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{'item': 'W163 2130360-2'}

Obsah (11)§ 8Art. 133§ 3§ 191§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlW163 2130360-2 SpruchW163 2130360-2/12E, W163 2130360-2/12E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 verlängert.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter um weitere zwei Jahre

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 verlängert. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 31.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wies mit Bescheid vom 27.06.2016, Zl. XXXX , den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF jedoch

§ 8Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wies mit Bescheid vom 27.06.2016, Zl. römisch 40 , den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF jedoch

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge mehrfach, zuletzt mit Gültigkeit bis zum 27.06.2019, verlängert.
  2. Die gegen den Spruchpunkt I. des unter Punkt
  3. genannten Bescheides erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) wurde mit Erkenntnis vom 04.11.2019, Zl. W163 2130360-1/13E,

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.

  1. Die gegen den Spruchpunkt römisch eins. des unter Punkt
  2. genannten Bescheides erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) wurde mit Erkenntnis vom 04.11.2019, Zl. W163 2130360-1/13E,

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. 5. Am 16.02.2019 wurde der BF wegen des Verdachts des Diebstahls bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Das Verfahren wurde am 18.03.2019

§ 191Abs 1 St

PO eingestellt.5. Am 16.02.2019 wurde der BF wegen des Verdachts des Diebstahls bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Das Verfahren wurde am 18.03.2019

Paragraph 191, Absatz eins, StPO eingestellt.

  1. Mit Eingabe vom 16.05.2019 beantragte der BF die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
  2. Am 19.06.2019 wurde der BF im Rahmen der Prüfung zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
  3. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid den dem BF mit Bescheid vom 27.06.2016, Zl. XXXX , zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs.

1 Asylgesetz 2005 vom Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 9Abs 4 Asyl

G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), den Antrag vom 16.05.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs 4 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt III.), einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt IV.),

§ 10Abs 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.),

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchunkt VI.) und

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VII.).8. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid den dem BF mit Bescheid vom 27.06.2016, Zl. römisch 40 , zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005 vom Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), den Antrag vom 16.05.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.), einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchunkt römisch sechs.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Gegen die Spruchpunkte I. bis VI. des unter Punkt
  2. genannten Bescheides erhob der BF am 30.08.2019 Beschwerde.
  3. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. des unter Punkt
  4. genannten Bescheides erhob der BF am 30.08.2019 Beschwerde.
  5. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 20.05.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich im Beisein seines Vertreters teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
  6. Mit Verfahrensanordnung vom 16.07.2020 räumte das BVwG dem BF Parteiengehör im Ermittlungsverfahren ein. Aufgrund der zwischenzeitlichen Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (sowie der COVID-19 Pandemie) und einem ACCORD-Dokument zu COVID-19 wurde dem BF die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zur Lage im Herkunftsland eingeräumt. Der BF wurde außerdem aufgefordert bekannt zu geben, wenn mittlerweile – über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Grüne hinaus – weitere Gründe vorliegen würden, die seiner Ausweisung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden (insb solche des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK).
  7. Mit Verfahrensanordnung vom 16.07.2020 räumte das BVwG dem BF Parteiengehör im Ermittlungsverfahren ein. Aufgrund der zwischenzeitlichen Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (sowie der COVID-19 Pandemie) und einem ACCORD-Dokument zu COVID-19 wurde dem BF die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zur Lage im Herkunftsland eingeräumt. Der BF wurde außerdem aufgefordert bekannt zu geben, wenn mittlerweile – über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Grüne hinaus – weitere Gründe vorliegen würden, die seiner Ausweisung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden (insb solche des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK).
  8. Mit Eingabe vom 03.08.2020 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , in der Stadt Herat, Afghanistan.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , in der Stadt Herat, Afghanistan. Der BF ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF ist körperlich gesund und arbeitsfähig. Die Familie hat Afghanistan verlassen, als der BF etwa fünf Jahre alt war. Der BF lebte fortan im Iran, wo er eine Koranschule besuchte und danach als Schneidergehilfe und Autowäscher arbeitete. Der BF steht mit seiner Familie (Eltern und Geschwister), die in der Stadt Teheran (Iran) leben, im telefonischen Kontakt. Der BF stellte am 31.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2016 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese wurde in der Folge mehrfach, zuletzt mit Gültigkeit bis zum 27.06.2019, verlängert. Seit seiner Antragsstellung hält sich der BF in Österreich auf. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 mit der Begründung aberkannt, dass sich die subjektive Lage des BF zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt, als ihm subsidiärer Schutz gewährt wurde, geändert habe. Zudem wurde ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 9Abs 4 Asyl

G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs 4 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt III.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt IV.),

§ 10Abs 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.),

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchunkt VI.) und

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VII.).Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 mit der Begründung aberkannt, dass sich die subjektive Lage des BF zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt, als ihm subsidiärer Schutz gewährt wurde, geändert habe. Zudem wurde ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchunkt römisch sechs.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sieben.). Der BF hat keine Verwandten oder Familienangehörige im Bundesgebiet und lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Der BF ist in Österreich für den Zeitraum von 03.01.2019 bis 11.01.2019, von 20.08.2019 bis 16.09.2019, von 30.09.2019 bis 30.04.2020 und von 17.09.2020 bis 20.11.2020 einer ordentlichen Beschäftigung nachgegangen. Der BF hat Deutschkurse besucht und ein Zeugnis zur Integrationsprüfung (Sprachkompetenz B1) erworben. Der BF wurde am 16.02.2019 wegen des Verdachts des Diebstahls bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Dieses Verfahren wurde am 18.03.2019 wegen Geringfügigkeit

§ 191Abs 1 St

PO eingestellt. In der niederschriftlichen Einvernahme am 19.06.2019 zeigte sich der BF reumütig. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Der BF wurde am 16.02.2019 wegen des Verdachts des Diebstahls bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Dieses Verfahren wurde am 18.03.2019 wegen Geringfügigkeit

Paragraph 191, Absatz eins, StPO eingestellt. In der niederschriftlichen Einvernahme am 19.06.2019 zeigte sich der BF reumütig. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des BF Im Bescheid vom 27.06.2016 wurde die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Wesentlichen mit der damaligen instabilen Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz und fehlender Kenntnisse örtlicher und infrastruktureller Gegebenheiten begründet und erschien für ihn zum damaligen Zeitpunkt eine Rückkehr ohne familiäre sowie soziale Netzwerke nicht zumutbar. Im angefochtenen Bescheid vom 02.08.2019 wurde die Aberkennung des subsidiären Schutzes im Wesentlichen damit begründet, dass sich die subjektive Lage des BF geändert habe, da er inzwischen volljährig und demnach keine besonders schutzbedürftige Person mehr sei, weshalb ihm eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zugemutet werden könne. Seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 27.06.2016 ist keine wesentliche und nachhaltige Änderung der maßgeblichen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des BF eingetreten. 2. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde:

  1. a)Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG.
  2. b)Zu den Feststellungen zur Person des BF 2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren sowie im Asylverfahren und dem Akteninhalt der Gerichtsakte (W163 2130360-1 und W163 2130360-2). Die Feststellungen zur Identität gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Aberkennungsverfahren. 2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- sowie zur Religionszugehörigkeit stützen sich auf die gleichbleibenden Angaben in den Verfahren vor dem BFA, vor dem BVwG und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari. 2.3. Dass der BF körperlich gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren (vgl. zuletzt Protokoll der mV S. 3).2.3. Dass der BF körperlich gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren vergleiche zuletzt Protokoll der mV S. 3). 2.4. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF vor der Ankunft in Europa ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit der Aktenlage des den BF betreffenden Asylverfahrens (W163 213036-2). 2.5. Die Feststellungen zur Zuerkennung, Verlängerung und Aberkennung des Status des subsidiäre Schutzberechtigten ergeben sich unstrittig aus den entsprechenden, oben angeführten Bescheiden. 2.6. Die Feststellungen zu den übrigen Lebensverhältnissen des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und den vorgelegten Unterlagen. 2.7. Die Feststellung zur Anzeige und dem eingestellten Ermittlungsverfahren ergeben sich aus Verständigung einer Amtshandlung gegen den BF und der entsprechenden Einstellungsmitteilung.
  3. c)Zu den Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des BF Die Feststellungen hinsichtlich der Lage in Afghanistan und einer möglichen Änderung ergeben sich insbesondere aus einem Vergleich der dem Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2016 und dem Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2019 zugrundeliegenden Länderberichte, nämlich dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 21.01.2016 (letzte KI eingefügt am 05.04.2016) und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018 (letzte KI eingefügt am 04.06.2019). Vergleicht man die allgemeinen sicherheitsrelevanten Vorfälle, so ist ersichtlich, dass sich diese über die Jahre leicht erhöht haben. Vergleicht man die Länderberichte in Bezug auf Herat, so zeigt sich, dass sich die Sicherheitslage in Herat nicht wesentlich verbessert hat. Herat wird zwar als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, in derer dennoch in einigen Distrikten Aufständische aktiv sind, doch wurde Herat auch bereits zum Zeitpunkt der Schutzzuerkennung an den BF als relativ friedliche Provinz gewertet. Zwar geht aus dem Länderinformationsblatt vom 21.01.2016 (letzte KI vom 05.04.2016) hervor, dass die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat relativ schwierig ist, da unterschiedliche Quellen Unterschiedliches berichten, jedoch berichtete auch jene Quelle, welche Herat als volatil einstufte, davon, dass regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in abgelegenen Bezirken aktiv waren und dies nicht auf ganz Herat zutraf. Zwar gilt Herat aktuell als relativ friedliche Provinz, allerdings ist auch ersichtlich, dass sich die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle über die Jahre hinweg nicht wesentlich verändert hat. Ebenso geht aus dem aktuellsten Länderinformationsblatt vom 16.12.2020 hervor, dass sich die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene auch aktuell unterscheidet. Insofern kann keine Änderung der Sicherheitslage in Herat erkannt werden, zumal in bestimmten Distrikten Aufständische weiterhin aktiv sind. Zu einer maßgeblichen Verbesserung in der Herkunftsprovinz Herat ist es nicht gekommen. Auch in Bezug auf die Provinz Balkh zeigt sich ein ähnliches Bild. Schon zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes wurde im Länderbericht ausgeführt, dass die Hauptstadt Mazar-e Sharif eine Art „Vorzeigeprojekt“ Afghanistans für wichtige ausländische Gäste darstellt und die Provinz Balkh zu den relativ friedlichen Provinzen in Nordafghanistan zählt. Auch im Bereich der Grundversorgung sind keine wesentlichen Verbesserungen erkennbar. Die Arbeitslosenquote ist seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zwar etwas gesunken, bleibt jedoch auf hohem Niveau. Eine Steigerung der Quote wird aufgrund der COVID-19 Pandemie erwartet. Auch in vielen anderen Bereichen zeigt sich ein sehr ähnliches Bild. Ebenso verhält es sich mit dem Angebot von diversen Unterstützungsnetzwerken (internationale und nationale Rückkehrorganisationen bzw. NGO‘s), sodass nicht von einer wesentlich geänderten Situation für Rückkehrer auszugehen ist. Im Ergebnis ist daher nicht zu erkennen, dass es zu einer nachhaltigen und maßgeblichen Verbesserung der Lage in Afghanistan gekommen ist. Die Feststellungen hinsichtlich der subjektiven und persönlichen Situation und einer möglichen Änderung erfolgte durch einen Vergleich der individuellen Situation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes und der damit verbundenen Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt andererseits. Hinsichtlich der sozialen und familiären Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan ist keine wesentliche Veränderung eingetreten. Die Familie des Beschwerdeführers lebt, wie auch vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren gleichbleibend angegeben und wie auch zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, in Teheran im Iran, zu welcher der BF in telefonischen Kontakt steht. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid anführt, dass der BF Kontakt zu der Familie seines Onkels, welche zuletzt in Herat gewohnt hat, aufnehmen kann, dann verkennt sie, dass der BF angegeben hat, dass weder er noch seine Familie etwas über den Aufenthalt der Familie des Onkels weiß und der BF diese auch nie gesehen habe. Wenn die belangte Behörde nun davon ausgeht, dass die Familie des Onkels den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unterstützen könne, so verkennt diese, dass die Familie des Onkels des Beschwerdeführers diesen auch zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bei einer Rückkehr unterstützen hätte können und eine wesentliche Sachverhaltsänderung somit nicht dargetan wird. Eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat berechtigt für sich genommen nicht zu einer Aberkennung, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, mit Hinweis auf EuGH 23.5.2019, Bilali, C- 720/17, Rn 50). Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sohin meint, eine Änderung der Umstände liege darin, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich neue Kenntnisse und Erfahrungen habe aneignen können, so kann dem nicht beigepflichtet werden. Der BF hat bereits im Iran mehrere Jahre Berufserfahrung als Autowäscher und Schneidergehilfe sammeln können. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zudem selbst angeführt, dass der BF in Österreich nur kurzzeitig einer Arbeit nachgegangen sei und seine Integrationsschritte überwiegend aufgrund seines jungen Alters erfolgt seien. Seine berufliche und soziale Integration in die österreichische Gesellschaft sei noch nicht weit fortgeschritten. Zwar haben sich die Deutschkenntnisse des BF wesentlich gebessert, doch diese sind nicht geeignet, eine erhebliche Änderung der individuellen Situation des BF zu bewirken. Die Berufserfahrung des BF hat sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht wesentlich verbessert. Der BF hat bereits im Iran mehrere Jahre Berufserfahrung gesammelt, ist in Österreich sieben Monaten einer Vollbeschäftigung nachgegangen und war insgesamt etwa dreieinhalb Monate als geringfügig beschäftigter Arbeiter beschäftigt. Die Dauer der Beschäftigung in Österreich ist im Vergleich zur Dauer der Beschäftigung im Iran geringer und kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes vorhandene Berufserfahrung durch die Beschäftigungsdauer im Bundesgebiet maßgeblich verbessert hat. Auch den weiteren Ausführungen der belangten Behörde kann nicht entnommen werden warum es zu einer nachhaltigen und maßgeblichen Änderung der subjektiven bzw. persönlichen Situation des BF bzw. zu einer Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan gekommen ist, da diese in ihren weiteren Ausführung weitgehend nur auf die aktuelle Situation abstellt, ohne dabei eine Prüfung dahingehen vorzunehmen, ob in den einzelnen Punkten eine maßgebliche Veränderung seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgefunden hat. Insgesamt ist somit nicht ersichtlich, dass sich die subjektive und persönliche Situation des Beschwerdeführers, welche zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hat, wesentlich und nachhaltig geändert hat. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) § 9 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 9, AsylG 2005 idgF lautet: „Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9.

(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  4. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“ 3.1.
  1. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände: Dem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. Der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, mwN).3.1.
  2. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände: Dem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. Der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, mwN). Die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).Die Heranziehung des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Als maßgeblich erweist sich, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände, die für die Zuerkennung von subsidiären Schutz von Bedeutung waren, so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. in diesem Zusammenhang sowohl die […] Rechtsprechung zu den Leitlinien der Prüfung, ob ein „real risk" der Verletzung des Art. 3 MRK droht, nach der die "die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit" zu beurteilen ist bzw. es einer „ganzheitlichen Bewertung" der individuellen Situation des Fremden bedarf) (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Als maßgeblich erweist sich, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände, die für die Zuerkennung von subsidiären Schutz von Bedeutung waren, so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen vergleiche in diesem Zusammenhang sowohl die […] Rechtsprechung zu den Leitlinien der Prüfung, ob ein „real risk" der Verletzung des Artikel 3, MRK droht, nach der die "die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit" zu beurteilen ist bzw. es einer „ganzheitlichen Bewertung" der individuellen Situation des Fremden bedarf) (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zu § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftigen Entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sie die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330/2019).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftigen Entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sie die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330 aus 2019,). In seiner Judikatur zum Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zeichnet der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen das Prüfschema vor, dass zunächst zu ermitteln ist, ob, seit dem Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG erteilt wurde, neue Umstände hinzugetreten sind. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist eine erneute Gesamtbeurteilung vorzunehmen, bei der alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, auch wenn sie sich vor der letzten Verlängerung ereignet haben (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).In seiner Judikatur zum Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG zeichnet der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen das Prüfschema vor, dass zunächst zu ermitteln ist, ob, seit dem Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt wurde, neue Umstände hinzugetreten sind. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist eine erneute Gesamtbeurteilung vorzunehmen, bei der alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, auch wenn sie sich vor der letzten Verlängerung ereignet haben (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Zur unionsrechtskonformen Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zieht der Verwaltungsgerichtshof das Erforderlichkeitskalkül des Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge Statusrichtlinie) heran (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Zur unionsrechtskonformen Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG zieht der Verwaltungsgerichtshof das Erforderlichkeitskalkül des Artikel 16, Absatz eins und Absatz 2, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge Statusrichtlinie) heran (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorrübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Absatz 2, leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorrübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Eine solche Änderung der Umstände kann sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus einer Änderung der tatsächlichen Umstände im Herkunftsstaat ergeben, aber auch in der persönlichen Situation des Fremden gelegen sein, wobei es regelmäßig nicht auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bringt die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen durch ihre Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, zum Ausdruck, dass sie davon ausgeht, es seien im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, mit der sie die Verlängerung bewilligt, weiterhin jene Umstände gegeben, die für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Verlängerungsbescheid vom 16.06.2017 eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 bis zum 27.06.2019 erteilt, weswegen gegenständlich Änderungen im Hinblick auf den in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sachverhalt relevant sind.Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Verlängerungsbescheid vom 16.06.2017 eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 27.06.2019 erteilt, weswegen gegenständlich Änderungen im Hinblick auf den in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sachverhalt relevant sind. Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Aberkennungsbescheid im Hinblick auf die von ihr angenommene Sachverhaltsänderung aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden nicht mehr vorliegen, weil sich die subjektive Lage geändert habe. Der Beschwerdeführer sei nun volljährig und habe aufgrund seines Auftretens vor der Behörde sehr selbständig agiert. Richtig ist, dass der BF im Zeitpunkt der letzten Verlängerung 17 Jahre und damit minderjährig und im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde 19 Jahre alt und damit volljährig war und mittlerweile 20 Jahre alt ist. Allerdings kommt es, wie bereits ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegeben Situation gelegen sein können, darstellen. Bei einem Fremden, dem als Minderjähriger subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, kann das Erreichen der Volljährigkeit einer Rolle spielen, etwa dadurch, dass im Lauf des fortschreitenden Lebensalters in maßgeblicher Weise Erfahrungen in diversen Lebensbereichen hinzugewonnen werden (VwGH 29.11.2019, Ra 2019/14/0449). Der Verwaltungsgerichtshof stellt in der eben zitierten Rechtsprechung damit nicht auf das „formale“ Kriterium der Volljährigkeit ab, sondern darauf, dass im Lauf des fortschreitenden Lebensalters in maßgeblicher Weise Erfahrungen in diversen Lebensbereichen hinzugewonnen wird. Einen derartigen Erfahrungsgewinn legt die belangte Behörde jedoch nicht dar, sondern stellte lediglich ein ohne weitere Begründung angenommenes selbstständiges Agieren und erwachsen Wirken nicht nachvollziehbar dar. Weiters geht weder aus dem Zuerkennungsbescheid, noch aus dem Verlängerungsbescheid hervor, dass die damalige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers für die Gewährung von subsidiärem Schutz bzw. dafür, dass das weitere Vorliegen der Voraussetzungen bejaht wurde, ausschlaggebend war. So führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuerkennungsbescheid lediglich an, dass eine reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens nicht ausgeschlossen werden könne, da der BF über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke verfüge und daher völlig auf sich alleine gestellt wäre. Dies hat sich – wie in der Beweiswürdigung dargetan – auch nicht geändert. Eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat berechtigt für sich genommen nicht zu einer Aberkennung, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, mit Hinweis auf EuGH 23.5.2019, Bilali, C- 720/17, Rn 50). Auch der Verwaltungsgerichtshof geht im Hinblick auf ein lediglich um zwei Jahre fortgeschrittenes Lebensalter und der damit einhergehenden Erreichung der Volljährigkeit für sich betrachtet nicht von einer maßgeblichen Änderung der Umstände aus (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262). Im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände im Herkunftsstaat ist eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht ersichtlich und ist auch dem angefochtenen Aberkennungsbescheid nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde von einer diesbezüglichen Sachverhaltsänderung ausgeht. So ist weder in der Herkunftsprovinz, noch in den Stadt Mazar-e Sharif eine Verbesserung der Sicherheitslage ersichtlich und hat sich die Wirtschafts- und Versorgungslage zuletzt in Folge der COVID-19-Pandemie verschlechtert. Mangels hinzutreten neuer Umstände steht sohin einer neuen Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtskraft des Verlängerungsbescheides vom 16.06.2017 entgegen (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Aufgrund der oben getroffenen Feststellung ist keine wesentliche und nachhaltige Änderung der maßgeblichen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten eingetreten. An diesem Ergebnis kann auch eine allenfalls geänderte Rechtsprechung zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz von gesunden, alleinstehenden, erwachsenen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen nichts ändern. Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder (wie gegenständlich auch nicht der Fall) neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden („nova reperta"). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0496, mwN). Hinweise auf das Vorliegen der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 2 Z 1 und Z 3 AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen.Hinweise auf das Vorliegen der Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Aberkennungsbescheides war damit ersatzlos zu beheben.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Aberkennungsbescheides war damit ersatzlos zu beheben. 3.2. Zu Spruchpunkt II., IV. – VI. des angefochtenen Bescheides3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei., römisch vier. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides Nachdem dem Beschwerdeführer infolge der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Aberkennungsbescheides mit gegenständlichem Erkenntnis weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war auch Spruchpunkt II. (Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005), sowie die mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Aberkennungsbescheides nach § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassene Rückkehrentscheidung und die weiteren damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte IV. und VI.) ersatzlos zu beheben (Vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Nachdem dem Beschwerdeführer infolge der Behebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Aberkennungsbescheides mit gegenständlichem Erkenntnis weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war auch Spruchpunkt römisch zwei. (Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005), sowie die mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Aberkennungsbescheides nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassene Rückkehrentscheidung und die weiteren damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs.) ersatzlos zu beheben (Vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). 3.

  1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung)3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung) § 8 Abs 4 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF lautet: „Status des subsidiär Schutzberechtigten §
  3. …Paragraph 8, …

(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. …“ Da der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben war und dem Beschwerdeführer aufgrund der Behebung der Spruchpunkte I., II. und IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zukommt, ist nunmehr die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter

§ 8Abs. 4 zweiter Satz Asyl

G 2005 um zwei weitere Jahre zu verlängern.Da der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben war und dem Beschwerdeführer aufgrund der Behebung der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zukommt, ist nunmehr die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 um zwei weitere Jahre zu verlängern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. So haben der Europäischer Gerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Entscheidungen klargestellt, dass bei der Frage, ob der Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen einer „schweren Straftat“ abzuerkennen ist, einer Prüfung der Umstände des Einzelfalls bedarf. Im vorliegenden Fall wurde unter Berücksichtigung dieser Judikatur und der darin verwiesenen Richtschnüre eine Einzelfallentscheidung getroffen. Die aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine über die Rechtssache hinausgehende Bedeutung, womit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W163.2130360.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.