörde und dem aktuellen Stand beruhen auf dem Akteninhalt und der Stellungnahme des Bundesamtes.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gesetzliche Grundlagen 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten (auszugsweise): Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte § 2 FPG lautet:Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte Paragraph 2, FPG lautet: § 2
(4)Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist Paragraph 2,
(4)Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist 1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet: § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, lautet: § 80
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oderder Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. 3.1.
- Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:3.1.
- Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: § 22a
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. 3.
- Zur Judikatur Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom
- November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes vom
- November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.
- Allgemeine Voraussetzungen Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter da die von ihm gestellten Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ abgeschlossen wurden. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter da die von ihm gestellten Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ abgeschlossen wurden. Daher war die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG angeordnet. Es liegt eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Zudem liegt ein 10jähriges Einreiseverbot vor. Das Bundesamt hat unverzüglich die nötigen Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gesetzt, da bereits am 29.01.2021 ein Vorführtermin bei der afghanischen Vertretungsbehörde beantragt wurde. Der Beschwerdeführer wird ehestmöglich der Vertretungsbehörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Bereits im Februar und März 2021 sind Charterabschliebeflüge des Bundesministeriums für Inneres nach Afghanistan geplant, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach derzeitiger Lage daher innerhalb der gesetzlichen Schubhaftdauer möglich ist. Nach derzeitige Sachlage scheint eine Abschiebung des Beschwerdeführers zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifkates möglich und wahrscheinlich. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordnet. Es liegt eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Zudem liegt ein 10jähriges Einreiseverbot vor. Das Bundesamt hat unverzüglich die nötigen Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gesetzt, da bereits am 29.01.2021 ein Vorführtermin bei der afghanischen Vertretungsbehörde beantragt wurde. Der Beschwerdeführer wird ehestmöglich der Vertretungsbehörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Bereits im Februar und März 2021 sind Charterabschliebeflüge des Bundesministeriums für Inneres nach Afghanistan geplant, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach derzeitiger Lage daher innerhalb der gesetzlichen Schubhaftdauer möglich ist. Nach derzeitige Sachlage scheint eine Abschiebung des Beschwerdeführers zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifkates möglich und wahrscheinlich. 3.4. Fluchtgefahr Das Verfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist und untergetaucht ist und er sich seit seiner Haftentlassung nicht behördlich gemeldet hat, obwohl er bei einem Freund Unterkunft genommen hat. Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus: Im vorliegenden Fall geht das Gericht von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus: Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer hat durch sein Untertauchen und seinen Hungerstreik im Stande der Schubhaft, aus welchem eine Haftentlassung resultierte seine Rückkehr bzw. Abschiebung zu umgehen versucht. Indem er sich an seiner tatsächlichen Unterkunft nicht behördlich gemeldet hat, hat er zudem versucht, seine Rückkehr bzw. Abschiebung zu umgehen. Zudem hat er selbst im Rahmen seiner Einvernahme angegeben, dass er sich seiner Abschiebung widersetzen werde. Der Tatbestand ist daher erfüllt. Insbesondere war dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines Drogenhintergrundes Probleme bei bürokratischen Vorgängen hätte nichts abzugewinnen, da der Beschwerdeführer zeitgleich darlegt, dass er nunmehr seine Situation erfasst hätte und sich im Falle der Entlassung aus der Schubhaft unverzüglich behördlich melden werde. Hierbei war auch der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit dem Jahr 2013 ins Kalkül zu ziehen. Auch in den (beiden) Asylverfahren werden Informationsblätter in der Muttersprache und Belehrungen hinsichtlich der Meldebestimmungen erteilt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt, ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des Beschwerdeführers Umstände vorliegen, die wegen seiner Verankerung im Bundesgebiet gegen das Bestehen der Fluchtgefahr sprechen. Der Besuch der 2,5jährigen Tochter des Beschwerdeführers, mit der niemals einen gemeinsamen Wohnsitz hatte, vermochte eine solcherart starke Verankerung nicht zu begründen. Er verfügt im Inland über keinerlei sonstige enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der Freundeskreis des Beschwerdeführers hat sich im Verfahren auf eine namhaft gemachte Freundin reduziert, bei welcher der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung Unterkunft nehmen könnte. Dass seine Freundin ihn vor dem Untertauchen bewahren könnte und er sich aufgrund der Unterkunftnahme seiner Abschiebung stellen würde, hat das Verfahren jedoch nicht ergeben, sondern hat der Beschwerdeführer am 28.01.2021 klar und unmissverständlich geäußert, dass er „natürlich“ bei seiner Abschiebung Widerstand leisten werde. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegt daher gegenständlich ebenfalls vor. Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des Beschwerdeführers Umstände vorliegen, die wegen seiner Verankerung im Bundesgebiet gegen das Bestehen der Fluchtgefahr sprechen. Der Besuch der 2,5jährigen Tochter des Beschwerdeführers, mit der niemals einen gemeinsamen Wohnsitz hatte, vermochte eine solcherart starke Verankerung nicht zu begründen. Er verfügt im Inland über keinerlei sonstige enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der Freundeskreis des Beschwerdeführers hat sich im Verfahren auf eine namhaft gemachte Freundin reduziert, bei welcher der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung Unterkunft nehmen könnte. Dass seine Freundin ihn vor dem Untertauchen bewahren könnte und er sich aufgrund der Unterkunftnahme seiner Abschiebung stellen würde, hat das Verfahren jedoch nicht ergeben, sondern hat der Beschwerdeführer am 28.01.2021 klar und unmissverständlich geäußert, dass er „natürlich“ bei seiner Abschiebung Widerstand leisten werde. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG liegt daher gegenständlich ebenfalls vor. Das Bundesamt ging daher zu Recht von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG aus.Das Bundesamt ging daher zu Recht von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG aus. 3.
- Sicherungsbedarf Sicherungsbedarf ist zu bejahen, wenn die Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers gegeben oder wahrscheinlich ist oder ein wesentliches Erschweren der Abschiebung zu erwarten ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. In Österreich befindet sich zwar die Tochter des Beschwerdeführers, die er nach seiner Haftentlassung besucht hat, das Sorgerecht hat die Großmutter mütterlicherseits, sonst ist er nicht sozial verankert. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Die Möglichkeit der Unterkunftnahme bei einer Freundin, stellt keinen gefestigten Wohnsitz dar, zumal darauf weder ein Rechtsanspruch besteht noch das Bestehen einer Unterkunftmöglichkeit per se den Beschwerdeführer vor dem Untertauchen abhalten würde. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit mehrfach ohne behördlich Meldung in Österreich aufhältig und verfügt aktuell über keine Meldeadresse außerhalb des Polizeianhaltezentrums. Es liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor und wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen. Das Verfahren zur Erlangung des Heimreisezertifikates wurde unverzüglich eingeleitet und wird der Beschwerdeführer ehestmöglich der Vertretungsbehörde vorgeführt. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Es ist daher auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.
- Verhältnismäßigkeit Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer regelmäßige und enge familiäre Kontakte und andere enge soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen konnte die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Die Besuche bei seiner minderjährigen Tochter vermochten dies nicht zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer hat gegen die Meldepflichten verstoßen und ist zwei Mal rechtskräftig verurteilt, damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Es wurde auch ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts klar zum Ausdruck gebracht, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers bekundet. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, der keine engen Kontakte und abgesehen von den Besuchen seiner Tochter keine Angehörigen in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers. Das Verfahren zur Erlangung des Heimreisezertifikates wurde unverzüglich eingeleitet und der Beschwerdeführer ehestmöglich der Vertretungsbehörde vorgeführt. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.
- Gelinderes Mittel Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme am 28.01.2021 dezidiert angegeben, dass er nicht freiwillig ausreisen könne und zudem bei einer Abschiebung Widerstand leisten werde. Über finanzielle Mittel verfügt der Beschwerdeführer nicht. Die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes waren auch ausreichend im Mandatsbescheid dargelegt. Daran vermochte auch die äußerst knappe Beweiswürdigung im Mandatsbescheid nichts zu ändern, zumal der Mandatsbescheid insbesondere von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme am 28.01.2021 getragen war und dies ausreichend hervorgeht. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme am 28.01.2021 dezidiert angegeben, dass er nicht freiwillig ausreisen könne und zudem bei einer Abschiebung Widerstand leisten werde. Über finanzielle Mittel verfügt der Beschwerdeführer nicht. Die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes waren auch ausreichend im Mandatsbescheid dargelegt. Daran vermochte auch die äußerst knappe Beweiswürdigung im Mandatsbescheid nichts zu ändern, zumal der Mandatsbescheid insbesondere von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme am 28.01.2021 getragen war und dies ausreichend hervorgeht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. 3.
- Ultima ratio Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil A) Spruchpunkt II. – FortsetzungsausspruchZu Spruchteil A) Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs.
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft (siehe 3.3.
- bis 3.3.8) besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, insbesondere auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 3 und 9 FPG, Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung seiner Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist.Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft (siehe 3.3.
- bis 3.3.8) besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, insbesondere auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG, Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung seiner Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer ist weder beruflich noch sozial verankert, er hat keinen festen Wohnsitz in Österreich. Durch sein Verhalten und sein Untertauchen und seine Ausreiseunwilligkeit und seinen eigenen Angaben, wonach er bei einer Abschiebung Widerstand leisten werde ist anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht freiwillig einer Abschiebung fügen wird, sodass Fluchtgefahr gegeben ist. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Auch die Unterkunftnahme bei einer Freundin, von welcher der Beschwerdeführer keine ladungsfähige Adresse angeben konnte, vermochte diese ein gelinderes Mittel nicht zu begründen, zumal aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers am 28.01.2021 davon auszugehen ist, dass er sich seiner Abschiebung widersetzen wird (siehe Ausführungen zu 3.3.
- bis 3.3.8). Es war daher
§ 22aAbs.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Zu Spruchteil A) Spruchpunkte III. und IV. Zu Spruchteil A) Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der beantragte Kostenersatz
§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw
GVG iVm § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand und
§ 1Z. 4 Vw
G-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der beantragte Kostenersatz
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand und
Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20. Dem Beschwerdeführer gebührt
§ 35Abs 1 Vw
GVG kein Kostenersatz. Dem Beschwerdeführer gebührt
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Es konnte von der Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt zu Spruchpunkt I. im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde. Die Änderungen das gerichtliche Verfahren betreffend sind durch den Beschwerdeschriftsatz und das Parteiengehör dokumentiert und wurden diese der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, zumal die Möglichkeit der Unterkunftnahme des Beschwerdeführers bei einer Freundin und die Anwendung von gelinderen Mitteln im Zusammenhang mit dem Vorverhalten des Beschwerdeführers zu prüfen war. Die Feststellungen auf Sachverhaltsebene fußen auf den inhaltlich unbestrittenen Feststellungen des Bescheides und der Angaben im Beschwerdeschriftsatz und konnten daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Es konnte von der Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt zu Spruchpunkt römisch eins. im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde. Die Änderungen das gerichtliche Verfahren betreffend sind durch den Beschwerdeschriftsatz und das Parteiengehör dokumentiert und wurden diese der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, zumal die Möglichkeit der Unterkunftnahme des Beschwerdeführers bei einer Freundin und die Anwendung von gelinderen Mitteln im Zusammenhang mit dem Vorverhalten des Beschwerdeführers zu prüfen war. Die Feststellungen auf Sachverhaltsebene fußen auf den inhaltlich unbestrittenen Feststellungen des Bescheides und der Angaben im Beschwerdeschriftsatz und konnten daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zu Spruchteil B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Das Vorliegen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeitsprüfung stellen stets auf den konkreten Einzelfall ab, sodass keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W283.2223701.2.00