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{'item': 'W135 2236631-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlW135 2236631-1 SpruchW135 2236631-1/4E, W135 2236631-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und

Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über

Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.09.2020, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch

Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und

Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über

Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.09.2020, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt: A)

Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Beschwerdeführerin brachte am 08.01.2020 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge, Ersatz von Sachschäden und Pflegezulage ein. Antragsbegründend führte

Beschwerdeführerin aus, zwischen 01.06.2009 und 26.08.2017 von ihrem ehemaligen Lebensgefährten geschlagen und misshandelt worden zu sein. Dazu verwies sie auf das mit dem Antrag vorgelegte Urteil des XXXX vom 06.08.2019, mit welchem der Täter wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt wurde.

Beschwerdeführerin brachte am 08.01.2020 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge, Ersatz von Sachschäden und Pflegezulage ein. Antragsbegründend führte

Beschwerdeführerin aus, zwischen 01.06.2009 und 26.08.2017 von ihrem ehemaligen Lebensgefährten geschlagen und misshandelt worden zu sein. Dazu verwies sie auf das mit dem Antrag vorgelegte Urteil des römisch 40 vom 06.08.2019, mit welchem der Täter wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Mit Begleitschreiben an

belangte Behörde vom 06.02.2020 übermittelte

Pensionsversicherungsanstalt (PVA)

Bescheide über

der Beschwerdeführerin gewährte Berufsunfähigkeitspension und das Pflegegeld sowie das im Pflegegeldverfahren eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 28.04.2019, welchem

pflegegeldrelevante Hauptdiagnose Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1 nach ICD-10) entnommen werden kann.

belangte Behörde holte ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 21.07.2020 ein. Der beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung im Übergang zur Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, welche auf das mehrjährige Verbrechen zurückzuführen sei. Mit Bescheid vom 30.09.2020 wies

belangte Behörde den Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für

Schädigung vom 01.06.2009 bis zum 26.08.2017 gemäß §§ 1 Abs. 1 und 6a VOG ab (Spruchpunkt I).

Anträge auf Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung zwecks Aufarbeitung der durch

Vorfälle vom 01.06.2009 bis zum 26.08.2017 erlittenen psychischen Schädigung gemäß §§ 1 Abs. 1 sowie § 6a VOG (Spruchpunkt II) und Übernahme der Kosten im Zuge der Heilfürsorge gemäß §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 2 letzter Satz VOG für

kausale Gesundheitsschädigung Posttraumatische Belastungsstörung und andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung ab Antragsfolgemonat (Spruchpunkt III) wurden bewilligt.

Anträge auf Übernahme der Kosten einer zu Bruch gegangenen Brille im Zuge des Ersatzes von Sachschäden gemäß §§ 1 Abs. 1, 8 und 5 Abs. 2 iVm 10 Abs.1 VOG (Spruchpunkt IV) und Gewährung einer Pflegezulage gemäß §§ 1 Abs. 1 und 6 VOG (Spruchpunkt V) wurden abgewiesen. Begründend führte

belangte Behörde im Zusammenhang mit Spruchpunkt I aus, dass

Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 VOG (in der Fassung bis zum 31.12.2019)

Antragsfrist von zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung versäumt habe. Mit Bescheid vom 30.09.2020 wies

belangte Behörde den Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für

Schädigung vom 01.06.2009 bis zum 26.08.2017 gemäß Paragraphen eins, Absatz eins und 6 a VOG ab (Spruchpunkt römisch eins).

Anträge auf Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung zwecks Aufarbeitung der durch

Vorfälle vom 01.06.2009 bis zum 26.08.2017 erlittenen psychischen Schädigung gemäß Paragraphen eins, Absatz eins, sowie Paragraph 6 a, VOG (Spruchpunkt römisch zwei) und Übernahme der Kosten im Zuge der Heilfürsorge gemäß Paragraphen eins, Absatz eins und 4 Absatz 2, letzter Satz VOG für

kausale Gesundheitsschädigung Posttraumatische Belastungsstörung und andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung ab Antragsfolgemonat (Spruchpunkt römisch drei) wurden bewilligt.

Anträge auf Übernahme der Kosten einer zu Bruch gegangenen Brille im Zuge des Ersatzes von Sachschäden gemäß Paragraphen eins, Absatz eins, 8 und 5 Absatz 2, in Verbindung mit 10 Absatz eins, VOG (Spruchpunkt römisch vier) und Gewährung einer Pflegezulage gemäß Paragraphen eins, Absatz eins und 6 VOG (Spruchpunkt römisch fünf) wurden abgewiesen. Begründend führte

belangte Behörde im Zusammenhang mit Spruchpunkt römisch eins aus, dass

Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, VOG (in der Fassung bis zum 31.12.2019)

Antragsfrist von zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung versäumt habe. Gegen Spruchpunkt I

ses Bescheides (Abweisung des Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für

Schädigung vom 01.06.2009 bis zum 26.08.2017) erhob

Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher

Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Täter nach dem Notruf der Beschwerdeführerin am 03.05.2018 aus der Wohnung begleitet worden und

ser daher seit

sem Zeitpunkt nicht mehr im Leben der Beschwerdeführerin sei. Würde man den Beginn der Antragsfrist von zwei Jahren ab

sem Zeitpunkt berechnen, wäre der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.01.2020 fristgerecht gestellt worden. Gegen Spruchpunkt römisch eins

ses Bescheides (Abweisung des Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für

Schädigung vom 01.06.2009 bis zum 26.08.2017) erhob

Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher

Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Täter nach dem Notruf der Beschwerdeführerin am 03.05.2018 aus der Wohnung begleitet worden und

ser daher seit

sem Zeitpunkt nicht mehr im Leben der Beschwerdeführerin sei. Würde man den Beginn der Antragsfrist von zwei Jahren ab

sem Zeitpunkt berechnen, wäre der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.01.2020 fristgerecht gestellt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:

Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 26.08.2017 eine Körperverletzung durch M.F. zugefügt, indem

ser den Kopf der Beschwerdeführerin gegen

Wand schlug und ihren Arm verdrehte.

Beschwerdeführerin stellte am 08.01.2020 (einlangend) den gegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld bei der belangten Behörde. 2. Beweiswürdigung:

Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere dem rechtskräftigen Urteil des XXXX vom 06.08.2019, mit welchem der Täter wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt wurde (Seiten 29 bis 33 des Verwaltungsaktes).

Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere dem rechtskräftigen Urteil des römisch 40 vom 06.08.2019, mit welchem der Täter wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt wurde (Seiten 29 bis 33 des Verwaltungsaktes). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:

gegenständliche Beschwerde ist lediglich gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gerichtet;

nicht angefochtenen Spruchpunkte sind in Rechtskraft erwachsen. Beschwerdegegenstand ist daher ausschließlich

Frage, ob

belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.01.2020 auf Gewährung einer Hilfeleistung nach dem VOG in Form der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld zu Recht wegen Fristversäumnis abgewiesen hat oder nicht.

gegenständliche Beschwerde ist lediglich gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides gerichtet;

nicht angefochtenen Spruchpunkte sind in Rechtskraft erwachsen. Beschwerdegegenstand ist daher ausschließlich

Frage, ob

belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.01.2020 auf Gewährung einer Hilfeleistung nach dem VOG in Form der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld zu Recht wegen Fristversäumnis abgewiesen hat oder nicht.

gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG), lauten: „Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.

(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie 1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder … und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird

österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt

Hilfe nur, sofern

se Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird

österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt

Hilfe nur, sofern

se Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde. … Hilfeleistungen §

  1. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen: …
  2. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. … Pauschalentschädigung für Schmerzengeld § 6a.

(1)Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern

durch

schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Paragraph 6 a,

(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern

durch

schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

(2)Zieht

Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.

(2)Zieht

Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht. … Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen (in der Fassung bis 31.12.2019) § 10

(1)Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem

Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf

ser Frist gestellt, so sind

Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.Paragraph 10,

(1)Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem

Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf

ser Frist gestellt, so sind

Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist. … Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen (in der Fassung seit 01.01.2020) § 10

(1)Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem

Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf

ser Frist gestellt, so sind

Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.Paragraph 10,

(1)Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem

Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf

ser Frist gestellt, so sind

Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist. … Inkrafttreten (in der aktuell geltenden Fassung) § 16 Paragraph 16, …

(2)

ses Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden,

nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden.

(2)

ses Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden,

nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden. …

(10)

§§ 2Z 9 und 10, 6a samt Überschrift und 10 Abs.

1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2009 treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 6a ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden,

nach dem 31. Mai 2009 begangen wurden.

(10)

Paragraphen 2, Ziffer 9 und 10, 6 a samt Überschrift und 10 Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Paragraph 6 a, ist auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden,

nach dem 31. Mai 2009 begangen wurden. …

(13)

§§ 1Abs.

1 Z 1 bis 3 und Abs. 7, 2 Z 2a, 3 Abs. 1 erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4, 5a Abs. 1, 6 erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Abs. 1 zweiter Satz, 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5, 9 Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 treten mit 1. April 2013 in Kraft.

§§ 4a, 6a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

I Nr. 58/2013 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden,

ab dem Inkrafttreten

ses Bundesgesetzes begangen wurden. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 ist hinsichtlich § 2 Z 1, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden,

ab dem Inkrafttreten

ses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich § 2 Z 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor

sem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten

ses Bundesgesetzes beginnt.

(13)

Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 7, 2, Ziffer 2 a, 3, Absatz eins, erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a,, Absatz 4 und Absatz 5, erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, 5 a, Absatz eins, 6, erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Absatz eins, zweiter Satz, 8 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 5, 9, Absatz 4, zweiter Satz, 10 Absatz eins, 13, Absatz eins und Paragraph 14 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, treten mit 1. April 2013 in Kraft.

Paragraphen 4 a, 6 a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden,

ab dem Inkrafttreten

ses Bundesgesetzes begangen wurden. Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, ist hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer eins, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden,

ab dem Inkrafttreten

ses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer 10, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor

sem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten

ses Bundesgesetzes beginnt. …

(22)

§§ 1Abs.

9, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 erster Satz und 10 Abs. 1a in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

§§ 1Abs.

9 und 10 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden,

ab dem Inkrafttreten

ses Bundesgesetzes begangen wurden.“

(22)

Paragraphen eins, Absatz 9, 8, Absatz 3, 10, Absatz eins, erster Satz und 10 Absatz eins a, in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Paragraphen eins, Absatz 9 und 10 Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden,

ab dem Inkrafttreten

ses Bundesgesetzes begangen wurden.“ Für den gegenständlichen Fall bedeutet

s Folgendes: § 10 Abs. 1 VOG in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019, welcher nunmehr eine Dreijahresfrist für

Antragstellung vorsieht, ist gemäß § 16 Abs. 22 VOG auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG anzuwenden,

ab dem 01.01.2020 begangen wurden.Paragraph 10, Absatz eins, VOG in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, welcher nunmehr eine Dreijahresfrist für

Antragstellung vorsieht, ist gemäß Paragraph 16, Absatz 22, VOG auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG anzuwenden,

ab dem 01.01.2020 begangen wurden.

hier in Rede stehende Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG in Form einer Körperverletzung wurde zuletzt am 26.08.2017, sohin vor dem 01.01.2020 begangen, weshalb im Fall der Beschwerdeführerin

Bestimmung des § 10 Abs. 1 VOG in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung, wonach der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) zu stellen ist, anzuwenden ist.

hier in Rede stehende Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG in Form einer Körperverletzung wurde zuletzt am 26.08.2017, sohin vor dem 01.01.2020 begangen, weshalb im Fall der Beschwerdeführerin

Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, VOG in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung, wonach der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) zu stellen ist, anzuwenden ist. Davon ausgehend, dass

Beschwerdeführerin zuletzt am 26.08.2017 eine Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG erlitten hat und

Frist ab

sem Zeitpunkt zu berechnen ist, erweist sich der am 08.01.2020 (einlangend) gestellte Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als verspätet. Davon ausgehend, dass

Beschwerdeführerin zuletzt am 26.08.2017 eine Straftat im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG erlitten hat und

Frist ab

sem Zeitpunkt zu berechnen ist, erweist sich der am 08.01.2020 (einlangend) gestellte Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als verspätet. Vor dem Hintergrund, dass § 10 Abs. 1 erster Satz VOG auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG abstellt, ist mit dem Beschwerdevorbringen,

Frist ab dem 03.05.2018, also dem Zeitpunkt als der Täter nicht mehr im Leben der Beschwerdeführerin gewesen sei, zu berechnen, nichts zu gewinnen. Dasselbe gilt im Übrigen auch für ihr Vorbringen, sie sei bis zur gegenständlichen Antragstellung nicht in Kenntnis der Antragsmöglichkeit nach dem VOG gewesen, was sich auch insofern als unzutreffend erweist, als sich im Verwaltungsakt der belangten Behörde ein von der Beschwerdeführerin unterschriebener und bereits mit 30.05.2019 datierter Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung findet, welcher aber erst am 08.01.2020 bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Vor dem Hintergrund, dass Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz VOG auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG abstellt, ist mit dem Beschwerdevorbringen,

Frist ab dem 03.05.2018, also dem Zeitpunkt als der Täter nicht mehr im Leben der Beschwerdeführerin gewesen sei, zu berechnen, nichts zu gewinnen. Dasselbe gilt im Übrigen auch für ihr Vorbringen, sie sei bis zur gegenständlichen Antragstellung nicht in Kenntnis der Antragsmöglichkeit nach dem VOG gewesen, was sich auch insofern als unzutreffend erweist, als sich im Verwaltungsakt der belangten Behörde ein von der Beschwerdeführerin unterschriebener und bereits mit 30.05.2019 datierter Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung findet, welcher aber erst am 08.01.2020 bei der belangten Behörde eingebracht wurde.

belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin daher zu Recht wegen Fristversäumnis abgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es

s für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es

s für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann

Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann

Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder

Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben,

angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder

angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.

Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer

Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer

Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn

Akten erkennen lassen, dass

mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn

Akten erkennen lassen, dass

mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für

sen Fall maßgebliche Sachverhalt ist aufgrund der unbedenklichen Aktenlage geklärt.

Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, zuletzt am 26.08.2017 vom Täter am Körper verletzt worden zu sein. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080).

Beschwerdeführerin hat weiters keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für

sen Fall maßgebliche Sachverhalt ist aufgrund der unbedenklichen Aktenlage geklärt.

Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, zuletzt am 26.08.2017 vom Täter am Körper verletzt worden zu sein. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080).

Beschwerdeführerin hat weiters keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte somit

Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob

Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob

Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil

Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht

gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist

vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil

Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht

gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist

vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

sbezüglich wird auf

angeführte Judikatur unter A) verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W135.2236631.1.00

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