RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlW156 2237482-1 SpruchW156 2237482-1/4E, W156 2237482-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 07.09.2020 stellte XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, (im Folgenden BF) gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG einen Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines für türkische Staatangehörige.
- Am 07.09.2020 stellte römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, (im Folgenden BF) gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG einen Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines für türkische Staatangehörige.
- Mit Schreiben des AMS Wien Esteplatz (im Folgenden: belangte Behörde) 14.09.2020 wurde die BF über die gesetzlichen Bestimmungen informiert, insbesondere dass die BF innerhalb der letzten acht Jahre keine fünf Jahre gearbeitet habe und eine Ableitung vom Gatten nicht möglich sei, da dieser keinen Befreiungsschein besitze. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.09.2020 gegeben.
- Mit Schriftsatz vom 25.09.2020 wurde vorgebracht, dass Art. 7 ARB 1/180 Familienangehörige eines den regulären Arbeitsmarkt angehörigen türkischen Arbeitnehmers privilegiere. Abgestuft nach der Dauer des ordnungsgemäßen Wohnsitzes im Inland hätten diese gemäß Art. 7 Satz 1 ARB 1/180 freien Zugang zum Arbeitsmarkt und daraus folgend einen Anspruch auf Aufenthaltsrecht. Dem Art 7 ARB 1/180 komme unmittelbare Wirkung zu und aus dem Recht auf Beschäftigung folge unmittelbar ein Recht auf Aufenthalt. Ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers sei jedoch, sobald er selber ein individuelles Recht aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/180 erworben habe, im ausreichenden Maß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert, um seine Stellung als von der Stellung des Familienangehörigen, der ihm den Zugang zu diesem Staat ermöglich hatte, trennbar und von diesem unabhängig anzusehen. Die BF beantrage daher kein abgeleitetes Recht von ihrem türkischen Ehemann. Nach Art 7 Abs.1 ARB 1/180 sei der ordnungsgemäße Wohnsitz bei dem türkischen Wanderarbeitnehmer das maßgebliche Kriterium. Eine weitere Auflage sei nicht vorgesehen.
- Mit Schriftsatz vom 25.09.2020 wurde vorgebracht, dass Artikel 7, ARB 1/180 Familienangehörige eines den regulären Arbeitsmarkt angehörigen türkischen Arbeitnehmers privilegiere. Abgestuft nach der Dauer des ordnungsgemäßen Wohnsitzes im Inland hätten diese gemäß Artikel 7, Satz 1 ARB 1/180 freien Zugang zum Arbeitsmarkt und daraus folgend einen Anspruch auf Aufenthaltsrecht. Dem Artikel 7, ARB 1/180 komme unmittelbare Wirkung zu und aus dem Recht auf Beschäftigung folge unmittelbar ein Recht auf Aufenthalt. Ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers sei jedoch, sobald er selber ein individuelles Recht aus Artikel 7, Absatz eins, ARB 1/180 erworben habe, im ausreichenden Maß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert, um seine Stellung als von der Stellung des Familienangehörigen, der ihm den Zugang zu diesem Staat ermöglich hatte, trennbar und von diesem unabhängig anzusehen. Die BF beantrage daher kein abgeleitetes Recht von ihrem türkischen Ehemann. Nach Artikel 7, Absatz eins, ARB 1/180 sei der ordnungsgemäße Wohnsitz bei dem türkischen Wanderarbeitnehmer das maßgebliche Kriterium. Eine weitere Auflage sei nicht vorgesehen. Weiters werde mitgeteilt, dass die BF seit dem 18.05.2015 mit einer Unterbrechung von drei Monaten in häusliche Gemeinschaft mit ihrem Ehemann lebe und sei seit dem 22.10.2015 auch nachweislich gemeldet.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 07.10.2020 wies das AMS den verfahrensgegenständlichen Antrag mit der Begründung ab, dass der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung entgegenstehe, dass die BF seit dem 22.10.2015 einen Wohnsitz an gleicher Adresse wie der Ehmann gemeldet habe und deshalb im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzung des fünfjährigen Wohnsitzes nicht erfülle.
- Dagegen erhob die BF durch ihre Rechtsvertreterin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass Art. 7 Satz1 ARB 1/180 auf drei Jahre rechtmäßigen Wohnsitz abstelle und die BF mittlerweile auch die fünf Jahre im Sinne des Art. 7
- Unterabsatz ARB 1/180 erfülle.
- Dagegen erhob die BF durch ihre Rechtsvertreterin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass Artikel 7, Satz1 ARB 1/180 auf drei Jahre rechtmäßigen Wohnsitz abstelle und die BF mittlerweile auch die fünf Jahre im Sinne des Artikel 7,
- Unterabsatz ARB 1/180 erfülle.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2020 wurde die Beschwerde durch die belangte Behörde als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, dass der erste eigenständige Aufenthaltstitel der BF „(Erst-)Aufenthaltsbewilligung Studierender„ gewesen sei. Für den Befreiungsschein für Familienangehörige sei es jedoch erforderlich, dass der erste Aufenthaltstitel zum Zweck der Familiengemeinschaft erteilt worden sei.
- Mit E-Mail vom 03.12.2020 beantragte die BF die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht.
- Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 04.12.2020 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF hielt sich von 20.10.2014 bis 30.01.2015 sowie 18.04.2015 bis 14.07.2015 aufgrund eines C-Visums in Österreich auf. Sie ist seit dem 22.10.2015 aufgrund eines D-Visums (bis 19.02.2016) in Österreich durchgehend aufhältig und ist seit diesem Zeitpunkt im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann, mit dem sie seit dem 11.10.2014 verheiratet ist, nachweislich gemeldet. Sie verfügt von 07.01.2016 bis 07.01.2017 über die Erst-Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, von 08.01.2017 bis 08.01.2018 Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ und von 09.01.2018 bis 02.11.2018 eine von ihrem Ehemann abgeleitete Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft mit Student“ gemäß § 69 NAG. Sie verfügt von 07.01.2016 bis 07.01.2017 über die Erst-Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, von 08.01.2017 bis 08.01.2018 Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ und von 09.01.2018 bis 02.11.2018 eine von ihrem Ehemann abgeleitete Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft mit Student“ gemäß Paragraph 69, NAG. Ein diesbezügliches Verfahren betreffend Verlängerung und Zweckänderungsantrag ist anhängig. Es liegen keine Beschäftigungszeiten vor.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten: § 4c AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013:Paragraph 4 c, AuslBG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 72/2013: „Türkische Staatsangehörige § 4c.
(1)Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen.Paragraph 4 c,
(1)Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, erster und zweiter Unterabsatz oder nach Artikel 7, erster Unterabsatz oder nach Artikel 7, letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1 aus 1980, erfüllen.
(2)Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
(2)Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz oder nach Artikel 7, zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1 aus 1980, erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
(3)Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“
(3)Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Absatz eins und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1 aus 1980, entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“ Art. 7 ARB Nr. 1/1980:Artikel 7, ARB Nr. 1/1980: Artikel 7 Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, – haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben; – haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthaltes in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.“ "Artikel 13 Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen." 3.
- Spruchpunkt A I. Abweisung der Beschwerde:3.
- Spruchpunkt A römisch eins. Abweisung der Beschwerde: In seinem Erkenntnis vom 16.10.2008, Zl. 2006/09/0208, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass zur Bewilligung eines Antrages auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 AuslBG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich des Assoziationsratsbeschlusses ARB Nr. 1/1980 die Erfüllung dreier Voraussetzungen erforderlich sei, nämlich
- die Genehmigung des Zuzugs zu einem im Inland rechtmäßig aufhältigen türkischen Staatsangehörigen (Bezugsperson),
- dessen Zugehörigkeit zum österreichischen Arbeitsmarkt, und zwar sowohl im Zeitpunkt des Zuzugs als auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den vorliegenden Antrag und
- die Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen (Hinweis E
- November 2000, Zl. 99/09/0103).In seinem Erkenntnis vom 16.10.2008, Zl. 2006/09/0208, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass zur Bewilligung eines Antrages auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nach Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG in Verbindung mit Artikel 7, Absatz 2, zweiter Gedankenstrich des Assoziationsratsbeschlusses ARB Nr. 1 aus 1980, die Erfüllung dreier Voraussetzungen erforderlich sei, nämlich
- die Genehmigung des Zuzugs zu einem im Inland rechtmäßig aufhältigen türkischen Staatsangehörigen (Bezugsperson),
- dessen Zugehörigkeit zum österreichischen Arbeitsmarkt, und zwar sowohl im Zeitpunkt des Zuzugs als auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den vorliegenden Antrag und
- die Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen (Hinweis E
- November 2000, Zl. 99/09/0103). Die erste Aufenthaltsbewilligung der BF wurde von 07.01.2016 bis 07.01.2017 für den Erstaufenthalt Studierende bewilligt, somit zum Zweck des Studiums/der Ausbildung in Österreich sie und erfüllt daher die zeitliche Voraussetzung des oben genannten Punktes
- Nach Art. 7 zweiter Unterabsatz ARB Nr. 1/80 ist - neben der zeitlichen - weitere Voraussetzung für den freien Zugang zum Arbeitsmarkt, dass es sich bei dem antragstellenden türkischen Staatsangehörigen um einen "Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers" handelt, der "die Genehmigung erhalten" hat, zu diesem "zu ziehen". Nach Artikel 7, zweiter Unterabsatz ARB Nr. 1/80 ist - neben der zeitlichen - weitere Voraussetzung für den freien Zugang zum Arbeitsmarkt, dass es sich bei dem antragstellenden türkischen Staatsangehörigen um einen "Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers" handelt, der "die Genehmigung erhalten" hat, zu diesem "zu ziehen". Nach Aktenlage zog die BF bereits 22.10.2015 zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Ehemann, der zu diesem Zeitpunkt dem österreichischen Arbeitsmarkt angehört hat. Damit besteht im Entscheidungszeitpunkt seit mehr als fünf Jahren ein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Ehemann als Bezugsperson. Zu klären ist, ob die BF durch die ihr gewährten Aufenthaltstitel auch "die Genehmigung" erhalten hat, zu ihrem Ehemann zu ziehen. Der Aufenthaltstitel wird nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) entweder als Aufenthaltserlaubnis oder als Niederlassungsbewilligung erteilt. Es wird somit zwischen der Niederlassung auf Dauer (zur Begründung eines Lebensmittelpunktes) und der vorübergehenden Niederlassung zu unterscheiden. Bei von vornherein vorübergehender Niederlassung, wie etwa für Studenten gemäß § 64 NAG, wird bei Erfüllung der in § 64 NAG genannten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis binnen 90 Tagen erteilt. Bei von vornherein vorübergehender Niederlassung, wie etwa für Studenten gemäß Paragraph 64, NAG, wird bei Erfüllung der in Paragraph 64, NAG genannten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis binnen 90 Tagen erteilt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass in der der BF erteilten Erstaufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums auch die in Art. 7 Abs. 2 ARB Nr. 1/80 geforderte Genehmigung, zu ihrem Ehemann zu ziehen, im Sinne einer auf Dauer eingerichteten Niederlassungsbewilligung enthalten war.Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass in der der BF erteilten Erstaufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums auch die in Artikel 7, Absatz 2, ARB Nr. 1/80 geforderte Genehmigung, zu ihrem Ehemann zu ziehen, im Sinne einer auf Dauer eingerichteten Niederlassungsbewilligung enthalten war. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 6 erster oder zweiter Unterabsatz ARB Nr. 1/1980 wurde weder im Antrag noch im weiteren Verwaltungsverfahren behauptet und kann schon aus diesem Grund im Beschwerdefall außer Betracht bleiben. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 6, erster oder zweiter Unterabsatz ARB Nr. 1 aus 1980, wurde weder im Antrag noch im weiteren Verwaltungsverfahren behauptet und kann schon aus diesem Grund im Beschwerdefall außer Betracht bleiben. Die BF ist unstrittig nicht zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist, sondern sie erhielt einen Erst-Aufenthaltstitel „Studierender“. Dementsprechend war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Dementsprechend war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.3 Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführer haben einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W156.2237482.1.00