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{'item': 'L512 2133322-5'}

Obsah (23)§ 55aArt 133§ 57§ 68§ 10§ 52§ 46§ 55§ 21§ 85§ 30§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 23§ 14§ 5§ 9§ 7§ 12§ 16§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlL512 2133322-5 Spruch, L512 2133322-5/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 55a

FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 55 a, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Der Beschwerdeführer (kurz: BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.04.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , GZ: XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asly

G nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Das Erkenntnis erwuchs am 09.02.2017 in Rechtskraft.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (kurz: BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.04.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AslyG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Das Erkenntnis erwuchs am 09.02.2017 in Rechtskraft. I.

  1. Der BF verblieb weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet und stellte am XXXX seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Der BF verblieb weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet und stellte am römisch 40 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. I.2.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) wies den Antrag mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX ,

§ 68

AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G und erließ

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 2 Z 2 FPG.

Das BFA stellte

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei und sprach zudem aus, dass

§ 55Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

römisch eins.2.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) wies den Antrag mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG und erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BFA stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach zudem aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX ,

§ 21Abs 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend führte das BVw

G aus, das BFA habe es unterlassen, das im Folgeantrag erstattete Vorbringen auf das Bestehen eines glaubhaften Kerns zu prüfen. Die Behörde habe nicht dargelegt, ob sie das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben für echt und authentisch halte.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 ,

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend führte das BVwG aus, das BFA habe es unterlassen, das im Folgeantrag erstattete Vorbringen auf das Bestehen eines glaubhaften Kerns zu prüfen. Die Behörde habe nicht dargelegt, ob sie das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben für echt und authentisch halte. I.2.2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag erneut

§ 68

Abs 1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen. römisch eins.2.2. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag erneut

Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am XXXX in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft. I.2.

  1. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.römisch eins.2.
  2. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. I.2.
  3. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.römisch eins.2.
  4. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die gegen das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen. I.
  5. Am XXXX begann der BF ein Lehrverhältnis für den Lehrberuf XXXX mit einer Lehrzeit bis XXXX .römisch eins.
  6. Am römisch 40 begann der BF ein Lehrverhältnis für den Lehrberuf römisch 40 mit einer Lehrzeit bis römisch 40 . I.
  7. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt und

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Pakistan zulässig ist.

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. römisch eins.4. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Mit am XXXX mündlich verkündeten und am XXXX schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum Ablauf des XXXX festgesetzt wurde. Hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise wurde begründend ausgeführt, dass dem BF die Möglichkeit eingeräumt werde, das laufende Semester der Berufsschule abzuschließen.Mit am römisch 40 mündlich verkündeten und am römisch 40 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum Ablauf des römisch 40 festgesetzt wurde. Hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise wurde begründend ausgeführt, dass dem BF die Möglichkeit eingeräumt werde, das laufende Semester der Berufsschule abzuschließen. I.

  1. Am 07.01.2020 stellte die Vertretung des BF einen Antrag auf Hemmung der Ausreisefrist bis zum Abschluss der Lehre.römisch eins.
  2. Am 07.01.2020 stellte die Vertretung des BF einen Antrag auf Hemmung der Ausreisefrist bis zum Abschluss der Lehre. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Hemmung des Beginns der Frist für die freiwillige Ausreise (§ 55a FPG) nicht vorliegen.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Hemmung des Beginns der Frist für die freiwillige Ausreise (Paragraph 55 a, FPG) nicht vorliegen. Gegen den Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde erhoben.Gegen den Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde erhoben. I.
  3. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX die aufschiebende Wirkung

§ 85Ab2 und 4 Vf

GG zuerkannt.römisch eins.6. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 die aufschiebende Wirkung

Paragraph 85, Ab2 und 4 VfGG zuerkannt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX wurde dem Antrag im Zuge der außerordentlichen Revision auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 30Abs 2 Vw

GG nicht stattgegeben.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 wurde dem Antrag im Zuge der außerordentlichen Revision auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattgegeben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX zurückgewiesen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 zurückgewiesen. I.

  1. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  2. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen stützen sich auf den Akteninhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid und der gegenständlichen Beschwerde sowie den Verwaltungs- und Gerichtsakten in den vorangegangenen Verfahren. Die Verfahrensparteien haben zudem den Verfahrensgang bzw. den Sachverhalt nicht bestritten.
  4. Rechtliche Beurteilung: I.2.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Rechtrömisch eins.2.
  6. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) I.2.2. Voraussetzungen für die Hemmung der Frist für die freiwillige Ausreise zum Zweck des Abschlusses einer begonnenen Berufsausbildung:römisch eins.2.2. Voraussetzungen für die Hemmung der Frist für die freiwillige Ausreise zum Zweck des Abschlusses einer begonnenen Berufsausbildung: § 55 a FPG lautet:Paragraph 55, a FPG lautet: § 55a.

(1)Ist ein Asylwerber, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird oder nicht rechtskräftig erlassen worden ist, als Lehrling (§ 1 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969) beschäftigt und teilt er oder der Lehrberechtigte (§ 2 Abs. 1 BAG) dies rechtzeitig (Abs. 3) dem Bundesamt mit, so beginnt die Frist für die freiwillige Ausreise abweichend von § 55 Abs. 21. ab dem Zeitpunkt der Endigung, der vorzeitigen oder der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses oder2. im Falle der Beantragung der Zulassung zur Lehrabschlussprüfung mit Ablauf des von der zuständigen Lehrlingsstelle

§ 23BAG festgesetzten Prüfungstermins, wenn dieser nach dem in Z 1 genannten Zeitpunkt liegt und dem Bundesamt mitgeteilt wurde,Paragraph 55 a,

(1)Ist ein Asylwerber, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird oder nicht rechtskräftig erlassen worden ist, als Lehrling (Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,) beschäftigt und teilt er oder der Lehrberechtigte (Paragraph 2, Absatz eins, BAG) dies rechtzeitig (Absatz 3,) dem Bundesamt mit, so beginnt die Frist für die freiwillige Ausreise abweichend von Paragraph 55, Absatz 2, eins Punkt a, b, dem Zeitpunkt der Endigung, der vorzeitigen oder der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses oder, 2. im Falle der Beantragung der Zulassung zur Lehrabschlussprüfung mit Ablauf des von der zuständigen Lehrlingsstelle

Paragraph 23, BAG festgesetzten Prüfungstermins, wenn dieser nach dem in Ziffer eins, genannten Zeitpunkt liegt und dem Bundesamt mitgeteilt wurde, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren nach Beginn des Lehrverhältnisses zu laufen, sofern das Lehrverhältnis vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2019 begonnen und seitdem ununterbrochen bestanden hat.spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren nach Beginn des Lehrverhältnisses zu laufen, sofern das Lehrverhältnis vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, begonnen und seitdem ununterbrochen bestanden hat.

(2)Abs. 1 gilt nicht für Asylwerber, die straffällig geworden sind (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005) oder im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität zu täuschen versucht haben.
(2)Absatz eins, gilt nicht für Asylwerber, die straffällig geworden sind (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005) oder im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität zu täuschen versucht haben.
(3)Die Mitteilung

Abs. 1 ist rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens vor der Zustellung der Rückkehrentscheidung zugeht. Ist diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2019 bereits zugestellt und erhebt der Asylwerber dagegen Beschwerde, so ist die Mitteilung rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens vor der Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugeht. Diesfalls ist das Bundesamt verpflichtet, die Mitteilung unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis zu bringen.

(3)Die Mitteilung

Absatz eins, ist rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens vor der Zustellung der Rückkehrentscheidung zugeht. Ist diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, bereits zugestellt und erhebt der Asylwerber dagegen Beschwerde, so ist die Mitteilung rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens vor der Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugeht. Diesfalls ist das Bundesamt verpflichtet, die Mitteilung unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis zu bringen.

(4)Die Mitteilung

Abs. 1 bedarf der Schriftform. Ihr ist bei sonstiger Unwirksamkeit eine Abschrift des Lehrvertrags, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 darüber hinaus eine Abschrift der Entscheidung der Lehrlingsstelle über die Festsetzung des Prüfungstermins beizulegen. Eine rechtzeitig erstattete und wirksame Mitteilung hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 für den Fall der rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Folge, dass das Lehrverhältnis nicht als

§ 14Abs. 2 lit. f BAG beendet gilt.

(4)Die Mitteilung

Absatz eins, bedarf der Schriftform. Ihr ist bei sonstiger Unwirksamkeit eine Abschrift des Lehrvertrags, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, darüber hinaus eine Abschrift der Entscheidung der Lehrlingsstelle über die Festsetzung des Prüfungstermins beizulegen. Eine rechtzeitig erstattete und wirksame Mitteilung hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Absatz eins, für den Fall der rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Folge, dass das Lehrverhältnis nicht als

Paragraph 14, Absatz 2, Litera f, BAG beendet gilt.

(5)Endet das Lehrverhältnis vor dem Ablauf der vereinbarten Lehrzeit (§ 14 Abs. 2 lit. a bis e BAG) oder wird es vorzeitig oder außerordentlich aufgelöst (§§ 15 oder 15a Abs. 1 BAG), so ist der Lehrberechtigte verpflichtet, dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, dem Bundesamt schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung ist neben den nach dem ersten Satz maßgeblichen Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Identität des Drittstaatsangehörigen anzugeben.
(5)Endet das Lehrverhältnis vor dem Ablauf der vereinbarten Lehrzeit (Paragraph 14, Absatz 2, Litera a bis e BAG) oder wird es vorzeitig oder außerordentlich aufgelöst (Paragraphen 15, oder 15a Absatz eins, BAG), so ist der Lehrberechtigte verpflichtet, dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, dem Bundesamt schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung ist neben den nach dem ersten Satz maßgeblichen Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Identität des Drittstaatsangehörigen anzugeben.
(6)Eine

Abs. 1 eingetretene Hemmung des Fristenlaufs erlischt, wenn

  1. das Lehrverhältnis vor dem Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet oder vorzeitig oder außerordentlich aufgelöst wird,
  2. der Drittstaatsangehörige straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005) oder
  3. die für das Lehrverhältnis erteilte Beschäftigungsbewilligung erlischt (§ 7 Abs. 6 AuslBG) oder widerrufen wird (§ 9 AuslBG) oder die Entscheidung, mit der sie erteilt wurde, im Rechtsweg nachträglich behoben wird.

(6)Eine

Absatz eins, eingetretene Hemmung des Fristenlaufs erlischt, wenn,

  1. das Lehrverhältnis vor dem Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet oder vorzeitig oder außerordentlich aufgelöst wird,,
  2. der Drittstaatsangehörige straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005) oder,
  3. die für das Lehrverhältnis erteilte Beschäftigungsbewilligung erlischt (Paragraph 7, Absatz 6, AuslBG) oder widerrufen wird (Paragraph 9, AuslBG) oder die Entscheidung, mit der sie erteilt wurde, im Rechtsweg nachträglich behoben wird. Die Anwendung der Z 1 setzt nicht voraus, dass der Lehrberechtigte die Mitteilung

Abs. 5 erstattet hat.Die Anwendung der Ziffer eins, setzt nicht voraus, dass der Lehrberechtigte die Mitteilung

Absatz 5, erstattet hat.

(7)Das Bundesamt hat ein Merkblatt über die Möglichkeit der Erstattung einer Mitteilung

Abs. 1, deren Wirksamkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen zu erstellen. Dieses ist beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht bereitzuhalten. Ergibt sich aus der Aktenlage oder wird in einer Einvernahme (§ 19 AsylG 2005) oder einer mündlichen Verhandlung (§ 21 BFA-VG) vorgebracht, dass ein Asylwerber als Lehrling beschäftigt ist, so ist ihm das Merkblatt nachweislich auszuhändigen.

(7)Das Bundesamt hat ein Merkblatt über die Möglichkeit der Erstattung einer Mitteilung

Absatz eins,, deren Wirksamkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen zu erstellen. Dieses ist beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht bereitzuhalten. Ergibt sich aus der Aktenlage oder wird in einer Einvernahme (Paragraph 19, AsylG 2005) oder einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 21, BFA-VG) vorgebracht, dass ein Asylwerber als Lehrling beschäftigt ist, so ist ihm das Merkblatt nachweislich auszuhändigen.

(8)Das Arbeitsmarktservice hat Lehrberechtigte, welche Asylwerber als Lehrlinge beschäftigen, umgehend von der Möglichkeit der Erstattung einer Mitteilung

Abs. 1, deren Wirksamkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen in geeigneter Form, insbesondere unter Verwendung des Merkblatts

Abs. 7, zu informieren.

(8)Das Arbeitsmarktservice hat Lehrberechtigte, welche Asylwerber als Lehrlinge beschäftigen, umgehend von der Möglichkeit der Erstattung einer Mitteilung

Absatz eins,, deren Wirksamkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen in geeigneter Form, insbesondere unter Verwendung des Merkblatts

Absatz 7,, zu informieren. § 14 BAG lautet: Paragraph 14, BAG lautet: Endigung des Lehrverhältnisses § 14.

(1)Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit.Paragraph 14,
(1)Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit.
(2)Vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet das Lehrverhältnis, wenna) der Lehrling stirbt;
  1. b)der Lehrberechtigte stirbt und kein Ausbilder vorhanden ist, es sei denn, daß er ohne unnötigen Aufschub bestellt wird;
  2. c)die Eintragung des Lehrvertrages rechtskräftig verweigert oder die Löschung der Eintragung des Lehrvertrages rechtskräftig verfügt wurde;
  3. d)der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird oder der Lehrberechtigte auf Grund des § 4 von der Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen ist,
  4. e)der Lehrling die Lehrabschlußprüfung erfolgreich ablegt, wobei die Endigung des Lehrverhältnisses mit Ablauf der Woche in der die Prüfung abgelegt wird, eintritt,
  5. f)ein Asylverfahren des Lehrlings mit einem rechtskräftigen negativen Bescheid beendet wurde.
(2)Vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet das Lehrverhältnis, wenn,
  1. a)der Lehrling stirbt;,
  2. b)der Lehrberechtigte stirbt und kein Ausbilder vorhanden ist, es sei denn, daß er ohne unnötigen Aufschub bestellt wird;,
  3. c)die Eintragung des Lehrvertrages rechtskräftig verweigert oder die Löschung der Eintragung des Lehrvertrages rechtskräftig verfügt wurde;,
  4. d)der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird oder der Lehrberechtigte auf Grund des Paragraph 4, von der Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen ist,,
  5. e)der Lehrling die Lehrabschlußprüfung erfolgreich ablegt, wobei die Endigung des Lehrverhältnisses mit Ablauf der Woche in der die Prüfung abgelegt wird, eintritt,,
  6. f)ein Asylverfahren des Lehrlings mit einem rechtskräftigen negativen Bescheid beendet wurde.
(3)Wenn ein Lehrverhältnis

Abs. 2 lit. d endet und der Lehrberechtigte innerhalb von sechs Monaten nach Endigung des Lehrverhältnisses seine Tätigkeit wieder aufnimmt, ist das Lehrverhältnis fortzusetzen, wenn der Lehrling innerhalb von zwei Wochen nach Verständigung von der Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den Lehrberechtigten oder sonst innerhalb von zwei Monaten nach Wiederaufnahme der Tätigkeit eine diesbezügliche schriftliche Erklärung abgibt. Die vier Monate übersteigende Zeit zwischen der Endigung des Lehrverhältnisses und seiner Fortsetzung ist auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit nicht anzurechnen.

(3)Wenn ein Lehrverhältnis

Absatz 2, Litera d, endet und der Lehrberechtigte innerhalb von sechs Monaten nach Endigung des Lehrverhältnisses seine Tätigkeit wieder aufnimmt, ist das Lehrverhältnis fortzusetzen, wenn der Lehrling innerhalb von zwei Wochen nach Verständigung von der Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den Lehrberechtigten oder sonst innerhalb von zwei Monaten nach Wiederaufnahme der Tätigkeit eine diesbezügliche schriftliche Erklärung abgibt. Die vier Monate übersteigende Zeit zwischen der Endigung des Lehrverhältnisses und seiner Fortsetzung ist auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit nicht anzurechnen.

(4)Wird ein Lehrling vom Lehrberechtigten vom Eintritt eines Endigungsgrundes

Abs. 2 lit. d nicht unverzüglich informiert, hat dieser gegenüber dem Lehrberechtigten für die Dauer der fortgesetzten Beschäftigung die gleichen arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüche wie aufgrund eines aufrechten Lehrverhältnisses (Arbeitsverhältnis). Bei Kenntnis des Lehrlings von der eingetretenen Endigung des Lehrverhältnisses endet dieses Arbeitsverhältnis ex lege. Dem Lehrling steht ein Entschädigungsanspruch entsprechend den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Bestimmungen für berechtigten vorzeitigen Austritt zu.

(4)Wird ein Lehrling vom Lehrberechtigten vom Eintritt eines Endigungsgrundes

Absatz 2, Litera d, nicht unverzüglich informiert, hat dieser gegenüber dem Lehrberechtigten für die Dauer der fortgesetzten Beschäftigung die gleichen arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüche wie aufgrund eines aufrechten Lehrverhältnisses (Arbeitsverhältnis). Bei Kenntnis des Lehrlings von der eingetretenen Endigung des Lehrverhältnisses endet dieses Arbeitsverhältnis ex lege. Dem Lehrling steht ein Entschädigungsanspruch entsprechend den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Bestimmungen für berechtigten vorzeitigen Austritt zu. § 7 AuslBG lautet:Paragraph 7, AuslBG lautet: Geltungsdauer § 7.

(1)Die Beschäftigungsbewilligung ist zu befristen; sie darf jeweils längstens für die Dauer eines Jahres erteilt werden.Paragraph 7,
(1)Die Beschäftigungsbewilligung ist zu befristen; sie darf jeweils längstens für die Dauer eines Jahres erteilt werden.
(2)Für die Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in Betrieben, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten (Saisonbetrieb), ist die Beschäftigungsbewilligung jeweils nur für die nach der Art der Beschäftigung erforderliche Dauer zu erteilen.
(3)Beschäftigungsbewilligungen, die im Rahmen von Kontingenten

§ 5erteilt werden, dürfen die in der jeweiligen Verordnung festgelegte Geltungsdauer nicht überschreiten.

(3)Beschäftigungsbewilligungen, die im Rahmen von Kontingenten

Paragraph 5, erteilt werden, dürfen die in der jeweiligen Verordnung festgelegte Geltungsdauer nicht überschreiten.

(4)Lehrlingen ist die Beschäftigungsbewilligung für die Dauer der Lehrzeit und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung zu erteilen.
(5)§ 11 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, und § 7 Abs. 2 des Väter-Karenzgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989 bleiben unberührt.
(5)Paragraph 11, des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, und Paragraph 7, Absatz 2, des Väter-Karenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, bleiben unberührt.
(6)Die Beschäftigungsbewilligung erlischt
  1. mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers;
  2. wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Beschäftigungsbewilligung eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird.
(6)Die Beschäftigungsbewilligung erlischt,
  1. mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers;,
  2. wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Beschäftigungsbewilligung eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird.
(7)Wird ein Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder auf Ausstellung eines Befreiungsscheines vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung eingebracht, so gilt diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert.
(8)Liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung nicht vor, so treten die Wirkungen der Nichtverlängerung erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die Rechte des Ausländers sichernden gesetzlichen Bestimmungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung ergibt. I.2.
  1. Bezogen auf das gegenständliche Verfahren: römisch eins.2.
  2. Bezogen auf das gegenständliche Verfahren: Mit der Novelle des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) vom
  3. Dezember 2019 wurden die Voraussetzungen dafür geregelt, dass für Asylwerber in einer Lehre im Falle einer Rückkehrentscheidung die Frist für die freiwillige Ausreise gehemmt wird, damit sie die begonnene Berufsausbildung abschließen können (§ 55a iVm § 125 Abs 31 bis 34 FPG neu). Vor dem Geltungsbeginn von § 55a FPG idF BGBl I 2019/110 ( XXXX ) bestand diese Möglichkeit nicht. Mit rechtkräftig negativem Abschluss eines Asylverfahrens wurde das Lehrverhältnis

§ 14Abs 2 lit f Berufsausbildungsgesetz (BAG) ex lege beendet.

Damit erlosch auch automatisch die Beschäftigungsbewilligung, ohne dass sie

§ 9Ausl

BG widerrufen werden musste.Mit der Novelle des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) vom 28. Dezember 2019 wurden die Voraussetzungen dafür geregelt, dass für Asylwerber in einer Lehre im Falle einer Rückkehrentscheidung die Frist für die freiwillige Ausreise gehemmt wird, damit sie die begonnene Berufsausbildung abschließen können (Paragraph 55 a, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 31 bis 34 FPG neu). Vor dem Geltungsbeginn von Paragraph 55 a, FPG in der Fassung BGBl römisch eins 2019/110 ( römisch 40 ) bestand diese Möglichkeit nicht. Mit rechtkräftig negativem Abschluss eines Asylverfahrens wurde das Lehrverhältnis

Paragraph 14, Absatz 2, Litera f, Berufsausbildungsgesetz (BAG) ex lege beendet. Damit erlosch auch automatisch die Beschäftigungsbewilligung, ohne dass sie

Paragraph 9, AuslBG widerrufen werden musste. Der BF begann am XXXX ein Lehrverhältnis für den Lehrberuf XXXX mit einer Lehrzeit bis XXXX . Das Lehrverhältnis wurde sohin zu einem Zeitpunkt begründet, als über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX noch nicht rechtskräftig entschieden war. Das zweite Asylverfahren des BF wurde erst am XXXX (ohne Rückkehrentscheidung) rechtskräftig negativ abgeschlossen.Der BF begann am römisch 40 ein Lehrverhältnis für den Lehrberuf römisch 40 mit einer Lehrzeit bis römisch 40 . Das Lehrverhältnis wurde sohin zu einem Zeitpunkt begründet, als über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 noch nicht rechtskräftig entschieden war. Das zweite Asylverfahren des BF wurde erst am römisch 40 (ohne Rückkehrentscheidung) rechtskräftig negativ abgeschlossen. Wie oben dargelegt endet

§ 14

Abs 2 lit f BAG eine Lehrausbildung ex lege, sobald ein Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wird. Da die Beschäftigung beendet wird, erlischt als Folge auch die Beschäftigungsbewilligung

§ 7Abs 6 Z 1 Ausl

BG.Wie oben dargelegt endet

Paragraph 14, Absatz 2, Litera f, BAG eine Lehrausbildung ex lege, sobald ein Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wird. Da die Beschäftigung beendet wird, erlischt als Folge auch die Beschäftigungsbewilligung

Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer eins, AuslBG. Das Lehrverhältnis des BF ist somit aus rechtlicher Sicht seit dem XXXX nicht mehr aufrecht. Die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer XXXX wurde über den rechtskräftig negativen Ausgang des zweiten Asylverfahren jedoch erst durch das BFA mit Schreiben vom XXXX informiert, weshalb der BF seine Tätigkeit als Lehrling (ohne rechtliche Grundlage) fortsetzen konnte.Das Lehrverhältnis des BF ist somit aus rechtlicher Sicht seit dem römisch 40 nicht mehr aufrecht. Die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer römisch 40 wurde über den rechtskräftig negativen Ausgang des zweiten Asylverfahren jedoch erst durch das BFA mit Schreiben vom römisch 40 informiert, weshalb der BF seine Tätigkeit als Lehrling (ohne rechtliche Grundlage) fortsetzen konnte. Das Lehrverhältnis wurde sohin zwar vor dem XXXX (= Inkrafttreten der Regelung, vgl § 55a Abs 1 iVm § 126 Abs 23 FPG) begonnen, war zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA am XXXX , welche letztlich am XXXX in Rechtskraft erwuchs, jedoch rechtlich nicht mehr existent, weshalb das BFA zu Recht davon ausging, dass die Voraussetzung (aufrechtes Lehrverhältnis am XXXX ) für die Hemmung des Beginns der Frist für die freiwillige Ausreise nicht vorliegt.Das Lehrverhältnis wurde sohin zwar vor dem römisch 40 (= Inkrafttreten der Regelung, vergleiche Paragraph 55 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 23, FPG) begonnen, war zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA am römisch 40 , welche letztlich am römisch 40 in Rechtskraft erwuchs, jedoch rechtlich nicht mehr existent, weshalb das BFA zu Recht davon ausging, dass die Voraussetzung (aufrechtes Lehrverhältnis am römisch 40 ) für die Hemmung des Beginns der Frist für die freiwillige Ausreise nicht vorliegt. Wenn in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass seitens des BF seine Beschäftigung als Lehrling

§ 55aAbs.

3 FPG rechtzeitig mitgeteilt wurde und bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine Fristenhemmung der freiwilligen Ausreise bis zum Ende der Lehrausbildung eingetreten sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 55a FPG (§ 55a FPG betrifft Asylwerber, gegen die eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, die als Lehrling beschäftigt sind und dies dem Bundesamt rechtzeitig mitgeteilt haben) kumulativ vorliegen müssen und alleine die fristgerechte Mittteilung

§ 55a

FPG nicht zu einer Hemmung der Frist für die freiwillige Ausreise führen kann.Wenn in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass seitens des BF seine Beschäftigung als Lehrling

Paragraph 55 a, Absatz 3, FPG rechtzeitig mitgeteilt wurde und bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine Fristenhemmung der freiwilligen Ausreise bis zum Ende der Lehrausbildung eingetreten sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 55 a, FPG (Paragraph 55 a, FPG betrifft Asylwerber, gegen die eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, die als Lehrling beschäftigt sind und dies dem Bundesamt rechtzeitig mitgeteilt haben) kumulativ vorliegen müssen und alleine die fristgerechte Mittteilung

Paragraph 55 a, FPG nicht zu einer Hemmung der Frist für die freiwillige Ausreise führen kann. In der Beschwerde wird darüber hinaus ausgeführt, dass seitens des BFA fälschlicherweise vom rechtskräftigen Abschluss des (zweiten) Asylverfahrens am XXXX ausgegangen worden sei, zumal ein Asylverfahren bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung

§ 12Asyl

G andauern würde, weshalb das Asylverfahren erst mit der mündlichen Verkündung durch das BVwG am XXXX geendet habe. Aufgrund der mit mündlicher Verkündung gewährten freiwilligen Ausreisefrist bis zum XXXX war die Entscheidung am XXXX auch nicht durchsetzbar. In der Beschwerde wird darüber hinaus ausgeführt, dass seitens des BFA fälschlicherweise vom rechtskräftigen Abschluss des (zweiten) Asylverfahrens am römisch 40 ausgegangen worden sei, zumal ein Asylverfahren bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung

Paragraph 12, AsylG andauern würde, weshalb das Asylverfahren erst mit der mündlichen Verkündung durch das BVwG am römisch 40 geendet habe. Aufgrund der mit mündlicher Verkündung gewährten freiwilligen Ausreisefrist bis zum römisch 40 war die Entscheidung am römisch 40 auch nicht durchsetzbar. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz zwar

§ 68

Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, keine Rückkehrentscheidung erlassen und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen, jedoch ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I 16.02.2018 Nr. 87/2012), dass eine Entscheidung nach § 68 AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG ergangen ist. Das BVwG hatte, indem es seine Entscheidung auf § 68 AVG stützte, die Identität der Sache mit dem in der Vorentscheidung angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten Rechtsvorschriften (hier: §§ 3 und 8 AsylG) zu beurteilen und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner rechtlichen Beurteilung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zweitantrag eine Änderung ergeben kann. Eine Entscheidung nach § 68 AVG ist daher als solche zu betrachten, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG ergangen ist (VwGH 31.03.2005, 2003/20/0536), zumal sie - ausgehend von ihrem Prüfumfang - das unveränderte Bestehen der vorangegangenen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausdrückt (VwGH 19.11.2015; Ra 2015/20/0082).

§ 16Abs.

2 Z 1 BFA-VG kommt der Beschwerde gegen eine solche Entscheidung (von Gesetzes wegen) im Übrigen keine aufschiebende Wirkung zu, was

§ 16Abs.

4 erster Satz BFA-VG zur Folge hat, dass die Entscheidung durchsetzbar ist. Folglich endete das dem BF zugekommene Aufenthaltsrecht nach § 13 Abs. 1 AsylG mit der Erlassung des Bescheides des BFA vom XXXX , zumal die aufschiebende Wirkung in der Folge vom BVwG

§ 17Abs. 1 BFA-VG nicht zuerkannt wurde (Vw

GH 24.10.2019, Ra 2019/21/0174).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz zwar

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, keine Rückkehrentscheidung erlassen und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen, jedoch ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. römisch eins 16.02.2018 Nr. 87 aus 2012,), dass eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der Paragraphen 3 und 8 AsylG ergangen ist. Das BVwG hatte, indem es seine Entscheidung auf Paragraph 68, AVG stützte, die Identität der Sache mit dem in der Vorentscheidung angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten Rechtsvorschriften (hier: Paragraphen 3 und 8 AsylG) zu beurteilen und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner rechtlichen Beurteilung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zweitantrag eine Änderung ergeben kann. Eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG ist daher als solche zu betrachten, die (auch) in Anwendung der Paragraphen 3 und 8 AsylG ergangen ist (VwGH 31.03.2005, 2003/20/0536), zumal sie - ausgehend von ihrem Prüfumfang - das unveränderte Bestehen der vorangegangenen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausdrückt (VwGH 19.11.2015; Ra 2015/20/0082).

Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG kommt der Beschwerde gegen eine solche Entscheidung (von Gesetzes wegen) im Übrigen keine aufschiebende Wirkung zu, was

Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz BFA-VG zur Folge hat, dass die Entscheidung durchsetzbar ist. Folglich endete das dem BF zugekommene Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG mit der Erlassung des Bescheides des BFA vom römisch 40 , zumal die aufschiebende Wirkung in der Folge vom BVwG

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG nicht zuerkannt wurde (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0174). Insgesamt gesehen kann daher der Ansicht der belangten Behörde, es lägen die Voraussetzungen des § 55a FPG nicht vor, gefolgt werden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Insgesamt gesehen kann daher der Ansicht der belangten Behörde, es lägen die Voraussetzungen des Paragraph 55 a, FPG nicht vor, gefolgt werden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L512.2133322.5.00

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