Vm § 76 Abs. 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 bis römisch 40 für rechtswidrig erklärt. II.
GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.); gegen den Beschwerdeführer
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.); gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.3. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.1.3. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 297, Absatz eins,
den Bestimmungen der Dublin-III Verordnung zugestimmt und in weiterer Folge der Beschwerdeführer am XXXX aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs
der Dublin-III Verordnung aus Belgien nach Österreich rücküberstellt.1.7. Am römisch 40 wurde vom Bundesamt dem Ersuchen der belgischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
den Bestimmungen der Dublin-III Verordnung zugestimmt und in weiterer Folge der Beschwerdeführer am römisch 40 aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs
der Dublin-III Verordnung aus Belgien nach Österreich rücküberstellt. 1.8. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, wobei ein Teil von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.1.8. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer
Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am XXXX in Vollzug gesetzt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX durch persönliche Übergabe zugestellt.1.9. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom römisch 40 ordnete das Bundesamt
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am römisch 40 in Vollzug gesetzt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 durch persönliche Übergabe zugestellt. 1.
6 FPG aufgenommen und begründet ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass der nunmehrige Asylfolgeantrag mit Verzögerungsabsicht gestellt worden sei. 1.11. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt als Asylfolgeantrag wertete. Aus diesem Grund wurde seitens des Bundesamtes am römisch 40 ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufgenommen und begründet ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass der nunmehrige Asylfolgeantrag mit Verzögerungsabsicht gestellt worden sei. 1.12. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid
G 2005 aufzuheben. Eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bzw. eine Entscheidung hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf internationalen Schutz ist bis dato nicht erfolgt. 1.12. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben. Eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bzw. eine Entscheidung hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf internationalen Schutz ist bis dato nicht erfolgt.
Alleine seine strafgerichtlichen Verurteilungen würden den Gefährdungstatbestand des § 67 FPG nicht begründen können. Darüber hinaus würde im Falle des Beschwerdeführers auch keine Fluchtgefahr vorliegen. So habe er aufgrund seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz wieder Anspruch auf Grundversorgung und habe großes Interesse daran, sein Asylverfahren in Österreich zu betreiben, da er dadurch zumindest die Chance habe, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Würde er sich dem Verfahren entziehen, hätte er diese Chance verspielt. Zudem sei er aufgrund seiner festgestellten psychischen Erkrankung auf medizinische Versorgung angewiesen, die er im Rahmen der Grundversorgung erhalten würde. Da der Beschwerdeführer Anspruch auf Grundversorgung habe, hätte die belangte Behörde mit der Anwendung gelinderer Mittel (periodische Meldeverpflichtung bzw. Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten im Rahmen der Grundversorgung) das Auslangen finden müssen. Zudem erweise sich die angeordnete Schubhaft als unverhältnismäßig, da die belangte Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angehalten sei, die Schubhaft so kurz wie möglich zu gestalten. Der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr bereits mehr als zwei Monate in Schubhaft und sei im laufenden Asylverfahren noch nicht einvernommen worden. Auch aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden Anpassungs- sowie Persönlichkeitsstörung erweise sich seine Anhaltung in Schubhaft als unverhältnismäßig.Unter Vorlage der erteilten Vollmacht wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Ausreise aus Österreich in Belgien ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am römisch 40 sei der Beschwerdeführer von Belgien nach Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung rücküberstellt worden. Aufgrund dieses Sachverhaltes hätte die Schubhaft im konkreten Fall nur auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt werden können. Da die belangte Behörde die Schubhaft jedoch auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt habe, erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, da es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seines in Belgien gestellten Antrages auf internationalen Schutz um einen Asylantragsteller mit Bleiberecht iSd unionsrechtlichen Vorschriften handle. Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG seien im Falle des Beschwerdeführers jedoch nicht erfüllt, da sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, FPG nicht gefährden würde. Alleine seine strafgerichtlichen Verurteilungen würden den Gefährdungstatbestand des Paragraph 67, FPG nicht begründen können. Darüber hinaus würde im Falle des Beschwerdeführers auch keine Fluchtgefahr vorliegen. So habe er aufgrund seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz wieder Anspruch auf Grundversorgung und habe großes Interesse daran, sein Asylverfahren in Österreich zu betreiben, da er dadurch zumindest die Chance habe, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Würde er sich dem Verfahren entziehen, hätte er diese Chance verspielt. Zudem sei er aufgrund seiner festgestellten psychischen Erkrankung auf medizinische Versorgung angewiesen, die er im Rahmen der Grundversorgung erhalten würde. Da der Beschwerdeführer Anspruch auf Grundversorgung habe, hätte die belangte Behörde mit der Anwendung gelinderer Mittel (periodische Meldeverpflichtung bzw. Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten im Rahmen der Grundversorgung) das Auslangen finden müssen. Zudem erweise sich die angeordnete Schubhaft als unverhältnismäßig, da die belangte Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angehalten sei, die Schubhaft so kurz wie möglich zu gestalten. Der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr bereits mehr als zwei Monate in Schubhaft und sei im laufenden Asylverfahren noch nicht einvernommen worden. Auch aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden Anpassungs- sowie Persönlichkeitsstörung erweise sich seine Anhaltung in Schubhaft als unverhältnismäßig. Im Rahmen der Beschwerde wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers beantragt, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben sowie die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Weiters wurde Kostenersatz und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Außerdem wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr gestellt. 2.
den Bestimmungen der Dublin-III Verordnung zugestimmt und in weiterer Folge der Beschwerdeführer am XXXX aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs
der Dublin-III Verordnung aus Belgien nach Österreich rücküberstellt.Am römisch 40 wurde vom Bundesamt dem Ersuchen der belgischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
den Bestimmungen der Dublin-III Verordnung zugestimmt und in weiterer Folge der Beschwerdeführer am römisch 40 aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs
der Dublin-III Verordnung aus Belgien nach Österreich rücküberstellt. Mit Bescheid vom XXXX ordnete das Bundesamt
2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am XXXX in Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer wurde bis XXXX in Schubhaft angehalten. Mit Bescheid vom römisch 40 ordnete das Bundesamt
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am römisch 40 in Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer wurde bis römisch 40 in Schubhaft angehalten. Das Verfahren hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in Belgien gestellten Antrages auf internationalen Schutz ist noch nicht abgeschlossen und nach wie vor beim Bundesamt anhängig. Eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
G 2005 durch das Bundesamt ist nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer ist somit weiterhin Asylwerber iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 und es kommt ihm faktischer Abschiebeschutz zu. Das Verfahren hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in Belgien gestellten Antrages auf internationalen Schutz ist noch nicht abgeschlossen und nach wie vor beim Bundesamt anhängig. Eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, AsylG 2005 durch das Bundesamt ist nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer ist somit weiterhin Asylwerber iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 und es kommt ihm faktischer Abschiebeschutz zu. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, in den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass der Beschwerdeführer am XXXX in Belgien einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, das Bundesamt dem Ersuchen der belgischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
den Bestimmungen der Dublin-III Verordnung zugestimmt hat und in weiterer Folge der Beschwerdeführer am XXXX aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs
der Dublin-III Verordnung aus Belgien nach Österreich rücküberstellt worden ist, ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde weder vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde noch vom Bundesamt im Rahmen der im Zuge der Aktenvorlage abgegebenen Stellungnahme bestritten. Vielmehr hat das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom XXXX darauf hingewiesen, dass die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft gerade wegen der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Belgien erfolgt ist. Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in Belgien einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, das Bundesamt dem Ersuchen der belgischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
den Bestimmungen der Dublin-III Verordnung zugestimmt hat und in weiterer Folge der Beschwerdeführer am römisch 40 aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs
der Dublin-III Verordnung aus Belgien nach Österreich rücküberstellt worden ist, ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde weder vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde noch vom Bundesamt im Rahmen der im Zuge der Aktenvorlage abgegebenen Stellungnahme bestritten. Vielmehr hat das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom römisch 40 darauf hingewiesen, dass die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft gerade wegen der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Belgien erfolgt ist. Die Feststellungen zum aktuellen Verfahrensstand hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in Belgien gestellten Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestritten gebliebenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
F, entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht
GVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. 3.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
den Bestimmungen der Dublin-III Verordnung zugestimmt und in weiterer Folge der Beschwerdeführer am XXXX aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs
der Dublin-III Verordnung aus Belgien nach Österreich rücküberstellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX ordnete das Bundesamt
2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am XXXX in Vollzug gesetzt und wurde der Beschwerdeführer bis XXXX in Schubhaft angehalten. 3.2.2. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens in Österreich am römisch 40 in Belgien einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am römisch 40 wurde vom Bundesamt dem Ersuchen der belgischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
den Bestimmungen der Dublin-III Verordnung zugestimmt und in weiterer Folge der Beschwerdeführer am römisch 40 aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs
der Dublin-III Verordnung aus Belgien nach Österreich rücküberstellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 ordnete das Bundesamt
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am römisch 40 in Vollzug gesetzt und wurde der Beschwerdeführer bis römisch 40 in Schubhaft angehalten. Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer bei seiner Rücküberstellung aus Belgien im Hinblick auf den dort eingebrachten, inhaltlich noch nicht geprüften Antrag auf internationalen Schutz als „Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat“, zu qualifizieren war oder nicht. 3.2.
GG verwiesen werden (vgl. daran anschließend auch VwGH 19.3.2013, 2011/21/0250, VwGH 11.6.2013, 2013/21/0037, und schon zur Dublin III-Verordnung VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0345, Rn. 12; siehe in diesem Sinn auch EuGH (Große Kammer) 26.7.2017, C-646/16, Jafari, Rn. 83, woraus sich ergibt, dass ein nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung wegen illegalen Überschreitens seiner Grenze zuständiger Mitgliedstaat den danach von diesem Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen hat).„Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob der Revisionswerber bei seiner Rücküberstellung aus dem Vereinigten Königreich im Hinblick auf den dort eingebrachten, inhaltlich noch nicht geprüften Antrag auf internationalen Schutz als "Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat", zu qualifizieren war oder nicht. Mit diesem Thema hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem (insoweit) eine vergleichbare Konstellation betreffenden Erkenntnis VwGH 19.3.2013, 2011/21/0128, ausführlich auseinandergesetzt. Er ist dabei vor dem Hintergrund der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der (damals geltenden) Dublin II-Verordnung zu dem Ergebnis gelangt, dass der in einem anderen Mitgliedstaat gestellte Asylantrag auch als in Österreich gestellt anzusehen sei, wenn sich die Republik Österreich im Hinblick auf die ihr nach der genannten Verordnung zukommende Zuständigkeit zur (Wieder-)Aufnahme des Fremden bereit erklärt hat. Eines (nochmaligen) Schutzersuchens bedürfe es nicht. Im Ergebnis bestehe damit die Pflicht des (wieder-)aufnehmenden Staates, den in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrag, und sei es auch ein "Folgeantrag", bei dem ohne vorherige Prüfung nicht beurteilt werden könne, ob neue Fluchtgründe geltend gemacht werden, ohne Weiteres einer Prüfung zuzuführen. Unter diesen Bedingungen aus dem anderen Mitgliedstaat nach Österreich (rück-)überstellte Drittstaatsangehörige könnten daher auch nur nach den (gleichermaßen) für "Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben," und für "Asylwerber" geltenden Bestimmungen (damals: Paragraph 76, Absatz 2 und 2 a FPG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) in Schubhaft genommen werden. Dazu kann des Näheren auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses, die auch für die insoweit im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmungen der Dublin III-Verordnung Gültigkeit haben,
Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen werden vergleiche daran anschließend auch VwGH 19.3.2013, 2011/21/0250, VwGH 11.6.2013, 2013/21/0037, und schon zur Dublin III-Verordnung VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0345, Rn. 12; siehe in diesem Sinn auch EuGH (Große Kammer) 26.7.2017, C-646/16, Jafari, Rn. 83, woraus sich ergibt, dass ein nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung wegen illegalen Überschreitens seiner Grenze zuständiger Mitgliedstaat den danach von diesem Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen hat). Galt der Revisionswerber somit im Zeitpunkt seiner Rücküberstellung aus dem Vereinigten Königreich am
G 2005 aufgrund seines Asylfolgeantrags ab dem Zeitpunkt seiner Wiedereinreise faktischer Abschiebeschutz zu, der in dieser Konstellation nach innerstaatlichem Recht nur
G 2005 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid hätte aufgehoben werden können. Ein solcher Bescheid ist im gegenständlichen Fall bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht ergangen. Schon auf dieser Basis galt auch zu diesem Zeitpunkt für den Revisionswerber noch die Aufnahme-RL, sodass Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (Anmerkung: nunmehr § 76 Abs. 2 Z 2 FPG) gegen ihn nicht in Betracht kam (siehe zu einer insoweit vergleichbaren Konstellation VwGH 14.11.2017, Ra 2016/21/0219, unter Bezugnahme auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, auf deren Entscheidungsgründe jeweils
GG verwiesen werden kann; vgl. auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2018/21/0094). Angesichts dessen erweist sich der vom BVwG
3 BFA-VG vorgenommene Ausspruch, die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft - evident gemeint: nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (Anmerkung: nunmehr § 76 Abs. 2 Z 2 FPG) - seien am 1. Februar 2018 vorgelegen, als inhaltlich rechtswidrig.“Dem Revisionswerber kam
Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund seines Asylfolgeantrags ab dem Zeitpunkt seiner Wiedereinreise faktischer Abschiebeschutz zu, der in dieser Konstellation nach innerstaatlichem Recht nur
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid hätte aufgehoben werden können. Ein solcher Bescheid ist im gegenständlichen Fall bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht ergangen. Schon auf dieser Basis galt auch zu diesem Zeitpunkt für den Revisionswerber noch die Aufnahme-RL, sodass Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG (Anmerkung: nunmehr Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG) gegen ihn nicht in Betracht kam (siehe zu einer insoweit vergleichbaren Konstellation VwGH 14.11.2017, Ra 2016/21/0219, unter Bezugnahme auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, auf deren Entscheidungsgründe jeweils
Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen werden kann; vergleiche auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2018/21/0094). Angesichts dessen erweist sich der vom BVwG
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG vorgenommene Ausspruch, die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft - evident gemeint: nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG (Anmerkung: nunmehr Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG) - seien am
den Bestimmungen der Dublin-III Verordnung zugestimmt, besteht damit die Pflicht des (wieder-)aufnehmenden Staates, den in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrag, auch wenn dieser als Folgeantrag gilt, bei dem ohne vorherige Prüfung nicht beurteilt werden kann, ob neue Fluchtgründe geltend gemacht werden, ohne Weiteres einer Prüfung zuzuführen. 3.2.4. Wie aus der Dublin-III Verordnung und der oben wiedergegebenen Judikatur hervorgeht, war der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt, an dem das Bundesamt dem Wiederaufnahmeersuchen der belgischen Behörden zugestimmt hat, als „Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat“ zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer in Belgien am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Hat der aufnehmende Staat (im ggst. Fall Österreich) der Wiederaufnahme
den Bestimmungen der Dublin-III Verordnung zugestimmt, besteht damit die Pflicht des (wieder-)aufnehmenden Staates, den in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrag, auch wenn dieser als Folgeantrag gilt, bei dem ohne vorherige Prüfung nicht beurteilt werden kann, ob neue Fluchtgründe geltend gemacht werden, ohne Weiteres einer Prüfung zuzuführen. Fest steht daher, dass Österreich zur Behandlung des am XXXX vom Beschwerdeführer in Belgien gestellten Antrages auf internationalen Schutz iSe Folgeantrags verpflichtet war (und noch ist) und dem Beschwerdeführer jedenfalls seit seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet am XXXX als „Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat“
G 2005 faktischer Abschiebeschutz zukommt. Dass eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
G 2005 erfolgt wäre, ist nicht aktenkundig und wurde vom Bundesamt auch nicht vorgebracht.Fest steht daher, dass Österreich zur Behandlung des am römisch 40 vom Beschwerdeführer in Belgien gestellten Antrages auf internationalen Schutz iSe Folgeantrags verpflichtet war (und noch ist) und dem Beschwerdeführer jedenfalls seit seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet am römisch 40 als „Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat“
Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 faktischer Abschiebeschutz zukommt. Dass eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, AsylG 2005 erfolgt wäre, ist nicht aktenkundig und wurde vom Bundesamt auch nicht vorgebracht. Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass eine Schubhaft auf Basis des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung nicht in Betracht kommt und erweist sich daher der auf dieser Rechtsgrundlage basierende Schubhaftbescheid vom XXXX als rechtswidrig. Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass eine Schubhaft auf Basis des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung nicht in Betracht kommt und erweist sich daher der auf dieser Rechtsgrundlage basierende Schubhaftbescheid vom römisch 40 als rechtswidrig. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (vgl. VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114), weshalb auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen war.War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten vergleiche VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114), weshalb auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen war. Insoweit die Anhaltung des Beschwerdeführers vom Bundesamt seit dem XXXX auf die Rechtsgrundlage des § 76 Abs. 6 FPG gestützt worden ist, da davon ausgegangen worden ist, dass der Beschwerdeführer am XXXX während seiner Anhaltung in Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist diesbezüglich auszuführen, dass bei dem zur Aufrechterhaltung der Schubhaft
6 FPG aufgenommenen Aktenvermerk der vom Beschwerdeführer in Belgien am XXXX gestellte Antrag auf internationalen Schutz keine Berücksichtigung gefunden hat. Vielmehr ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass der am XXXX gestellte Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und hat sich diesbezüglich erkennbar auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung ergangene rechtskräftige Rückkehrentscheidung bezogen. Vor dem Hintergrund, dass das Verfahren hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in Belgien am XXXX gestellten Antrages auf internationalen Schutz jedoch nach wie vor beim Bundesamt anhängig ist, ist der vom Beschwerdeführer am XXXX während seiner Anhaltung in Schubhaft gestellte weitere Antrag auf internationalen Schutz nicht als solcher bzw. nicht als Asylfolgeantrag zu qualifizieren, sondern stellt dieser vielmehr eine Ergänzung seines in Belgien gestellten Antrages dar. Der am XXXX seitens des Bundesamtes zur Aufrechterhaltung der Schubhaft
6 FPG aufgenommene Aktenvermerk konnte somit vor diesem Hintergrund keinen Bestand haben und ist somit die gesamte Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft - in rechtswidriger Weise - auf der Rechtsgrundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG erfolgt.Insoweit die Anhaltung des Beschwerdeführers vom Bundesamt seit dem römisch 40 auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützt worden ist, da davon ausgegangen worden ist, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 während seiner Anhaltung in Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist diesbezüglich auszuführen, dass bei dem zur Aufrechterhaltung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufgenommenen Aktenvermerk der vom Beschwerdeführer in Belgien am römisch 40 gestellte Antrag auf internationalen Schutz keine Berücksichtigung gefunden hat. Vielmehr ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass der am römisch 40 gestellte Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und hat sich diesbezüglich erkennbar auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung ergangene rechtskräftige Rückkehrentscheidung bezogen. Vor dem Hintergrund, dass das Verfahren hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in Belgien am römisch 40 gestellten Antrages auf internationalen Schutz jedoch nach wie vor beim Bundesamt anhängig ist, ist der vom Beschwerdeführer am römisch 40 während seiner Anhaltung in Schubhaft gestellte weitere Antrag auf internationalen Schutz nicht als solcher bzw. nicht als Asylfolgeantrag zu qualifizieren, sondern stellt dieser vielmehr eine Ergänzung seines in Belgien gestellten Antrages dar. Der am römisch 40 seitens des Bundesamtes zur Aufrechterhaltung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufgenommene Aktenvermerk konnte somit vor diesem Hintergrund keinen Bestand haben und ist somit die gesamte Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft - in rechtswidriger Weise - auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erfolgt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.5. Da der Beschwerdeführer am XXXX vom Bundesamt aus der Schubhaft entlassen worden ist und sich somit zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr in Schubhaft befindet, konnte der Fortsetzungsausspruch
3 BFA-VG entfallen.3.2.5. Da der Beschwerdeführer am römisch 40 vom Bundesamt aus der Schubhaft entlassen worden ist und sich somit zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr in Schubhaft befindet, konnte der Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG entfallen. 3.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Abs. 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Absatz 7, ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. 3.3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.5. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W115.2239350.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.