← Österreich

{'item': 'I406 2239268-1'}

Obsah (14)§ 76§ 22a§ 35§ 27§ 9Art. 130§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 83§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlI406 2239268-1 Spruch, I406 2239268-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 29.01.2021 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.01.2021 wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 29.01.2021 für rechtmäßig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Beschwerdeführer hat

§ 35Vw

GVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 29.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) vom 19.04.2018, Zl. XXXX abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 29.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) vom 19.04.2018, Zl. römisch 40 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2020, Zl. W278 2195529-1 als unbegründet abgewiesen. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs am 09.01.2020 in Rechtskraft.
  3. Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nach. Er verzog im Sommer 2020 von seinem bisherigen Wohnort XXXX nach XXXX , ohne eine Änderung seiner behördlichen Meldeadresse vorzunehmen.
  4. Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nach. Er verzog im Sommer 2020 von seinem bisherigen Wohnort römisch 40 nach römisch 40 , ohne eine Änderung seiner behördlichen Meldeadresse vorzunehmen.
  5. Am 28.01.2021 wurde er im Zuge einer polizeilichen Personenkontrolle in XXXX angetroffen und versuchte, seine Identität unter Vorweisen eines fremden Führerscheins zu verschleiern. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Sein mongolischer Reisepass konnte sichergestellt und dadurch festgestellt werden, dass er im Asylverfahren falsche Angaben zu seiner Identität gemacht hatte.
  6. Am 28.01.2021 wurde er im Zuge einer polizeilichen Personenkontrolle in römisch 40 angetroffen und versuchte, seine Identität unter Vorweisen eines fremden Führerscheins zu verschleiern. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Sein mongolischer Reisepass konnte sichergestellt und dadurch festgestellt werden, dass er im Asylverfahren falsche Angaben zu seiner Identität gemacht hatte.
  7. Die LPD XXXX erstattete Anzeige gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts des Gebrauchs fremder Ausweise. Weiters erfolgte eine Anzeige bei der BH XXXX wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung und eine Anzeige bei der Finanzpolizei wegen Schwarzarbeit.
  8. Die LPD römisch 40 erstattete Anzeige gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachts des Gebrauchs fremder Ausweise. Weiters erfolgte eine Anzeige bei der BH römisch 40 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung und eine Anzeige bei der Finanzpolizei wegen Schwarzarbeit.
  9. Am 29.01.2021 wurde der Beschwerdeführer durch das BFA niederschriftlich einvernommen.
  10. Mit angefochtenem Mandatsbescheid vom 29.01.2021 ordnete das BFA

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung an.6. Mit angefochtenem Mandatsbescheid vom 29.01.2021 ordnete das BFA

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung an.

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.02.2021 aus dem Stande der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, über den noch keine Entscheidung ergangen ist.
  2. In einem Aktenvermerk des BFA vom 02.02.2021 über die Aufrechterhaltung der Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG wurde die Annahme festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt habe. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zur Kenntnis gebracht und vom ihm unterschrieben.8. In einem Aktenvermerk des BFA vom 02.02.2021 über die Aufrechterhaltung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG wurde die Annahme festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt habe. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zur Kenntnis gebracht und vom ihm unterschrieben. 9. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 29.01.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberatung fristgerecht am 03.02.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er führte im Wesentlichen aus, dass das BFA zu Unrecht davon ausgehe, dass Fluchtgefahr bestehe. Er verfüge in Österreich über ein soziales Netzwerk, habe die Möglichkeit, bei einem Freund zu wohnen und sei daher für die Behörden greifbar. Die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar dargelegt, warum im Fall des Beschwerdeführers gelindere Mittel – etwa eine periodische Meldeverpflichtung oder eine allfällige angeordnete Unterkunftnahme – nicht in Frage kommen. Auch habe das BFA die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz nicht

§ 76Abs.

6 FPG mit Aktenvermerk festgehalten und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Es wurde ein Antrag auf Ersatz der Aufwendungen

§ 35Abs. 1 i

Vm Abs. 4 Z 1 VwGVG gestellt sowie ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.9. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 29.01.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberatung fristgerecht am 03.02.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er führte im Wesentlichen aus, dass das BFA zu Unrecht davon ausgehe, dass Fluchtgefahr bestehe. Er verfüge in Österreich über ein soziales Netzwerk, habe die Möglichkeit, bei einem Freund zu wohnen und sei daher für die Behörden greifbar. Die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar dargelegt, warum im Fall des Beschwerdeführers gelindere Mittel – etwa eine periodische Meldeverpflichtung oder eine allfällige angeordnete Unterkunftnahme – nicht in Frage kommen. Auch habe das BFA die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz nicht

Paragraph 76, Absatz 6, FPG mit Aktenvermerk festgehalten und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Es wurde ein Antrag auf Ersatz der Aufwendungen

Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG gestellt sowie ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

  1. Am 08.02.2021 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten vor und übermittelte gleichzeitig eine Gegenschrift.
  2. Am 10.02.2021 erfolgte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt in Österreich Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei. Seine Identität steht fest. Er reiste im Juni 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2020, Zl. W278 2195529-1/14E, in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der Beschwerdeführer wird seit 29.01.2021 (13:30 Uhr) in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Er gehört keiner COVID-19 Risikogruppe an. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, einer einfachen Unterhaltung in deutscher Sprache zu folgen. Er hat in Österreich mehrere Schulungen und Ausbildungen besucht, sich ehrenamtlich betätigt und war Mitglied einer Kirchengemeinde und in einem Tischtennisverein. Bis Sommer 2020 lebte er in einer Wohngemeinschaft für Volljährige des XXXX . Eine maßgebliche Integration in beruflicher und sozialer Hinsicht in Österreich liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung, ging zu keinem Zeitpunkt einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach und lebt von Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, einer einfachen Unterhaltung in deutscher Sprache zu folgen. Er hat in Österreich mehrere Schulungen und Ausbildungen besucht, sich ehrenamtlich betätigt und war Mitglied einer Kirchengemeinde und in einem Tischtennisverein. Bis Sommer 2020 lebte er in einer Wohngemeinschaft für Volljährige des römisch 40 . Eine maßgebliche Integration in beruflicher und sozialer Hinsicht in Österreich liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung, ging zu keinem Zeitpunkt einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach und lebt von Leistungen aus der Grundversorgung. In Österreich hat der Beschwerdeführer einen Bruder sowie einen Onkel mit Kindern. Außerdem konnte er sich einen Freundeskreis aufbauen. Eine Lebensgemeinschaft oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu anderen Personen besteht nicht. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.2 Zur Verzögerungsannahme, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft Gegen den Beschwerdeführer besteht eine seit 09.01.2020 rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise bis 23.01.2020 nicht nach. Er verzog im Sommer 2020 von seinem bisherigen Wohnsitz in XXXX nach XXXX , ohne eine behördliche Wohnsitzmeldung vorzunehmen und entzog sich so dem Zugriff der Behörden.Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise bis 23.01.2020 nicht nach. Er verzog im Sommer 2020 von seinem bisherigen Wohnsitz in römisch 40 nach römisch 40 , ohne eine behördliche Wohnsitzmeldung vorzunehmen und entzog sich so dem Zugriff der Behörden. Seinen ersten Asylantrag hatte der Beschwerdeführer unter Verwendung der Alias-Identität O.P., geboren am XXXX 1999, gestellt. Obwohl er einen mongolischen Reisepass besitzt, legte er diesen den österreichischen Behörden nicht aus eigenem vor.Seinen ersten Asylantrag hatte der Beschwerdeführer unter Verwendung der Alias-Identität O.P., geboren am römisch 40 1999, gestellt. Obwohl er einen mongolischen Reisepass besitzt, legte er diesen den österreichischen Behörden nicht aus eigenem vor. Der Beschwerdeführer versuchte am 28.01.2021 im Zuge einer polizeilichen Fahrzeug- und Lenkerkontrolle, seine Identität durch Verwendung eines fremden Führerscheines, lautend auf einen tschechischen Staatsangehörigen, zu verschleiern. Für die einschreitenden Beamten ergab sich außerdem der dringende Verdacht der Schwarzarbeit. Dies hatte eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Gebrauchs fremder Ausweise, eine Anzeige bei der BH XXXX wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung und eine Anzeige bei der Finanzpolizei wegen des Verdachts der Schwarzarbeit zur Folge.Der Beschwerdeführer versuchte am 28.01.2021 im Zuge einer polizeilichen Fahrzeug- und Lenkerkontrolle, seine Identität durch Verwendung eines fremden Führerscheines, lautend auf einen tschechischen Staatsangehörigen, zu verschleiern. Für die einschreitenden Beamten ergab sich außerdem der dringende Verdacht der Schwarzarbeit. Dies hatte eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Gebrauchs fremder Ausweise, eine Anzeige bei der BH römisch 40 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung und eine Anzeige bei der Finanzpolizei wegen des Verdachts der Schwarzarbeit zur Folge. Der zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers aus dem Stande der Schubhaft erfolgte, um seine Abschiebung zu verzögern und seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung entziehen oder diese wesentlich erschweren wird.
  4. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Mandatsbescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu W278 2195529-1 und damit zum Beschwerdeverfahren des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem des Bundes (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zudem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.11.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Aufenthalt in Österreich Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des am 28.01.2021 sichergestellten mongolischen Reisepasses Nr. XXXX , ausgestellt am 22.08.2019 und gültig bis zum 21.08.2029, fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des am 28.01.2021 sichergestellten mongolischen Reisepasses Nr. römisch 40 , ausgestellt am 22.08.2019 und gültig bis zum 21.08.2029, fest. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu den Lebensumständen und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie zu seinen Integrationsbemühungen und Familienangehörigen im Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2020, Zl. W278 2195529-1/14E, zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine maßgebliche Verfestigung in beruflicher und sozialer Hinsicht in Österreich darzulegen. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers. Hinweise auf gesundheitliche Probleme sind nicht hervorgekommen; ein Fehlen der Haftfähigkeit wurde in keiner Phase des Verfahrens behauptet. Der Beschwerdeführer gehört keiner der in der Covid-19-Risikogruppe-Verordnung aufgezählten Personengruppen an. Dass der Beschwerdeführer nicht legal beschäftigt gewesen ist ergibt sich aus der fehlenden Anmeldung bei der Sozialversicherung. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage und fügt sich zudem stimmig in die (unstrittigen) Lebensumstände des Beschwerdeführers. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung geht aus einem eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes hervor. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich ab. 2.2 Zur Verzögerungsannahme, Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft Die Feststellung zu der gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einer eingeholten Auskunft aus dem zentralen Fremdenregister. Aufgrund der Sicherstellung des Reisepasses des Beschwerdeführers steht fest, dass er sich bei der Stellung seines Asylantrages einer Alias-Identität bedient hat und versuchte, seine Identität zu verschleiern. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, ist evident. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA, im Sommer 2020 nach XXXX gezogen zu sein und bestätigte diese Angabe in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass er eine Änderung seiner behördlichen Meldeadresse nicht vorgenommen hat und dadurch für die Behörden nicht greifbar war, ist einer zmr-Abfrage zu entnehmen.Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, ist evident. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA, im Sommer 2020 nach römisch 40 gezogen zu sein und bestätigte diese Angabe in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass er eine Änderung seiner behördlichen Meldeadresse nicht vorgenommen hat und dadurch für die Behörden nicht greifbar war, ist einer zmr-Abfrage zu entnehmen. Aus der vorliegenden Anzeige der LPD XXXX vom 02.02.2021, Zl. XXXX geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber Polizeibeamten mit einem fremden Führerschein auswies und dies Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Folge hatte. Aus der vorliegenden Anzeige der LPD römisch 40 vom 02.02.2021, Zl. römisch 40 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber Polizeibeamten mit einem fremden Führerschein auswies und dies Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Folge hatte. Aus dem Verwaltungsakt sowie der Anzeige der LPD XXXX vom 03.02.2021, Zl. XXXX , ergibt sich der dringende Tatverdacht der Schwarzarbeit (OZ 4).Aus dem Verwaltungsakt sowie der Anzeige der LPD römisch 40 vom 03.02.2021, Zl. römisch 40 , ergibt sich der dringende Tatverdacht der Schwarzarbeit (OZ 4). Auch wenn noch keine Verwaltungsstrafe wegen Schwarzarbeit über den Beschwerdeführer verhängt wurde, so gelang es ihm aufgrund der erdrückenden Beweislage weder im Beschwerdeschriftsatz noch bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung, den dringenden Verdacht der Schwarzarbeit zu entkräften. So wurde er am 28.01.2021 als Fahrer eines PKW mit der Aufschrift „ XXXX “ aufgehalten. Auf dem Beifahrersitz waren drei für die Zustellung bestimmte Nylonsäcke mit chinesischem Essen. Erst erklärte der Beschwerdeführer, am Zustellen zu sein und versuchte, sich mit einem tschechischen Führerschein auszuweisen. Erst, nachdem ihm in Hinblick auf den Führerschein kein Glauben geschenkt wurde machte er – wenig glaubwürdig – geltend, keinen Lohn zu erhalten und nur an diesem Tag zu arbeiten, weil ihn ein Freund um einen Gefallen gebeten habe. Der Lokalinhaber war im Handy des Beschwerdeführers unter dem Namen „Cheff“ gespeichert. Der Beschwerdeführer hatte eine Bauchtasche bei sich, die mit typischem Wechselgeld, sowie diversen Belegen von mobilen Bankomatabbuchungen bei sich (OZ 4 und Beschuldigtenvernehmung der LPD XXXX vom 28.01.2021).Auch wenn noch keine Verwaltungsstrafe wegen Schwarzarbeit über den Beschwerdeführer verhängt wurde, so gelang es ihm aufgrund der erdrückenden Beweislage weder im Beschwerdeschriftsatz noch bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung, den dringenden Verdacht der Schwarzarbeit zu entkräften. So wurde er am 28.01.2021 als Fahrer eines PKW mit der Aufschrift „ römisch 40 “ aufgehalten. Auf dem Beifahrersitz waren drei für die Zustellung bestimmte Nylonsäcke mit chinesischem Essen. Erst erklärte der Beschwerdeführer, am Zustellen zu sein und versuchte, sich mit einem tschechischen Führerschein auszuweisen. Erst, nachdem ihm in Hinblick auf den Führerschein kein Glauben geschenkt wurde machte er – wenig glaubwürdig – geltend, keinen Lohn zu erhalten und nur an diesem Tag zu arbeiten, weil ihn ein Freund um einen Gefallen gebeten habe. Der Lokalinhaber war im Handy des Beschwerdeführers unter dem Namen „Cheff“ gespeichert. Der Beschwerdeführer hatte eine Bauchtasche bei sich, die mit typischem Wechselgeld, sowie diversen Belegen von mobilen Bankomatabbuchungen bei sich (OZ 4 und Beschuldigtenvernehmung der LPD römisch 40 vom 28.01.2021). Dass der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag stellte, um seine Abschiebung zu verzögern bzw. seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Schon seinen ersten Asylantrag hatte der Beschwerdeführer unter Verwendung einer Alias-Identität gestellt. Dies begründete er bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 28.01.2021 damit, dass er einen anderen Namen und ein jüngeres Alter angegeben habe, um ihn Österreich bleiben zu dürfen. Nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens verließ der Beschwerdeführer Österreich nicht fristgerecht, sondern wechselte seinen Wohnort ohne Bekanntgabe einer neuen Meldeadresse und entzog sich dadurch dem Zugriff den Behörden. Es wäre ihm jederzeit möglich gewesen, eine Wiederaufnahme seines Asylverfahrens zu beantragen oder einen Folgeantrag zu stellen. Stattdessen riskierte er einen zufälligen polizeilichen Aufgriff, bei dem er abermals versuchte, seine Identität zu verschleiern. Erst aus dem Stande der Schubhaft stellte er seinen zweiten Asylantrag. Aufgrund dieses Verhaltens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Folgenantrag lediglich stellte, um den Vollzug der Abschiebung zu verzögern und seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Insgesamt zeigte der Beschwerdeführer durch sein Verhalten keinerlei Kooperationsbereitschaft, wie sich aus der Verschleierung seiner Identität, dem Zurückhalten identitätsbezeugender Dokumente und dem Umstand, dass er seiner behördlichen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt. Die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung entziehen oder diese weiterhin wesentlich erschweren wird, liegt aufgrund seines besonders skrupellosen Verhaltens in der Vergangenheit nahe. So hatte der Beschwerdeführer etwa noch am 07.11.2019 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu seinem Asylantrag wahrheitswidrig behauptet, überhaupt keine Dokumente zu haben, weil seine Eltern schon früh verstorben seien (Verhandlungsschrift Seite 6), obwohl er zu diesem Zeitpunkt in Besitz eines gültigen Reisepasses war. Als er sich am 28.01.2021 gegenüber den Polizeibeamten mit einem fremden Führerschein auswies, gab er auf Vorhalt, dass es sich nicht um seinen Führerschein handle, an: „doch doch“, sah sich jedoch schließlich gezwungen, seine wahre Identität preiszugeben (Sachverhaltsdarstellung der LPD XXXX vom 03.02.2021 OZ 4). Bei seiner Beschuldigtenvernehmung versuchte er, das Verwenden eines fremden Führerscheines folgendermaßen zu rechtfertigen: „Ein Freund von mir hat mir diesen Führerschein gegeben. Er hat mich ersucht, dass ich den Führerschein in die Tschechei zum rechtmäßigen Besitzer schicke. Auf Frage gebe ich an, dass ich den Namen von meinem Freund nicht angeben möchte. Ich will niemanden hineinziehen. Auf Frage gebe ich an, dass mir mein Freund die Adresse von der Tschechei geschickt hätte. Doch die Post war heute schon zu und deshalb konnte ich ihn nicht verschicken. Es war heute ein dummer Zufall, dass ich ihn bei der Kontrolle herausgezogen habe. Ich habe vergessen, dass ich den Führerschein von dem Fremden dabeihabe. Ich wollte mich damit nicht ausweisen.“Als er sich am 28.01.2021 gegenüber den Polizeibeamten mit einem fremden Führerschein auswies, gab er auf Vorhalt, dass es sich nicht um seinen Führerschein handle, an: „doch doch“, sah sich jedoch schließlich gezwungen, seine wahre Identität preiszugeben (Sachverhaltsdarstellung der LPD römisch 40 vom 03.02.2021 OZ 4). Bei seiner Beschuldigtenvernehmung versuchte er, das Verwenden eines fremden Führerscheines folgendermaßen zu rechtfertigen: „Ein Freund von mir hat mir diesen Führerschein gegeben. Er hat mich ersucht, dass ich den Führerschein in die Tschechei zum rechtmäßigen Besitzer schicke. Auf Frage gebe ich an, dass ich den Namen von meinem Freund nicht angeben möchte. Ich will niemanden hineinziehen. Auf Frage gebe ich an, dass mir mein Freund die Adresse von der Tschechei geschickt hätte. Doch die Post war heute schon zu und deshalb konnte ich ihn nicht verschicken. Es war heute ein dummer Zufall, dass ich ihn bei der Kontrolle herausgezogen habe. Ich habe vergessen, dass ich den Führerschein von dem Fremden dabeihabe. Ich wollte mich damit nicht ausweisen.“ Dies verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer als Person in höchstem Maße unglaubwürdig ist. Es steht zu befürchten, dass er sich auch zukünftig nicht an Vorgaben der österreichischen Behörden halten wird. An dieser Einschätzung ändert auch das nichts, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung bei einem Freund wohnen kann, ebensowenig die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geäußerte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise.
  5. Rechtliche Beurteilung 3.
  6. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“3.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ 3.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu A) 3.

  1. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100/2005 idgF lautet:3.
  2. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, idgF lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ 3.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). 3.
  3. Zur Schubhaft bisher: 3.5.
  4. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).3.5.
  5. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Von einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist jedenfalls auszugehen. Zwar ist der weltweite Flugverkehr aufgrund der weltweiten COVID-19 Pandemie nach wie vor verstärkt eingeschränkt, jedoch setzen Abschiebungen nicht zwingend die Existenz eines – im Fall der Mongolei zu Zeit nicht gegebenen - geregelten, touristischen Flugbetriebes voraus und es haben sich, insbesonders angesichts des Umstandes, dass Sonderflüge der mongolischen Regierung zur Repatriierung eigener Staatsangehöriger auch zur Zeit stattfinden, keine Anhaltspunkte ergeben, wonach eine Abschiebung in die Mongolei nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer faktisch durchführbar wäre. Auch dass die Mongolei als COVID-Risikogebiet eingestuft ist, macht eine Abschiebung, insbesondere im Vergleich mit den auch in Österreich gegebenen Risiken einer Ansteckung, nicht unzulässig. 3.5.
  6. Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG gesetzlich definiert. Aktuell liegt jedenfalls eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bezogen auf die Mongolei vor. 3.5.
  7. Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG gesetzlich definiert. Aktuell liegt jedenfalls eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bezogen auf die Mongolei vor. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers bei der Feststellung der Identität, dem Versuch des Beschwerdeführers, unter Vorweisen eines fremden Führerscheins ein Aufenthaltsrecht vorzutäuschen, einer falschen Wohnsitzmeldung, der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit sowie der Missachtung des Beschwerdeführers der rechtskräftig gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt stützte sich dabei auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG.Das Bundesamt stützte sich dabei auf die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Dem Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffern 1 und 3 wurde in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung nicht substanziell entgegengetreten. Der Beschwerdeführer hat das ihm von der belangten Behörde vorgeworfene Verhalten unstrittiger Weise gesetzt. Der Beschwerdeführer war für die Behörden seit Mitte 2020 mangels behördlicher Meldung seines tatsächlichen Wohnsitzes nicht greifbar und hat über seinen Aufenthalt nicht Bescheid gegeben. Er musste jederzeit damit rechnen, Österreich verlassen zu müssen. Er hat auch durch die wiederholte Verschleierung seiner Identität und die Nichtvorlage identitätsbezeugender bzw. durch die Vorlage gefälschter Dokumente den Vollzug der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vereiteln versucht, außerdem besteht gegen ihn der dringende Tatverdacht der Schwarzarbeit. Erst durch zufälliges Aufgreifen durch die Polizei konnte er einem Vollzug der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zugeführt werden. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Die Beschwerde führt kein Argument an, das den Sicherungsbedarf relativieren könnte. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Bundesgebiet Freunde und Familienangehörige des Beschwerdeführers leben, ist vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes auszugehen, zumal keine gegenseitigen Abhängigkeiten bestehen, der Beschwerdeführer mittellos und beruflich nicht verankert ist und er schon einmal seine behördliche Meldepflicht verletzt hat. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Aufgrund der rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung ergibt sich ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Effektuierung der Abschiebung. Durch die Schubhaftnahme wird zwar ein Treffen mit den im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen und Freunden des Beschwerdeführers faktisch verhindert, dies war aber aufgrund der aufrechten Rückkehrentscheidung und seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet schon zuvor rechtlich nicht zulässig. Auch wenn der Beschwerdeführer bis dato keine strafrechtliche Verurteilung aufweist, wurde er wegen des Gebrauchs fremder Ausweise sowie des Verdachts der Schwarzarbeit zur Anzeige gebracht und erwies sich insgesamt nicht als vertrauenswürdig. Auch ist derzeit weder von einer übermäßig langen Dauer der Schubhaft, noch von einem besonders intensiven Eingriff infolge von sozialen oder familiären Anknüpfungspunkten in Österreich auszugehen. Eine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme oder Aufrechterhaltung ist zu keinem Zeitpunkt ersichtlich. In der Gesamtschau ist somit die Fluchtgefahr, der Sicherungsbedarf und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu bejahen. 3.6. Zur Fortsetzung der Schubhaft: 3.6.1.

§ 22aAbs.

3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.6.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 83Abs.

4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

§ 83Abs. 4 FPG a

F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur „ermächtigt“, einen „weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen“, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur „ermächtigt“, einen „weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen“, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA VG übertragbar. 3.6.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedenfalls davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem mittellos ist und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem neuerlichen Untertauchen abhalten sollte. Im gegenständlichen Fall sind somit die Kriterien der Ziffern 1 und 2 des § 76 Abs. 3 FPG (wie oben dargelegt) erfüllt.Im gegenständlichen Fall sind somit die Kriterien der Ziffern 1 und 2 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG (wie oben dargelegt) erfüllt. Der Beschwerdeführer verfügt über Freunde und Familienangehörige im Bundesgebiet. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bereits eine aufrechtes Rückkehrentscheidung besteht. Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) „soziale Anknüpfungspunkte“ für sich alleine nicht ausreichen würden, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den „Grad der sozialen Verankerung in Österreich“, wobei familiäre Beziehungen, soziale Anknüpfungspunkte, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall relativieren die (ohnehin als gering zu wertenden) privaten Interessen des Beschwerdeführers, der weder einer legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, noch ausreichende Existenzmittel vorweisen kann, in der Gesamtschau keinesfalls die gegebene Fluchtgefahr. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung in die Interessensabwägung miteinzubeziehen und erhöht das Interesse der Öffentlichkeit an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer verfügt über Freunde und Familienangehörige im Bundesgebiet. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bereits eine aufrechtes Rückkehrentscheidung besteht. Hinsichtlich der Ziffer 9, ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) „soziale Anknüpfungspunkte“ für sich alleine nicht ausreichen würden, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den „Grad der sozialen Verankerung in Österreich“, wobei familiäre Beziehungen, soziale Anknüpfungspunkte, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall relativieren die (ohnehin als gering zu wertenden) privaten Interessen des Beschwerdeführers, der weder einer legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, noch ausreichende Existenzmittel vorweisen kann, in der Gesamtschau keinesfalls die gegebene Fluchtgefahr. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung in die Interessensabwägung miteinzubeziehen und erhöht das Interesse der Öffentlichkeit an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers. Es besteht kein Zweifel, dass weiterhin eine klare Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist. Aufgrund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer hielt sich seit Sommer 2020 nicht mehr an seiner behördlichen Meldeadresse auf, obwohl ihm bewusst war, dass eine Abschiebung jederzeit möglich ist und eine Festnahme zum Zwecke der Abschiebung jederzeit bevorsteht. Erst im Zuge einer zufälligen polizeilichen Kontrolle konnte er aufgegriffen werden, wobei er auch hier versuchte, seine Identifizierung durch österreichische Behörden zu verhindern. Auf Grund seines bisherigen Verhaltens hat sich der Beschwerdeführer auch für das erkennende Gericht als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Damit liegt auch die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Substanzielle gesundheitliche Probleme oder gar eine fehlende Haftfähigkeit wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet. 3.6.3 Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese

§ 76Abs.

6 FPG aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.3.6.3 Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, bestehen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seinen Asylfolgeantrag zur Verhinderung seiner Abschiebung gestellt hat, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Diese Annahme wurde – entgegen den Beschwerdeausführungen – auch gesetzeskonform in einem Aktenvermerk des BFA vom 02.02.2021 über die Aufrechterhaltung der Schubhaft festgehalten. Den Erhalt des Aktenvermerkes bestätigte der Beschwerdeführer am selben Tag durch seine Unterschrift. 3.6.4. Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.6.4. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.7. Kostenersatz 3.7.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.7.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.7.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.7.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I406.2239268.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.