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{'item': 'L516 2239093-1'}

Obsah (10)§ 3Art 133§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55§ 53§ 9§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlL516 2239093-1 Spruch, L516 2239093-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 3Abs 1, § 8 Abs 1, § 10 Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46, § 55 und § 53 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 46,, Paragraph 55 und Paragraph 53, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und stellte am 22.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (I.)

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.)

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, erließ (IV.) eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG, sprach (V.) aus, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG nach Pakistan zulässig sei, sprach (VI.) aus, dass

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage und erließ (VII.)

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und stellte am 22.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (römisch eins.)

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.)

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.) eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, sprach (römisch fünf.) aus, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei, sprach (römisch sechs.) aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage und erließ (römisch sieben.)

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot. Gegen die Spruchpunkte I., II., IV., V. und VII. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde; diese bildet damit den ausschließlichen Inhalt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Spruchpunkt III. und VI. des Bescheides wurden nicht angefochten und erwuchsen damit mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft.Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde; diese bildet damit den ausschließlichen Inhalt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Spruchpunkt römisch drei. und römisch sechs. des Bescheides wurden nicht angefochten und erwuchsen damit mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des BFA langte am 28.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein. 1. Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; SD=Staatendokumentation des BFA; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA] 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in Pakistan Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest. (NS EB 23.12.2020 S 1f; NS EV 23.12.2020 S 3) Er stammt aus dem Ort XXXX im Bezirk Gujrat, Provinz Punjab. Er besuchte in Pakistan zehn Jahre lang die Grundschule und ging vor seiner Ausreise in Pakistan keiner Arbeit nach. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In seinem Herkunftsort leben nach wie vor die Eltern, seine beiden Schwestern und sein Bruder. Der Beschwerdeführer hat ein gutes Verhältnis zu seinen Angehörigen. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten. (NS EB 23.12.2020, S 2f; NS EV 23.11.2020 S 3f, 7; NS EV 23.11.2020 Datenblatt)Er stammt aus dem Ort römisch 40 im Bezirk Gujrat, Provinz Punjab. Er besuchte in Pakistan zehn Jahre lang die Grundschule und ging vor seiner Ausreise in Pakistan keiner Arbeit nach. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In seinem Herkunftsort leben nach wie vor die Eltern, seine beiden Schwestern und sein Bruder. Der Beschwerdeführer hat ein gutes Verhältnis zu seinen Angehörigen. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten. (NS EB 23.12.2020, S 2f; NS EV 23.11.2020 S 3f, 7; NS EV 23.11.2020 Datenblatt) Der Beschwerdeführer reiste ungefähr im Dezember 2019 aus Pakistan aus und hielt sich anschließend im Iran, in der Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Rumänien und Ungarn auf, bevor er Ende Dezember 2020 von Ungarn kommend ohne Reisepass in Österreich einreiste. (AS 31, 47, 58f, 61, 81) 1.2 Zu den Lebensverhältnissen in Österreich Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2020 in Österreich ein und stellte hier den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt seiner Antragstellung verfügte der Beschwerdeführer über EUR 5,-- in Barmittel (AS 27), seinen Lebensunterhalt kann der Beschwerdeführer nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Seit 23.12.2020 bezog der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Sein aktueller Aufenthalt ist unbekannt, er verfügt über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im ZMR. Er ist strafrechtlich unbescholten. (OZ 2, 3; ZMR (11.02.2021); IZR; GVS Auszug; Strafregister der Republik Österreich) 1.3 Zum Gesundheitszustand Der Beschwerdeführer ist gesund. (NS EV 23.12.2020 S 3; NS EV 28.12.2020 S 3) 1.4 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz – zusammengefasst – vor: Im Rahmen der Erstbefragung gem § 19 AsylG am 23.12.2020 gab der Beschwerdeführer an, einige unbekannte Männer hätten ihn nicht arbeiten lassen und ihn von der Schule abgehalten. Er sei von diesen Personen mitgenommen und an verschiedenen Orten gefoltert worden. Da jene Männer ihn und seine ganze Familie töten wollen würden, sei sein Leben in Pakistan in Gefahr. Er sei von ihnen aufgefordert worden Pakistan zu verlassen und wäre sowohl er, als auch seine Familie getötet worden, wenn er dies nicht getan hätte. Andere Fluchtgründe habe er nicht (NS EB 23.12.2020, S 6) Im Rahmen der Erstbefragung gem Paragraph 19, AsylG am 23.12.2020 gab der Beschwerdeführer an, einige unbekannte Männer hätten ihn nicht arbeiten lassen und ihn von der Schule abgehalten. Er sei von diesen Personen mitgenommen und an verschiedenen Orten gefoltert worden. Da jene Männer ihn und seine ganze Familie töten wollen würden, sei sein Leben in Pakistan in Gefahr. Er sei von ihnen aufgefordert worden Pakistan zu verlassen und wäre sowohl er, als auch seine Familie getötet worden, wenn er dies nicht getan hätte. Andere Fluchtgründe habe er nicht (NS EB 23.12.2020, S 6) In der Einvernahme vor dem BFA am 23.12.2020 brachte er als Fluchtgrund vor, er sei von zwei Männern immer beobachtet worden, deren Gesichter bedeckt gewesen seien und welche einen Turban getragen hätten. Er sei von jenen jeden Tag gefoltert worden. Jene Männer hätten ihn gefoltert indem sie ihn mit Schlagstöcken geschlagen und vom Dachboden gestoßen hätten, wobei er sich seinen rechten Arm gebrochen habe. Weshalb die Männer das getan hätten, wisse er nicht. Er habe seinen Familienangehörigen von den Vorfällen erzählt, diese hätten jedoch nichts dazu gesagt und auch nichts dagegen unternommen. Er selbst habe sich auch nicht an die Polizei gewandt. Er sei im Krankenhaus gewesen und habe dort gesagt, dass er vom Dach gestoßen worden sei; er habe einen Gips sowie für zwei, drei Monate eine Physiotherapie erhalten. Im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan befürchte er, von jenen Männern ermordet zu werden. Er könne sich zwar an die Polizei in Pakistan wenden, diese verlange dafür jedoch Geld, welches er nicht besitze. Probleme mit der Polizei, dem Militär oder anderen staatlichen Organen habe er jedoch nie gehabt. Er wisse nicht, weshalb nur er von jenen Männern angegriffen werde, nicht aber seine anderen Familienangehörigen; er habe ja nicht einmal etwas begangen, er verstehe es nicht. (NS EV 23.12.2020, S 5f). In einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 28.12.2020 gab der Beschwerdeführer an, sein Leben sei in Pakistan in Gefahr, er werde umgebracht, wenn er dorthin zurückkehre. Er habe drei bis vier Monate in Griechenland gelebt und sei von denselben Leuten, von denen er in Pakistan verfolgt werde, gefunden worden. Der Beschwerdeführer wurde in jener Einvernahme vom BFA mehrmals gefragt, ob er zu seinen Fluchtgründen bzw. seinen bisherigen Angaben noch Ergänzungen tätigen wolle, was dieser verneinte. Nach Vorhalt durch die Leiterin der Amtshandlung, wonach aus den von ihm behaupteten Gründen, warum er sein Land verlassen habe, weder ein Asylstatus, noch eine subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten sei und jenes Vorbringen auch nicht geeignet sei eine begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen, gab der Beschwerdeführer an, er wolle hier bleiben und gerne hier arbeiten, damit er seine Familie in Pakistan unterstützen könne, da diese in Pakistan keine Möglichkeit hätten Geld zu verdienen. Seiner Familie gehe es wirtschaftlich sehr schlecht in Pakistan. (NS EV 28.12.2020, S 4f) In der Beschwerde vom 25.01.2021 machte der Beschwerdeführer keine weiteren Angaben dazu, was ihm in seiner Heimat persönlich konkret widerfahren wäre. (Beschwerde 25.01.2021 (AS 205 ff) 1.5 Zur Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und Gefährdung bei einer Rückkehr nach Pakistan Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre. 1.6 Zur Lage in Pakistan Politische Lage Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa. Die FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) sind nach einer Verfassungsänderung im Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert worden. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von GilgitBaltistan und Azad Jammu & Kashmir, dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie (“Line of Control”) zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet und sind in Teilen autonom. Das Hauptstadtterritorium Islamabad (“Islamabad Capital Territory”) bildet eine eigene Verwaltungseinheit (AA 1.2.2019a). Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament (Nationalversammlung und Senat). Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt für fünf Jahre gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, 10 weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert (AA 1.2.2019a). Die reservierten Sitze werden von den Parteien

ihrem Stimmenanteil nach Provinzen besetzt, wobei die Parteien eigene Kandidatenlisten für diese Sitze erstellen. (Dawn 2.7.2018). Bei der Wahl zur Nationalversammlung (Unterhaus) am

  1. Juli 2018 gewann erstmals die Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI: Pakistanische Bewegung für Gerechtigkeit) unter Führung Imran Khans die Mehrheit (AA 1.2.2019a). Es war dies der zweite verfassungsmäßig erfolgte Machtwechsel des Landes in Folge (HRW 17.1.2019). Die PTI konnte durch eine Koalition mit fünf kleineren Parteien sowie der Unterstützung von neun unabhängigen Abgeordneten eine Mehrheit in der Nationalversammlung herstellen (ET 3.8.2018). Imran Khan ist seit Mitte August 2018 Premierminister Pakistans (AA 1.2.2019). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von Parlament und Provinzversammlungen gewählt. Am
  2. September 2018 löste Arif Alvi von der Regierungspartei PTI den seit 2013 amtierenden Präsidenten Mamnoon Hussain (PML-N) Staatspräsident regulär ab (AA 1.2.2019a). Sicherheitslage allgemein Die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt zentrales Problem für die innere Sicherheit des Landes (AA 1.2.2019a; vgl. USDOS 19.9.2018). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2009, zurückgegangen (PIPS 7.1.2019; vgl. AA 21.8.2018, USDOS 19.9.2018). Konflikte mit dem Nachbarland Indien werden gelegentlich gewaltsam ausgetragen (EASO 10.2018 S 16).Die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt zentrales Problem für die innere Sicherheit des Landes (AA 1.2.2019a; vergleiche USDOS 19.9.2018). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2009, zurückgegangen (PIPS 7.1.2019; vergleiche AA 21.8.2018, USDOS 19.9.2018). Konflikte mit dem Nachbarland Indien werden gelegentlich gewaltsam ausgetragen (EASO 10.2018 S 16). Die Taliban und andere militante Gruppen verüben Anschläge insbesondere in Belutschistan und in Khyber-Pakhtunkhwa (AA 21.8.2018), aber auch in Großstädten wie Karatschi (AA 1.2.2019a). Über 90 % der terroristischen Anschläge sowie Todesopfer entfielen 2018 auf die zwei Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 7.1.2019). Die Anschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten, sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie die Sufis (AA 1.2.2019a). Die Operationen der Rangers [siehe dazu Abschnitt 5] in Karatschi (ab 2013), Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency [Stammesbezirke der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Anm.], sowie landesweite Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP) trugen dazu bei, den rückläufigen Trend bei der Zahl der Vorfälle und der Opfer auch 2018 aufrecht zu halten (PIPS 7.1.2019 S 20; vgl. EASO 10.2018 S 18). In den ehemaligen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas – FATA) konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 21.8.2018).Die Operationen der Rangers [siehe dazu Abschnitt 5] in Karatschi (ab 2013), Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency [Stammesbezirke der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Anm.], sowie landesweite Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP) trugen dazu bei, den rückläufigen Trend bei der Zahl der Vorfälle und der Opfer auch 2018 aufrecht zu halten (PIPS 7.1.2019 S 20; vergleiche EASO 10.2018 S 18). In den ehemaligen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas – FATA) konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 21.8.2018). Sicherheitslage - Punjab und Islamabad Die Bevölkerung der Provinz Punjab beträgt laut Zensus 2017 110 Millionen. In der Provinzhauptstadt Lahore leben 11,1 Millionen Einwohner (PBS 2017d). Islamabad, die Hauptstadt Pakistans, ist verwaltungstechnisch nicht Teil der Provinz Punjab, sondern ein Territorium unter Bundesverwaltung (ICTA o.D.). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017d). Die Sicherheitslage in Islamabad ist besser als in anderen Regionen (EASO 10.2018 S 93). Die Sicherheitslage im Punjab gilt als gut (SAV 29.6.2018). Mehrere militante Gruppierungen, die in der Lage sind, Anschläge auszuüben, sind im Punjab aktiv (EASO 10.2018 S 63-64; vgl. SAV 29.6.2018). In großen Städten wie Lahore und Islamabad-Rawalpindi gibt es gelegentlich Anschläge mit einer hohen Zahl von Opfern, durchgeführt von Gruppen wie den Tehreek-i-Taliban Pakistan (TTP), Al Qaeda oder deren Verbündeten (ACLED 7.2.2017); beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag durch die TTP-Splittergruppe Hizbul-Ahrar auf Polizeieinheiten vor einem Sufi-Schrein in Lahore am 8.5.2019 zehn Personen getötet. (Guardian 8.5.2019; vgl. Reuters 8.5.2019). Der Südpunjab gilt als die Region, in der die militanten Netzwerke und Extremisten am stärksten präsent sind (EASO 10.2018 S 63-64). Die Sicherheitslage in Islamabad ist besser als in anderen Regionen (EASO 10.2018 S 93). Die Sicherheitslage im Punjab gilt als gut (SAV 29.6.2018). Mehrere militante Gruppierungen, die in der Lage sind, Anschläge auszuüben, sind im Punjab aktiv (EASO 10.2018 S 63-64; vergleiche SAV 29.6.2018). In großen Städten wie Lahore und Islamabad-Rawalpindi gibt es gelegentlich Anschläge mit einer hohen Zahl von Opfern, durchgeführt von Gruppen wie den Tehreek-i-Taliban Pakistan (TTP), Al Qaeda oder deren Verbündeten (ACLED 7.2.2017); beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag durch die TTP-Splittergruppe Hizbul-Ahrar auf Polizeieinheiten vor einem Sufi-Schrein in Lahore am 8.5.2019 zehn Personen getötet. (Guardian 8.5.2019; vergleiche Reuters 8.5.2019). Der Südpunjab gilt als die Region, in der die militanten Netzwerke und Extremisten am stärksten präsent sind (EASO 10.2018 S 63-64). Für das erste Quartal 2019 (1.
  3. bis 31.3.) registrierte PIPS für das Hauptstadtterritorium Islamabad keinen und für den Punjab zwei terroristische Angriffe mit zwei Toten (Aggregat aus: PIPS 6.2.
  4. PIPS 7.3.2019, PIPS 10.4.2019). Im Jahr 2018 wurde von PIPS im Hauptstadtterritorium kein terroristischer Angriff gemeldet. Im Punjab gab es vier terroristische Anschläge mit 20 Todesopfern. Zwei davon waren Selbstmordsprengangriffe durch die pakistanischen Taliban (PIPS 7.1.2019 S 49). Im Jahr 2017 kamen im Punjab bei 14 Anschlägen 61 Personen ums Leben, davon fanden sechs Vorfälle mit 54 Toten in Lahore statt. Das Hauptstadtterritorium verzeichnete drei Anschläge mit zwei Todesopfern (PIPS 7.1.2018). Polizei Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte variiert von Bezirk zu Bezirk und reicht von gut bis ineffizient (USDOS 13.3.2019). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen. Zum geringen Ansehen der Polizei tragen die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei wie häufige unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die festgehaltene Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen, oder um ein Geständnis zu erpressen. Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden Strafanzeigen häufig gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA 21.8.2018). Grundversorgung und Wirtschaft Pakistans Wirtschaft hat wegen einer günstigen geographischen Lage, Ressourcenreichtum, niedrigen Lohnkosten, einer jungen Bevölkerung und einer wachsenden Mittelschicht Wachstumspotenzial. Dieses Potenzial ist jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender makroökonomischer sowie politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten Korruption, ineffiziente Bürokratie, ein unsicheres regulatorisches Umfeld, eine trotz Verbesserungen in den letzten Jahren relativ teure bzw. unzureichende Energieversorgung und eine – trotz erheblicher Verbesserung seit 2014 – teils fragile Sicherheitslage (AA 5.3.2019). Der wichtigste Wirtschaftssektor in Pakistan ist der Dienstleistungssektor (Beitrag zum BIP 59 %; der Sektor umfasst u. a. auch den überproportional großen öffentlichen Verwaltungsapparat). Auch der Industriesektor ist von Bedeutung (Beitrag zum BIP 21 %). Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche. Einen dem Industriesektor vergleichbaren Beitrag zum BIP (20 %) leistet die Landwirtschaft, in der jedoch 42 % der arbeitenden Bevölkerung tätig ist. Etwa 60 % der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört unter anderem bei Getreideanbau und Viehzucht zu den weltweit größten Produzenten (AA 5.3.2019; vgl. GIZ 2.2019a).Der wichtigste Wirtschaftssektor in Pakistan ist der Dienstleistungssektor (Beitrag zum BIP 59 %; der Sektor umfasst u. a. auch den überproportional großen öffentlichen Verwaltungsapparat). Auch der Industriesektor ist von Bedeutung (Beitrag zum BIP 21 %). Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche. Einen dem Industriesektor vergleichbaren Beitrag zum BIP (20 %) leistet die Landwirtschaft, in der jedoch 42 % der arbeitenden Bevölkerung tätig ist. Etwa 60 % der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört unter anderem bei Getreideanbau und Viehzucht zu den weltweit größten Produzenten (AA 5.3.2019; vergleiche GIZ 2.2019a). Die pakistanische Wirtschaft wächst bereits seit Jahren mit mehr als vier Prozent. Für 2018 gibt der Internationale Währungsfonds (IWF) sogar ein Plus von 5,6 Prozent an. Das Staatsbudget hat sich stabilisiert und die Börse in Karatschi hat in den vergangenen Jahren einen Aufschwung erlebt. Erreicht wurde dies durch einschneidende Reformen, teilweise unterstützt durch den IWF. In der Vergangenheit konnte Pakistan über die Jahrzehnte hinweg jedoch weder ein solides Wachstum halten noch die Wirtschaft entsprechend diversifizieren. Dies kombiniert mit anderen sozioökonomischen und politischen Faktoren führte dazu, dass immer noch etwa ein Drittel der pakistanischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt (GIZ 2.2019a). Das Programm Tameer-e-Pakistan soll Personen bei der Arbeitssuche unterstützen (IOM 2018). Das Kamyab Jawan Programme, eine Kooperation des Jugendprogrammes des Premierministers und der Small and Medium Enterprises Development Authority (SMEDA), soll durch Bildungsprogramme für junge Menschen im Alter zwischen 15 und 29 die Anstellungsmöglichkeiten verbessern (Dawn 11.2.2019). Sozialbeihilfen Der staatliche Wohlfahrtsverband überprüft an Hand spezifischer Kriterien, ob eine Person für den Eintritt in das Sozialversicherungssystem geeignet ist. Die Sozialversicherung ist mit einer Beschäftigung im privaten oder öffentlichen Sektor verknüpft (IOM 2018). Das Benazir Income Support Program und das Pakistan Bait-ul-Mal vergeben ebenfalls Unterstützungsleistungen (USSSA 3.2017). Pakistan Bait-ul-Mal ist eine autonome Behörde, die Finanzierungsunterstützung an Notleidende, Witwen, Waisen, Invalide, Kranke und andere Bedürftige vergibt. Eine Fokussierung liegt auf Rehabilitation, Bildungsunterstützung, Unterkunft und Verpflegung für Bedürftige, medizinische Versorgung für mittellose kranke Menschen, der Aufbau kostenloser medizinischer Einrichtungen, Berufsweiterbildung sowie die finanzielle Unterstützung für den Aufbau von selbständigen Unternehmen (PBM o.D). Das Benazir Income Support Programme zielt auf verarmte Haushalte insbesondere in abgelegenen Regionen ab. Durch Vergabe von zinsfreien Krediten an Frauen zur Unternehmensgründung, freie Berufsausbildung, Versicherungen zur Kompensation des Verdienstausfalles bei Tod oder Krankheit des Haupternährers und Kinderunterstützungsgeld sollen insbesondere Frauen sozial und ökonomisch ermächtigt werden (ILO 2017). Die Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie gewährt u.a. Unterkunft für Waisen und Behinderte, eine kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe, Dienstleistungen für Behinderte sowie Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen (Edih o.D.). Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Distrikten der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,4 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 217.000 kommunalen Gemeinschaften bilden (NRSP o.D). Medizinische Versorgung In Islamabad und Karatschi ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem hohen Niveau und damit auch teuer (AA 13.3.2019). In modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte – unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit – eine Behandlungsmöglichkeit für die am weitesten verbreiteten Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z. B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden und sind für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich (AA 21.8.2018). In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 21.8.2018). Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 1.2019, HRCP 3.2019). Es gibt einzelne rechtliche Einschränkungen, Wohnort, Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu wechseln (FH 1.2019).Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein (USDOS 13.3.2019; vergleiche FH 1.2019, HRCP 3.2019). Es gibt einzelne rechtliche Einschränkungen, Wohnort, Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu wechseln (FH 1.2019). Dokumente Pakistan verfügt über eines der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database & Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). NADRA ist für die Ausstellung unterschiedlicher Ausweisdokumente zuständig (NADRA o.D.). Über 96 % der Bürgerinnen und Bürger Pakistans verfügen über biometrische Personalausweise (PI 1.2019). Die National Identity Card (NIC) wird für Staatsbürger über 18 Jahre ausgestellt und ist mit einer einzigartigen 13-stelligen Personennummer versehen (NADRA o.D.). Die 2012 eingeführte Smart National Identity Cart (SNIC) hat auf einem Chip zahlreiche biometrische Merkmale gespeichert und soll bis 2020 die älteren Versionen der NIC vollständig ersetzen (PI 1.2019). Eine SNIC wird benötigt, um beispielsweise Führerschein oder Reisepass zu beantragen, ein Bankkonto zu eröffnen und eine SIM-Karte oder Breitbandinternet zu erhalten (PI 1.2019; vgl. NADRA o.D.). Pakistan verfügt über eines der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database & Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). NADRA ist für die Ausstellung unterschiedlicher Ausweisdokumente zuständig (NADRA o.D.). Über 96 % der Bürgerinnen und Bürger Pakistans verfügen über biometrische Personalausweise (PI 1.2019). Die National Identity Card (NIC) wird für Staatsbürger über 18 Jahre ausgestellt und ist mit einer einzigartigen 13-stelligen Personennummer versehen (NADRA o.D.). Die 2012 eingeführte Smart National Identity Cart (SNIC) hat auf einem Chip zahlreiche biometrische Merkmale gespeichert und soll bis 2020 die älteren Versionen der NIC vollständig ersetzen (PI 1.2019). Eine SNIC wird benötigt, um beispielsweise Führerschein oder Reisepass zu beantragen, ein Bankkonto zu eröffnen und eine SIM-Karte oder Breitbandinternet zu erhalten (PI 1.2019; vergleiche NADRA o.D.). Weitere durch NADRA ausgestellte Dokumente sind die Pakistan Origin Card (POC) für ausländische Staatsbürger, die früher pakistanische Staatsangehörige waren bzw. deren Eltern oder Großeltern pakistanische Staatsbürger sind oder waren; National Identity Card for Overseas Pakistanis (NICOP) für Pakistani im Ausland, Emigranten oder Personen mit Doppelstaatsbürgerschaft; Child Registration Certificates (CRC) für alle Personen unter 18 Jahren (NADRA o.D.). Dokumentenfälschungen sind in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten (ÖB 10.2018). Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, fiktive oder verfälschte Standesfälle (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf der Basis dieser Eintragung formal echte Urkunden ausgestellt zu bekommen. Merkmale auf modernen Personenstandsurkunden und Reisepässen zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte mühelos unterlaufen werden (AA 21.8.2018; vgl. ÖB 10.2018).Dokumentenfälschungen sind in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten (ÖB 10.2018). Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, fiktive oder verfälschte Standesfälle (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf der Basis dieser Eintragung formal echte Urkunden ausgestellt zu bekommen. Merkmale auf modernen Personenstandsurkunden und Reisepässen zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte mühelos unterlaufen werden (AA 21.8.2018; vergleiche ÖB 10.2018). Weit verbreitet sind außerdem gefälschte akademische Diplome, Bankunterlagen, Übereinkünfte, Referenzen und Eigentumsnachweise (IRB 14.1.2015; vgl. ÖB 10.2018). Es ist problemlos möglich, ein (Schein-) Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. „First Information Report“ oder Haftverschonungsbeschluss) formal echt sind. Auch ist es möglich, religiöse Fatwen gegen sich selbst fälschen oder erstellen zu lassen bzw. Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen. Die Ausführungen und Erklärungen zu einer geltend gemachten Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen halten einer Nachforschung vor Ort häufig nicht stand (AA 21.8.2018).Weit verbreitet sind außerdem gefälschte akademische Diplome, Bankunterlagen, Übereinkünfte, Referenzen und Eigentumsnachweise (IRB 14.1.2015; vergleiche ÖB 10.2018). Es ist problemlos möglich, ein (Schein-) Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. „First Information Report“ oder Haftverschonungsbeschluss) formal echt sind. Auch ist es möglich, religiöse Fatwen gegen sich selbst fälschen oder erstellen zu lassen bzw. Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen. Die Ausführungen und Erklärungen zu einer geltend gemachten Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen halten einer Nachforschung vor Ort häufig nicht stand (AA 21.8.2018). [Beweisquelle: LIB Mai 2019 mwN] Zur aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus (Covid-19, SARS-CoV-2) COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Europäischem Zentrum für die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) haben das höchste Risiko für eine schwere Erkrankung durch SARS-CoV-2 Menschen im Alter von über 60 Jahren sowie Menschen mit Grunderkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen und Krebs. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. (Beweisquelle: www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/; www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; www.oesterreich.gv.at/)
  5. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die Verwaltungsverfahrensakten des BFA und den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers und den Lebensverhältnissen in Pakistan (oben 1.1) Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, die er im Zuge des Verfahrens vor dem öffentlichen Sicherheitsdienst und dem BFA gemacht hat, waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten im Original konnte seine Identität jedoch nicht abschließend festgestellt werden. Seine Ausführungen zu seiner Schulbildung, seiner Berufstätigkeit, sowie zu seinen Familienangehörigen in Pakistan und zu seiner Ausreise und Reisebewegung vor dem BFA waren kohärent, schlüssig und widerspruchsfrei, sodass auch dieses Vorbringen als glaubhaft erachtet werden konnte. Zwar findet sich in dem Datenblatt der Niederschrift von der Einvernahme am 23.12.2020 keine Erwähnung des Bruders des Beschwerdeführers, von welchem der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 23.12.2020 noch erzählte, da die Einvernahme jedoch am selben Tag wie die Erstbefragung stattfand, ist nicht davon auszugehen, dass der Bruder zwischenzeitlich verstorben ist. Vielmehr kann es sich hierbei nur um einen – auch nach Rückübersetzung – übersehenen Fehler im Datenblatt handeln. Der diesbezüglichen Feststellung der Behörde im bekämpften Bescheid wurde überdies mit der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus Pakistan, seiner Reiseroute und seiner Einreise nach Österreich Ende Dezember 2020 beruhen auf seinen Angaben im Verfahren (NS EB 23.12.2020 S 5), welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte. 2.2 Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich (1.2) Die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich, seinen mitgeführten Barmitteln und zu seiner aktuellen Lebenssituation beruhen auf den Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern. (Zentrales Melderegister (ZMR), Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) und Strafregister der Republik Österreich (SA); OZ 2), sowie auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. D (NS EB 23.12.2020 S 3; NS EV 23.12.2020 S 3,6). 2.3 Zum Gesundheitszustand Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem BFA mehrfach selbst angegeben, gesund zu sein. Zweifel an diesen Angaben kamen nicht hervor. Zwar gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 23.12.2020 an, sich bereits Monate vor seiner im Dezember 2019 erfolgten Ausreise aus Pakistan seinen rechten Arm gebrochen zu haben, jedoch wurde diese Verletzung bereits in Pakistan medizinisch durch einen Gips und eine mehrmonatige Physiotherapie behandelt. 2.4 Zum Vorbringen und zur mangelnden Gefährdung im Falle der Rückkehr (oben 1.4 - 1.5) 2.4.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen beruhen auf seinen protokollierten Aussagen im Zuge der Befragungen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst, den Einvernahmen vor dem BFA und auf seinen schriftlichen Eingaben. 2.4.2 Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht hat und es sich auch sonst nicht ergibt, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre. (oben 1.5) waren aus den folgenden Gründen zu treffen: 2.4.3 Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag zusammengefasst damit, dass er in Pakistan von unbekannten Männern aus unbekannten Gründen gefoltert und anschließend unter Bedrohung mit dem eigenen Leben, sowie dem Leben seiner Familie, zum Verlassen seines Heimatlandes genötigt worden sei und die Polizei ihm aufgrund seiner Armut nicht helfen würde. Der Beschwerdeführer unterließ es dabei jedoch sowohl im Verfahren vor dem BFA als auch in der Beschwerde, dazu näheren Angaben zu den Zeitpunkten, Zeiträumen und Tatorten der vorgebrachten Verfolgungshandlungen zu machen, er schilderte auch keine genaueren Handlungsabläufe, wie sich diese Verfolgungshandlungen im Einzelnen zugetragen hätten. (näher oben 1.4) Das Vorbringen des Asylwerbers muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen. (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009) 2.4.4 Das BFA traf im angefochtenen Bescheid die Feststellung, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder im Falle einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre und das BFA begründete dies im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung – insbesondere – folgendermaßen (Bescheid S 73ff): Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes seien keinesfalls glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer eine völlig erfundene und zurechtgelegte Fluchtgeschichte präsentiert habe und diese in keiner seiner Befragungen untermauern habe können. Er habe völlig inhaltslos in den Raum gestellt, dass er getötet werden würde, ohne angeben zu können von wem oder warum er verfolgt werden solle. Sofern er jedoch tatsächlich solche Übergriffe erlebt habe, hätte es ihm möglich sein müssen zumindest grundsätzliche Details anzuführen, wozu der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Verfahren einer völlig frei erfundenen Fluchtgeschichte bedient habe, welcher jeder Wahrheitsgehalt zu versagen gewesen sei. Jenem Vorhalt des Bundesamtes in der weiteren Befragung am 28.12.2020, habe der Beschwerdeführer auch nichts entgegnen können. Darüber hinaus sei selbst bei Vorliegen der von ihm behaupteten Gefährdungen, den Länderfeststellungen keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe, entgegen seinen Angaben, jedenfalls die Möglichkeit gehabt, sich in Pakistan an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Dass ihm dies – unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet – nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Insgesamt betrachtet ergebe sich der Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor seiner Asylantragsstellung mit möglichen Fluchtvarianten auseinandergesetzt und sich darauf vorbereitet habe. Eine persönliche Verfolgung seiner Person habe er jedoch nicht schildern können, weswegen insgesamt der Eindruck verbleibt, dass er sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe um hier in Österreich ein neues und besseres Leben zu führen. 2.4.5 Die Beschwerde verweist im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers und wiederholt dieses in der Beschwerde in wenigen Sätzen (AS 205-216). Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt jedoch weder ein substantiiertes Bestreiten der behördlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar. (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0056) Insofern die Beschwerde allgemein ausführt, das BFA sei seiner Ermittlungstätigkeit nicht ausreichend nachgekommen und es seien ihm Verfahrensfehler unterlaufen, so ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Behauptung nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausreichend ist, ohne auch die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012). Die Beschwerde unterlässt es jedoch, aufzuzeigen, welchen Hinweisen des Beschwerdeführers das BFA nicht nachgegangen sei, inwiefern das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ganzheitlich gewürdigt worden sei oder welche Sachverhaltsteile nicht amtswegig ermittelt worden seien, zumal in der Beschwerde nicht die Gelegenheit wahrgenommen wurde, zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle, nähere und präzisere Angaben zu machen oder die Beweiswürdigung konkret zu bekämpfen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls dies wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre, sowie dass sowohl das Ermittlungsverfahren vom BFA insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde. Den weiteren Ausführungen in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde ein medizinisches Gutachten bezüglich des gebrochenen Armes des Beschwerdeführers einholen hätte müssen und schon allein deshalb das Verfahren grob mangelhaft sei, ist entgegenzuhalten, dass die Behörde die Glaubhaftigkeit des gebrochenen Armes des Beschwerdeführers nicht angezweifelt hat. Jedoch würde selbst wenn sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit einmal tatsächlich den Arm gebrochen hat, dies nicht automatisch auf die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens schließen lassen, könnte sich die Verletzung des Beschwerdeführers doch auf verschiedenste Weise zugetragen haben. Insofern ausgeführt wird, dass bei einer medizinischen Untersuchung festgestellt werden hätte können, dass der Armbruch zur angegebenen Zeit und aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Fallhöhe passiert ist, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinen Befragungen weder einen Zeitpunkt seines Armbruches nannte, noch eine bestimmte Fallhöhe, sondern lediglich davon sprach vom Dachboden gestoßen worden zu sein. Selbst wenn es also einem medizinischen Gutachter möglich wäre Zeitpunkt und Fallhöhe bei einem Armbruch zu bestimmen, so wäre ein Vergleich mit den Daten des Beschwerdeführers nicht zielführend gewesen, zumal dieser nicht in der Lage war exakte Angaben, sowohl zu den angeblichen Misshandlungen, als auch zu seinem Armbruch zu machen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein medizinisches Gutachten nicht geeignet, Aufklärung über die Frage zu geben, im Zuge welcher Ereignisse der Revisionswerber die Verletzungen erlitten haben mag; die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben fällt nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen, sondern ist vielmehr dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen (vgl zB VwGH 20.11.2019, Ra 2019/20/0286; 10.11.2020, Ra 2020/01/0195). Insgesamt ist es daher durchaus glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit einmal seinen rechten Arm gebrochen hat, daraus lässt sich jedoch nicht allein auf die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers folgern.Den weiteren Ausführungen in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde ein medizinisches Gutachten bezüglich des gebrochenen Armes des Beschwerdeführers einholen hätte müssen und schon allein deshalb das Verfahren grob mangelhaft sei, ist entgegenzuhalten, dass die Behörde die Glaubhaftigkeit des gebrochenen Armes des Beschwerdeführers nicht angezweifelt hat. Jedoch würde selbst wenn sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit einmal tatsächlich den Arm gebrochen hat, dies nicht automatisch auf die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens schließen lassen, könnte sich die Verletzung des Beschwerdeführers doch auf verschiedenste Weise zugetragen haben. Insofern ausgeführt wird, dass bei einer medizinischen Untersuchung festgestellt werden hätte können, dass der Armbruch zur angegebenen Zeit und aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Fallhöhe passiert ist, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinen Befragungen weder einen Zeitpunkt seines Armbruches nannte, noch eine bestimmte Fallhöhe, sondern lediglich davon sprach vom Dachboden gestoßen worden zu sein. Selbst wenn es also einem medizinischen Gutachter möglich wäre Zeitpunkt und Fallhöhe bei einem Armbruch zu bestimmen, so wäre ein Vergleich mit den Daten des Beschwerdeführers nicht zielführend gewesen, zumal dieser nicht in der Lage war exakte Angaben, sowohl zu den angeblichen Misshandlungen, als auch zu seinem Armbruch zu machen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein medizinisches Gutachten nicht geeignet, Aufklärung über die Frage zu geben, im Zuge welcher Ereignisse der Revisionswerber die Verletzungen erlitten haben mag; die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben fällt nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen, sondern ist vielmehr dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen vergleiche zB VwGH 20.11.2019, Ra 2019/20/0286; 10.11.2020, Ra 2020/01/0195). Insgesamt ist es daher durchaus glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit einmal seinen rechten Arm gebrochen hat, daraus lässt sich jedoch nicht allein auf die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers folgern. Die Beschwerde beinhaltet keine substantiierten Gegenargumente und Ausführungen zu den zuvor aufgezeigten beweiswürdigenden Überlegungen des BFA (dazu oben 2.4.3) Den zuvor dargestellten Argumenten des BFA ist die Beschwerde mit ihren Ausführungen damit nicht entgegengetreten. Insbesondere wurde in der Beschwerde – wie bereits erwähnt – nicht die Gelegenheit wahrgenommen, zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle, nähere und präzisere Angaben zu machen oder die Beweiswürdigung konkret zu bekämpfen. Mit den Beschwerdeausführungen ist es somit nicht gelungen, die hier zuvor dargestellten Argumente des BFA zu entkräften. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den beweiswürdigenden Argumenten des BFA – im hier dargestellten Umfang – an, welche von diesem in schlüssiger, vertretbarer sowie vom Beschwerdeführer unentkräftet gebliebener Weise dargelegt wurden. Angesichts dieser Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm geschilderten unmittelbaren und aktuellen Bedrohung gegen seine Person nicht glaubhaft ist. 2.5 Zur Lage in Pakistan (oben 1.6) Die Feststellungen zur Lage in Pakistan ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Mai
  6. Die Staatendokumentation des BFA berücksichtigt im Länderinformationsblatt Pakistan Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa des Deutschen Auswärtigen Amtes und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des US Department of State, ebenso, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international, Human Rights Watch, oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Die herangezogenen Quellen sind aktuell und Großteils aus dem Jahr
  7. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen betreffend die Lage zur Pandemie aufgrund des Coronavirus basieren auf den Informationen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, des Sozialministeriums und der Weltgesundheitsorganisation. In der Beschwerde wurde den von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Auch die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind nicht geeignet Zweifel an den Länderfeststellungen entstehen zu lassen, zumal die dortigen Darstellungen von der Lage in Pakistan mit den getroffenen Feststellungen in Einklang stehen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zum Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)Zum Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) 3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). 3.2 Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.2 Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.3 Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen. (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009) Zum gegenständlichen Fall 3.4 Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsgefahr ist zum einen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen. Der Beschwerdeführer hat zum anderen mit seinem Vorbringen auch nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre. Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind damit nicht gegeben.Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind damit nicht gegeben. 3.5 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.3.5 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen. Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG 2005) Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) 3.6 Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen zur Lage in Pakistan als gesichert angenommen werden (siehe oben 1.6). Es liegen keine aktuellen Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat vor. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Es ist nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus: Bei der Frage, ob im Fall der Rückführung eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen ist, kommt es nicht darauf an, ob sich infolge von zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Herkunftsland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellt, solange die Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse weiterhin als gegeben anzunehmen ist (VwGH 08.02.2021, Ra 2021/20/0033). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus: Bei der Frage, ob im Fall der Rückführung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu gewärtigen ist, kommt es nicht darauf an, ob sich infolge von zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Herkunftsland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellt, solange die Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse weiterhin als gegeben anzunehmen ist (VwGH 08.02.2021, Ra 2021/20/0033). Der Beschwerdeführer gehört zu keiner Risikogruppe (siehe oben 1.6); es besteht daher für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan kein "real risk" einer Verletzung von Art 3 EMRK im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH. Der Beschwerdeführer gehört zu keiner Risikogruppe (siehe oben 1.6); es besteht daher für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan kein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat, insbesondere in dessen Herkunftsregion, möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat, insbesondere in dessen Herkunftsregion, möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. 3.7 Da Herkunftsstaat des Beschwerdeführers befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes – derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (vgl VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068). 3.7 Da Herkunftsstaat des Beschwerdeführers befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes – derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht vergleiche VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068). 3.8 Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Pakistan abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, sodass die Abschiebung im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig erschiene (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.3.8 Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Pakistan abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, sodass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. 3.9 Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Es kann daher dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden.3.9 Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Es kann daher dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden. 3.10 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.3.10 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (§ 52 FPG; § 9 BFA-VG)Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (Paragraph 52, FPG; Paragraph 9, BFA-VG) 3.11 Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

§ 9

Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).3.11 Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Zum gegenständlichen Verfahren 3.12 Der Beschwerdeführer reiste Ende Dezember 2020 unrechtmäßig in Österreich ein und er hielt sich zumindest bis 02.02.2021 im Bundesgebiet auf; sein gegenwärtiger Aufenthaltsort ist unbekannt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten oder sonstigen hinreichend starken Nahebeziehungen zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen, während engste Familienangehörige des Beschwerdeführers in Pakistan leben. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben bzw wurden solche auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten. 3.13 Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. 3.13 Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. 3.14 Es kann daher im gegenständlich zu beurteilenden Fall des Beschwerdeführers die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt und keine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden. 3.15 Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs 9 i

Vm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre.3.15 Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. 3.16 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV und V des angefochtenen Bescheides, mit der die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan bekämpft wurde, wird daher insoweit ebenso abgewiesen.3.16 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier und römisch fünf des angefochtenen Bescheides, mit der die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan bekämpft wurde, wird daher insoweit ebenso abgewiesen. Zum Einreiseverbot (§ 53 FPG)Zum Einreiseverbot (Paragraph 53, FPG) 3.17 Das BFA stützt die Erlassung des einjährigen Einreiseverbotes im Spruch auf die Bestimmung des § 53 Abs 2 Z 6 FPG und begründet dies auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer einen unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrag gestellt habe sowie keinerlei finanzielle Mittel habe und daraus eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit resultiere. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen könnten. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern (Bescheid, S 87-93).3.17 Das BFA stützt die Erlassung des einjährigen Einreiseverbotes im Spruch auf die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG und begründet dies auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer einen unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrag gestellt habe sowie keinerlei finanzielle Mittel habe und daraus eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit resultiere. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen könnten. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern (Bescheid, S 87-93). Zur Zulässigkeit 3.18 Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe [Beschwerde, S 9f], ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiere, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs 2 FPG gerechtfertigt sei; dies gelte auch für ein in einem Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erlassenes Einreiseverbot (vgl VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282).3.18 Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe [Beschwerde, S 9f], ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiere, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt sei; dies gelte auch für ein in einem Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erlassenes Einreiseverbot vergleiche VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282). Zur Dauer des Einreiseverbotes 3.19 Das BFA begründet das Einreiseverbot mit der Erfüllung der Ziffer 6 des § 53 Abs 2 FPG und erließ das Einreiseverbot für die Dauer von einem Jahr.3.19 Das BFA begründet das Einreiseverbot mit der Erfüllung der Ziffer 6 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG und erließ das Einreiseverbot für die Dauer von einem Jahr. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Da vom Beschwerdeführer jedoch keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht, weil er nur einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt, ist ein kurzfristiges Einreiseverbot in der Dauer von zwölf Monaten ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung wirksam zu begegnen. Dadurch bleibt eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen, allenfalls schwerwiegenderen Fehlverhalten möglich.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Da vom Beschwerdeführer jedoch keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht, weil er nur einen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt, ist ein kurzfristiges Einreiseverbot in der Dauer von zwölf Monaten ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung wirksam zu begegnen. Dadurch bleibt eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen, allenfalls schwerwiegenderen Fehlverhalten möglich. Eine weitere Verkürzung des Einreiseverbotes bzw die gänzliche Abstandnahme davon, konnte auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht rechtfertigen. Es leben keine Verwandten des Beschwerdeführers in den Mitgliedstaaten, der Beschwerdeführer geht keiner Arbeit nach und hat auch sonst keinerlei relevanten privaten oder familiären Interessen im Verfahren dargelegt, weswegen die soeben dargelegten öffentlichen Interessen im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, auch unter Berücksichtigung seiner familiären Anknüpfungspunkte im Schengen-Raum, entgegenstehenEine weitere Verkürzung des Einreiseverbotes bzw die gänzliche Abstandnahme davon, konnte auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht rechtfertigen. Es leben keine Verwandten des Beschwerdeführers in den Mitgliedstaaten, der Beschwerdeführer geht keiner Arbeit nach und hat auch sonst keinerlei relevanten privaten oder familiären Interessen im Verfahren dargelegt, weswegen die soeben dargelegten öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, auch unter Berücksichtigung seiner familiären Anknüpfungspunkte im Schengen-Raum, entgegenstehen 3.20 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides, mit der gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem

(1)Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, wird daher insoweit ebenso abgewiesen.3.20 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides, mit der gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem
(1)Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, wird daher insoweit ebenso abgewiesen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.18 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

§ 21Abs 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.3.18 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Zu B) Revision 3.19 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.20 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L516.2239093.1.00

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