RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlG314 2211376-1 SpruchG314 2211376-1/4E, G314 2211376-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.2018, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Polens, stellte am XXXX.2018 bei der XXXX als Behörde nach dem NAG einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung.Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Polens, stellte am römisch 40 .2018 bei der römisch 40 als Behörde nach dem NAG einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Mit Schreiben vom XXXX.2018 kontaktierte die XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 55 Abs 3 NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung des BF, weil er in Österreich mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde. Mit Schreiben vom römisch 40 .2018 kontaktierte die römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung des BF, weil er in Österreich mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde. Das BFA verständigte den BF mit Schreiben vom XXXX.2018 von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und forderte ihn auf, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern sowie Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Eine Reaktion des BF auf dieses Schreiben ist nicht aktenkundig.Das BFA verständigte den BF mit Schreiben vom römisch 40 .2018 von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und forderte ihn auf, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern sowie Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Eine Reaktion des BF auf dieses Schreiben ist nicht aktenkundig. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er laut dem Schreiben vom 18.04.2018 die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfülle. Er sei beschäftigungslos und habe kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er laut dem Schreiben vom 18.04.2018 die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfülle. Er sei beschäftigungslos und habe kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu ihn aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sein Recht auf Parteiengehör durch die Unterlassung einer persönlichen Einvernahme verletzt worden sei; seine (nicht näher konkretisierten) persönlichen und familiären Umstände hätten so nicht ermittelt werden können. Er befinde sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis und verfüge über ausreichende Existenzmittel, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF wurde am XXXX im polnischen Ort XXXX geboren. Er spricht Polnisch und hat keine Sorgepflichten. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen und keine anderen, ihm nahestehenden Bezugspersonen. Es bestehen auch keine Vereinsmitgliedschaften. Bei ihm bestehen keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme; er ist grundsätzlich arbeitsfähig.Der BF wurde am römisch 40 im polnischen Ort römisch 40 geboren. Er spricht Polnisch und hat keine Sorgepflichten. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen und keine anderen, ihm nahestehenden Bezugspersonen. Es bestehen auch keine Vereinsmitgliedschaften. Bei ihm bestehen keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme; er ist grundsätzlich arbeitsfähig. Der BF war in Österreich von XXXX.2001 bis XXXX.2001 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Zwischen XXXX.2003 und XXXX.2004 sowie zwischen XXXX.2005 und XXXX.2007 bestand jeweils eine Hauptwohnsitzmeldung, zwischen XXXX.2007 und XXXX.2007 eine Nebenwohnsitzmeldung. Am XXXX und XXXX.2008 und von XXXX. bis XXXX.2008 war er mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Im Mai 2013 wurde er für drei Tage in der Justizanstalt XXXX angehalten. Zwischen XXXX.2013 und XXXX.2013 sowie zwischen XXXX.2014 und XXXX.2019 war er obdachlos und hatte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in XXXX. Seit XXXX.2019 bestehen durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen, und zwar bis XXXX.2019 in XXXX und seither in XXXX. Der BF war in Österreich von römisch 40 .2001 bis römisch 40 .2001 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Zwischen römisch 40 .2003 und römisch 40 .2004 sowie zwischen römisch 40 .2005 und römisch 40 .2007 bestand jeweils eine Hauptwohnsitzmeldung, zwischen römisch 40 .2007 und römisch 40 .2007 eine Nebenwohnsitzmeldung. Am römisch 40 und römisch 40 .2008 und von römisch 40 . bis römisch 40 .2008 war er mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Im Mai 2013 wurde er für drei Tage in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Zwischen römisch 40 .2013 und römisch 40 .2013 sowie zwischen römisch 40 .2014 und römisch 40 .2019 war er obdachlos und hatte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in römisch 40 . Seit römisch 40 .2019 bestehen durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen, und zwar bis römisch 40 .2019 in römisch 40 und seither in römisch 40 . Der BF ging in Österreich im Jänner 1997 für einzelne Tage einer geringfügigen Beschäftigung nach. Von XXXX bis XXXX.2011 und von XXXX bis XXXX.2013 bestand jeweils ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis, von XXXX. bis XXXX.2013 eine geringfügige Beschäftigung. Von XXXX bis XXXX.2014 und von XXXX bis XXXX.2014 war er als Arbeiter vollversichert erwerbstätig, von XXXX bis XXXX.2014 geringfügig beschäftigt. Von XXXX bis XXXX.2015, von XXXX bis XXXX.2016, von XXXX bis XXXX.2017 bestanden wieder vollversicherte Beschäftigungsverhältnisse. Zwischen XXXX.2017 und XXXX.2018 bezog er Krankengeld, danach bis XXXX.2018 Arbeitslosengeld und im Anschluss bis XXXX.2018 Notstandshilfe. Von XXXX bis XXXX.2018 war er wieder als Arbeiter erwerbstätig. Danach bezog er bis XXXX.2019 und wieder zwischen XXXX.2019 und XXXX.2019 Notstandshilfe. Von XXXX bis XXXX.2019, von XXXX.2019 bis XXXX.2019 und von XXXX.2019 bis XXXX.2019 bestanden vollversicherte Beschäftigungsverhältnisse als Arbeiter in Wien. Zwischen XXXX.2019 und XXXX.2020 bezog der BF Arbeitslosengeld. Anschließend war er bis XXXX.2020 wieder als Arbeiter erwerbstätig und bezog danach bis XXXX.2021 Arbeitslosengeld. Aktuell ist der BF in Österreich nicht sozialversichert.Der BF ging in Österreich im Jänner 1997 für einzelne Tage einer geringfügigen Beschäftigung nach. Von römisch 40 bis römisch 40 .2011 und von römisch 40 bis römisch 40 .2013 bestand jeweils ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis, von römisch 40 . bis römisch 40 .2013 eine geringfügige Beschäftigung. Von römisch 40 bis römisch 40 .2014 und von römisch 40 bis römisch 40 .2014 war er als Arbeiter vollversichert erwerbstätig, von römisch 40 bis römisch 40 .2014 geringfügig beschäftigt. Von römisch 40 bis römisch 40 .2015, von römisch 40 bis römisch 40 .2016, von römisch 40 bis römisch 40 .2017 bestanden wieder vollversicherte Beschäftigungsverhältnisse. Zwischen römisch 40 .2017 und römisch 40 .2018 bezog er Krankengeld, danach bis römisch 40 .2018 Arbeitslosengeld und im Anschluss bis römisch 40 .2018 Notstandshilfe. Von römisch 40 bis römisch 40 .2018 war er wieder als Arbeiter erwerbstätig. Danach bezog er bis römisch 40 .2019 und wieder zwischen römisch 40 .2019 und römisch 40 .2019 Notstandshilfe. Von römisch 40 bis römisch 40 .2019, von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 und von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 bestanden vollversicherte Beschäftigungsverhältnisse als Arbeiter in Wien. Zwischen römisch 40 .2019 und römisch 40 .2020 bezog der BF Arbeitslosengeld. Anschließend war er bis römisch 40 .2020 wieder als Arbeiter erwerbstätig und bezog danach bis römisch 40 .2021 Arbeitslosengeld. Aktuell ist der BF in Österreich nicht sozialversichert. Am XXXX.2018 beantragte der BF erstmals die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer; über diesen Antrag wurde bislang noch nicht entschieden. Am römisch 40 .2018 beantragte der BF erstmals die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer; über diesen Antrag wurde bislang noch nicht entschieden. Der BF wurde im Bundesgebiet drei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wurde er wegen des Vergehens des (versuchten) Diebstahls gemäß § 127 iVm § 15 StGB (Datum der letzten Tat XXXX) zu einer zehnwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt, die zunächst bedingt und (nach Verlängerung der ursprünglich dreijährigen Probezeit auf fünf Jahre) im XXXX endgültig nachgesehen wurde. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens des (versuchten) Diebstahls gemäß Paragraph 127, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB (Datum der letzten Tat römisch 40 ) zu einer zehnwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt, die zunächst bedingt und (nach Verlängerung der ursprünglich dreijährigen Probezeit auf fünf Jahre) im römisch 40 endgültig nachgesehen wurde. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, wurde er wegen des Vergehens des (versuchten) Diebstahls gemäß § 127 iVm § 15 StGB (Datum der letzten Tat XXXX) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die zunächst für eine dreijährige Probezeit bedingt und im XXXX letztlich endgültig nachgesehen wurde. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens des (versuchten) Diebstahls gemäß Paragraph 127, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB (Datum der letzten Tat römisch 40 ) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die zunächst für eine dreijährige Probezeit bedingt und im römisch 40 letztlich endgültig nachgesehen wurde. Zuletzt wurde er mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB (Datum der letzten Tat XXXX) zu einer dreimonatigen, zunächst bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Im XXXX wurde auch diese Strafe endgültig nachgesehen. Zuletzt wurde er mit dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Datum der letzten Tat römisch 40 ) zu einer dreimonatigen, zunächst bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Im römisch 40 wurde auch diese Strafe endgültig nachgesehen. 2006 und 2009 wurde gegen den BF wegen Verstößen gegen die StVO (insbesondere Alkohol am Steuer) jeweils eine Geldstrafe verhängt; weitere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung sind nicht aktenkundig. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellungen basieren ebenfalls auf dem Akteninhalt, dem Beschwerdevorbringen und den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister sowie auf den Versicherungsdaten des BF laut einer Abfrage bei Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung am XXXX.2018 ist im IZR dokumentiert und wird auch durch das Schreiben der XXXX vom XXXX.2018 belegt.Die Feststellungen basieren ebenfalls auf dem Akteninhalt, dem Beschwerdevorbringen und den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister sowie auf den Versicherungsdaten des BF laut einer Abfrage bei Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung am römisch 40 .2018 ist im IZR dokumentiert und wird auch durch das Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 .2018 belegt. Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum) sowie zur Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerde nicht entgegentritt, sowie den damit in Einklang stehenden Daten laut den Strafkarten (AS 15 ff). Sein Geburtsort geht übereinstimmend aus ZMR, IZR und Strafregister hervor. Die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich gehen aus dem ZMR hervor. Da ihm für den Zeitraum XXXX bis XXXX.2013 (Kontaktstelle XXXX) und für den Zeitraum XXXX.2014 bis XXXX.2019 (Kontaktstelle XXXX) jeweils eine Hauptwohnsitzbestätigung als Obdachloser gemäß § 19a MeldeG ausgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass während dieser Zeiten der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich in XXXX war. Demgemäß gehen auch sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Beschwerde davon aus, dass sich der BF seit 2014 kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält.Die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich gehen aus dem ZMR hervor. Da ihm für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 .2013 (Kontaktstelle römisch 40 ) und für den Zeitraum römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2019 (Kontaktstelle römisch 40 ) jeweils eine Hauptwohnsitzbestätigung als Obdachloser gemäß Paragraph 19 a, MeldeG ausgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass während dieser Zeiten der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich in römisch 40 war. Demgemäß gehen auch sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Beschwerde davon aus, dass sich der BF seit 2014 kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des BF in Österreich sowie zu den Zeiten des Bezugs von Arbeitslosen- oder Krankengeld bzw. Notstandshilfe beruhen auf dem Versicherungsdatenauszug. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF werden anhand der aktenkundigen Strafkarten und des Strafregisterauszuges festgestellt werden. Kopien der Straferkenntnisse wegen der Verstöße gegen die StVO liegen ebenfalls vor. Aufgrund der Herkunft des BF ist von Kenntnissen der polnischen Sprache auszugehen. Anhaltspunkte für Deutschkenntnisse sind nicht aktenkundig. Es sind weder Hinweise auf gravierende gesundheitliche Probleme noch auf in Österreich lebende nahe Bezugspersonen oder andere Anknüpfungen im Inland aktenkundig. Da der BF (zuletzt bis XXXX 2020) immer wieder als Arbeiter erwerbstätig war, ist in Zusammenschau mit seinem erwerbsfähigen Alter davon auszugehen, dass er grundsätzlich auch erwerbsfähig ist.Es sind weder Hinweise auf gravierende gesundheitliche Probleme noch auf in Österreich lebende nahe Bezugspersonen oder andere Anknüpfungen im Inland aktenkundig. Da der BF (zuletzt bis römisch 40 2020) immer wieder als Arbeiter erwerbstätig war, ist in Zusammenschau mit seinem erwerbsfähigen Alter davon auszugehen, dass er grundsätzlich auch erwerbsfähig ist. Rechtliche Beurteilung: Zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde den BF nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der BF die Gelegenheit, in diesem Verfahren Stellung zu nehmen. Letztlich ist aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde den BF nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der BF die Gelegenheit, in diesem Verfahren Stellung zu nehmen. Letztlich ist aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Als polnischer Staatsangehöriger ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als polnischer Staatsangehöriger ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. § 66 FPG („Ausweisung“) lautet: Paragraph 66, FPG („Ausweisung“) lautet: „
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