← Österreich

{'item': 'I403 2239445-1'}

Obsah (11)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 52§ 61§ 66§ 53§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlI403 2239445-1 SpruchI403 2239445-1/4E, I403 2239445-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsbürger, zog im September 2019 gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich. Aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers am 05.01.2021 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.01.2021

§ 67Abs.

1 und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen ihn ein für die Dauer von neun Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers am 05.01.2021 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.01.2021

Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen ihn ein für die Dauer von neun Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 04.02.2021 Beschwerde erhoben; am 08.02.2021 wurde der belangten Behörde zudem ein Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgelegt. Akt und Beschwerde langten am 11.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Deutschlands. Seine Identität steht fest. Er ist mit der deutschen Staatsbürgerin XXXX verheiratet; seine Kinder wurden am XXXX 2014 und am XXXX 2019 geboren. Der Beschwerdeführer ging ab dem 06.05.2019 einer beruflichen Tätigkeit in Österreich nach, wohnte aber zunächst noch in XXXX , Deutschland. Seit 03.09.2019 lebt die Familie gemeinsam in XXXX , Österreich. Es besteht ein aufrechtes Familienleben. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Deutschlands. Seine Identität steht fest. Er ist mit der deutschen Staatsbürgerin römisch 40 verheiratet; seine Kinder wurden am römisch 40 2014 und am römisch 40 2019 geboren. Der Beschwerdeführer ging ab dem 06.05.2019 einer beruflichen Tätigkeit in Österreich nach, wohnte aber zunächst noch in römisch 40 , Deutschland. Seit 03.09.2019 lebt die Familie gemeinsam in römisch 40 , Österreich. Es besteht ein aufrechtes Familienleben. Am 25.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Der Beschwerdeführer war vom 06.05.2019 bis 30.04.2020 bei der XXXX GmbH als Schwerarbeiter beschäftigt. Danach bezog er für zwei Wochen Arbeitslosengeld, ehe er am 13.05.2020 eine Anstellung als Arbeiter bei der XXXX GmbH antrat. Von 28.08.2020 bis 06.09.2020 bezog er Krankengeld, von 07.09.2020 bis 22.10.2020 nahm er die Anstellung wieder auf. Vom 27.10.2020 bis 12.11.2020 bezog er Arbeitslosengeld, am 13.11.2020 wurde er festgenommen.Der Beschwerdeführer war vom 06.05.2019 bis 30.04.2020 bei der römisch 40 GmbH als Schwerarbeiter beschäftigt. Danach bezog er für zwei Wochen Arbeitslosengeld, ehe er am 13.05.2020 eine Anstellung als Arbeiter bei der römisch 40 GmbH antrat. Von 28.08.2020 bis 06.09.2020 bezog er Krankengeld, von 07.09.2020 bis 22.10.2020 nahm er die Anstellung wieder auf. Vom 27.10.2020 bis 12.11.2020 bezog er Arbeitslosengeld, am 13.11.2020 wurde er festgenommen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit Verständigung vom 01.12.2020 die Möglichkeit gewährt, eine Stellungnahme zur geplanten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzugeben, doch machte er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland bereits mehrfach verurteilt bzw. wurden Waffenverbote verhängt:
  2. Das Amtsgerichtes XXXX verurteilte ihn am 12.07.2001 (RK 20.07.2001), GZ: XXXX , wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Jahr, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde.
  3. Das Amtsgerichtes römisch 40 verurteilte ihn am 12.07.2001 (RK 20.07.2001), GZ: römisch 40 , wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Jahr, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde.
  4. Das Amtsgerichtes XXXX verurteilte ihn am 20.05.2003 (RK 28.05.2003) unter GZ: XXXX , wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Jahr und 2 Monate, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ein Bewährungshelfer wurde für die Dauer von 2 Jahren bestellt.
  5. Das Amtsgerichtes römisch 40 verurteilte ihn am 20.05.2003 (RK 28.05.2003) unter GZ: römisch 40 , wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Jahr und 2 Monate, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ein Bewährungshelfer wurde für die Dauer von 2 Jahren bestellt.
  6. Das Amtsgericht XXXX verurteilte ihn am 20.10.2003 (RK 23.01.2004) unter GZ: XXXX , wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 3 Monaten, welche teilweise zur Bewährung ausgesetzt wurde.
  7. Das Amtsgericht römisch 40 verurteilte ihn am 20.10.2003 (RK 23.01.2004) unter GZ: römisch 40 , wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 3 Monaten, welche teilweise zur Bewährung ausgesetzt wurde.
  8. Das Landratsamt XXXX erließ am 10.10.2005 (RK 10.10.2005) unter GZ: NR. XXXX gegen den Beschwerdeführer ein Verbot, Waffen zu tragen oder zu besitzen und untersagte die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Munition.
  9. Das Landratsamt römisch 40 erließ am 10.10.2005 (RK 10.10.2005) unter GZ: NR. römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein Verbot, Waffen zu tragen oder zu besitzen und untersagte die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Munition.
  10. Das Amtsgericht XXXX verurteilte ihn am 24.10.2006 (RK 24.01.2007) wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 10 Monaten, welche teilweise zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen und die Strafvollstreckung am 02.10.2011 erledigt. Zudem wurde eine Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Strafe bis 01.10.2016 angeordnet.
  11. Das Amtsgericht römisch 40 verurteilte ihn am 24.10.2006 (RK 24.01.2007) wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 10 Monaten, welche teilweise zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen und die Strafvollstreckung am 02.10.2011 erledigt. Zudem wurde eine Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Strafe bis 01.10.2016 angeordnet.
  12. Das Landgericht XXXX verurteilte ihn am 26.07.2010 (RK 13.08.2010) unter GZ: XXXX , wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen (unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 40 tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren sowie der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde ein Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher ausgesprochen. Es wurde eine Führungsaufsicht nach Aussetzung oder Erledigung einer Unterbringung bis 16.08.2018 angeordnet.
  13. Das Landgericht römisch 40 verurteilte ihn am 26.07.2010 (RK 13.08.2010) unter GZ: römisch 40 , wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen (unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 40 tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren sowie der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde ein Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher ausgesprochen. Es wurde eine Führungsaufsicht nach Aussetzung oder Erledigung einer Unterbringung bis 16.08.2018 angeordnet.
  14. Das Amtsgericht XXXX verurteilte ihn am 19.09.2018 (RK 21.05.2019) unter der GZ: XXXX , wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen (vorsätzl. unerl. Erwerb von Betäubungsmitteln) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde und eine Probezeit- Bewährungshelfer für 3 Jahre angeordnet wurde. Zudem wurde ein Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher ausgesprochen.
  15. Das Amtsgericht römisch 40 verurteilte ihn am 19.09.2018 (RK 21.05.2019) unter der GZ: römisch 40 , wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen (vorsätzl. unerl. Erwerb von Betäubungsmitteln) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde und eine Probezeit- Bewährungshelfer für 3 Jahre angeordnet wurde. Zudem wurde ein Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher ausgesprochen.
  16. Das Landratsamt XXXX verhängte am 19.11.2018 (RK 28.12.2018) unter GZ: XXXX ein Verbot Waffen zu tragen oder zu besitzen sowie den Besitz und Erwerb von Waffen und Munition.
  17. Das Landratsamt römisch 40 verhängte am 19.11.2018 (RK 28.12.2018) unter GZ: römisch 40 ein Verbot Waffen zu tragen oder zu besitzen sowie den Besitz und Erwerb von Waffen und Munition. In Österreich wurde der Beschwerdeführer am 13.11.2020 festgenommen und über ihn Untersuchungshaft verhängt. Am 31.12.2020 wurde gegen ihn ein Waffenverbot, GZ: XXXX ausgesprochen. Das Landesgericht XXXX verurteilte ihn am 05.01.2021 (RK 05.01.2021) unter GZ: XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach §§ 12
  18. Alternative, 15 Abs. 1 StGB, § 28a Abs. 1
  19. und
  20. Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 2
  21. Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  22. Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  23. und
  24. Fall SMG, des Vergehens der Nötigung nach den §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten, wovon 7 Monate unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.In Österreich wurde der Beschwerdeführer am 13.11.2020 festgenommen und über ihn Untersuchungshaft verhängt. Am 31.12.2020 wurde gegen ihn ein Waffenverbot, GZ: römisch 40 ausgesprochen. Das Landesgericht römisch 40 verurteilte ihn am 05.01.2021 (RK 05.01.2021) unter GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach Paragraphen 12,
  25. Alternative, 15 Absatz eins, StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins,
  26. und
  27. Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,
  28. Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  29. Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  30. und
  31. Fall SMG, des Vergehens der Nötigung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten, wovon 7 Monate unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer hat in XXXX und an anderen OrtenDer Beschwerdeführer hat in römisch 40 und an anderen Orten A) vorschriftswidrig einen anderen zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge bestimmt bzw. zu bestimmen versucht, und zwar indem er um den 16.09.2020 A XXXX G. zu bestimmen versuchte, bislang Unbekannte via „Darknet“ zu beauftragen, etwa 200 Gramm Amphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 10 % vom Ausland per Post nach Österreich zu übersenden;A) vorschriftswidrig einen anderen zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge bestimmt bzw. zu bestimmen versucht, und zwar indem er um den 16.09.2020 A römisch 40 G. zu bestimmen versuchte, bislang Unbekannte via „Darknet“ zu beauftragen, etwa 200 Gramm Amphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 10 % vom Ausland per Post nach Österreich zu übersenden; B) in der Zeit von etwa Sommer 2020 bis zum 13.11.2020 vorschriftswidrig 18 Stück Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von zumindest 360 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 8,63 % THCA und 0,66 % Delta-9-THC angebaut; C) vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen, indem er etwa im Sommer 2020 50 Gramm Amphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 10 % an Andreas G. und etwa 150 Gramm Cannabiskraut an unbekannte Abnehmer überließen; D) vorschriftswidrig Suchtgift in wiederholten Angriffen erworben und besessen, und zwar seit einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 13.11.2020, Cannabiskraut; E) um den 16.09.2020 A XXXX G. durch die sinngemäße Äußerung, er werde ihm die Zähne ausschlagen, sollte er nicht via „Darknet“ 200 Gramm Amphetamin bestellen, somit durch gefährliche Drohung, zu einer Handlung, nämlich zur Bestellung von 200 Gramm Amphetamin via „Darknet“ zu nötigen versucht;E) um den 16.09.2020 A römisch 40 G. durch die sinngemäße Äußerung, er werde ihm die Zähne ausschlagen, sollte er nicht via „Darknet“ 200 Gramm Amphetamin bestellen, somit durch gefährliche Drohung, zu einer Handlung, nämlich zur Bestellung von 200 Gramm Amphetamin via „Darknet“ zu nötigen versucht; F) Seit einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 13.11.2020, wenn auch nur fahrlässig, verbotene Waffen (§ 17 WaffG), nämlich einen Totschläger und einen Schlagring, unbefugt besessen.F) Seit einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 13.11.2020, wenn auch nur fahrlässig, verbotene Waffen (Paragraph 17, WaffG), nämlich einen Totschläger und einen Schlagring, unbefugt besessen. Bei den Strafbemessungsgründen wirkten sich das teilweise Geständnis, der teilweise Versuch und die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd aus, jedoch wirkten sechs einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von Verbrechen mit mehreren Vergehen und die Tatbegehung während offener Probezeit erschwerend. Die Cannabisplantage befand sich in einem nicht versperrten und daher für die zwei Kleinkinder des Beschwerdeführers zugänglichen Raum; darin befanden sich auch Kinderschuhe. Der Beschwerdeführer wird am 12.02.2021 aus der Strafhaft entlassen.
  32. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenbankauszug und dem Strafregister eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenbankauszug und dem Strafregister eingeholt. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines in Kopie im Akt enthaltenen deutschen Personalausweises fest. Die Anstellungsverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenbankauszug; dass seine Ehefrau keiner Beschäftigung nachgeht, ergibt sich aus ihrem Sozialversicherungsdatenbankauszug. Der gemeinsame Wohnsitz der Familie ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister Die näheren Umstände seiner Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafurteil des LG XXXX und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen nicht entgegengetreten wurde.Die näheren Umstände seiner Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafurteil des LG römisch 40 und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen nicht entgegengetreten wurde. Dass die Cannabisplantage für die Kinder des Beschwerdeführers zugänglich war, ergibt sich aus dem Anlassbericht der LPD XXXX vom 13.11.2020, GZ. XXXX bzw. dem entsprechenden Abschlussbericht vom 24.11.2020.Dass die Cannabisplantage für die Kinder des Beschwerdeführers zugänglich war, ergibt sich aus dem Anlassbericht der LPD römisch 40 vom 13.11.2020, GZ. römisch 40 bzw. dem entsprechenden Abschlussbericht vom 24.11.
  33. Das Bestehen eines aufrechten Familienlebens ergibt sich aus einem Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 08.02.
  34. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  35. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  36. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  37. Zu den Rechtsgrundlagen: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: § 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  9. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  10. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  11. der Grad der Integration,,
  12. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  13. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  14. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  15. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  16. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.2.

  1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA war aus den folgenden Gründen abzuweisen:3.2.
  2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA war aus den folgenden Gründen abzuweisen: Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt und da die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1
  3. und
  4. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt und da die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins,
  5. und
  6. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67Abs.

1 FPG daher zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Absatz eins, FPG daher zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Dem angefochtenen Aufenthaltsverbot liegen im Wesentlichen die rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Deutschland und Österreich zugrunde. In der Beschwerde wurden diese auch nicht bestritten, aber argumentiert, dass die letzte Verurteilung schon länger zurückliege und sich der Beschwerdeführer durch die Gründung der Familie und dem Umzug nach Österreich gefestigt und von seinem „seinerzeitigen Milieu“ entfernt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die letzte Verurteilung in Deutschland erst am 19.09.2018 erfolgte und am 21.05.2019 rechtskräftig wurde. Von einer langen Phase des Wohlverhaltens kann beim Beschwerdeführer, der ab Mai 2020, spätestens ab Sommer 2020 wieder im Suchtgiftbereich aktiv war, nicht gesprochen werden. Auch von einem Gesinnungswandel durch die Gründung der Familie und den Umzug kann angesichts der in Österreich begangenen Straftaten nicht gesprochen werden. Zudem kam das erste Kind des Beschwerdeführers bereits 2014 zur Welt und wurde der Beschwerdeführer dennoch danach noch zweimal (2018 und 2020) wegen Suchtgifthandels verurteilt. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Arbeitsunfalls im Frühjahr 2020 „aus der Bahn geworfen worden sei“ und die Begehung der Straftaten unter diesem Blickwinkel zu sehen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer um den 16.09.2020, als er einen anderen mit der Drohung, ihm ansonsten die Zähne auszuschlagen, nötigte, im Darknet Amphetamine zu bestellen, die für den Weiterverkauf gedacht waren, bereits wieder berufstätig war. Das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung wieder eine berufliche Tätigkeit aufnehmen könne, ist daher nicht geeignet, damit zu bescheinigen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig wird. Dem Anlassbericht der LPD XXXX vom 13.11.2020, GZ. XXXX ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im Mai 2020 insgesamt 50 Gramm Amphetamine weitergegeben habe und diesbezüglich geständig sei – nachdem er erst am 13.05.2020 seine neue berufliche Tätigkeit angetreten und erst Ende August in den Krankengeldbezug gewechselt hatte, ist davon auszugehen, dass er bereits vor dem Arbeitsunfall wieder mit Drogen gehandelt hatte. Dem Beschwerdevorbringen ist außerdem zu entgegnen, dass dieser nicht näher beschriebene Arbeitsunfall Auslöser seiner Suchtmittelabhängigkeit gewesen sei; dies ist erstens ungeeignet, um die Organisation eines Suchtgifthandels zu erklären und könnte zweitens dennoch erst ein längeres Wohlverhalten bewirken könnte, dass das Aufenthaltsverbot nicht mehr als dringend geboten und zulässig gewertet werden könnte (vgl. etwa VwGH, 17.09.2008, Zl. 2008/22/0537).Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Arbeitsunfalls im Frühjahr 2020 „aus der Bahn geworfen worden sei“ und die Begehung der Straftaten unter diesem Blickwinkel zu sehen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer um den 16.09.2020, als er einen anderen mit der Drohung, ihm ansonsten die Zähne auszuschlagen, nötigte, im Darknet Amphetamine zu bestellen, die für den Weiterverkauf gedacht waren, bereits wieder berufstätig war. Das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung wieder eine berufliche Tätigkeit aufnehmen könne, ist daher nicht geeignet, damit zu bescheinigen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig wird. Dem Anlassbericht der LPD römisch 40 vom 13.11.2020, GZ. römisch 40 ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im Mai 2020 insgesamt 50 Gramm Amphetamine weitergegeben habe und diesbezüglich geständig sei – nachdem er erst am 13.05.2020 seine neue berufliche Tätigkeit angetreten und erst Ende August in den Krankengeldbezug gewechselt hatte, ist davon auszugehen, dass er bereits vor dem Arbeitsunfall wieder mit Drogen gehandelt hatte. Dem Beschwerdevorbringen ist außerdem zu entgegnen, dass dieser nicht näher beschriebene Arbeitsunfall Auslöser seiner Suchtmittelabhängigkeit gewesen sei; dies ist erstens ungeeignet, um die Organisation eines Suchtgifthandels zu erklären und könnte zweitens dennoch erst ein längeres Wohlverhalten bewirken könnte, dass das Aufenthaltsverbot nicht mehr als dringend geboten und zulässig gewertet werden könnte vergleiche etwa VwGH, 17.09.2008, Zl. 2008/22/0537). So ist ein Gesinnungswandel nach höchstgerichtlicher Judikatur primär daran zu prüfen, ob und wie lange sich ein Straftäter in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH, 20.8.2013, 2013/22/0108). Aktuell kann beim noch in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer daher noch nicht von einem Wegfall oder einer relevanten Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwanzig Jahren regelmäßig straffällig wurde und sich auch durch die Erfahrung des Haftübels nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ. Insgesamt liegen sechs Verurteilungen in Deutschland und eine in Österreich vor; die letzten drei betreffen Suchtgifthandel. Der Beschwerdeführer hatte Suchtgift nicht nur zum eigenen Gebrauch, sondern verkaufte dieses an andere und riskierte damit auch deren Gesundheit. Auch seine Kinder brachte er in Gefahr, indem er die Cannabispflanzen in einem unversperrten Raum angepflanzt hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH, 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Der Beschwerde ist es daher nicht gelungen aufzuzeigen, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff in das und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff in das und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder wohnen seit September 2019 in Österreich. Das Familienleben kann aber in Deutschland fortgesetzt werden, sind seine Ehefrau und die beiden Kinder doch alle deutsche Staatsbürger. Sie befinden sich auch erst seit eineinhalb Jahren im Bundesgebiet, so dass von keiner nachhaltigen Verfestigung ausgegangen werden kann, zumal die Kinder sich im anpassungsfähigen Alter befinden. Seine Ehefrau geht im Bundesgebiet auch keiner beruflichen Tätigkeit nach.Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich ein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder wohnen seit September 2019 in Österreich. Das Familienleben kann aber in Deutschland fortgesetzt werden, sind seine Ehefrau und die beiden Kinder doch alle deutsche Staatsbürger. Sie befinden sich auch erst seit eineinhalb Jahren im Bundesgebiet, so dass von keiner nachhaltigen Verfestigung ausgegangen werden kann, zumal die Kinder sich im anpassungsfähigen Alter befinden. Seine Ehefrau geht im Bundesgebiet auch keiner beruflichen Tätigkeit nach. Doch selbst wenn die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers im Bundesgebiet verbleiben würden, wäre angesichts des massiv straffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers eine Trennung in Kauf zu nehmen, da die Familie, bevor sie im September 2019 nach Österreich gezogen war, in XXXX gelebt hatte, einer Stadt, die weniger als 60km von XXXX , dem aktuellen Wohnort der Familie, entfernt ist. Es stünde daher der Ehefrau offen, wenn sie in Österreich verbleiben will, den Beschwerdeführer mit den Kindern regelmäßig am Wochenende zu besuchen.Doch selbst wenn die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers im Bundesgebiet verbleiben würden, wäre angesichts des massiv straffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers eine Trennung in Kauf zu nehmen, da die Familie, bevor sie im September 2019 nach Österreich gezogen war, in römisch 40 gelebt hatte, einer Stadt, die weniger als 60km von römisch 40 , dem aktuellen Wohnort der Familie, entfernt ist. Es stünde daher der Ehefrau offen, wenn sie in Österreich verbleiben will, den Beschwerdeführer mit den Kindern regelmäßig am Wochenende zu besuchen. Soweit die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrem Brief vom 08.02.2021 erklärt, dass sie nicht an der Unschuld ihres Ehemannes zweifle, muss darauf nicht näher eingegangen werden, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde und eines Verwaltungsgerichtes in der Frage, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. etwa VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0056, mit weiteren Judikaturnachweisen, z.B. betreffend ein Aufenthaltsverbot VwGH 18.12.2000, 2000/18/0133, Punkt 2.1. der Entscheidungsgründe; siehe an das zuletzt genannte Erkenntnis anknüpfend auch noch VwGH 17.6.2003, 2003/21/0048), gegeben ist.Soweit die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrem Brief vom 08.02.2021 erklärt, dass sie nicht an der Unschuld ihres Ehemannes zweifle, muss darauf nicht näher eingegangen werden, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde und eines Verwaltungsgerichtes in der Frage, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche etwa VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0056, mit weiteren Judikaturnachweisen, z.B. betreffend ein Aufenthaltsverbot VwGH 18.12.2000, 2000/18/0133, Punkt 2.1. der Entscheidungsgründe; siehe an das zuletzt genannte Erkenntnis anknüpfend auch noch VwGH 17.6.2003, 2003/21/0048), gegeben ist. Aufgrund des erst eineinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist von keinem starken privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.Das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. Im Hinblick auf die Art seines Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von neun Jahren, bei einer grundsätzlich möglichen Höchstdauer von zehn Jahren, auch angemessen, da der Beschwerdeführer immer wieder mit Straftaten in Erscheinung trat und daher von keiner baldigen Veränderung seiner Persönlichkeitsstruktur auszugehen ist. Alleine aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich wäre ein Aufenthaltsverbot in dieser Länge nicht gerechtfertigt, doch muss das Gesamtverhalten berücksichtigt werden und ergibt sich aus den Verurteilungen in Deutschland mit den im Bundesgebiet begangenen Straftaten das Bild einer Person mit hoher krimineller Energie und einer Unfähigkeit, sein Leben rechtskonform zu gestalten. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides): 3.
  2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Der Beschwerdeführer zeigte in der Vergangenheit immer wieder, dass er sich weder durch die Erfahrung des Haftübels noch durch eine Begleitung im Sinne eines Bewährungshelfers oder der Gewährung einer Probezeit für eine bedingte Strafe davon abhalten ließ, weitere Straftaten zu begehen. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Soweit im Übrigen in der Beschwerde argumentiert wird, der Beschwerdeführer benötige einen Durchsetzungsaufschub, um seine familiären Angelegenheiten bzw. die rechtlichen Angelegenheiten rund um das gemietete Haus zu regeln, kann letzteres von seiner Ehefrau übernommen werden und ist außerdem nochmals darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie zuletzt knapp hinter der österreichischen Grenze wohnhaft war, so dass er jederzeit von seiner Ehefrau und seinen Kindern besucht werden kann. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70Abs.

3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In der Beschwerde wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gefordert, allerdings wurden die in der Beschwerde genannten Punkte zum Familienleben des Beschwerdeführers ohnehin dem Bescheid und auch gegenständlichem Erkenntnis zugrunde gelegt und ist daher der Sachverhalt diesbezüglich als geklärt anzusehen. Die wesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Deutschland und Österreich begangenen Straftaten, blieben unbestritten. Unter diesen Umständen und in Berücksichtigung des kurzen Aufenthaltes in Österreich hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Die wesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Deutschland und Österreich begangenen Straftaten, blieben unbestritten. Unter diesen Umständen und in Berücksichtigung des kurzen Aufenthaltes in Österreich hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2239445.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.