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{'item': 'W115 2239350-1'}

Obsah (29)§ 22a§ 35Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 297§§ 15§ 76§ 12a§ 67§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§§ 52a§ 13§ 43§ 12§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlW115 2239350-1 Spruch, W115 2239350-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 bis römisch 40 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX unter Angabe eines falschen Geburtsdatums einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am römisch 40 unter Angabe eines falschen Geburtsdatums einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige multifaktorielle medizinische Altersschätzung. Dem eingeholten Sachverständigengutachten folgend, wurde vom Bundesamt das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX festgesetzt.1.
  4. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige multifaktorielle medizinische Altersschätzung. Dem eingeholten Sachverständigengutachten folgend, wurde vom Bundesamt das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit römisch 40 festgesetzt. 1.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.); gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.); gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.3. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer

§ 297Abs. 1 1. Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.1.3. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 297, Absatz eins,

  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. 1.
  2. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen.1.
  3. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. 1.
  4. In der Folge reiste der Beschwerdeführer trotz Verpflichtung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Stattdessen tauchte er unter und war für die Behörden im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar. 1.
  5. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer in Belgien einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag).1.
  6. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer in Belgien einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag). 1.
  7. Am XXXX wurde vom Bundesamt dem Ersuchen der belgischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

den Bestimmungen der Dublin-III Verordnung zugestimmt und in weiterer Folge der Beschwerdeführer am XXXX aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs

der Dublin-III Verordnung aus Belgien nach Österreich rücküberstellt.1.7. Am römisch 40 wurde vom Bundesamt dem Ersuchen der belgischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

den Bestimmungen der Dublin-III Verordnung zugestimmt und in weiterer Folge der Beschwerdeführer am römisch 40 aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs

der Dublin-III Verordnung aus Belgien nach Österreich rücküberstellt. 1.8. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer

§§ 15, 269 Abs. 1 2. Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, wobei ein Teil von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.1.8. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 15, 269, Absatz eins,

  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, wobei ein Teil von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. 1.
  2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX ordnete das Bundesamt

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am XXXX in Vollzug gesetzt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX durch persönliche Übergabe zugestellt.1.9. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom römisch 40 ordnete das Bundesamt

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am römisch 40 in Vollzug gesetzt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 durch persönliche Übergabe zugestellt. 1.

  1. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Die Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls am XXXX durch persönliche Übergabe zugestellt.1.
  2. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Die Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls am römisch 40 durch persönliche Übergabe zugestellt. 1.
  3. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt als Asylfolgeantrag wertete. Aus diesem Grund wurde seitens des Bundesamtes am XXXX ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG aufgenommen und begründet ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass der nunmehrige Asylfolgeantrag mit Verzögerungsabsicht gestellt worden sei. 1.11. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt als Asylfolgeantrag wertete. Aus diesem Grund wurde seitens des Bundesamtes am römisch 40 ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufgenommen und begründet ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass der nunmehrige Asylfolgeantrag mit Verzögerungsabsicht gestellt worden sei. 1.12. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufzuheben. Eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bzw. eine Entscheidung hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf internationalen Schutz ist bis dato nicht erfolgt. 1.12. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben. Eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bzw. eine Entscheidung hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf internationalen Schutz ist bis dato nicht erfolgt.

  1. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX Beschwerde erhoben.
  2. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 sowie die Anhaltung in Schubhaft wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am römisch 40 Beschwerde erhoben. Unter Vorlage der erteilten Vollmacht wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Ausreise aus Österreich in Belgien ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am XXXX sei der Beschwerdeführer von Belgien nach Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung rücküberstellt worden. Aufgrund dieses Sachverhaltes hätte die Schubhaft im konkreten Fall nur auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt werden können. Da die belangte Behörde die Schubhaft jedoch auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt habe, erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, da es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seines in Belgien gestellten Antrages auf internationalen Schutz um einen Asylantragsteller mit Bleiberecht iSd unionsrechtlichen Vorschriften handle. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG seien im Falle des Beschwerdeführers jedoch nicht erfüllt, da sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67FPG nicht gefährden würde.

Alleine seine strafgerichtlichen Verurteilungen würden den Gefährdungstatbestand des § 67 FPG nicht begründen können. Darüber hinaus würde im Falle des Beschwerdeführers auch keine Fluchtgefahr vorliegen. So habe er aufgrund seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz wieder Anspruch auf Grundversorgung und habe großes Interesse daran, sein Asylverfahren in Österreich zu betreiben, da er dadurch zumindest die Chance habe, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Würde er sich dem Verfahren entziehen, hätte er diese Chance verspielt. Zudem sei er aufgrund seiner festgestellten psychischen Erkrankung auf medizinische Versorgung angewiesen, die er im Rahmen der Grundversorgung erhalten würde. Da der Beschwerdeführer Anspruch auf Grundversorgung habe, hätte die belangte Behörde mit der Anwendung gelinderer Mittel (periodische Meldeverpflichtung bzw. Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten im Rahmen der Grundversorgung) das Auslangen finden müssen. Zudem erweise sich die angeordnete Schubhaft als unverhältnismäßig, da die belangte Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angehalten sei, die Schubhaft so kurz wie möglich zu gestalten. Der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr bereits mehr als zwei Monate in Schubhaft und sei im laufenden Asylverfahren noch nicht einvernommen worden. Auch aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden Anpassungs- sowie Persönlichkeitsstörung erweise sich seine Anhaltung in Schubhaft als unverhältnismäßig.Unter Vorlage der erteilten Vollmacht wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Ausreise aus Österreich in Belgien ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am römisch 40 sei der Beschwerdeführer von Belgien nach Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung rücküberstellt worden. Aufgrund dieses Sachverhaltes hätte die Schubhaft im konkreten Fall nur auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt werden können. Da die belangte Behörde die Schubhaft jedoch auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt habe, erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, da es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seines in Belgien gestellten Antrages auf internationalen Schutz um einen Asylantragsteller mit Bleiberecht iSd unionsrechtlichen Vorschriften handle. Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG seien im Falle des Beschwerdeführers jedoch nicht erfüllt, da sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, FPG nicht gefährden würde. Alleine seine strafgerichtlichen Verurteilungen würden den Gefährdungstatbestand des Paragraph 67, FPG nicht begründen können. Darüber hinaus würde im Falle des Beschwerdeführers auch keine Fluchtgefahr vorliegen. So habe er aufgrund seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz wieder Anspruch auf Grundversorgung und habe großes Interesse daran, sein Asylverfahren in Österreich zu betreiben, da er dadurch zumindest die Chance habe, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Würde er sich dem Verfahren entziehen, hätte er diese Chance verspielt. Zudem sei er aufgrund seiner festgestellten psychischen Erkrankung auf medizinische Versorgung angewiesen, die er im Rahmen der Grundversorgung erhalten würde. Da der Beschwerdeführer Anspruch auf Grundversorgung habe, hätte die belangte Behörde mit der Anwendung gelinderer Mittel (periodische Meldeverpflichtung bzw. Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten im Rahmen der Grundversorgung) das Auslangen finden müssen. Zudem erweise sich die angeordnete Schubhaft als unverhältnismäßig, da die belangte Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angehalten sei, die Schubhaft so kurz wie möglich zu gestalten. Der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr bereits mehr als zwei Monate in Schubhaft und sei im laufenden Asylverfahren noch nicht einvernommen worden. Auch aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden Anpassungs- sowie Persönlichkeitsstörung erweise sich seine Anhaltung in Schubhaft als unverhältnismäßig. Im Rahmen der Beschwerde wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers beantragt, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben sowie die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Weiters wurde Kostenersatz und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Außerdem wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr gestellt. 2.

  1. Das Bundesamt legte am XXXX den Verwaltungsakt vor und erstattete im Zuge der Aktenvorlage eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt wurde, dass aufgrund des Vorbringens im Rahmen der Beschwerde der vorliegende Sachverhalt einer nochmaligen Prüfung unterzogen worden sei. Im Hinblick auf die Judikatur im Zusammenhang mit gestellten Asylfolgeanträgen in Dublinstaaten, sei der Beschwerdeführer bereits aus der Schubhaft entlassen worden. Zum aktuellen Stand des laufenden Asylverfahrens wurde vom Bundesamt zusammengefasst ausgeführt, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers für XXXX geplant sei. Erst wenn das Verfahren hinsichtlich der erneuten Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz rechtskräftig abgeschlossen sei, könne der Beschwerdeführer einer Delegation der afghanischen Vertretungsbehörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt werden. 2.
  2. Das Bundesamt legte am römisch 40 den Verwaltungsakt vor und erstattete im Zuge der Aktenvorlage eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt wurde, dass aufgrund des Vorbringens im Rahmen der Beschwerde der vorliegende Sachverhalt einer nochmaligen Prüfung unterzogen worden sei. Im Hinblick auf die Judikatur im Zusammenhang mit gestellten Asylfolgeanträgen in Dublinstaaten, sei der Beschwerdeführer bereits aus der Schubhaft entlassen worden. Zum aktuellen Stand des laufenden Asylverfahrens wurde vom Bundesamt zusammengefasst ausgeführt, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers für römisch 40 geplant sei. Erst wenn das Verfahren hinsichtlich der erneuten Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz rechtskräftig abgeschlossen sei, könne der Beschwerdeführer einer Delegation der afghanischen Vertretungsbehörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt werden. Ein Kostenersatz sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden vom Bundesamt nicht beantragt. 2.
  3. Mit Eingabe vom XXXX wurde vom Bundesamt der Entlassungsschein in Vorlage gebracht, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am XXXX , um XXXX , aus der Schubhaft entlassen worden ist.2.
  4. Mit Eingabe vom römisch 40 wurde vom Bundesamt der Entlassungsschein in Vorlage gebracht, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 , um römisch 40 , aus der Schubhaft entlassen worden ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Weiters wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Weiters wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. In der Folge reiste der Beschwerdeführer trotz Verpflichtung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Stattdessen tauchte er unter und war für die Behörden im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer in Belgien einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag).Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer in Belgien einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag). Am XXXX wurde vom Bundesamt dem Ersuchen der belgischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

den Bestimmungen der Dublin-III Verordnung zugestimmt und in weiterer Folge der Beschwerdeführer am XXXX aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs

der Dublin-III Verordnung aus Belgien nach Österreich rücküberstellt.Am römisch 40 wurde vom Bundesamt dem Ersuchen der belgischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

den Bestimmungen der Dublin-III Verordnung zugestimmt und in weiterer Folge der Beschwerdeführer am römisch 40 aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs

der Dublin-III Verordnung aus Belgien nach Österreich rücküberstellt. Mit Bescheid vom XXXX ordnete das Bundesamt

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am XXXX in Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer wurde bis XXXX in Schubhaft angehalten. Mit Bescheid vom römisch 40 ordnete das Bundesamt

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am römisch 40 in Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer wurde bis römisch 40 in Schubhaft angehalten. Das Verfahren hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in Belgien gestellten Antrages auf internationalen Schutz ist noch nicht abgeschlossen und nach wie vor beim Bundesamt anhängig. Eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAsyl

G 2005 durch das Bundesamt ist nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer ist somit weiterhin Asylwerber iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 und es kommt ihm faktischer Abschiebeschutz zu. Das Verfahren hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in Belgien gestellten Antrages auf internationalen Schutz ist noch nicht abgeschlossen und nach wie vor beim Bundesamt anhängig. Eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, AsylG 2005 durch das Bundesamt ist nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer ist somit weiterhin Asylwerber iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 und es kommt ihm faktischer Abschiebeschutz zu. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, in den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass der Beschwerdeführer am XXXX in Belgien einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, das Bundesamt dem Ersuchen der belgischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

den Bestimmungen der Dublin-III Verordnung zugestimmt hat und in weiterer Folge der Beschwerdeführer am XXXX aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs

der Dublin-III Verordnung aus Belgien nach Österreich rücküberstellt worden ist, ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde weder vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde noch vom Bundesamt im Rahmen der im Zuge der Aktenvorlage abgegebenen Stellungnahme bestritten. Vielmehr hat das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom XXXX darauf hingewiesen, dass die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft gerade wegen der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Belgien erfolgt ist. Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in Belgien einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, das Bundesamt dem Ersuchen der belgischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

den Bestimmungen der Dublin-III Verordnung zugestimmt hat und in weiterer Folge der Beschwerdeführer am römisch 40 aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs

der Dublin-III Verordnung aus Belgien nach Österreich rücküberstellt worden ist, ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde weder vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde noch vom Bundesamt im Rahmen der im Zuge der Aktenvorlage abgegebenen Stellungnahme bestritten. Vielmehr hat das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom römisch 40 darauf hingewiesen, dass die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft gerade wegen der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Belgien erfolgt ist. Die Feststellungen zum aktuellen Verfahrensstand hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in Belgien gestellten Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestritten gebliebenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 7Abs. 1 Z 3 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG das Bundesverwaltungsgericht. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 6 Vw

GVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. 3.

  1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
  2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.2.
  3. Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.2.2. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens in Österreich am XXXX in Belgien einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am XXXX wurde vom Bundesamt dem Ersuchen der belgischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

den Bestimmungen der Dublin-III Verordnung zugestimmt und in weiterer Folge der Beschwerdeführer am XXXX aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs

der Dublin-III Verordnung aus Belgien nach Österreich rücküberstellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX ordnete das Bundesamt

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am XXXX in Vollzug gesetzt und wurde der Beschwerdeführer bis XXXX in Schubhaft angehalten. 3.2.2. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens in Österreich am römisch 40 in Belgien einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am römisch 40 wurde vom Bundesamt dem Ersuchen der belgischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

den Bestimmungen der Dublin-III Verordnung zugestimmt und in weiterer Folge der Beschwerdeführer am römisch 40 aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs

der Dublin-III Verordnung aus Belgien nach Österreich rücküberstellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 ordnete das Bundesamt

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am römisch 40 in Vollzug gesetzt und wurde der Beschwerdeführer bis römisch 40 in Schubhaft angehalten. Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer bei seiner Rücküberstellung aus Belgien im Hinblick auf den dort eingebrachten, inhaltlich noch nicht geprüften Antrag auf internationalen Schutz als „Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat“, zu qualifizieren war oder nicht. 3.2.

  1. Mit diesem Thema hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem (insoweit) eine vergleichbare Konstellation betreffenden Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0025, ausführlich auseinandergesetzt und hat wie folgt festgehalten: „Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob der Revisionswerber bei seiner Rücküberstellung aus dem Vereinigten Königreich im Hinblick auf den dort eingebrachten, inhaltlich noch nicht geprüften Antrag auf internationalen Schutz als "Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat", zu qualifizieren war oder nicht. Mit diesem Thema hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem (insoweit) eine vergleichbare Konstellation betreffenden Erkenntnis VwGH 19.3.2013, 2011/21/0128, ausführlich auseinandergesetzt. Er ist dabei vor dem Hintergrund der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der (damals geltenden) Dublin II-Verordnung zu dem Ergebnis gelangt, dass der in einem anderen Mitgliedstaat gestellte Asylantrag auch als in Österreich gestellt anzusehen sei, wenn sich die Republik Österreich im Hinblick auf die ihr nach der genannten Verordnung zukommende Zuständigkeit zur (Wieder-)Aufnahme des Fremden bereit erklärt hat. Eines (nochmaligen) Schutzersuchens bedürfe es nicht. Im Ergebnis bestehe damit die Pflicht des (wieder-)aufnehmenden Staates, den in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrag, und sei es auch ein "Folgeantrag", bei dem ohne vorherige Prüfung nicht beurteilt werden könne, ob neue Fluchtgründe geltend gemacht werden, ohne Weiteres einer Prüfung zuzuführen. Unter diesen Bedingungen aus dem anderen Mitgliedstaat nach Österreich (rück-)überstellte Drittstaatsangehörige könnten daher auch nur nach den (gleichermaßen) für "Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben," und für "Asylwerber" geltenden Bestimmungen (damals: § 76 Abs. 2 und 2a FPG in der bis
  2. Dezember 2013 geltenden Fassung) in Schubhaft genommen werden. Dazu kann des Näheren auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses, die auch für die insoweit im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmungen der Dublin III-Verordnung Gültigkeit haben,

§ 43Abs. 2 Vw

GG verwiesen werden (vgl. daran anschließend auch VwGH 19.3.2013, 2011/21/0250, VwGH 11.6.2013, 2013/21/0037, und schon zur Dublin III-Verordnung VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0345, Rn. 12; siehe in diesem Sinn auch EuGH (Große Kammer) 26.7.2017, C-646/16, Jafari, Rn. 83, woraus sich ergibt, dass ein nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung wegen illegalen Überschreitens seiner Grenze zuständiger Mitgliedstaat den danach von diesem Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen hat).„Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob der Revisionswerber bei seiner Rücküberstellung aus dem Vereinigten Königreich im Hinblick auf den dort eingebrachten, inhaltlich noch nicht geprüften Antrag auf internationalen Schutz als "Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat", zu qualifizieren war oder nicht. Mit diesem Thema hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem (insoweit) eine vergleichbare Konstellation betreffenden Erkenntnis VwGH 19.3.2013, 2011/21/0128, ausführlich auseinandergesetzt. Er ist dabei vor dem Hintergrund der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der (damals geltenden) Dublin II-Verordnung zu dem Ergebnis gelangt, dass der in einem anderen Mitgliedstaat gestellte Asylantrag auch als in Österreich gestellt anzusehen sei, wenn sich die Republik Österreich im Hinblick auf die ihr nach der genannten Verordnung zukommende Zuständigkeit zur (Wieder-)Aufnahme des Fremden bereit erklärt hat. Eines (nochmaligen) Schutzersuchens bedürfe es nicht. Im Ergebnis bestehe damit die Pflicht des (wieder-)aufnehmenden Staates, den in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrag, und sei es auch ein "Folgeantrag", bei dem ohne vorherige Prüfung nicht beurteilt werden könne, ob neue Fluchtgründe geltend gemacht werden, ohne Weiteres einer Prüfung zuzuführen. Unter diesen Bedingungen aus dem anderen Mitgliedstaat nach Österreich (rück-)überstellte Drittstaatsangehörige könnten daher auch nur nach den (gleichermaßen) für "Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben," und für "Asylwerber" geltenden Bestimmungen (damals: Paragraph 76, Absatz 2 und 2 a FPG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) in Schubhaft genommen werden. Dazu kann des Näheren auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses, die auch für die insoweit im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmungen der Dublin III-Verordnung Gültigkeit haben,

Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen werden vergleiche daran anschließend auch VwGH 19.3.2013, 2011/21/0250, VwGH 11.6.2013, 2013/21/0037, und schon zur Dublin III-Verordnung VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0345, Rn. 12; siehe in diesem Sinn auch EuGH (Große Kammer) 26.7.2017, C-646/16, Jafari, Rn. 83, woraus sich ergibt, dass ein nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung wegen illegalen Überschreitens seiner Grenze zuständiger Mitgliedstaat den danach von diesem Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen hat). Galt der Revisionswerber somit im Zeitpunkt seiner Rücküberstellung aus dem Vereinigten Königreich am

  1. Jänner 2018 als Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden war, so war er "Antragsteller" im Sinne der Begriffsbestimmung des Art. 2 Buchst. b der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 2013 zur Festlegung vom Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung)). Auf den Revisionswerber waren daher nach deren Art. 3 Abs. 1 die Bestimmungen der genannten Richtlinie anzuwenden, und zwar solange er als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben durfte.Galt der Revisionswerber somit im Zeitpunkt seiner Rücküberstellung aus dem Vereinigten Königreich am
  3. Jänner 2018 als Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden war, so war er "Antragsteller" im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikel 2, Buchst. b der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Juni 2013 zur Festlegung vom Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung)). Auf den Revisionswerber waren daher nach deren Artikel 3, Absatz eins, die Bestimmungen der genannten Richtlinie anzuwenden, und zwar solange er als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben durfte. Dem Revisionswerber kam

§ 12Abs. 1 Asyl

G 2005 aufgrund seines Asylfolgeantrags ab dem Zeitpunkt seiner Wiedereinreise faktischer Abschiebeschutz zu, der in dieser Konstellation nach innerstaatlichem Recht nur

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid hätte aufgehoben werden können. Ein solcher Bescheid ist im gegenständlichen Fall bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht ergangen. Schon auf dieser Basis galt auch zu diesem Zeitpunkt für den Revisionswerber noch die Aufnahme-RL, sodass Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (Anmerkung: nunmehr § 76 Abs. 2 Z 2 FPG) gegen ihn nicht in Betracht kam (siehe zu einer insoweit vergleichbaren Konstellation VwGH 14.11.2017, Ra 2016/21/0219, unter Bezugnahme auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, auf deren Entscheidungsgründe jeweils

§ 43Abs. 2 Vw

GG verwiesen werden kann; vgl. auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2018/21/0094). Angesichts dessen erweist sich der vom BVwG

§ 22aAbs.

3 BFA-VG vorgenommene Ausspruch, die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft - evident gemeint: nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (Anmerkung: nunmehr § 76 Abs. 2 Z 2 FPG) - seien am 1. Februar 2018 vorgelegen, als inhaltlich rechtswidrig.“Dem Revisionswerber kam

Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund seines Asylfolgeantrags ab dem Zeitpunkt seiner Wiedereinreise faktischer Abschiebeschutz zu, der in dieser Konstellation nach innerstaatlichem Recht nur

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid hätte aufgehoben werden können. Ein solcher Bescheid ist im gegenständlichen Fall bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht ergangen. Schon auf dieser Basis galt auch zu diesem Zeitpunkt für den Revisionswerber noch die Aufnahme-RL, sodass Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG (Anmerkung: nunmehr Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG) gegen ihn nicht in Betracht kam (siehe zu einer insoweit vergleichbaren Konstellation VwGH 14.11.2017, Ra 2016/21/0219, unter Bezugnahme auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, auf deren Entscheidungsgründe jeweils

Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen werden kann; vergleiche auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2018/21/0094). Angesichts dessen erweist sich der vom BVwG

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG vorgenommene Ausspruch, die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft - evident gemeint: nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG (Anmerkung: nunmehr Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG) - seien am

  1. Februar 2018 vorgelegen, als inhaltlich rechtswidrig.“ 3.2.
  2. Wie aus der Dublin-III Verordnung und der oben wiedergegebenen Judikatur hervorgeht, war der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt, an dem das Bundesamt dem Wiederaufnahmeersuchen der belgischen Behörden zugestimmt hat, als „Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat“ zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer in Belgien am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Hat der aufnehmende Staat (im ggst. Fall Österreich) der Wiederaufnahme

den Bestimmungen der Dublin-III Verordnung zugestimmt, besteht damit die Pflicht des (wieder-)aufnehmenden Staates, den in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrag, auch wenn dieser als Folgeantrag gilt, bei dem ohne vorherige Prüfung nicht beurteilt werden kann, ob neue Fluchtgründe geltend gemacht werden, ohne Weiteres einer Prüfung zuzuführen. 3.2.4. Wie aus der Dublin-III Verordnung und der oben wiedergegebenen Judikatur hervorgeht, war der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt, an dem das Bundesamt dem Wiederaufnahmeersuchen der belgischen Behörden zugestimmt hat, als „Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat“ zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer in Belgien am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Hat der aufnehmende Staat (im ggst. Fall Österreich) der Wiederaufnahme

den Bestimmungen der Dublin-III Verordnung zugestimmt, besteht damit die Pflicht des (wieder-)aufnehmenden Staates, den in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrag, auch wenn dieser als Folgeantrag gilt, bei dem ohne vorherige Prüfung nicht beurteilt werden kann, ob neue Fluchtgründe geltend gemacht werden, ohne Weiteres einer Prüfung zuzuführen. Fest steht daher, dass Österreich zur Behandlung des am XXXX vom Beschwerdeführer in Belgien gestellten Antrages auf internationalen Schutz iSe Folgeantrags verpflichtet war (und noch ist) und dem Beschwerdeführer jedenfalls seit seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet am XXXX als „Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat“

§ 12Abs. 1 Asyl

G 2005 faktischer Abschiebeschutz zukommt. Dass eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAsyl

G 2005 erfolgt wäre, ist nicht aktenkundig und wurde vom Bundesamt auch nicht vorgebracht.Fest steht daher, dass Österreich zur Behandlung des am römisch 40 vom Beschwerdeführer in Belgien gestellten Antrages auf internationalen Schutz iSe Folgeantrags verpflichtet war (und noch ist) und dem Beschwerdeführer jedenfalls seit seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet am römisch 40 als „Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat“

Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 faktischer Abschiebeschutz zukommt. Dass eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, AsylG 2005 erfolgt wäre, ist nicht aktenkundig und wurde vom Bundesamt auch nicht vorgebracht. Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass eine Schubhaft auf Basis des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung nicht in Betracht kommt und erweist sich daher der auf dieser Rechtsgrundlage basierende Schubhaftbescheid vom XXXX als rechtswidrig. Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass eine Schubhaft auf Basis des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung nicht in Betracht kommt und erweist sich daher der auf dieser Rechtsgrundlage basierende Schubhaftbescheid vom römisch 40 als rechtswidrig. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (vgl. VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114), weshalb auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen war.War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten vergleiche VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114), weshalb auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen war. Insoweit die Anhaltung des Beschwerdeführers vom Bundesamt seit dem XXXX auf die Rechtsgrundlage des § 76 Abs. 6 FPG gestützt worden ist, da davon ausgegangen worden ist, dass der Beschwerdeführer am XXXX während seiner Anhaltung in Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist diesbezüglich auszuführen, dass bei dem zur Aufrechterhaltung der Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG aufgenommenen Aktenvermerk der vom Beschwerdeführer in Belgien am XXXX gestellte Antrag auf internationalen Schutz keine Berücksichtigung gefunden hat. Vielmehr ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass der am XXXX gestellte Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und hat sich diesbezüglich erkennbar auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung ergangene rechtskräftige Rückkehrentscheidung bezogen. Vor dem Hintergrund, dass das Verfahren hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in Belgien am XXXX gestellten Antrages auf internationalen Schutz jedoch nach wie vor beim Bundesamt anhängig ist, ist der vom Beschwerdeführer am XXXX während seiner Anhaltung in Schubhaft gestellte weitere Antrag auf internationalen Schutz nicht als solcher bzw. nicht als Asylfolgeantrag zu qualifizieren, sondern stellt dieser vielmehr eine Ergänzung seines in Belgien gestellten Antrages dar. Der am XXXX seitens des Bundesamtes zur Aufrechterhaltung der Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG aufgenommene Aktenvermerk konnte somit vor diesem Hintergrund keinen Bestand haben und ist somit die gesamte Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft - in rechtswidriger Weise - auf der Rechtsgrundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG erfolgt.Insoweit die Anhaltung des Beschwerdeführers vom Bundesamt seit dem römisch 40 auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützt worden ist, da davon ausgegangen worden ist, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 während seiner Anhaltung in Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist diesbezüglich auszuführen, dass bei dem zur Aufrechterhaltung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufgenommenen Aktenvermerk der vom Beschwerdeführer in Belgien am römisch 40 gestellte Antrag auf internationalen Schutz keine Berücksichtigung gefunden hat. Vielmehr ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass der am römisch 40 gestellte Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und hat sich diesbezüglich erkennbar auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung ergangene rechtskräftige Rückkehrentscheidung bezogen. Vor dem Hintergrund, dass das Verfahren hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in Belgien am römisch 40 gestellten Antrages auf internationalen Schutz jedoch nach wie vor beim Bundesamt anhängig ist, ist der vom Beschwerdeführer am römisch 40 während seiner Anhaltung in Schubhaft gestellte weitere Antrag auf internationalen Schutz nicht als solcher bzw. nicht als Asylfolgeantrag zu qualifizieren, sondern stellt dieser vielmehr eine Ergänzung seines in Belgien gestellten Antrages dar. Der am römisch 40 seitens des Bundesamtes zur Aufrechterhaltung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufgenommene Aktenvermerk konnte somit vor diesem Hintergrund keinen Bestand haben und ist somit die gesamte Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft - in rechtswidriger Weise - auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erfolgt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.5. Da der Beschwerdeführer am XXXX vom Bundesamt aus der Schubhaft entlassen worden ist und sich somit zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr in Schubhaft befindet, konnte der Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG entfallen.3.2.5. Da der Beschwerdeführer am römisch 40 vom Bundesamt aus der Schubhaft entlassen worden ist und sich somit zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr in Schubhaft befindet, konnte der Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG entfallen. 3.

  1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt II. - Kostenersatz:3.
  2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt römisch zwei. - Kostenersatz: 3.3.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Abs. 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Absatz 7, ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. 3.3.

  1. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im gesetzlich vorgesehenen Umfang. Diesbezüglich bestimmt § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegender Partei mit € 737,
  2. Da dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr betreffend die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX sowie die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, XXXX stattgegeben worden ist, kommt der Ersatz der Eingabengebühr fallgegenständlich nicht in Betracht (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 14.11.2017, Fr 2017/20/0057).3.3.
  3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im gesetzlich vorgesehenen Umfang. Diesbezüglich bestimmt Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegender Partei mit € 737,
  4. Da dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr betreffend die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom römisch 40 sowie die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, römisch 40 stattgegeben worden ist, kommt der Ersatz der Eingabengebühr fallgegenständlich nicht in Betracht vergleiche in diesem Sinne auch VwGH 14.11.2017, Fr 2017/20/0057). Das Bundesamt hat keinen Kostenersatz beantragt. 3.
  5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.5. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W115.2239350.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.