RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlI422 2220022-1 SpruchI422 2220022-1/26EI422 2220020-1/25EI422 2220021-1/26E, I422 2220022-1/26E, I422 2220020-1/25E, I422 2220021-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, (Erstbeschwerdeführerin), der XXXX, geb. XXXX, (Zweitbeschwerdeführerin) und des XXXX, geb. XXXX, (Drittbeschwerdeführer), StA Ägypten, jeweils vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas KLEIN, Sackstraße 21, 8010 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2019, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , (Erstbeschwerdeführerin), der römisch 40 , geb. römisch 40 , (Zweitbeschwerdeführerin) und des römisch 40 , geb. römisch 40 , (Drittbeschwerdeführer), StA Ägypten, jeweils vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas KLEIN, Sackstraße 21, 8010 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2019, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2021 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer – bestehend aus der Mutter (die Erstbeschwerdeführerin) und den beiden volljährigen Kindern (die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer) – reisten am 19.04.2017 im Besitz von gültigen Schengenvisen legal in das Bundesgebiet ein und stellten am 24.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründeten sie im Wesentlichen damit, dass sie als Christen in Ägypten unterdrückt würden. Sie seien einem Anschlag auf ihre Kirche nur knapp entkommen. Des Weiteren werde die Zweitbeschwerdeführerin permanent vom fanatisch-religiöse Bruder einer Schulfreundin und dessen islamistische Gruppe verfolgt und habe man versucht, sie zu entführen und zu einer Konvertierung zu zwingen. Ein Umzug der Beschwerdeführer innerhalb Ägyptens habe keinen Erfolg gezeigt und seien die Beschwerdeführer auch dort verfolgt worden. Am 13.11.2018, 14.11.2018 und am 20.11.2018 wurde die Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Sie bestätigten die Richtigkeit ihres bisherigen Vorbringens und wurden näher zur versuchten Entführung der Zweitbeschwerdeführerin, dem Anschlag auf die Kirche sowie der Verfolgung nach dem Umzug befragt. Mit den Bescheiden vom 09.05.2019, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage (Spruchpunkt VI.) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Mit den Bescheiden vom 09.05.2019, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage (Spruchpunkt römisch sechs.) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Gegen die Bescheide richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 11.06.2019. Zusammengefasst monierten die Beschwerdeführer im Wesentlichen eine inhaltlich falsche Entscheidung und eine mangelhafte Verfahrensführung. Mit Erkenntnis vom 27.06.2019 zu GZ: I422 2220022-1/3E; I422 2220020-1/3E und I422 2220021-1/3E wies das Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als unbegründet ab. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.09.2019, zu E 2759-2761/2019-7 ab und trat diese zur Behandlung an den Verwaltungsgerichthof ab. Der Verwaltungsgerichtshof gab der in Folge erhobenen außerordentlichen Revision mit Erkenntnis vom 07.05.2020, Ra 2019/19/0516-5 statt, behob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und verwies auf die Erforderlichkeit der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Am 20.01.2021 erfolgte in Anwesenheit der Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Verfahren der Beschwerdeführer sind im Sinne des § 34 AsylG gemeinsam als Familienverfahren zu führen und werden darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen:Die Verfahren der Beschwerdeführer sind im Sinne des Paragraph 34, AsylG gemeinsam als Familienverfahren zu führen und werden darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen: 1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Ägypten, sie gehören der arabischen Volksgruppe an und bekennen sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Ihre Identitäten stehen fest. Die Beschwerdeführer reisten legal aus Ägypten nach Österreich ein. Sie halten sich (nachweislich) seit 24.04.2017 in Österreich auf. Die Erstbeschwerdeführerin ist volljährig und verwitwet. Sie ist die Mutter der volljährigen und ledigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer leiden an keiner derartigen gesundheitlichen Beeinträchtigung, die ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen und sind arbeitsfähig. Die Erstbeschwerdeführerin weist eine mehrjährige Schul- und Hochschulbildung auf. Sie studierte in Ägypten Literatur und Arabistik und arbeitete anschließend als Lehrerin. Ihren Lebensunterhalt verdiente die Erstbeschwerdeführerin durch ihre Tätigkeit als Lehrerin sowie aus den Einkünften eines Elektrogeschäftes, das sie gemeinsam mit ihren Geschwistern betrieb sowie aus dem Unternehmen ihres verstorbenen Mannes. Dieser besaß gemeinsamen mit dessen Brüdern eine Bäckerei (zwei Brotbacköfen). Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte in Ägypten zuletzt eine Oberstufenschule und kam die Erstbeschwerdeführerin für den Lebensunterhalt der Zweitbeschwerdeführerin auf. Der Drittbeschwerdeführer weist ebenfalls eine mehrjährige Schulbildung auf und besuchte zuletzt eine Universität in Alexandria. Seinen Lebensunterhalt verdiente sich der Drittbeschwerdeführer selbständig durch verschiedenste Beschäftigungen wie zum Bespiel seiner Mithilfe im Elektrogeschäft bzw. der Bäckerei der Familie, als Verkäufer in einem Geschäft für Kinder- und Schulartikel oder zuletzt durch seine Tätigkeit in einer Nussrösterei. Aufgrund der mehrjährigen Schul- und Berufsausbildung, der mehrjährigen beruflichen Tätigkeit der Erst- und des Drittbeschwerdeführers sowie den Beteiligungen der Erstbeschwerdeführerin an den familiären Unternehmen wird es den Beschwerdeführern möglich sein, am ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen und sich ihren Lebensunterhalt in Ägypten zu sichern. Die Familie der Erstbeschwerdeführerin bestehend aus ihren beiden Geschwistern – und zugleich auch Onkel und Tante der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers – lebt in Ägypten. Der Kontakt zu den dort lebenden Familienangehörigen ist nach wie vor aufrecht. In Österreich verfügen die Beschwerdeführer über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form der Schwester der Erstbeschwerdeführerin und deren Familie. Eine besonders intensive Verbindung zu der in Österreich wohnhaften Schwester der Erstbeschwerdeführerin und deren Familie oder ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen besteht nicht. Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer in sprachlicher und sozialer Hinsicht sind vorhanden. Alle drei Beschwerdeführer haben am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teilgenommen. Des Weiteren sind alle drei Beschwerdeführer seit ihrer Ankunft in Österreich aktive Mitglieder der koptisch-orthodoxen Kirchengemeinde in XXXX.Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer in sprachlicher und sozialer Hinsicht sind vorhanden. Alle drei Beschwerdeführer haben am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teilgenommen. Des Weiteren sind alle drei Beschwerdeführer seit ihrer Ankunft in Österreich aktive Mitglieder der koptisch-orthodoxen Kirchengemeinde in römisch 40 . Darüber hinaus besuchte die Erstbeschwerdeführerin bei der XXXX in XXXX insgesamt vier Deutschkurse, zunächst vom 11.09.2017 bis 23.10.2017 den Deutschkurs „Alpha A0“, vom 23.10.2017 bis 13.12.2017 den Deutschkurs „Alpha A0+“ und vom 03.10.2017 bis 02.02.2018 einen Deutsch-Übungskurs zur Unterstützung beim Spracherwerb für Lerner Arabischer Muttersprache sowie zuletzt vom 30.06.2020 bis zum 24.09.2020 den Deutschkurs A2.1. Über den ÖIF nahm die Erstbeschwerdeführerin am 23.08.2017 am Werte- und Orientierungskurs teil. Zudem absolvierte die Erstbeschwerdeführerin beim Verein XXXX in XXXX vom 17.09.2018 bis 31.10.2018 einen Deutschkurs im Niveau A1.1. Über den Verein XXXX besuchte die Erstbeschwerdeführerin vom 16.09.2019 bis zum 16.10.2019 einen Deutschkurs im Niveau A1. Seit März 2019 betätigt sich die Erstbeschwerdeführerin auch ehrenamtlich beim Nachbarschaftszentrum „Büro der Nachbarschaften“ und nimmt dort freiwillig an Veranstaltungen der Einrichtung teil. Des Weiteren ist durch eine Bestätigung der XXXX vom 07.09.2017 nachgewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin im August 2017 freiwillig als Arabisch-Lehrerin in einem Arabisch-Schreiben-Sommerkurs für (arabische) Kinder teilgenommen hat. Die soziale Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin spiegelt sich auch über ihre Tätigkeiten für die XXXX Werke wider, wo sie sich seit dem Frühjahr 20218 - vor allem über die XXXX Märkte – ehrenamtlich engagiert. Seit Jänner 2021 verfügt die Erstbeschwerdeführerin über einen Dienstvorvertrag in einer Pizzeria.Darüber hinaus besuchte die Erstbeschwerdeführerin bei der römisch 40 in römisch 40 insgesamt vier Deutschkurse, zunächst vom 11.09.2017 bis 23.10.2017 den Deutschkurs „Alpha A0“, vom 23.10.2017 bis 13.12.2017 den Deutschkurs „Alpha A0+“ und vom 03.10.2017 bis 02.02.2018 einen Deutsch-Übungskurs zur Unterstützung beim Spracherwerb für Lerner Arabischer Muttersprache sowie zuletzt vom 30.06.2020 bis zum 24.09.2020 den Deutschkurs A2.1. Über den ÖIF nahm die Erstbeschwerdeführerin am 23.08.2017 am Werte- und Orientierungskurs teil. Zudem absolvierte die Erstbeschwerdeführerin beim Verein römisch 40 in römisch 40 vom 17.09.2018 bis 31.10.2018 einen Deutschkurs im Niveau A1.1. Über den Verein römisch 40 besuchte die Erstbeschwerdeführerin vom 16.09.2019 bis zum 16.10.2019 einen Deutschkurs im Niveau A1. Seit März 2019 betätigt sich die Erstbeschwerdeführerin auch ehrenamtlich beim Nachbarschaftszentrum „Büro der Nachbarschaften“ und nimmt dort freiwillig an Veranstaltungen der Einrichtung teil. Des Weiteren ist durch eine Bestätigung der römisch 40 vom 07.09.2017 nachgewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin im August 2017 freiwillig als Arabisch-Lehrerin in einem Arabisch-Schreiben-Sommerkurs für (arabische) Kinder teilgenommen hat. Die soziale Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin spiegelt sich auch über ihre Tätigkeiten für die römisch 40 Werke wider, wo sie sich seit dem Frühjahr 20218 - vor allem über die römisch 40 Märkte – ehrenamtlich engagiert. Seit Jänner 2021 verfügt die Erstbeschwerdeführerin über einen Dienstvorvertrag in einer Pizzeria. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte vom 29.05.2017 bis 06.07.2017 einen Deutschkurs beim Verein XXXX im Niveau A1.1. und vom 10.07.2018 bis 31.08.2018 einen Deutschkurs beim Verein XXXX im Niveau B1.1. Am 22.12.2020 legte die Zweitbeschwerdeführerin die Integrationsprüfung B1 ab. Seit Herbst 2017 besucht die Zweitbeschwerdeführerin die Fachschule für wirtschaftliche Berufe der XXXX und steht im Sommersemester 2021 vor ihrem Abschluss. In ihrer Freizeit trifft sich die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Freundinnen. Sie ist in keinem Verein Mitglied und betätigt sie sich auch nicht ehrenamtlich.Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte vom 29.05.2017 bis 06.07.2017 einen Deutschkurs beim Verein römisch 40 im Niveau A1.1. und vom 10.07.2018 bis 31.08.2018 einen Deutschkurs beim Verein römisch 40 im Niveau B1.1. Am 22.12.2020 legte die Zweitbeschwerdeführerin die Integrationsprüfung B1 ab. Seit Herbst 2017 besucht die Zweitbeschwerdeführerin die Fachschule für wirtschaftliche Berufe der römisch 40 und steht im Sommersemester 2021 vor ihrem Abschluss. In ihrer Freizeit trifft sich die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Freundinnen. Sie ist in keinem Verein Mitglied und betätigt sie sich auch nicht ehrenamtlich. Der Drittbeschwerdeführer besuchte vom 09.07.2018 bis 20.08.2018 einen Deutschkurs des Vereins XXXX im Niveau A2. Im Schuljahr 2017/2018 besuchte er eine Fachschule für wirtschaftliche Berufe der XXXX . Vom Herbst 2018 bis zum Sommersemester 2019 absolviert der Drittbeschwerdeführer das Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige in XXXX. Seit dem Schuljahr 2019/2020 geht der Drittbeschwerdeführer auf eine Private Fachschule für wirtschaftliche Berufe und Abendwirtschaftsschule der XXXX . Er legte am 17.12.2020 die Integrationsprüfung B1 ab. In seiner Freizeit trifft sich der Drittbeschwerdeführer mit seinen Freunden. Er ist ebenfalls kein Mitglied eines Vereins und engagiert sich auch nicht ehrenamtlich. Vor Inkrafttreten der COVID-19 bedingten Ausgangsbeschränkungen besuchte der Beschwerdeführer ein Fitnessstudio.Der Drittbeschwerdeführer besuchte vom 09.07.2018 bis 20.08.2018 einen Deutschkurs des Vereins römisch 40 im Niveau A2. Im Schuljahr 2017 aus 2018, besuchte er eine Fachschule für wirtschaftliche Berufe der römisch 40 . Vom Herbst 2018 bis zum Sommersemester 2019 absolviert der Drittbeschwerdeführer das Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige in römisch 40 . Seit dem Schuljahr 2019 aus 2020, geht der Drittbeschwerdeführer auf eine Private Fachschule für wirtschaftliche Berufe und Abendwirtschaftsschule der römisch 40 . Er legte am 17.12.2020 die Integrationsprüfung B1 ab. In seiner Freizeit trifft sich der Drittbeschwerdeführer mit seinen Freunden. Er ist ebenfalls kein Mitglied eines Vereins und engagiert sich auch nicht ehrenamtlich. Vor Inkrafttreten der COVID-19 bedingten Ausgangsbeschränkungen besuchte der Beschwerdeführer ein Fitnessstudio. Eine Integration der Beschwerdeführer in beruflicher Hinsichtlich ist nicht gegeben. In Österreich gehen die Beschwerdeführer derzeit keiner Beschäftigung nach. Sie sichern sich ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet durch den Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer unterliegen in ihrem Herkunftsstaat Ägypten keiner staatlichen Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Staatsangehörigkeit oder politischen Gesinnung. Insbesondere wird die Zweitbeschwerdeführerin nicht durch den fanatisch-religiösen Bruder einer Schulfreundin und dessen Gruppierung verfolgt und ist sie nicht durch dessen Entführungs- und Bekehrungsversuche bedroht. Ebensowenig werden die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer vom fanatisch-religiösen Bruder einer Freundin der Zweitbeschwerdeführerin und seiner Gruppierung bedroht und verfolgt. Auch waren die Beschwerdeführer nicht beim Bombenanschlag auf die XXXX Kirche zugegen und von diesem nicht betroffen.Insbesondere wird die Zweitbeschwerdeführerin nicht durch den fanatisch-religiösen Bruder einer Schulfreundin und dessen Gruppierung verfolgt und ist sie nicht durch dessen Entführungs- und Bekehrungsversuche bedroht. Ebensowenig werden die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer vom fanatisch-religiösen Bruder einer Freundin der Zweitbeschwerdeführerin und seiner Gruppierung bedroht und verfolgt. Auch waren die Beschwerdeführer nicht beim Bombenanschlag auf die römisch 40 Kirche zugegen und von diesem nicht betroffen. Die Beschwerdeführer werden daher im Fall ihrer Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten: Die wesentlichen Feststellungen in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführer lauten wie folgt: Sicherheitslage: Die terroristische Bedrohung ist auf ägyptischem Gebiet chronisch (FD 1.7.2019b). Es besteht landesweit weiterhin ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge. Diese richten sich meist gegen ägyptische Sicherheitsbehörden, vereinzelt aber auch gegen ausländische Ziele und Staatsbürger (AA 1.7.2019; vgl. FD 1.7.2019a).Die terroristische Bedrohung ist auf ägyptischem Gebiet chronisch (FD 1.7.2019b). Es besteht landesweit weiterhin ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge. Diese richten sich meist gegen ägyptische Sicherheitsbehörden, vereinzelt aber auch gegen ausländische Ziele und Staatsbürger (AA 1.7.2019; vergleiche FD 1.7.2019a). Das Risiko besteht auch bei politischen Kundgebungen, Demonstrationen und religiösen Veranstaltungen in Ballungsräumen. Insbesondere bei christlich-orthodoxen Feiertagen ist in der Umgebung von christlichen Einrichtungen erhöhte Vorsicht geboten (BMEIA 1.7.2019). Nach der Zündung eines Sprengkörpers am 19.5.2019 in Gizeh wird empfohlen wachsam zu sein und stark frequentierte Bereiche zu meiden (FD 1.7.2019a). In den letzten Jahren wurden mehrere Terroranschläge verübt. Nach einer Reihe von Anschlägen wurde im April 2017 für drei Monate der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen. Dieser wird seitdem regelmäßig alle drei Monate verlängert (AA 1.7.2019; AI 26.2.2019; vgl. FD 1.7.2019). Die Maßnahme geht mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und Militär einher. Es kommt vor allem nachts zu verstärkten Kontrollen durch Sicherheitskräfte (AA 1.7.2019). Zu Demonstrationen kommt es seit der Wahl von Staatspräsident Al-Sisi im Mai 2014 kaum noch (AA 1.7.2019).Das Risiko besteht auch bei politischen Kundgebungen, Demonstrationen und religiösen Veranstaltungen in Ballungsräumen. Insbesondere bei christlich-orthodoxen Feiertagen ist in der Umgebung von christlichen Einrichtungen erhöhte Vorsicht geboten (BMEIA 1.7.2019). Nach der Zündung eines Sprengkörpers am 19.5.2019 in Gizeh wird empfohlen wachsam zu sein und stark frequentierte Bereiche zu meiden (FD 1.7.2019a). In den letzten Jahren wurden mehrere Terroranschläge verübt. Nach einer Reihe von Anschlägen wurde im April 2017 für drei Monate der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen. Dieser wird seitdem regelmäßig alle drei Monate verlängert (AA 1.7.2019; AI 26.2.2019; vergleiche FD 1.7.2019). Die Maßnahme geht mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und Militär einher. Es kommt vor allem nachts zu verstärkten Kontrollen durch Sicherheitskräfte (AA 1.7.2019). Zu Demonstrationen kommt es seit der Wahl von Staatspräsident Al-Sisi im Mai 2014 kaum noch (AA 1.7.2019). Es kam auch zu einem erneuten religiös motivierten Angriff, auf einen koptischen Pilgerbus in Minya, bei dem 29 Menschen getötet wurden (FD 1.7.2019). Seit 2016 ist es wiederholt zu Anschlägen auf koptische Christen und koptische Kirchen gekommen. Dabei gab es zahlreiche Tote und Verletzte (AA 1.7.2019). Am 28.12.2018 wurden bei der Aktivierung eines Sprengsatzes in der Nähe der Pyramiden von Gizeh vier Menschen getötet. Am 15.2.2019 versuchten die Sicherheitskräfte, drei in Kairo gefundene Sprengsätze zu entschärfen, von denen einer explodierte. Am 18.2.2019 tötete eine Person mit einem Sprengstoffgürtel drei Menschen (FD 1.7.2019b). Vor Reisen in den Norden der Sinai-Halbinsel und das ägyptisch-israelische Grenzgebiet wird gewarnt (AA 1.7.2019). Am 9.2.2019 begann die ägyptische Armee ihre umfassende Operation „Sinai 2018“ gegen militante Islamisten auf der Sinai Halbinsel (AA 24.6.2019a; AI 26.2.2019). Es kam zu Angriffen auf Touristen am Strand und in Hotels. Ein besonders schwerer terroristischer Anschlag nach dem Freitagsgebet in einer Moschee im November 2017 im Dorf Bir el Abed im Nord-Sinai forderte mehr als 300 Menschenleben (AA 1.7.2019; vgl. AA 24.6.2019a; FD 1.7.2019b) und zahlreiche weitere verletzt (AA 1.7.2019). Bereits im August 2013 wurde im Gouvernorat Nordsinai der Ausnahmezustand verhängt und seitdem immer wieder verlängert. Es gilt auch eine nächtliche Ausgangssperre (AA 1.7.2019). Bereits Im April 2017 wurden in Folge von Anschlägen auf zwei Kirchen in Alexandria und Tanta 45 Menschen getötet und über 100 verletzt. Die Terrororganisation „Islamischer Staat“ hat sich zu den Anschlägen bekannt. Staatspräsident Al-Sisi verhängte einen Tag später den Ausnahmezustand, der seitdem alle drei Monate verlängert wurde. Die Politik der Härte und des permanenten Ausnahmezustands hat die Terrorgefahr jedoch nicht beseitigen können (AA 24.6.2019a). Das Österreichische Außenministerium ruft für den Nordsinai ein partielles Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 5) aus wie auch für die Saharagebiete an den Grenzen zu Libyen (einschließlich Mittelmeergebiet) und zum Sudan (BMEIA 1.7.2019). Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) besteht in den restlichen Gebieten der Sinai-Halbinsel, inklusive der Ostküste im Bereich von Nuweiba bis Taba sowie auch für das Innere des Südsinai (BMEIA 1.7.2019). Es kommt auch weiterhin zu terroristischen Anschlägen, zuletzt am 2.11.2018 in der ägyptischen Provinz Minya, wo sieben koptische Pilger starben, und am 28.12.2018 sowie am 19.5.2019 in der Nähe der Pyramiden von Gizeh, wo ausländische Touristen zu Tode kamen oder verletzt wurden (AA 24.6.2019a). Am 24.6.2019 kam es auf dem Sinai zu einem Gefecht zwischen der Armee und Kämpfern des Islamischen Staates (IS). Laut Auskunft des Innenministeriums seien dabei sieben Polizisten und vier Kämpfer des IS getötet worden (BAMF 1.7.2019).Vor Reisen in den Norden der Sinai-Halbinsel und das ägyptisch-israelische Grenzgebiet wird gewarnt (AA 1.7.2019). Am 9.2.2019 begann die ägyptische Armee ihre umfassende Operation „Sinai 2018“ gegen militante Islamisten auf der Sinai Halbinsel (AA 24.6.2019a; AI 26.2.2019). Es kam zu Angriffen auf Touristen am Strand und in Hotels. Ein besonders schwerer terroristischer Anschlag nach dem Freitagsgebet in einer Moschee im November 2017 im Dorf Bir el Abed im Nord-Sinai forderte mehr als 300 Menschenleben (AA 1.7.2019; vergleiche AA 24.6.2019a; FD 1.7.2019b) und zahlreiche weitere verletzt (AA 1.7.2019). Bereits im August 2013 wurde im Gouvernorat Nordsinai der Ausnahmezustand verhängt und seitdem immer wieder verlängert. Es gilt auch eine nächtliche Ausgangssperre (AA 1.7.2019). Bereits Im April 2017 wurden in Folge von Anschlägen auf zwei Kirchen in Alexandria und Tanta 45 Menschen getötet und über 100 verletzt. Die Terrororganisation „Islamischer Staat“ hat sich zu den Anschlägen bekannt. Staatspräsident Al-Sisi verhängte einen Tag später den Ausnahmezustand, der seitdem alle drei Monate verlängert wurde. Die Politik der Härte und des permanenten Ausnahmezustands hat die Terrorgefahr jedoch nicht beseitigen können (AA 24.6.2019a). Das Österreichische Außenministerium ruft für den Nordsinai ein partielles Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 5) aus wie auch für die Saharagebiete an den Grenzen zu Libyen (einschließlich Mittelmeergebiet) und zum Sudan (BMEIA 1.7.2019). Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) besteht in den restlichen Gebieten der Sinai-Halbinsel, inklusive der Ostküste im Bereich von Nuweiba bis Taba sowie auch für das Innere des Südsinai (BMEIA 1.7.2019). Es kommt auch weiterhin zu terroristischen Anschlägen, zuletzt am 2.11.2018 in der ägyptischen Provinz Minya, wo sieben koptische Pilger starben, und am 28.12.2018 sowie am 19.5.2019 in der Nähe der Pyramiden von Gizeh, wo ausländische Touristen zu Tode kamen oder verletzt wurden (AA 24.6.2019a). Am 24.6.2019 kam es auf dem Sinai zu einem Gefecht zwischen der Armee und Kämpfern des Islamischen Staates (IS). Laut Auskunft des Innenministeriums seien dabei sieben Polizisten und vier Kämpfer des IS getötet worden (BAMF 1.7.2019). Vor Reisen in entlegene Gebiete der Sahara einschließlich der Grenzgebiete zu Libyen und Sudan wird gewarnt (AA 1.7.2019). Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 1.7.2019). Minenfelder sind häufig unzureichend gekennzeichnet, insbesondere auf dem Sinai, in einigen nicht erschlossenen Küstenbereichen des Roten Meeres, am nicht erschlossenen Mittelmeerküstenstreifen westlich von El Alamein und in Grenzregionen zu Sudan und Libyen (AA 1.7.2019). Die Kriminalitätsrate ist in Ägypten vergleichsweise niedrig. Kleinkriminalität wie Taschendiebstähle und auch vereinzelte Übergriffe speziell auf Frauen haben etwas zugenommen (AA 1.7.2019). Religionsfreiheit: Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 22.2.2019). Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Die Grenze zwischen Staat und sunnitischer Mehrheitsreligion ist nicht klar geregelt. Die Verfassung garantiert lediglich Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten (AA 24.6.2019a; vgl. AA 22.2.2019).Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 22.2.2019). Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Die Grenze zwischen Staat und sunnitischer Mehrheitsreligion ist nicht klar geregelt. Die Verfassung garantiert lediglich Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten (AA 24.6.2019a; vergleiche AA 22.2.2019). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut". Die meisten Ägypter sind sunnitische Muslime. Koptische Christen bilden eine erhebliche Minderheit, und es gibt eine geringere Anzahl von schiitischen Muslimen, nicht-koptischen christlichen Konfessionen und anderen Gruppen. Religiöse Minderheiten und Atheisten sind mit Verfolgung und Gewalt konfrontiert, wobei insbesondere Kopten in den letzten Jahren zahlreiche Fälle von Zwangsvertreibung, physischen Angriffen, Bomben- und Brandanschlägen sowie Blockade des Kirchenbaus erlitten haben (FH 4.2.2019). 90 % aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Sie folgen der hanafitischen Rechtstradition, die als die liberalste der vier heute verbreiteten islamischen Rechtsschulen gilt. Ca. 9 % gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und ca. 1 % gehören anderen christlichen Konfessionen an. Das Religionsverständnis hat sich in den letzten Jahren jedoch je nach sozialer Gruppe in unterschiedlicher Form gewandelt. Mit dem Aufstieg des politischen Islam wurde in manchen Schichten eine engere und stärker auf äußere Formen orientierte Auslegung und dem Praktizieren der islamischen Religion populär (GIZ 2.2018). Durch die Beschränkung der Glaubensfreiheit auf einzelne Religionen wird eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen getroffen, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag führt. Darunter leiden Angehörige kleinerer Glaubensgemeinschaften. So werden die in Ägypten lebenden Schiiten nicht als gleichwertige Religionsgemeinschaft anerkannt. Gleiches gilt für die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen. 2015 wurden einzelne christliche Kirchen angegriffen und Eigentum von Kopten zerstört (AA 22.2.2019). Im August 2016 wurde ein lange erwartetes Gesetz über den Kirchenbau verabschiedet, das dem Bau von Kirchen allerdings nach wie vor administrative Hürden in den Weg legt (AA 24.6.2019a). Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Traditionelle Vorstellungen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen. Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen. Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung (AA 22.2.2019). Seit März 2009 ist es beispielsweise den Bahais erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führt. Auch die Organisation innerhalb der sunnitischen Glaubensgemeinschaft mit dem Ministerium für religiöse Stiftungen an der Spitze und weitgehenden Durchgriffsrechten steht einer umfassenden Glaubensfreiheit im Weg. Um in den offiziellen Moscheen predigen zu können, müssen die Imame an der al-Azhar Universität ausgebildet worden sein. Das Ministerium gibt zudem die Themen und Schwerpunkte der Freitagspredigten vor. Das ägyptische Strafrecht sieht den Straftatbestand der Blasphemie und dafür bis zu fünf Jahre Haft vor. Es werden zum Teil lange Gefängnisstrafen wegen des Blasphemievorwurfs verhängt. Zudem wird in interreligiösen Auseinandersetzungen häufig der Vorwurf der Blasphemie gegen Angehörige religiöser Minderheiten vorgebracht, um diese unter Druck zu setzen und Gewalt gegen sie zu legitimieren. Christen und Angehörige anderer religiöser Minderheiten sind, vor allem in ländlichen Gebieten, immer wieder Gewaltakten und Einschüchterungen aus den Reihen der muslimischen Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt, wobei ein genügender Schutz durch die Sicherheitsbehörden nicht gewährleistet ist (AA 22.2.2019). Kopten: Kopten, die etwa 10 % der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind Opfer vielfacher Diskriminierungen, die oft auch in Gewalt münden. Insbesondere während der Welle der Gewalt im August 2013, die seit Mai 2016 wieder aufflammte, wurden koptische Kirchen attackiert und Christen ermordet. Die Sicherheitskräfte griffen kaum zu ihrem Schutz ein. Im August 2016 verabschiedete das ägyptische Parlament ein einerseits lange erwartetes, andererseits hoch umstrittenes Gesetz über den Bau von Kirchen in Ägypten. Obwohl die Führungspersönlichkeiten der drei großen christlichen Kirchen dem Gesetz zugestimmt haben, lassen vage Formulierungen darin Raum für Diskriminierung in der Praxis; dem Kirchenbau sind weiterhin gesetzliche Hürden in den Weg gelegt (AA 25.2.2019). Kopten sehen sich vielfach als Opfer von Diskriminierungen, die des Öfteren auch in Gewalt münden (AA 24.6.2019a). Es gab Vorfälle von Gewalttätigkeit und Selbstjustiz des Mobs, insbesondere sektiererische/ religiös motivierte Gewalt gegen koptisch-christliche Ägypter. Anfang Juli 2018 griff ein Mob von Muslimen die Häuser der Kopten im Dorf Minbal an, nachdem ein Kopte angeblich Inhalte über Social Media, die den Islam beleidigten, veröffentlicht hatte. Nach der Gewalttat verhaftete die Polizei mehr als 90 Muslime. Die Polizei verhaftete auch den Kopten, der angeblich den Social Media Post veröffentlicht haben soll. Alle Verhafteten wurden Ende des Monats freigelassen, mit Ausnahme eines Angeklagten, der beschuldigt wurde, den Angriff angestiftet zu haben (USDOS 13.3.2019). Aktuelle Entwicklungen in Bezug auf die Religionsfreiheit: In einer Country Background Note vom Dezember 2020 schrieb das UK Home Office mit Verweis auf eine Bericht der US Commission on International Religious Freedom (USCIRF): „Religious freedom conditions in Egypt are trending tentatively in a positive direction. The country has seen a decrease in radical Islamist violence and anti-Christian mob attacks, some progress in implementing the registration process for unlicensed churches and related buildings, and the launch of a government program to address religious intolerance in rural areas. However, systematic and ongoing religious inequalities remain affixed in the Egyptian state and society, and various forms of religious bigotry and discrimination countinue to plague the country´s Coptic Christians and other relious minorities.“ Medizinische Versorgung: In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 9.7.2019). Es kommt zu gravierenden Qualitätsmängel in der staatlichen Versorgung - mangelnde Hygiene oder vernachlässigte Wartung von Geräten ebenso wie unterbezahltes Personal (GIZ 2.2018). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 22.2.2019). Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Problematisch ist, dass diese Versicherung an Ausbildung oder Arbeitsplatz gekoppelt ist, und Arbeitslose oder Arme daher ausschließt (GIZ 2.2018). Aktuell soll ein neuer Gesetzesentwurf das Problem angehen und eine adäquate Krankenversicherung schrittweise auf alle Bevölkerungsgruppen ausdehnen (GIZ 2.2018). Ein Gesetz über umfassende Gesundheitsvorsorge wurde im Herbst 2017 verabschiedet, aber dessen Finanzierung ist noch nicht abschließend geregelt. Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Uni-Kliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert (AA 22.2.2019). Im September 2017 kam es zum ersten Ausbruch von Dengue-Fieber am Roten Meer (Alquaseer) seit mehreren Jahren. Inzwischen wurden auch Fälle aus Hurghada gemeldet (AA 9.7.2019). Rückkehr: Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt. Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt (AA 22.2.2019). 1.4. Zur aktuell vorliegenden COVID-19 Pandemie: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei etwa 80% der Betroffenen leicht bzw. symptomlos und bei ca. 20% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Sehr schwere oder tödliche Krankheitsverläufe treten am häufigsten bei Risikogruppen auf, zum Beispiel bei älteren Personen und Personen mit medizinischen Problemen oder Vorerkrankungen wie Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses). Die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung listet die medizinischen Gründe (Indikationen) für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe. Auf Grundlage dieser Indikationen darf eine Ärztin/ein Arzt ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen. In Österreich gibt es mit Stand 03.02.2021, 14:30 Uhr insgesamt 414.925 positiv getestete Fälle, aktuell 20.789 aktive Fälle und 7.800 gemeldete Todesfälle (https://info.gesundheitsministerium.at/dashboard_Epidem.html?l=de). In Ägypten gibt es mit Stand 03.02.2021, Stand 14:30 Uhr insgesamt 167.013 bestätigte Fälle, 521 neue Fälle und 9.407 Tote (https://covid19.who.int/region/emro/country/eg). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde, den bekämpften Bescheiden sowie den Angaben im Beschwerdeschriftsatz und der Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2021. Zudem wurden ergänzend Auskünfte aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) eingeholt. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wurde in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten (Stand 24.07.2019) Einsicht genommen. Ergänzend werden für die Entscheidung noch die ACCORD-Anfragebeantwortung „Lage der koptischen Christinnen“ [a-10905] vom 18.03.2019; der USDOS „2019 Report on International Religious Freedom: Egypt“ vom 10.06.2020 und den UK Home Office „Country Background Note Egypt“ vom Dezember 2020 herangezogen. In Bezug auf COVID-19-Pandemie werden die aktuellen Werte der AGES (https://covid19-dashboard.ages.at/) und der WHO (https://covid19.who.int/) [jeweils mit Stand vom 03.02.2021] berücksichtigt. 2.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde. Die Identität der Beschwerdeführer ist durch die Kopien ihrer ägyptischen Reisepässe belegt. Die Ausreise aus Ägypten und legale Einreise der Erstbeschwerdeführerin nach Österreich resultiert einerseits aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben und andererseits aus einem Abfrageergebnis des Bundesministeriums für Inneres. Demzufolge wurde den Beschwerdeführern am 12.04.2017 vom griechischen Generalkonsulat in Alexandria ein Visum des Typs C für die Dauer vom 13.04.2017 bis 07.05.2017 erteilt. Ihre Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet fußt auf ihrer Antragsstellung vom 24.04.2017 und der Einsichtnahme in das ZMR. Aus den vorgelegten ägyptischen Reisepässen leitet sich die Volljährigkeit der Beschwerdeführer ab. Ihre Familienzusammengehörigkeit und ihr Familienstand ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2021. Zudem wurde eine Übersetzung der Sterbeurkunde des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin vorgelegt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer leitet sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahmen ab. In diesen gaben die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer an, dass sie gesund seien und keine Medikamente nehmen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, dass sie psychisch erkrankt sei und legte diesbezüglich ärztliche Unterlagen vor. Hierbei handelt es sich um einen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 28.09.2018 der eine generalisierte Angststörung, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Ein- und Durchschlafstörungen attestierte und als Medikation Sertralin und Trittico verschrieb und weitere psychotherapeutische Maßnahmen indizierte. Zudem wurde in einem Befundbericht einer Fachärztin für Atemwegs- und Lungenerkrankung vom 01.10.2018 vorgelegt. Diese attestierte der Beschwerdeführerin eine Ruhedyspnoe und schlug als Therapie Wirbelsäulengymnastik, Ausdauertraining und regelmäßige Kontrollen vor. Aus den vorgelegten Befunden lassen sich somit keine derartigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Zweitbeschwerdeführerin belegen, die nicht auch in Ägypten behandelbar sind. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden keine aktuellen medizinischen Befunde vorgelegt. Bei der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2021 bestätigten alle drei Beschwerdeführer, dass die sie gesund seien und verwies die Zweitbeschwerdeführerin darauf, dass auch sie an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr leide. Glaubhaft werden die Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Schul- und Berufsausbildung erachtet. Aufgrund der Schulausbildung und der bisherigen Berufserfahrung in Ägypten und der Beteiligung der Erstbeschwerdeführerin am Elektrogeschäft ihrer Geschwister und an den Brotbacköfen ihres verstorbenen Mannes sowie den gesammelten Berufserfahrungen des Drittbeschwerdeführers in Ägypten sowie den in Österreich erlangten Schulbildung der Zweit- und Drittbeschwerdeführer resultiert die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat am Arbeitsmarkt unterkommen und dort ihren Lebensunterhalt sichern können. Die Feststellung hinsichtlich ihrer familiären Situation in ihrem Herkunftsstaat und dem nach wie vor bestehenden Kontakt ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer in ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde. Zuletzt bestätigten die Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass sie nach wie vor mit ihren in Ägypten lebenden Verwandten in Kontakt stehen und sie an Feiertagen und besonderen Anlässen telefonieren würden, was zuletzt zu Weihnachten der Fall gewesen wäre. Auf der Einsichtnahme in das ZMR und den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer gründet die Feststellung, dass sich die Schwester der Erstbeschwerdeführerin in Österreich aufhält und die Beschwerdeführer somit über einen familiären Anknüpfungspunkt in Österreich verfügt. Anhaltspunkte für eine intensive Verbindung der Beschwerdeführer zur Schwester der Erstbeschwerdeführerin ließen sich aus den Angaben der Beschwerdeführer sowohl aus dem Administrativ- als auch im Beschwerdeverfahren nicht entnehmen. So besuche man sich gegenseitig und gehe auch gemeinsam zur Kirche. Das Bestehen eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses verneinten alle drei Beschwerdeführer. Die Feststellung, dass Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer in sprachlicher und sozialer Hinsicht vorliegen, ergeben aus dem Verwaltungsakt, den vorab der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 11.01.2021 vorgelegten integrationsbezeugenden Unterlagen und den diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2021. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch noch anzumerken, dass trotz der pandemiebedingten Einschränkungen während des Jahres 2020 durchaus Möglichkeiten zu einer Integration gegeben waren – was beispielsweise die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit beim XXXX -Markt belegt. Der erkennende Richter vermochte sich im Zuge der mündlichen Verhandlung zudem selbst ein Bild von den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführer machen. Diese waren zweifelsfrei vorhanden und hinsichtlich der drei Beschwerdeführer unterschiedlich stark ausgeprägt. Die Feststellung, dass Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer in sprachlicher und sozialer Hinsicht vorliegen, ergeben aus dem Verwaltungsakt, den vorab der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 11.01.2021 vorgelegten integrationsbezeugenden Unterlagen und den diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2021. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch noch anzumerken, dass trotz der pandemiebedingten Einschränkungen während des Jahres 2020 durchaus Möglichkeiten zu einer Integration gegeben waren – was beispielsweise die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit beim römisch 40 -Markt belegt. Der erkennende Richter vermochte sich im Zuge der mündlichen Verhandlung zudem selbst ein Bild von den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführer machen. Diese waren zweifelsfrei vorhanden und hinsichtlich der drei Beschwerdeführer unterschiedlich stark ausgeprägt. Dass keine berufliche Integration der Beschwerdeführer gegeben ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in einen aktuellen SVA-Auszug, den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den von ihnen vorgelegten Unterlagen. Dahingehend lässt das Bundesverwaltungsgericht nicht unberücksichtigt, dass die Erstbeschwerdeführerin über einen Dienstvorvertrag verfügt und die Zweit- und Drittbeschwerdeführer entsprechende Absageschreiben vorlegten. Aus den Angaben der Beschwerdeführer in ihren Einvernahmen und der Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug des GVS resultiert die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich derzeit keiner Beschäftigung nachgehen und dass sie ihren Lebensunterhalt in Österreich aus Leistungen der staatlichen Grundversorgung abdecken. Zudem sind die Schulbesuche der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers durch die Vorlage von Schulbestätigungen und Zeugnissen der Fachschule für wirtschaftliche Berufe belegt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.3. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführer: Zusammengefasst brachten die Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen vor, dass sie als koptische Christen auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit Probleme in Ägypten gehabt hätten. Der fanatisch-religiöse Bruder einer Schulfreundin der Zweitbeschwerdeführerin und dessen islamische Gruppe würden die Zweitbeschwerdeführerin verfolgen. Diese sei mehrfach aufgefordert worden, ihren Glauben zu wechseln, außerdem sei es zu zwei Entführungsversuchen der Zweitbeschwerdeführerin gekommen. Der erste Versuch sei vom fanatisch-religiösen Bruder der Schulfreundin der Zweitbeschwerdeführerin ausgegangen und habe der Entführungsversuch durch das Eingreifen des zufällig anwesenden Drittbeschwerdeführers verhindert werden können. Bei diesem Versuch seien sowohl die Zweitbeschwerdeführerin als auch der Drittbeschwerdeführer verletzt worden. Der zweite Entführungsversuch der Zweitbeschwerdeführerin sei von ihr unbekannten Personen verübt worden und schlussendlich aufgrund ihres Widerstandes gescheitert. Eine Anzeige der beiden Entführungsversuche bei der Polizei sei erfolglos geblieben. Nach diesen Vorfällen wären die Zweit- und Drittbeschwerdeführer zur allgemeinen Beruhigung bei der Tante der Erstbeschwerdeführerin untergekommen. Auch dort habe man der Zweitbeschwerdeführerin nachgestellt, woraufhin sie wieder zur Erstbeschwerdeführerin zurückgekehrt wären. Ungeachtet der Vorfälle um die Zweitbeschwerdeführerin seien alle drei Beschwerdeführer persönlich über SMS-Nachrichten bedroht worden. Nachdem auch noch ein Bombenanschlag auf die Kirche der Beschwerdeführer stattgefunden habe, dem die Beschwerdeführer nur knapp entkommen seien, hätte die Beschwerdeführer ihren Herkunftsstaat verlassen. Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde zum Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubhaft sei und dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsland Ägypten eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde ebenfalls an und stimmt der belangten Behörde dahingehend zu, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ist. Dies aus folgenden Überlegungen: Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründender Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründender Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert vergleiche VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer erweist sich in Zusammenschau ihrer Angaben vor den Organen es öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 24.04.2017, im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 13.11.2018, 14.11.2018 und vom 20.11.2018 sowie der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2021 als gesteigert, widersprüchlich und ist ihr Vorbringen zum Teil auch nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar. Zunächst ergeben sich in Bezug auf die Bedrohung inhaltliche Abweichungen zwischen der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 24.04.2017 und der niederschriftlichen Einvernahmen durch die belangte Behörde vom 13.11.2018, 14.11.2018 und 20.11.2018. So nennen die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmend lediglich einen Entführungsversuch. Demgegenüber bringen sie vor der belangten Behörde erstmals vor, dass es zu zwei Entführungsversuchen gekommen sei. Vor der belangten Behörde wird erstmals auch konkretisiert ausgeführt, dass der erste Entführungsversuch von „ XXXX “, dem religiös-fanatischen Bruder einer Schulfreundin der Zweitbeschwerdeführerin ausgegangen sei und bestätigten alle drei Beschwerdeführer, dass sie Droh-SMS von XXXX erhalten hätten bzw. diese aus dem Umfeld des XXXX stammen würden. Ebenso wird vor der belangten Behörde erstmals konkretisiert, dass der erste Entführungsversuch durch das Eingreifen, des zufällig anwesenden Drittbeschwerdeführers habe verhindert werden können. Diesbezüglich geht das erkennende Gericht allerdings von einer Steigerung des Fluchtvorbringens aus.Zunächst ergeben sich in Bezug auf die Bedrohung inhaltliche Abweichungen zwischen der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 24.04.2017 und der niederschriftlichen Einvernahmen durch die belangte Behörde vom 13.11.2018, 14.11.2018 und 20.11.2018. So nennen die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmend lediglich einen Entführungsversuch. Demgegenüber bringen sie vor der belangten Behörde erstmals vor, dass es zu zwei Entführungsversuchen gekommen sei. Vor der belangten Behörde wird erstmals auch konkretisiert ausgeführt, dass der erste Entführungsversuch von „ römisch 40 “, dem religiös-fanatischen Bruder einer Schulfreundin der Zweitbeschwerdeführerin ausgegangen sei und bestätigten alle drei Beschwerdeführer, dass sie Droh-SMS von römisch 40 erhalten hätten bzw. diese aus dem Umfeld des römisch 40 stammen würden. Ebenso wird vor der belangten Behörde erstmals konkretisiert, dass der erste Entführungsversuch durch das Eingreifen, des zufällig anwesenden Drittbeschwerdeführers habe verhindert werden können. Diesbezüglich geht das erkennende Gericht allerdings von einer Steigerung des Fluchtvorbringens aus. Hinsichtlich dieser Steigerung ist anzumerken, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Einerseits, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel auch bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert. Andererseits auch deshalb, weil wohl kein Asylwerber sich eine bietende Gelegenheit zur Erstattung eines zentral entscheidungsrelevanten Vorbringens ungenützt vorübergehen lassen wird. Durchaus lässt das Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl erachtet er es aber nicht generell als unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429).Durchaus lässt das Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl erachtet er es aber nicht generell als unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). In diesem Zusammenhang ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass keiner der Beschwerdeführer eines dieser doch wesentliche Elemente des Fluchtmotives – nämlich, dass es konkret zwei Entführungsversuche gab; dass vom radikal-fanatischen Bruder der Schulfreundin eine permanente Bedrohung ausging und dessen Name XXXX war und dass sie alle drei konkret von ihm bzw. aus dessen Umfeld mittels Droh-SMS persönlich bedroht wurden oder dass der Drittbeschwerdeführer aus den Verfolgungshandlungen eine massive Körperverletzung davongetragen hat – nicht bereits in der Erstbefragung erwähnten. Im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin ist es deshalb nicht plausibel, weil sie unmittelbar von den beiden Entführungsversuchen betroffen war, sie den XXXX von ihrer Schuldfreundin her kannte und sie bereits zuvor einem Konvertierungsversuch und Bedrohung durch XXXX ausgesetzt gewesen war. Im Hinblick auf den Drittbeschwerdeführer erscheinen das Fehlen dieser wesentlichen Umstände bzw. die gravierenden Abweichungen zur niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde deshalb nicht plausibel, weil der Drittbeschwerdeführer beim ersten Entführungsversuch ebenfalls unmittelbar anwesend war und in seinem beherzten Eingreifen der eigentliche Grund für die Vereitelung des ersten Entführungsversuches liegt. Ebenso war ihm der XXXX als solches auch bekannt, weil er mit ihm in die gleiche Klasse gegangen war und erkannte er diesen beim ersten Entführungsversuch offenbar auch. Es ist für das erkennende Gericht auch nicht erklärbar, dass keiner der drei Beschwerdeführer die Verletzung des Drittbeschwerdeführers – die im Krankenhaus mit drei Stichen genäht werden musste – oder die mehrfachen persönlichen Droh-SMS auch nur ansatzweise bei der Erstbefragung für erwähnenswert hielt. Somit ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer, aber insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer bei der Erstbefragung keinerlei Ausführungen zur Person des Mumins oder dessen Namen, dem ersten Entführungsversuch, der Stichwunde und den Droh-SMS tätigten - zumal dieser Entführungsversuch und die von XXXX und seinem Umfeld ausgehende Bedrohung doch einen wesentlichen Kern des gegenständlichen Fluchtmotives bilden.In diesem Zusammenhang ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass keiner der Beschwerdeführer eines dieser doch wesentliche Elemente des Fluchtmotives – nämlich, dass es konkret zwei Entführungsversuche gab; dass vom radikal-fanatischen Bruder der Schulfreundin eine permanente Bedrohung ausging und dessen Name römisch 40 war und dass sie alle drei konkret von ihm bzw. aus dessen Umfeld mittels Droh-SMS persönlich bedroht wurden oder dass der Drittbeschwerdeführer aus den Verfolgungshandlungen eine massive Körperverletzung davongetragen hat – nicht bereits in der Erstbefragung erwähnten. Im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin ist es deshalb nicht plausibel, weil sie unmittelbar von den beiden Entführungsversuchen betroffen war, sie den römisch 40 von ihrer Schuldfreundin her kannte und sie bereits zuvor einem Konvertierungsversuch und Bedrohung durch römisch 40 ausgesetzt gewesen war. Im Hinblick auf den Drittbeschwerdeführer erscheinen das Fehlen dieser wesentlichen Umstände bzw. die gravierenden Abweichungen zur niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde deshalb nicht plausibel, weil der Drittbeschwerdeführer beim ersten Entführungsversuch ebenfalls unmittelbar anwesend war und in seinem beherzten Eingreifen der eigentliche Grund für die Vereitelung des ersten Entführungsversuches liegt. Ebenso war ihm der römisch 40 als solches auch bekannt, weil er mit ihm in die gleiche Klasse gegangen war und erkannte er diesen beim ersten Entführungsversuch offenbar auch. Es ist für das erkennende Gericht auch nicht erklärbar, dass keiner der drei Beschwerdeführer die Verletzung des Drittbeschwerdeführers – die im Krankenhaus mit drei Stichen genäht werden musste – oder die mehrfachen persönlichen Droh-SMS auch nur ansatzweise bei der Erstbefragung für erwähnenswert hielt. Somit ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer, aber insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer bei der Erstbefragung keinerlei Ausführungen zur Person des Mumins oder dessen Namen, dem ersten Entführungsversuch, der Stichwunde und den Droh-SMS tätigten - zumal dieser Entführungsversuch und die von römisch 40 und seinem Umfeld ausgehende Bedrohung doch einen wesentlichen Kern des gegenständlichen Fluchtmotives bilden. Ein weiteres Indiz für die mangelnde Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens liegt in den mehrfach widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer. So bringt die Zweitbeschwerdeführerin beispielsweise bei der Erstbefragung vor, dass sie einmal auf der Straße gewesen sei, als sie [Anm. gemeint ihre Verfolger] mit Motorrädern neben ihr hergefahren seien. Danach wäre sei gestoßen worden und hätte sich die Zweitbeschwerdeführerin dabei beide Hände geprellt. Vergleich man die diesbezüglichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin bei der Erstbefragung ergibt sich daraus ebenfalls eine Prellung beider Hände, allerdings sei dies die Folge eines versuchten Stoßes vor die Straßenbahn gewesen. Im Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen zur Steigerung ist es für das erkennende Gericht zunächst nicht plausibel, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin – die unmittelbar von dem Vorfall betroffen war – keine genauere Differenzierung vornimmt und lediglich einen Vorfall schildert. Aber auch bei einer isolierten Betrachtung ihres Vorbringens ergeben sich Diskrepanzen. So schildert sie eine Verletzung in Form von „zwei geprellten Händen“, während sie vor der belangten Behörde vorbringt, dass ihr Arm eingebunden worden wäre und vor dem erkennenden Gericht ihre Verletzung mit einer ausgekugelten linken Schulter konkretisiert. Berücksichtigt man, dass die Erstbeschwerdeführerin bezüglich ihrer Verletzungen im Krankenhaus behandelt wurde, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie die erlittenen Verletzungen nicht gleichbleibend schildert. Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt, dass es im Zuge der Übersetzung zu semantischen Unschärfen bei Fachbegriffen kommen kann und sind die Abweichungen betreffend Arm und Schulter sowie Prellung und Auskugeln als solches vernachlässigbar. Weniger vernachlässigbar ist allerdings die Anzahl der Verletzung und ist es durchaus von Bedeutung, ob man – wie von der Erst- als auch von der Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung angegeben – sich beide Arme verletzt und man dadurch in gewisser Weise einer erheblichen Mobilitätseinschränkung ausgesetzt ist oder lediglich einen Arm, wie im weiteren Verfahren behauptet. Widersprüchlich erweist sich das diesbezügliche Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin allerdings auch in Bezug auf die vor der belangten Behörde geltend gemachten beiden Entführungsversuche. Im Hinblick auf die Angaben vor der belangten Behörde ist (sind) ihre Verletzung(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.