4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG) innerhalb der unerstreckbaren Frist von 4 Wochen ab der Zustellung des Bescheides Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Körblergasse 115, 8010 Graz einzubringen.“In dieser Verwaltungssache kann
Paragraph 414, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Verbindung mit Paragraph 7, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) innerhalb der unerstreckbaren Frist von 4 Wochen ab der Zustellung des Bescheides Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Körblergasse 115, 8010 Graz einzubringen.“
1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit Ablauf jenes Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 23 Abs. 2 leg. cit.).
Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit Ablauf jenes Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 23, Absatz 2, leg. cit.).
4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die gegenständliche Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages grundsätzlich nicht abgeändert werden.
Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die gegenständliche Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages grundsätzlich nicht abgeändert werden.
F. können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
2 leg. cit. können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technischen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.
Paragraph 13, Absatz eins, AVG 1991 idgF. können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technischen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen. Aus den Verwaltungsakten und aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein über die Zustellung des Haftungsbescheides mittels RSa-Briefes und den darin enthaltenen Vermerken und Datumsstampiglien des Hinterlegungspostamtes sowie der belangten Behörde ergibt sich unzweifelhaft der XXXX .2020 als Zustellzeitpunkt des Ausgangsbescheides. Aus den Verwaltungsakten und aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein über die Zustellung des Haftungsbescheides mittels RSa-Briefes und den darin enthaltenen Vermerken und Datumsstampiglien des Hinterlegungspostamtes sowie der belangten Behörde ergibt sich unzweifelhaft der römisch 40 .2020 als Zustellzeitpunkt des Ausgangsbescheides. Weder in der Beschwerdeschrift noch im Vorlageantrag zog der BF den Zeitpunkt des ihm mittels Rsa-Briefs persönlich zugestellten Ausgangsbescheides in Zweifel. Demnach gilt der Mittwoch, XXXX .2020, als Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom XXXX .2020 und damit als fristauslösendes Moment. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete daher am Mittwoch, XXXX .2020, 24:00 Uhr. Weder in der Beschwerdeschrift noch im Vorlageantrag zog der BF den Zeitpunkt des ihm mittels Rsa-Briefs persönlich zugestellten Ausgangsbescheides in Zweifel. Demnach gilt der Mittwoch, römisch 40 .2020, als Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom römisch 40 .2020 und damit als fristauslösendes Moment. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete daher am Mittwoch, römisch 40 .2020, 24:00 Uhr. Die am Folgetag (Donnerstag, XXXX .2020) erhobene bzw. an diesem Tag per E-Mail um 09:40 Uhr der SVS übermittelte Beschwerde erweist sich damit als verspätet, weshalb es keinen Bedenken begegnet, wenn die belangte Behörde mit der bekämpften Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020 die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen hat.Die am Folgetag (Donnerstag, römisch 40 .2020) erhobene bzw. an diesem Tag per E-Mail um 09:40 Uhr der SVS übermittelte Beschwerde erweist sich damit als verspätet, weshalb es keinen Bedenken begegnet, wenn die belangte Behörde mit der bekämpften Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020 die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen hat. 3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2236721.1.00
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