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{'item': 'I422 2220022-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlI422 2220022-1 SpruchI422 2220022-1/26EI422 2220020-1/25EI422 2220021-1/26E, I422 2220022-1/26E, I422 2220020-1/25E, I422 2220021-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, (Erstbeschwerdeführerin), der XXXX, geb. XXXX, (Zweitbeschwerdeführerin) und des XXXX, geb. XXXX, (Drittbeschwerdeführer), StA Ägypten, jeweils vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas KLEIN, Sackstraße 21, 8010 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2019, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , (Erstbeschwerdeführerin), der römisch 40 , geb. römisch 40 , (Zweitbeschwerdeführerin) und des römisch 40 , geb. römisch 40 , (Drittbeschwerdeführer), StA Ägypten, jeweils vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas KLEIN, Sackstraße 21, 8010 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2019, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2021 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer – bestehend aus der Mutter (die Erstbeschwerdeführerin) und den beiden volljährigen Kindern (die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer) – reisten am 19.04.2017 im Besitz von gültigen Schengenvisen legal in das Bundesgebiet ein und stellten am 24.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründeten sie im Wesentlichen damit, dass sie als Christen in Ägypten unterdrückt würden. Sie seien einem Anschlag auf ihre Kirche nur knapp entkommen. Des Weiteren werde die Zweitbeschwerdeführerin permanent vom fanatisch-religiöse Bruder einer Schulfreundin und dessen islamistische Gruppe verfolgt und habe man versucht, sie zu entführen und zu einer Konvertierung zu zwingen. Ein Umzug der Beschwerdeführer innerhalb Ägyptens habe keinen Erfolg gezeigt und seien die Beschwerdeführer auch dort verfolgt worden. Am 13.11.2018, 14.11.2018 und am 20.11.2018 wurde die Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Sie bestätigten die Richtigkeit ihres bisherigen Vorbringens und wurden näher zur versuchten Entführung der Zweitbeschwerdeführerin, dem Anschlag auf die Kirche sowie der Verfolgung nach dem Umzug befragt. Mit den Bescheiden vom 09.05.2019, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage (Spruchpunkt VI.) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Mit den Bescheiden vom 09.05.2019, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage (Spruchpunkt römisch sechs.) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Gegen die Bescheide richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 11.06.2019. Zusammengefasst monierten die Beschwerdeführer im Wesentlichen eine inhaltlich falsche Entscheidung und eine mangelhafte Verfahrensführung. Mit Erkenntnis vom 27.06.2019 zu GZ: I422 2220022-1/3E; I422 2220020-1/3E und I422 2220021-1/3E wies das Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als unbegründet ab. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.09.2019, zu E 2759-2761/2019-7 ab und trat diese zur Behandlung an den Verwaltungsgerichthof ab. Der Verwaltungsgerichtshof gab der in Folge erhobenen außerordentlichen Revision mit Erkenntnis vom 07.05.2020, Ra 2019/19/0516-5 statt, behob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und verwies auf die Erforderlichkeit der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Am 20.01.2021 erfolgte in Anwesenheit der Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Verfahren der Beschwerdeführer sind im Sinne des § 34 AsylG gemeinsam als Familienverfahren zu führen und werden darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen:Die Verfahren der Beschwerdeführer sind im Sinne des Paragraph 34, AsylG gemeinsam als Familienverfahren zu führen und werden darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen: 1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Ägypten, sie gehören der arabischen Volksgruppe an und bekennen sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Ihre Identitäten stehen fest. Die Beschwerdeführer reisten legal aus Ägypten nach Österreich ein. Sie halten sich (nachweislich) seit 24.04.2017 in Österreich auf. Die Erstbeschwerdeführerin ist volljährig und verwitwet. Sie ist die Mutter der volljährigen und ledigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer leiden an keiner derartigen gesundheitlichen Beeinträchtigung, die ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen und sind arbeitsfähig. Die Erstbeschwerdeführerin weist eine mehrjährige Schul- und Hochschulbildung auf. Sie studierte in Ägypten Literatur und Arabistik und arbeitete anschließend als Lehrerin. Ihren Lebensunterhalt verdiente die Erstbeschwerdeführerin durch ihre Tätigkeit als Lehrerin sowie aus den Einkünften eines Elektrogeschäftes, das sie gemeinsam mit ihren Geschwistern betrieb sowie aus dem Unternehmen ihres verstorbenen Mannes. Dieser besaß gemeinsamen mit dessen Brüdern eine Bäckerei (zwei Brotbacköfen). Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte in Ägypten zuletzt eine Oberstufenschule und kam die Erstbeschwerdeführerin für den Lebensunterhalt der Zweitbeschwerdeführerin auf. Der Drittbeschwerdeführer weist ebenfalls eine mehrjährige Schulbildung auf und besuchte zuletzt eine Universität in Alexandria. Seinen Lebensunterhalt verdiente sich der Drittbeschwerdeführer selbständig durch verschiedenste Beschäftigungen wie zum Bespiel seiner Mithilfe im Elektrogeschäft bzw. der Bäckerei der Familie, als Verkäufer in einem Geschäft für Kinder- und Schulartikel oder zuletzt durch seine Tätigkeit in einer Nussrösterei. Aufgrund der mehrjährigen Schul- und Berufsausbildung, der mehrjährigen beruflichen Tätigkeit der Erst- und des Drittbeschwerdeführers sowie den Beteiligungen der Erstbeschwerdeführerin an den familiären Unternehmen wird es den Beschwerdeführern möglich sein, am ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen und sich ihren Lebensunterhalt in Ägypten zu sichern. Die Familie der Erstbeschwerdeführerin bestehend aus ihren beiden Geschwistern – und zugleich auch Onkel und Tante der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers – lebt in Ägypten. Der Kontakt zu den dort lebenden Familienangehörigen ist nach wie vor aufrecht. In Österreich verfügen die Beschwerdeführer über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form der Schwester der Erstbeschwerdeführerin und deren Familie. Eine besonders intensive Verbindung zu der in Österreich wohnhaften Schwester der Erstbeschwerdeführerin und deren Familie oder ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen besteht nicht. Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer in sprachlicher und sozialer Hinsicht sind vorhanden. Alle drei Beschwerdeführer haben am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teilgenommen. Des Weiteren sind alle drei Beschwerdeführer seit ihrer Ankunft in Österreich aktive Mitglieder der koptisch-orthodoxen Kirchengemeinde in XXXX.Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer in sprachlicher und sozialer Hinsicht sind vorhanden. Alle drei Beschwerdeführer haben am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teilgenommen. Des Weiteren sind alle drei Beschwerdeführer seit ihrer Ankunft in Österreich aktive Mitglieder der koptisch-orthodoxen Kirchengemeinde in römisch 40 . Darüber hinaus besuchte die Erstbeschwerdeführerin bei der XXXX in XXXX insgesamt vier Deutschkurse, zunächst vom 11.09.2017 bis 23.10.2017 den Deutschkurs „Alpha A0“, vom 23.10.2017 bis 13.12.2017 den Deutschkurs „Alpha A0+“ und vom 03.10.2017 bis 02.02.2018 einen Deutsch-Übungskurs zur Unterstützung beim Spracherwerb für Lerner Arabischer Muttersprache sowie zuletzt vom 30.06.2020 bis zum 24.09.2020 den Deutschkurs A2.1. Über den ÖIF nahm die Erstbeschwerdeführerin am 23.08.2017 am Werte- und Orientierungskurs teil. Zudem absolvierte die Erstbeschwerdeführerin beim Verein XXXX in XXXX vom 17.09.2018 bis 31.10.2018 einen Deutschkurs im Niveau A1.1. Über den Verein XXXX besuchte die Erstbeschwerdeführerin vom 16.09.2019 bis zum 16.10.2019 einen Deutschkurs im Niveau A1. Seit März 2019 betätigt sich die Erstbeschwerdeführerin auch ehrenamtlich beim Nachbarschaftszentrum „Büro der Nachbarschaften“ und nimmt dort freiwillig an Veranstaltungen der Einrichtung teil. Des Weiteren ist durch eine Bestätigung der XXXX vom 07.09.2017 nachgewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin im August 2017 freiwillig als Arabisch-Lehrerin in einem Arabisch-Schreiben-Sommerkurs für (arabische) Kinder teilgenommen hat. Die soziale Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin spiegelt sich auch über ihre Tätigkeiten für die XXXX Werke wider, wo sie sich seit dem Frühjahr 20218 - vor allem über die XXXX Märkte – ehrenamtlich engagiert. Seit Jänner 2021 verfügt die Erstbeschwerdeführerin über einen Dienstvorvertrag in einer Pizzeria.Darüber hinaus besuchte die Erstbeschwerdeführerin bei der römisch 40 in römisch 40 insgesamt vier Deutschkurse, zunächst vom 11.09.2017 bis 23.10.2017 den Deutschkurs „Alpha A0“, vom 23.10.2017 bis 13.12.2017 den Deutschkurs „Alpha A0+“ und vom 03.10.2017 bis 02.02.2018 einen Deutsch-Übungskurs zur Unterstützung beim Spracherwerb für Lerner Arabischer Muttersprache sowie zuletzt vom 30.06.2020 bis zum 24.09.2020 den Deutschkurs A2.1. Über den ÖIF nahm die Erstbeschwerdeführerin am 23.08.2017 am Werte- und Orientierungskurs teil. Zudem absolvierte die Erstbeschwerdeführerin beim Verein römisch 40 in römisch 40 vom 17.09.2018 bis 31.10.2018 einen Deutschkurs im Niveau A1.1. Über den Verein römisch 40 besuchte die Erstbeschwerdeführerin vom 16.09.2019 bis zum 16.10.2019 einen Deutschkurs im Niveau A1. Seit März 2019 betätigt sich die Erstbeschwerdeführerin auch ehrenamtlich beim Nachbarschaftszentrum „Büro der Nachbarschaften“ und nimmt dort freiwillig an Veranstaltungen der Einrichtung teil. Des Weiteren ist durch eine Bestätigung der römisch 40 vom 07.09.2017 nachgewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin im August 2017 freiwillig als Arabisch-Lehrerin in einem Arabisch-Schreiben-Sommerkurs für (arabische) Kinder teilgenommen hat. Die soziale Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin spiegelt sich auch über ihre Tätigkeiten für die römisch 40 Werke wider, wo sie sich seit dem Frühjahr 20218 - vor allem über die römisch 40 Märkte – ehrenamtlich engagiert. Seit Jänner 2021 verfügt die Erstbeschwerdeführerin über einen Dienstvorvertrag in einer Pizzeria. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte vom 29.05.2017 bis 06.07.2017 einen Deutschkurs beim Verein XXXX im Niveau A1.1. und vom 10.07.2018 bis 31.08.2018 einen Deutschkurs beim Verein XXXX im Niveau B1.1. Am 22.12.2020 legte die Zweitbeschwerdeführerin die Integrationsprüfung B1 ab. Seit Herbst 2017 besucht die Zweitbeschwerdeführerin die Fachschule für wirtschaftliche Berufe der XXXX und steht im Sommersemester 2021 vor ihrem Abschluss. In ihrer Freizeit trifft sich die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Freundinnen. Sie ist in keinem Verein Mitglied und betätigt sie sich auch nicht ehrenamtlich.Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte vom 29.05.2017 bis 06.07.2017 einen Deutschkurs beim Verein römisch 40 im Niveau A1.1. und vom 10.07.2018 bis 31.08.2018 einen Deutschkurs beim Verein römisch 40 im Niveau B1.1. Am 22.12.2020 legte die Zweitbeschwerdeführerin die Integrationsprüfung B1 ab. Seit Herbst 2017 besucht die Zweitbeschwerdeführerin die Fachschule für wirtschaftliche Berufe der römisch 40 und steht im Sommersemester 2021 vor ihrem Abschluss. In ihrer Freizeit trifft sich die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Freundinnen. Sie ist in keinem Verein Mitglied und betätigt sie sich auch nicht ehrenamtlich. Der Drittbeschwerdeführer besuchte vom 09.07.2018 bis 20.08.2018 einen Deutschkurs des Vereins XXXX im Niveau A2. Im Schuljahr 2017/2018 besuchte er eine Fachschule für wirtschaftliche Berufe der XXXX . Vom Herbst 2018 bis zum Sommersemester 2019 absolviert der Drittbeschwerdeführer das Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige in XXXX. Seit dem Schuljahr 2019/2020 geht der Drittbeschwerdeführer auf eine Private Fachschule für wirtschaftliche Berufe und Abendwirtschaftsschule der XXXX . Er legte am 17.12.2020 die Integrationsprüfung B1 ab. In seiner Freizeit trifft sich der Drittbeschwerdeführer mit seinen Freunden. Er ist ebenfalls kein Mitglied eines Vereins und engagiert sich auch nicht ehrenamtlich. Vor Inkrafttreten der COVID-19 bedingten Ausgangsbeschränkungen besuchte der Beschwerdeführer ein Fitnessstudio.Der Drittbeschwerdeführer besuchte vom 09.07.2018 bis 20.08.2018 einen Deutschkurs des Vereins römisch 40 im Niveau A2. Im Schuljahr 2017 aus 2018, besuchte er eine Fachschule für wirtschaftliche Berufe der römisch 40 . Vom Herbst 2018 bis zum Sommersemester 2019 absolviert der Drittbeschwerdeführer das Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige in römisch 40 . Seit dem Schuljahr 2019 aus 2020, geht der Drittbeschwerdeführer auf eine Private Fachschule für wirtschaftliche Berufe und Abendwirtschaftsschule der römisch 40 . Er legte am 17.12.2020 die Integrationsprüfung B1 ab. In seiner Freizeit trifft sich der Drittbeschwerdeführer mit seinen Freunden. Er ist ebenfalls kein Mitglied eines Vereins und engagiert sich auch nicht ehrenamtlich. Vor Inkrafttreten der COVID-19 bedingten Ausgangsbeschränkungen besuchte der Beschwerdeführer ein Fitnessstudio. Eine Integration der Beschwerdeführer in beruflicher Hinsichtlich ist nicht gegeben. In Österreich gehen die Beschwerdeführer derzeit keiner Beschäftigung nach. Sie sichern sich ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet durch den Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer unterliegen in ihrem Herkunftsstaat Ägypten keiner staatlichen Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Staatsangehörigkeit oder politischen Gesinnung. Insbesondere wird die Zweitbeschwerdeführerin nicht durch den fanatisch-religiösen Bruder einer Schulfreundin und dessen Gruppierung verfolgt und ist sie nicht durch dessen Entführungs- und Bekehrungsversuche bedroht. Ebensowenig werden die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer vom fanatisch-religiösen Bruder einer Freundin der Zweitbeschwerdeführerin und seiner Gruppierung bedroht und verfolgt. Auch waren die Beschwerdeführer nicht beim Bombenanschlag auf die XXXX Kirche zugegen und von diesem nicht betroffen.Insbesondere wird die Zweitbeschwerdeführerin nicht durch den fanatisch-religiösen Bruder einer Schulfreundin und dessen Gruppierung verfolgt und ist sie nicht durch dessen Entführungs- und Bekehrungsversuche bedroht. Ebensowenig werden die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer vom fanatisch-religiösen Bruder einer Freundin der Zweitbeschwerdeführerin und seiner Gruppierung bedroht und verfolgt. Auch waren die Beschwerdeführer nicht beim Bombenanschlag auf die römisch 40 Kirche zugegen und von diesem nicht betroffen. Die Beschwerdeführer werden daher im Fall ihrer Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten: Die wesentlichen Feststellungen in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführer lauten wie folgt: Sicherheitslage: Die terroristische Bedrohung ist auf ägyptischem Gebiet chronisch (FD 1.7.2019b). Es besteht landesweit weiterhin ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge. Diese richten sich meist gegen ägyptische Sicherheitsbehörden, vereinzelt aber auch gegen ausländische Ziele und Staatsbürger (AA 1.7.2019; vgl. FD 1.7.2019a).Die terroristische Bedrohung ist auf ägyptischem Gebiet chronisch (FD 1.7.2019b). Es besteht landesweit weiterhin ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge. Diese richten sich meist gegen ägyptische Sicherheitsbehörden, vereinzelt aber auch gegen ausländische Ziele und Staatsbürger (AA 1.7.2019; vergleiche FD 1.7.2019a). Das Risiko besteht auch bei politischen Kundgebungen, Demonstrationen und religiösen Veranstaltungen in Ballungsräumen. Insbesondere bei christlich-orthodoxen Feiertagen ist in der Umgebung von christlichen Einrichtungen erhöhte Vorsicht geboten (BMEIA 1.7.2019). Nach der Zündung eines Sprengkörpers am 19.5.2019 in Gizeh wird empfohlen wachsam zu sein und stark frequentierte Bereiche zu meiden (FD 1.7.2019a). In den letzten Jahren wurden mehrere Terroranschläge verübt. Nach einer Reihe von Anschlägen wurde im April 2017 für drei Monate der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen. Dieser wird seitdem regelmäßig alle drei Monate verlängert (AA 1.7.2019; AI 26.2.2019; vgl. FD 1.7.2019). Die Maßnahme geht mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und Militär einher. Es kommt vor allem nachts zu verstärkten Kontrollen durch Sicherheitskräfte (AA 1.7.2019). Zu Demonstrationen kommt es seit der Wahl von Staatspräsident Al-Sisi im Mai 2014 kaum noch (AA 1.7.2019).Das Risiko besteht auch bei politischen Kundgebungen, Demonstrationen und religiösen Veranstaltungen in Ballungsräumen. Insbesondere bei christlich-orthodoxen Feiertagen ist in der Umgebung von christlichen Einrichtungen erhöhte Vorsicht geboten (BMEIA 1.7.2019). Nach der Zündung eines Sprengkörpers am 19.5.2019 in Gizeh wird empfohlen wachsam zu sein und stark frequentierte Bereiche zu meiden (FD 1.7.2019a). In den letzten Jahren wurden mehrere Terroranschläge verübt. Nach einer Reihe von Anschlägen wurde im April 2017 für drei Monate der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen. Dieser wird seitdem regelmäßig alle drei Monate verlängert (AA 1.7.2019; AI 26.2.2019; vergleiche FD 1.7.2019). Die Maßnahme geht mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und Militär einher. Es kommt vor allem nachts zu verstärkten Kontrollen durch Sicherheitskräfte (AA 1.7.2019). Zu Demonstrationen kommt es seit der Wahl von Staatspräsident Al-Sisi im Mai 2014 kaum noch (AA 1.7.2019). Es kam auch zu einem erneuten religiös motivierten Angriff, auf einen koptischen Pilgerbus in Minya, bei dem 29 Menschen getötet wurden (FD 1.7.2019). Seit 2016 ist es wiederholt zu Anschlägen auf koptische Christen und koptische Kirchen gekommen. Dabei gab es zahlreiche Tote und Verletzte (AA 1.7.2019). Am 28.12.2018 wurden bei der Aktivierung eines Sprengsatzes in der Nähe der Pyramiden von Gizeh vier Menschen getötet. Am 15.2.2019 versuchten die Sicherheitskräfte, drei in Kairo gefundene Sprengsätze zu entschärfen, von denen einer explodierte. Am 18.2.2019 tötete eine Person mit einem Sprengstoffgürtel drei Menschen (FD 1.7.2019b). Vor Reisen in den Norden der Sinai-Halbinsel und das ägyptisch-israelische Grenzgebiet wird gewarnt (AA 1.7.2019). Am 9.2.2019 begann die ägyptische Armee ihre umfassende Operation „Sinai 2018“ gegen militante Islamisten auf der Sinai Halbinsel (AA 24.6.2019a; AI 26.2.2019). Es kam zu Angriffen auf Touristen am Strand und in Hotels. Ein besonders schwerer terroristischer Anschlag nach dem Freitagsgebet in einer Moschee im November 2017 im Dorf Bir el Abed im Nord-Sinai forderte mehr als 300 Menschenleben (AA 1.7.2019; vgl. AA 24.6.2019a; FD 1.7.2019b) und zahlreiche weitere verletzt (AA 1.7.2019). Bereits im August 2013 wurde im Gouvernorat Nordsinai der Ausnahmezustand verhängt und seitdem immer wieder verlängert. Es gilt auch eine nächtliche Ausgangssperre (AA 1.7.2019). Bereits Im April 2017 wurden in Folge von Anschlägen auf zwei Kirchen in Alexandria und Tanta 45 Menschen getötet und über 100 verletzt. Die Terrororganisation „Islamischer Staat“ hat sich zu den Anschlägen bekannt. Staatspräsident Al-Sisi verhängte einen Tag später den Ausnahmezustand, der seitdem alle drei Monate verlängert wurde. Die Politik der Härte und des permanenten Ausnahmezustands hat die Terrorgefahr jedoch nicht beseitigen können (AA 24.6.2019a). Das Österreichische Außenministerium ruft für den Nordsinai ein partielles Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 5) aus wie auch für die Saharagebiete an den Grenzen zu Libyen (einschließlich Mittelmeergebiet) und zum Sudan (BMEIA 1.7.2019). Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) besteht in den restlichen Gebieten der Sinai-Halbinsel, inklusive der Ostküste im Bereich von Nuweiba bis Taba sowie auch für das Innere des Südsinai (BMEIA 1.7.2019). Es kommt auch weiterhin zu terroristischen Anschlägen, zuletzt am 2.11.2018 in der ägyptischen Provinz Minya, wo sieben koptische Pilger starben, und am 28.12.2018 sowie am 19.5.2019 in der Nähe der Pyramiden von Gizeh, wo ausländische Touristen zu Tode kamen oder verletzt wurden (AA 24.6.2019a). Am 24.6.2019 kam es auf dem Sinai zu einem Gefecht zwischen der Armee und Kämpfern des Islamischen Staates (IS). Laut Auskunft des Innenministeriums seien dabei sieben Polizisten und vier Kämpfer des IS getötet worden (BAMF 1.7.2019).Vor Reisen in den Norden der Sinai-Halbinsel und das ägyptisch-israelische Grenzgebiet wird gewarnt (AA 1.7.2019). Am 9.2.2019 begann die ägyptische Armee ihre umfassende Operation „Sinai 2018“ gegen militante Islamisten auf der Sinai Halbinsel (AA 24.6.2019a; AI 26.2.2019). Es kam zu Angriffen auf Touristen am Strand und in Hotels. Ein besonders schwerer terroristischer Anschlag nach dem Freitagsgebet in einer Moschee im November 2017 im Dorf Bir el Abed im Nord-Sinai forderte mehr als 300 Menschenleben (AA 1.7.2019; vergleiche AA 24.6.2019a; FD 1.7.2019b) und zahlreiche weitere verletzt (AA 1.7.2019). Bereits im August 2013 wurde im Gouvernorat Nordsinai der Ausnahmezustand verhängt und seitdem immer wieder verlängert. Es gilt auch eine nächtliche Ausgangssperre (AA 1.7.2019). Bereits Im April 2017 wurden in Folge von Anschlägen auf zwei Kirchen in Alexandria und Tanta 45 Menschen getötet und über 100 verletzt. Die Terrororganisation „Islamischer Staat“ hat sich zu den Anschlägen bekannt. Staatspräsident Al-Sisi verhängte einen Tag später den Ausnahmezustand, der seitdem alle drei Monate verlängert wurde. Die Politik der Härte und des permanenten Ausnahmezustands hat die Terrorgefahr jedoch nicht beseitigen können (AA 24.6.2019a). Das Österreichische Außenministerium ruft für den Nordsinai ein partielles Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 5) aus wie auch für die Saharagebiete an den Grenzen zu Libyen (einschließlich Mittelmeergebiet) und zum Sudan (BMEIA 1.7.2019). Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) besteht in den restlichen Gebieten der Sinai-Halbinsel, inklusive der Ostküste im Bereich von Nuweiba bis Taba sowie auch für das Innere des Südsinai (BMEIA 1.7.2019). Es kommt auch weiterhin zu terroristischen Anschlägen, zuletzt am 2.11.2018 in der ägyptischen Provinz Minya, wo sieben koptische Pilger starben, und am 28.12.2018 sowie am 19.5.2019 in der Nähe der Pyramiden von Gizeh, wo ausländische Touristen zu Tode kamen oder verletzt wurden (AA 24.6.2019a). Am 24.6.2019 kam es auf dem Sinai zu einem Gefecht zwischen der Armee und Kämpfern des Islamischen Staates (IS). Laut Auskunft des Innenministeriums seien dabei sieben Polizisten und vier Kämpfer des IS getötet worden (BAMF 1.7.2019). Vor Reisen in entlegene Gebiete der Sahara einschließlich der Grenzgebiete zu Libyen und Sudan wird gewarnt (AA 1.7.2019). Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 1.7.2019). Minenfelder sind häufig unzureichend gekennzeichnet, insbesondere auf dem Sinai, in einigen nicht erschlossenen Küstenbereichen des Roten Meeres, am nicht erschlossenen Mittelmeerküstenstreifen westlich von El Alamein und in Grenzregionen zu Sudan und Libyen (AA 1.7.2019). Die Kriminalitätsrate ist in Ägypten vergleichsweise niedrig. Kleinkriminalität wie Taschendiebstähle und auch vereinzelte Übergriffe speziell auf Frauen haben etwas zugenommen (AA 1.7.2019). Religionsfreiheit: Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 22.2.2019). Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Die Grenze zwischen Staat und sunnitischer Mehrheitsreligion ist nicht klar geregelt. Die Verfassung garantiert lediglich Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten (AA 24.6.2019a; vgl. AA 22.2.2019).Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 22.2.2019). Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Die Grenze zwischen Staat und sunnitischer Mehrheitsreligion ist nicht klar geregelt. Die Verfassung garantiert lediglich Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten (AA 24.6.2019a; vergleiche AA 22.2.2019). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut". Die meisten Ägypter sind sunnitische Muslime. Koptische Christen bilden eine erhebliche Minderheit, und es gibt eine geringere Anzahl von schiitischen Muslimen, nicht-koptischen christlichen Konfessionen und anderen Gruppen. Religiöse Minderheiten und Atheisten sind mit Verfolgung und Gewalt konfrontiert, wobei insbesondere Kopten in den letzten Jahren zahlreiche Fälle von Zwangsvertreibung, physischen Angriffen, Bomben- und Brandanschlägen sowie Blockade des Kirchenbaus erlitten haben (FH 4.2.2019). 90 % aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Sie folgen der hanafitischen Rechtstradition, die als die liberalste der vier heute verbreiteten islamischen Rechtsschulen gilt. Ca. 9 % gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und ca. 1 % gehören anderen christlichen Konfessionen an. Das Religionsverständnis hat sich in den letzten Jahren jedoch je nach sozialer Gruppe in unterschiedlicher Form gewandelt. Mit dem Aufstieg des politischen Islam wurde in manchen Schichten eine engere und stärker auf äußere Formen orientierte Auslegung und dem Praktizieren der islamischen Religion populär (GIZ 2.2018). Durch die Beschränkung der Glaubensfreiheit auf einzelne Religionen wird eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen getroffen, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag führt. Darunter leiden Angehörige kleinerer Glaubensgemeinschaften. So werden die in Ägypten lebenden Schiiten nicht als gleichwertige Religionsgemeinschaft anerkannt. Gleiches gilt für die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen. 2015 wurden einzelne christliche Kirchen angegriffen und Eigentum von Kopten zerstört (AA 22.2.2019). Im August 2016 wurde ein lange erwartetes Gesetz über den Kirchenbau verabschiedet, das dem Bau von Kirchen allerdings nach wie vor administrative Hürden in den Weg legt (AA 24.6.2019a). Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Traditionelle Vorstellungen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen. Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen. Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung (AA 22.2.2019). Seit März 2009 ist es beispielsweise den Bahais erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führt. Auch die Organisation innerhalb der sunnitischen Glaubensgemeinschaft mit dem Ministerium für religiöse Stiftungen an der Spitze und weitgehenden Durchgriffsrechten steht einer umfassenden Glaubensfreiheit im Weg. Um in den offiziellen Moscheen predigen zu können, müssen die Imame an der al-Azhar Universität ausgebildet worden sein. Das Ministerium gibt zudem die Themen und Schwerpunkte der Freitagspredigten vor. Das ägyptische Strafrecht sieht den Straftatbestand der Blasphemie und dafür bis zu fünf Jahre Haft vor. Es werden zum Teil lange Gefängnisstrafen wegen des Blasphemievorwurfs verhängt. Zudem wird in interreligiösen Auseinandersetzungen häufig der Vorwurf der Blasphemie gegen Angehörige religiöser Minderheiten vorgebracht, um diese unter Druck zu setzen und Gewalt gegen sie zu legitimieren. Christen und Angehörige anderer religiöser Minderheiten sind, vor allem in ländlichen Gebieten, immer wieder Gewaltakten und Einschüchterungen aus den Reihen der muslimischen Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt, wobei ein genügender Schutz durch die Sicherheitsbehörden nicht gewährleistet ist (AA 22.2.2019). Kopten: Kopten, die etwa 10 % der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind Opfer vielfacher Diskriminierungen, die oft auch in Gewalt münden. Insbesondere während der Welle der Gewalt im August 2013, die seit Mai 2016 wieder aufflammte, wurden koptische Kirchen attackiert und Christen ermordet. Die Sicherheitskräfte griffen kaum zu ihrem Schutz ein. Im August 2016 verabschiedete das ägyptische Parlament ein einerseits lange erwartetes, andererseits hoch umstrittenes Gesetz über den Bau von Kirchen in Ägypten. Obwohl die Führungspersönlichkeiten der drei großen christlichen Kirchen dem Gesetz zugestimmt haben, lassen vage Formulierungen darin Raum für Diskriminierung in der Praxis; dem Kirchenbau sind weiterhin gesetzliche Hürden in den Weg gelegt (AA 25.2.2019). Kopten sehen sich vielfach als Opfer von Diskriminierungen, die des Öfteren auch in Gewalt münden (AA 24.6.2019a). Es gab Vorfälle von Gewalttätigkeit und Selbstjustiz des Mobs, insbesondere sektiererische/ religiös motivierte Gewalt gegen koptisch-christliche Ägypter. Anfang Juli 2018 griff ein Mob von Muslimen die Häuser der Kopten im Dorf Minbal an, nachdem ein Kopte angeblich Inhalte über Social Media, die den Islam beleidigten, veröffentlicht hatte. Nach der Gewalttat verhaftete die Polizei mehr als 90 Muslime. Die Polizei verhaftete auch den Kopten, der angeblich den Social Media Post veröffentlicht haben soll. Alle Verhafteten wurden Ende des Monats freigelassen, mit Ausnahme eines Angeklagten, der beschuldigt wurde, den Angriff angestiftet zu haben (USDOS 13.3.2019). Aktuelle Entwicklungen in Bezug auf die Religionsfreiheit: In einer Country Background Note vom Dezember 2020 schrieb das UK Home Office mit Verweis auf eine Bericht der US Commission on International Religious Freedom (USCIRF): „Religious freedom conditions in Egypt are trending tentatively in a positive direction. The country has seen a decrease in radical Islamist violence and anti-Christian mob attacks, some progress in implementing the registration process for unlicensed churches and related buildings, and the launch of a government program to address religious intolerance in rural areas. However, systematic and ongoing religious inequalities remain affixed in the Egyptian state and society, and various forms of religious bigotry and discrimination countinue to plague the country´s Coptic Christians and other relious minorities.“ Medizinische Versorgung: In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 9.7.2019). Es kommt zu gravierenden Qualitätsmängel in der staatlichen Versorgung - mangelnde Hygiene oder vernachlässigte Wartung von Geräten ebenso wie unterbezahltes Personal (GIZ 2.2018). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 22.2.2019). Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Problematisch ist, dass diese Versicherung an Ausbildung oder Arbeitsplatz gekoppelt ist, und Arbeitslose oder Arme daher ausschließt (GIZ 2.2018). Aktuell soll ein neuer Gesetzesentwurf das Problem angehen und eine adäquate Krankenversicherung schrittweise auf alle Bevölkerungsgruppen ausdehnen (GIZ 2.2018). Ein Gesetz über umfassende Gesundheitsvorsorge wurde im Herbst 2017 verabschiedet, aber dessen Finanzierung ist noch nicht abschließend geregelt. Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Uni-Kliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert (AA 22.2.2019). Im September 2017 kam es zum ersten Ausbruch von Dengue-Fieber am Roten Meer (Alquaseer) seit mehreren Jahren. Inzwischen wurden auch Fälle aus Hurghada gemeldet (AA 9.7.2019). Rückkehr: Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt. Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt (AA 22.2.2019). 1.4. Zur aktuell vorliegenden COVID-19 Pandemie: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei etwa 80% der Betroffenen leicht bzw. symptomlos und bei ca. 20% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Sehr schwere oder tödliche Krankheitsverläufe treten am häufigsten bei Risikogruppen auf, zum Beispiel bei älteren Personen und Personen mit medizinischen Problemen oder Vorerkrankungen wie Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses). Die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung listet die medizinischen Gründe (Indikationen) für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe. Auf Grundlage dieser Indikationen darf eine Ärztin/ein Arzt ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen. In Österreich gibt es mit Stand 03.02.2021, 14:30 Uhr insgesamt 414.925 positiv getestete Fälle, aktuell 20.789 aktive Fälle und 7.800 gemeldete Todesfälle (https://info.gesundheitsministerium.at/dashboard_Epidem.html?l=de). In Ägypten gibt es mit Stand 03.02.2021, Stand 14:30 Uhr insgesamt 167.013 bestätigte Fälle, 521 neue Fälle und 9.407 Tote (https://covid19.who.int/region/emro/country/eg). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde, den bekämpften Bescheiden sowie den Angaben im Beschwerdeschriftsatz und der Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2021. Zudem wurden ergänzend Auskünfte aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) eingeholt. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wurde in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten (Stand 24.07.2019) Einsicht genommen. Ergänzend werden für die Entscheidung noch die ACCORD-Anfragebeantwortung „Lage der koptischen Christinnen“ [a-10905] vom 18.03.2019; der USDOS „2019 Report on International Religious Freedom: Egypt“ vom 10.06.2020 und den UK Home Office „Country Background Note Egypt“ vom Dezember 2020 herangezogen. In Bezug auf COVID-19-Pandemie werden die aktuellen Werte der AGES (https://covid19-dashboard.ages.at/) und der WHO (https://covid19.who.int/) [jeweils mit Stand vom 03.02.2021] berücksichtigt. 2.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde. Die Identität der Beschwerdeführer ist durch die Kopien ihrer ägyptischen Reisepässe belegt. Die Ausreise aus Ägypten und legale Einreise der Erstbeschwerdeführerin nach Österreich resultiert einerseits aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben und andererseits aus einem Abfrageergebnis des Bundesministeriums für Inneres. Demzufolge wurde den Beschwerdeführern am 12.04.2017 vom griechischen Generalkonsulat in Alexandria ein Visum des Typs C für die Dauer vom 13.04.2017 bis 07.05.2017 erteilt. Ihre Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet fußt auf ihrer Antragsstellung vom 24.04.2017 und der Einsichtnahme in das ZMR. Aus den vorgelegten ägyptischen Reisepässen leitet sich die Volljährigkeit der Beschwerdeführer ab. Ihre Familienzusammengehörigkeit und ihr Familienstand ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2021. Zudem wurde eine Übersetzung der Sterbeurkunde des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin vorgelegt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer leitet sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahmen ab. In diesen gaben die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer an, dass sie gesund seien und keine Medikamente nehmen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, dass sie psychisch erkrankt sei und legte diesbezüglich ärztliche Unterlagen vor. Hierbei handelt es sich um einen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 28.09.2018 der eine generalisierte Angststörung, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Ein- und Durchschlafstörungen attestierte und als Medikation Sertralin und Trittico verschrieb und weitere psychotherapeutische Maßnahmen indizierte. Zudem wurde in einem Befundbericht einer Fachärztin für Atemwegs- und Lungenerkrankung vom 01.10.2018 vorgelegt. Diese attestierte der Beschwerdeführerin eine Ruhedyspnoe und schlug als Therapie Wirbelsäulengymnastik, Ausdauertraining und regelmäßige Kontrollen vor. Aus den vorgelegten Befunden lassen sich somit keine derartigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Zweitbeschwerdeführerin belegen, die nicht auch in Ägypten behandelbar sind. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden keine aktuellen medizinischen Befunde vorgelegt. Bei der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2021 bestätigten alle drei Beschwerdeführer, dass die sie gesund seien und verwies die Zweitbeschwerdeführerin darauf, dass auch sie an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr leide. Glaubhaft werden die Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Schul- und Berufsausbildung erachtet. Aufgrund der Schulausbildung und der bisherigen Berufserfahrung in Ägypten und der Beteiligung der Erstbeschwerdeführerin am Elektrogeschäft ihrer Geschwister und an den Brotbacköfen ihres verstorbenen Mannes sowie den gesammelten Berufserfahrungen des Drittbeschwerdeführers in Ägypten sowie den in Österreich erlangten Schulbildung der Zweit- und Drittbeschwerdeführer resultiert die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat am Arbeitsmarkt unterkommen und dort ihren Lebensunterhalt sichern können. Die Feststellung hinsichtlich ihrer familiären Situation in ihrem Herkunftsstaat und dem nach wie vor bestehenden Kontakt ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer in ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde. Zuletzt bestätigten die Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass sie nach wie vor mit ihren in Ägypten lebenden Verwandten in Kontakt stehen und sie an Feiertagen und besonderen Anlässen telefonieren würden, was zuletzt zu Weihnachten der Fall gewesen wäre. Auf der Einsichtnahme in das ZMR und den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer gründet die Feststellung, dass sich die Schwester der Erstbeschwerdeführerin in Österreich aufhält und die Beschwerdeführer somit über einen familiären Anknüpfungspunkt in Österreich verfügt. Anhaltspunkte für eine intensive Verbindung der Beschwerdeführer zur Schwester der Erstbeschwerdeführerin ließen sich aus den Angaben der Beschwerdeführer sowohl aus dem Administrativ- als auch im Beschwerdeverfahren nicht entnehmen. So besuche man sich gegenseitig und gehe auch gemeinsam zur Kirche. Das Bestehen eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses verneinten alle drei Beschwerdeführer. Die Feststellung, dass Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer in sprachlicher und sozialer Hinsicht vorliegen, ergeben aus dem Verwaltungsakt, den vorab der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 11.01.2021 vorgelegten integrationsbezeugenden Unterlagen und den diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2021. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch noch anzumerken, dass trotz der pandemiebedingten Einschränkungen während des Jahres 2020 durchaus Möglichkeiten zu einer Integration gegeben waren – was beispielsweise die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit beim XXXX -Markt belegt. Der erkennende Richter vermochte sich im Zuge der mündlichen Verhandlung zudem selbst ein Bild von den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführer machen. Diese waren zweifelsfrei vorhanden und hinsichtlich der drei Beschwerdeführer unterschiedlich stark ausgeprägt. Die Feststellung, dass Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer in sprachlicher und sozialer Hinsicht vorliegen, ergeben aus dem Verwaltungsakt, den vorab der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 11.01.2021 vorgelegten integrationsbezeugenden Unterlagen und den diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2021. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch noch anzumerken, dass trotz der pandemiebedingten Einschränkungen während des Jahres 2020 durchaus Möglichkeiten zu einer Integration gegeben waren – was beispielsweise die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit beim römisch 40 -Markt belegt. Der erkennende Richter vermochte sich im Zuge der mündlichen Verhandlung zudem selbst ein Bild von den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführer machen. Diese waren zweifelsfrei vorhanden und hinsichtlich der drei Beschwerdeführer unterschiedlich stark ausgeprägt. Dass keine berufliche Integration der Beschwerdeführer gegeben ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in einen aktuellen SVA-Auszug, den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den von ihnen vorgelegten Unterlagen. Dahingehend lässt das Bundesverwaltungsgericht nicht unberücksichtigt, dass die Erstbeschwerdeführerin über einen Dienstvorvertrag verfügt und die Zweit- und Drittbeschwerdeführer entsprechende Absageschreiben vorlegten. Aus den Angaben der Beschwerdeführer in ihren Einvernahmen und der Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug des GVS resultiert die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich derzeit keiner Beschäftigung nachgehen und dass sie ihren Lebensunterhalt in Österreich aus Leistungen der staatlichen Grundversorgung abdecken. Zudem sind die Schulbesuche der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers durch die Vorlage von Schulbestätigungen und Zeugnissen der Fachschule für wirtschaftliche Berufe belegt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.3. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführer: Zusammengefasst brachten die Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen vor, dass sie als koptische Christen auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit Probleme in Ägypten gehabt hätten. Der fanatisch-religiöse Bruder einer Schulfreundin der Zweitbeschwerdeführerin und dessen islamische Gruppe würden die Zweitbeschwerdeführerin verfolgen. Diese sei mehrfach aufgefordert worden, ihren Glauben zu wechseln, außerdem sei es zu zwei Entführungsversuchen der Zweitbeschwerdeführerin gekommen. Der erste Versuch sei vom fanatisch-religiösen Bruder der Schulfreundin der Zweitbeschwerdeführerin ausgegangen und habe der Entführungsversuch durch das Eingreifen des zufällig anwesenden Drittbeschwerdeführers verhindert werden können. Bei diesem Versuch seien sowohl die Zweitbeschwerdeführerin als auch der Drittbeschwerdeführer verletzt worden. Der zweite Entführungsversuch der Zweitbeschwerdeführerin sei von ihr unbekannten Personen verübt worden und schlussendlich aufgrund ihres Widerstandes gescheitert. Eine Anzeige der beiden Entführungsversuche bei der Polizei sei erfolglos geblieben. Nach diesen Vorfällen wären die Zweit- und Drittbeschwerdeführer zur allgemeinen Beruhigung bei der Tante der Erstbeschwerdeführerin untergekommen. Auch dort habe man der Zweitbeschwerdeführerin nachgestellt, woraufhin sie wieder zur Erstbeschwerdeführerin zurückgekehrt wären. Ungeachtet der Vorfälle um die Zweitbeschwerdeführerin seien alle drei Beschwerdeführer persönlich über SMS-Nachrichten bedroht worden. Nachdem auch noch ein Bombenanschlag auf die Kirche der Beschwerdeführer stattgefunden habe, dem die Beschwerdeführer nur knapp entkommen seien, hätte die Beschwerdeführer ihren Herkunftsstaat verlassen. Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde zum Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubhaft sei und dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsland Ägypten eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde ebenfalls an und stimmt der belangten Behörde dahingehend zu, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ist. Dies aus folgenden Überlegungen: Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründender Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründender Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert vergleiche VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer erweist sich in Zusammenschau ihrer Angaben vor den Organen es öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 24.04.2017, im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 13.11.2018, 14.11.2018 und vom 20.11.2018 sowie der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2021 als gesteigert, widersprüchlich und ist ihr Vorbringen zum Teil auch nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar. Zunächst ergeben sich in Bezug auf die Bedrohung inhaltliche Abweichungen zwischen der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 24.04.2017 und der niederschriftlichen Einvernahmen durch die belangte Behörde vom 13.11.2018, 14.11.2018 und 20.11.2018. So nennen die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmend lediglich einen Entführungsversuch. Demgegenüber bringen sie vor der belangten Behörde erstmals vor, dass es zu zwei Entführungsversuchen gekommen sei. Vor der belangten Behörde wird erstmals auch konkretisiert ausgeführt, dass der erste Entführungsversuch von „ XXXX “, dem religiös-fanatischen Bruder einer Schulfreundin der Zweitbeschwerdeführerin ausgegangen sei und bestätigten alle drei Beschwerdeführer, dass sie Droh-SMS von XXXX erhalten hätten bzw. diese aus dem Umfeld des XXXX stammen würden. Ebenso wird vor der belangten Behörde erstmals konkretisiert, dass der erste Entführungsversuch durch das Eingreifen, des zufällig anwesenden Drittbeschwerdeführers habe verhindert werden können. Diesbezüglich geht das erkennende Gericht allerdings von einer Steigerung des Fluchtvorbringens aus.Zunächst ergeben sich in Bezug auf die Bedrohung inhaltliche Abweichungen zwischen der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 24.04.2017 und der niederschriftlichen Einvernahmen durch die belangte Behörde vom 13.11.2018, 14.11.2018 und 20.11.2018. So nennen die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmend lediglich einen Entführungsversuch. Demgegenüber bringen sie vor der belangten Behörde erstmals vor, dass es zu zwei Entführungsversuchen gekommen sei. Vor der belangten Behörde wird erstmals auch konkretisiert ausgeführt, dass der erste Entführungsversuch von „ römisch 40 “, dem religiös-fanatischen Bruder einer Schulfreundin der Zweitbeschwerdeführerin ausgegangen sei und bestätigten alle drei Beschwerdeführer, dass sie Droh-SMS von römisch 40 erhalten hätten bzw. diese aus dem Umfeld des römisch 40 stammen würden. Ebenso wird vor der belangten Behörde erstmals konkretisiert, dass der erste Entführungsversuch durch das Eingreifen, des zufällig anwesenden Drittbeschwerdeführers habe verhindert werden können. Diesbezüglich geht das erkennende Gericht allerdings von einer Steigerung des Fluchtvorbringens aus. Hinsichtlich dieser Steigerung ist anzumerken, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Einerseits, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel auch bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert. Andererseits auch deshalb, weil wohl kein Asylwerber sich eine bietende Gelegenheit zur Erstattung eines zentral entscheidungsrelevanten Vorbringens ungenützt vorübergehen lassen wird. Durchaus lässt das Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl erachtet er es aber nicht generell als unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429).Durchaus lässt das Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl erachtet er es aber nicht generell als unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). In diesem Zusammenhang ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass keiner der Beschwerdeführer eines dieser doch wesentliche Elemente des Fluchtmotives – nämlich, dass es konkret zwei Entführungsversuche gab; dass vom radikal-fanatischen Bruder der Schulfreundin eine permanente Bedrohung ausging und dessen Name XXXX war und dass sie alle drei konkret von ihm bzw. aus dessen Umfeld mittels Droh-SMS persönlich bedroht wurden oder dass der Drittbeschwerdeführer aus den Verfolgungshandlungen eine massive Körperverletzung davongetragen hat – nicht bereits in der Erstbefragung erwähnten. Im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin ist es deshalb nicht plausibel, weil sie unmittelbar von den beiden Entführungsversuchen betroffen war, sie den XXXX von ihrer Schuldfreundin her kannte und sie bereits zuvor einem Konvertierungsversuch und Bedrohung durch XXXX ausgesetzt gewesen war. Im Hinblick auf den Drittbeschwerdeführer erscheinen das Fehlen dieser wesentlichen Umstände bzw. die gravierenden Abweichungen zur niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde deshalb nicht plausibel, weil der Drittbeschwerdeführer beim ersten Entführungsversuch ebenfalls unmittelbar anwesend war und in seinem beherzten Eingreifen der eigentliche Grund für die Vereitelung des ersten Entführungsversuches liegt. Ebenso war ihm der XXXX als solches auch bekannt, weil er mit ihm in die gleiche Klasse gegangen war und erkannte er diesen beim ersten Entführungsversuch offenbar auch. Es ist für das erkennende Gericht auch nicht erklärbar, dass keiner der drei Beschwerdeführer die Verletzung des Drittbeschwerdeführers – die im Krankenhaus mit drei Stichen genäht werden musste – oder die mehrfachen persönlichen Droh-SMS auch nur ansatzweise bei der Erstbefragung für erwähnenswert hielt. Somit ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer, aber insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer bei der Erstbefragung keinerlei Ausführungen zur Person des Mumins oder dessen Namen, dem ersten Entführungsversuch, der Stichwunde und den Droh-SMS tätigten - zumal dieser Entführungsversuch und die von XXXX und seinem Umfeld ausgehende Bedrohung doch einen wesentlichen Kern des gegenständlichen Fluchtmotives bilden.In diesem Zusammenhang ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass keiner der Beschwerdeführer eines dieser doch wesentliche Elemente des Fluchtmotives – nämlich, dass es konkret zwei Entführungsversuche gab; dass vom radikal-fanatischen Bruder der Schulfreundin eine permanente Bedrohung ausging und dessen Name römisch 40 war und dass sie alle drei konkret von ihm bzw. aus dessen Umfeld mittels Droh-SMS persönlich bedroht wurden oder dass der Drittbeschwerdeführer aus den Verfolgungshandlungen eine massive Körperverletzung davongetragen hat – nicht bereits in der Erstbefragung erwähnten. Im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin ist es deshalb nicht plausibel, weil sie unmittelbar von den beiden Entführungsversuchen betroffen war, sie den römisch 40 von ihrer Schuldfreundin her kannte und sie bereits zuvor einem Konvertierungsversuch und Bedrohung durch römisch 40 ausgesetzt gewesen war. Im Hinblick auf den Drittbeschwerdeführer erscheinen das Fehlen dieser wesentlichen Umstände bzw. die gravierenden Abweichungen zur niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde deshalb nicht plausibel, weil der Drittbeschwerdeführer beim ersten Entführungsversuch ebenfalls unmittelbar anwesend war und in seinem beherzten Eingreifen der eigentliche Grund für die Vereitelung des ersten Entführungsversuches liegt. Ebenso war ihm der römisch 40 als solches auch bekannt, weil er mit ihm in die gleiche Klasse gegangen war und erkannte er diesen beim ersten Entführungsversuch offenbar auch. Es ist für das erkennende Gericht auch nicht erklärbar, dass keiner der drei Beschwerdeführer die Verletzung des Drittbeschwerdeführers – die im Krankenhaus mit drei Stichen genäht werden musste – oder die mehrfachen persönlichen Droh-SMS auch nur ansatzweise bei der Erstbefragung für erwähnenswert hielt. Somit ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer, aber insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer bei der Erstbefragung keinerlei Ausführungen zur Person des Mumins oder dessen Namen, dem ersten Entführungsversuch, der Stichwunde und den Droh-SMS tätigten - zumal dieser Entführungsversuch und die von römisch 40 und seinem Umfeld ausgehende Bedrohung doch einen wesentlichen Kern des gegenständlichen Fluchtmotives bilden. Ein weiteres Indiz für die mangelnde Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens liegt in den mehrfach widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer. So bringt die Zweitbeschwerdeführerin beispielsweise bei der Erstbefragung vor, dass sie einmal auf der Straße gewesen sei, als sie [Anm. gemeint ihre Verfolger] mit Motorrädern neben ihr hergefahren seien. Danach wäre sei gestoßen worden und hätte sich die Zweitbeschwerdeführerin dabei beide Hände geprellt. Vergleich man die diesbezüglichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin bei der Erstbefragung ergibt sich daraus ebenfalls eine Prellung beider Hände, allerdings sei dies die Folge eines versuchten Stoßes vor die Straßenbahn gewesen. Im Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen zur Steigerung ist es für das erkennende Gericht zunächst nicht plausibel, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin – die unmittelbar von dem Vorfall betroffen war – keine genauere Differenzierung vornimmt und lediglich einen Vorfall schildert. Aber auch bei einer isolierten Betrachtung ihres Vorbringens ergeben sich Diskrepanzen. So schildert sie eine Verletzung in Form von „zwei geprellten Händen“, während sie vor der belangten Behörde vorbringt, dass ihr Arm eingebunden worden wäre und vor dem erkennenden Gericht ihre Verletzung mit einer ausgekugelten linken Schulter konkretisiert. Berücksichtigt man, dass die Erstbeschwerdeführerin bezüglich ihrer Verletzungen im Krankenhaus behandelt wurde, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie die erlittenen Verletzungen nicht gleichbleibend schildert. Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt, dass es im Zuge der Übersetzung zu semantischen Unschärfen bei Fachbegriffen kommen kann und sind die Abweichungen betreffend Arm und Schulter sowie Prellung und Auskugeln als solches vernachlässigbar. Weniger vernachlässigbar ist allerdings die Anzahl der Verletzung und ist es durchaus von Bedeutung, ob man – wie von der Erst- als auch von der Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung angegeben – sich beide Arme verletzt und man dadurch in gewisser Weise einer erheblichen Mobilitätseinschränkung ausgesetzt ist oder lediglich einen Arm, wie im weiteren Verfahren behauptet. Widersprüchlich erweist sich das diesbezügliche Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin allerdings auch in Bezug auf die vor der belangten Behörde geltend gemachten beiden Entführungsversuche. Im Hinblick auf die Angaben vor der belangten Behörde ist (sind) ihre Verletzung(

  1. en)nämlich das Resultat des ersten Entführungsversuches, der beim Warten auf die Straßenbahn vorgefallen ist. Bei diesem Vorfall waren laut ihren Angaben vor der belangten Behörde keinerlei Motorräder im Spiel. Diese waren erst Gegenstand des zweiten Entführungsversuches und trug sie dabei keinerlei physische(
  2. n)Verletzung(
  3. en)davon bzw. ließ sich derartiges aus ihren Angaben nicht ableiten. Ebenso zeigen sich abweichenden Angaben hinsichtlich dem Vorbringen, wer der Zweitbeschwerdeführerin beim Entführungsversuch zu Hilfe gekommen ist. So führt die Zweitbeschwerdeführerin bei der Erstbefragung aus, dass es sich hierbei um die Erstbeschwerdeführerin („meine Mutter“) gehandelt habe. In den späteren, weiteren niederschriftlichen Einvernahmen wird dahingehend gleichlautend ausgeführt, dass der Drittbeschwerdeführer der Zweitbeschwerdeführerin zu Hilfe geeilt sei. Diesbezüglich ist zunächst erneut auf die vorgenannten Ausführungen zu gesteigerten Vorbringen zu verweisen. In diesem Zusammenhang erscheint es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass die Zweitbeschwerdeführerin den aktiv in den ersten Entführungsversuch eingreifenden Drittbeschwerdeführer in ihren ersten Ausführungen vollkommen unerwähnt lässt und stattdessen den zweiten Entführungsversuch mit der rund fünf Minuten nach dem zweiten Entführungsversuch hinzukommenden Mutter nennt. Dem Einwand, wonach sie den Dolmetscher in der Erstbefragung nicht gut verstanden habe, kann (wie zu einem späteren Zeitpunkt noch näher ausgeführt wird) nicht gefolgt werden. Wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgezeigt, ergeben sich in Bezug auf die Wörter „Mutter“ und „Bruder“ maßgebliche phonetische Unterschiede, wonach nicht davon auszugehen ist, dass der Dolmetscher eine derartige Fehlübersetzung vorgenommen hat und ist zudem noch darauf zu verweisen, dass ihr das Erstbefragungsprotokoll rückübersetzt wurde. Darüber hinaus resultiert die mangelnde Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens auch der fehlenden Nachvollziehbarkeit. Einer gewissen Denkunlogik entbehrt nämlich das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, wonach XXXX nach mehreren fehlgeschlagenen Konvertierungsversuchen sie aufgefordert habe, dass sie seine Schwester und seine Familie in Ruhe lassen und sie diese nicht mehr besuchen solle, nur um sie kurze Zeit später in einem aufsehenerregenden Versuch in der Öffentlichkeit zu entführen. Wäre XXXX tatsächlich an einer Entführung der Zweitbeschwerdeführerin interessiert gewesen, hätte er sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht an einem weiteren Treffen mit seiner Schwester und vor allem bei sich zu Hause gehindert, zumal ein Entführungsversuch dort einfacher, erfolgsversprechender und weniger aufmerksamkeitserregend gewesen wäre. Wenn im Rahmen der mündlichen Verhandlung nun erstmals vorgebracht, wird, dass der Beweggrund für diese Entführung ein verschmähte Liebe ihrerseits gewesen sei, erachtet das erkennende Gericht diese ebenfalls als weitere Steigerung und ist es nicht erklärbar, warum dies nicht bereits von einem der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vorgebracht wurde.Darüber hinaus resultiert die mangelnde Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens auch der fehlenden Nachvollziehbarkeit. Einer gewissen Denkunlogik entbehrt nämlich das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, wonach römisch 40 nach mehreren fehlgeschlagenen Konvertierungsversuchen sie aufgefordert habe, dass sie seine Schwester und seine Familie in Ruhe lassen und sie diese nicht mehr besuchen solle, nur um sie kurze Zeit später in einem aufsehenerregenden Versuch in der Öffentlichkeit zu entführen. Wäre römisch 40 tatsächlich an einer Entführung der Zweitbeschwerdeführerin interessiert gewesen, hätte er sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht an einem weiteren Treffen mit seiner Schwester und vor allem bei sich zu Hause gehindert, zumal ein Entführungsversuch dort einfacher, erfolgsversprechender und weniger aufmerksamkeitserregend gewesen wäre. Wenn im Rahmen der mündlichen Verhandlung nun erstmals vorgebracht, wird, dass der Beweggrund für diese Entführung ein verschmähte Liebe ihrerseits gewesen sei, erachtet das erkennende Gericht diese ebenfalls als weitere Steigerung und ist es nicht erklärbar, warum dies nicht bereits von einem der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vorgebracht wurde. Aber auch die Angaben um den ersten Entführungsversuch in Bezug auf die Person des XXXX weisen Ungereimtheiten auf, die seitens des erkennenden Gerichtes so nicht nachvollzogen werden können. So hätte der erste Entführungsversuch an einem Freitag gegen Mittag stattgefunden, einem Zeitpunkt, an dem „alle Muslime“ beim Beten gewesen wären und sich deswegen nicht viele Leute auf der Straße aufgehalten hätten. Folgt man nun den Angaben der Beschwerdeführer, wonach es sich XXXX um einen radikal-fanatischen Muslim gehandelt habe, ist nicht davon auszugehen, dass dieser als strenggläubiger Muslim die im Koran verankerte religiöse Verpflichtung zur Teilnahme am Freitagsgebet nicht einhält.Aber auch die Angaben um den ersten Entführungsversuch in Bezug auf die Person des römisch 40 weisen Ungereimtheiten auf, die seitens des erkennenden Gerichtes so nicht nachvollzogen werden können. So hätte der erste Entführungsversuch an einem Freitag gegen Mittag stattgefunden, einem Zeitpunkt, an dem „alle Muslime“ beim Beten gewesen wären und sich deswegen nicht viele Leute auf der Straße aufgehalten hätten. Folgt man nun den Angaben der Beschwerdeführer, wonach es sich römisch 40 um einen radikal-fanatischen Muslim gehandelt habe, ist nicht davon auszugehen, dass dieser als strenggläubiger Muslim die im Koran verankerte religiöse Verpflichtung zur Teilnahme am Freitagsgebet nicht einhält. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang auch, dass der Freitag in Ägypten als öffentlicher Ruhetag gilt, erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführer ebenfalls als wenig stringent. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte nämlich, dass die öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen in Ägypten freitags geschlossen sind. In ihrem Fall habe es sich bei dem Vorbereitungskurs für die Matura um eine private Veranstaltung gehandelt, weshalb dieser auch an dem besagten Freitag stattgefunden habe. Soweit kann dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin grundsätzlich noch gefolgt werden. Allerdings bestätigt sich dahingehend spätestens mit dem Vorbringen des Drittbeschwerdeführers die Vermutung einer konstruierten Fluchtgeschichte. In seinen Ausführungen vor der belangten Behörde begründete der Drittbeschwerdeführer seine zufällige Anwesenheit an dem besagten Vorfallsort und –zeit nämlich damit, dass er sich etwas zu Essen kaufen habe wollen, weil seine Mutter in der Arbeit gewesen sei. Angesichts der Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin als Lehrerin in einer staatlichen Volksschule tätig war, erweist sich unter den vorgenannten Ausführungen, wonach die öffentlichen Schulen und Einrichtungen in Ägypten freitags geschlossen sind, sein Vorbringen als nicht plausibel. Zudem widerspricht die Erstbeschwerdeführerin den Angaben des Drittbeschwerdeführers, wenn sie vor dem erkennenden Gericht vermeint, dass sie an dem besagten Tag zu Hause gewesen sei. Ebensowenig kann den Beschreibungen der Zweitbeschwerdeführerin rund um ihren Entführungsversuch und das Einschreiten des Drittbeschwerdeführers gefolgt werden. Geht man davon aus, dass – wie sie vor der belangten Behörde schilderte – XXXX und seine beiden Komplizen sie an der Hand gepackt hätten und sie aus dem Straßenbahnwagen ziehen wollten, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sie während dieser bangen Augenblicke, in denen sie nicht weiß, wie ihr geschieht; eine Person nach wie vor sie zu entführen versucht; sie um Hilfe schreit und in denen sie sich offenbar ihrer Umklammerung zu entreißen versucht, sie auch noch die Zeit findet, die Kampfsituationen zwischen dem Drittbeschwerdeführer und den Komplizen Mumins zu beobachten. Ebensowenig kann den Beschreibungen der Zweitbeschwerdeführerin rund um ihren Entführungsversuch und das Einschreiten des Drittbeschwerdeführers gefolgt werden. Geht man davon aus, dass – wie sie vor der belangten Behörde schilderte – römisch 40 und seine beiden Komplizen sie an der Hand gepackt hätten und sie aus dem Straßenbahnwagen ziehen wollten, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sie während dieser bangen Augenblicke, in denen sie nicht weiß, wie ihr geschieht; eine Person nach wie vor sie zu entführen versucht; sie um Hilfe schreit und in denen sie sich offenbar ihrer Umklammerung zu entreißen versucht, sie auch noch die Zeit findet, die Kampfsituationen zwischen dem Drittbeschwerdeführer und den Komplizen Mumins zu beobachten. Divergierend erweisen sich die Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers vor der belangten Behörde bezüglich der Kontaktaufnahme mit der Erstbeschwerdeführerin unmittelbar nach dem ersten Entführungsvorfall. Den Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin folgend, wurde die Erstbeschwerdeführerin erst angerufen als sich die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer bereits im Krankenhaus befunden hätten („Da mein Bruder geblutet hat, sind wir ins Krankenhaus, das in der Nähe der Station war. Sie haben seine Wunde genäht und meinen Arm eingebunden. Wir haben die Mama angerufen und sie informiert was passiert ist. Die Mama ist gekommen und nachdem wir versorgt worden sind, sind wir zu Polizeistation XXXX .“). Den Ausführungen des Drittbeschwerdeführers folgend, stellte sich die Kontaktaufnahme mit der Erstbeschwerdeführers zeitlich abweichend dar, indem zuerst die Erstbeschwerdeführerin kontaktiert wurde und sie dann gemeinsam in das Krankenhaus gingen („Die Leute sind dann schauen gekommen und dadurch sind sie dann geflüchtet. Dann ist meine Mutter gekommen, die wir informiert haben und wir sind in ein Krankenhaus gleich in der Nähe der Station gegangen, das heißt auch XXXX . Dann haben Sie mich am Rücken genäht und sie haben meine Schwester am Arm, an der Hand verbunden, da das Handgelenk ausgerenkt war. Dann sind wir auf die Polizeistation [...]“). Wenn der Drittbeschwerdeführer nunmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals ein mit der Zweitbeschwerdeführerin gleichlautendes Vorbringen erstattet, wonach sie die Erstbeschwerdeführerin während seiner medizinischen Versorgung kontaktiert und informiert habe, schreibt das erkennende Gericht diese inhaltliche Korrektur des Drittbeschwerdeführers einer Verhandlungsvorbereitung zu. Divergierend erweisen sich die Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers vor der belangten Behörde bezüglich der Kontaktaufnahme mit der Erstbeschwerdeführerin unmittelbar nach dem ersten Entführungsvorfall. Den Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin folgend, wurde die Erstbeschwerdeführerin erst angerufen als sich die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer bereits im Krankenhaus befunden hätten („Da mein Bruder geblutet hat, sind wir ins Krankenhaus, das in der Nähe der Station war. Sie haben seine Wunde genäht und meinen Arm eingebunden. Wir haben die Mama angerufen und sie informiert was passiert ist. Die Mama ist gekommen und nachdem wir versorgt worden sind, sind wir zu Polizeistation römisch 40 .“). Den Ausführungen des Drittbeschwerdeführers folgend, stellte sich die Kontaktaufnahme mit der Erstbeschwerdeführers zeitlich abweichend dar, indem zuerst die Erstbeschwerdeführerin kontaktiert wurde und sie dann gemeinsam in das Krankenhaus gingen („Die Leute sind dann schauen gekommen und dadurch sind sie dann geflüchtet. Dann ist meine Mutter gekommen, die wir informiert haben und wir sind in ein Krankenhaus gleich in der Nähe der Station gegangen, das heißt auch römisch 40 . Dann haben Sie mich am Rücken genäht und sie haben meine Schwester am Arm, an der Hand verbunden, da das Handgelenk ausgerenkt war. Dann sind wir auf die Polizeistation [...]“). Wenn der Drittbeschwerdeführer nunmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals ein mit der Zweitbeschwerdeführerin gleichlautendes Vorbringen erstattet, wonach sie die Erstbeschwerdeführerin während seiner medizinischen Versorgung kontaktiert und informiert habe, schreibt das erkennende Gericht diese inhaltliche Korrektur des Drittbeschwerdeführers einer Verhandlungsvorbereitung zu. In diesem Zusammenhang ist auch noch auf die Stichwunde des Drittbeschwerdeführers einzugehen. Diese vermag für sich gesehen die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer nicht zu belegen, zumal aus der Stichwunde alleine nicht abgeleitet werden kann, dass sie auch tatsächlich im Zuge des Raufhandels rund um den besagten ersten Entführungsversuch zugefügt wurde. Auch die von den Beschwerdeführern vorgenommen Meldungen an die Polizei erweist sich aufgrund von äußerst rudimentären und oberflächlichen Angaben einerseits und andererseits aufgrund von Widersprüchlichkeiten als nicht glaubhaft. So verweisen zwar alle Beschwerdeführer, dass es sich bei der Polizeistation um jene von XXXX gehandelt habe und dass sie die erste Meldung gemeinsam abgegeben hätten. Nähere Details über das Büro in dem die Meldung erstattet worden sei oder den einvernehmenden Beamten vermochte keiner der Beschwerdeführer anzugeben. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Drittbeschwerdeführers, wonach er während der Meldung an die Polizei unter Schock gestanden sei, kann nicht gefolgt werden, weil es ihm auch möglich war, konkretere Angaben über die kurz zuvor erfolgte Befreiung der Zweitbeschwerdeführerin zu erstatten. Seinen diesbezüglichen Einwand wertet das erkennende Gericht vielmehr als Versuch eine Begründung für seine fehlenden Kenntnisse über diese Details geben zu können. Ein weiteres Indiz für die mangelnde Glaubhaftigkeit der Meldungen an die Polizei liegt vor allem auch in getätigten Widersprüchen der Beschwerdeführer. So bringen die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin beispielsweise vor, dass die Meldung im Erdgeschoss erfolgt sei, wohingegen aus den Ausführungen des Drittbeschwerdeführers sich die Abgabe der Meldung im ersten Stock der Polizeistation zugetragen haben muss, zumal er darauf verwies, dass man die Treppe hochgehe und dort die Meldungen aufgenommen würden. Aber auch die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin verwickeln sich in Bezug auf die Meldung an die Polizei in einen Widerspruch. So bejahte die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung die Frage, ob die zweite Meldung beim gleichen Polizeibeamten erstattet worden sei, wie die erste Meldung. Ihrer Angaben nach habe es sich hierbei um denselben einvernehmenden Polizeibeamten gehandelt. Demgegenüber brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass die beiden Meldungen zwar an der gleichen Polizeistation, aber bei vollkommen unterschiedlichen Polizeibeamten abgegeben worden seien.Auch die von den Beschwerdeführern vorgenommen Meldungen an die Polizei erweist sich aufgrund von äußerst rudimentären und oberflächlichen Angaben einerseits und andererseits aufgrund von Widersprüchlichkeiten als nicht glaubhaft. So verweisen zwar alle Beschwerdeführer, dass es sich bei der Polizeistation um jene von römisch 40 gehandelt habe und dass sie die erste Meldung gemeinsam abgegeben hätten. Nähere Details über das Büro in dem die Meldung erstattet worden sei oder den einvernehmenden Beamten vermochte keiner der Beschwerdeführer anzugeben. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Drittbeschwerdeführers, wonach er während der Meldung an die Polizei unter Schock gestanden sei, kann nicht gefolgt werden, weil es ihm auch möglich war, konkretere Angaben über die kurz zuvor erfolgte Befreiung der Zweitbeschwerdeführerin zu erstatten. Seinen diesbezüglichen Einwand wertet das erkennende Gericht vielmehr als Versuch eine Begründung für seine fehlenden Kenntnisse über diese Details geben zu können. Ein weiteres Indiz für die mangelnde Glaubhaftigkeit der Meldungen an die Polizei liegt vor allem auch in getätigten Widersprüchen der Beschwerdeführer. So bringen die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin beispielsweise vor, dass die Meldung im Erdgeschoss erfolgt sei, wohingegen aus den Ausführungen des Drittbeschwerdeführers sich die Abgabe der Meldung im ersten Stock der Polizeistation zugetragen haben muss, zumal er darauf verwies, dass man die Treppe hochgehe und dort die Meldungen aufgenommen würden. Aber auch die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin verwickeln sich in Bezug auf die Meldung an die Polizei in einen Widerspruch. So bejahte die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung die Frage, ob die zweite Meldung beim gleichen Polizeibeamten erstattet worden sei, wie die erste Meldung. Ihrer Angaben nach habe es sich hierbei um denselben einvernehmenden Polizeibeamten gehandelt. Demgegenüber brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass die beiden Meldungen zwar an der gleichen Polizeistation, aber bei vollkommen unterschiedlichen Polizeibeamten abgegeben worden seien. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie – im Besonderen die Zweit- und die Drittbeschwerdeführer – nach den Vorfällen zu der in XXXX lebenden Tante der Erstbeschwerdeführerin gezogen seien und ihnen bzw. eigentlich der Zweitbeschwerdeführerin die Verfolger der Zweitbeschwerdeführerin auch dort nachgestellt habe, entbehrt ebenfalls jeglicher Denklogik. Hierfür spricht einerseits der Umstand, dass XXXX in Oberägypten, rund achteinhalb Autostunden vom Wohnort der Beschwerdeführer entfernt liegt. Auch unter dem Aspekt, dass ihnen die örtlichen Gegebenheiten in XXXX fremd sind, ist es schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass XXXX und seine Gefolgsleute eine Fahrt durch halb Ägypten auf sich nehmen, nur um der Zweitbeschwerdeführerin nachzustellen oder sie zu entführen. Folgt man des Weiteren den Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde – wonach sie im Morgengrauen mit dem Taxi losgefahren wären, damit niemand sie sehe – und den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung – wonach niemand von ihrem Aufenthalt in XXXX Kenntnis gehabt hätte – vermag auch nicht nachvollzogen werden, woher XXXX und seine Gruppierung vom exakten Aufenthaltsort der Zweit- und Drittbeschwerdeführer gewusst hätten.Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie – im Besonderen die Zweit- und die Drittbeschwerdeführer – nach den Vorfällen zu der in römisch 40 lebenden Tante der Erstbeschwerdeführerin gezogen seien und ihnen bzw. eigentlich der Zweitbeschwerdeführerin die Verfolger der Zweitbeschwerdeführerin auch dort nachgestellt habe, entbehrt ebenfalls jeglicher Denklogik. Hierfür spricht einerseits der Umstand, dass römisch 40 in Oberägypten, rund achteinhalb Autostunden vom Wohnort der Beschwerdeführer entfernt liegt. Auch unter dem Aspekt, dass ihnen die örtlichen Gegebenheiten in römisch 40 fremd sind, ist es schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass römisch 40 und seine Gefolgsleute eine Fahrt durch halb Ägypten auf sich nehmen, nur um der Zweitbeschwerdeführerin nachzustellen oder sie zu entführen. Folgt man des Weiteren den Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde – wonach sie im Morgengrauen mit dem Taxi losgefahren wären, damit niemand sie sehe – und den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung – wonach niemand von ihrem Aufenthalt in römisch 40 Kenntnis gehabt hätte – vermag auch nicht nachvollzogen werden, woher römisch 40 und seine Gruppierung vom exakten Aufenthaltsort der Zweit- und Drittbeschwerdeführer gewusst hätten. Auch hinsichtlich des behaupteten Anschlages auf die Kirche der Beschwerdeführer ergaben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer mehrfache Widersprüche, die an der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens zweifeln lassen. Zunächst spricht hierfür der Umstand, dass alle drei Beschwerdeführer in der Erstbefragung den Anschlag zunächst mit 09.03.2017 datierten. Zudem brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie gerade in die Kirche gehen wollten, als der Anschlag passiert sei. Auch der Drittbeschwerdeführer tätigt eine gleichlautende Angabe, wenn er vermeint, dass die Kirche in die Luft gesprengt worden sei, als er die Kirche mit der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gerade betreten habe wollen. Vollkommen diametral lauten demgegenüber die Angaben vor der belangten Behörde, wenn das Anschlagsdatum mit 09.04.2017 angegeben und darauf verwiesen wird, die Messe bereits beendet gewesen sei und sich die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin bereits vor der Kirche in einer entfernteren Straße befunden hätten, wohingegen der Drittbeschwerdeführer mit einem Freund noch in der Kirche gewesen sei. Auch der später vorgebrachte Einwand, dass das Datum von den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin übernommen worden sei und es Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin bei der Erstbefragung habe, erklärt nicht, weshalb die Beschwerdeführer dies nicht bereits bei der Erstbefragung monierten, insbesondere deshalb, weil den Beschwerdeführerin das jeweilige Protokoll rückübersetzt und sie keine Ergänzungs- und Korrekturwünsche geltend machten und sie auch bestätigten, dass sie alles verstanden hätten. Aber auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewann der erkennende Richter den Eindruck, dass die Beschwerdeführer bei diesem Vorfall tatsächlich nicht anwesend waren und sie mit diesem Vorbringen lediglich einen weiteren Grund für ihre Ausreise hinzufügen wollten. Die Darlegung eines Anschlags auf jene Kirche, in der man wenige Augenblicke zuvor gemeinsam eine Messe zelebriert hat und dem man offenbar nur knapp mit dem Leben entkommen ist, vermag nicht in wenigen abschließenden und allgemein gehaltenen Sätzen dargestellt werden. Angesichts der Opferzahl und des mit dem Anschlag einhergehenden Chaos – und insbesondere der Tatsache, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen während des Anschlags vom Drittbeschwerdeführer getrennt waren – sprechen die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung – vor allem mangels Darlegung nachvollziehbarer emotionaler Empfindungen der Minuten und der Zeit unmittelbar nach dem Angriff – gegen eine tatsächliche physische Anwesenheit bei diesem Anschlag. Wenn nunmehr die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorbringt „[...] Nach der Messe sind wir noch zum Papst und haben ihn gegrüßt, danach sind nach draußen gegangen bis ungefähr zur ersten Straße. Dort haben wir gewartet, weil XXXX noch auf der Toilette war und er dann einen Freund getroffen und diesen begrüßt hat. Danach ist die Explosion passiert.“ und in weiterer Folge auf die Frage, wie es nach der Explosion weitergegangen sei, vermeint „Ich und Mama haben nach XXXX gesucht und als wir uns gefunden haben, sind wir nachhause gegangen.“ sind ihre Schilderungen schlichtweg nicht geeignet um eine tatsächliche Anwesenheit bei diesem Ereignis zu belegen. Aber auch der Drittbeschwerdeführer vermochte in diesem Zusammenhang mit seinen Ausführungen nicht die erforderliche Tiefe eines derartigen Momentes darzulegen, wenn er diesbezüglich ausführt „[...]. Nachdem ich auf der Toilette war, habe ich einen Freund getroffen, danach kam es zu einer Explosion. Gott sei Dank war ich von der Explosion weit entfernt. Ich lief sofort zu meiner Schwester und zu meiner Mutter [und] auf dem Weg dorthin sah ich viele Leichen. [...]“. In diesem Zusammenhang deuten auch die abweichenden Angaben über das sich gegenseitige Suchen nach diesem Vorfall darauf hin, dass sie bei diesem Anschlag tatsächlich nicht zugegen waren. So bringt die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie und die Erstbeschwerdeführerin den Drittbeschwerdeführer gesucht hätten, wohingegen der Drittbeschwerdeführer angibt, dass er sofort zur Erst- und Zweitbeschwerdeführerin gelaufen sei. Aber auch der erste Gedanke, dass man sich in einem derartigen Moment nicht gleich gegenseitig anruft und sich nach dem Wohlergehen und dem genauen Verbleib und Standort des jeweils anderen erkundigt, spricht für die Tatsache, dass die Beschwerdeführer am Palmsonntag nicht in der besagten Kirche waren.Auch hinsichtlich des behaupteten Anschlages auf die Kirche der Beschwerdeführer ergaben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer mehrfache Widersprüche, die an der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens zweifeln lassen. Zunächst spricht hierfür der Umstand, dass alle drei Beschwerdeführer in der Erstbefragung den Anschlag zunächst mit 09.03.2017 datierten. Zudem brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie gerade in die Kirche gehen wollten, als der Anschlag passiert sei. Auch der Drittbeschwerdeführer tätigt eine gleichlautende Angabe, wenn er vermeint, dass die Kirche in die Luft gesprengt worden sei, als er die Kirche mit der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gerade betreten habe wollen. Vollkommen diametral lauten demgegenüber die Angaben vor der belangten Behörde, wenn das Anschlagsdatum mit 09.04.2017 angegeben und darauf verwiesen wird, die Messe bereits beendet gewesen sei und sich die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin bereits vor der Kirche in einer entfernteren Straße befunden hätten, wohingegen der Drittbeschwerdeführer mit einem Freund noch in der Kirche gewesen sei. Auch der später vorgebrachte Einwand, dass das Datum von den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin übernommen worden sei und es Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin bei der Erstbefragung habe, erklärt nicht, weshalb die Beschwerdeführer dies nicht bereits bei der Erstbefragung monierten, insbesondere deshalb, weil den Beschwerdeführerin das jeweilige Protokoll rückübersetzt und sie keine Ergänzungs- und Korrekturwünsche geltend machten und sie auch bestätigten, dass sie alles verstanden hätten. Aber auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewann der erkennende Richter den Eindruck, dass die Beschwerdeführer bei diesem Vorfall tatsächlich nicht anwesend waren und sie mit diesem Vorbringen lediglich einen weiteren Grund für ihre Ausreise hinzufügen wollten. Die Darlegung eines Anschlags auf jene Kirche, in der man wenige Augenblicke zuvor gemeinsam eine Messe zelebriert hat und dem man offenbar nur knapp mit dem Leben entkommen ist, vermag nicht in wenigen abschließenden und allgemein gehaltenen Sätzen dargestellt werden. Angesichts der Opferzahl und des mit dem Anschlag einhergehenden Chaos – und insbesondere der Tatsache, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen während des Anschlags vom Drittbeschwerdeführer getrennt waren – sprechen die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung – vor allem mangels Darlegung nachvollziehbarer emotionaler Empfindungen der Minuten und der Zeit unmittelbar nach dem Angriff – gegen eine tatsächliche physische Anwesenheit bei diesem Anschlag. Wenn nunmehr die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorbringt „[...] Nach der Messe sind wir noch zum Papst und haben ihn gegrüßt, danach sind nach draußen gegangen bis ungefähr zur ersten Straße. Dort haben wir gewartet, weil römisch 40 noch auf der Toilette war und er dann einen Freund getroffen und diesen begrüßt hat. Danach ist die Explosion passiert.“ und in weiterer Folge auf die Frage, wie es nach der Explosion weitergegangen sei, vermeint „Ich und Mama haben nach römisch 40 gesucht und als wir uns gefunden haben, sind wir nachhause gegangen.“ sind ihre Schilderungen schlichtweg nicht geeignet um eine tatsächliche Anwesenheit bei diesem Ereignis zu belegen. Aber auch der Drittbeschwerdeführer vermochte in diesem Zusammenhang mit seinen Ausführungen nicht die erforderliche Tiefe eines derartigen Momentes darzulegen, wenn er diesbezüglich ausführt „[...]. Nachdem ich auf der Toilette war, habe ich einen Freund getroffen, danach kam es zu einer Explosion. Gott sei Dank war ich von der Explosion weit entfernt. Ich lief sofort zu meiner Schwester und zu meiner Mutter [und] auf dem Weg dorthin sah ich viele Leichen. [...]“. In diesem Zusammenhang deuten auch die abweichenden Angaben über das sich gegenseitige Suchen nach diesem Vorfall darauf hin, dass sie bei diesem Anschlag tatsächlich nicht zugegen waren. So bringt die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie und die Erstbeschwerdeführerin den Drittbeschwerdeführer gesucht hätten, wohingegen der Drittbeschwerdeführer angibt, dass er sofort zur Erst- und Zweitbeschwerdeführerin gelaufen sei. Aber auch der erste Gedanke, dass man sich in einem derartigen Moment nicht gleich gegenseitig anruft und sich nach dem Wohlergehen und dem genauen Verbleib und Standort des jeweils anderen erkundigt, spricht für die Tatsache, dass die Beschwerdeführer am Palmsonntag nicht in der besagten Kirche waren. Abschließend erweist sich auch das Vorbringen der Beschwerdeführer rund um die an sie gerichteten Droh-SMS als nicht glaubhaft. Zunächst erschöpfen sich die diesbezüglichen Angaben im vagen und allgemein gehaltenen Bereich. Die Droh-SMS seien von unbekannten Nummern versandt worden. Die Erstbeschwerdeführerin bringt noch vor, dass man ihr mit diesen SMS mitgeteilt habe, dass man versuchen werde, sie und ihren Sohn zu entführen. Der Drittbeschwerdeführer habe nach dem Bombenanschlag auf Drohnachricht erhalten, in der gestanden sei, dass sie ihm das Recht nehmen und ihm schlimme Dinge passieren werden. Ausführungen wie viele Droh-SMS die Beschwerdeführer erhalten hätten oder wie deren genauen Inhalte gelautet hätten, wurden nicht erstattet. Ebensowenig wurden derartige Droh-SMS als Beweismittel vorgelegt. Wenn die Zweitbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die Frage, ob sie so eine Droh-SMS noch gespeichert hätte, zudem vermeint, dass sie bei ihrer Ankunft ihre Telefonnummern geändert hätten und sie nicht gewollt hätten, dass er [Anm. XXXX ] sie hier noch erreichen können, kann dem seitens des erkennenden Gerichtes nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführer mussten sich der Bedeutung dieser Droh-SMS und vor allem auch im Hinblick auf die Untermauerung ihres Fluchtvorbringens im Klaren sein und erhärten die vorangegangenen Ausführungen die Vermutung, dass es keine derartigen Droh-SMS gibt und sich hierbei ebenfalls um ein Konstrukt handelt. Abschließend erweist sich auch das Vorbringen der Beschwerdeführer rund um die an sie gerichteten Droh-SMS als nicht glaubhaft. Zunächst erschöpfen sich die diesbezüglichen Angaben im vagen und allgemein gehaltenen Bereich. Die Droh-SMS seien von unbekannten Nummern versandt worden. Die Erstbeschwerdeführerin bringt noch vor, dass man ihr mit diesen SMS mitgeteilt habe, dass man versuchen werde, sie und ihren Sohn zu entführen. Der Drittbeschwerdeführer habe nach dem Bombenanschlag auf Drohnachricht erhalten, in der gestanden sei, dass sie ihm das Recht nehmen und ihm schlimme Dinge passieren werden. Ausführungen wie viele Droh-SMS die Beschwerdeführer erhalten hätten oder wie deren genauen Inhalte gelautet hätten, wurden nicht erstattet. Ebensowenig wurden derartige Droh-SMS als Beweismittel vorgelegt. Wenn die Zweitbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die Frage, ob sie so eine Droh-SMS noch gespeichert hätte, zudem vermeint, dass sie bei ihrer Ankunft ihre Telefonnummern geändert hätten und sie nicht gewollt hätten, dass er [Anm. römisch 40 ] sie hier noch erreichen können, kann dem seitens des erkennenden Gerichtes nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführer mussten sich der Bedeutung dieser Droh-SMS und vor allem auch im Hinblick auf die Untermauerung ihres Fluchtvorbringens im Klaren sein und erhärten die vorangegangenen Ausführungen die Vermutung, dass es keine derartigen Droh-SMS gibt und sich hierbei ebenfalls um ein Konstrukt handelt. Ebenso ist anzumerken, dass der erkennende Richter im Zuge der mündlichen Verhandlung aus den Ausführungen der Beschwerdeführer den persönlichen Eindruck, eines tatsächlich nicht selbst erlebten, sondern konstruierten Fluchtvorbringens gewann. Dies vor allem deshalb, weil die Beschwerdeführer – und dabei wiederum vor allem die Zweitbeschwerdeführerin – keinerlei genauere zeitlichen Einordnungen zu den einzelnen Vorfällen vornahmen. In diesem Zusammenhang ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass keiner der Beschwerdeführer auch nur annähernd ein exaktes Datum zu den besagten Vorfällen angeben kann und wird auf die Nachfrage des erkennenden Richters ausweichend geantwortet, dass man es nicht wisse. Ebenso stellen sich die Ausführungen der Beschwerdeführer recht allgemein gehalten und nüchtern dar. Dahingehend ist es für das erkennende Gericht auch nicht nachvollziehbar, dass sie in den wesentlichen Teilen ihres Vorbringens wiederum vollkommen vage und unsubstantiiert blieben. Ebenso erfolgten keinerlei Angaben zu Nebenschauplätze, wie beispielsweise wie die bei den beiden Entführungsfällen herbeieilenden Passanten auf die Vorfälle reagiert hätten. Generell blieben auch emotionale Empfindungen während der Schilderung dieser Situationen großteils ausgespart. Auch wenn sich das fluchtauslösende Ereignis vor rund vier Jahren zugetragen hat und durchaus keine minutiösen Schilderungen erwartet werden können, ist es nicht erklärbar, dass die unmittelbar betroffenen Zweit- und Drittbeschwerdeführer von sich aus mit wenigen Details bzw. Einzelheiten zu den Vorfällen oder Emotionen aufwarten, aber sich auch aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin kaum empfundene Emotionen ergeben. Auch dies spricht für die mangelnde Glaubhaftigkeit ihres Fluchtmotives. In einer Gesamtbetrachtung der vorangegangenen Ausführungen erhärtet sich der Eindruck des erkennenden Gerichts, dass es sich bei den von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Fluchtgründen um ein gedankliches Konstrukt handelt, dem die Glaubhaftigkeit zu versagen war und mit welchem sie ihre Flucht aufgrund der allgemein schlechten Bedingungen in Ägypten zu begründen versuchten. Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage in Ägypten nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, ausgesetzt wären. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach sich die Beschwerdeführer in der Erstbefragung in einem psychischen und physischen Ausnahmezustand befunden hätten – zumal sie durch das fremde Land und die uniformierten Polizisten eingeschüchtert gewesen wären und sie der Dolmetscher in der Erstbefragung zu einer kurzen Darstellung der Fluchtmotive gedrängt habe – kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführer traten mit der Asylantragsstellung von sich aus, bewusst an die österreichischen Behörden heran und unterstellten sich freiwillig dem Schutz eines für sie fremden Staates. Somit war ihnen von Anfang an klar, dass sie in einem ihnen fremden Land über ihre Fluchtmotive Ausführungen tätigen müssen und mussten sie auch damit rechnen, dass sie diese Aussagen vor uniformierten Beamten erstatten müssen. Des Weiteren darf in diesem Zusammenhang auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beschwerdeführer bereits am 19.04.2017 in Österreich ankamen und ihr Asylantrag erst fünf rund Tage später stellten. Somit liegt ein zeitlicher Abstand zwischen ihrer Ausreise, der Einreise ins Bundesgebiet und der durchgeführten Erstbefragung, weshalb nicht von einem derartigen psychischen und physischen Ausnahmezustand in der Erstbefragung ausgegangen werden kann, der die Verwertung ihrer dortigen Angaben unzulässig machen würde. Des Weiteren wurden die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Erstbefragung vom 24.04.2017 explizit nach ihrem Gesundheitszustand und ihrer Einvernahmefähigkeit befragt. Alle drei Beschwerdeführer verneinten das Vorliegen von Krankheiten, die sie an einer Einvernahme hindern würden und bestätigten sie zugleich, dass sie der Einvernahme ohne Probleme folgen könnten. Erneut wurden sie im Zuge ihrer niederschriftlichen Befragungen explizit zu ihrem Gesundheitszustand befragt. Hierbei gab die Zweitbeschwerdeführerin erstmals an, dass sie psychische Probleme habe. Allerdings bejahte sie erneut die Frage nach ihrer Einvernahmefähigkeit. Des Weiteren ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer und hierbei insbesondere auch jene der Zweitbeschwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür, dass sie die Bedeutungen der beiden Befragungen im Rahmen eines Asylverfahrens nicht erfasst. Sowohl im Rahmen ihrer Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch bei ihren niederschriftlichen Einvernahmen durch die belangte Behörde antworteten sie verständlich und sinngemäß auf die ihnen gestellten Fragen. Ihre Angaben in den Einvernahmen weisen somit kein Indiz dafür auf, dass diese durch eine allfällige physische oder psychische Beeinträchtigung belastet sind. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach es Probleme mit dem Dolmetscher gegeben habe, gehen ins Leere. Wie sich aus den Erstbefragungsprotokollen ergibt, wurde ihnen die aufgenommenen Niederschriften der Erstbefragung in einer verständlichen Sprache rückübersetzt. Alle drei Beschwerdeführer bestätigten sowohl zu Beginn ihrer Befragungen als auch am Ende der Befragungen, dass sie den Dolmetscher verstanden haben und verneinten sie die Frage, ob sie noch Ergänzungen bzw. Korrekturen vornehmen möchten. Ebenso kann dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung in die Erstbefragungsprotokolle der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers kopiert worden wären und der keine Details hinzufügen und lediglich unterschreiben habe können nicht gefolgt werden. Wie bereits die belangte Behörde diesbezüglich treffend feststellte, sind die diesbezüglichen Ausführungen zu den Fluchtmotiven als solches nicht wortident. Die Fluchtmotivschilderungen weichen sowohl vom Aufbau, deren inhaltliche Gestaltung, als auch von der Länge voneinander ab. Vielmehr liegt der Grund in der geltend gemachten Dolmetschproblematik darin, die Widersprüche und die inhaltlichen Abweichungen zwischen den Ersteinvernahmen (selbst) und zu den folgenden niederschriftlichen Einvernahmen besser argumentieren zu können. 2.4. Zum Herkunftsstaat: Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Ägypten basieren auf dem aktuellen „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten (Stand 24.07.2019). Ergänzend werden für die Entscheidung noch die ACCORD-Anfragebeantwortung „Lage der koptischen Christinnen“ [a-10905] vom 18.03.2019; der USDOS „2019 Report on International Religious Freedom: Egypt“ vom 10.06.2020 und den UK Home Office „Country Background Note Egypt“ vom Dezember 2020 herangezogen. Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln (vgl. VwGH 15.09.2020, Ra 2020/18/0145). Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln vergleiche VwGH 15.09.2020, Ra 2020/18/0145). Der wesentliche Inhalt der Länderberichte wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert. Weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertretung sind den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. 2.4. Zur aktuell vorliegenden COVID-19-Pandemie: In Bezug auf COVID-19-Pandemie wurden die aktuellen Werte der AGES (https://covid19-dashboard.ages.at/) und der WHO (https://covid19.who.int/) [jeweils mit Stand vom 03.02.2021] herangezogen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide): 3.1.1. Rechtslage: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 17.11.2017, Ra 2017/20/0404).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 17.11.2017, Ra 2017/20/0404). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. bereits dargelegt, vermochten die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Lage der Kopten in Ägypten durchaus schwierig ist und sie allgemein Benachteiligungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind, allerdings erreichen diese Benachteiligungen und Diskriminierungen kein derartiges Ausmaß, die einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention gleichkommt und ergeben sich aus den Länderberichten keine systematische Verfolgung von Kopten in Ägypten. Auch wenn die Beschwerdeführer in Ägypten zweifelsohne gewissen Gefahren ausgesetzt sind, ist doch nicht davon auszugehen, dass die in Ägypten bestehende Sicherheitssituation und Gefährdungslage die Beschwerdeführer zudem härter trifft als andere (koptische) Einwohner. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide): 3.2.1. Rechtslage: Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 u.a.). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143; u.a.).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 u.a.). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143; u.a.). Nach der ständigen Judikatur des VwGH reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196). Nach der ständigen Judikatur des VwGH reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann. Das Vorliegen solcher exzeptionellen Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174; 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; u.a.).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann. Das Vorliegen solcher exzeptionellen Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174; 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; u.a.). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Wie umseits bereits dargelegt wurde, droht den Beschwerdeführern in Ägypten keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass den drei Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Alle drei Beschwerdeführer sind volljährig. Alle drei Beschwerdeführer bezeichneten sich zuletzt als gesund und arbeitsfähig. Die wirtschaftliche Situation stellte sich laut Schilderungen der Beschwerdeführer als gut dar und verfügten sie in Ägypten über einen gesicherten Lebensunterhalt und Wohnraum. Die Erstbeschwerdeführerin weist eine qualifizierte Hochschulbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung als Lehrerin einer staatlichen Volksschule auf. Zudem arbeitete sie im Elektrogeschäft ihrer Geschwister mit und war sie an der Bäckerei der Schwager beteiligt. Die Zweitbeschwerdeführerin absolvierte bis zur Ausreise eine Schulausbildung und führte ihre Schulbildung in Österreich fort und steht kurz vor ihrem Abschluss. Der Drittbeschwerdeführer war bis zu seiner Ausreise als Student in Alexandria inskribiert und verdiente er sich nebenbei seinen Unterhalt durch verschiedenste Beschäftigungen wie zum Bespiel seiner Mithilfe im Elektrogeschäft bzw. der Bäckerei der Familie, als Verkäufer in einem Geschäft für Kinder- und Schulartikel oder zuletzt durch seine Tätigkeit in einer Nussrösterei. Auch er setzte in Österreich seine Ausbildung fort. Insbesondere aufgrund ihrer Schulbildungen und der bisher erworbenen Berufserfahrung der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dazu in der Lage sind, sich ihren Lebensunterhalt auch in Ägypten sicherzustellen. Überdies verfügen die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in Form der beiden Geschwister der Erstbeschwerdeführerin sowie den Geschwistern des verstorbenen Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin.Auch dafür, dass den drei Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Alle drei Beschwerdeführer sind volljährig. Alle drei Beschwerdeführer bezeichneten sich zuletzt als gesund und arbeitsfähig. Die wirtschaftliche Situation stellte sich laut Schilderungen der Beschwerdeführer als gut dar und verfügten sie in Ägypten über einen gesicherten Lebensunterhalt und Wohnraum. Die Erstbeschwerdeführerin weist eine qualifizierte Hochschulbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung als Lehrerin einer staatlichen Volksschule auf. Zudem arbeitete sie im Elektrogeschäft ihrer Geschwister mit und war sie an der Bäckerei der Schwager beteiligt. Die Zweitbeschwerdeführerin absolvierte bis zur Ausreise eine Schulausbildung und führte ihre Schulbildung in Österreich fort und steht kurz vor ihrem Abschluss. Der Drittbeschwerdeführer war bis zu seiner Ausreise als Student in Alexandria inskribiert und verdiente er sich nebenbei seinen Unterhalt durch verschiedenste Beschäftigungen wie zum Bespiel seiner Mithilfe im Elekt

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