GVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Entscheidungen an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Entscheidungen an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2), Staatsangehörige Armeniens, stellten im österreichischen Bundesgebiet am 05.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des - damals zuständigen - Bundesasylamtes vom 18.10.2012 wurden die Anträge der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen jedoch
G der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G bis zum 20.10.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des - damals zuständigen - Bundesasylamtes vom 18.10.2012 wurden die Anträge der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen jedoch
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 20.10.2013 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde hinsichtlich Spruchpunkt II. ausgeführt, dass bei den Beschwerdeführern aufgrund ihrer persönlichen - vor allem gesundheitlichen - Situation ein Abschiebungshindernis vorliege. Wegen dieser schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme werde den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten gewährt. Begründend wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. ausgeführt, dass bei den Beschwerdeführern aufgrund ihrer persönlichen - vor allem gesundheitlichen - Situation ein Abschiebungshindernis vorliege. Wegen dieser schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme werde den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten gewährt. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der Beschwerdeführer wurden in der Folge
G aufgrund entsprechender Anträge - letztmals mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 21.11.2018 - bis zum 20.10.2020 verlängert. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der Beschwerdeführer wurden in der Folge
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG aufgrund entsprechender Anträge - letztmals mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 21.11.2018 - bis zum 20.10.2020 verlängert. Am 21.09.2020 stellten die Beschwerdeführer Anträge auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung. In der Folge teilte das BFA den Beschwerdeführern mit, dass die Aberkennung ihres Schutzstatus in Erwägung gezogen werde, und forderte die Beschwerdeführer auf, schriftlich Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer bezogen mit Schreiben vom 19.11.2020 wie folgt Stellung: Gegen eine Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten spreche, dass sie in Armenien niemanden haben würden, ihr Sohn lebe in Österreich. Sie seien im Pensionsalter und auch gesundheitlich angeschlagen. Der BF1 befinde sich seit Oktober 2016 in einer Therapie, wobei er Medikamente gegen Atemnot und Husten einnehme. Die BF2 bekomme eine Schmerztherapie, eine Operation sei aufgrund der Covid-19 Pandemie verschoben worden; se nehme auch Medikamente ein. Seit der rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hätten sich keine Änderungen im Hinblick auf eine Verfolgungssituation in Armenien ergeben. In der Folge wurden mit den nun angefochtenen Bescheiden des BFA vom 30.11.2020 die Anträge vom 21.09.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen
G abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern der mit Bescheid vom 18.10.2012 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.) und die mit Bescheiden vom 21.11.2018 erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte
G entzogen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkt IV.),
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF eine Rückkehrentscheidung
F erlassen (Spruchpunkt V.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt VI.), und
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.).In der Folge wurden mit den nun angefochtenen Bescheiden des BFA vom 30.11.2020 die Anträge vom 21.09.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Beschwerdeführern der mit Bescheid vom 18.10.2012 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die mit Bescheiden vom 21.11.2018 erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch drei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz idgF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt römisch sechs.), und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde unter Darlegung näherer Erwägungen zu Spruchpunkt II. im Wesentlichen ausgeführt, dass den Beschwerdeführern aufgrund ihrer schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Aus einem zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Arztbrief hinsichtlich des BF1 sei hervorgegangen, dass bei ihm wegen Auffälligkeiten bei einem Lungenröntgen Untersuchungen durchgeführt, aber keine Veränderungen oder Krankheitssymptome festgestellt worden seien. Der BF1 habe damals vor dem BFA angegeben, er habe eine Lungenentzündung gehabt und habe sich die Zähne richten lassen. Zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus sei aus einem Arztbrief hinsichtlich der BF2 hervorgegangen, dass sie an einer Entzündung des Nierenbeckens, einer Helicobacter-Gastritis und einem Reflux im Stadium I gelitten habe. Aus aktuellen Unterlagen gehe nunmehr lediglich hervor, dass die BF2 ein künstliches Hüftgelenk bekommen habe, eine Operation an ihrem Knie geplant sei und sie Medikamente einnehme. Der BF1 habe keine aktuellen medizinischen Unterlagen vorgelegt. Es ergebe sich nunmehr, dass die Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden Krankheiten leiden, für welche ein Abschiebehindernis erkannt werde bzw. welche nicht auch in Armenien behandelbar seien. In einer Gesamtbetrachtung würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, weshalb den Beschwerdeführern der Schutzstatus
G abzuerkennen sei.Begründend wurde unter Darlegung näherer Erwägungen zu Spruchpunkt römisch zwei. im Wesentlichen ausgeführt, dass den Beschwerdeführern aufgrund ihrer schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Aus einem zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Arztbrief hinsichtlich des BF1 sei hervorgegangen, dass bei ihm wegen Auffälligkeiten bei einem Lungenröntgen Untersuchungen durchgeführt, aber keine Veränderungen oder Krankheitssymptome festgestellt worden seien. Der BF1 habe damals vor dem BFA angegeben, er habe eine Lungenentzündung gehabt und habe sich die Zähne richten lassen. Zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus sei aus einem Arztbrief hinsichtlich der BF2 hervorgegangen, dass sie an einer Entzündung des Nierenbeckens, einer Helicobacter-Gastritis und einem Reflux im Stadium römisch eins gelitten habe. Aus aktuellen Unterlagen gehe nunmehr lediglich hervor, dass die BF2 ein künstliches Hüftgelenk bekommen habe, eine Operation an ihrem Knie geplant sei und sie Medikamente einnehme. Der BF1 habe keine aktuellen medizinischen Unterlagen vorgelegt. Es ergebe sich nunmehr, dass die Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden Krankheiten leiden, für welche ein Abschiebehindernis erkannt werde bzw. welche nicht auch in Armenien behandelbar seien. In einer Gesamtbetrachtung würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, weshalb den Beschwerdeführern der Schutzstatus
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG abzuerkennen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 30.12.2020, in welcher zusammengefasst geltend gemacht wird, dass genaue Ermittlungen oder Fragen bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer gänzlich unterlassen worden seien, obwohl dies der Grund für die Zuerkennung des Schutzstatus gewesen sei. Hätte das BFA ordnungsgemäß ermittelt, hätte es erfahren, dass die anstehende Operation der BF2 sehr dringlich sei und der BF1 weiterhin an Asthma leide. Auch habe das BFA die selbst ins Verfahren eingeführten Länderberichte nicht entsprechend gewürdigt. Insbesondere sei die Informationen vernachlässigt worden, dass die Gesundheitsversorgung in Armenien grundsätzlich verfügbar sei, es jedoch an staatlicher Krankenversicherung fehle und sich viele Armenier Behandlungen daher nicht leisten können. Des Weiteren seien keine Ermittlungstätigkeiten seitens des BFA unternommen worden, um zu überprüfen, ob ein schützenswertes Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich vorliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.1. Zur Zurückverweisung: 3.1.1.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet daher die Rechtsgrundlage, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet daher die Rechtsgrundlage, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 28.03.2017, Ro 2016/09/0009) ist eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 28.03.2017, Ro 2016/09/0009) ist eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines umfassend ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens missachtet. 3.1.2. Zu den Grundlagen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: Der im vorliegenden Fall anzuwendende § 9 Asylgesetz 2005 lautet:Der im vorliegenden Fall anzuwendende Paragraph 9, Asylgesetz 2005 lautet: „
G auszusprechen (siehe Seiten 5 und 35 der angefochtenen Bescheide vom 30.11.2020). In der Begründung des angefochtenen Bescheides des BFA wird ausgeführt, dass den Beschwerdeführern aufgrund ihrer schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Nunmehr würden sie jedoch an keiner schwerwiegenden Krankheit, die ein Abschiebehindernis darstellen würde und nicht in Armenien behandelbar sei, leiden. Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden, sei eine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG auszusprechen (siehe Seiten 5 und 35 der angefochtenen Bescheide vom 30.11.2020). Ohne es eindeutig zu bezeichnen, stützt die belangte Behörde die Aberkennung auf den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG. Dieser betrifft jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 29.1.2020, Ro 2019/18/0002, mwN). Ohne es eindeutig zu bezeichnen, stützt die belangte Behörde die Aberkennung auf den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG. Dieser betrifft jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 29.1.2020, Ro 2019/18/0002, mwN). Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Absatz 2, leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Damit stellt § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorrübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Damit stellt Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorrübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. 3.1.
GVG kann nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde, zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung liegt daher ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vor.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG kann nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde, zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob tatsächlich eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer eingetreten ist und somit die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gegeben sind. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wird das BFA eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer durchzuführen haben und sich detailliert mit ihrem Vorbringen - besonders hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes - auseinandersetzen müssen. Um seiner Ermittlungspflicht nachzukommen und um die Frage der maßgeblichen Änderung des Gesundheitszustandes beurteilen zu können, wird die Einholung eines medizinischen Gutachtens notwendig sein. Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführer noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführer noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, Zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war, konnte
GVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder fehlt es an dieser; die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder fehlt es an dieser; die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W144.2238641.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.