Abs 31 bis 34 FPG ein Aufschub der Abschiebung bis zum Ende des Lehrverhältnisses (voraussichtliches Ende XXXX ) gewährt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben. römisch 40 wird
Paragraph 125, Absatz 31 bis 34 FPG ein Aufschub der Abschiebung bis zum Ende des Lehrverhältnisses (voraussichtliches Ende römisch 40 ) gewährt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Der Beschwerdeführer (kurz: BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.04.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , GZ: XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Das Erkenntnis erwuchs am 09.02.2017 in Rechtskraft.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (kurz: BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.04.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AslyG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Das Erkenntnis erwuchs am 09.02.2017 in Rechtskraft. I.
AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel
G und erließ
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Das BFA stellte
Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan
FPG zulässig sei und sprach zudem aus, dass
römisch eins.2.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) wies den Antrag mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG und erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BFA stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach zudem aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX ,
G aus, das BFA habe es unterlassen, das im Folgeantrag erstattete Vorbringen auf das Bestehen eines glaubhaften Kerns zu prüfen. Die Behörde habe nicht dargelegt, ob sie das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben für echt und authentisch halte.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 ,
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend führte das BVwG aus, das BFA habe es unterlassen, das im Folgeantrag erstattete Vorbringen auf das Bestehen eines glaubhaften Kerns zu prüfen. Die Behörde habe nicht dargelegt, ob sie das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben für echt und authentisch halte. I.2.2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag erneut
Abs 1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen. römisch eins.2.2. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag erneut
Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 24.08.2018 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 24.08.2018 in Rechtskraft. I.2.
G erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG
1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. römisch eins.4. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Mit am XXXX mündlich verkündeten und am XXXX schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum Ablauf des XXXX festgesetzt wurde. Hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise wurde begründend ausgeführt, dass dem BF die Möglichkeit eingeräumt werde, das laufende Semester der Berufsschule abzuschließen.Mit am römisch 40 mündlich verkündeten und am römisch 40 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum Ablauf des römisch 40 festgesetzt wurde. Hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise wurde begründend ausgeführt, dass dem BF die Möglichkeit eingeräumt werde, das laufende Semester der Berufsschule abzuschließen. I.
GG zuerkannt.römisch eins.6. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 die aufschiebende Wirkung
Paragraph 85, Ab2 und 4 VfGG zuerkannt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX wurde dem Antrag im Zuge der außerordentlichen Revision auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
GG nicht stattgegeben.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 wurde dem Antrag im Zuge der außerordentlichen Revision auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattgegeben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX zurückgewiesen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 zurückgewiesen. I.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) I.2.2. Voraussetzungen für die Aufschiebung der Abschiebung:römisch eins.2.2. Voraussetzungen für die Aufschiebung der Abschiebung: § 125 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 125, FPG lautet auszugsweise: Übergangsbestimmungen § 125. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2011)Paragraph 125, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,)
2 lit. f BAG geendet und bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochen bestanden hat,
2 lit. f BAG steht einer Eintragung des Lehrvertrages
Paragraph 14, Absatz 2, Litera f, BAG geendet und bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochen bestanden hat,,
Paragraph 14, Absatz 2, Litera f, BAG steht einer Eintragung des Lehrvertrages
Paragraph 20, BAG in diesen Fällen nicht entgegen. Die Z 1 bis 4 sind auf Drittstaatsangehörige, die straffällig geworden sind (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005), denen keine Frist für die freiwillige Ausreise (§ 55) eingeräumt worden ist oder die im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität zu täuschen versucht haben, nicht anzuwenden.Die Ziffer eins bis 4 sind auf Drittstaatsangehörige, die straffällig geworden sind (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005), denen keine Frist für die freiwillige Ausreise (Paragraph 55,) eingeräumt worden ist oder die im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität zu täuschen versucht haben, nicht anzuwenden.
Abs. 31 endet1. mit dem
1 Z 1 oder 2 maßgeblichen Zeitpunkt oder2. nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet ab der Wiederaufnahme des Lehrverhältnisses und abzüglich der anzurechnenden Dauer des früheren Lehrverhältnisses,
Absatz 31, endet, 1. mit dem
Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 maßgeblichen Zeitpunkt oder, 2. nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet ab der Wiederaufnahme des Lehrverhältnisses und abzüglich der anzurechnenden Dauer des früheren Lehrverhältnisses, je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte früher eintritt. § 55a Abs. 5 und 6 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Hemmung der Frist für die freiwillige Ausreise der Aufschub der Abschiebung
Abs. 31 tritt.je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte früher eintritt. Paragraph 55 a, Absatz 5 und 6 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Hemmung der Frist für die freiwillige Ausreise der Aufschub der Abschiebung
Absatz 31, tritt.
Abs. 31 Z 4 ist rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
GG oder § 85 Abs. 2 VfGG zugeht. Wurde die aufschiebende Wirkung bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2019 zuerkannt, so ist die Mitteilung rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt bis zum Ablauf von drei Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2019 zugeht. § 55a Abs. 4 erster und zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Absatz 31, Ziffer 4, ist rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG oder Paragraph 85, Absatz 2, VfGG zugeht. Wurde die aufschiebende Wirkung bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, zuerkannt, so ist die Mitteilung rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt bis zum Ablauf von drei Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, zugeht. Paragraph 55 a, Absatz 4, erster und zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Abs. 33 hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 31 neben dem Aufschub der Abschiebung zur Folge, dass die dem Drittstaatsangehörigen für das frühere Lehrverhältnis erteilte Beschäftigungsbewilligung abweichend von § 7 Abs. 6 Z 1 AuslBG nicht als erloschen gilt.
Absatz 33, hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Absatz 31, neben dem Aufschub der Abschiebung zur Folge, dass die dem Drittstaatsangehörigen für das frühere Lehrverhältnis erteilte Beschäftigungsbewilligung abweichend von Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer eins, AuslBG nicht als erloschen gilt.
Abs. 2 lit. d endet und der Lehrberechtigte innerhalb von sechs Monaten nach Endigung des Lehrverhältnisses seine Tätigkeit wieder aufnimmt, ist das Lehrverhältnis fortzusetzen, wenn der Lehrling innerhalb von zwei Wochen nach Verständigung von der Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den Lehrberechtigten oder sonst innerhalb von zwei Monaten nach Wiederaufnahme der Tätigkeit eine diesbezügliche schriftliche Erklärung abgibt. Die vier Monate übersteigende Zeit zwischen der Endigung des Lehrverhältnisses und seiner Fortsetzung ist auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit nicht anzurechnen.
Absatz 2, Litera d, endet und der Lehrberechtigte innerhalb von sechs Monaten nach Endigung des Lehrverhältnisses seine Tätigkeit wieder aufnimmt, ist das Lehrverhältnis fortzusetzen, wenn der Lehrling innerhalb von zwei Wochen nach Verständigung von der Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den Lehrberechtigten oder sonst innerhalb von zwei Monaten nach Wiederaufnahme der Tätigkeit eine diesbezügliche schriftliche Erklärung abgibt. Die vier Monate übersteigende Zeit zwischen der Endigung des Lehrverhältnisses und seiner Fortsetzung ist auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit nicht anzurechnen.
Abs. 2 lit. d nicht unverzüglich informiert, hat dieser gegenüber dem Lehrberechtigten für die Dauer der fortgesetzten Beschäftigung die gleichen arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüche wie aufgrund eines aufrechten Lehrverhältnisses (Arbeitsverhältnis). Bei Kenntnis des Lehrlings von der eingetretenen Endigung des Lehrverhältnisses endet dieses Arbeitsverhältnis ex lege. Dem Lehrling steht ein Entschädigungsanspruch entsprechend den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Bestimmungen für berechtigten vorzeitigen Austritt zu.
Absatz 2, Litera d, nicht unverzüglich informiert, hat dieser gegenüber dem Lehrberechtigten für die Dauer der fortgesetzten Beschäftigung die gleichen arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüche wie aufgrund eines aufrechten Lehrverhältnisses (Arbeitsverhältnis). Bei Kenntnis des Lehrlings von der eingetretenen Endigung des Lehrverhältnisses endet dieses Arbeitsverhältnis ex lege. Dem Lehrling steht ein Entschädigungsanspruch entsprechend den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Bestimmungen für berechtigten vorzeitigen Austritt zu. § 7 AuslBG lautet:Paragraph 7, AuslBG lautet: Geltungsdauer § 7.
Paragraph 5, erteilt werden, dürfen die in der jeweiligen Verordnung festgelegte Geltungsdauer nicht überschreiten.
G iVm § 9 BFA-VG
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des BVwG mit Erkenntnis vom XXXX nicht Folge geben und erwuchs diese Entscheidung mit 09.02.2017 in Rechtskraft.Über den ersten Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 negativ entschieden sowie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG
, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des BVwG mit Erkenntnis vom römisch 40 nicht Folge geben und erwuchs diese Entscheidung mit 09.02.2017 in Rechtskraft. Nach Eintritt der Rechtskraft hat der BF statt auszureisen seinen Aufenthalt unrechtmäßig fortgesetzt und am XXXX seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach Eintritt der Rechtskraft hat der BF statt auszureisen seinen Aufenthalt unrechtmäßig fortgesetzt und am römisch 40 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag
Eine Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit 24.08.2018 in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit 24.08.2018 in Rechtskraft. Zwar sehen weder § 10 AsylG noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor. Doch ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I 16.02.2018 Nr. 87/2012), dass eine Entscheidung nach § 68 AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG ergangen ist. Daher stellt § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Zwar sehen weder Paragraph 10, AsylG noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor. Doch ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. römisch eins 16.02.2018 Nr. 87 aus 2012,), dass eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der Paragraphen 3 und 8 AsylG ergangen ist. Daher stellt Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG, wonach im Falle einer gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen
2 und 3 hervorgekommen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, festgehalten: "Der Wortlaut des § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, festgehalten: "Der Wortlaut des Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 in der Fassung des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
2 Z 1 BFA-VG kommt der Beschwerde gegen eine solche Entscheidung (von Gesetzes wegen) im Übrigen keine aufschiebende Wirkung zu, was
4 erster Satz BFA-VG zur Folge hat, dass die Entscheidung durchsetzbar ist. Folglich endete das dem BF zugekommene Aufenthaltsrecht nach § 13 Abs. 1 AsylG mit der Erlassung des Bescheides des BFA vom XXXX , zumal die aufschiebende Wirkung in der Folge vom BVwG
GH 24.10.2019, Ra 2019/21/0174).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich in der Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. römisch eins 16.02.2018 Nr. 87 aus 2012,) zudem, dass eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der Paragraphen 3 und 8 AsylG ergangen ist. Das BVwG hatte, indem es seine Entscheidung auf Paragraph 68, AVG stützte, die Identität der Sache mit dem in der Vorentscheidung angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten Rechtsvorschriften (hier: Paragraphen 3 und 8 AsylG) zu beurteilen und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner rechtlichen Beurteilung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zweitantrag eine Änderung ergeben kann. Eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG ist daher als solche zu betrachten, die (auch) in Anwendung der Paragraphen 3 und 8 AsylG ergangen ist (VwGH 31.03.2005, 2003/20/0536), zumal sie - ausgehend von ihrem Prüfumfang - das unveränderte Bestehen der vorangegangenen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausdrückt (VwGH 19.11.2015; Ra 2015/20/0082).
Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG kommt der Beschwerde gegen eine solche Entscheidung (von Gesetzes wegen) im Übrigen keine aufschiebende Wirkung zu, was
Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz BFA-VG zur Folge hat, dass die Entscheidung durchsetzbar ist. Folglich endete das dem BF zugekommene Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG mit der Erlassung des Bescheides des BFA vom römisch 40 , zumal die aufschiebende Wirkung in der Folge vom BVwG
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG nicht zuerkannt wurde (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0174). Trotz fehlender (neuerlicher) Rückkehrentscheidung gilt das zweite Asylverfahren – entgegen der Ausführungen in der Beschwerde – daher mit XXXX als rechtskräftig abgeschlossen und durchsetzbar.Trotz fehlender (neuerlicher) Rückkehrentscheidung gilt das zweite Asylverfahren – entgegen der Ausführungen in der Beschwerde – daher mit römisch 40 als rechtskräftig abgeschlossen und durchsetzbar. Hinsichtlich der im ersten Asylverfahren ergangenen Rückkehrentscheidung ist Folgendes anzumerken: Entsprechend der Judikatur des VwGH war der BF infolge der zweiten Asylantragstellung
G 2005 zum (vorläufigen) Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und bewirkte die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts (vgl. auch § 31 Abs. 1 Z 4 FPG) - über die Fälle des § 60 Abs. 3 FPG hinaus - die Gegenstandslosigkeit der bereits ergangenen Rückkehrentscheidung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Der VwGH geht davon aus, dass der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegensteht. Insoweit stellt (auch) die Gewährung eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts gewissermaßen den "contrarius actus" zu einer Rückkehrentscheidung dar. Sie kann nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt des BF zu einem späteren Zeitpunkt (neuerlich) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen Rückkehrentscheidung beendet werden (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174)Entsprechend der Judikatur des VwGH war der BF infolge der zweiten Asylantragstellung
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 zum (vorläufigen) Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und bewirkte die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts vergleiche auch Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG) - über die Fälle des Paragraph 60, Absatz 3, FPG hinaus - die Gegenstandslosigkeit der bereits ergangenen Rückkehrentscheidung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Der VwGH geht davon aus, dass der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegensteht. Insoweit stellt (auch) die Gewährung eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts gewissermaßen den "contrarius actus" zu einer Rückkehrentscheidung dar. Sie kann nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt des BF zu einem späteren Zeitpunkt (neuerlich) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen Rückkehrentscheidung beendet werden (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174) Mangels Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung des BF wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX gegen den BF sohin u. a.
G iVm § 9 BFA-VG
1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und die dagegen erhobene Beschwerde mit am XXXX mündlich verkündeten und am XXXX schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum Ablauf des XXXX festgesetzt wurde.Mangels Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung des BF wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 gegen den BF sohin u. a.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und die dagegen erhobene Beschwerde mit am römisch 40 mündlich verkündeten und am römisch 40 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum Ablauf des römisch 40 festgesetzt wurde. Das BFA hätte aber im gegenständlichen Fall – wie oben bereits dargelegt – im zweiten Asylverfahren eine Rückkehrentscheidung erlassen müssen, wobei auch nicht die Möglichkeit besteht, die Rückkehrentscheidung im Zuge der Abweisung eines Asylantrages zu einem späteren Zeitpunkt mit einen gesonderte Bescheid zu erlassen. Wird der Asylantrag abgewiesen oder wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen (§ 4 AsylG) oder geht jeglicher Status verloren, so ist nämlich – mit demselben Bescheid oder zugleich mit gesondertem Bescheid – die Rückkehrentscheidung zu erlassen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 52 FPG 2005 (Stand 1.12.2017, rdb.at).Das BFA hätte aber im gegenständlichen Fall – wie oben bereits dargelegt – im zweiten Asylverfahren eine Rückkehrentscheidung erlassen müssen, wobei auch nicht die Möglichkeit besteht, die Rückkehrentscheidung im Zuge der Abweisung eines Asylantrages zu einem späteren Zeitpunkt mit einen gesonderte Bescheid zu erlassen. Wird der Asylantrag abgewiesen oder wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen (Paragraph 4, AsylG) oder geht jeglicher Status verloren, so ist nämlich – mit demselben Bescheid oder zugleich mit gesondertem Bescheid – die Rückkehrentscheidung zu erlassen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 52, FPG 2005 (Stand 1.12.2017, rdb.at). Die gegenständliche Rückkehrentscheidung wurde zwar in einem gesonderten fremdenrechtlichen Verfahren
Abs 1 Z 1 FPG getroffen, hätte aber im Zuge des zweiten Asylverfahrens
Abs 2 Z 2 FPG ergehen müssen, weshalb dem BFA nicht gefolgt werden kann, wenn es keinen Zusammenhang zum Asylverfahren herstellt. Die Voraussetzung des Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung iZm einer negativen Asylentscheidung ist sohin anzunehmen.Die gegenständliche Rückkehrentscheidung wurde zwar in einem gesonderten fremdenrechtlichen Verfahren
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG getroffen, hätte aber im Zuge des zweiten Asylverfahrens
Absatz 2, Ziffer 2, FPG ergehen müssen, weshalb dem BFA nicht gefolgt werden kann, wenn es keinen Zusammenhang zum Asylverfahren herstellt. Die Voraussetzung des Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung iZm einer negativen Asylentscheidung ist sohin anzunehmen. Auch die sonstigen Voraussetzungen für den Aufschub der Abschiebung
31 – 34 FPG liegen vor:Auch die sonstigen Voraussetzungen für den Aufschub der Abschiebung
Paragraph 125, Absatz 31, – 34 FPG liegen vor: Das Lehrverhältnis hat kraft Gesetz mit der rechtskräftigen negativen Asylentscheidung am XXXX (somit vor der Gesetzesnovelle des FPG am 28.12.2019) geendet und bis dahin auch ununterbrochen bestanden. Weiters besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , XXXX , wurde der gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Lehrverhältnis mit demselben Lehrberechtigten wiederaufgenommen. Die Fortsetzung des Lehrverhältnisses wurde bestätigt und an die Lehrlingsstelle der XXXX (AS 65) sowie am XXXX seitens der Lehrlingsstelle und am 21.02.2020 von der Vertretung des BF an das BFA fristgerecht übermittelt.Das Lehrverhältnis hat kraft Gesetz mit der rechtskräftigen negativen Asylentscheidung am römisch 40 (somit vor der Gesetzesnovelle des FPG am 28.12.2019) geendet und bis dahin auch ununterbrochen bestanden. Weiters besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der gegen das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Lehrverhältnis mit demselben Lehrberechtigten wiederaufgenommen. Die Fortsetzung des Lehrverhältnisses wurde bestätigt und an die Lehrlingsstelle der römisch 40 (AS 65) sowie am römisch 40 seitens der Lehrlingsstelle und am 21.02.2020 von der Vertretung des BF an das BFA fristgerecht übermittelt. Da in diesen Fällen das frühere Lehrverhältnis bereits
Abs 2 lit f BAG geendet hat, ist zum Endigungszeitpunkt auch die Beschäftigungsbewilligung
BG erloschen, und sieht § 125 Abs 34 FPG daher vor, dass – bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des § 125 Abs 31 FPG – die Beschäftigungsbewilligung nicht (mehr) als erloschen gilt bzw ex lege wiederauflebt.Da in diesen Fällen das frühere Lehrverhältnis bereits
Paragraph 14, Absatz 2, Litera f, BAG geendet hat, ist zum Endigungszeitpunkt auch die Beschäftigungsbewilligung
Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer eins, AuslBG erloschen, und sieht Paragraph 125, Absatz 34, FPG daher vor, dass – bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des Paragraph 125, Absatz 31, FPG – die Beschäftigungsbewilligung nicht (mehr) als erloschen gilt bzw ex lege wiederauflebt. Der Beschwerde ist sohin Folge zu geben und dem BF
Abs 31 – 34 FPG ein Aufschub der Abschiebung bis zum Ende des Lehrverhältnisses ( XXXX ) zu gewähren. Der Beschwerde ist sohin Folge zu geben und dem BF
Paragraph 125, Absatz 31, – 34 FPG ein Aufschub der Abschiebung bis zum Ende des Lehrverhältnisses ( römisch 40 ) zu gewähren. 2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L512.2133322.6.00
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