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{'item': 'L512 2133322-6'}

Obsah (24)§ 125Art 133§ 57§ 68§ 10§ 52§ 46§ 55§ 21§ 85§ 30§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 20§ 55a§ 5§ 53§ 16§ 13§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlL512 2133322-6 Spruch, L512 2133322-6/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 125

Abs 31 bis 34 FPG ein Aufschub der Abschiebung bis zum Ende des Lehrverhältnisses (voraussichtliches Ende XXXX ) gewährt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben. römisch 40 wird

Paragraph 125, Absatz 31 bis 34 FPG ein Aufschub der Abschiebung bis zum Ende des Lehrverhältnisses (voraussichtliches Ende römisch 40 ) gewährt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Der Beschwerdeführer (kurz: BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.04.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , GZ: XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asly

G nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Das Erkenntnis erwuchs am 09.02.2017 in Rechtskraft.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (kurz: BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.04.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AslyG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Das Erkenntnis erwuchs am 09.02.2017 in Rechtskraft. I.

  1. Der BF verblieb weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet und stellte am XXXX seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Der BF verblieb weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet und stellte am römisch 40 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. I.2.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) wies den Antrag mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX ,

§ 68

AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G und erließ

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 2 Z 2 FPG.

Das BFA stellte

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei und sprach zudem aus, dass

§ 55Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

römisch eins.2.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) wies den Antrag mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG und erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BFA stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach zudem aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX ,

§ 21Abs 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend führte das BVw

G aus, das BFA habe es unterlassen, das im Folgeantrag erstattete Vorbringen auf das Bestehen eines glaubhaften Kerns zu prüfen. Die Behörde habe nicht dargelegt, ob sie das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben für echt und authentisch halte.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 ,

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend führte das BVwG aus, das BFA habe es unterlassen, das im Folgeantrag erstattete Vorbringen auf das Bestehen eines glaubhaften Kerns zu prüfen. Die Behörde habe nicht dargelegt, ob sie das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben für echt und authentisch halte. I.2.2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag erneut

§ 68

Abs 1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen. römisch eins.2.2. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag erneut

Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 24.08.2018 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 24.08.2018 in Rechtskraft. I.2.

  1. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.römisch eins.2.
  2. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. I.2.
  3. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.römisch eins.2.
  4. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die gegen das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen. I.
  5. Am XXXX begann der BF ein Lehrverhältnis für den Lehrberuf XXXX mit einer Lehrzeit bis XXXX .römisch eins.
  6. Am römisch 40 begann der BF ein Lehrverhältnis für den Lehrberuf römisch 40 mit einer Lehrzeit bis römisch 40 . I.
  7. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt und

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Pakistan zulässig ist.

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. römisch eins.4. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Mit am XXXX mündlich verkündeten und am XXXX schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum Ablauf des XXXX festgesetzt wurde. Hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise wurde begründend ausgeführt, dass dem BF die Möglichkeit eingeräumt werde, das laufende Semester der Berufsschule abzuschließen.Mit am römisch 40 mündlich verkündeten und am römisch 40 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum Ablauf des römisch 40 festgesetzt wurde. Hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise wurde begründend ausgeführt, dass dem BF die Möglichkeit eingeräumt werde, das laufende Semester der Berufsschule abzuschließen. I.

  1. Am 07.01.2020 stellte die Vertretung des BF einen Antrag auf Hemmung der Ausreisefrist bis zum Abschluss der Lehre.römisch eins.
  2. Am 07.01.2020 stellte die Vertretung des BF einen Antrag auf Hemmung der Ausreisefrist bis zum Abschluss der Lehre. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Hemmung des Beginns der Frist für die freiwillige Ausreise (§ 55a FPG) nicht vorliegen.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Hemmung des Beginns der Frist für die freiwillige Ausreise (Paragraph 55 a, FPG) nicht vorliegen. Gegen den Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.Gegen den Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.
  3. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX die aufschiebende Wirkung

§ 85Ab2 und 4 Vf

GG zuerkannt.römisch eins.6. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 die aufschiebende Wirkung

Paragraph 85, Ab2 und 4 VfGG zuerkannt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX wurde dem Antrag im Zuge der außerordentlichen Revision auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 30Abs 2 Vw

GG nicht stattgegeben.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 wurde dem Antrag im Zuge der außerordentlichen Revision auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattgegeben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX zurückgewiesen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 zurückgewiesen. I.

  1. Am 21.02.2020 stellte die Vertretung des BF einen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung über den Eintritt des Aufschubes der Abschiebung iSd § 125 Abs 31 bis 34 FPG.römisch eins.
  2. Am 21.02.2020 stellte die Vertretung des BF einen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung über den Eintritt des Aufschubes der Abschiebung iSd Paragraph 125, Absatz 31 bis 34 FPG. I.
  3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Aufschub der Abschiebung iSd § 125 Abs 31 bis 34 FPG nicht vorliegen.römisch eins.
  4. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Aufschub der Abschiebung iSd Paragraph 125, Absatz 31 bis 34 FPG nicht vorliegen. I.
  5. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  6. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.
  7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen stützen sich auf den Akteninhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid und der gegenständlichen Beschwerde sowie den Verwaltungs- und Gerichtsakten in den vorangegangenen Verfahren. Die Verfahrensparteien haben zudem den Verfahrensgang bzw. den Sachverhalt nicht bestritten.
  10. Rechtliche Beurteilung: I.2.
  11. Zuständigkeit und anzuwendendes Rechtrömisch eins.2.
  12. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) I.2.2. Voraussetzungen für die Aufschiebung der Abschiebung:römisch eins.2.2. Voraussetzungen für die Aufschiebung der Abschiebung: § 125 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 125, FPG lautet auszugsweise: Übergangsbestimmungen § 125. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2011)Paragraph 125, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,)

(2)bis
(30)[…]
(31)Die Abschiebung eines im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist bis zu dem nach Abs. 32 maßgeblichen Zeitpunkt aufzuschieben, wenn1. dieser als Lehrling beschäftigt war, sofern das Lehrverhältnis vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2019

§ 14Abs.

2 lit. f BAG geendet und bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochen bestanden hat,

  1. das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, deren Gegenstand die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung umfasste, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2019 bereits zurück- oder abgewiesen hat,
  2. einer gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nach Z 2 erhobenen Revision (Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG) oder Beschwerde (Art. 144 B-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (§ 30 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, oder § 85 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953) und
  3. das Lehrverhältnis mit dem früheren Lehrberechtigten in demselben Lehrberuf wiederaufgenommen worden ist und der Drittstaatsangehörige oder der Lehrberechtigte dies dem Bundesamt rechtzeitig und wirksam (Abs. 33) mitgeteilt hat. Die Endigung des früheren Lehrverhältnisses

§ 14Abs.

2 lit. f BAG steht einer Eintragung des Lehrvertrages

§ 20BAG in diesen Fällen nicht entgegen.

(31)Die Abschiebung eines im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist bis zu dem nach Absatz 32, maßgeblichen Zeitpunkt aufzuschieben, wenn, 1. dieser als Lehrling beschäftigt war, sofern das Lehrverhältnis vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,

Paragraph 14, Absatz 2, Litera f, BAG geendet und bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochen bestanden hat,,

  1. das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, deren Gegenstand die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung umfasste, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, bereits zurück- oder abgewiesen hat,,
  2. einer gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nach Ziffer 2, erhobenen Revision (Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) oder Beschwerde (Artikel 144, B-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (Paragraph 30, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, oder Paragraph 85, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,) und,
  3. das Lehrverhältnis mit dem früheren Lehrberechtigten in demselben Lehrberuf wiederaufgenommen worden ist und der Drittstaatsangehörige oder der Lehrberechtigte dies dem Bundesamt rechtzeitig und wirksam (Absatz 33,) mitgeteilt hat. Die Endigung des früheren Lehrverhältnisses

Paragraph 14, Absatz 2, Litera f, BAG steht einer Eintragung des Lehrvertrages

Paragraph 20, BAG in diesen Fällen nicht entgegen. Die Z 1 bis 4 sind auf Drittstaatsangehörige, die straffällig geworden sind (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005), denen keine Frist für die freiwillige Ausreise (§ 55) eingeräumt worden ist oder die im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität zu täuschen versucht haben, nicht anzuwenden.Die Ziffer eins bis 4 sind auf Drittstaatsangehörige, die straffällig geworden sind (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005), denen keine Frist für die freiwillige Ausreise (Paragraph 55,) eingeräumt worden ist oder die im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität zu täuschen versucht haben, nicht anzuwenden.

(32)Der Aufschub der Abschiebung

Abs. 31 endet1. mit dem

§ 55aAbs.

1 Z 1 oder 2 maßgeblichen Zeitpunkt oder2. nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet ab der Wiederaufnahme des Lehrverhältnisses und abzüglich der anzurechnenden Dauer des früheren Lehrverhältnisses,

(32)Der Aufschub der Abschiebung

Absatz 31, endet, 1. mit dem

Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 maßgeblichen Zeitpunkt oder, 2. nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet ab der Wiederaufnahme des Lehrverhältnisses und abzüglich der anzurechnenden Dauer des früheren Lehrverhältnisses, je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte früher eintritt. § 55a Abs. 5 und 6 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Hemmung der Frist für die freiwillige Ausreise der Aufschub der Abschiebung

Abs. 31 tritt.je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte früher eintritt. Paragraph 55 a, Absatz 5 und 6 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Hemmung der Frist für die freiwillige Ausreise der Aufschub der Abschiebung

Absatz 31, tritt.

(33)Die Mitteilung

Abs. 31 Z 4 ist rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 30Abs. 2 Vw

GG oder § 85 Abs. 2 VfGG zugeht. Wurde die aufschiebende Wirkung bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2019 zuerkannt, so ist die Mitteilung rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt bis zum Ablauf von drei Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2019 zugeht. § 55a Abs. 4 erster und zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(33)Die Mitteilung

Absatz 31, Ziffer 4, ist rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG oder Paragraph 85, Absatz 2, VfGG zugeht. Wurde die aufschiebende Wirkung bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, zuerkannt, so ist die Mitteilung rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt bis zum Ablauf von drei Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, zugeht. Paragraph 55 a, Absatz 4, erster und zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(34)Eine rechtzeitige und wirksame Mitteilung

Abs. 33 hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 31 neben dem Aufschub der Abschiebung zur Folge, dass die dem Drittstaatsangehörigen für das frühere Lehrverhältnis erteilte Beschäftigungsbewilligung abweichend von § 7 Abs. 6 Z 1 AuslBG nicht als erloschen gilt.

(34)Eine rechtzeitige und wirksame Mitteilung

Absatz 33, hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Absatz 31, neben dem Aufschub der Abschiebung zur Folge, dass die dem Drittstaatsangehörigen für das frühere Lehrverhältnis erteilte Beschäftigungsbewilligung abweichend von Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer eins, AuslBG nicht als erloschen gilt.

(35)[…] § 14 BAG lautet: Paragraph 14, BAG lautet: Endigung des Lehrverhältnisses § 14.
(1)Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit.Paragraph 14,
(1)Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit.
(2)Vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet das Lehrverhältnis, wenna) der Lehrling stirbt;
  1. b)der Lehrberechtigte stirbt und kein Ausbilder vorhanden ist, es sei denn, daß er ohne unnötigen Aufschub bestellt wird;
  2. c)die Eintragung des Lehrvertrages rechtskräftig verweigert oder die Löschung der Eintragung des Lehrvertrages rechtskräftig verfügt wurde;
  3. d)der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird oder der Lehrberechtigte auf Grund des § 4 von der Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen ist,
  4. e)der Lehrling die Lehrabschlußprüfung erfolgreich ablegt, wobei die Endigung des Lehrverhältnisses mit Ablauf der Woche in der die Prüfung abgelegt wird, eintritt,
  5. f)ein Asylverfahren des Lehrlings mit einem rechtskräftigen negativen Bescheid beendet wurde.
(2)Vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet das Lehrverhältnis, wenn,
  1. a)der Lehrling stirbt;,
  2. b)der Lehrberechtigte stirbt und kein Ausbilder vorhanden ist, es sei denn, daß er ohne unnötigen Aufschub bestellt wird;,
  3. c)die Eintragung des Lehrvertrages rechtskräftig verweigert oder die Löschung der Eintragung des Lehrvertrages rechtskräftig verfügt wurde;,
  4. d)der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird oder der Lehrberechtigte auf Grund des Paragraph 4, von der Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen ist,,
  5. e)der Lehrling die Lehrabschlußprüfung erfolgreich ablegt, wobei die Endigung des Lehrverhältnisses mit Ablauf der Woche in der die Prüfung abgelegt wird, eintritt,,
  6. f)ein Asylverfahren des Lehrlings mit einem rechtskräftigen negativen Bescheid beendet wurde.
(3)Wenn ein Lehrverhältnis

Abs. 2 lit. d endet und der Lehrberechtigte innerhalb von sechs Monaten nach Endigung des Lehrverhältnisses seine Tätigkeit wieder aufnimmt, ist das Lehrverhältnis fortzusetzen, wenn der Lehrling innerhalb von zwei Wochen nach Verständigung von der Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den Lehrberechtigten oder sonst innerhalb von zwei Monaten nach Wiederaufnahme der Tätigkeit eine diesbezügliche schriftliche Erklärung abgibt. Die vier Monate übersteigende Zeit zwischen der Endigung des Lehrverhältnisses und seiner Fortsetzung ist auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit nicht anzurechnen.

(3)Wenn ein Lehrverhältnis

Absatz 2, Litera d, endet und der Lehrberechtigte innerhalb von sechs Monaten nach Endigung des Lehrverhältnisses seine Tätigkeit wieder aufnimmt, ist das Lehrverhältnis fortzusetzen, wenn der Lehrling innerhalb von zwei Wochen nach Verständigung von der Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den Lehrberechtigten oder sonst innerhalb von zwei Monaten nach Wiederaufnahme der Tätigkeit eine diesbezügliche schriftliche Erklärung abgibt. Die vier Monate übersteigende Zeit zwischen der Endigung des Lehrverhältnisses und seiner Fortsetzung ist auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit nicht anzurechnen.

(4)Wird ein Lehrling vom Lehrberechtigten vom Eintritt eines Endigungsgrundes

Abs. 2 lit. d nicht unverzüglich informiert, hat dieser gegenüber dem Lehrberechtigten für die Dauer der fortgesetzten Beschäftigung die gleichen arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüche wie aufgrund eines aufrechten Lehrverhältnisses (Arbeitsverhältnis). Bei Kenntnis des Lehrlings von der eingetretenen Endigung des Lehrverhältnisses endet dieses Arbeitsverhältnis ex lege. Dem Lehrling steht ein Entschädigungsanspruch entsprechend den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Bestimmungen für berechtigten vorzeitigen Austritt zu.

(4)Wird ein Lehrling vom Lehrberechtigten vom Eintritt eines Endigungsgrundes

Absatz 2, Litera d, nicht unverzüglich informiert, hat dieser gegenüber dem Lehrberechtigten für die Dauer der fortgesetzten Beschäftigung die gleichen arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüche wie aufgrund eines aufrechten Lehrverhältnisses (Arbeitsverhältnis). Bei Kenntnis des Lehrlings von der eingetretenen Endigung des Lehrverhältnisses endet dieses Arbeitsverhältnis ex lege. Dem Lehrling steht ein Entschädigungsanspruch entsprechend den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Bestimmungen für berechtigten vorzeitigen Austritt zu. § 7 AuslBG lautet:Paragraph 7, AuslBG lautet: Geltungsdauer § 7.

(1)Die Beschäftigungsbewilligung ist zu befristen; sie darf jeweils längstens für die Dauer eines Jahres erteilt werden.Paragraph 7,
(1)Die Beschäftigungsbewilligung ist zu befristen; sie darf jeweils längstens für die Dauer eines Jahres erteilt werden.
(2)Für die Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in Betrieben, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten (Saisonbetrieb), ist die Beschäftigungsbewilligung jeweils nur für die nach der Art der Beschäftigung erforderliche Dauer zu erteilen.
(3)Beschäftigungsbewilligungen, die im Rahmen von Kontingenten

§ 5erteilt werden, dürfen die in der jeweiligen Verordnung festgelegte Geltungsdauer nicht überschreiten.

(3)Beschäftigungsbewilligungen, die im Rahmen von Kontingenten

Paragraph 5, erteilt werden, dürfen die in der jeweiligen Verordnung festgelegte Geltungsdauer nicht überschreiten.

(4)Lehrlingen ist die Beschäftigungsbewilligung für die Dauer der Lehrzeit und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung zu erteilen.
(5)§ 11 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, und § 7 Abs. 2 des Väter-Karenzgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989 bleiben unberührt.
(5)Paragraph 11, des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, und Paragraph 7, Absatz 2, des Väter-Karenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, bleiben unberührt.
(6)Die Beschäftigungsbewilligung erlischt
  1. mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers;
  2. wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Beschäftigungsbewilligung eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird.
(6)Die Beschäftigungsbewilligung erlischt,
  1. mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers;,
  2. wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Beschäftigungsbewilligung eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird.
(7)Wird ein Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder auf Ausstellung eines Befreiungsscheines vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung eingebracht, so gilt diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert.
(8)Liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung nicht vor, so treten die Wirkungen der Nichtverlängerung erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die Rechte des Ausländers sichernden gesetzlichen Bestimmungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung ergibt. I.2.
  1. Bezogen auf das gegenständliche Verfahren: römisch eins.2.
  2. Bezogen auf das gegenständliche Verfahren: Über den ersten Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX negativ entschieden sowie

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG zulässig ist.

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des BVwG mit Erkenntnis vom XXXX nicht Folge geben und erwuchs diese Entscheidung mit 09.02.2017 in Rechtskraft.Über den ersten Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 negativ entschieden sowie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG

, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des BVwG mit Erkenntnis vom römisch 40 nicht Folge geben und erwuchs diese Entscheidung mit 09.02.2017 in Rechtskraft. Nach Eintritt der Rechtskraft hat der BF statt auszureisen seinen Aufenthalt unrechtmäßig fortgesetzt und am XXXX seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach Eintritt der Rechtskraft hat der BF statt auszureisen seinen Aufenthalt unrechtmäßig fortgesetzt und am römisch 40 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag

§ 68Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Eine Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit 24.08.2018 in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit 24.08.2018 in Rechtskraft. Zwar sehen weder § 10 AsylG noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor. Doch ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I 16.02.2018 Nr. 87/2012), dass eine Entscheidung nach § 68 AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG ergangen ist. Daher stellt § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Zwar sehen weder Paragraph 10, AsylG noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor. Doch ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. römisch eins 16.02.2018 Nr. 87 aus 2012,), dass eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der Paragraphen 3 und 8 AsylG ergangen ist. Daher stellt Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG, wonach im Falle einer gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen

§ 53Abs.

2 und 3 hervorgekommen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, festgehalten: "Der Wortlaut des § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück oder dem AsylG 2005", bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung "bedarf", ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre "Verfahrenshandlung" nach dem
  3. Hauptstück des FrPolG 2005 herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der ErläutRV zu § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR
  4. GP 67) erkennbar, worum es geht: Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung (vgl. E
  5. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise – sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in § 10 AsylG 2005 bzw. in § 52 FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot). Für die Rückkehrentscheidungs-Tatbestände nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. nach § 52 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 (weil ein Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wurde) ergibt sich das im Grunde auch aus § 16 Abs. 2 Z 1 iVm Z 2 BFA-VG
  6. Neben dem Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und damit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden ist, wird dort nämlich auch der Konstellationen gedacht, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, also keine neue Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung verbunden wird (vgl. § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 und ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 (2144 BlgNR
  7. GP 11)). Im gegenständlichen Fall wurde im ersten Asylverfahren kein Einreiseverbot ausgesprochen, weshalb die Anwendung des § 59 Abs. 5 FPG ausschied und eine neue Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen wäre.Im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG, wonach im Falle einer gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  8. und
  9. Hauptstück oder dem AsylG keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, festgehalten: "Der Wortlaut des Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 in der Fassung des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück oder dem AsylG 2005", bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung "bedarf", ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre "Verfahrenshandlung" nach dem
  3. Hauptstück des FrPolG 2005 herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der ErläutRV zu Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 in der Fassung FNG 2014 (1803 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 67) erkennbar, worum es geht: Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung vergleiche E
  5. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise – sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in Paragraph 10, AsylG 2005 bzw. in Paragraph 52, FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot). Für die Rückkehrentscheidungs-Tatbestände nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bzw. nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 (weil ein Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wurde) ergibt sich das im Grunde auch aus Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Ziffer 2, BFA-VG
  6. Neben dem Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und damit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden ist, wird dort nämlich auch der Konstellationen gedacht, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, also keine neue Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung verbunden wird vergleiche Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 und ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 (2144 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode 11)). Im gegenständlichen Fall wurde im ersten Asylverfahren kein Einreiseverbot ausgesprochen, weshalb die Anwendung des Paragraph 59, Absatz 5, FPG ausschied und eine neue Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen wäre. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , XXXX , wurde die gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX erhobene außerordentliche Revision im Übrigen zurückgewiesen und ist es nicht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gekommen. Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wurde jedoch nicht ausgeführt, dass von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 59 Abs. 5 FPG, wonach es bei Vorliegen der Rückkehrentscheidungs-Tatbestände des § 10 AsylG 2005 einer neuerlichen Rückkehrentscheidung bedürfe, wenn eine rechtskräftige und aufrechte, mit keinem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung bestehe, abgewichen wurde.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , römisch 40 , wurde die gegen das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 erhobene außerordentliche Revision im Übrigen zurückgewiesen und ist es nicht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gekommen. Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wurde jedoch nicht ausgeführt, dass von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 59, Absatz 5, FPG, wonach es bei Vorliegen der Rückkehrentscheidungs-Tatbestände des Paragraph 10, AsylG 2005 einer neuerlichen Rückkehrentscheidung bedürfe, wenn eine rechtskräftige und aufrechte, mit keinem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung bestehe, abgewichen wurde. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich in der Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I 16.02.2018 Nr. 87/2012) zudem, dass eine Entscheidung nach § 68 AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG ergangen ist. Das BVwG hatte, indem es seine Entscheidung auf § 68 AVG stützte, die Identität der Sache mit dem in der Vorentscheidung angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten Rechtsvorschriften (hier: §§ 3 und 8 AsylG) zu beurteilen und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner rechtlichen Beurteilung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zweitantrag eine Änderung ergeben kann. Eine Entscheidung nach § 68 AVG ist daher als solche zu betrachten, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG ergangen ist (VwGH 31.03.2005, 2003/20/0536), zumal sie - ausgehend von ihrem Prüfumfang - das unveränderte Bestehen der vorangegangenen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausdrückt (VwGH 19.11.2015; Ra 2015/20/0082).

§ 16Abs.

2 Z 1 BFA-VG kommt der Beschwerde gegen eine solche Entscheidung (von Gesetzes wegen) im Übrigen keine aufschiebende Wirkung zu, was

§ 16Abs.

4 erster Satz BFA-VG zur Folge hat, dass die Entscheidung durchsetzbar ist. Folglich endete das dem BF zugekommene Aufenthaltsrecht nach § 13 Abs. 1 AsylG mit der Erlassung des Bescheides des BFA vom XXXX , zumal die aufschiebende Wirkung in der Folge vom BVwG

§ 17Abs. 1 BFA-VG nicht zuerkannt wurde (Vw

GH 24.10.2019, Ra 2019/21/0174).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich in der Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. römisch eins 16.02.2018 Nr. 87 aus 2012,) zudem, dass eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der Paragraphen 3 und 8 AsylG ergangen ist. Das BVwG hatte, indem es seine Entscheidung auf Paragraph 68, AVG stützte, die Identität der Sache mit dem in der Vorentscheidung angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten Rechtsvorschriften (hier: Paragraphen 3 und 8 AsylG) zu beurteilen und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner rechtlichen Beurteilung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zweitantrag eine Änderung ergeben kann. Eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG ist daher als solche zu betrachten, die (auch) in Anwendung der Paragraphen 3 und 8 AsylG ergangen ist (VwGH 31.03.2005, 2003/20/0536), zumal sie - ausgehend von ihrem Prüfumfang - das unveränderte Bestehen der vorangegangenen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausdrückt (VwGH 19.11.2015; Ra 2015/20/0082).

Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG kommt der Beschwerde gegen eine solche Entscheidung (von Gesetzes wegen) im Übrigen keine aufschiebende Wirkung zu, was

Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz BFA-VG zur Folge hat, dass die Entscheidung durchsetzbar ist. Folglich endete das dem BF zugekommene Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG mit der Erlassung des Bescheides des BFA vom römisch 40 , zumal die aufschiebende Wirkung in der Folge vom BVwG

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG nicht zuerkannt wurde (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0174). Trotz fehlender (neuerlicher) Rückkehrentscheidung gilt das zweite Asylverfahren – entgegen der Ausführungen in der Beschwerde – daher mit XXXX als rechtskräftig abgeschlossen und durchsetzbar.Trotz fehlender (neuerlicher) Rückkehrentscheidung gilt das zweite Asylverfahren – entgegen der Ausführungen in der Beschwerde – daher mit römisch 40 als rechtskräftig abgeschlossen und durchsetzbar. Hinsichtlich der im ersten Asylverfahren ergangenen Rückkehrentscheidung ist Folgendes anzumerken: Entsprechend der Judikatur des VwGH war der BF infolge der zweiten Asylantragstellung

§ 13Abs. 1 Asyl

G 2005 zum (vorläufigen) Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und bewirkte die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts (vgl. auch § 31 Abs. 1 Z 4 FPG) - über die Fälle des § 60 Abs. 3 FPG hinaus - die Gegenstandslosigkeit der bereits ergangenen Rückkehrentscheidung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Der VwGH geht davon aus, dass der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegensteht. Insoweit stellt (auch) die Gewährung eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts gewissermaßen den "contrarius actus" zu einer Rückkehrentscheidung dar. Sie kann nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt des BF zu einem späteren Zeitpunkt (neuerlich) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen Rückkehrentscheidung beendet werden (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174)Entsprechend der Judikatur des VwGH war der BF infolge der zweiten Asylantragstellung

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 zum (vorläufigen) Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und bewirkte die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts vergleiche auch Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG) - über die Fälle des Paragraph 60, Absatz 3, FPG hinaus - die Gegenstandslosigkeit der bereits ergangenen Rückkehrentscheidung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Der VwGH geht davon aus, dass der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegensteht. Insoweit stellt (auch) die Gewährung eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts gewissermaßen den "contrarius actus" zu einer Rückkehrentscheidung dar. Sie kann nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt des BF zu einem späteren Zeitpunkt (neuerlich) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen Rückkehrentscheidung beendet werden (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174) Mangels Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung des BF wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX gegen den BF sohin u. a.

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und die dagegen erhobene Beschwerde mit am XXXX mündlich verkündeten und am XXXX schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum Ablauf des XXXX festgesetzt wurde.Mangels Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung des BF wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 gegen den BF sohin u. a.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und die dagegen erhobene Beschwerde mit am römisch 40 mündlich verkündeten und am römisch 40 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum Ablauf des römisch 40 festgesetzt wurde. Das BFA hätte aber im gegenständlichen Fall – wie oben bereits dargelegt – im zweiten Asylverfahren eine Rückkehrentscheidung erlassen müssen, wobei auch nicht die Möglichkeit besteht, die Rückkehrentscheidung im Zuge der Abweisung eines Asylantrages zu einem späteren Zeitpunkt mit einen gesonderte Bescheid zu erlassen. Wird der Asylantrag abgewiesen oder wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen (§ 4 AsylG) oder geht jeglicher Status verloren, so ist nämlich – mit demselben Bescheid oder zugleich mit gesondertem Bescheid – die Rückkehrentscheidung zu erlassen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 52 FPG 2005 (Stand 1.12.2017, rdb.at).Das BFA hätte aber im gegenständlichen Fall – wie oben bereits dargelegt – im zweiten Asylverfahren eine Rückkehrentscheidung erlassen müssen, wobei auch nicht die Möglichkeit besteht, die Rückkehrentscheidung im Zuge der Abweisung eines Asylantrages zu einem späteren Zeitpunkt mit einen gesonderte Bescheid zu erlassen. Wird der Asylantrag abgewiesen oder wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen (Paragraph 4, AsylG) oder geht jeglicher Status verloren, so ist nämlich – mit demselben Bescheid oder zugleich mit gesondertem Bescheid – die Rückkehrentscheidung zu erlassen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 52, FPG 2005 (Stand 1.12.2017, rdb.at). Die gegenständliche Rückkehrentscheidung wurde zwar in einem gesonderten fremdenrechtlichen Verfahren

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG getroffen, hätte aber im Zuge des zweiten Asylverfahrens

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG ergehen müssen, weshalb dem BFA nicht gefolgt werden kann, wenn es keinen Zusammenhang zum Asylverfahren herstellt. Die Voraussetzung des Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung iZm einer negativen Asylentscheidung ist sohin anzunehmen.Die gegenständliche Rückkehrentscheidung wurde zwar in einem gesonderten fremdenrechtlichen Verfahren

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG getroffen, hätte aber im Zuge des zweiten Asylverfahrens

§ 52

Absatz 2, Ziffer 2, FPG ergehen müssen, weshalb dem BFA nicht gefolgt werden kann, wenn es keinen Zusammenhang zum Asylverfahren herstellt. Die Voraussetzung des Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung iZm einer negativen Asylentscheidung ist sohin anzunehmen. Auch die sonstigen Voraussetzungen für den Aufschub der Abschiebung

§ 125Abs.

31 – 34 FPG liegen vor:Auch die sonstigen Voraussetzungen für den Aufschub der Abschiebung

Paragraph 125, Absatz 31, – 34 FPG liegen vor: Das Lehrverhältnis hat kraft Gesetz mit der rechtskräftigen negativen Asylentscheidung am XXXX (somit vor der Gesetzesnovelle des FPG am 28.12.2019) geendet und bis dahin auch ununterbrochen bestanden. Weiters besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , XXXX , wurde der gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Lehrverhältnis mit demselben Lehrberechtigten wiederaufgenommen. Die Fortsetzung des Lehrverhältnisses wurde bestätigt und an die Lehrlingsstelle der XXXX (AS 65) sowie am XXXX seitens der Lehrlingsstelle und am 21.02.2020 von der Vertretung des BF an das BFA fristgerecht übermittelt.Das Lehrverhältnis hat kraft Gesetz mit der rechtskräftigen negativen Asylentscheidung am römisch 40 (somit vor der Gesetzesnovelle des FPG am 28.12.2019) geendet und bis dahin auch ununterbrochen bestanden. Weiters besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der gegen das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Lehrverhältnis mit demselben Lehrberechtigten wiederaufgenommen. Die Fortsetzung des Lehrverhältnisses wurde bestätigt und an die Lehrlingsstelle der römisch 40 (AS 65) sowie am römisch 40 seitens der Lehrlingsstelle und am 21.02.2020 von der Vertretung des BF an das BFA fristgerecht übermittelt. Da in diesen Fällen das frühere Lehrverhältnis bereits

§ 14

Abs 2 lit f BAG geendet hat, ist zum Endigungszeitpunkt auch die Beschäftigungsbewilligung

§ 7Abs 6 Z 1 Ausl

BG erloschen, und sieht § 125 Abs 34 FPG daher vor, dass – bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des § 125 Abs 31 FPG – die Beschäftigungsbewilligung nicht (mehr) als erloschen gilt bzw ex lege wiederauflebt.Da in diesen Fällen das frühere Lehrverhältnis bereits

Paragraph 14, Absatz 2, Litera f, BAG geendet hat, ist zum Endigungszeitpunkt auch die Beschäftigungsbewilligung

Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer eins, AuslBG erloschen, und sieht Paragraph 125, Absatz 34, FPG daher vor, dass – bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des Paragraph 125, Absatz 31, FPG – die Beschäftigungsbewilligung nicht (mehr) als erloschen gilt bzw ex lege wiederauflebt. Der Beschwerde ist sohin Folge zu geben und dem BF

§ 125

Abs 31 – 34 FPG ein Aufschub der Abschiebung bis zum Ende des Lehrverhältnisses ( XXXX ) zu gewähren. Der Beschwerde ist sohin Folge zu geben und dem BF

Paragraph 125, Absatz 31, – 34 FPG ein Aufschub der Abschiebung bis zum Ende des Lehrverhältnisses ( römisch 40 ) zu gewähren. 2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L512.2133322.6.00

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