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{'item': 'W137 2217206-1'}

Obsah (16)§ 34§§ 3§ 55§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§ 22a§§ 56§ 77§ 46§ 40§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlW137 2217206-1 SpruchW137 2217206-1/6E, W137 2217206-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 34Abs. 3 Z 3 BFA-VG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung von 09.04.2019 bis 11.04.2019 für rechtmäßig erklärt.Die Beschwerde wird

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung von 09.04.2019 bis 11.04.2019 für rechtmäßig erklärt. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Nigeria, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) hat diesen Antrag

§§ 3und 8 Asyl

G mit Bescheid vom 27.12.2008 abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Nigeria verbunden. Der Bescheid wurde am 09.05.2011 in zweiter Instanz bestätigt und erwuchs in Rechtskraft.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) hat diesen Antrag

Paragraphen 3 und 8 AsylG mit Bescheid vom 27.12.2008 abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Nigeria verbunden. Der Bescheid wurde am 09.05.2011 in zweiter Instanz bestätigt und erwuchs in Rechtskraft.

  1. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal zu Freiheitsstrafen aufgrund des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 1 Z 1 iVm § 27 Abs. 3 SMG) verurteilt; zuletzt am 05.08.2009.
  2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal zu Freiheitsstrafen aufgrund des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 3, SMG) verurteilt; zuletzt am 05.08.
  3. Am 14.01.2013 und am 24.03.2014 wurden die beiden Söhne des Beschwerdeführers geboren.
  4. Der Beschwerdeführer stellte am 30.11.2017 einen Antrag gem. § 55 Abs. 2 AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 13.03.2018 mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.
  5. Der Beschwerdeführer stellte am 30.11.2017 einen Antrag gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 13.03.2018 mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.
  6. Am 26.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung Plus gem. § 55 Abs. 1 AsylG. Auch hierbei erfolgte ein Verbesserungsauftrag durch das Bundesamt, dem der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist.
  7. Am 26.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung Plus gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Auch hierbei erfolgte ein Verbesserungsauftrag durch das Bundesamt, dem der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist. Am 19.03.2019 verständigte das Bundesamt den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte diesem mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag abzuweisen und mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Hierzu ist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt.
  8. Am 29.03.2019 stellte die nigerianische Botschaft ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aus.
  9. Das BFA hat am 04.04.2019 einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer zur Durchführung der mit 11.04.2019 geplanten Abschiebung erlassen.7. Das BFA hat am 04.04.2019 einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer zur Durchführung der mit 11.04.2019 geplanten Abschiebung erlassen.

  1. Die Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte am 08.04.2019 um 07:20 Uhr an seiner damaligen Wohnadresse in 1030 Wien, Erdbergstraße 186-
  2. Mit Schreiben vom 09.04.2019 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter (Deserteurs- und Flüchtlingsberatung) beim BFA die Erlassung eines Feststellungsbescheides gem. § 51 Abs. 2 FPG über die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria sowie die Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 2 AsylG zukommt.
  3. Mit Schreiben vom 09.04.2019 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter (Deserteurs- und Flüchtlingsberatung) beim BFA die Erlassung eines Feststellungsbescheides gem. Paragraph 51, Absatz 2, FPG über die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria sowie die Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG zukommt.
  4. Mit Schreiben vom 09.04.2019 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter überdies Beschwerde gem. § 22a BFA-VG gegen die Festnahme und die darauf basierende Anhaltung beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorliegen. Dabei wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der mittlerweile geänderten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere der Geburt seiner zwei Söhne, kein rechtskräftiger Titel für eine Abschiebung mehr vorliegen würde und die Festnahme und Anhaltung somit rechtswidrig wären.
  5. Mit Schreiben vom 09.04.2019 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter überdies Beschwerde gem. Paragraph 22 a, BFA-VG gegen die Festnahme und die darauf basierende Anhaltung beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorliegen. Dabei wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der mittlerweile geänderten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere der Geburt seiner zwei Söhne, kein rechtskräftiger Titel für eine Abschiebung mehr vorliegen würde und die Festnahme und Anhaltung somit rechtswidrig wären.
  6. Am 10.04.2019 hat eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA stattgefunden, in der er zu seinen persönlichen Verhältnissen und insbesondere seinem Familienleben im Bundesgebiet zum Zweck einer Überprüfung nach Art 8 EMRK befragt wurde. Im Ergebnis hielt das BFA mittels Aktenvermerk fest, keine Bedenken gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers hinsichtlich Art 8 EMRK zu haben. Weiters wurde festgehalten, dass die schriftlich eingebrachten Anträge nicht als Asylantrag zu werten sind.
  7. Am 10.04.2019 hat eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA stattgefunden, in der er zu seinen persönlichen Verhältnissen und insbesondere seinem Familienleben im Bundesgebiet zum Zweck einer Überprüfung nach Artikel 8, EMRK befragt wurde. Im Ergebnis hielt das BFA mittels Aktenvermerk fest, keine Bedenken gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers hinsichtlich Artikel 8, EMRK zu haben. Weiters wurde festgehalten, dass die schriftlich eingebrachten Anträge nicht als Asylantrag zu werten sind.
  8. Am 10.04.2019 brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zur niederschriftlichen Einvernahme beim BFA ein, worin erneut vorgebracht wird, dass aufgrund der wesentlichen Änderung des in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers keine gültige Rückkehrentscheidung vorliegen würde und eine Abschiebung somit unzulässig sei. Im Rahmen der Einvernahme habe nach Ansicht der Rechtsvertretung keine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK stattgefunden und wurde das Kindeswohl nicht berücksichtigt.
  9. Am 10.04.2019 brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zur niederschriftlichen Einvernahme beim BFA ein, worin erneut vorgebracht wird, dass aufgrund der wesentlichen Änderung des in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers keine gültige Rückkehrentscheidung vorliegen würde und eine Abschiebung somit unzulässig sei. Im Rahmen der Einvernahme habe nach Ansicht der Rechtsvertretung keine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK stattgefunden und wurde das Kindeswohl nicht berücksichtigt.
  10. Das BFA legte am 11.04.2019 den Verfahrensakt vor und nahm zugleich Stellung zur Beschwerde, in der es anführte, dass der Beschwerdeführer seit 01.02.2019 in 1030 Wien gemeldet ist und dieser nach nochmaliger Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung am 19.03.2019 und Vorliegens eines Heimreisezertifikates für dem Chartertransport nach Nigeria am 11.04.2019 angemeldet wurde. Die asylrechtliche Entscheidung vom 09.05.2011 wurde nach nochmaliger Prüfung als Abschiebetitel herangezogen.
  11. Der Beschwerdeführer wurde am 11.04.2019 (01:43 Uhr) auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben. Eine Beschwerde gegen diese Abschiebung wurde weder vom Beschwerdeführer (unmittelbar) noch von seinem bevollmächtigten Vertreter – Deserteurs- und Flüchtlingsberatung – eingebracht. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste 2007 erstmals nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Bundesgebiet ist der Beschwerdeführer im Zeitraum 2008 bis 2009 dreimal straffällig geworden und wurde zu Freiheitsstrafen von insgesamt 23 Monaten verurteilt. Während seines weiteren Aufenthalts hat der Beschwerdeführer (lediglich) kirchlich geheiratet und zwei Söhne gezeugt. Zum Zeitpunkt der Geburt der Söhne (2013 bzw. 2014) waren dem Beschwerdeführer sein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet und die rechtskräftige Rückkehrentscheidung bewusst. Zuletzt wohnte er von seinen Söhnen und deren Mutter getrennt – diese war zuvor im Zuge von Streitigkeiten zweimal mit den Kindern in ein Frauenhaus gezogen. Mit Entscheidung vom 09.05.2011 wurde die Ausweisung (nunmehr: Rückkehrentscheidung) des Beschwerdeführers in zweiter Instanz bestätigt und ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat keine weiteren Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Auch wurde dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich vom BFA kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Entsprechende Anträge

§ 55Asyl

G blieben erfolglos.Mit Entscheidung vom 09.05.2011 wurde die Ausweisung (nunmehr: Rückkehrentscheidung) des Beschwerdeführers in zweiter Instanz bestätigt und ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat keine weiteren Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Auch wurde dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich vom BFA kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Entsprechende Anträge

Paragraph 55, AsylG blieben erfolglos. Die Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte auf Basis eines Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG am 08.04.2019 um 07:20 Uhr und endete mit der planmäßigen Abschiebung per Charterflug am 11.04.2019 um 01:25 Uhr. Die Anhaltung des Beschwerdeführers dauerte weniger als 72 Stunden.Die Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte auf Basis eines Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG am 08.04.2019 um 07:20 Uhr und endete mit der planmäßigen Abschiebung per Charterflug am 11.04.2019 um 01:25 Uhr. Die Anhaltung des Beschwerdeführers dauerte weniger als 72 Stunden. Eine Beschwerde gegen die Abschiebung ist nicht erfolgt. Diese wäre vom Umfang der an die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung erteilten Vollmacht zweifelsfrei erfasst gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Beweiswürdigung: 1.
  2. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zahl Zl. 424550700/150330585, dem in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht inhaltlich entgegengetreten worden ist, sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. Dies gilt insbesondere auch für die strafrechtlichen Verurteilungen sowie den Beziehungsstatus, den der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 10.04.2019 auch ausdrücklich so bestätigte. 1.
  3. Das Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung von 2011 (aus dem Asylverfahren) ist unstrittig und ergibt sich aus der Aktenlage. 1.
  4. Die Feststellungen zum Vorliegen eines Festnahmeauftrages, zum geplanten Abschiebetermin und zur Dauer der Anhaltung ergeben sich aus der Aktenlage. 1.
  5. Dass keine Beschwerde gegen die Abschiebung erfolgte, ergibt sich aus dem Aktenverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichts. Auch hat der Vertreter im gegenständlichen Verfahren nach der Abschiebung keinerlei weitere Eingabe übermittelt. Der Umfang der Vollmacht ergibt sich aus deren eindeutigem Wortlaut („mich in allen asyl-, aufenthaltsrechtlichen-, fremdenpolizeilichen […] Verfahren […] zu vertreten und Rechtsmittel aller Art zu ergreifen …).
  6. Rechtliche Beurteilung 2.
  7. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ 2.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu A) Umfang der Beschwerde Die gegenständliche Beschwerde richtet sich entsprechend dem Wortlaut des Schriftsatzes „Gegen die Festnahme und Anhaltung (…) seit 08.04.2019 zum Zwecke der Abschiebung“. Dies entspricht auch der Begründung der Beschwerde. Darüber hinaus wird abschließend der Ausspruch beantragt, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen. Daraus ergibt sich, dass sowohl die Festnahme als auch die darauf gestützte Anhaltung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte § 34 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte Paragraph 34, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 34.

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  4. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  5. wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“ 2.3.

§ 40Abs.

1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag

§ 34

besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen

§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).2.3.

Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen

Paragraph 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,).

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.

Abs. 5 leg cit. ergeht ein Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll.

Absatz 5, leg cit. ergeht ein Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. 2.

  1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.07.2007 wurde am 09.05.2011 in zweiter Instanz abgewiesen und die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) bestätigt. Folglich liegt ein rechtskräftiger/gültiger Titel für eine Abschiebung vor. Dieser verliert allein durch Verstreichen eines (allenfalls auch längeren) Zeitraumes – nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht seine Rechtskraft. Auch der Verwaltungsgerichtshof verweist in ständiger Judikatur lediglich auf Konstellationen, in denen eine Abschiebung aufgrund entscheidungsrelevanter Änderungen bezüglich des Beschwerdeführers oder des Herkunftsstaates auf Basis eines „alten“ Titels unzulässig war. Dabei steht aber stets die Sachverhaltsänderung im Zentrum der Erwägungen und nicht die rein zeitliche Dimension. Weitere Anträge auf internationalen Schutz wurden vom Beschwerdeführer nicht gestellt. Ein im Jahr 2017 und 2018 beantragter Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Unabhängig von den nunmehr veränderten persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers gehörte der relevante Titel aus 2011 zum Zeitpunkt der Festnahme und der Abschiebung weiterhin dem Rechtsbestand an. 2.
  2. Da der Beschwerdeführer keine Beschwerde gegen die erfolgte Abschiebung erhoben hat – obwohl ihm dies durch seinen bevollmächtigten Vertreter problemlos möglich gewesen wäre - ist keine gerichtliche Prüfung dahingehend erfolgt (und nunmehr auch nicht mehr möglich), ob die Abschiebung auf Basis des herangezogenen Titels zulässig war. Dazu ist allerdings festzuhalten, dass die 2013 und 2014 geborenen Kinder des Beschwerdeführers bereits Gegenstand der fremdenrechtlichen Verfahren 2017 und 2018 waren und nicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führten. 2.
  3. Das Beschwerdevorbringen zieht auch nicht die Rechtskonformität der Festnahme selbst in Zweifel, sondern bestreitet ausschließlich die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung beziehungsweise eine rechtmäßige Abschiebung – hat aber diese (wie dargelegt) im Anschluss gar nicht bekämpft. Der Beschwerdeführer wurde auf Basis eines Festnahmeauftrages

§ 34Abs.

3 Z 3 festgenommen und vom 08.04.2019, 7:20 Uhr bis zu seiner planmäßig erfolgten Abschiebung am 11.04.2019 um 01:25 Uhr angehalten. Die Anhaltung wurde somit im Rahmen des gesetzlich zulässigen Zeitraums von 72 Stunden beendet. Ausgehend von der beabsichtigten Abschiebung besteht auch kein Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsgrundlage.Der Beschwerdeführer wurde auf Basis eines Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, festgenommen und vom 08.04.2019, 7:20 Uhr bis zu seiner planmäßig erfolgten Abschiebung am 11.04.2019 um 01:25 Uhr angehalten. Die Anhaltung wurde somit im Rahmen des gesetzlich zulässigen Zeitraums von 72 Stunden beendet. Ausgehend von der beabsichtigten Abschiebung besteht auch kein Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsgrundlage. 2.

  1. Der Beschwerdeführer hat damit weder eine grundsätzliche Rechtswidrigkeit der Festnahme, noch eine jedenfalls/offenkundig bestehende Unzulässigkeit der Abschiebung darlegen können. Hinsichtlich der Möglichkeit einer (rechtmäßigen) Abschiebung kommt dem Bundesverwaltungsgericht bei einer Beschwerde gegen eine Festnahme/Anhaltung lediglich eine Verpflichtung zur Grobprüfung zu – dies nicht zuletzt, weil die Abschiebung selbst ebenfalls wegen Rechtswidrigkeit angefochten werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch deshalb die Frist zur Einbringung einer solchen Beschwerde abgewartet. Darüber hinaus war dem Beschwerdeführer auch schon seit seinem letzten erfolglosen Antrag auf einen Aufenthaltstitel zweifelsfrei bewusst, dass er grundsätzlich (jederzeit) abgeschoben werden kann. Angesichts der oben dargelegten Umstände kann daher im Rahmen der hier relevanten Grobprüfung nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung auf Basis eines rechtskräftigen Titels aus 2011 jedenfalls unzulässig war – sonstige Rechtswidrigkeiten der Festnahme wurden, wie bereits dargelegt, nicht vorgebracht. Insgesamt war daher die Beschwerde gegen die Festnahme und die weitere Anhaltung (bis zur Abschiebung) abzuweisen. 2.
  2. Soweit sich die Beschwerde auf eine Feststellung der Unzulässigkeit der weiteren Anhaltung durch das Gericht richtet, ist diese schon deshalb nicht erforderlich, weil der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr angehalten wird. Ganz grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang aber auch festzuhalten, dass § 22a Abs. 3 BFA-VG ausdrücklich von einer „Fortsetzung der Schubhaft“ spricht; obwohl eine „Anhaltung“ grundsätzlich auch auf Basis einer Festnahme erfolgen kann. Da die Anhaltung in einer solchen Konstellation aber ohnehin gesetzlich auf maximal 72 Stunden begrenzt ist, muss die Anhaltung innerhalb der Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts (bei aufrechter Anhaltung 7 Tage) ohnehin entweder beendet oder auf eine andere Rechtsgrundlage (etwa Schubhaft) gestellt werden. Ganz grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang aber auch festzuhalten, dass Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausdrücklich von einer „Fortsetzung der Schubhaft“ spricht; obwohl eine „Anhaltung“ grundsätzlich auch auf Basis einer Festnahme erfolgen kann. Da die Anhaltung in einer solchen Konstellation aber ohnehin gesetzlich auf maximal 72 Stunden begrenzt ist, muss die Anhaltung innerhalb der Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts (bei aufrechter Anhaltung 7 Tage) ohnehin entweder beendet oder auf eine andere Rechtsgrundlage (etwa Schubhaft) gestellt werden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W137.2217206.1.00

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