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{'item': 'I422 2237546-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 66§ 67§ 9§ 52§ 61§ 70§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlI422 2237546-1 Spruch, I422 2237546-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen nationalsozialistischer Betätigung nach dem Verbotsgesetz erließ die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm einen Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat (Spruchpunkt II.). Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde und wurde der Verwaltungsakt am 01.12.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen nationalsozialistischer Betätigung nach dem Verbotsgesetz erließ die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm einen Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde und wurde der Verwaltungsakt am 01.12.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Der gesunde, ledige und kinderlose Beschwerdeführer wurde in Deutschland geboren und spricht muttersprachlich Deutsch. Er wuchs in Deutschland auf, besuchte dort neun Jahre lang die Grund- und Mittelschule. Nach Abschluss der Mittelschule und der Absolvierung eines einjährigen Berufsvorbereitungskurses begann er in Deutschland eine Ausbildung als Kochlehrling. Als solcher war er rund eineinhalb Jahre in Ausbildung und endete diese mit seiner Übersiedlung nach Österreich. Im Herbst 2011 übersiedelte der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Österreich, wobei nicht exakt festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt die Übersiedelung stattfand. Er hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf und ist seit dem 05.12.2011 auch melderechtlich erfasst. Im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 30.09.2013 als Arbeitslehrling bei Walter B[...] beschäftigt. Anschließend war er im Zeitraum vom 01.10.2013 bis zum 22.12.2013 als Arbeitslehrling und im Zeitraum vom 23.12.2013 bis 22.01.2016 als Arbeiter bei der T[...] G[...] GmbH beschäftigt. Seit 14.01.2016 ist der Beschwerdeführer mit saisonbedingten Unterbrechungen beim den K[...] B[...] Ges.m.b.H. & CO.KG beschäftigt und befindet er sich gegenwärtig dort ebenfalls in einem Dienstverhältnis. Zwischendurch bezog der Beschwerdeführer immer wieder Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern, seiner beiden Brüder und seiner Schwester. Der Vater ist als Anwendungstechniker bei der L[...]-W[...] N[...] GmbH tätig. Seine Mutter ist Filialleiterin eines Büroartikelunternehmens in XXXX . Der mittlere Bruder ist ebenfalls bei der L[...]-W[...] N[...] GmbH beschäftigt und dort in der Montage beschäftigt. Der jüngste Bruder besucht noch die Schule. Die Schwester des Beschwerdeführers ist im Hotel- und Gastronomiebereich tätig. Mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern lebt der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt. Seine Schwester hat eine eigene Wohnung im Bundesgebiet und besucht die Familie des Beschwerdeführers. Ein allfälliges über die üblichen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Familienmitgliedern liegt nicht vor. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet altersadäquate Freundschaften und Freizeitverhalten.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern, seiner beiden Brüder und seiner Schwester. Der Vater ist als Anwendungstechniker bei der L[...]-W[...] N[...] GmbH tätig. Seine Mutter ist Filialleiterin eines Büroartikelunternehmens in römisch 40 . Der mittlere Bruder ist ebenfalls bei der L[...]-W[...] N[...] GmbH beschäftigt und dort in der Montage beschäftigt. Der jüngste Bruder besucht noch die Schule. Die Schwester des Beschwerdeführers ist im Hotel- und Gastronomiebereich tätig. Mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern lebt der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt. Seine Schwester hat eine eigene Wohnung im Bundesgebiet und besucht die Familie des Beschwerdeführers. Ein allfälliges über die üblichen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Familienmitgliedern liegt nicht vor. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet altersadäquate Freundschaften und Freizeitverhalten. In seinem Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Form zweier Großeltern, die in XXXX leben. Seit seinem Umzug nach Österreich hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu ihnen.In seinem Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Form zweier Großeltern, die in römisch 40 leben. Seit seinem Umzug nach Österreich hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu ihnen. Mit Urteil des Geschworenengerichtes am Sitz des Landesgerichtes XXXX vom 24.09.2020, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der nationalsozialistischen Betätigung nach § 3g VG begangen rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagsätzen á € 12,- verurteilt.Mit Urteil des Geschworenengerichtes am Sitz des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.09.2020, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der nationalsozialistischen Betätigung nach Paragraph 3 g, VG begangen rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagsätzen á € 12,- verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass sich der Beschwerdeführer in D[...] auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigte, indem er den Nationalsozialismus und die Person Adolf HITLERS verherrlichte, spezifische Zielsetzungen der NSDAP unsachlich, einseitig und propagandistisch vorteilhaft darstellend bzw. typische nationalsozialistische Parolen, Schlagworte und Symbole propagandistisch verwendend anderen über die Kommunikationsplattform „WhatsApp“ nachstehende Dateien übermittelt und zwarDer Verurteilung lag zu Grunde, dass sich der Beschwerdeführer in D[...] auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigte, indem er den Nationalsozialismus und die Person Adolf HITLERS verherrlichte, spezifische Zielsetzungen der NSDAP unsachlich, einseitig und propagandistisch vorteilhaft darstellend bzw. typische nationalsozialistische Parolen, Schlagworte und Symbole propagandistisch verwendend anderen über die Kommunikationsplattform „WhatsApp“ nachstehende Dateien übermittelt und zwar
  2. den vier weiteren Mitgliedern der Gruppe „ XXXX “
  3. den vier weiteren Mitgliedern der Gruppe „ römisch 40 “ a. am 10.11.2019 ein Bild das Adolf HITLER beim Hitlergruße zeigt; b. am 24.12.2019 ein Bild, das unter anderem einen Reichsadler mit Hakenkreuz zeigt und mit der Aufschrift „WEIHNACHTSGRUß AUS DEM OSTEN“ versehen ist; c. am 31.12.2019 ein Bild, das Adolf HITLER auf einem Schlitten zeigt und mit der Aufschrift „GUTEN RUTSCH FROINDE!“ versehen ist;
  4. am 05.09.2019 dem Nutzer „Andi K[...]“ a. ein Video, das einen sich drehenden Ziergegenstand mit insbesondere mehrere Hakenkreuze zeigt; b. ein Bild, das Adolf HITLER beim Hitlergruß zeigt;
  5. am 26.05.2019 dem Nutzer „Micha D[...]“ ein Video, das ein kurze Einblendung von Adolf HITLER und NS-Führungskräften mit anschließender Einblendung eines Zuges mit der zur Zeit des Nationalsozialismus deportierten Menschen zeigt und mit „Abfahrt“ kommentiert wird;
  6. dem Nutzer „ XXXX “
  7. dem Nutzer „ römisch 40 “ a. am 27.11.2018 und 04.12.2018 Bilder von seinem Zimmer, auf welchen viele darin aufbewahrte NS-Devotionalien (insbesondere eine schwarze SS-Flagge) zu sehen waren; b. am 23.11.2018 und am 30.05.2019 jeweils ein Bild, das Adolf HITLER beim Hitlergruß zeigt; c. am 03.05.2019 ein Bild, das einen Vergleich zwischen einem NSDAP-Aufmarsch mit einer Kundgebung der deutschen rechtsextremistischen Kleinstpartei „Der III. Weg“ zeigt;c. am 03.05.2019 ein Bild, das einen Vergleich zwischen einem NSDAP-Aufmarsch mit einer Kundgebung der deutschen rechtsextremistischen Kleinstpartei „Der römisch drei. Weg“ zeigt; d. am 25.05.2019 ein Video, das eine kurze Einblendung von Adolf HITLER und NS-Führungskräften mit anschließender Einblendung eines Zuges mit zur Zeit des Nationalsozialismus deportierten Menschen zeigt und mit „Abfahrt“ kommentiert wird. Bei der Strafbemessung wertete das Geschworenengericht die bisherige Unbescholtenheit als mildernd. Erschwerend wurden das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen, der längere Tatzeitraum und die Tatwiederholung gewertet.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und der Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Sozialversicherungsträgers und des Strafregisters eingeholt. 2.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellung zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Volljährigkeit und seiner Staatsangehöriger ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch die Verifizierung seitens der österreichischen Strafbehörden und der Justiz und die Vorlage seines Reisepasses in der mündlichen Verhandlung belegt. Aus dem Strafurteil gründet die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist und wurde dahingehend auch in der mündlichen Verhandlung kein anderslautendes Vorbringen erstattet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass er gesund sei und er keine Medikamente nehme. Aus dem Verwaltungsakt und den Angaben im Beschwerdeschriftsatz sowie seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung gründet die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Deutschland geboren wurde, er dort aufwuchs, die Grund- und Mittelschule absolvierte und anschließend eine Ausbildung im Gastronomiebereich begann. Sein seit Herbst 2011 bestehender Aufenthalt und seine melderechtliche Erfassung mit 05.12.2011 ergeben sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers und einem Auszug des ZMR. Dass der exakte Übersiedelungszeitpunkt nicht exakt festgestellt werden kann, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seines Beschwerdeschriftsatzes, demzufolge er „bereits mehrere Monate vor der polizeilichen Meldung“ in Österreich aufhältig war. Auch aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung ergibt sich lediglich ein ungefährer Einreisezeitpunkt, den der Beschwerdeführer mit ein bis zwei Monate vor der melderechtlichen Erfassung näher eingrenzt. Die Feststellungen zu seiner bisherigen und der aktuellen beruflichen Betätigung im Bundesgebiet und dem zeitweisen zwischenzeitigen Bezug von Arbeitslosengeld ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung sowie den einem aktuellen Auszug des AJ-Web. Unzweifelhaft ergeben sich aus den Angaben im Beschwerdeschriftsatz, einem aktuellen ZMR-Auszug und den glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung die in Österreich bestehenden familiären Anknüpfungspunkte und die Feststellung, dass er – mit Ausnahme der Schwester – mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Dass kein über die üblichen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, bestätigte der Beschwerdeführer zuletzt auch in der Beschwerdeverhandlung. In dieser bezeichnete er das Familienverhältnis als sehr gut und verwies er glaubhaft auf verschiedenste Familienaktivitäten, wie beispielsweise gemeinsame Urlaube oder gemeinsame Familienessen. Das Bestehen eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses verneinte der Beschwerdeführer, indem er vermeinte, dass sie in keiner Form voneinander angewiesen seien. Zum Antrag der zeugenschaftlichen Einvernahme seiner Familienangehörigen ist der Vollständigkeit halber zunächst anzuführen, dass sie zum Verhandlungstermin am 10.02.2021 ordnungsgemäß geladen waren und sämtliche geladenen Zeugen dieser Verhandlung von sich aus fernblieben. Die von ihnen vorgelegten Entschuldigungen erweisen sich jedoch als nicht geeignet, um ihr Fernbleiben zu entschuldigen und wird auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen (vgl. VwGH 26.05.2020, Ra 2020/21/0144; 31.11.2020, Ra 2020/19/0342). So verwies die Mutter des Beschwerdeführers in ihrer Entschuldigung, dass sie der COVID-19-Risikogruppe angehöre und alles vermeide, was eine Erkrankung auslöse. Ein medizinischer Beleg für ihre Erkrankung wurde nicht vorgelegt. Dahingehend wird zunächst auf die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung verwiesen. Wie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergab, leidet seine Mutter an Übergewicht und Bluthochdruck. Sie befindet sich diesbezüglich in ärztlicher Betreuung und ist medikamentös gut eingestellt. Wenn der Beschwerdeführer in weiterer Folge auch vorbringt, dass sie seit vergangenem Montag wieder als Filialleiterin tätig sei, vermag ihrem Entschuldigungsgrund (und in weiterer Folge auch für den minderjährigen Bruder) nicht gefolgt werden. Auch das unsubstantiierte Vorbringen der Schwester vom 09.02.2021, wonach sie krankheitsbedingt an der Verhandlung nicht teilnehmen könne und sie für den nächsten Tag einen COVID-19-Termin habe, vermag im Sinne der zuvor genannten Judikatur nicht gefolgt werden und wurde auch keine Anmeldebestätigung für den bevorstehenden Testtermin (COVID19 - Test auswählen (lwz-vorarlberg.at)) vorgelegt. Dem Vorbringen des Bruders – wonach er aufgrund eines Montageeinsatzes nicht an der Verhandlung teilnehmen könne, vermag in Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung vom 22.02.2012, 2011/08/0364 nicht gefolgt werden. Ebensowenig vermag der im Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 08.02.2021 vorgebrachte Einwand in Bezug auf den Vater des Beschwerdeführers dessen Fernbleiben zu rechtfertigen. Des Weiteren wird dem in der mündlichen Verhandlung neuerlich gestellten Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme deshalb nicht stattgegeben, weil sich das erkennende Gericht aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Verhandlung einen Eindruck über das in Österreich geführte Familienleben machen konnte und auch dem Vorbringen, wonach ein Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet besteht, auch gefolgt wird. Das Bestehen des Familienlebens, dessen Ausprägung und Intensität sind für das erkennende Gericht ausreichend geklärt und bedarf es somit keiner weiteren Ermittlung mehr.Zum Antrag der zeugenschaftlichen Einvernahme seiner Familienangehörigen ist der Vollständigkeit halber zunächst anzuführen, dass sie zum Verhandlungstermin am 10.02.2021 ordnungsgemäß geladen waren und sämtliche geladenen Zeugen dieser Verhandlung von sich aus fernblieben. Die von ihnen vorgelegten Entschuldigungen erweisen sich jedoch als nicht geeignet, um ihr Fernbleiben zu entschuldigen und wird auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen vergleiche VwGH 26.05.2020, Ra 2020/21/0144; 31.11.2020, Ra 2020/19/0342). So verwies die Mutter des Beschwerdeführers in ihrer Entschuldigung, dass sie der COVID-19-Risikogruppe angehöre und alles vermeide, was eine Erkrankung auslöse. Ein medizinischer Beleg für ihre Erkrankung wurde nicht vorgelegt. Dahingehend wird zunächst auf die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung verwiesen. Wie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergab, leidet seine Mutter an Übergewicht und Bluthochdruck. Sie befindet sich diesbezüglich in ärztlicher Betreuung und ist medikamentös gut eingestellt. Wenn der Beschwerdeführer in weiterer Folge auch vorbringt, dass sie seit vergangenem Montag wieder als Filialleiterin tätig sei, vermag ihrem Entschuldigungsgrund (und in weiterer Folge auch für den minderjährigen Bruder) nicht gefolgt werden. Auch das unsubstantiierte Vorbringen der Schwester vom 09.02.2021, wonach sie krankheitsbedingt an der Verhandlung nicht teilnehmen könne und sie für den nächsten Tag einen COVID-19-Termin habe, vermag im Sinne der zuvor genannten Judikatur nicht gefolgt werden und wurde auch keine Anmeldebestätigung für den bevorstehenden Testtermin (COVID19 - Test auswählen (lwz-vorarlberg.at)) vorgelegt. Dem Vorbringen des Bruders – wonach er aufgrund eines Montageeinsatzes nicht an der Verhandlung teilnehmen könne, vermag in Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung vom 22.02.2012, 2011/08/0364 nicht gefolgt werden. Ebensowenig vermag der im Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 08.02.2021 vorgebrachte Einwand in Bezug auf den Vater des Beschwerdeführers dessen Fernbleiben zu rechtfertigen. Des Weiteren wird dem in der mündlichen Verhandlung neuerlich gestellten Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme deshalb nicht stattgegeben, weil sich das erkennende Gericht aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Verhandlung einen Eindruck über das in Österreich geführte Familienleben machen konnte und auch dem Vorbringen, wonach ein Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet besteht, auch gefolgt wird. Das Bestehen des Familienlebens, dessen Ausprägung und Intensität sind für das erkennende Gericht ausreichend geklärt und bedarf es somit keiner weiteren Ermittlung mehr. Die familiären Anknüpfungspunkte zu seinen in Deutschland lebenden Großeltern und der nichtvorhandene Kontakt ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben vor dem erkennenden Gericht. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und die der Verurteilung zu Grunde liegenden Tathandlungen sowie die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind durch einen aktuellen Auszug des Strafregisters und einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie des Strafurteils belegt. In Zusammenhang mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung wird dem in der mündlichen Verhandlung ebenfalls gestellten Antrag auf Einholung des Strafaktes wird nicht stattgegeben. Im gegenständlichen Fall erübrigt sich die Frage, ob sich aus seiner „Militariasammlung“ und deren Aufrechterhaltung eine allfällige sicherheits- und fremdenpolizeiliche Gefährdung ergeben, zumal das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung – wonach das diesbezügliche Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei – für das erkennende Gericht glaubhaft ist. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist durch das vorliegende Strafurteil hinreichend belegt und ergibt sich daraus auch der Sachverhalt auf denen seine Verurteilung fußt, sodass es dahingehend keiner weiteren Ermittlung mehr bedarf.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Aus § 18 Abs. 5 BFA-VG ergibt sich eine amtswegige Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht. Dies ist dann der Fall, wenn die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde und wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nachdem im gegenständlichen Fall die aufschiebende Wirkung der Beschwerde seitens der Behörde nicht aberkannt wurde, ist der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verfehlt. Der Antrag war weder notwendig noch zulässig und ist daher zurückzuweisen.Aus Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ergibt sich eine amtswegige Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht. Dies ist dann der Fall, wenn die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde und wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nachdem im gegenständlichen Fall die aufschiebende Wirkung der Beschwerde seitens der Behörde nicht aberkannt wurde, ist der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verfehlt. Der Antrag war weder notwendig noch zulässig und ist daher zurückzuweisen. Zu B) Zur Teilweisen Stattgabe der Beschwerde: Zunächst ist zu der in der Beschwerde behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde den Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Aufgrund der Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, in diesem Verfahren Stellung zu nehmen. Der Einwand, wonach ihm der Inhalt des Parteiengehörs nicht zur Kenntnis gelangt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme genommen worden sei, vermag im gegenständlichen Fall ebenfalls keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs begründen. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz ist nämlich dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den (eine ausreichende Darstellung der Beweisergebnisse enthaltenden) erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 27.12.2018, Ra 2015/08/0095). Bereits mit der eingelangten Beschwerde und deren Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren gilt das rechtliche Gehör als gewahrt und saniert (vgl. VwGH 12.08.2019, Ra 2019/20/0192). Ungeachtet dessen wurde dem Beschwerdeführer mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung erneut ein rechtliches Gehör eingeräumt und verschuf sich das Bundesverwaltungsgericht dabei zugleich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer.Zunächst ist zu der in der Beschwerde behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde den Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Aufgrund der Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, in diesem Verfahren Stellung zu nehmen. Der Einwand, wonach ihm der Inhalt des Parteiengehörs nicht zur Kenntnis gelangt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme genommen worden sei, vermag im gegenständlichen Fall ebenfalls keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs begründen. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz ist nämlich dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den (eine ausreichende Darstellung der Beweisergebnisse enthaltenden) erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 27.12.2018, Ra 2015/08/0095). Bereits mit der eingelangten Beschwerde und deren Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren gilt das rechtliche Gehör als gewahrt und saniert vergleiche VwGH 12.08.2019, Ra 2019/20/0192). Ungeachtet dessen wurde dem Beschwerdeführer mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung erneut ein rechtliches Gehör eingeräumt und verschuf sich das Bundesverwaltungsgericht dabei zugleich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer. 3.
  12. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes: 3.1.
  13. Zur Rechtslage:

§ 66Abs.

1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

§ 67Abs.

1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.1.

  1. Zur Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich einen mehr als fünf, jedoch weniger als zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet auf und ist im Bundesgebiet erwerbstätig, weshalb der Tatbestand § 66 Abs. 1 FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) als Prüfmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbotes zur Anwendung kommt.Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich einen mehr als fünf, jedoch weniger als zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet auf und ist im Bundesgebiet erwerbstätig, weshalb der Tatbestand Paragraph 66, Absatz eins, FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) als Prüfmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbotes zur Anwendung kommt. Im gegenständlichen Fall liegt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit durch die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Geschworenengericht am Sitz des Landesgerichtes XXXX vom 24.09.2020, zu XXXX wegen der Verbrechen der nationalsozialistischen Betätigung nach § 3g VG vor. Zunächst erfüllt der Beschwerdeführer mit seiner Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten die die schwerwiegende Gefahr näher definierende „bestimmte Tatsache“ einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, welche sich aus den Bestimmungen des § 53 Abs. 3 FPG ergibt. Des Weiteren gefährdet ein dem § 3g VG zu subsumierendes Verbrechen die „innere und äußere“ Sicherheit der Republik Österreich und sind die Ablehnung und das Verbot des Nationalsozialismus und die Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut für die österreichische Rechtsordnung von wesentlicher Bedeutung (vgl. VwGH 24.03.1998, 96/18/0475; 20.05.2015, Ro 2014/09/0053). Im gegenständlichen Fall liegt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit durch die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Geschworenengericht am Sitz des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.09.2020, zu römisch 40 wegen der Verbrechen der nationalsozialistischen Betätigung nach Paragraph 3 g, VG vor. Zunächst erfüllt der Beschwerdeführer mit seiner Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten die die schwerwiegende Gefahr näher definierende „bestimmte Tatsache“ einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, welche sich aus den Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG ergibt. Des Weiteren gefährdet ein dem Paragraph 3 g, VG zu subsumierendes Verbrechen die „innere und äußere“ Sicherheit der Republik Österreich und sind die Ablehnung und das Verbot des Nationalsozialismus und die Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut für die österreichische Rechtsordnung von wesentlicher Bedeutung vergleiche VwGH 24.03.1998, 96/18/0475; 20.05.2015, Ro 2014/09/0053). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). In diesem Zusammenhang bleibt zunächst nicht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer erstmalig und lediglich zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt wurde. Es bleibt im gegenständlichen Fall allerdings auch nicht außer Acht, dass seiner Verurteilung mehrere Verbrechen zu Grunde liegen, die über einen längeren Tatzeitraum (November 2018 bis Dezember 2019) gesetzt wurden. Dem Beschwerdeführer wäre es offen gestanden, bereits nach seiner ersten Tathandlung im November 2018 von einem weiteren Fehlverhalten Abstand zu nehmen, was er jedoch nicht getan hat. Durch sein weiteres gleichgelagertes Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer seine Missachtung gegenüber dem Verbotsgesetz und der sich daraus ergebenden Maxime – nämlich der Ablehnung und dem Verbot des Nationalsozialismus und der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut – deutlich zum Ausdruck gebracht. Berücksichtigt man des Weiteren, dass der Beschwerdeführer über WhatsApp auch Bilder von seinem Zimmer, auf welchen viele darin aufbewahrte NS-Devotionalien (insbesondere eine schwarze SS-Flagge] zu sehen waren, versandte, ist angesichts der Tatsache, dass er nach wie vor eine „Militariasammlung“ als „Wertanlage“ unterhält, eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Auch wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung reumütig zeigte, erweist sich der seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom 24.09.2020 vergangene Zeitraum von rund fünf Monaten angesichts seiner der Verurteilung zu Grunde liegenden Handlungen jedenfalls als zu kurz, um im gegenwärtigen Zeitpunkt schon von einem positiven Gesinnungswandel ausgehen zu können.Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Auch wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung reumütig zeigte, erweist sich der seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom 24.09.2020 vergangene Zeitraum von rund fünf Monaten angesichts seiner der Verurteilung zu Grunde liegenden Handlungen jedenfalls als zu kurz, um im gegenwärtigen Zeitpunkt schon von einem positiven Gesinnungswandel ausgehen zu können. Infolge seiner im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen weist der Beschwerdeführer ein Familienleben im Bundesgebiet auf. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. E
  2. Jänner 2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152). Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht außer Acht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie seit seiner Übersiedelung im Herbst 2011 durchgehend in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ein gutes Familienverhältnis besteht und die Bindung durch gemeinsame Aktivitäten aufrechterhalten wird. Allerdings ließ sich aus dem Angaben des Beschwerdeführers das Bestehen eines von der Judikatur geforderten zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsmerkales nicht ableiten.Infolge seiner im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen weist der Beschwerdeführer ein Familienleben im Bundesgebiet auf. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche E
  3. Jänner 2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152). Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht außer Acht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie seit seiner Übersiedelung im Herbst 2011 durchgehend in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ein gutes Familienverhältnis besteht und die Bindung durch gemeinsame Aktivitäten aufrechterhalten wird. Allerdings ließ sich aus dem Angaben des Beschwerdeführers das Bestehen eines von der Judikatur geforderten zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsmerkales nicht ableiten. Infolge seiner mehrjährigen Aufenthaltsdauer und seiner im April 2012 bestehenden und regelmäßigen Erwerbstätigkeit liegt zweifelsfrei ein Privatleben und eine berufliche Verfestigung des Beschwerdeführers vor, welches im Rahmen der Abwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anbindungen an seinen Herkunftsstaat. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen und erwerbsfähigen deutschen Staatsangehörigen, der den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbrachte. Von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall nicht auszugehen. Im Zuge der einzelfallbezogenen gewichtenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0524) hat das im Bundesgebiet bestehende Privat- und Familienleben gegenüber der Ablehnung und dem Verbot des Nationalsozialismus und dem besonders großen öffentlichen Interesse der Verhinderung der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut zurückzutreten. Der Beschwerdeführer kann die Kontakte zu der in Österreich lebenden Familie und seinen Freunden auch durch Telefonate und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) sowie durch Besuche außerhalb Österreichs pflegen. Ebenso können die im Bundesgebiet lebende Familie und seine Freunde und Bekannte den Beschwerdeführer auch aufgrund der Nähe zu seinem Herkunftsstaat auch dort besuchen. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, sich außerhalb von Österreich niederzulassen, zumal er in einem erwerbsfähigen Alter, gesund und alleinstehend ist. Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen.Im Zuge der einzelfallbezogenen gewichtenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0524) hat das im Bundesgebiet bestehende Privat- und Familienleben gegenüber der Ablehnung und dem Verbot des Nationalsozialismus und dem besonders großen öffentlichen Interesse der Verhinderung der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut zurückzutreten. Der Beschwerdeführer kann die Kontakte zu der in Österreich lebenden Familie und seinen Freunden auch durch Telefonate und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) sowie durch Besuche außerhalb Österreichs pflegen. Ebenso können die im Bundesgebiet lebende Familie und seine Freunde und Bekannte den Beschwerdeführer auch aufgrund der Nähe zu seinem Herkunftsstaat auch dort besuchen. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, sich außerhalb von Österreich niederzulassen, zumal er in einem erwerbsfähigen Alter, gesund und alleinstehend ist. Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Ohne sein kriminelles Verhalten verharmlosen zu wollen, erweist sich die Höhe des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes jedoch aufgrund der erstmaligen Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet; seiner Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe sowie dem Bestehen ausgeprägter privater und familiärer Anbindungen an das Bundesgebiet als zu lange und war spruchgemäß auf die Dauer von zwei Jahren zu reduzieren. Eine darunterliegende Dauer eines Aufenthaltsverbotes ist jedoch wegen des Gewichts des strafrechtlich relevanten Handelns des Beschwerdeführers, insbesondere des Zusammentreffens mehrerer Verbrechen, dem längeren Tatzeitraum und der Tatwiederholung, nicht denkbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  4. Zum Durchsetzungsaufschub:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Dem Beschwerdeführer wurde auf Basis der gesetzlichen Grundlage ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat eingeräumt und war dies nicht zu beanstanden. Zu C) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bei langjähriger Aufenthaltsdauer auseinander. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bei langjähriger Aufenthaltsdauer auseinander. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I422.2237546.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.