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{'item': 'L502 2238503-2'}

Obsah (29)§ 53Art. 133§ 52§ 46§ 55§ 18§ 6§ 15§§ 31Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 60§ 8§ 9§ 24§ 61§ 66§ 67§ 10§ 68§ 39Artikel 14

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlL502 2238503-2 Spruch, L502 2238503-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Gefolge einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung vom 28.06.2019 wurde der Beschwerdeführer (BF) mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.03.2020 von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu aufgefordert.
  2. Am 19.03.2020 langte dessen Stellungnahme beim BFA ein.
  3. Am 12.05.2020 wurde er abermals rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 11.12.2020 wurde gegen ihn

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt II).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).

§ 55Abs.

4 FPG wurde ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 11.12.2020 wurde gegen ihn

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). 5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.12.2020 wurde ihm

§ 52Abs.

1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.12.2020 wurde ihm

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den am 17.12.2020 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 08.01.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Eine von seiner Vertretung direkt beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachte Vollmachtsbekanntgabe und ein als Beweismittel vorgelegter Therapiezwischenbericht wurden am 12.01.2021

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG an das BFA übermittelt.7. Eine von seiner Vertretung direkt beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachte Vollmachtsbekanntgabe und ein als Beweismittel vorgelegter Therapiezwischenbericht wurden am 12.01.2021

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das BFA übermittelt.

  1. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 01.02.2021 beim BVwG ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der Gerichtsabteilung L502 zugewiesen.
  2. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der og. Verfahrensgang steht fest. 1.
  5. Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger, wurde in Österreich geboren und ist hier aufgewachsen. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Er ist ledig und hat einen Sohn mit einer ehemaligen Lebensgefährtin. Sein Sohn lebt bei einer Pflegefamilie. Es bestand bislang kein regelmäßiger Kontakt zwischen ihm und seinem Sohn. Neben seinem Sohn leben in Österreich noch seine Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder sowie weitere Verwandte. Er hat in Österreich seine Schulbildung genossen und besitzt einen Pflichtschulabschluss. Er hat zwar eine Lehrlingsausbildung begonnen, jedoch keine Lehrabschlussprüfung abgelegt und auch keine Berufsausbildung abgeschlossen. Er absolviert aktuell eine stationäre Suchtmitteltherapie. Zuvor war er bei seinen Eltern wohnhaft und wurde von diesen finanziell unterstützt. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse, Grundkenntnisse der türkischen Sprache und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in der Türkei. 1.
  6. Er war von 01.08.1996 bis 30.06.1997 als Arbeiterlehrling erwerbstätig. Von 19.11.1998 bis 02.02.1999 und von 06.11.2000 bis 26.02.2001 war er als Arbeiter für denselben Dienstgeber erwerbstätig. Zuletzt war er von 01.06.2009 bis 30.06.2009 als geringfügig beschäftigter Angestellter erwerbstätig. Seither ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Dass er, wie von ihm behauptet wurde, im Online Marketing selbständig erwerbstätig war, konnte nicht festgestellt werden. Von 28.11.1997 bis 06.01.1998, von 22.01.1998 bis 02.03.1998, von 01.09.1998 bis 15.10.1998, von 16.10.1998 bis 18.11.1998, von 19.12.2003 bis 17.03.2004, von 07.02.2006 bis 20.02.2006, von 20.01.2007 bis 09.05.2007, von 13.11.2007 bis 14.02.2008, von 15.02.2008 bis 11.03.2008, von 14.03.2008 bis 27.03.2008, von 29.12.2008 bis 17.05.2009, von 18.05.2009 bis 25.06.2009, von 20.10.2009 bis 17.01.2020, von 25.01.2010 bis 31.01.2010, von 15.03.2010 bis 25.03.2010, von 27.01.2011 bis 30.03.2011, von 27.01.2011 bis 30.03.2011, von 14.04.2011 bis 16.05.2011, von 28.06.2011 bis 24.09.2011, von 25.10.2011 bis 24.11.2011, von 19.03.2012 bis 02.05.2012, von 17.03.2015 bis 12.06.2015, von 02.07.2015 bis 05.07.2015, von 07.07.2015 bis 09.08.2015, von 11.08.2015 bis 06.11.2015, von 28.11.2015 bis 01.12.2015, von 10.12.2015 bis 21.02.2016, von 23.02.2016 bis 16.03.2016, von 23.03.2016 bis 26.06.2016, von 03.10.2018 bis 08.11.2018, von 30.11.2018 bis 11.02.2019, von 26.03.2019 bis 26.03.2019, von 08.04.2019 bis 16.04.2019, von 18.12.2019 bis 31.12.2019, von 01.01.2020 bis 27.02.2020 und von 16.06.2020 bis 11.07.2020 bestritt er seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Arbeitslosengeld und anderen Sozialleistungen. 1.
  7. Er wurde in Österreich wie folgt rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX zu XXXX ; Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 zu römisch 40 ; ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX zu XXXX ; Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 zu römisch 40 ; ● Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 06.10.2000

§ 15St

GB iVm §§ 27 Abs. 2/2 und 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten; Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 06.10.2000

Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraphen 27, Absatz 2 /, 2 und 27 Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten; ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX zu XXXX ; Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 zu römisch 40 ; ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX unter Bedachtnahme auf seine Verurteilung vom XXXX ohne Zusatzstrafe; Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 unter Bedachtnahme auf seine Verurteilung vom römisch 40 ohne Zusatzstrafe; ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX zu XXXX ; Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 zu römisch 40 ; ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX zu XXXX ;  Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 zu römisch 40 ; ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX XXXX zu XXXX ; Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 römisch 40 zu römisch 40 ; ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX zu XXXX ; Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 zu römisch 40 ; ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX zu XXXX ; Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 zu römisch 40 ; ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX XXXX zu XXXX ; Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 römisch 40 zu römisch 40 ; ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX zu XXXX sowie zu einer Zusatzstrafe

§§ 31und 40 St

GB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom XXXX ; Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 zu römisch 40 sowie zu einer Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom römisch 40 ; ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX zu XXXX ;  Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 zu römisch 40 ; ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX zu XXXX ; Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 zu römisch 40 ; ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX zu XXXX ; Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 zu römisch 40 ; ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX zu XXXX ; Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 zu römisch 40 ; ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX zu XXXX . Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 zu römisch 40 . Er war deshalb von XXXX bis XXXX in der JA XXXX , von XXXX bis XXXX in der JA XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX in der JA XXXX , von XXXX bis XXXX in der JA XXXX , von XXXX bis XXXX in der JA XXXX , von XXXX bis XXXX in der JA XXXX , von XXXX bis XXXX in der JA XXXX , von XXXX bis XXXX in der JA XXXX , von XXXX bis XXXX in der JA XXXX , von XXXX bis XXXX in der JA XXXX , von XXXX bis XXXX in der JA XXXX , von XXXX bis XXXX in der JA XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX in der JA XXXX , von XXXX bis XXXX in der JA XXXX , von XXXX bis XXXX in der JA XXXX , von XXXX bis XXXX in der JA XXXX , von XXXX bis XXXX in der JA XXXX , von XXXX bis XXXX in der JA XXXX , von XXXX bis XXXX in der JA XXXX und von XXXX bis XXXX in der JA XXXX inhaftiert. Er war deshalb von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 inhaftiert. 1.

  1. Er wurde am 18.05.2010, im Stande der Untersuchungshaft, im Vorfeld seiner elften strafgerichtlichen Verurteilung, von der Bundespolizeidirektion (BPD) Wien zur geplanten Erlassung eines Aufenthaltsverbots bzw. zur Verhängung der Schubhaft nach seiner Haftentlassung niederschriftlich einvernommen. Am 23.05.2011 erfolgte eine abermalige Einvernahme des BF durch die BPD Wien aus selbigem Grund, bei der er sich im Vorfeld seiner
  2. strafgerichtlichen Verurteilung neuerlich in Untersuchungshaft befand. Er absolvierte bislang drei stationäre Suchtmitteltherapien und absolviert seit 24.07.2020 die vierte Therapie. 1.
  3. Die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage in der Türkei werden auch der gg. Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt. Der BF unterliegt im Hinblick auf die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie im Herkunftsstaat keiner maßgeblichen Gefährdung.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme des BF, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des IZR und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
  6. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, seinen familiären Verhältnissen hierorts sowie seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und den Haftzeiten waren im Lichte des vorliegenden Akteninhalts in unstrittiger Weise feststellbar. Die Beschäftigungszeiten sowie die Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen ergaben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten AJ-Web Auszug. Dass er vor seiner jüngsten Inhaftierung im Online Marketing selbständig erwerbstätig war, war mangels entsprechender Beweismittelvorlage durch den BF nicht feststellbar. Im Übrigen wurde diese Tätigkeit in der Beschwerde auch nicht mehr ins Treffen geführt. Ausgehend davon war zur Feststellung zu gelangen, dass er seit 30.06.2009 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging. Bezüglich der festgestellten türkischen Sprachkenntnisse des BF stellte das erkennende Gericht darauf ab, dass er, wenn er auch in Österreich geboren wurde, türkischer Staatsangehöriger ist. Auch seine Eltern, bei denen er aufwuchs, stammen aus der Türkei. Angesichts dessen war mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er zumindest grundlegend mit der türkischen Sprache, wie auch mit den kulturellen Gegebenheiten in der Türkei, vertraut gemacht wurde. Angesichts der notorisch weit verzweigten verwandtschaftlichen Bande türkischer Staatsangehöriger in der Türkei und des Umstandes, dass seine Eltern aus der Türkei stammen, war davon auszugehen, dass er dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verwandte hat. Für erst in der Beschwerde ins Treffen geführte, durch behaupteten jahrelangen Suchtgiftmissbrauch bedingte psychische Probleme brachte er keine ärztlichen Befunde in Vorlage, sodass ausgehend davon sowie in Ermangelung anderweitigen Vorbringens zu etwaigen Krankheitsbildern nicht von einer gravierenden gesundheitlichen Einschränkung des BF auszugehen war. Die Feststellungen zu seiner Vaterschaft und zum Umstand, dass sein Kind bei einer Pflegefamilie lebt, waren anhand seiner Angaben in der Stellungnahme vom 19.03.2020 zu treffen. Dass es bislang an regelmäßigen Kontakten zwischen dem BF und seinem Sohn mangelte, war aus dem entsprechenden Beschwerdevorbringen zu schließen. Die Feststellungen zu den von ihm absolvierten Suchtgiftentwöhnungstherapien basieren ebenso auf dem entsprechenden Beschwerdevorbringen. 2.
  7. In Bezug auf das Beschwerdevorbringen zu den Auswirkungen der sog. Covid-19 Pandemie galt es zunächst festzuhalten, dass dabei bloß allgemein auf eine bestehende Reisewarnung des BMEIA für die Türkei verwiesen wurde, ohne konkret aufzuzeigen, weshalb der BF durch die weltweite Covid-19 Pandemie individuell gefährdet wäre. Mit dem bloßen Verweis auf die aktuelle Reisewarnung für die Türkei, wurde nicht aufgezeigt, inwieweit diese für den türkischen Beschwerdeführer Relevanz entfalten sollte (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0061). Vor diesem Hintergrund stellten sich die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Situation in der Türkei als ausreichend tragfähig dar. Eine Ergänzung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen war daher, ebenso wie eine mündliche Verhandlung zur Erörterung derselben, nicht erforderlich.2.
  8. In Bezug auf das Beschwerdevorbringen zu den Auswirkungen der sog. Covid-19 Pandemie galt es zunächst festzuhalten, dass dabei bloß allgemein auf eine bestehende Reisewarnung des BMEIA für die Türkei verwiesen wurde, ohne konkret aufzuzeigen, weshalb der BF durch die weltweite Covid-19 Pandemie individuell gefährdet wäre. Mit dem bloßen Verweis auf die aktuelle Reisewarnung für die Türkei, wurde nicht aufgezeigt, inwieweit diese für den türkischen Beschwerdeführer Relevanz entfalten sollte vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0061). Vor diesem Hintergrund stellten sich die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Situation in der Türkei als ausreichend tragfähig dar. Eine Ergänzung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen war daher, ebenso wie eine mündliche Verhandlung zur Erörterung derselben, nicht erforderlich. 2.
  9. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK (sonst) relevanten Umstände (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN.).2.
  10. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK (sonst) relevanten Umstände vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN.). Dementsprechend kann bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen vom Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 25.06.2019 Ra 2019/19/0130 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0198).Dementsprechend kann bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 25.06.2019 Ra 2019/19/0130 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0198). Von einer persönlichen Befragung des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil sich aus Sicht des erkennenden Gerichts keine konkreten Anhaltspunkte für eine Ergänzungsbedürftigkeit des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens und des von ihr erhobenen Sachverhaltes ergaben. In der Beschwerde wurde nicht dargetan, welche entscheidungsdienlichen weiterführenden Erkenntnisse das Gericht aus seiner Anhörung bzw. der Anhörung seiner Eltern gewinnen hätte können. Zudem wurden die Angaben des BF in der Beschwerde zu seinem hiesigen Lebenswandel in seinem Sinne berücksichtigt.
  11. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. § 52 FPG idgF lautet:1.1. Paragraph 52, FPG idgF lautet:

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. § 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. § 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. 1.

  1. Im gg. Fall stützte die belangte Behörde die Erlassung der Rückkehrentscheidung in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf § 52 Abs. 5 FPG und führte hierzu aus, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und Art 8 EMRK der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn nicht entgegenstehe.1.
  2. Im gg. Fall stützte die belangte Behörde die Erlassung der Rückkehrentscheidung in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG und führte hierzu aus, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und Artikel 8, EMRK der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn nicht entgegenstehe. 1.
  3. Angesichts der oben festgestellten Zeiten einer Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet hat er keine Rechte nach Art 6 des Beschlusses Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) erworben. Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem erstinstanzlichen Verfahren wurden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er Rechte nach Art 7 ARB 1/80 erworben hätte.1.
  4. Angesichts der oben festgestellten Zeiten einer Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet hat er keine Rechte nach Artikel 6, des Beschlusses Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) erworben. Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem erstinstanzlichen Verfahren wurden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er Rechte nach Artikel 7, ARB 1/80 erworben hätte. Der seit seiner Geburt in Österreich aufhältige Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, weshalb das BFA den § 52 Abs. 5 FPG zu Recht als Entscheidungsgrundlage heranzog, demzufolge eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, erlassen werden kann, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Der seit seiner Geburt in Österreich aufhältige Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, weshalb das BFA den Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu Recht als Entscheidungsgrundlage heranzog, demzufolge eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, erlassen werden kann, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Hierzu hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.06.2018, Ra 2016/22/0101 festgehalten:

§ 52Abs. 5 Fr

PolG 2005 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 Fr

PolG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).

Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120). Zudem ist bei der Gefährdungsprognose - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002).Zudem ist bei der Gefährdungsprognose - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002). Hinsichtlich des – hier maßgeblichen - § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049 festgehalten:Hinsichtlich des – hier maßgeblichen - Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049 festgehalten: Wird der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FrPolG 2005 (idF FrÄG 2017), der auf die gerichtliche Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe "von mindestens sechs Monaten" abstellt, gerade noch mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten erfüllt, so reicht dies für sich genommen nicht zur Annahme einer schwerwiegenden Gefahr iSd letzten Halbsatzes des § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 aus. Liegen die Straftaten des (bis dahin unbescholtenen) Fremden bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses mehr als sechs bzw. fünf Jahre zurück, wobei sich der Fremde seither wohlverhalten hat, ist die Annahme einer - erhöhten (siehe zu den abgestuften Gefährdungsmaßstäben etwa VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0370) - Gefährdung iSd § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FrPolG 2005 keinesfalls gerechtfertigt.Wird der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2017), der auf die gerichtliche Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe "von mindestens sechs Monaten" abstellt, gerade noch mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten erfüllt, so reicht dies für sich genommen nicht zur Annahme einer schwerwiegenden Gefahr iSd letzten Halbsatzes des Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 aus. Liegen die Straftaten des (bis dahin unbescholtenen) Fremden bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses mehr als sechs bzw. fünf Jahre zurück, wobei sich der Fremde seither wohlverhalten hat, ist die Annahme einer - erhöhten (siehe zu den abgestuften Gefährdungsmaßstäben etwa VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0370) - Gefährdung iSd Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FrPolG 2005 keinesfalls gerechtfertigt. Allerdings kann nach der hg. Rechtsprechung auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0099 mit Hinweis auf VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).Allerdings kann nach der hg. Rechtsprechung auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0099 mit Hinweis auf VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021). Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom
  3. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom
  4. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom
  5. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom
  6. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233 - vgl. E
  7. September 2011, 2009/18/0147; B
  8. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B
  9. September 2016, Ra 2016/21/0262).Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233 - vergleiche E
  10. September 2011, 2009/18/0147; B
  11. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B
  12. September 2016, Ra 2016/21/0262). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom
  13. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom
  14. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117). Auch diese Ausführungen lassen sich auf eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot übertragen.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vergleiche auch VwGH vom
  15. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom
  16. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117). Auch diese Ausführungen lassen sich auf eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot übertragen. 1.4.
  17. In seiner erstinstanzlichen Stellungnahme vom 19.03.2020 im Vorfeld der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn brachte der BF vor, dass er in Österreich geboren und aufgewachsen sei. Er verfüge über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung und habe auch eine Arbeitserlaubnis. Er habe in Österreich sowohl die Volksschule als auch die Hauptschule und die Berufsschule abgeschlossen. Er habe hier einen Sohn von einer ehemaligen Lebensgefährtin, der bei Pflegeeltern lebe, sowie seine gesamte Familie. In der Türkei habe er hingegen keine Bindungen und sei lediglich einmal zu Urlaubszwecken dort gewesen. Er habe kurz vor seiner Inhaftierung begonnen selbstständig als „Online Marketer“ zu arbeiten und wolle dies auch in Zukunft tun. Er wolle sich zudem erneut für sein Fehlverhalten entschuldigen. Er bereue es sehr mit Drogen in Kontakt gekommen zu sein und mache eine Therapie, weil er das nicht mehr wolle. In Zukunft wolle er straffrei bleiben. Im bekämpften Bescheid führte die belangte Behörde aus, dass er seit 1997 laufend im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten angezeigt worden sei und inzwischen bereits 17 Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei. Er habe während seines Aufenthalts in Österreich insgesamt 4.172 Tage in Haft verbracht und bestehe aktuell noch ein Strafaufschub. Demgegenüber habe er erst etwa eineinhalb Jahre eine Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt. Er absolviere zudem bereits seine vierte stationäre Drogentherapie, sei bislang jedoch sehr rasch rückfällig geworden. Zumal sich sein unrechtmäßiges Verhalten bereits über einen 23-jährigen Zeitraum erstrecke, sei dieses als nachhaltig anzusehen. Sein rechtswidriges Verhalten im Zusammenhang mit seiner beruflichen und finanziellen Situation lasse keine positive Zukunftsprognose zu. Im Hinblick auf die Häufigkeit seiner Verurteilungen und die Schwere seiner Taten sei festzustellen, dass ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit sowie des sozialen Friedens bestehe, und würden die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG daher vorliegen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot sei angesichts dieser Erwägungen auch unter Berücksichtigung seiner familiären und privaten Interessen gerechtfertigt.Im bekämpften Bescheid führte die belangte Behörde aus, dass er seit 1997 laufend im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten angezeigt worden sei und inzwischen bereits 17 Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei. Er habe während seines Aufenthalts in Österreich insgesamt 4.172 Tage in Haft verbracht und bestehe aktuell noch ein Strafaufschub. Demgegenüber habe er erst etwa eineinhalb Jahre eine Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt. Er absolviere zudem bereits seine vierte stationäre Drogentherapie, sei bislang jedoch sehr rasch rückfällig geworden. Zumal sich sein unrechtmäßiges Verhalten bereits über einen 23-jährigen Zeitraum erstrecke, sei dieses als nachhaltig anzusehen. Sein rechtswidriges Verhalten im Zusammenhang mit seiner beruflichen und finanziellen Situation lasse keine positive Zukunftsprognose zu. Im Hinblick auf die Häufigkeit seiner Verurteilungen und die Schwere seiner Taten sei festzustellen, dass ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit sowie des sozialen Friedens bestehe, und würden die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG daher vorliegen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei angesichts dieser Erwägungen auch unter Berücksichtigung seiner familiären und privaten Interessen gerechtfertigt. Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass sich die belangte Behörde unzureichend mit der Frage der Rückkehrsituation in die Türkei auseinandergesetzt habe, zumal er dort keinen familiären und sozialen Anschluss habe und keine Kenntnisse des Landes hätte. Auch habe es die belangte Behörde unterlassen sich ausreichend intensiv mit dem hiesigen Privat- und Familienleben des BF zu befassen und es insbesondere unterlassen seine Eltern einzuvernehmen. Er stehe sowohl zu seinen Eltern als auch seinen Geschwistern und anderen näheren Verwandten in einem psychischen und finanziellen Abhängigkeitsverhältnis. Ohne deren Unterstützung sei wegen seiner Drogensucht, die eine schwere psychische Erkrankung darstellen würde, ein Leben für ihn nicht möglich. Außerdem habe sich die belangte Behörde unzureichend mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt, zumal der BF nach seiner aktuellen Suchtmitteltherapie versuchen wolle, eine gesunde Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen. Sowohl der BF als auch sein Sohn hätten ein gegenseitiges Kontaktrecht, dessen Ausübung im Falle der Abschiebung des BF vereitelt wäre, zumal das BFA auch ein Einreiseverbot verhängt hat und sohin Besuche nicht möglich wären. Wegen der angespannten finanziellen Situation des BF könne dieser auch keine Besuche seines Sohnes in der Türkei finanzieren. Das BFA habe sich zudem nicht mit dem sich aus den strafgerichtlichen Verurteilungen ergebenden Persönlichkeitsbild des BF befasst, sondern seine Verurteilungen bloß aufgezählt. Er bereue zudem seine Taten und absolviere derzeit eine Suchtmitteltherapie. 2.4.
  18. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ging das BFA zutreffend von einer vom BF ausgehenden gegenwärtigen und schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Falle des Verbleibes im Bundesgebiet aus. Dieser Einschätzung liegen folgende Erwägungen zugrunde: Er wurde unstrittiger Weise im Zeitraum von XXXX bis XXXX insgesamt 17 Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Die Verurteilung vom XXXX hatte eine XXXX , jene vom XXXX hatte eine XXXX , jene vom XXXX hatte eine XXXX , jene vom XXXX hatte eine XXXX , jene vom XXXX hatte eine XXXX , jene vom XXXX hatte eine XXXX , jene vom XXXX hatte eine XXXX , jene vom XXXX hatte eine XXXX , jene vom XXXX hatte eine XXXX , jene vom XXXX hatte eine XXXX , jene vom XXXX hatte eine XXXX , jene vom XXXX hatte eine XXXX , jene vom XXXX hatte eine XXXX und seine jüngste Verurteilung vom XXXX hatte eine XXXX zur Folge, deretwegen aktuell ein Strafaufschub

§ 39SMG besteht.

Beinahe sämtliche seiner Verurteilungen beruhten dabei auf der gleichen schädlichen Neigung.Er wurde unstrittiger Weise im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 insgesamt 17 Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Die Verurteilung vom römisch 40 hatte eine römisch 40 , jene vom römisch 40 hatte eine römisch 40 , jene vom römisch 40 hatte eine römisch 40 , jene vom römisch 40 hatte eine römisch 40 , jene vom römisch 40 hatte eine römisch 40 , jene vom römisch 40 hatte eine römisch 40 , jene vom römisch 40 hatte eine römisch 40 , jene vom römisch 40 hatte eine römisch 40 , jene vom römisch 40 hatte eine römisch 40 , jene vom römisch 40 hatte eine römisch 40 , jene vom römisch 40 hatte eine römisch 40 , jene vom römisch 40 hatte eine römisch 40 , jene vom römisch 40 hatte eine römisch 40 und seine jüngste Verurteilung vom römisch 40 hatte eine römisch 40 zur Folge, deretwegen aktuell ein Strafaufschub

Paragraph 39, SMG besteht. Beinahe sämtliche seiner Verurteilungen beruhten dabei auf der gleichen schädlichen Neigung. Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG war schon durch die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten wie auch die mindestens einmalige strafgerichtliche Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlung, zuletzt auch durch die Verurteilung zu einer XXXX erfüllt. Nach der hg. Rechtsprechung indiziert die Erfüllung eines der in § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 8 FPG normierten Tatbestände das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG war schon durch die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten wie auch die mindestens einmalige strafgerichtliche Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlung, zuletzt auch durch die Verurteilung zu einer römisch 40 erfüllt. Nach der hg. Rechtsprechung indiziert die Erfüllung eines der in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG normierten Tatbestände das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Zunächst war wie schon durch die belangte Behörde in Betracht zu ziehen, dass der BF bereits 17 Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden ist. Zwar galt es in Bezug auf die ersten 14 Verurteilungen zu bedenken, dass diese bereits mehrere Jahre zurückliegen. Allerdings wurde er am XXXX sowie am XXXX und am XXXX weitere drei Male wegen Suchtgiftdelikten jeweils zu XXXX verurteilt. Auch der Umstand, dass er schon für einen insgesamt mehr als zehnjährigen Zeitraum das Haftübel verspürte, vermochte bis dato kein Umdenken beim BF zu bewirken, zumal er bereits kurz nach seiner Haftentlassung im Gefolge seiner Verurteilung vom XXXX erneut wegen Suchtmitteldelikten zu einer langen Freiheitsstrafe XXXX rechtskräftig verurteilt wurde.Zunächst war wie schon durch die belangte Behörde in Betracht zu ziehen, dass der BF bereits 17 Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden ist. Zwar galt es in Bezug auf die ersten 14 Verurteilungen zu bedenken, dass diese bereits mehrere Jahre zurückliegen. Allerdings wurde er am römisch 40 sowie am römisch 40 und am römisch 40 weitere drei Male wegen Suchtgiftdelikten jeweils zu römisch 40 verurteilt. Auch der Umstand, dass er schon für einen insgesamt mehr als zehnjährigen Zeitraum das Haftübel verspürte, vermochte bis dato kein Umdenken beim BF zu bewirken, zumal er bereits kurz nach seiner Haftentlassung im Gefolge seiner Verurteilung vom römisch 40 erneut wegen Suchtmitteldelikten zu einer langen Freiheitsstrafe römisch 40 rechtskräftig verurteilt wurde. Die von ihm ausgehende Gefährlichkeit zeigte sich auch anhand der näheren Tatumstände der Verurteilung vom XXXX . Dem dabei vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt folgend hat er XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX . Er wurde erst wenige Monate zuvor mit Urteil vom XXXX zu XXXX verurteilt, deretwegen er sich bis XXXX in der JA XXXX in Strafhaft befand. Er wurde folglich äußerst zeitnah erneut straffällig, was das Strafgericht bei seiner jüngsten Verurteilung, ebenso wie die besonders häufige Vorstrafenbelastung, auch als erschwerend berücksichtigte und weshalb er trotz geständiger Verantwortung, der Sicherstellung des Suchtgifts und des Umstandes, dass es teilweise beim Versuch blieb, zu einer vergleichsweise hohen XXXX verurteilt wurde. Auch der eben erwähnten Verurteilung vom XXXX lag zugrunde, dass er XXXX , kurz nach der Entlassung aus einer langen Freiheitsstrafe mit XXXX , erneut vorschriftswidrig XXXX . Auch in diesem Fall stellte das Strafgericht fest, dass es ihm zumindest ab der dritten Tat darauf ankam sich über mehrere Monate hinweg eine fortlaufende beträchtliche Einnahmequelle zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen. Ebendies war auch schon im Vorfeld seiner vorletzten Verurteilung am XXXX der Fall. Damals hat er, dem strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt folgend, XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX . Im selben Zeitraum hat er zudem vorschriftswidrig XXXX . Obwohl das Strafgericht auch damals seine reumütige geständige Verantwortung und seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung mildernd wertete, verhängte es eine XXXX gegen ihn, zumal die einschlägigen Vorstrafen, sein rascher Rückfall und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen erschwerend gewertet wurden.Die von ihm ausgehende Gefährlichkeit zeigte sich auch anhand der näheren Tatumstände der Verurteilung vom römisch 40 . Dem dabei vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt folgend hat er römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 . Er wurde erst wenige Monate zuvor mit Urteil vom römisch 40 zu römisch 40 verurteilt, deretwegen er sich bis römisch 40 in der JA römisch 40 in Strafhaft befand. Er wurde folglich äußerst zeitnah erneut straffällig, was das Strafgericht bei seiner jüngsten Verurteilung, ebenso wie die besonders häufige Vorstrafenbelastung, auch als erschwerend berücksichtigte und weshalb er trotz geständiger Verantwortung, der Sicherstellung des Suchtgifts und des Umstandes, dass es teilweise beim Versuch blieb, zu einer vergleichsweise hohen römisch 40 verurteilt wurde. Auch der eben erwähnten Verurteilung vom römisch 40 lag zugrunde, dass er römisch 40 , kurz nach der Entlassung aus einer langen Freiheitsstrafe mit römisch 40 , erneut vorschriftswidrig römisch 40 . Auch in diesem Fall stellte das Strafgericht fest, dass es ihm zumindest ab der dritten Tat darauf ankam sich über mehrere Monate hinweg eine fortlaufende beträchtliche Einnahmequelle zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen. Ebendies war auch schon im Vorfeld seiner vorletzten Verurteilung am römisch 40 der Fall. Damals hat er, dem strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt folgend, römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 . Im selben Zeitraum hat er zudem vorschriftswidrig römisch 40 . Obwohl das Strafgericht auch damals seine reumütige geständige Verantwortung und seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung mildernd wertete, verhängte es eine römisch 40 gegen ihn, zumal die einschlägigen Vorstrafen, sein rascher Rückfall und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen erschwerend gewertet wurden. Der Umstand, dass er jeweils innerhalb derart kurzer Zeit einschlägig rückfällig wurde, zeugte von einer ihm gänzlich fehlenden Rechtstreue. Schon angesichts seiner zahlreichen Vorverurteilungen war von einer sehr hohen Wiederholungsgefahr auszugehen. Gerade in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz hat der VwGH bereits mehrfach festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249, mit Hinweis auf 20.12.2012, ZI. 2011/23/0554). Der Umstand, dass er jeweils innerhalb derart kurzer Zeit einschlägig rückfällig wurde, zeugte von einer ihm gänzlich fehlenden Rechtstreue. Schon angesichts seiner zahlreichen Vorverurteilungen war von einer sehr hohen Wiederholungsgefahr auszugehen. Gerade in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz hat der VwGH bereits mehrfach festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249, mit Hinweis auf 20.12.2012, ZI. 2011/23/0554). Zudem galt es zu bedenken, dass er bei sechzehn seiner Verurteilungen mehrere Suchtgiftdelikte verwirklichte. Er selbst hat bis zuletzt vorgebracht, dass er wegen seiner Drogensucht straffällig wurde, und verwies darauf, dass er aktuell eine stationäre Drogentherapie absolviert. Wenngleich ihm seitens seiner aktuellen psychotherapeutischen Betreuung ein gewisser Therapieerfolg attestiert wurde, war zu bedenken, dass er sich inzwischen zum vierten Mal in einer derartigen Therapie befindet und ihn die Absolvierung derartiger Programme in der Vergangenheit jeweils allenfalls nur kurz von Suchgiftdelikten und dem Konsum von Suchtmittel abhielten, sohin nicht von langfristigem Erfolg getragen waren. Folglich war auch von einer sehr hohen Rückfallgefahr beim BF auszugehen. Dies umso mehr, als er nicht nur quasi unmittelbar nach seiner letzten Entlassung aus der Strafhaft wegen eines Suchtgiftdeliktes rückfällig wurde, sondern auch angesichts des Umstandes, dass ihm bereits seit Mai 2010 bewusst sein musste, dass eine neuerliche Straffälligkeit auch fremdenrechtliche Konsequenzen haben kann, zumal er bereits zwei Mal im Vorfeld von strafgerichtlichen Verurteilungen zur geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen worden war, was ihn jedoch nicht davon abhielt erneut zahlreiche Male einschlägig straffällig zu werden. Schließlich war zu bedenken, dass er letztmals Juni 2009 einer Erwerbstätigkeit nachging und seither gänzlich auf den Bezug von staatlichen Sozialleistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes angewiesen war. Die Höhe dieser Sozialleistungen reichte in seinem Fall jedoch offensichtlich nicht aus um davon seine Suchtgiftabhängigkeit zu finanzieren, weshalb er sich nicht nur mit dem vorschriftswidrigen Besitz und Konsum von Suchtgift begnügte, sondern dieses in mehreren Fällen gewerbsmäßig an andere verkaufte, um seine finanzielle Situation zu verbessern bzw. seine Sucht weiter zu finanzieren. Außerdem wurde er in der Vergangenheit auch schon wegen gewerbsmäßig begangener Vermögensdelikte strafgerichtlich verurteilt. Auch seine jüngsten Verurteilungen waren allesamt von finanziellen Motiven getragen. Dies legte wiederum die Annahme nahe, dass er auch in Zukunft Suchtgift verkaufen wird um sich ein hinreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Dass er nach der noch ausstehenden Haftstrafe tatsächlich – wie von ihm behauptet – eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Online Marketing aufnehmen wird, war schon deshalb zu bezweifeln, weil er diesbezüglich keinerlei Beweismittel in Vorlage brachte. Angesichts des Umstandes, dass er über keine einschlägige Berufserfahrung oder Ausbildung verfügt, war auch zu bezweifeln, dass er damit ein ausreichendes Einkommen für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes erwirtschaften wird können, was wiederum die zu befürchtende Rückfallgefahr untermauert. Eine dieser erheblichen neuerlichen Tatbegehungsgefahr entgegenstehende positive Zukunftsprognose konnte nicht angestellt werden, bedenkt man, dass er vor seiner letzten Verurteilung am XXXX bereits 16 Mal rechtskräftig vorbestraft war, 15 Mal davon einschlägig. Auch liegt die jüngste Verurteilung erst weniger als ein Jahr zurück und konnte in Anbetracht der zahlreichen Verurteilungen und der daraus abzuleitenden hohen Wiederholungsgefahr jedenfalls nicht von einem ausreichend langen Zeitraum des Wohlverhaltens und einem nachhaltigen Gesinnungswandel ausgegangen werden, zumal der Zeitraum des notwendigen Wohlverhaltens umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (vgl. etwa zum Aufenthaltsverbot VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Gerade angesichts der hohen Rückfallgefahr, die insbesondere aus dem Umstand resultiert, dass er mehrfach kurz nach seinen Verurteilungen und Inhaftierungen neuerlich straffällig wurde, war der Wohlverhaltenszeitraum im gg. Fall entsprechend lange zu veranschlagen. Aus den dargelegten Umständen ergab sich daher ein Persönlichkeitsbild, bei dem angesichts der Nachhaltigkeit seiner Straffälligkeit die begründete Befürchtung nahelag, er werde mit seinem Handeln auch künftig die öffentliche Ordnung und Sicherheit nachhaltig gefährden. Eine dieser erheblichen neuerlichen Tatbegehungsgefahr entgegenstehende positive Zukunftsprognose konnte nicht angestellt werden, bedenkt man, dass er vor seiner letzten Verurteilung am römisch 40 bereits 16 Mal rechtskräftig vorbestraft war, 15 Mal davon einschlägig. Auch liegt die jüngste Verurteilung erst weniger als ein Jahr zurück und konnte in Anbetracht der zahlreichen Verurteilungen und der daraus abzuleitenden hohen Wiederholungsgefahr jedenfalls nicht von einem ausreichend langen Zeitraum des Wohlverhaltens und einem nachhaltigen Gesinnungswandel ausgegangen werden, zumal der Zeitraum des notwendigen Wohlverhaltens umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat vergleiche etwa zum Aufenthaltsverbot VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Gerade angesichts der hohen Rückfallgefahr, die insbesondere aus dem Umstand resultiert, dass er mehrfach kurz nach seinen Verurteilungen und Inhaftierungen neuerlich straffällig wurde, war der Wohlverhaltenszeitraum im gg. Fall entsprechend lange zu veranschlagen. Aus den dargelegten Umständen ergab sich daher ein Persönlichkeitsbild, bei dem angesichts der Nachhaltigkeit seiner Straffälligkeit die begründete Befürchtung nahelag, er werde mit seinem Handeln auch künftig die öffentliche Ordnung und Sicherheit nachhaltig gefährden. In der Beschwerde fanden sich keine diesen Erwägungen maßgeblich entgegenstehende Einwendungen. Soweit dort auf seine hiesige familiäre Anbindung hingewiesen wurde, war dem zu entgegnen, dass ihn in der Vergangenheit auch nicht sein familiäres und privates Umfeld in Österreich von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hat. 1.4.3. Vor dem rechtlichen Hintergrund, dass das persönliche Verhalten des BF "eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit"

Artikel 14

ARB 1/80 darzustellen hat und damit gegen ihn als begünstigten Drittstaatsangehörigen

§ 52Abs. 5 i

Vm § 53 Abs. 3 eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, fanden sich sohin ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das bisherige Verhalten des BF diesen Kriterien entspricht.1.4.3. Vor dem rechtlichen Hintergrund, dass das persönliche Verhalten des BF "eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit"

Artikel 14

ARB 1/80 darzustellen hat und damit gegen ihn als begünstigten Drittstaatsangehörigen

Paragraph 52, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, fanden sich sohin ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das bisherige Verhalten des BF diesen Kriterien entspricht. In der Gesamtbetrachtung dieser Aspekte war von einer nach wie vor als aufrecht zu erachtenden potentiellen Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den BF auszugehen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem – unten weiter erörterten – Einreiseverbot wegen Suchgiftdelikten auch bei einem in Österreich geborenen Fremden gerechtfertigt.In der Gesamtbetrachtung dieser Aspekte war von einer nach wie vor als aufrecht zu erachtenden potentiellen Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den BF auszugehen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem – unten weiter erörterten – Einreiseverbot wegen Suchgiftdelikten auch bei einem in Österreich geborenen Fremden gerechtfertigt. 1.5.

  1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.1.5.
  2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Fremden dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (vgl. Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
  3. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Fremden dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen vergleiche Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
  4. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK). Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). 1.5.
  5. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert.1.5.
  6. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert. Der volljährige BF war vor der Einweisung zur Suchttherapie und vor seiner Inhaftierung bei seinen Eltern wohnhaft und von diesen finanziell unterstützt worden. Angesichts seiner Volljährigkeit und seiner grundsätzlich bestehenden Arbeitsfähigkeit war jedoch kein sog. Abhängigkeitsverhältnis zu diesen und damit kein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben festzustellen. Dasselbe gilt für die Beziehung des BF zu seinen Geschwistern und sonstigen Verwandten. Für die in der Beschwerde behauptete Arbeitsunfähigkeit und Selbsterhaltungsunfähigkeit des BF wegen seiner Suchterkrankung wurden keinerlei Nachweise in Vorlage gebracht, weshalb auch dieser Umstand nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermochte.Der volljährige BF war vor der Einweisung zur Suchttherapie und vor seiner Inhaftierung bei seinen Eltern wohnhaft und von diesen finanziell unterstützt worden. Angesichts seiner Volljährigkeit und seiner grundsätzlich bestehenden Arbeitsfähigkeit war jedoch kein sog. Abhängigkeitsverhältnis zu diesen und damit kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben festzustellen. Dasselbe gilt für die Beziehung des BF zu seinen Geschwistern und sonstigen Verwandten. Für die in der Beschwerde behauptete Arbeitsunfähigkeit und Selbsterhaltungsunfähigkeit des BF wegen seiner Suchterkrankung wurden keinerlei Nachweise in Vorlage gebracht, weshalb auch dieser Umstand nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermochte. Der BF hat einen minderjährigen Sohn, welcher bei einer Pflegefamilie lebt und zudem aktuell kein Kontakt besteht. Nichts destotrotz liegt darin eine familiäre Nahebeziehung iSd Judikatur des EGMR zu Art. 8 EMRK zu seinem Sohn.Der BF hat einen minderjährigen Sohn, welcher bei einer Pflegefamilie lebt und zudem aktuell kein Kontakt besteht. Nichts destotrotz liegt darin eine familiäre Nahebeziehung iSd Judikatur des EGMR zu Artikel 8, EMRK zu seinem Sohn. Zur Beziehung mit seinem Sohn gab es allerdings zu bedenken, dass sich dieser bei einer Pflegefamilie befindet und aktuell kein regelmäßiger Kontakt mit dem BF besteht. Dass er sich nach seiner Suchtgifttherapie um regelmäßigen Kontakt bemühen will, war zwar zu seinen Gunsten in die gg. Abwägung einzubeziehen, allerdings könnte sich dies schon angesichts der noch ausstehenden langen Freiheitsstrafe als schwierig erweisen. Der BF selbst attestierte, dass es in der Vergangenheit kaum Kontakt zu seinem Sohn gab und eine familiäre Beziehung im engeren Sinn daher bislang nicht vorlag. Er leitstete auch – mangels gegenteiligem Vorbringen – bislang offenbar keine Unterhaltszahlungen. Dem BF ist es nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nach Ablauf des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. In der Zwischenzeit stünde es ihm frei seine Bindungen in Österreich durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235).Zur Beziehung mit seinem Sohn gab es allerdings zu bedenken, dass sich dieser bei einer Pflegefamilie befindet und aktuell kein regelmäßiger Kontakt mit dem BF besteht. Dass er sich nach seiner Suchtgifttherapie um regelmäßigen Kontakt bemühen will, war zwar zu seinen Gunsten in die gg. Abwägung einzubeziehen, allerdings könnte sich dies schon angesichts der noch ausstehenden langen Freiheitsstrafe als schwierig erweisen. Der BF selbst attestierte, dass es in der Vergangenheit kaum Kontakt zu seinem Sohn gab und eine familiäre Beziehung im engeren Sinn daher bislang nicht vorlag. Er leitstete auch – mangels gegenteiligem Vorbringen – bislang offenbar keine Unterhaltszahlungen. Dem BF ist es nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nach Ablauf des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. In der Zwischenzeit stünde es ihm frei seine Bindungen in Österreich durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Schließlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Schließlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Angesichts dieser Erwägungen stellt sich der Eingriff in das bestehende Familienleben des BF durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht als unverhältnismäßig dar. 1.5.
  7. Die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung war auch in Bezug auf das sonstige Privatleben des BF einer Prüfung zu unterziehen. Er wurde in Österreich geboren und hielt sich seither hier auf. Es kann sohin eine soziale Vernetzung in Österreich vorausgesetzt werden. Zu beachten ist aber, dass auch gegen einen straffälligen Migranten zweiter Generation eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden darf, wenn angesichts der Umstände des Falles und der Schwere der begangenen Straftaten der mit dieser Maßnahme verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Art. 8 MRK verhältnismäßig ist (vgl. VwGH 03.03.2011, 2011/22/0014 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  8. Juni 2007, Kaya gg. Deutschland, NL 2007, 144).Er wurde in Österreich geboren und hielt sich seither hier auf. Es kann sohin eine soziale Vernetzung in Österreich vorausgesetzt werden. Zu beachten ist aber, dass auch gegen einen straffälligen Migranten zweiter Generation eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden darf, wenn angesichts der Umstände des Falles und der Schwere der begangenen Straftaten der mit dieser Maßnahme verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, MRK verhältnismäßig ist vergleiche VwGH 03.03.2011, 2011/22/0014 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  9. Juni 2007, Kaya gg. Deutschland, NL 2007, 144). Im Falle des BF galt es in diesem Zusammenhang auch zu bedenken, dass er ohnehin viele Jahre seines hiesigen Aufenthaltes in Strafhaft befand, was das seiner langen Aufenthaltsdauer beizumessende Gewicht jedenfalls mindert. Er spricht sehr gut Deutsch, hat in Österreich seine Schulbildung absolviert und verfügt über einen Pflichtschulabschluss. Er war auch mehrfach erwerbstätig, wobei es zu bedenken galt, dass er zumeist jeweils nur für kurze Zeiträume für den selben Dienstgeber tätig war, über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügt und seinen Lebensunterhalt seit jeher überwiegend und seit Juni 2009 ausschließlich von Sozialleistungen bestritt. Von einer nachhaltigen beruflichen Integration konnte daher nicht ausgegangen werden. Er hat in Österreich außer den erwähnten familiären Bindungen keine sonstigen maßgeblichen sozialen Beziehungen. In Anbetracht der obenstehenden Erwägungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und der daraus abzuleitenden verwerflichen Haltung der österreichischen Rechtsordnung gegenüber erfuhren diese Integrationsaspekte und nicht zuletzt auch das Gewicht seiner hiesigen familiären Anknüpfungspunkte eine wesentliche Relativierung. Auch seine familiären Beziehungen im Bundesgebiet hatten ihn nicht von seiner besonders häufigen Straffälligkeit abgehalten. Ihm musste auch klar sein, dass seine Straffälligkeit zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn führen kann. Die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162, mwN).In Anbetracht der obenstehenden Erwägungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und der daraus abzuleitenden verwerflichen Haltung der österreichischen Rechtsordnung gegenüber erfuhren diese Integrationsaspekte und nicht zuletzt auch das Gewicht seiner hiesigen familiären Anknüpfungspunkte eine wesentliche Relativierung. Auch seine familiären Beziehungen im Bundesgebiet hatten ihn nicht von seiner besonders häufigen Straffälligkeit abgehalten. Ihm musste auch klar sein, dass seine Straffälligkeit zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn führen kann. Die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162, mwN). Demgegenüber bleibt es ihm und seinen Angehörigen unbenommen, nach der Ausreise in der Zeit des Einreiseverbots den Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel (wenn auch in reduzierter Form) aufrechtzuerhalten, auch sind für sie Besuche in der Türkei möglich. Zwar waren konkrete verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in der Türkei nicht festzustellen, angesichts der notorisch weit verzweigten verwandtschaftlichen Bande türkischer Staatsangehöriger kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich Verwandte in der Türkei aufhalten, mit denen er bei einer Rückkehr Kontakt aufnehmen kann. Zudem stammen seine Eltern aus der Türkei und wuchs er im gemeinsamen Haushalt mit ihnen auf. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er mit der dortigen Sprache und den kulturellen Gegebenheiten grundlegend vertraut gemacht wurde, weshalb ihm eine Eingliederung in die dortige Gesellschaft zugemutet werden kann. Auch kann bei ihm angesichts seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Berufserfahrung und seiner deutschen Sprachkenntnisse die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Türkei zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, etwa im Bereich des Tourismus, angenommen werden. Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Dies gilt im konkreten Fall umso mehr, als das erhebliche öffentliche Interesse an der Hintanhaltung strafbaren Verhaltens, insbesondere in Bezug auf dessen Suchtgiftdelinquenz, wobei der VwGH hierzu wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249), in besonderem Maße gefährdet war und eine weitere Gefährdung nicht ausgeschlossen werden konnte, sohin den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung ein besonderes Gewicht zukam.Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Dies gilt im konkreten Fall umso mehr, als das erhebliche öffentliche Interesse an der Hintanhaltung strafbaren Verhaltens, insbesondere in Bezug auf dessen Suchtgiftdelinquenz, wobei der VwGH hierzu wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249), in besonderem Maße gefährdet war und eine weitere Gefährdung nicht ausgeschlossen werden konnte, sohin den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung ein besonderes Gewicht zukam. 1.
  10. In einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Aspekte war sohin die Rückkehrentscheidung zulässig und stellt sie keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechte nach Art 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.1.
  11. In einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Aspekte war sohin die Rückkehrentscheidung zulässig und stellt sie keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechte nach Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden. 1.
  12. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher abzuweisen.1.
  13. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher abzuweisen. 2.
  14. Im Hinblick auf § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG war abzuwägen, ob allenfalls konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorkamen, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat iSd § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre. Maßstab dafür stellen die Art. 2 und 3 EMRK dar.2.
  15. Im Hinblick auf Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG war abzuwägen, ob allenfalls konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorkamen, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Maßstab dafür stellen die Artikel 2 und 3 EMRK dar. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Im Fall Paposhvili vs. Belgium (41738/10) vom 20.04.2015 hat der EGMR weiterführend dargelegt, dass "andere sehr außergewöhnliche Fälle im Sinne des Urteils N./GB so verstanden werden sollten, dass sie sich auf eine Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.“Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Im Fall Paposhvili vs. Belgium (41738/10) vom 20.04.2015 hat der EGMR weiterführend dargelegt, dass "andere sehr außergewöhnliche Fälle im Sinne des Urteils N./GB so verstanden werden sollten, dass sie sich auf eine Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.“ Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese

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