Obsah (29)
§ 19Art. 133§8iArt. 131§ 1§ 28Art. 130Artikel 7Artikel 57Art. 73§ 6Art. 6§ 4Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 72Artikel 32Artikel 38Artikel 28Artikel 17Artikel 18Art. 77§ 22§ 3§ 5Art. 80RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlW118 2225686-1 Spruch, W118 2229247-1/5EW118 2217989-1/5EW118 2219514-1/5EW118 2225686-1/2EW118 2229247-1/5E, W11
§ 19Abs.
3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.römisch sechs.
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Antragsjahr 2012: 1.
- Mit Datum vom 10.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus trieb der Beschwerdeführer Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX („ XXXX “) auf.Darüber hinaus trieb der Beschwerdeführer Tiere auf die Alm mit der BNr. römisch 40 („ römisch 40 “) auf. 1.
- Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118751783, wurde dem Beschwerdeführer die Einheitliche Betriebsprämie 2012 iHv EUR 1.101,60 gewährt. Die Futterfläche der Alm mit der BNr. XXXX konnte vorerst noch nicht berücksichtigt werden.1.
- Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118751783, wurde dem Beschwerdeführer die Einheitliche Betriebsprämie 2012 iHv EUR 1.101,60 gewährt. Die Futterfläche der Alm mit der BNr. römisch 40 konnte vorerst noch nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 1.
- Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119899468, wurde der Bescheid vom 28.12.2012
§ 19Abs. 2 MOG 2007 abgeändert und dem Beschwerdeführer die Einheitliche Betriebsprämie 2012 i
Hv EUR 5.071,15 gewährt. Die Futterfläche der Alm mit der BNr. XXXX wurde nunmehr berücksichtigt und alle vorhandenen Zahlungsansprüche gelangten zur Auszahlung.1.3. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119899468, wurde der Bescheid vom 28.12.2012
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert und dem Beschwerdeführer die Einheitliche Betriebsprämie 2012 iHv EUR 5.071,15 gewährt. Die Futterfläche der Alm mit der BNr. römisch 40 wurde nunmehr berücksichtigt und alle vorhandenen Zahlungsansprüche gelangten zur Auszahlung. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 1.4. Mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-EBP/12-4284357010, wurde der Bescheid vom 26.09.2013 nach Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX
§ 19Abs.
2 MOG 2007 abgeändert und der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 abgewiesen. Es wurde nach Verhängung einer Flächensanktion eine Rückforderung iHv EUR 5.071,15 vorgenommen und ausgesprochen, dass zusätzlich ein Betrag iHv EUR 2.564,91 einzubehalten ist, welcher mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet wird. Als Differenzfläche wurden 25,89 ha ausgewiesen.1.4. Mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-EBP/12-4284357010, wurde der Bescheid vom 26.09.2013 nach Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. römisch 40
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert und der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 abgewiesen. Es wurde nach Verhängung einer Flächensanktion eine Rückforderung iHv EUR 5.071,15 vorgenommen und ausgesprochen, dass zusätzlich ein Betrag iHv EUR 2.564,91 einzubehalten ist, welcher mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet wird. Als Differenzfläche wurden 25,89 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, da aufgrund der am 19.11.2015 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, könne keine Beihilfe gewährt werden. Da eine Flächenabweichung von mehr als 50 % festgestellt worden sei, werde zusätzlich der im Spruch erwähnte einzubehaltende Betrag mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben; unter einem wurde eine „Erklärung des Auftreibers
§8iMOG“ betreffend die Alm mit der BNr.
XXXX vorgelegt.Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben; unter einem wurde eine „Erklärung des Auftreibers
§8iMOG“ betreffend die Alm mit der BNr.
römisch 40 vorgelegt. 1.
- Der Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-EBP/12-4284357010, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2018, GZ W107 2177623-1/2E, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde unter Berücksichtigung einer vorgelegten § 8i MOG-Erklärung nunmehr von einer geänderten Differenzfläche von 0,00 ha ausgehe. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt sei daher unzureichend ermittelt worden.In der Begründung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde unter Berücksichtigung einer vorgelegten Paragraph 8 i, MOG-Erklärung nunmehr von einer geänderten Differenzfläche von 0,00 ha ausgehe. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt sei daher unzureichend ermittelt worden. 1.
- Mit Bescheid vom 13.09.2018, AZ II/4-EBP/12-10505375010, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.562,
- Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bestoßenen Alm BNr. XXXX wurde wieder aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.11.2015 eine ermittelte Fläche von 32,97 ha (statt 147,73 ha) zu Grunde gelegt, mangels Verschulden an der Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche wurde allerdings keine Sanktion verhängt.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bestoßenen Alm BNr. römisch 40 wurde wieder aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.11.2015 eine ermittelte Fläche von 32,97 ha (statt 147,73 ha) zu Grunde gelegt, mangels Verschulden an der Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche wurde allerdings keine Sanktion verhängt. 1.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 12.09.2019, AZ II/4-EBP/12-13483497010, wurde der Bescheid vom 13.09.2018
§ 19Abs. 2 MOG 2007 abgeändert und dem Beschwerdeführer wieder die Einheitliche Betriebsprämie 2012 i
Hv EUR 2.562,85 gewährt. Der Bescheid erging aufgrund einer Änderung der Zahlungsansprüche.1.7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 12.09.2019, AZ II/4-EBP/12-13483497010, wurde der Bescheid vom 13.09.2018
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert und dem Beschwerdeführer wieder die Einheitliche Betriebsprämie 2012 iHv EUR 2.562,85 gewährt. Der Bescheid erging aufgrund einer Änderung der Zahlungsansprüche. 1.
- In der hiegegen eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Flächen (der Alm) seien im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 2009 und 2015 bzw. 2017 mit einer komplett geänderten Vorgehensweise der Behörde festgestellt worden. Die Ermittlungsergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen würden in horrender Weise voneinander abweichen und wie aus dem beigelegten Erkenntnis (BVwG 08.10.2018, W104 2182178-1/4E) ersichtlich sei, stelle dies einen Irrtum der Behörde dar und seien somit weder Sanktionen noch Rückforderungen zu verhängen. 1.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 05.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Antragsjahr 2013: 2.
- Mit Datum vom 09.04.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus trieb der Beschwerdeführer auch in diesem Antragsjahr Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX („ XXXX “) auf.Darüber hinaus trieb der Beschwerdeführer auch in diesem Antragsjahr Tiere auf die Alm mit der BNr. römisch 40 („ römisch 40 “) auf. 2.
- Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120722060, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2013 nach Verhängung einer Flächensanktion abgewiesen und zudem ausgesprochen, dass ein Betrag iHv EUR 4.026,16 einzubehalten ist, welcher mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet wird. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. 2.
- Mit Bescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121827543, wurde der Bescheid vom 03.01.2014
§ 19Abs. 2 MOG 2007 abgeändert und dem Beschwerdeführer die Einheitliche Betriebsprämie 2013 i
Hv EUR 4.982,64 gewährt. Die verhängten Flächensanktionen entfielen und alle vorhandenen Zahlungsansprüche gelangten zur Auszahlung.2.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121827543, wurde der Bescheid vom 03.01.2014
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert und dem Beschwerdeführer die Einheitliche Betriebsprämie 2013 iHv EUR 4.982,64 gewährt. Die verhängten Flächensanktionen entfielen und alle vorhandenen Zahlungsansprüche gelangten zur Auszahlung. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 2.4. Mit Bescheid der AMA vom 29.09.2016, AZ II/4-EBP/13-4470809010, wurde der Bescheid vom 30.10.2014 nach Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX
§ 19Abs.
2 MOG 2007 abgeändert und der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2013 neuerlich abgewiesen. Es wurde nach Verhängung einer Flächensanktion eine Rückforderung iHv EUR 4.982,64 vorgenommen und ausgesprochen, dass zusätzlich ein Betrag iHv EUR 2.622,62 einzubehalten ist, welcher mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet wird. Als Differenzfläche wurden 25,45 ha ausgewiesen.2.4. Mit Bescheid der AMA vom 29.09.2016, AZ II/4-EBP/13-4470809010, wurde der Bescheid vom 30.10.2014 nach Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. römisch 40
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert und der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2013 neuerlich abgewiesen. Es wurde nach Verhängung einer Flächensanktion eine Rückforderung iHv EUR 4.982,64 vorgenommen und ausgesprochen, dass zusätzlich ein Betrag iHv EUR 2.622,62 einzubehalten ist, welcher mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet wird. Als Differenzfläche wurden 25,45 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, da aufgrund der am 19.11.2015 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, könne keine Beihilfe gewährt werden. Da eine Flächenabweichung von mehr als 50 % festgestellt worden sei, werde zusätzlich der im Spruch erwähnte einzubehaltende Betrag mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. 2.5. Der Bescheid der AMA vom 29.09.2016, AZ II/4-EBP/13-4470809010, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2018, GZ W107 2177585-1/2E, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde unter Berücksichtigung einer vorgelegten § 8i MOG-Erklärung nunmehr von einer geänderten Differenzfläche von 0,00 ha ausgehe. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt sei daher unzureichend ermittelt worden.In der Begründung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde unter Berücksichtigung einer vorgelegten Paragraph 8 i, MOG-Erklärung nunmehr von einer geänderten Differenzfläche von 0,00 ha ausgehe. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt sei daher unzureichend ermittelt worden. 2.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.11.2018, AZ II/4-EBP/13-11044099010, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.381,28. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bestoßenen Alm BNr. XXXX wurde wieder aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.11.2015 eine ermittelte Fläche von 32,04 ha (statt 135,16
- ha)zu Grunde gelegt, mangels Verschulden an der Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche wurde allerdings keine Sanktion verhängt.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bestoßenen Alm BNr. römisch 40 wurde wieder aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.11.2015 eine ermittelte Fläche von 32,04 ha (statt 135,16
- ha)zu Grunde gelegt, mangels Verschulden an der Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche wurde allerdings keine Sanktion verhängt. 2.7. In der hiegegen eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Flächen (der Alm) seien im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 2009 und 2015 bzw. 2017 mit einer komplett geänderten Vorgehensweise der Behörde festgestellt worden. Die Ermittlungsergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen würden in horrender Weise voneinander abweichen und wie aus dem beigelegten Erkenntnis (BVwG 08.10.2018, W104 2182178-1/4E) ersichtlich sei, stelle dies einen Irrtum der Behörde dar und seien somit weder Sanktionen noch Rückforderungen zu verhängen. 2.8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 26.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Antragsjahr 2014: 3.1. Mit Datum vom 24.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus trieb der Beschwerdeführer wieder Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX („ XXXX “) auf.Darüber hinaus trieb der Beschwerdeführer wieder Tiere auf die Alm mit der BNr. römisch 40 („ römisch 40 “) auf. 3.2. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122676139, wurde dem Beschwerdeführer die Einheitliche Betriebsprämie 2014 iHv EUR 4.654,36 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3.3. Mit Bescheid der AMA vom 27.10.2016, AZ II/4-EBP/14-4698152010, wurde der Bescheid vom 05.01.2015 nach Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX am 19.11.2015
§ 19Abs.
2 MOG 2007 abgeändert und der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2014 abgewiesen. Nach Verhängung einer Flächensanktion wurde eine Rückforderung iHv EUR 4.654,36 vorgenommen und ausgesprochen, dass zusätzlich ein Betrag iHv EUR 2.214,64 einzubehalten sei, welcher mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet werde. Zudem hätten sich die Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers geändert.3.3. Mit Bescheid der AMA vom 27.10.2016, AZ II/4-EBP/14-4698152010, wurde der Bescheid vom 05.01.2015 nach Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. römisch 40 am 19.11.2015
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert und der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2014 abgewiesen. Nach Verhängung einer Flächensanktion wurde eine Rückforderung iHv EUR 4.654,36 vorgenommen und ausgesprochen, dass zusätzlich ein Betrag iHv EUR 2.214,64 einzubehalten sei, welcher mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet werde. Zudem hätten sich die Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers geändert. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. 3.4. Der Bescheid der AMA vom 27.10.2016, AZ II/4-EBP/14-4698152010, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2018, GZ W107 2177589-1/2E, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde bei einer unverändert gebliebenen Differenzfläche nunmehr von der Verhängung einer zusätzlichen Flächensanktion Abstand nehme. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt sei daher unzureichend ermittelt worden. 3.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.11.2018, AZ II/4-EBP/14-11069205010, neuerlich nach Verhängung einer Flächensanktion der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 abgewiesen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bestoßenen Alm BNr. XXXX wurde wieder aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.11.2015 eine ermittelte Fläche von 32,00 ha (statt 135,24
- ha)zu Grunde gelegt.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bestoßenen Alm BNr. römisch 40 wurde wieder aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.11.2015 eine ermittelte Fläche von 32,00 ha (statt 135,24
- ha)zu Grunde gelegt. 3.6. In der hiegegen eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie in der o.a. Beschwerde betreffend das Antragsjahr 2013 vor. 3.7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 31.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Antragsjahr 2015: 4.1. Mit Datum vom 21.04.2015 stellte der Beschwerdeführer über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015. Darüber hinaus trieb der Beschwerdeführer Tiere auf die Flächen der Weidegemeinschaft XXXX , BNr. XXXX .Darüber hinaus trieb der Beschwerdeführer Tiere auf die Flächen der Weidegemeinschaft römisch 40 , BNr. römisch 40 . 4.2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2837210010, wies die AMA dem Beschwerdeführer im Rahmen der Basisprämie in Summe 15,40 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm im Rahmen der Greeningprämie eine Prämie in Höhe von EUR 1.055,18. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass ein Betrag in Höhe von EUR 4.062,09 einzubehalten sei. Ein Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen wurde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle der Weidegemeinschaft am 19.11.2015 sei anstelle der beantragten anteiligen Fläche von 39,5995 ha eine anteilige Fläche von 13,1299 ha ermittelt worden. Daraus errechne sich eine sanktionsrelevante Differenzfläche von 26,4696 ha. Aufgrund dieser Differenzfläche ergebe sich eine Flächenabweichung von 102,2008 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie insgesamt = 25,9023 ha x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 50 %. Somit werde keine Basisprämie gewährt und zusätzlich werde der einzubehaltende Betrag von EUR 4.062,09 mit den Zahlungen der drei folgenden Kalenderjahre gegengerechnet (Art. 19 Abs. 2, Abs. 3 VO 640/2014). Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle der Weidegemeinschaft am 19.11.2015 sei anstelle der beantragten anteiligen Fläche von 39,5995 ha eine anteilige Fläche von 13,1299 ha ermittelt worden. Daraus errechne sich eine sanktionsrelevante Differenzfläche von 26,4696 ha. Aufgrund dieser Differenzfläche ergebe sich eine Flächenabweichung von 102,2008 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie insgesamt = 25,9023 ha x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 50 %. Somit werde keine Basisprämie gewährt und zusätzlich werde der einzubehaltende Betrag von EUR 4.062,09 mit den Zahlungen der drei folgenden Kalenderjahre gegengerechnet (Artikel 19, Absatz 2,, Absatz 3, VO 640 aus 2014,). Darüber hinaus hätte eine Kürzung der Prämie um 1 % wegen der Nicht-Beantragung von 1,9425 ha Flächen zu erfolgen (Art 16 VO 640/2014).Darüber hinaus hätte eine Kürzung der Prämie um 1 % wegen der Nicht-Beantragung von 1,9425 ha Flächen zu erfolgen (Artikel 16, VO 640 aus 2014,). Der Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen sei abgewiesen worden, da keine ausreichenden Nachweise erbracht worden seien, dass vom Übergeber der Prämienrechte im Antragsjahr 2015 mindestens 1,5 Hektar beihilfefähige Fläche bewirtschaftet worden seien (Art. 24 Abs. 1 und 8 VO 1307/2013, Art. 20 bzw. 21 VO 639/2014, § 8a Abs. 3 MOG). Der Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen sei abgewiesen worden, da keine ausreichenden Nachweise erbracht worden seien, dass vom Übergeber der Prämienrechte im Antragsjahr 2015 mindestens 1,5 Hektar beihilfefähige Fläche bewirtschaftet worden seien (Artikel 24, Absatz eins und 8 VO 1307 aus 2013,, Artikel 20, bzw. 21 VO 639 aus 2014,, Paragraph 8 a, Absatz 3, MOG). Durch eine relevante Verringerung der ermittelten beihilfefähigen Fläche ohne Weitergabe von Prämienrechten im Vergleich des Mehrfachantrages-Flächen 2014 (maximal im Ausmaß der Zahlungsansprüche 2014) mit dem Mehrfachantrag-Flächen 2015 ergebe sich darüber hinaus ein unerwarteter Gewinn im Sinne von § 8a Abs. 6 MOG 2007, weshalb der Wert der zugewiesenen Zahlungsansprüche gekürzt worden sei.Durch eine relevante Verringerung der ermittelten beihilfefähigen Fläche ohne Weitergabe von Prämienrechten im Vergleich des Mehrfachantrages-Flächen 2014 (maximal im Ausmaß der Zahlungsansprüche 2014) mit dem Mehrfachantrag-Flächen 2015 ergebe sich darüber hinaus ein unerwarteter Gewinn im Sinne von Paragraph 8 a, Absatz 6, MOG 2007, weshalb der Wert der zugewiesenen Zahlungsansprüche gekürzt worden sei. Der im Rahmen der Greeningprämie gewährte Betrag in Höhe von EUR 1.065,84 wurde wegen der bereits erwähnten Nichtbeantragung von Flächen um 1 % gekürzt. 4.3. Mit online gestellter Beschwerde vom 02.06.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es seien zu wenig Zahlungsansprüche zugewiesen worden, da zu wenig beihilfefähige Fläche zugrunde gelegt worden sei. Die ausgesprochenen Sanktionen seien zu Unrecht verhängt worden, da die Referenzflächenvorschläge bzw. die Ergebnisse vorangegangener Vor-Ort-Kontrolle übernommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe seine Flächenangaben im Vertrauen auf die amtlichen Unterlagen (Referenzpolygone) gemacht. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Abweichungen seien für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen. Der Beschwerde war eine ausführliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Vor-Ort-Kontrolle angefügt. 4.4. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174919010, wies die AMA dem Beschwerdeführer in Summe 15,3983 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR 1.055,13. Ein einzubehaltender Betrag wurde wegen rückwirkender Anwendung der günstigeren Sanktionsbestimmungen des Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 nicht mehr festgesetzt. Im Übrigen entsprechen der Bescheid und die Begründung jedoch im Wesentlichen dem Erstbescheid. 4.4. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174919010, wies die AMA dem Beschwerdeführer in Summe 15,3983 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR 1.055,13. Ein einzubehaltender Betrag wurde wegen rückwirkender Anwendung der günstigeren Sanktionsbestimmungen des Artikel 19 a, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, nicht mehr festgesetzt. Im Übrigen entsprechen der Bescheid und die Begründung jedoch im Wesentlichen dem Erstbescheid. 4.5. Mit online gestelltem Vorlageantrag vom 19.09.2016 und Schreiben vom gleichen Datum führte der Beschwerdeführer aus, seine Direktzahlung sei aus dem Titel des „unerwarteten Gewinns“ zugunsten der Nationalen Reserve gekürzt worden. Ein unerwarteter Gewinn im Sinne des Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sei dann gegeben, wenn die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche mehr als 5 % oder EUR 20,00 gegenüber dem Vorjahreswert betrage. Sinn dieser Bestimmung sei zweifelsfrei, dass verhindert werden solle, dass es im Zuge von Flächenweitergaben zwischen 2014 und 2015 unter Zurückhaltung der Referenzbeträge zu künstlich höheren ZA-Werten bei der Erstzuteilung 2015 komme. Die Flächendifferenz habe sich beim Beschwerdeführer dadurch ergeben, dass auf der Weidegemeinschaft, auf der der Beschwerdeführer 2015 seine Tiere gealpt habe, eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe und in der Folge die Almfutterfläche stark verringert worden sei. Die Weidegemeinschaft habe sich an die amtliche Referenzvorgabe der Behörde gehalten und diese bei der Flächenangabe 2015 zugrunde gelegt.4.5. Mit online gestelltem Vorlageantrag vom 19.09.2016 und Schreiben vom gleichen Datum führte der Beschwerdeführer aus, seine Direktzahlung sei aus dem Titel des „unerwarteten Gewinns“ zugunsten der Nationalen Reserve gekürzt worden. Ein unerwarteter Gewinn im Sinne des Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, sei dann gegeben, wenn die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche mehr als 5 % oder EUR 20,00 gegenüber dem Vorjahreswert betrage. Sinn dieser Bestimmung sei zweifelsfrei, dass verhindert werden solle, dass es im Zuge von Flächenweitergaben zwischen 2014 und 2015 unter Zurückhaltung der Referenzbeträge zu künstlich höheren ZA-Werten bei der Erstzuteilung 2015 komme. Die Flächendifferenz habe sich beim Beschwerdeführer dadurch ergeben, dass auf der Weidegemeinschaft, auf der der Beschwerdeführer 2015 seine Tiere gealpt habe, eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe und in der Folge die Almfutterfläche stark verringert worden sei. Die Weidegemeinschaft habe sich an die amtliche Referenzvorgabe der Behörde gehalten und diese bei der Flächenangabe 2015 zugrunde gelegt. Bei der Gestaltung der der Direktzahlung 2015 zugrundeliegenden Marktordnungsgesetznovelle und des darin geregelten „unerwarteten Gewinns“ hätte der Gesetzgeber sicher nicht die vom Beschwerdeführer angeführten mehr oder weniger unbeeinflussbaren Umstände vor Augen gehabt, sondern vielmehr die Intention, künstlich geschaffene Umstände zur Erhöhung der Ausgangs-ZA-Werte zu vermeiden. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde. 4.6. Im Rahmen der Aktenvorlage am 14.06.2017 führte die AMA im Wesentlichen aus, mit durchschnittlich 57,81 ermittelten RGVE von 2009 bis 2015 sei die Alm im Vergleich zur beantragten Futterfläche sehr gering bestoßen. Eine geringe Bestoßung führe dazu, dass die Almfutterflächen schlecht ausgeweidet würden, was wiederum die Verbuschung und Verwaldung stark begünstige. Durch die Einführung eines zusätzlichen Beurteilungskriteriums (NLN-Faktor) für Almfutterflächen zwischen der Kontrolle 2010 und der Kontrolle 2015 sowie durch die maßgebliche Änderung, dass für Heimweiden (Nutzungsart D) Flächen mit weniger als 20 % Futterfläche nicht mehr für die Futterflächenermittlung berücksichtigt werden, habe sich für die Vor-Ort-Kontrolle 2015 zwangsläufig eine andere Ausgangssituation für die Futterflächenfeststellung ergeben. Sowohl die geringe Bestoßung als auch die geänderten Kontrollkriterien kämen im Prüfergebnis 2015 plausibel zum Ausdruck. Zum Vorbringen des Förderwerbers, wonach ihn an der verfehlten Flächenangabe keine Schuld treffe, sei darauf hinzuweisen, dass bei einer Änderung der Antragstellung im Vergleich zur vorhergehenden Vor-Ort-Kontrolle nach der Rechtsprechung des VwGH nicht mehr auf die Ergebnisse der vorhergehenden Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden könne (vgl. VwGH 15.12.2014, 2013/17/0154). Im Antragsjahr 2015 sei vom Antragsteller das Nettoflächenausmaß von 93,7583 ha beantragt worden. Eine Abstandnahme von Sanktionen auf Grundlage des Art. 77 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 iVm § 9 Horizontale GAP-Verordnung sei daher für das Antragsjahr 2015 nicht möglich. Darüber hinaus seien im vorliegenden Fall auch keine weiteren Umstände ersichtlich, welche zu einem mangelnden Verschulden des Förderwerbers führen würden.Zum Vorbringen des Förderwerbers, wonach ihn an der verfehlten Flächenangabe keine Schuld treffe, sei darauf hinzuweisen, dass bei einer Änderung der Antragstellung im Vergleich zur vorhergehenden Vor-Ort-Kontrolle nach der Rechtsprechung des VwGH nicht mehr auf die Ergebnisse der vorhergehenden Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden könne vergleiche VwGH 15.12.2014, 2013/17/0154). Im Antragsjahr 2015 sei vom Antragsteller das Nettoflächenausmaß von 93,7583 ha beantragt worden. Eine Abstandnahme von Sanktionen auf Grundlage des Artikel 77, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 9, Horizontale GAP-Verordnung sei daher für das Antragsjahr 2015 nicht möglich. Darüber hinaus seien im vorliegenden Fall auch keine weiteren Umstände ersichtlich, welche zu einem mangelnden Verschulden des Förderwerbers führen würden. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufe, dass er im Rahmen der Antragstellung 2015 auf die amtliche Festlegung der Referenz vertrauen durfte, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Referenzfläche um die beihilfefähige Höchstfläche einer Referenzparzelle handle (Art. 5 Abs. 2 lit. a und b VO (EU) Nr. 640/2013).Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufe, dass er im Rahmen der Antragstellung 2015 auf die amtliche Festlegung der Referenz vertrauen durfte, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Referenzfläche um die beihilfefähige Höchstfläche einer Referenzparzelle handle (Artikel 5, Absatz 2, Litera a und b VO (EU) Nr. 640 aus 2013,). Die Beantragung der Flächen erfolge durch den Antragsteller auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, wobei nach § 17 GAP-VO als beihilfefähige Fläche nur die tatsächlich genutzte Fläche gelte und die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen könne. Die Festlegung der Referenzfläche als beihilfefähige Höchstfläche erfolge durch die AMA. Dieser Umstand führe aber keinesfalls zu einer Befreiung des Antragstellers von der Verantwortung für die richtige Beantragung der beihilfefähigen Fläche (vgl. VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Die Beantragung der Flächen erfolge durch den Antragsteller auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, wobei nach Paragraph 17, GAP-VO als beihilfefähige Fläche nur die tatsächlich genutzte Fläche gelte und die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen könne. Die Festlegung der Referenzfläche als beihilfefähige Höchstfläche erfolge durch die AMA. Dieser Umstand führe aber keinesfalls zu einer Befreiung des Antragstellers von der Verantwortung für die richtige Beantragung der beihilfefähigen Fläche vergleiche VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Die AMA interpretiere ferner das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich das Mess-bzw. Bewertungssystem geändert habe, dahingehend, dass sich dieses Vorbringen auf die Einführung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) beziehe und der Beschwerdeführer darin das Vorliegen eines Behördenirrtums sehe. Dazu sei auszuführen, dass es sich bei der Einführung des NLN-Faktors um keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit handle (vgl. BVwG 15.12.2015, W104 2103262-1). Die AMA interpretiere ferner das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich das Mess-bzw. Bewertungssystem geändert habe, dahingehend, dass sich dieses Vorbringen auf die Einführung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) beziehe und der Beschwerdeführer darin das Vorliegen eines Behördenirrtums sehe. Dazu sei auszuführen, dass es sich bei der Einführung des NLN-Faktors um keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit handle vergleiche BVwG 15.12.2015, W104 2103262-1). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer beginnend mit dem Antragsjahr 2010 eine andere als die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2009 ermittelte Futterfläche zugrunde gelegt habe, habe sich dieser nicht mehr an die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Fläche gehalten. Allein aus diesem Grund liege im vorliegenden Fall kein Behördenirrtum vor. Aufgrund der Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle in den Vorjahren komme es zur Nachberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2014. Der einzubeziehende Betrag 2014 ändere sich daher von EUR 4.689,38 auf EUR 2.380,50. Es erfolge eine Neuberechnung der Erstzuweisung 2015. Eine Kürzung des ZA-Wertes aufgrund des unerwarteten Gewinnes erfolge nicht mehr. 4.7. Die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174919010, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2019, GZ W118 2161355-1/5E, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, aus dem Akteninhalt bzw. dem Schreiben der AMA im Rahmen der Beschwerdevorlage gehe hervor, dass es aufgrund der Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle in den Vorjahren zur Nachberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2014 gekommen sei, weshalb sich der im Rahmen der Basisprämie einzubeziehende Betrag geändert habe. Deshalb erfolge eine Neuberechnung der Erstzuweisung 2015. Eine Kürzung des ZA-Werts aufgrund des unerwarteten Gewinnes erfolge nicht mehr. Im vorliegenden Fall zeige sich daher, dass die AMA zwischenzeitig von einem anderen bei der Ermittlung der Zahlungsansprüche einzubeziehenden Betrag (Direktzahlungen 2014) ausgehe als zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Die Entscheidung über das Antragsjahr 2015 setze jedoch eine Entscheidung über das Antragsjahr 2014 als Teil der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts voraus. Da seitens der AMA über das Antragsjahr 2014 neu zu entscheiden gewesen sei, liege im Hinblick auf das Antragsjahr 2015 ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor. 4.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/15-13015056010, wies die AMA dem Beschwerdeführer im Rahmen der Basisprämie in Summe 15,3933 Zahlungsansprüche mit einem Wert von nunmehr EUR 142,83 (statt EUR 153,47) zu und gewährte ihm im Rahmen der Greeningprämie eine Prämie in Höhe von EUR 981,66; ein Betrag in Höhe von EUR 73,52 wurde rückgefordert. Der Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen vom 17.02.2015 wurde neuerlich abgewiesen. Begründend wurde wieder ausgeführt, dass im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle der Weidegemeinschaft am 19.11.2015 anstelle der beantragten anteiligen Fläche von 39,5995 ha eine anteilige Fläche von 13,1299 ha ermittelt worden sei. Daraus errechne sich eine sanktionsrelevante Differenzfläche von 26,4696 ha. Darüber hinaus sei nunmehr im Rahmen einer Verwaltungskontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine beantragte Fläche im Ausmaß von 0,0050 ha festgestellt worden, die nicht in der von der AMA festgelegten Referenzfläche liege (sanktionsrelevant). Aufgrund der Differenzfläche im Ausmaß von insgesamt 26,4747 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 102,2292 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 Hektar. Daher werde der Betrag für die Basisprämie um das 1,5-fache der Differenzfläche gekürzt (Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014). Da der Kürzungsprozentsatz der Flächenabweichung 100 % betrage, werde keine Basisprämie gewährt. Begründend wurde wieder ausgeführt, dass im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle der Weidegemeinschaft am 19.11.2015 anstelle der beantragten anteiligen Fläche von 39,5995 ha eine anteilige Fläche von 13,1299 ha ermittelt worden sei. Daraus errechne sich eine sanktionsrelevante Differenzfläche von 26,4696 ha. Darüber hinaus sei nunmehr im Rahmen einer Verwaltungskontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine beantragte Fläche im Ausmaß von 0,0050 ha festgestellt worden, die nicht in der von der AMA festgelegten Referenzfläche liege (sanktionsrelevant). Aufgrund der Differenzfläche im Ausmaß von insgesamt 26,4747 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 102,2292 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 Hektar. Daher werde der Betrag für die Basisprämie um das 1,5-fache der Differenzfläche gekürzt (Artikel 19 a, Absatz eins, VO 640 aus 2014,). Da der Kürzungsprozentsatz der Flächenabweichung 100 % betrage, werde keine Basisprämie gewährt. Darüber hinaus hätte eine Kürzung der Prämie um 1 % wegen der Nicht-Beantragung von 1,9425 ha Flächen zu erfolgen (Art. 16 VO 640/2014).Darüber hinaus hätte eine Kürzung der Prämie um 1 % wegen der Nicht-Beantragung von 1,9425 ha Flächen zu erfolgen (Artikel 16, VO 640 aus 2014,). Der Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen sei abgewiesen worden, da keine ausreichenden Nachweise erbracht worden seien, dass vom Übergeber der Prämienrechte im Antragsjahr 2015 mindestens 1,5 Hektar beihilfefähige Fläche bewirtschaftet worden seien (Art. 24 Abs. 1 und 8 VO 1307/2013, Art. 20 bzw. 21 VO 639/2014, § 8a Abs. 3 MOG). Der Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen sei abgewiesen worden, da keine ausreichenden Nachweise erbracht worden seien, dass vom Übergeber der Prämienrechte im Antragsjahr 2015 mindestens 1,5 Hektar beihilfefähige Fläche bewirtschaftet worden seien (Artikel 24, Absatz eins und 8 VO 1307 aus 2013,, Artikel 20, bzw. 21 VO 639 aus 2014,, Paragraph 8 a, Absatz 3, MOG). Der im Rahmen der Greeningprämie gewährte Betrag in Höhe von EUR 1.065,84 wurde wegen der bereits erwähnten Nichtbeantragung von Flächen um 1 % gekürzt. 4.9. In der hiegegen eingebrachten Beschwerde monierte der Beschwerdeführer, dass die verhängte Sanktion aus mehreren Gründen, die der AMA bereits in unzähligen Schreiben, Schilderungen und Stellungnahmen mitgeteilt worden seien, nicht gerechtfertigt erscheine. Die Weidegemeinschaft „ XXXX “ sei in den Jahren 2009, 2015, 2017 und 2018 Vor-Ort-Kontrollen unterzogen worden, deren Ergebnisse teils horrende Abweichungen aufweisen würden, dies ohne großartige Veränderungen des Viehauftriebs, der Nutzungsintensität oder des Ausmaßes des Weidegebiets. In der Natur und am Luftbild sei das Verschwinden von 113 ha Nettofutterfläche von 2009 auf 2015 jedenfalls nicht nachvollziehbar. Diese horrende Flächenabweichung deute auf einen Behördenirrtum hin (BVwG W104 2182178-1/4E).4.9. In der hiegegen eingebrachten Beschwerde monierte der Beschwerdeführer, dass die verhängte Sanktion aus mehreren Gründen, die der AMA bereits in unzähligen Schreiben, Schilderungen und Stellungnahmen mitgeteilt worden seien, nicht gerechtfertigt erscheine. Die Weidegemeinschaft „ römisch 40 “ sei in den Jahren 2009, 2015, 2017 und 2018 Vor-Ort-Kontrollen unterzogen worden, deren Ergebnisse teils horrende Abweichungen aufweisen würden, dies ohne großartige Veränderungen des Viehauftriebs, der Nutzungsintensität oder des Ausmaßes des Weidegebiets. In der Natur und am Luftbild sei das Verschwinden von 113 ha Nettofutterfläche von 2009 auf 2015 jedenfalls nicht nachvollziehbar. Diese horrende Flächenabweichung deute auf einen Behördenirrtum hin (BVwG W104 2182178-1/4E). Bei der vorliegenden Gemeinschaftsweide handle es sich großteils um baumbestandene Parzellen, diese Flächen seien jedenfalls unter vergleichbaren Bedingungen wie bei Almen auch landwirtschaftlich nutzbar (Beweidung). Sowohl die Bewirtschaftung (Beweidung durch mehrere Nutzungsberechtigte), als auch die Grundlage der Flächenerhebung (Almleitfaden) und verschiedene andere typische Charakteristika (Obmann/Vertretungsbefugter, Almauftriebsliste, Einstufung pro-rata, Überschirmungsgrade, großes Weidegebiet) ließen darauf schließen, dass die Flächenerhebung gleich wie bei Almen erfolgen sollte (großes Feldstück mit Unterteilung in Schläge) und nicht wie dies aktuelle durch die AMA ausgelegt werde (viele kleine Feldstücke mit Schlägen – keine Erfassung des tatsächlichen Weidegebiets). Dies deute auf einen Behördenirrtum in Bezug auf die Ermittlung der Futterfläche hin und jedenfalls auf ein falsches VOK-Ergebnis 2015. In vorliegendem Bescheid spreche die AMA von einer maßgeblichen Änderung, dass bei Heimweiden (Nutzungsart D) Flächen mit weniger als 20 % Futterfläche nicht mehr für die Futterflächenermittlung berücksichtigt würden, daher habe sich für die VOK 2015 zwangsläufig eine andere Ausgangssituation für die Futterflächenfeststellung ergeben. Daraus folge, dass bei Gemeinschaftsweiden sehr wohl eine Änderung des Messsystems erfolgt sei und diese Änderung werde im vorliegenden Fall mittels historischem Prüfbericht auch auf die Jahre 2011-2014 umgelegt. Zumindest diese Umlegung auf die vorangegangenen Jahre dürfe nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht erfolgen und sei daher dieses historische Prüfergebnis für die Jahre 2011-2014 aufzuheben und die jeweils beantragte Fläche als Grundlage für die Prämienberechnung zu berücksichtigen. Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorgeworfen habe, nicht auf das Kontrollergebnis vertraut zu haben, da im Zuge der VOK 2010 wesentlich mehr Brutto- und auch Nettofläche festgestellt als im Jahr 2015 beantragt worden sei, wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass versucht worden sei, das VOK-Ergebnis 2009 zu beantragen, dies sei jedoch aufgrund von der AMA festgelegten Sperrflächen und negativ beurteilten Referenzänderungsanträgen nicht möglich gewesen. Da es nicht möglich gewesen sei, die AMA von der Gültigkeit/Richtigkeit des VOK-2009-Ergebnisses zu überzeugen, sei schlussendlich der Referenzflächenvorschlag im jeweiligen Antragsjahr übernommen worden. Dass trotz Übernahme des Referenzflächenvorschlages der AMA wieder den einzelnen Auftreibern Sanktionen angelastet würden, erwecke den Anschein von Behördenwillkür. 4.10. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 22.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer beantragte in den Antragsjahren 2012, 2013 und 2014 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Im Antragsjahr 2015 beantragte er die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen. In den verfahrensgegenständlichen Antragsjahren nutzte der Beschwerdeführer außerdem anteilige Almfutterflächen der Alm „ XXXX “ mit der BNr. XXXX .In den verfahrensgegenständlichen Antragsjahren nutzte der Beschwerdeführer außerdem anteilige Almfutterflächen der Alm „ römisch 40 “ mit der BNr. römisch 40 . Bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 wurde für die Alm/Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX eine Futterfläche im Ausmaß von 148,71 ha ermittelt. Im Jahr 2009 wurden auf die Alm 64,80 GVE aufgetrieben, im Jahr 2011 waren es bei fast identer Beantragung (vgl. BVwG 08.10.2018, W104 2182178-1/4E) noch 55,30 GVE.Bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 wurde für die Alm/Gemeinschaftsweide mit der BNr. römisch 40 eine Futterfläche im Ausmaß von 148,71 ha ermittelt. Im Jahr 2009 wurden auf die Alm 64,80 GVE aufgetrieben, im Jahr 2011 waren es bei fast identer Beantragung vergleiche BVwG 08.10.2018, W104 2182178-1/4E) noch 55,30 GVE. Der Bewirtschafter der Alm/Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX beantragte in den Antragsjahren 2012 bis 2015 Futterflächen im Ausmaß von 147,73 ha
(2012), 135,16 ha
(2013), 135,24 ha
(2014)bzw. 93,7626 ha
(2015). Tatsächlich war in den Antragsjahren 2012 bis 2015 auf der genannten Alm nur eine beantragte beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche (nach VOK und VWK) im Ausmaß von 32,97 ha
(2012), 32,04 ha
(2013), 32,00 ha
(2014)bzw. 31,0886 ha
(2015)vorhanden. Nach Maßgabe der vom Beschwerdeführer aufgetrieben Tiere – 21,20 GVE von gesamt 49,30 GVE im Jahr 2012, 21,00 GVE von gesamt 53,30 GVE im Jahr 2013, 23,00 GVE von gesamt 50,50 GVE im Jahr 2014 und 24,20 GVE von gesamt 57,30 GVE im Jahr 2015 – beträgt der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil der Überbeantragung 49,35 ha
(2012), 40,63 ha
(2013), 47,02 ha
(2014)bzw. 26,4697 ha
(2015).Der Bewirtschafter der Alm/Gemeinschaftsweide mit der BNr. römisch 40 beantragte in den Antragsjahren 2012 bis 2015 Futterflächen im Ausmaß von 147,73 ha
(2012), 135,16 ha
(2013), 135,24 ha
(2014)bzw. 93,7626 ha
(2015). Tatsächlich war in den Antragsjahren 2012 bis 2015 auf der genannten Alm nur eine beantragte beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche (nach VOK und VWK) im Ausmaß von 32,97 ha
(2012), 32,04 ha
(2013), 32,00 ha
(2014)bzw. 31,0886 ha
(2015)vorhanden. Nach Maßgabe der vom Beschwerdeführer aufgetrieben Tiere – 21,20 GVE von gesamt 49,30 GVE im Jahr 2012, 21,00 GVE von gesamt 53,30 GVE im Jahr 2013, 23,00 GVE von gesamt 50,50 GVE im Jahr 2014 und 24,20 GVE von gesamt 57,30 GVE im Jahr 2015 – beträgt der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil der Überbeantragung 49,35 ha
(2012), 40,63 ha
(2013), 47,02 ha
(2014)bzw. 26,4697 ha
(2015). Der Beschwerdeführer ist Mitglied der diese Alm bewirtschaftenden Weidegemeinschaft. Der Beschwerdeführer vertraute auf die Richtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle 2009 und beantragte auch in den Jahren 2011 und 2012 nahezu dieselbe Futterfläche. Auch in den Jahren 2013 und 2014 beantragte der Beschwerdeführer – soweit ihm dies nach erfolgter Referenzflächenfeststellung durch die AMA möglich war – die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2009 ermittelten Flächen und beantragte darüber hinaus eine Änderung der Referenzfläche, da die Alm den Tieren weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung stehe und die geänderte Feldstücksbildung nicht der tatsächlichen Nutzung entspreche. Aufgrund einer neuerlichen Änderung der Referenzfläche durch die AMA im Jahr 2015 passte der Beschwerdeführer neuerlich seine Antragstellung den Vorgaben der AMA am. Während sich die beantragte Bruttofläche von 2011 bis 2015 von 934,08 ha auf 236,8388 ha verringerte, erhöhte sich die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2015 für diese Jahre ermittelte Futterfläche von 86,24 ha im Jahr 2011 auf 90,9977 ha im Jahr
- Auch das Ausmaß der aufgetriebenen Tiere blieb in dem genannten Zeitraum annähernd konstant.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Antragstellungen und den auf die Alm/Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX aufgetriebenen Rindern ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des diesbezüglich von der belangten Behörde ermittelten Sachverhaltes ergeben.Die Feststellungen zu den Antragstellungen und den auf die Alm/Gemeinschaftsweide mit der BNr. römisch 40 aufgetriebenen Rindern ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des diesbezüglich von der belangten Behörde ermittelten Sachverhaltes ergeben. Die ermittelten Futterflächen bzw. die festgestellten Flächenabweichungen auf der Alm „ XXXX “ mit der BNr. XXXX beruhen auf den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.11.2015, denen der Beschwerdeführer nicht hinreichend konkret entgegengetreten ist; der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht dargetan, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der AMA unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165).Die ermittelten Futterflächen bzw. die festgestellten Flächenabweichungen auf der Alm „ römisch 40 “ mit der BNr. römisch 40 beruhen auf den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.11.2015, denen der Beschwerdeführer nicht hinreichend konkret entgegengetreten ist; der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht dargetan, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der AMA unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Die Feststellungen zum Vertrauen des Beschwerdeführers auf die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 beruht auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Weidegemeinschaft XXXX das insoweit mit dem Inhalt der Verwaltungsakten in Einklang zu bringen ist. Im Übrigen wird auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2018 zur GZ W104 2182178-1/4E betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 eines anderen Auftreibers auf die verfahrensgegenständliche Alm verwiesen. Die Beantragung im Jahr 2012 erfolgte im Wesentlichen analog zu jener des Jahres 2011 und auch hinsichtlich der Jahre 2013 bis 2015 wurden trotz geänderter Feldstücksbildung seitens der AMA und Änderung der Bruttofläche nur geringfügig abweichende Futterflächen ermittelt. Der Beschwerdeführer hat weiterhin auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2009 vertraut und seine Anträge lediglich an die neuen Vorgaben der AMA angepasst.Die Feststellungen zum Vertrauen des Beschwerdeführers auf die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 beruht auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Weidegemeinschaft römisch 40 das insoweit mit dem Inhalt der Verwaltungsakten in Einklang zu bringen ist. Im Übrigen wird auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2018 zur GZ W104 2182178-1/4E betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 eines anderen Auftreibers auf die verfahrensgegenständliche Alm verwiesen. Die Beantragung im Jahr 2012 erfolgte im Wesentlichen analog zu jener des Jahres 2011 und auch hinsichtlich der Jahre 2013 bis 2015 wurden trotz geänderter Feldstücksbildung seitens der AMA und Änderung der Bruttofläche nur geringfügig abweichende Futterflächen ermittelt. Der Beschwerdeführer hat weiterhin auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2009 vertraut und seine Anträge lediglich an die neuen Vorgaben der AMA angepasst.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992 i
Vm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: 3.2.
- Zu den Antragsjahren 2012, 2013 und 2014: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
- Januar 2009, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
- Januar 2009, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009: „Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung […], erhalten haben. […]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „beihilfefähige Hektarfläche“ a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, […]. Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.“ Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom
- November 2009, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom
- November 2009, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
- „landwirtschaftliche Parzelle“: zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen; […];
- „ermittelte Fläche“: Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; […].“ „Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. […].
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens
- Juni festsetzen. […]. Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffende(
- n)Beihilferegelung(en);
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
- e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.“ „Artikel 34 Bestimmung der Flächen […].
(2)Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. […].
(5)Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf. […].“„Artikel 57[…].“, „Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel IV
Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: - ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; - liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. […]. Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der
Artikel 57
ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. […]“ „Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.“ „Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. […].
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.“ Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014:Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 47/2014: „Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen § 8i.
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.
Art. 73Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Paragraph 8 i,
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.
Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. […].“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), BGBl. II Nr. 330/2011 idF BGBl. II Nr. 249/2013:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 249/2013: „Begriffsbestimmungen § 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: 1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart
§ 6
, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008, besteht; eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart
Paragraph 6,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom
- Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,, besteht;
- Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes im Sinne des Vermessungsgesetzes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört;
- Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Art. 6der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr.
73 aus 2009, erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist. […]. Referenzparzelle § 4.
(1)Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.Paragraph 4,
(1)Referenzparzelle im Sinne des Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.
(2)Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades. […]. Flächenpolygone und Ausmaß der beihilfefähigen Fläche § 5.
(1)Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.Paragraph 5,
(1)Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben. […].“ „Mitwirkung des Antragstellers § 8.
(1)Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.Paragraph 8,
(1)Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.
(2)Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.
(3)Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte. Weitere Verwendung der Hofkarte § 9.
(1)Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.Paragraph 9,
(1)Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
(2)Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
(2)Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 73, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
- a)auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
- b)die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
- c)die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
- d)die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben
§ 4Abs.
2 in Einklang steht.d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben
Paragraph 4, Absatz 2, in Einklang steht.
(3)Ist für Beihilfemaßnahmen auch die Ermittlung von Lage und Ausmaß eines Schlags erforderlich, bilden die digitalen Daten der Hofkarte die Grundlage dafür.
(4)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) und der Herbstantrag basieren auf der Hofkarte und der darauf erfolgten Flächendigitalisierung der Referenzparzelle und erforderlichenfalls des Schlags.
(5)Die Agrarmarkt Austria hat in möglichst regelmäßigen Abständen allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte zu übermitteln. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, ist erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte zu übermitteln.
(6)Die Agrarmarkt Austria hat dem Antragsteller einen elektronischen Zugriff auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation zu ermöglichen, wobei die Daten der digitalen Katastralmappe und des orthorektifizierten Luftbildes ausschließlich für Zwecke des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems genutzt werden dürfen.“ 3.2.
- Zum Antragsjahr 2015: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung
Artikel 20
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
Artikel 30
oder durch Übertragung
Artikel 34erhalten […].
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“„Artikel 32 […].“, „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. „Artikel 43 Allgemeine Vorschriften
(1)Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten. […].“ Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013: „Artikel 77 Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1)Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2)Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt, […]; d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt; […].“ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom
- Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom
- Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: „Artikel 7 Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2)Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Einziehungsanordnung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften berechnet, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Wiedereinziehung von Beträgen nach nationalen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.“ „Artikel 13 Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem
- Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem
- Juni liegen darf. Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden. […]. Artikel 14 Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
(1)Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identität des Begünstigten;
- b)Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
- c)für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung
Artikel 7der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
640/2014; c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung
Artikel 7der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
640 aus 2014,; d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen; […].“„Artikel 39 […].“, „Artikel 39 Prüfung der Fördervoraussetzungen […].
(2)Bei Dauergrünland, das abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, kann der Verringerungskoeffizient
Artikel 32Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 gegebenenfalls auf die
Artikel 38der vorliegenden Verordnung vermessene beihilfefähige Fläche angewendet werden.
Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.
(2)Bei Dauergrünland, das abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, kann der Verringerungskoeffizient
Artikel 32Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, gegebenenfalls auf die
Artikel 38der vorliegenden Verordnung vermessene beihilfefähige Fläche angewendet werden.
Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […].
- „ermittelte Fläche“: a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder […].
- „geografisches Informationssystem“ (nachstehend „GIS“): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
- „geografisches Informationssystem“ (nachstehend „GIS“): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,;
- „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
- „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,; […].“ „Artikel 5 Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen
Artikel 32Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen
Artikel 28Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen
Artikel 32Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, und landwirtschaftliche Flächen
Artikel 28Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.
1305 aus 2013,. Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen
Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festlegen; […].“ „Artikel 10 Pro-rata-System für Dauergrünland mit Landschaftselementen und Bäumen
(1)Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln. Das Pro-rata-System
Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung, auf die ein Verringerungskoeffizient angewendet wird, der auf dem Anteil nichtbeihilfefähiger Flächen basiert. Die Kategorie mit dem niedrigsten Prozentanteil an nichtbeihilfefähiger Fläche darf nicht mehr als 10 % der gesamten nichtbeihilfefähigen Fläche ausmachen; auf diese Kategorie wird kein Verringerungskoeffizient angewendet. […].“ „Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes: […]
(5)Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
(6)Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe
Artikel 17
Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. […]
(7)Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt. Artikel 19 Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe
Artikel 17
Absatz 1 die für die Zwecke einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme angemeldete Fläche über der
Artikel 18
ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe oder Stützung gewährt. […]. Artikel 19a Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe
Artikel 17
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
Titel III
Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die
Artikel 18
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe
Artikel 17
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die
Artikel 18
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen. […].“ MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014: MOG 2007 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 47/2014: „Basisprämie § 8a. […].Paragraph 8 a, […].
(2)Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung
Art. 30Abs.
6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.
(2)Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung
Artikel 30, Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, werden in Anwendung des Artikel 24, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen. […].“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: „Absehen von Verwaltungssanktionen § 9.
(1)Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen
Art. 77Abs.
2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen Paragraph 9,
(1)Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen
Artikel 77, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
- auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
- das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
- die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
- die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
- die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben
§ 19bzw.
bei Hutweiden mit den Vorgaben
§ 22Abs.
1 Z 9 lit. a in Einklang steht. 5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben
Paragraph 19, bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang steht. […].“ „Referenzparzelle § 15.
(1)Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird Paragraph 15,
(1)Referenzparzelle im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird
- Heimgutflächen einschließlich Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil;
- Almflächen,[…].
- Heimgutflächen einschließlich Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil;,
- Almflächen,, […].
(2)Für jede Referenzparzelle hat die AMA 1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen […].1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen
Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen […].
(4)Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
(5)Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben. „Nutzungsarten §
- Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:
- Acker,
- Grünland,[…],
- Alm,[…].“Paragraph 16, Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:,
- Acker,,
- Grünland,, […], ,
- Alm,, […].“ „Ausmaß der beihilfefähigen Fläche § 17.
(1)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.Paragraph 17,
(1)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in Paragraph 18, genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen. […].“„Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bei Almen (Pro-rata-System) […].“, „Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bei Almen (Pro-rata-System) § 19.
(1)Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermittelt. Paragraph 19,
(1)Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 ermittelt. […].
(4)Auf den Teilflächen wird 1. für alle nicht-beihilfefähigen Elemente – ausgenommen Bäume – entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf die nächste 10%-Stufe aufgerundeter Verringerungskoeffizient und 2. für Bäume entsprechend dem Grad der Überschirmung
- a)bis höchstens 20% Überschirmung kein Verringerungskoeffizient,
- b)bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen oder Ahorn, der einen beinahe vollständigen beweidbaren Bewuchs zulässt, ein Verringerungskoeffizient von 10%,
- c)von mehr als 20% bis höchstens 50% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 30%,
- d)von mehr als 50% bis höchstens 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 70% und
- e)bei mehr als 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 100% angewendet.“ „Einreichungangewendet.“ , „Einreichung § 21.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Art. 11der Verordnung (EU) Nr.
640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
§ 3Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21,
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr.
640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.
(1a)Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags
Art. 11der Verordnung (EU) Nr.
640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen
§ 5Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.
(1a)Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags
Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr.
640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich 1. Juni 2015.
(2)Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
- beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
- auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
- mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.
- mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (Paragraph 3, Absatz 6,) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen. […].“ „Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen §
- […]. Paragraph 23, […].
(4)Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 15 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.“
(4)Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 15 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.“ 3.
- Rechtliche Würdigung: Im vorliegenden Fall wurde in allen betroffenen Antragsjahren eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche festgestellt, die fast zur Gänze auf dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX am 19.11.2015 beruht. Der Beschwerdeführer ist jeweils dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle sowie der Verhängung von Kürzungen und Ausschlüssen („Sanktionen“) entgegengetreten, wendet mangelndes Verschulden an einer fehlerhaften Beantragung ein und macht einen Behördenirrtum geltend.Im vorliegenden Fall wurde in allen betroffenen Antragsjahren eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche festgestellt, die fast zur Gänze auf dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. römisch 40 am 19.11.2015 beruht. Der Beschwerdeführer ist jeweils dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle sowie der Verhängung von Kürzungen und Ausschlüssen („Sanktionen“) entgegengetreten, wendet mangelndes Verschulden an einer fehlerhaften Beantragung ein und macht einen Behördenirrtum geltend. Hinsichtlich der bei der Vor-Ort-Kontrolle 2015 ermittelten Futterfläche hat es der Beschwerdeführer unterlassen, schlagbezogen konkret darzulegen, aufgrund welcher Umstände von der Unrichtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auszugehen wäre, welche Überschirmungs- bzw. NLN-Faktoren dem Bescheid aus welchem Grund richtigerweise zugrunde zu legen gewesen wären bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165). Darüber hinaus wurde das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2015 durch eine weitere von der AMA im Jahr 2017 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle bestätigt. Zu dem vom Beschwerdeführer (betreffend 2015) erstatteten Vorbringen hinsichtlich einer Abweichung zwischen dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle und der dem Beschied zugrunde gelegten Futterfläche ist festzuhalten, dass nur beantragte Flächen zur Auszahlung gelangen können. Da sich auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Ermittlungsergebnisses der belangten Behörde ergeben haben, war dieses der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen. Insbesondere der Beschwerde betreffend das Antragsjahr 2015 war daher insoweit nicht stattzugeben, als die Gewährung von Direktzahlung für Flächen, die das Ermittlungsergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2015 übersteigen, gefordert wurde.Hinsichtlich der bei der Vor-Ort-Kontrolle 2015 ermittelten Futterfläche hat es der Beschwerdeführer unterlassen, schlagbezogen konkret darzulegen, aufgrund welcher Umstände von der Unrichtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auszugehen wäre, welche Überschirmungs- bzw. NLN-Faktoren dem Bescheid aus welchem Grund richtigerweise zugrunde zu legen gewesen wären bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165). Darüber hinaus wurde das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2015 durch eine weitere von der AMA im Jahr 2017 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle bestätigt. Zu dem vom Beschwerdeführer (betreffend 2015) erstatteten Vorbringen hinsichtlich einer Abweichung zwischen dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle und der dem Beschied zugrunde gelegten Futterfläche ist festzuhalten, dass nur beantragte Flächen zur Auszahlung gelangen können. Da sich auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Ermittlungsergebnisses der belangten Behörde ergeben haben, war dieses der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen. Insbesondere der Beschwerde betreffend das Antragsjahr 2015 war daher insoweit nicht stattzugeben, als die Gewährung von Direktzahlung für Flächen, die das Ermittlungsergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2015 übersteigen, gefordert wurde. 3.3.
- Zu den Antragsjahren 2012 bis 2014: Die belangte Behörde legte ihren Berechnungen der Einheitlichen Betriebsprämie jeweils die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2015 zugrunde, sah zwar mangels Verschuldens von der Verhängung von Sanktionen ab, forderte aber – mit zwischenzeitlich behobenen Bescheiden – bereits ausgezahlte Prämien im Ausmaß der festgestellten Flächendifferenz zurück. Aus dem Beschwerdevorbringen und der mit diesem diesbezüglich übereinstimmenden Stellungnahme der Behörde ergibt sich, dass auf der Alm XXXX im Jahr 2009 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hat, die die im Jahr 2009 beantragte Futterfläche von 148,71 ha bestätigt hat. Da im Antragsjahr 2012 nahezu exakt dieses Futterflächenausmaß beantragt wurde, nämlich 147,73 ha, hat sich der Antragsteller zu Recht auf diese Vor-Ort-Kontrolle verlassen, was von der Behörde auch zugebilligt wird. Aus diesem Grund wurden in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 und § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 auch keine Sanktionen verhängt.Aus dem Beschwerdevorbringen und der mit diesem diesbezüglich übereinstimmenden Stellungnahme der Behörde ergibt sich, dass auf der Alm römisch 40 im Jahr 2009 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hat, die die im Jahr 2009 beantragte Futterfläche von 148,71 ha bestätigt hat. Da im Antragsjahr 2012 nahezu exakt dieses Futterflächenausmaß beantragt wurde, nämlich 147,73 ha, hat sich der Antragsteller zu Recht auf diese Vor-Ort-Kontrolle verlassen, was von der Behörde auch zugebilligt wird. Aus diesem Grund wurden in Anwendung von Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, und Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 auch keine Sanktionen verhängt. Bei einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2015 wurde für das Antragsjahr 2012 allerdings nur mehr eine beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche (nach VOK und VWK) im Ausmaß von 32,97 ha ermittelt. Wie der Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 08.10.2018 zur GZ W104 2182178-1/4E betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 ausgeführt hat, ergibt sich im vorliegenden Fall zwangsläufig, dass eine der beiden Vor-Ort-Kontrollen ein falsches Ergebnis gebracht hat und ist aufgrund der eklatanten Abweichung der Ermittlungsergebnisse der beiden Vor-Ort-Kontrollen – ohne weitere Ermittlungen – davon auszugehen, dass ein (auch für das Antragsjahr 2012 zu berücksichtigender) Irrtum der Behörde vorliegt (vgl. VwGH 27.1.2012, 2011/17/0223).Bei einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2015 wurde für das Antragsjahr 2012 allerdings nur mehr eine beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche (nach VOK und VWK) im Ausmaß von 32,97 ha ermittelt. Wie der Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 08.10.2018 zur GZ W104 2182178-1/4E betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 ausgeführt hat, ergibt sich im vorliegenden Fall zwangsläufig, dass eine der beiden Vor-Ort-Kontrollen ein falsches Ergebnis gebracht hat und ist aufgrund der eklatanten Abweichung der Ermittlungsergebnisse der beiden Vor-Ort-Kontrollen – ohne weitere Ermittlungen – davon auszugehen, dass ein (auch für das Antragsjahr 2012 zu berücksichtigender) Irrtum der Behörde vorliegt vergleiche VwGH 27.1.2012, 2011/17/0223). Wenngleich die Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie in den Jahren 2013 und 2014 – insbesondere hinsichtlich der Bruttofläche – von jener des Jahres 2012 und damit insofern auch vom Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2009 abweicht, sind die oben stehenden Ausführungen im Ergebnis dennoch auch auf diese Antragsjahre zu übertragen, zumal der Beschwerdeführer seine Antragstellung nur im Ausmaß der Referenzänderung durch die AMA angepasst hat, im Übrigen aber weiterhin auf die Vor-Ort-Kontrolle 2009 vertraute und überdies eine dahingehende Änderung der Referenzfläche beantragte. Des Weiteren ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass sich in den Jahren 2013 und 2014 auch die ermittelte Futterfläche gegenüber 2012 kaum verändert hat und auch der Auftrieb der Rinder in nahezu identem bzw. sogar leicht gestiegenem Ausmaß erfolgte.
Art. 80Abs.
3 VO (EG) Nr. 1122/2009 gilt aber die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Der Antragsteller ist in diesem Fall nicht nur von Kürzungen und Ausschlüssen, sondern auch von der Rückzahlung zu befreien. Dass die Abweichung vom Beschwerdeführer billigerweise nicht erkannt werden konnte, wurde von der Behörde zugestanden.
Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) Nr.
1122 aus 2009, gilt aber die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Der Antragsteller ist in diesem Fall nicht nur von Kürzungen und Ausschlüssen, sondern auch von der Rückzahlung zu befreien. Dass die Abweichung vom Beschwerdeführer billigerweise nicht erkannt werden konnte, wurde von der Behörde zugestanden. Aus den angeführten Gründen war für die Antragsjahre 2012 bis 2014 daher nicht nur die Sanktion, sondern auch die (mit bereits aufgehobenen Bescheiden erfolgte) Rückforderung für diese Alm aufzuheben. 3.3.
- Zum Antragsjahr 2015: Abweichend von den obenstehenden Ausführung zu den Antragsjahren 2012 bis 2014 wurde bei der Berechnung der Direktzahlungen 2015 bereits im Erstbescheid die Vor-Ort-Kontrolle vom 19.11.2015 berücksichtigt. Eine Aufhebung der Rückforderung kommt daher diesfalls nicht in Betracht. Der Berechnung der Direktzahlungen 2015 wurden daher zu Recht nicht die beantragten, sondern die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2015 ermittelten Flächen zugrunde gelegt. Abweichend von den früheren Antragsjahren hat die belangte Behörde allerdings hinsichtlich des Antragsjahres 2015 nicht von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen, da der Beschwerdeführer aus Sicht der AMA nicht mehr auf die Ergebnisse der vorhergehenden Vor-Ort-Kontrolle vertraut hat. Schon im Hinblick auf die im Antragsjahr 2015 geänderten Rechtsgrundlagen geht das BVwG mit der AMA davon aus, dass der Beschwerdeführer spätestens im Antragsjahr 2015 endgültig nicht mehr auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2009 vertrauen konnte. Aus diesem Grund kann auch keine Abstandnahme von Sanktionen erfolgen. Demgegenüber hat das BVwG bereits ausgesprochen, dass Ergebnisse von Vor-Ort-Kontrollen keinen Grund für Kürzungen aus dem Titel „unerwarteter Gewinn“ darstellen; vgl. BVwG 04.03.2020, W118 2181828-
- Solche Kürzungen haben somit zu entfallen.Demgegenüber hat das BVwG bereits ausgesprochen, dass Ergebnisse von Vor-Ort-Kontrollen keinen Grund für Kürzungen aus dem Titel „unerwarteter Gewinn“ darstellen; vergleiche BVwG 04.03.2020, W118 2181828-
- Solche Kürzungen haben somit zu entfallen. Im Übrigen wurde dem angefochtenen Bescheid seitens des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten. 3.3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der AMA
§ 19Abs.
3 MOG 2007 aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.3.3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der AMA
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufzut