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{'item': 'L516 2133902-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlL516 2133902-2 Spruch, L516 2133901-2/4E L516 2133902-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb XXXX (protokolliert zu 2133901-2) und 2.) XXXX , geb XXXX (protokolliert zu 2133902-2), alle StA Bangladesch, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2020, Zahlen XXXX und XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb römisch 40 (protokolliert zu 2133901-2) und 2.) römisch 40 , geb römisch 40 (protokolliert zu 2133902-2), alle StA Bangladesch, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2020, Zahlen römisch 40 und römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden jeweils gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 88 Abs 2a FPG ersatzlos behoben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführenden gemäß § 90 FPG jeweils einen für die Dauer von fünf Jahren gültigen Fremdenpass auszustellen.Der Beschwerde wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden jeweils gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ersatzlos behoben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführenden gemäß Paragraph 90, FPG jeweils einen für die Dauer von fünf Jahren gültigen Fremdenpass auszustellen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführenden sind Staatsangehörige von Bangladesch. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und als gesetzliche Vertreterin für den Zweitbeschwerdeführer am 14.02.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs 2a FPG.Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und als gesetzliche Vertreterin für den Zweitbeschwerdeführer am 14.02.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Mit Bescheiden vom 24.08.2020 wies das BFA diese Anträge jeweils gemäß § 88 Abs 2a FPG ab.Mit Bescheiden vom 24.08.2020 wies das BFA diese Anträge jeweils gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde.

  1. Sachverhalt 1.1 Den Beschwerdeführenden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2020, L509 2133901-1/29E (Erstbeschwerdeführerin) und L509 2133902-1/22E gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt; gleichzeitig wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.1.1 Den Beschwerdeführenden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2020, L509 2133901-1/29E (Erstbeschwerdeführerin) und L509 2133902-1/22E gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt; gleichzeitig wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht begründete jene Entscheidungen zusammengefasst damit, dass die Erstbeschwerdeführerin in Bangladesch zur Verhaftung ausgeschrieben ist, ihr eine strafrechtliche Verfolgung und Inhaftierung durch staatliche Sicherheits- und Justizorgane wegen des Verdachts der Begehung von Betrugsdelikten im Zusammenhang mit deren Tätigkeiten für ein namentlich genanntes Unternehmen im Falle einer Rückkehr droht und aufgrund der in Bangladesch herrschenden Haftbedingungen eine reale Gefährdung der körperlichen Integrität der Erstbeschwerdeführerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer wurde als Familienangehöriger der Zweitbeschwerdeführerin derselbe Schutz zuerkannt. (L509 2133901-1/29E, S 8, 9; L509 2133902-1/22E, S 7, 31). 1.2 Das BFA traf in den angefochtenen Bescheiden die Sachverhaltsfeststellung, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage seien, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und begründete dies im Rahmen der Beweiswürdigung die Abweisung der Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses wörtlich wie folgt (BFA Bescheide 24.08.2020, jeweils S 2, 3): „Sie haben trotz Aufforderung der Behörde innerhalb der vorgegebenen Frist, keinen Nachweis über die Unmöglichkeit ein Reisedokument des Herkunftslandes zu erlangen, eingebracht. Laut amtsbekannter Tatsache, stellt die Botschaft von Bangladesch Reisepässe für alle Staatsbürger von Bangladesch aus, die den entsprechenden Antrag gestellt haben und welche die notwendigen Unterlagen bereitstellen. Da Sie keinen Nachweis erbracht haben, dass Ihnen kein Reisedokument Ihres Heimatlandes ausgestellt wird, geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass es Ihnen bei entsprechendem Engagement möglich und zumutbar ist, ein Reisedokument zu erlangen.“ 1.3 Es liegen keine zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung vor, die der Ausstellung eines Fremdenpasses für die Beschwerdeführenden entgegenstünden. Die Beschwerdeführenden sind in Österreich strafrechtlich unbescholten (Strafregister der Republik Österreich).
  2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die Verwaltungsverfahrensakten des BFA, die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Anträgen der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz und den verfahrensgegenständlichen Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.1 Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen, zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, der Aufenthaltsberechtigungen und der Begründungen hinsichtlich der Zuerkennungen der Status der subsidiär Schutzberechtigten (Punkte 1.1) ergeben sich aus den bezeichneten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.
  3. 2.2 Die festgestellten Ausführungen des BFA zur Abweisung der Anträge ergibt sich aus den angefochtenen Bescheiden. 2.3 Die Feststellung, dass keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, ergibt sich daraus, dass Hinweise auf solche zwingenden Gründe den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen waren und auch vom BFA nicht behauptet wurden. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich.
  4. Rechtliche Beurteilung Zu A) Stattgabe der Beschwerde (§ 88 Abs 2a FPG, § 90 FPG)Stattgabe der Beschwerde (Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, Paragraph 90, FPG) Zum gegenständlichen Fall 3.1 Das BFA begründete die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführenden auf Ausstellung eines Fremdenpasses zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführer nach Ansicht des BFA dazu in der Lage wären, einen Reisepass des Herkunftsstaates zu erlangen, weshalb die Anträge gemäß § 88 Abs 2a FPG mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen seien. (Bescheide 24.08.2020 jeweils S 4; im Detail siehe auch oben Punkt 1.2)3.1 Das BFA begründete die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführenden auf Ausstellung eines Fremdenpasses zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführer nach Ansicht des BFA dazu in der Lage wären, einen Reisepass des Herkunftsstaates zu erlangen, weshalb die Anträge gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen seien. (Bescheide 24.08.2020 jeweils S 4; im Detail siehe auch oben Punkt 1.2) 3.2 Fallbezogen wurde der Erstbeschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.01.2020 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da die die Erstbeschwerdeführerin in Bangladesch zur Verhaftung ausgeschrieben ist, ihr in Bangladesch eine strafrechtliche Verfolgung und Inhaftierung durch staatliche Sicherheits- und Justizorgane droht und ihr aufgrund der in Bangladesch herrschenden Haftbedingungen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine reale Gefährdung der körperlichen Integrität droht. Aufgrund dieser Verfolgungshandlungen der Behörden ihres Herkunftsstaates, die der Erstbeschwerdeführerin drohen, erachtet das Bundesverwaltungsgericht es gemäß § 88 Abs 2a FPG als für die Erstbeschwerdeführerin unzumutbar und die Erstbeschwerdeführerin daher nicht in der Lage, sich an die Vertretungsbehörde jenes Staates zu wenden, von dem ihr Verfolgung droht, zumal der Vertretungsbehörde nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen ein Sonderstatus zukommt (insb Art 22 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehung).Aufgrund dieser Verfolgungshandlungen der Behörden ihres Herkunftsstaates, die der Erstbeschwerdeführerin drohen, erachtet das Bundesverwaltungsgericht es gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG als für die Erstbeschwerdeführerin unzumutbar und die Erstbeschwerdeführerin daher nicht in der Lage, sich an die Vertretungsbehörde jenes Staates zu wenden, von dem ihr Verfolgung droht, zumal der Vertretungsbehörde nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen ein Sonderstatus zukommt (insb Artikel 22, Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehung). Da auch keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, die gegen die Ausstellung von Fremdenpässen sprechen, liegen alle Voraussetzungen für die Ausstellung von Fremdenpässen an die Beschwerdeführenden vor. 3.3 Der Beschwerde wird daher stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos behoben, da gemäß § 5 Abs 1a Z 3 FPG für die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in weiterer Folge den Beschwerdeführenden gemäß § 90 FPG jeweils einen für die Dauer von fünf Jahren gültigen Fremdenpass auszustellen, da die in § 90 Abs 1 Z 1 und Z 2 FPG genannten Ausnahmefälle nicht vorliegen. (vgl VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052)3.3 Der Beschwerde wird daher stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben, da gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG für die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in weiterer Folge den Beschwerdeführenden gemäß Paragraph 90, FPG jeweils einen für die Dauer von fünf Jahren gültigen Fremdenpass auszustellen, da die in Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG genannten Ausnahmefälle nicht vorliegen. vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052) Entfall der mündlichen Verhandlung 3.4 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit Beschwerden angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.3.4 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit Beschwerden angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. Zu B) Revision 3.5 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.6 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L516.2133902.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.