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{'item': 'L516 2135077-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlL516 2135077-2 Spruch, L516 2135077-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2020, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2020, Zahl römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 88 Abs 2a FPG ersatzlos behoben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin gemäß § 90 FPG einen für die Dauer von fünf Jahren gültigen Fremdenpass auszustellen.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ersatzlos behoben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 90, FPG einen für die Dauer von fünf Jahren gültigen Fremdenpass auszustellen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bangladesch und stellte am 14.02.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs 2a FPG.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bangladesch und stellte am 14.02.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Mit Bescheid vom 24.08.2020 wies das BFA diesen Antrag gemäß § 88 Abs 2a FPG ab.Mit Bescheid vom 24.08.2020 wies das BFA diesen Antrag gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

  1. Sachverhalt 1.1 Der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2020, L509 2135077-1/24E, gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt; gleichzeitig wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.1.1 Der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2020, L509 2135077-1/24E, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt; gleichzeitig wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht begründete jene Entscheidungen zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin in Bangladesch zur Verhaftung ausgeschrieben ist, ihr eine strafrechtliche Verfolgung und Inhaftierung durch staatliche Sicherheits- und Justizorgane wegen des Verdachts der Begehung von Betrugsdelikten im Zusammenhang mit deren Tätigkeiten für ein namentlich genanntes Unternehmen im Falle einer Rückkehr droht und aufgrund der in Bangladesch herrschenden Haftbedingungen eine reale Gefährdung der körperlichen Integrität der Beschwerdeführerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann. (L509 2135077-1/24E, S 8, 9). 1.2 Das BFA traf im angefochtenen Bescheid die Sachverhaltsfeststellung, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und begründete dies im Rahmen der Beweiswürdigung wörtlich wie folgt (BFA Bescheid 24.08.2020, jeweils S 2, 3): „Sie haben trotz Aufforderung der Behörde innerhalb der vorgegebenen Frist, keinen Nachweis über die Unmöglichkeit ein Reisedokument des Herkunftslandes zu erlangen, eingebracht. Laut amtsbekannter Tatsache, stellt die Botschaft von Bangladesch Reisepässe für alle Staatsbürger von Bangladesch aus, die den entsprechenden Antrag gestellt haben und welche die notwendigen Unterlagen bereitstellen. Da Sie keinen Nachweis erbracht haben, dass Ihnen kein Reisedokument Ihres Heimatlandes ausgestellt wird, geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass es Ihnen bei entsprechendem Engagement möglich und zumutbar ist, ein Reisedokument zu erlangen.“ 1.3 Es liegen keine zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung vor, die der Ausstellung eines Fremdenpasses für die Beschwerdeführenden entgegenstünden. Die Beschwerdeführenden sind in Österreich strafrechtlich unbescholten (Strafregister der Republik Österreich).
  2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die Verwaltungsverfahrensakten des BFA, die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Anträgen der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz und den verfahrensgegenständlichen Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.1 Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen, zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, der Aufenthaltsberechtigung und der Begründungen hinsichtlich der Zuerkennungen der Status der subsidiär Schutzberechtigten (Punkte 1.1) ergeben sich aus dem bezeichneten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.
  3. 2.2 Die festgestellten Ausführungen des BFA zur Abweisung des Antrages ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. 2.3 Die Feststellung, dass keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, ergibt sich daraus, dass Hinweise auf solche zwingenden Gründe den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen waren und auch vom BFA nicht behauptet wurden. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich.
  4. Rechtliche Beurteilung Zu A) Stattgabe der Beschwerde (§ 88 Abs 2a FPG, § 90 FPG)Stattgabe der Beschwerde (Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, Paragraph 90, FPG) Zum gegenständlichen Fall 3.1 Das BFA begründete die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin nach Ansicht des BFA dazu in der Lage wäre, einen Reisepass des Herkunftsstaates zu erlangen, weshalb der Antrag gemäß § 88 Abs 2a FPG mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen sei. (Bescheide 24.08.2020 jeweils S 4; im Detail siehe auch oben Punkt 1.2)3.1 Das BFA begründete die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin nach Ansicht des BFA dazu in der Lage wäre, einen Reisepass des Herkunftsstaates zu erlangen, weshalb der Antrag gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen sei. (Bescheide 24.08.2020 jeweils S 4; im Detail siehe auch oben Punkt 1.2) 3.2 Fallbezogen wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.01.2020 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da die die Beschwerdeführerin in Bangladesch zur Verhaftung ausgeschrieben ist, ihr in Bangladesch eine strafrechtliche Verfolgung und Inhaftierung durch staatliche Sicherheits- und Justizorgane droht und ihr aufgrund der in Bangladesch herrschenden Haftbedingungen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine reale Gefährdung der körperlichen Integrität droht. Aufgrund dieser Verfolgungshandlungen der Behörden ihres Herkunftsstaates, die der Beschwerdeführerin drohen, erachtet das Bundesverwaltungsgericht es gemäß § 88 Abs 2a FPG als für die Erstbeschwerdeführerin unzumutbar und die Beschwerdeführerin daher nicht in der Lage, sich an die Vertretungsbehörde jenes Staates zu wenden, von dem ihr Verfolgung droht, zumal der Vertretungsbehörde nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen ein Sonderstatus zukommt (insb Art 22 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehung).Aufgrund dieser Verfolgungshandlungen der Behörden ihres Herkunftsstaates, die der Beschwerdeführerin drohen, erachtet das Bundesverwaltungsgericht es gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG als für die Erstbeschwerdeführerin unzumutbar und die Beschwerdeführerin daher nicht in der Lage, sich an die Vertretungsbehörde jenes Staates zu wenden, von dem ihr Verfolgung droht, zumal der Vertretungsbehörde nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen ein Sonderstatus zukommt (insb Artikel 22, Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehung). Da auch keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, die gegen die Ausstellung von Fremdenpässen sprechen, liegen alle Voraussetzungen für die Ausstellung von Fremdenpässen an die Beschwerdeführerin vor. 3.3 Der Beschwerde wird daher stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos behoben, da gemäß § 5 Abs 1a Z 3 FPG für die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in weiterer Folge der Beschwerdeführerin gemäß § 90 FPG einen für die Dauer von fünf Jahren gültigen Fremdenpass auszustellen, da die in § 90 Abs 1 Z 1 und Z 2 FPG genannten Ausnahmefälle nicht vorliegen. (vgl VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052)3.3 Der Beschwerde wird daher stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben, da gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG für die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in weiterer Folge der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 90, FPG einen für die Dauer von fünf Jahren gültigen Fremdenpass auszustellen, da die in Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG genannten Ausnahmefälle nicht vorliegen. vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052) Entfall der mündlichen Verhandlung 3.4 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.4 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Revision 3.5 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.6 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L516.2135077.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.