RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlW104 2239229-1 SpruchW104 2239229-1/2E, W104 2239229-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Ehegemeinschaft XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) stellte am 6.3.2018 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2018, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
- Die Ehegemeinschaft römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) stellte am 6.3.2018 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2018, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieb die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2018 Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX und die Alm mit der BNr. XXXX auf. Darüber hinaus trieb die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2018 Tiere auf die Alm mit der BNr. römisch 40 und die Alm mit der BNr. römisch 40 auf.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 9.1.2019 gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR 12.250,
- Davon entfallen auf die Basisprämie EUR 7.486,09, auf die Greeningprämie EUR 3.333,66 und auf die gekoppelte Stützung EUR 1.430,
- Dabei ging die belangte Behörde für die Basisprämie von 39,5752 verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer beantragten und ermittelten beihilfefähigen Fläche von 48,6638 ha (davon 34,1203 ha Heimfläche und 14,5434 ha anteilige Almfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX ) aus. Hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX wurde der Beschwerdeführerin keine anteilige Futterfläche zugerechnet. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Alm mit der BNr. XXXX sei nicht korrekt beantragt worden, weshalb zu dieser Alm eingereichte Anbringen bei der Berechnung der beihilfefähigen Fläche nicht berücksichtigt werden könnten. Sämtliche verfügbaren Zahlungsansprüche (39,5752) gelangten zur Auszahlung. Es wurden keine Sanktionen vergeben.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der AMA vom 9.1.2019 gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR 12.250,
- Davon entfallen auf die Basisprämie EUR 7.486,09, auf die Greeningprämie EUR 3.333,66 und auf die gekoppelte Stützung EUR 1.430,
- Dabei ging die belangte Behörde für die Basisprämie von 39,5752 verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer beantragten und ermittelten beihilfefähigen Fläche von 48,6638 ha (davon 34,1203 ha Heimfläche und 14,5434 ha anteilige Almfläche auf der Alm mit der BNr. römisch 40 ) aus. Hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin keine anteilige Futterfläche zugerechnet. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Alm mit der BNr. römisch 40 sei nicht korrekt beantragt worden, weshalb zu dieser Alm eingereichte Anbringen bei der Berechnung der beihilfefähigen Fläche nicht berücksichtigt werden könnten. Sämtliche verfügbaren Zahlungsansprüche (39,5752) gelangten zur Auszahlung. Es wurden keine Sanktionen vergeben.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 31.1.2019, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführerin sei aufgrund eines Tierkennzeichnungsplausifehlers
(58042)keine anteilige Futterfläche für ihren Auftrieb auf die XXXX (BNr. XXXX ) angerechnet worden. Dieser Tierkennzeichnungsplausifehler beziehe sich auf die Ohrmarke XXXX und sei zwischenzeitlich von ihrem Almobmann korrigiert worden. Die Beschwerdeführerin bitte daher darum, ihre anteiligen Futterflächen für diese Alm bei der nächsten Berechnung zu berücksichtigen. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 31.1.2019, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführerin sei aufgrund eines Tierkennzeichnungsplausifehlers
(58042)keine anteilige Futterfläche für ihren Auftrieb auf die römisch 40 (BNr. römisch 40 ) angerechnet worden. Dieser Tierkennzeichnungsplausifehler beziehe sich auf die Ohrmarke römisch 40 und sei zwischenzeitlich von ihrem Almobmann korrigiert worden. Die Beschwerdeführerin bitte daher darum, ihre anteiligen Futterflächen für diese Alm bei der nächsten Berechnung zu berücksichtigen.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 2.2.2021 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe, wie andere Betriebe auch, im Jahr 2018 Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetrieben. Die anteilige Almfläche sei der Beschwerdeführerin jedoch wegen eines berechnungsverhindernden Plausifehlers (Plausifehler 58042: Rind ist nicht durchgehend am Herkunftsbetrieb gemeldet), der bei der Ohrmarke XXXX aufgetreten sei, nicht angerechnet worden. Der Plausifehler stamme von der berechnungsrelevanten Alminformationssystem-Aggregation 6467 vom 10.10.
- Sobald auch nur ein einziger solcher berechnungsverhindernder Plausifehler auftrete, werde die anteilige Almfläche bei keinem der Auftreiber angerechnet. Bei der Alminformationssystem-Aggregation 6734 vom 27.10.2018 sei dieser Plausifehler nicht mehr aufgetreten. Die betreffende anteilige Almfläche wäre aus damaliger Sicht angerechnet worden, wären genügend Zahlungsansprüche vorhanden gewesen. Zwischenzeitlich sei es aufgrund einer Verwaltungskontrolle betreffend das Antragsjahr 2017 zu einer (weiteren) Verringerung der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche auf 38,6762 gekommen.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 2.2.2021 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe, wie andere Betriebe auch, im Jahr 2018 Rinder auf die Alm mit der BNr. römisch 40 aufgetrieben. Die anteilige Almfläche sei der Beschwerdeführerin jedoch wegen eines berechnungsverhindernden Plausifehlers (Plausifehler 58042: Rind ist nicht durchgehend am Herkunftsbetrieb gemeldet), der bei der Ohrmarke römisch 40 aufgetreten sei, nicht angerechnet worden. Der Plausifehler stamme von der berechnungsrelevanten Alminformationssystem-Aggregation 6467 vom 10.10.
- Sobald auch nur ein einziger solcher berechnungsverhindernder Plausifehler auftrete, werde die anteilige Almfläche bei keinem der Auftreiber angerechnet. Bei der Alminformationssystem-Aggregation 6734 vom 27.10.2018 sei dieser Plausifehler nicht mehr aufgetreten. Die betreffende anteilige Almfläche wäre aus damaliger Sicht angerechnet worden, wären genügend Zahlungsansprüche vorhanden gewesen. Zwischenzeitlich sei es aufgrund einer Verwaltungskontrolle betreffend das Antragsjahr 2017 zu einer (weiteren) Verringerung der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche auf 38,6762 gekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin stellte elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2018, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und den Ausstieg auf der Kleinerzeugerregelung und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieb sie im Antragsjahr 2018 Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX und die Alm mit der BNr. XXXX auf.Die Beschwerdeführerin stellte elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2018, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und den Ausstieg auf der Kleinerzeugerregelung und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieb sie im Antragsjahr 2018 Tiere auf die Alm mit der BNr. römisch 40 und die Alm mit der BNr. römisch 40 auf. Aufgrund des berechnungsverhindernden Plausifehlers 58042 beim Tier mit der Ohrmarke XXXX wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2018 keine anteilige Almfläche hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX angerechnet. Dies wirkt sich jedoch nicht auf den gewährten Direktzahlungsbetrag aus, da der Beschwerdeführerin weniger Zahlungsansprüche (39,5752) als ermittelte Fläche (48,6638 ha) zur Verfügung stehen. Alle der Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2018 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurden genutzt und sind zur Auszahlung gelangt. Auch die gekoppelte Stützung wurde der Beschwerdeführerin zur Gänze gewährt und dem Antrag auf Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung stattgegeben. Aufgrund des berechnungsverhindernden Plausifehlers 58042 beim Tier mit der Ohrmarke römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2018 keine anteilige Almfläche hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 angerechnet. Dies wirkt sich jedoch nicht auf den gewährten Direktzahlungsbetrag aus, da der Beschwerdeführerin weniger Zahlungsansprüche (39,5752) als ermittelte Fläche (48,6638 ha) zur Verfügung stehen. Alle der Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2018 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurden genutzt und sind zur Auszahlung gelangt. Auch die gekoppelte Stützung wurde der Beschwerdeführerin zur Gänze gewährt und dem Antrag auf Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung stattgegeben.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde moniert, die anteilige Futterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX sei aufgrund eines Fehlers nicht berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass dies nur die anteilige beihilfefähige Fläche der genannten Alm, nicht jedoch die auf diese Alm aufgetrieben Tiere betrifft. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde moniert, die anteilige Futterfläche auf der Alm mit der BNr. römisch 40 sei aufgrund eines Fehlers nicht berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass dies nur die anteilige beihilfefähige Fläche der genannten Alm, nicht jedoch die auf diese Alm aufgetrieben Tiere betrifft.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […]
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“ „Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er mindestens die seinen Zahlungsansprüchen entsprechende Hektarzahl beibehält und die Bedingungen für die Gewährung der Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung für die betreffende Fläche einhält.“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […] 23. „ermittelte Fläche“:
- a)im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder
- b)im Rahmen flächenbezogener Stützungsmaßnahmen die Fläche der Flurstücke oder Parzellen, die durch Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelt wurde; […].“ „Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
- a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
- b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen. […].“ Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020:Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 119/2020: „Verhandlung § 24. […]Paragraph 24, […]
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder […].“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […].“ „Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […].“ 3.
- Rechtliche Würdigung: Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-) Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am
- Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller insbesondere zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm. Art. 18 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche.Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die (Neu-) Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Artikel 21, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782 aus 2003, bzw. VO (EG) 73 aus 2009, zugewiesenen Zahlungsansprüche am
- Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller insbesondere zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 18, VO (EU) 640 aus 2014, nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Im vorliegenden Fall bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetrieben. Wegen eines Tierkennzeichnungsplausifehlers, der zwischenzeitlich korrigiert worden sei, habe die belangte Behörde bei der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 jedoch keine anteilige Futterfläche betreffend die Alm mit der BNr. XXXX berücksichtigt. Im vorliegenden Fall bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe Rinder auf die Alm mit der BNr. römisch 40 aufgetrieben. Wegen eines Tierkennzeichnungsplausifehlers, der zwischenzeitlich korrigiert worden sei, habe die belangte Behörde bei der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 jedoch keine anteilige Futterfläche betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 berücksichtigt. Die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 auf die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche beschränkt. Entsprechendes gilt für die Greeningprämie. Dementsprechend bestimmt Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 640/2014, dass bei einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen wird. Die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, auf die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche beschränkt. Entsprechendes gilt für die Greeningprämie. Dementsprechend bestimmt Artikel 18, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014,, dass bei einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen wird. Das bedeutet, dass die nicht erfolgte Berücksichtigung anteiliger Futterfläche betreffend die Alm mit der BNr. XXXX erst dann schlagend wird, wenn die ermittelte Fläche die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche unterschreitet. Dies traf im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Die von der belangten Behörde ermittelte beihilfefähige Fläche beträgt 48,6638 ha bei 39,5752 vorhandenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte beihilfefähige Fläche übersteigt damit die Anzahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche. Sämtliche vorhandenen Zahlungsansprüche wurden genutzt und sind zur Auszahlung gelangt. Im Ergebnis hatte die Nichtberücksichtigung der anteiligen Futterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX keinerlei Auswirkung auf den Auszahlungsbetrag. Das bedeutet, dass die nicht erfolgte Berücksichtigung anteiliger Futterfläche betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 erst dann schlagend wird, wenn die ermittelte Fläche die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche unterschreitet. Dies traf im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Die von der belangten Behörde ermittelte beihilfefähige Fläche beträgt 48,6638 ha bei 39,5752 vorhandenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte beihilfefähige Fläche übersteigt damit die Anzahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche. Sämtliche vorhandenen Zahlungsansprüche wurden genutzt und sind zur Auszahlung gelangt. Im Ergebnis hatte die Nichtberücksichtigung der anteiligen Futterfläche auf der Alm mit der BNr. römisch 40 keinerlei Auswirkung auf den Auszahlungsbetrag. Trotz Nichtberücksichtigung der anteiligen Futterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX wurden alle aufgetriebenen Tiere als prämienfähig ermittelt und im angefochtenen Bescheid bei der Berechnung der gekoppelten Stützung berücksichtigt. Hinsichtlich der gekoppelten Stützung wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin sohin vollinhaltlich stattgegeben. Auch dem Antrag auf Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung wurde stattgegeben. Trotz Nichtberücksichtigung der anteiligen Futterfläche auf der Alm mit der BNr. römisch 40 wurden alle aufgetriebenen Tiere als prämienfähig ermittelt und im angefochtenen Bescheid bei der Berechnung der gekoppelten Stützung berücksichtigt. Hinsichtlich der gekoppelten Stützung wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin sohin vollinhaltlich stattgegeben. Auch dem Antrag auf Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung wurde stattgegeben. Auch wenn die belangte Behörde hinsichtlich der anteiligen Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX aufgrund einer zwischenzeitlich vorgenommenen Korrektur von einer Anrechenbarkeit bzw. Beihilfefähigkeit der anteiligen Almfläche ausgeht, fehlt es der Beschwerdeführerin aus den genannten Gründen an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels voraus, dass der Antragsteller einen Grund dafür hat, die angefochtene Entscheidung zu bekämpfen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten dem Parteiantrag ohnehin vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. VwGH 26.9.2013, 2011/11/0050, mwN). Eine meritorische Behandlung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist weder notwendig noch möglich, wenn es bei objektiver Betrachtung an einem rechtlichen Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit (und gegebenenfalls Aufhebung) der Maßnahme durch das Verwaltungsgericht fehlt. Fehlt diese Voraussetzung schon im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde, so ist sie zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG Rz 77, § 28 VwGVG Rz 24, Stand 15.2.2017, rdb.at, mwN).Auch wenn die belangte Behörde hinsichtlich der anteiligen Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. römisch 40 aufgrund einer zwischenzeitlich vorgenommenen Korrektur von einer Anrechenbarkeit bzw. Beihilfefähigkeit der anteiligen Almfläche ausgeht, fehlt es der Beschwerdeführerin aus den genannten Gründen an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels voraus, dass der Antragsteller einen Grund dafür hat, die angefochtene Entscheidung zu bekämpfen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten dem Parteiantrag ohnehin vollinhaltlich entsprochen wurde vergleiche VwGH 26.9.2013, 2011/11/0050, mwN). Eine meritorische Behandlung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist weder notwendig noch möglich, wenn es bei objektiver Betrachtung an einem rechtlichen Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit (und gegebenenfalls Aufhebung) der Maßnahme durch das Verwaltungsgericht fehlt. Fehlt diese Voraussetzung schon im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde, so ist sie zurückzuweisen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG Rz 77, Paragraph 28, VwGVG Rz 24, Stand 15.2.2017, rdb.at, mwN). Durch die Nichtberücksichtigung der anteiligen Futterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX sind der Beschwerdeführerin im betroffenen Antragsjahr keine Nachteile erwachsen. Die Beschwerde war daher mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. Durch die Nichtberücksichtigung der anteiligen Futterfläche auf der Alm mit der BNr. römisch 40 sind der Beschwerdeführerin im betroffenen Antragsjahr keine Nachteile erwachsen. Die Beschwerde war daher mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. 3.
- Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung in Hinblick auf die Zurückweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung in Hinblick auf die Zurückweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W104.2239229.1.00