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{'item': 'W141 2237087-1'}

Obsah (31)§ 38Artikel 133§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 25§ 21a§ 20§ 262§ 21§ 293§ 33§ 36§ 80§ 2§ 108f§ 291a§ 18§ 36a§ 13j§ 3§ 50§ 12§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlW141 2237087-1 SpruchW141 2237087-1/ 4E, W141 2237087-1/ 4E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bu

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 und § 38 iVm § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) St. Pölten (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 02.10.2020 wurde

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.02.2018 bis 30.06.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

§ 38i

Vm § 25 Abs. 2 AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.777,68 verpflichtet wurde. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) St. Pölten (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 02.10.2020 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.02.2018 bis 30.06.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.777,68 verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die oben genannten Zeiträume teilweise zu Unrecht bezogen habe, weil das Einkommen ihres Gatten aus selbständiger Tätigkeit laut Einkommensteuerbescheid 2018 höher war als angegeben.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 14.10.2020 fristgerecht bei der belangten Behörde via eAMS eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führte darin begründend an, dass die Angaben im Bescheid nicht den Tatsachen entsprächen, da das Einkommen ihres Ex-Mannes erst durch sein zweites Unternehmen, eine Baufirma für welche er die Gewerbeberechtigung erst im Mai 2018 bekommen habe, gegen Ende des Jahres 2018 aufgewertet worden sei. Es stimme zwar, dass ihr Ex-Mann im Jahr 2018 in Summe € 17.568,83 verdient habe, aber das Einkommen sei nicht über die gesamten Monate gleichmäßig gewesen und es scheine ersichtlich, dass ihr Ex-Mann in der zweiten Hälfte des Jahres 2018 mit zwei Firmen mehr verdient habe als in der ersten Hälfte mit einer Hausbetreuungsfirma. Abgesehen davon lebe die Beschwerdeführerin seit März 2018 getrennt von ihrem Ex-Mann. Sie sei im März 2018 mit ihrem Kind zu ihrer Mutter nach XXXX gezogen und gegen Ende des Jahres 2018 sei die Scheidung beantragt worden.Die Beschwerdeführerin führte darin begründend an, dass die Angaben im Bescheid nicht den Tatsachen entsprächen, da das Einkommen ihres Ex-Mannes erst durch sein zweites Unternehmen, eine Baufirma für welche er die Gewerbeberechtigung erst im Mai 2018 bekommen habe, gegen Ende des Jahres 2018 aufgewertet worden sei. Es stimme zwar, dass ihr Ex-Mann im Jahr 2018 in Summe € 17.568,83 verdient habe, aber das Einkommen sei nicht über die gesamten Monate gleichmäßig gewesen und es scheine ersichtlich, dass ihr Ex-Mann in der zweiten Hälfte des Jahres 2018 mit zwei Firmen mehr verdient habe als in der ersten Hälfte mit einer Hausbetreuungsfirma. Abgesehen davon lebe die Beschwerdeführerin seit März 2018 getrennt von ihrem Ex-Mann. Sie sei im März 2018 mit ihrem Kind zu ihrer Mutter nach römisch 40 gezogen und gegen Ende des Jahres 2018 sei die Scheidung beantragt worden.
  2. Mit Bescheid vom 12.11.2020 wurde der Beschwerde vom 14.10.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, teilweise stattgegeben und die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend geändert, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe im Zeitraum vom 01.02.2018 bis 28.02.2018 von € 24,57 auf € 17,11 sowie im Zeitraum vom 01.03.2018 bis 30.06.2018 von € 29,76 auf € 17,11 berichtigt wurde. Der durch die Berichtigung entstandene Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe wird in Höhe von € 1.752,18 zum Rückersatz vorgeschrieben.3. Mit Bescheid vom 12.11.2020 wurde der Beschwerde vom 14.10.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, teilweise stattgegeben und die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend geändert, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe im Zeitraum vom 01.02.2018 bis 28.02.2018 von € 24,57 auf € 17,11 sowie im Zeitraum vom 01.03.2018 bis 30.06.2018 von € 29,76 auf € 17,11 berichtigt wurde. Der durch die Berichtigung entstandene Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe wird in Höhe von € 1.752,18 zum Rückersatz vorgeschrieben. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben vom 18.11.2020 beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Beschwerdeführerin brachte darin wiederholend ihre Ausführungen in der Beschwerde vor und führte zudem aus, dass sie im Monat € 740,00 verdiene und alleinerziehend sei.
  2. Am 20.11.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2021 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen und am 03.02.2021von dieser übernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin bezog vom 01.05.2017 Arbeitslosengeld bis zum Höchstausmaß am 12.01.
  4. Anschließend bezog sie vom 13.01.2018 bis 01.09.2019 Notstandshilfe inklusive Familienzuschlag. Die Beschwerdeführerin lebte während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums im gemeinsamen Haushalt mit folgenden Personen: - XXXX , geboren am XXXX , Ehegatte- römisch 40 , geboren am römisch 40 , Ehegatte - XXXX , geboren am XXXX , Kind- römisch 40 , geboren am römisch 40 , Kind - XXXX , geboren am XXXX , Kind- römisch 40 , geboren am römisch 40 , Kind Im September 2018 gab die Beschwerdeführerin der belangten Behörde einen Umzug bekannt, im November 2018 meldete sie die Trennung von ihrem Ehemann. Am 10.05.2019 teilte sie der belangten Behörde mit, dass sie geschieden wurde. Der Gatte der Beschwerdeführerin war im Jahr 2018 durchgehend selbstständig erwerbstätig und unterlag der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Er hatte daher in der Folge mittels der Beschwerdeführrein zu diesem Zweck ausgefolgten Formularen monatlich sein Einkommen zu erklären. Inhalt dieser Formulare ist unter anderem der, dass zur Kenntnis gebracht wird, dass die Beschwerdeführerin den Einkommenssteuerbescheid des entsprechenden Jahres binnen 14 Tagen unaufgefordert der belangten Behörde vorzulegen hat, da der Leistungsanspruch erst aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt wird. Die Notstandshilfe wurde von der belangten Behörde vorläufig anhand der Einkommenserklärungen des Gatten der Beschwerdeführerin berechnet, die die Beschwerdeführerin monatlich der belangten Behörde vorgelegt hat. Laut diesen Erklärungen hatte der Gatte der Beschwerdeführerin im Jänner 2018 ein Nettoeinkommen aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von € 1.100,00, im Februar 2018 in Höhe von € 650,00, im März in Höhe von € 800,00, April in Höhe von € 800,00, im Mai 2018 in Höhe von € 800,00 sowie im Juni 2018 in Höhe von € 724,
  5. Insgesamt betrug das Nettoeinkommen aus selbstständiger Tätigkeit im Zeitraum Jänner bis Juni 2018 sohin € 4.874,
  6. Im für den gegenständlichen Zeitraum relevanten Antrag auf Notstandshilfe vom 13.01.2018 (Tag der Geltendmachung) gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt keine erhöhten Aufwendungen aus Anlass von Krankheit, Schwangerschaft, Todesfall vorliegen und weder sie selbst noch ihr Gatte behindert ist. Die Beschwerdeführerin gab an, verheiratet zu sein und zwei Kinder zu haben. Das ältere Kind habe ein eigenes Einkommen in Höhe von ca. € 440,00 monatlich. Für den mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn XXXX bestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe.Für den mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn römisch 40 bestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe. Im Zeitraum von 01.02.2018 bis 28.02.2018 bezog die Beschwerdeführerin unter Anrechnung des Partnereinkommens von € 158,00 Notstandshilfe in der Höhe von € 24,57 täglich inklusive eines Familienzuschlags. Da sich vorerst aufgrund des erklärten Nettoeinkommens kein auf die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin anzurechnendes Einkommen ergab, wurde der Beschwerdeführerin vom 01.03.2018 bis 30.06.2018 ungekürzt Notstandshilfe (inklusive eines Familienzuschlags) in folgender Höhe zuerkannt und ausbezahlt: Von Bis Tage Tagsatz Auszahlung 01.02.2018 28.02.2018 28 € 24,57 € 687,96 01.03.2018 30.06.2018 122 € 29,76 € 3.630,72 Gesamt € 4.318,68 Laut Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 24.08.2020 erzielt der Gatte der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 aus seiner selbständigen Tätigkeit (Gewerbebetrieb) ein Bruttoeinkommen von € 18.068,83 (unter Berücksichtigung der Sonderausgaben). Die Einkommensteuer wurde für das Jahr 2018 mit € 1.642,00 festgesetzt. Weiters sind darin die Sonderausgaben in Höhe von € 60,00 sowie des Kinderfreibetrages in Höhe von € 440,00 abgezogen. Der Bescheid ist rechtskräftig.
  7. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger betreffend die Beschwerdeführerin, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und dem Einkommenssteuerbescheid 2018 vom Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 24.08.
  8. Die Höhe des Einkommens des Gatten der Beschwerdeführerin, festgesetzt mit Einkommensteuerbescheid 2018, steht unstrittig fest. Der Einkommensteuerbescheid 2018 ist rechtskräftig und wird die Höhe des Einkommens von der Beschwerdeführerin zu keinem Verfahrenszeitpunkt bestritten. Auch bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, ausreichend über die Berücksichtigung des Partnereinkommens bei der Beurteilung der Notstandshilfe informiert gewesen zu sein, zumal die Beschwerdeführerin monatlich auch die Einkommenserklärungen ihres selbständig tätigen Gatten der belangten Behörde vorgelegt hat. Aufgrund des Nettoeinkommens des Gatten war der Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin dahingehend zu berichtigen. Die Feststellungen zum Einkommen des Gatten der Beschwerdeführerin, zu den Berechnungen der Anrechnungsbeträge, zur ursprünglich und tatsächlich zustehenden Notstandshilfe und des Rückforderungsbetrages ergeben sich aus den nachvollziehbaren Berechnungen der belangten Behörde und wurden auch nicht substantiiert bestritten. In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass ihr Gatte im Jahr 2018 selbständig tätig gewesen war er jedoch seine Tätigkeit im Rahmen seines zweiten Unternehmens erst im Mai 2018 begonnen habe und sein Einkommen somit erst in der zweiten Jahreshälfte aufgewertet wurde.
  9. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. , Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die rückwirkende Berichtigung des Leistungsbezuges für den Zeitraum vom 01.02.2018 bis 30.06.2018 sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.752,
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lauten: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24 Abs. 1 AlVG bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24, Absatz eins, Al

VG bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. § 24 Abs. 2 AlVG bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Paragraph 24, Absatz 2, AlVG bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

§ 25Abs. 4 Al

VG können Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

Paragraph 25, Absatz 4, AlVG können Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

§ 25Abs. 6 Al

VG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Paragraph 25, Absatz 6, AlVG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Ausmaß des Arbeitslosengeldes

§ 20Abs. 1 Al

VG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

Paragraph 20, Absatz eins, AlVG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

§ 20Abs. 2 Al

VG sind Familienzuschläge für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Paragraph 20, Absatz 2, AlVG sind Familienzuschläge für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

§ 20Abs. 4 Al

VG beträgt der Familienzuschlag für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

§ 262Abs.

2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Paragraph 20, Absatz 4, AlVG beträgt der Familienzuschlag für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

§ 21Abs. 3 Al

VG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

Paragraph 21, Absatz 3, AlVG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.

§ 21Abs. 4 Al

VG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Paragraph 21, Absatz 4, AlVG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

§ 21Abs. 5 Al

VG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Paragraph 21, Absatz 5, AlVG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

§ 38Al

VG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Voraussetzungen des Anspruches auf Notstandshilfe

§ 33Abs. 1 Al

VG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Nach Abs. 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe, dass sich die arbeitslose Person in einer Notlage befindet. Eine Notlage liegt

Abs. 3 dann vor, wenn ihr die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Paragraph 33, Absatz eins, AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Nach Absatz 2, AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe, dass sich die arbeitslose Person in einer Notlage befindet. Eine Notlage liegt

Absatz 3, dann vor, wenn ihr die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Betreffend das Ausmaß der Notstandshilfe

§ 36Abs. 1 Al

VG erlässt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe. In diesen Richtlinien kann das Ausmaß insbesondere nach Familienstand, Sorgepflichten, Alter des Arbeitslosen und Dauer der Arbeitslosigkeit abgestuft werden. Die Notstandshilfe darf jedoch mit keinem höheren Betrag als dem des Arbeitslosengeldes festgesetzt werden und unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nicht unter 75 vH des Arbeitslosengeldes sinken (in Kraft seit 01.01.2010 bis 30.06.2018).

Paragraph 36, Absatz eins, AlVG erlässt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe. In diesen Richtlinien kann das Ausmaß insbesondere nach Familienstand, Sorgepflichten, Alter des Arbeitslosen und Dauer der Arbeitslosigkeit abgestuft werden. Die Notstandshilfe darf jedoch mit keinem höheren Betrag als dem des Arbeitslosengeldes festgesetzt werden und unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, nicht unter 75 vH des Arbeitslosengeldes sinken (in Kraft seit 01.01.2010 bis 30.06.2018). Ausmaß der Notstandshilfe nach der NH-VO Nach der Bestimmung des § 1 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) vom 10.07.1973, BGBl. Nr. 352/1973, beträgt das Ausmaß der Notstandshilfe:Nach der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) vom 10.07.1973, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, beträgt das Ausmaß der Notstandshilfe: 1. 95 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;1. 95 v

H des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;

  1. 92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Z 1 nicht unterschritten werden darf;
  2. 92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Ziffer eins, nicht unterschritten werden darf; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG (Tritt

§ 80Abs. 16 Al

VG mit 1. Juli 2018 außer Kraft).zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG (Tritt

Paragraph 80, Absatz 16, AlVG mit 1. Juli 2018 außer Kraft). Beurteilung der Notlage nach NH-VH

§ 2

. NH-VO liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

Paragraph 2, NH-VO liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

§ 2. Abs.

2 NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen (Tritt

§ 80Abs. 16 Al

VG mit 1. Juli 2018 außer Kraft).

Paragraph 2, Absatz 2, NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen (Tritt

Paragraph 80, Absatz 16, AlVG mit 1. Juli 2018 außer Kraft).

§ 36Abs. 3 lit. B Al

VG ist im Einzelnen bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

Paragraph 36, Absatz 3, lit. B AlVG ist im Einzelnen bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 v

H des Richtsatzes

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent (in Kraft seit 01.01.2010 bis 30.06.2018).a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent (in Kraft seit 01.01.2010 bis 30.06.2018). Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)

§ 6. Abs.

1 NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

Paragraph 6, Absatz eins, NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

§ 6Abs.

2 NH-VO beträgt die Freigrenze pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

Paragraph 6, Absatz 2, NH-VO beträgt die Freigrenze pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

§ 6Abs. 8 NH-VO, hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie z

B Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen (Tritt

§ 80Abs. 16 Al

VG mit 1. Juli 2018 außer Kraft).

Paragraph 6, Absatz 8, NH-VO, hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen (Tritt

Paragraph 80, Absatz 16, AlVG mit 1. Juli 2018 außer Kraft).

§ 36Abs 5 Al

VG kann eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person

Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht

Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

§ 108f

ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden (in Kraft seit 01.01.2010 bis 30.06.2018).

Paragraph 36, Absatz 5, AlVG kann eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person

Absatz 3, lit. B Litera a, ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht

Absatz 3, lit. B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden (in Kraft seit 01.01.2010 bis 30.06.2018).

§ 36Abs. 6 Al

VG ist abweichend von Abs. 1 bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:

Paragraph 36, Absatz 6, AlVG ist abweichend von Absatz eins, bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen: Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum

§ 291aAbs.

2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes

§ 18Abs.

8 Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen (in Kraft seit 01.01.2010 bis 30.06.2018).Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum

Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes

Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen (in Kraft seit 01.01.2010 bis 30.06.2018). Einkommen

§ 36a. Abs. 1 Al

VG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

Paragraph 36 a, Absatz eins, AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

§ 36a. Abs. 2 Al

VG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Paragraph 36 a, Absatz 2, AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

§ 36a. Abs. 3 Al

VG sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

Paragraph 36 a, Absatz 3, AlVG sind dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 1988;1. Steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;

  1. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  2. die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
  4. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.

§ 36aAbs. 5 Al

VG ist das Einkommen wie folgt nachzuweisen:

Paragraph 36 a, Absatz 5, AlVG ist das Einkommen wie folgt nachzuweisen:

  1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
  2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
  3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
  4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

§ 36aAbs. 7 Al

VG gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Anzeigen

§ 50Abs. 1 Al

VG ist wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt bezieht sich auf das Jahr 2018, explizit auf den Zeitraum vom 01.02.2018 bis 30.06.2018 und waren daher die damals gültigen rechtlichen Bestimmungen der Entscheidung zu Grunde zu legen. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges in einer aufrechten Ehe stand, war das Einkommen des Gatten der Beschwerdeführerin laut den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf ihre Notstandshilfe anzurechnen. Eine der Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe ist

§ 33Al

VG das Vorliegen von Notlage. Diese ist dann gegeben, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und bis zum 30.06.2018 auch das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Zur Beurteilung, ob Notlage gegeben war, war nach den Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung (gültig im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2018) auch das Einkommen des Ehepartner/Lebensgefährten unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungsgründen heranzuziehen.Eine der Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe ist

Paragraph 33, AlVG das Vorliegen von Notlage. Diese ist dann gegeben, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und bis zum 30.06.2018 auch das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Zur Beurteilung, ob Notlage gegeben war, war nach den Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung (gültig im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2018) auch das Einkommen des Ehepartner/Lebensgefährten unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungsgründen heranzuziehen. Es ist Sinn und Zweck der Notstandshilfe Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse zu sichern, wenn dies unmöglich ist, das heißt die Notlage vom Arbeitslosen weder durch Ausübung einer zumutbaren Beschäftigung noch durch sonstiges Einkommen behoben werden kann. Notlage liegt vor, wenn der Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist. Als lebensnotwendig sind elementare Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Erhaltung des Lebens und der Gesundheit anzusehen. Lebt die Arbeitslose mit einem Partner im gemeinsamen Haushalt, so waren bis zum 30.06.2018 bei der Beurteilung der Notstandshilfe, die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung des Partnereinkommens waren Lebensgefährten Ehepartnern gleichgestellt. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld hatte nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners im Jahr 2018 Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des/der Arbeitslosen. Dessen Einkommen war nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen konnte. Der Einkommensbegriff des AlVG leitet sich aus dem Einkommensteuerrecht ab, dabei sind folgende drei Gruppen zu berücksichtigen: 1) Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung, Pensionen und Renten, Transfereinkommen (=Arbeitslosengeld/Notstandshilfe); 2) Einkommen aus Land-und Forstwirtschaft und 3) andere Einkommen (Vermietung, Verpachtung, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, sonstige Einkünfte). Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist

§ 36aAbs.

5 Z. 1 bei Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wird, nachzuweisen. Die belangte Behörde ist daher an rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide im Sinne einer Vorfrage gebunden.Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist

Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, bei Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wird, nachzuweisen. Die belangte Behörde ist daher an rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide im Sinne einer Vorfrage gebunden. Bei der Feststellung, ob ein Anspruch auf Notstandshilfe besteht oder nicht bzw. wie hoch der Anspruch nach Anrechnung des Einkommens gegebenenfalls war, wurde in keiner Weise berücksichtigt, ob der Arbeitslose und sein Partner damit das Auslangen finden können. Maßgeblich waren allein der theoretische Notstandshilfeanspruch des Arbeitslosen ohne Anrechnung und das „anrechenbare" Einkommen seines Partners, das nach folgenden Grundsätzen ermittelt wird: Bei allen Personen, die selbständig erwerbstätig sind, oder auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, errechnet sich die Höhe deren Einkommens durch Division des Jahreseinkommens durch die jeweilige Anzahl der Monate, während derer die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt oder Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung bezogen wurden und zwar unabhängig davon, wann im Kalenderjahr die jeweiligen Einkünfte erzielt wurden. Liegt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit während des gesamten Jahres vor, wird zur Feststellung des monatlichen Einkommens das Jahreseinkommen durch 12 dividiert. Vom Nettoeinkommen des Gatten der Beschwerdeführerin werden sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser beträgt € 657,00 im Jahr 2018. Weitere Freigrenzen in Höhe von jeweils € 285,50 im Jahr 2018 werden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht besteht und Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese Freigrenzen können auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, Kosten im Zusammenhang mit der Niederkunft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandgründung um bis zu maximal 50% erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50% der Ratenhöhe anerkannt werden. Es sind keine weiteren Freigrenzenerhöhungsgründe aktenkundig bzw. hat die Beschwerdeführerin dies auch nicht vorgebracht. Laut Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 24.08.2020 erzielt der Gatte der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 aus seiner selbständigen Tätigkeit (Gewerbebetrieb) ein Bruttoeinkommen von € 18.068,83 (unter Berücksichtigung der Sonderausgaben). Die Einkommensteuer wurde für das Jahr 2018 mit € 1.642,00 festgesetzt. Weiters sind darin die Sonderausgaben in Höhe von € 60,00 sowie des Kinderfreibetrages in Höhe von € 440,00 abgezogen. Das Nettoeinkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin beträgt somit für das Jahr 2018 € 15.926,62 und somit nach der

§ 36aAbs. 7 Al

VG vorzunehmenden Berechnung ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.327,21 (Nettoeinkommen geteilt durch die Anzahl der Monate). Laut Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 24.08.2020 erzielt der Gatte der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 aus seiner selbständigen Tätigkeit (Gewerbebetrieb) ein Bruttoeinkommen von € 18.068,83 (unter Berücksichtigung der Sonderausgaben). Die Einkommensteuer wurde für das Jahr 2018 mit € 1.642,00 festgesetzt. Weiters sind darin die Sonderausgaben in Höhe von € 60,00 sowie des Kinderfreibetrages in Höhe von € 440,00 abgezogen. Das Nettoeinkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin beträgt somit für das Jahr 2018 € 15.926,62 und somit nach der

Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG vorzunehmenden Berechnung ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.327,21 (Nettoeinkommen geteilt durch die Anzahl der Monate). Die Beurteilung der Notlage unter Anrechnung des Nettoeinkommens des Gattens der Beschwerdeführerin hat daher für deren Leistung wie folgt zu erfolgen: Notstandshilfeanspruch ab 01.02.2018: Monatliches Einkommen des Gatten der Beschwerdeführerin € 1.327,21 abzüglich Freigrenze Gatte der Beschwerdeführerin - € 647,00 Freigrenze für Kind - € 285,50 anrechenbares Einkommen (gerundet) € 385,00 Dies ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 12,65 (€ 385 x 12 Monate/ 365 Tage) täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung betrüge € 29,76, unter Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens des Gatten der Beschwerdeführerin verbleibt also ein Anspruch in Höhe von € 17,11 täglich. Dies ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 12,65 (€ 385 x 12 Monate/ 365 Tage) täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung betrüge , € 29,76, unter Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens des Gatten der Beschwerdeführerin verbleibt also ein Anspruch in Höhe von € 17,11 täglich. Die Notstandshilfe war daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu berichtigen. Durch die Berichtigung entstand ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in der Höhe von € 1.752,18. Von Bis Tage Tagsatz (falsch) Tagsatz (richtig) Übergenuss 01.02.2018 28.02.2018 28 € 24,57 € 17,11 € 208,88 01.03.2018 30.06.2018 122 € 29,76 € 17,11 € 1.543,30 Gesamt € 1.752,18 Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Formulare „Erklärung über das Nettoeinkommen“ in denen jeweils auf die endgültige Berechnung nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides hingewiesen wurde, war die Beschwerdeführerin über die Vorgangsweise informiert. Die Beschwerdeführerin hat in den gegenständlichen Zeiträumen Notstandshilfe beantragt und aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Formulare „Erklärung über das Nettoeinkommen“ entsprechend Leistungen bezogen. Auf Grund der vorliegenden Aktenlage trifft die Beschwerdeführerin kein Verschulden am Widerruf und an der Rückforderung der Leistung, da sie bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit ihres Gattens ihren Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde nachgekommen ist, wobei anzumerken ist, dass die Angaben über das Einkommen laut den vorgelegten Erklärungen in keiner Weise mit dem laut Einkommenssteuerbescheid 2018 tatsächlich zugeflossenen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit übereinstimmen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch

§ 38in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Al

VG auf Grund des vorgelegten Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2018 verschuldensunabhängig zum Rückersatz verpflichtet.Die Beschwerdeführerin ist jedoch

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG auf Grund des vorgelegten Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2018 verschuldensunabhängig zum Rückersatz verpflichtet. Wie bereits festgestellt wurde der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum insgesamt ein Übergenuss an Notstandshilfe in Höhe von € 1.752,18 ausbezahlt. Da der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Gatten aus selbstständiger Tätigkeit laut Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 dieser Betrag nicht gebührt hätte, ist dieser Betrag zum Rückersatz vorzuschreiben. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ehegatte im Jahr 2018 zwar richtigerweise ein Jahreseinkommen in Höhe von € 17.568,83 aus selbstständiger Tätigkeit erwirtschaftete, jedoch in den verfahrensgegenständlichen dieses deutlich geringer war als gegen Jahresende, ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid des Ehepartners gebunden ist und anhand des darin festgesetzten Jahreseinkommen das durchschnittliche Monatseinkommen zu berechnen ist. Die Schwankungen der einzelnen monatlichen Einkünfte sind für die Einkommensanrechnung nicht relevant. Wenn die Beschwerdeführerin weiters in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorbringt, dass sie sich bereits im März von ihrem Ehegatten getrennt habe, dann ist dem zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin selbst der belangten Behörde im September 2018 einen Umzug meldete und im November 2018 bekannt gab, sich von ihrem Ehemann getrennt zu haben. Auch ist im Auszug aus dem zentralen Melderegister mit Stichtag 08.02.2021 ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von 10.11.2010 bis 27.08.2018 an der gemeinsamen Wohnadresse in XXXX gemeldet war und erst am 27.08.2018 einen Wohnsitz in XXXX gegründet hat. Die Angabe, sie habe sich bereits im März von ihrem Mann getrennt, kann daher als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Sohin war spruchgemäß zu entschieden. Wenn die Beschwerdeführerin weiters in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorbringt, dass sie sich bereits im März von ihrem Ehegatten getrennt habe, dann ist dem zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin selbst der belangten Behörde im September 2018 einen Umzug meldete und im November 2018 bekannt gab, sich von ihrem Ehemann getrennt zu haben. Auch ist im Auszug aus dem zentralen Melderegister mit Stichtag 08.02.2021 ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von 10.11.2010 bis 27.08.2018 an der gemeinsamen Wohnadresse in römisch 40 gemeldet war und erst am 27.08.2018 einen Wohnsitz in römisch 40 gegründet hat. Die Angabe, sie habe sich bereits im März von ihrem Mann getrennt, kann daher als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Sohin war spruchgemäß zu entschieden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W141.2237087.1.01

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