4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Text, BEGRÜNDUNG I.
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. §§ 8 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1-3 beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des BFA vom 15.04.2016
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins -, 3, beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde erhoben. Mit mündlich am 05.05.2020 verkündeten Erkenntnissen den BVwG (L518 2125931-1/18E und L518 2125934-1/28E) wurden dies Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen mit Zustellung am 09.07.2020 in Rechtskraft. Diesen Erkenntnissen des BVwG ist wie folgt zusammenfassend zu entnehmen: „Die Identität der bP steht nicht fest. Die bP stammen aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und gehören keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Vor der Ausreise arbeitete die bP1 als Taxifahrer. Auch steht es ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder können die bP das –wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Die bP1 leidet an Diabetes und ist herzkrank, wobei sie bereits eine Bypass-Operation in Österreich hatte. Die Rehabilitation ist bereits abgeschlossen. Die bP2 leidet an den beschriebenen psychischen Beeinträchtigungen, an einem Ureterstein links, an einem Hypophysenmikroadenom, sowie ebenfalls an Diabetes (Erstmanifestation) und hat Bluthochdruck. Die bP leiden an keiner Krankheit, welche mit unmittelbarer Lebensgefahr oder einem schweren Leidenszustand verbunden ist bzw. welche in Aserbaidschan nicht behandelbar ist. Es bestehen auch keine Hinweise, dass die bP keinen Zugang zum aserbaidschanischen Gesundheitssystem finden und befanden sich die bP auch in Aserbaidschan aufgrund ihrer damaligen Beschwerden in Behandlung und gingen dort zum Arzt. Die bP haben in Österreich keine Familienmitglieder oder sonstige Verwandte außer einander und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Die BF möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig mittels eines erschlichenen Visums in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung. Gute Deutschkenntnisse kamen im Verfahren nicht hervor, die Kenntnisse der deutschen Sprache sind in Bezug auf die bP1 fast nicht und bezüglich der bP2 nur rudimentär vorhanden, Deutschprüfungen wurden keine abgelegt. Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die volljährigen bP selbsterhaltungsfähig wären bzw. ernsthafte und taugliche Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit in jenen Gebieten des österreichischen Arbeitsmarktes unternommen hätte, der auch Asylwerbern zugänglich ist (vgl. hierzu etwa http://www.ams.at/_docs/400_Asyl-Folder_DEUTSCH.pdf). Die bP sind strafrechtlich unbescholten- „Diesen Erkenntnissen des BVwG ist wie folgt zusammenfassend zu entnehmen: „Die Identität der bP steht nicht fest. Die bP stammen aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und gehören keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Vor der Ausreise arbeitete die bP1 als Taxifahrer. Auch steht es ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder können die bP das –wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Die bP1 leidet an Diabetes und ist herzkrank, wobei sie bereits eine Bypass-Operation in Österreich hatte. Die Rehabilitation ist bereits abgeschlossen. Die bP2 leidet an den beschriebenen psychischen Beeinträchtigungen, an einem Ureterstein links, an einem Hypophysenmikroadenom, sowie ebenfalls an Diabetes (Erstmanifestation) und hat Bluthochdruck. Die bP leiden an keiner Krankheit, welche mit unmittelbarer Lebensgefahr oder einem schweren Leidenszustand verbunden ist bzw. welche in Aserbaidschan nicht behandelbar ist. Es bestehen auch keine Hinweise, dass die bP keinen Zugang zum aserbaidschanischen Gesundheitssystem finden und befanden sich die bP auch in Aserbaidschan aufgrund ihrer damaligen Beschwerden in Behandlung und gingen dort zum Arzt. Die bP haben in Österreich keine Familienmitglieder oder sonstige Verwandte außer einander und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Die BF möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig mittels eines erschlichenen Visums in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung. Gute Deutschkenntnisse kamen im Verfahren nicht hervor, die Kenntnisse der deutschen Sprache sind in Bezug auf die bP1 fast nicht und bezüglich der bP2 nur rudimentär vorhanden, Deutschprüfungen wurden keine abgelegt. Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die volljährigen bP selbsterhaltungsfähig wären bzw. ernsthafte und taugliche Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit in jenen Gebieten des österreichischen Arbeitsmarktes unternommen hätte, der auch Asylwerbern zugänglich ist vergleiche hierzu etwa http://www.ams.at/_docs/400_Asyl-Folder_DEUTSCH.pdf). Die bP sind strafrechtlich unbescholten- „ Mit Beschlüssen vom 09.09.2020 wurden die Anträge auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen diese Erkenntnisse des BVwG durch den VwGH abgewiesen. Am 30.09.2020 stellten die Beschwerdeführer in Graz den gegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Die BF wurden zur Antragstellung erstbefragt und gaben hierbei wie folgt an: […] BF1: „Ihr Verfahren wurde am 05.05.2020 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert? BF1: Es hat sich nur eines geändert. Alles was ich bisher angegeben habe stimmt. Aber der Sohn von dem Onkel meiner Ehefrau wollte damals auch mit meiner Frau zusammen sein. XXXX hat sich aber für mich entschieden. Nachdem ich den negativen Bescheid bekommen habe, habe ich einen Freund, er heißt XXXX , in Aserbaidschan angerufen und ich gefragt, wie die Lage derzeit ist. Er hat mir dann mitgeteilt, dass XXXX (der Sohn des Onkels) noch immer nach mir sucht und mich umbringen will. Er will Rache nehmen. Es sollten alle relevanten Unterlagen betreffend XXXX beim BFA aufliegen. BF1: „Ihr Verfahren wurde am 05.05.2020 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert? BF1: Es hat sich nur eines geändert. Alles was ich bisher angegeben habe stimmt. Aber der Sohn von dem Onkel meiner Ehefrau wollte damals auch mit meiner Frau zusammen sein. römisch 40 hat sich aber für mich entschieden. Nachdem ich den negativen Bescheid bekommen habe, habe ich einen Freund, er heißt römisch 40 , in Aserbaidschan angerufen und ich gefragt, wie die Lage derzeit ist. Er hat mir dann mitgeteilt, dass römisch 40 (der Sohn des Onkels) noch immer nach mir sucht und mich umbringen will. Er will Rache nehmen. Es sollten alle relevanten Unterlagen betreffend römisch 40 beim BFA aufliegen. Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt? BF1: Ja, jetzt habe ich alle Gründe genannt. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? BF1: XXXX ist ein mächtiger Mensch und er wird uns töten. Wenn wir zurückkehren werden wir getötet.Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? BF1: römisch 40 ist ein mächtiger Mensch und er wird uns töten. Wenn wir zurückkehren werden wir getötet. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? BF1: Ich bin keiner behördlichen Verfolgung ausgesetzt. Wir sind aus Aserbaidschan ohne jemandem etwas zu sagen, da wir Angst hatten XXXX könnte es erfahren. Ich kann nur beweisen, dass XXXX mich schon töten will indem er versucht hat mich mit einem Auto zu überfahren. Meine Frau ist dazwischen gesprungen und wurde dabei verletzt. Sie musste operiert werden. Das ist der Beweis.Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? BF1: Ich bin keiner behördlichen Verfolgung ausgesetzt. Wir sind aus Aserbaidschan ohne jemandem etwas zu sagen, da wir Angst hatten römisch 40 könnte es erfahren. Ich kann nur beweisen, dass römisch 40 mich schon töten will indem er versucht hat mich mit einem Auto zu überfahren. Meine Frau ist dazwischen gesprungen und wurde dabei verletzt. Sie musste operiert werden. Das ist der Beweis. Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt?: BF1: Es ist ungefähr drei Monate her. […]“ Die BF2 führte zu den Gründen der zweiten Asylantragstellung befragt wie folgt aus: „Ihr Verfahren wurde am 05.05.2020 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert? BF2: Es ist noch immer der gleiche Grund wie damals. Mein Cousin – XXXX , in XXXX /Aserbaidschan wohnhaft -, der mich und meinen Mann umbringen will. Der Grund dafür ist, dass mich mein Cousin XXXX damals heiraten wollte, ich mich jedoch für meinen jetzigen Ehemann entschieden habe. Es kam damals zu einigen Vorfällen, welche ich bereits damals bekannt gegeben habe. Nunmehr wurde uns bekannt, dass mein Cousin XXXX auf Rache schwört und meinen Ehemann und mich umbringen will. Mein Ehemann hat seinen Freund, XXXX , in XXXX /Aserbaidschan angerufen. Das war kurz nachdem wir unseren Negativbescheid bekommen haben. Dabei hat XXXX gesagt, dass mein „Onkelsohn“ bereits öfters bei ihm war um zu fragen, wo mein Mann und ich uns aufhalten. Dabei habe XXXX wörtlich gesagt: „Solange ich an den beiden meine Rache nicht genommen habe, gebe ich keine Ruhe.“ Damit meint XXXX , dass er uns, also meinen Ehemann und mich töten will. Der Freund meines Mannes gab gegenüber XXXX immer an, nicht zu wissen, wo mein Mann und ich uns aufhalten.Die BF2 führte zu den Gründen der zweiten Asylantragstellung befragt wie folgt aus: „Ihr Verfahren wurde am 05.05.2020 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert? BF2: Es ist noch immer der gleiche Grund wie damals. Mein Cousin – römisch 40 , in römisch 40 /Aserbaidschan wohnhaft -, der mich und meinen Mann umbringen will. Der Grund dafür ist, dass mich mein Cousin römisch 40 damals heiraten wollte, ich mich jedoch für meinen jetzigen Ehemann entschieden habe. Es kam damals zu einigen Vorfällen, welche ich bereits damals bekannt gegeben habe. Nunmehr wurde uns bekannt, dass mein Cousin römisch 40 auf Rache schwört und meinen Ehemann und mich umbringen will. Mein Ehemann hat seinen Freund, römisch 40 , in römisch 40 /Aserbaidschan angerufen. Das war kurz nachdem wir unseren Negativbescheid bekommen haben. Dabei hat römisch 40 gesagt, dass mein „Onkelsohn“ bereits öfters bei ihm war um zu fragen, wo mein Mann und ich uns aufhalten. Dabei habe römisch 40 wörtlich gesagt: „Solange ich an den beiden meine Rache nicht genommen habe, gebe ich keine Ruhe.“ Damit meint römisch 40 , dass er uns, also meinen Ehemann und mich töten will. Der Freund meines Mannes gab gegenüber römisch 40 immer an, nicht zu wissen, wo mein Mann und ich uns aufhalten. Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt?: BF2: Ja. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?: BF2: Mein Ehemann und ich werden mit Sicherheit von meinem Cousin XXXX umgebracht. Er ist sehr stark und einflussreich.Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?: BF2: Mein Ehemann und ich werden mit Sicherheit von meinem Cousin römisch 40 umgebracht. Er ist sehr stark und einflussreich. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? BF2: Ja, die Vorfälle von damals, die ich/wir bereits bei unserer ersten Asylantragstellung bekanntgegeben haben. Nunmehr wissen wir vom Freund meines Mannes, dass mein Cousin des Öfteren bei ihm nachfragt, wo mein Mann und ich uns aufhalten. Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? BF2: Seitdem mein Ehemann seinen Freund in Aserbaidschan angerufen hat. Dies war vor ca. 3 Monaten.“ Am 07.10.2020 erhielten die BF nachweislich Verfahrensanordnungen gem. § 29 AsylG und eine gem. § 52a BFA-VG, sowie eine Aufforderung zur Vorlage von Befunden, eine Ladung zur Einvernahme am 21.10.2020 und die Länderinformationsblätter zur Lage in Aserbaidschan ausgefolgt.Am 07.10.2020 erhielten die BF nachweislich Verfahrensanordnungen gem. Paragraph 29, AsylG und eine gem. Paragraph 52 a, BFA-VG, sowie eine Aufforderung zur Vorlage von Befunden, eine Ladung zur Einvernahme am 21.10.2020 und die Länderinformationsblätter zur Lage in Aserbaidschan ausgefolgt. Die BF wurden am 19.10.2020 in die Betreuungsstelle XXXX verlegt und diese sind seither dort wohnhaft. Die BF wurden am 19.10.2020 in die Betreuungsstelle römisch 40 verlegt und diese sind seither dort wohnhaft. Am 28.12.2020 wurde den BF nachweislich eine Ladung zum Parteiengehör am 30.12.2020 in der EASt-West zugestellt. Am 30.12.2020 fanden nachweislich Einvernahmen im gegenständlichen Folgeantragsverfahren nach dokumentiertem Erhalt einer Rechtsberatung am 30.12.2020 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers statt und den Beschwerdeführern wurden ausdrücklich hierbei die aktuellen Länderberichte zu Aserbeidschan zur Kenntnis gebracht. Den Beschwerdeführern wurde durch das BFA dokumentiert die Gelegenheit gegeben ausführlich und abschließend die Gründe für die 2. Asylantragstellung darzulegen, bzw. darzulegen welche relevanten Veränderungen sich seit der Rechtskraft der Vorentscheidung, bzw. seit der mündlichen Verkündigung des Erkenntnisses des BVwG vom 05.05.2020 sich ergeben haben und den BF wurde die Möglichkeit gegeben diesbezüglich konkrete Ausführungen zu erstatten. Ergänzend wurden die BF aufgefordert ihre nunmehrigen Rückkehrbefürchtungen zu konkretisieren, wurden hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gem. §57 AsylG, betreffend ihre Integration im Bundesgebiet, sowie auch ihre finanzielle Situation befragt. Die Beschwerdeführer wurden explizit hinsichtlich relevanter Veränderungen ihres Gesundheitszustandes seit der Rechtskraft der Vorentscheidung befragt und diesen die Möglichkeit geboten diesbezügliche Ausführungen zu erstatten oder ergänzende aktuelle Unterlagen in Vorlage zu bringen. Ebenso wurde den Beschwerdeführern die Gelegenheit eingeräumt darzulegen, welche Schritte diese betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates, bzw. betreffend des Erhalts von Reisedokumenten ihres Herkunftsstaates unternommen haben. Zudem wurde den Beschwerdeführen eine weitere Frist bis zum 11.01.2021 eingeräumt, um eine schriftliche Stellungnahme zu der Antragstellung nachzureichen, bzw. bis zu diesem Zeitpunkt allfällige weitere Dokumente nachzureichen. Die BF haben von dieser Frist keinen Gebrach gemacht. Mit Verfahrensanordnung vom 30.12.2020 wurde den Beschwerdeführern ein Rechtsberater
Mit Verfahrensanordnung vom 30.12.2020 wurde den Beschwerdeführern ein Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA wurden die Folgeanträge der BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF
G nicht erteilt. (Spruchpunkt III.)
G iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Aserbeidschan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass
Vm Abs. 2 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen.Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA wurden die Folgeanträge der BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Aserbeidschan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.), sowie gem. §53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen. Die Zurückweisung der Folgeanträge begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die BF insgesamt ausreichend substantiiert, bzw. insgesamt keine neuen asylrelevanten Gründe gem. § 3 vorgebracht hätten. Auch hätten die BF in Bezug auf die Lage in Aserbeidschan keine neuen Gründe betreffend der Zuerkennung eines subsidiär Schutzberechtigten vorgebracht. Wesentliche Veränderungen zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt der Vorentscheidung wären insgesamt nicht dargelegt worden. Die seitens des BF nunmehr insgesamt ins Treffen geführten Aspekte entbehren jeder Glaubwürdigkeit, beziehen sich ausschließlich auf Sachverhalte die bereits im Vorverfahren behandelt wurden und dies stellen insgesamt daher keinen berücksichtigungswürdigen neuen Sachverhalt dar. Über diese bereits im Vorverfahren vorgebrachten Gründe wurde bereits in im ersten Asylverfahren abschließend in Österreich rechtskräftig negativ entschieden. Auch hätten sich hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellungen betreffend die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbeidschan ebenfalls keine wesentlichen Änderungen ergeben hat und diese wären daher nach wie vor für zulässig zu erachten. Wesentliche Veränderungen oder Neuerungen hinsichtlich der Integration, insbesondere auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF, ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit oder von nunmehr vorliegenden besonderen Gründen für ein Verbleiben wären insgesamt begründet nicht aufgezeigt worden. Das Bundesamt würde daher somit zum Erkenntnis gelangen, dass der BF keinen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss Ihres vorherigen Asylverfahrens entstanden wäre und aufgrund sämtlicher Ausführungen wäre festzustellen, dass im Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe insgesamt kein geänderter Sachverhalt aufgezeigt worden wäre. Das Bundesamt könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist und somit entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vorliegen würde. Betreffend der Verhängung des Einreiseverbotes in der Dauer von 2 Jahren wurde festgehalten, dass
2 FPG ist dieses vorbehaltlich Absatz 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden kann. Eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens der BF, Ihrer Lebensumstände sowie fehlender privater Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig wäre die durch die BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die BF wären weitgehend mittellos und wären nicht in der Lage die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihrer Lebenserhaltungskosten aus einer legalen Arbeit zu bestreiten, bzw. hätten auch nach der Rechtskraft der Vorentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen. Das ausgesprochene Einreiseverbot wäre daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Aufgrund Ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit und der derzeitigen Selbsterhaltungsfähigkeit wurde mit nur zwei Jahren weniger als die Hälfte der maximal verhängbaren Höhe (fünf Jahre) ausgeschöpft.Die Zurückweisung der Folgeanträge begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die BF insgesamt ausreichend substantiiert, bzw. insgesamt keine neuen asylrelevanten Gründe gem. Paragraph 3, vorgebracht hätten. Auch hätten die BF in Bezug auf die Lage in Aserbeidschan keine neuen Gründe betreffend der Zuerkennung eines subsidiär Schutzberechtigten vorgebracht. Wesentliche Veränderungen zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt der Vorentscheidung wären insgesamt nicht dargelegt worden. Die seitens des BF nunmehr insgesamt ins Treffen geführten Aspekte entbehren jeder Glaubwürdigkeit, beziehen sich ausschließlich auf Sachverhalte die bereits im Vorverfahren behandelt wurden und dies stellen insgesamt daher keinen berücksichtigungswürdigen neuen Sachverhalt dar. Über diese bereits im Vorverfahren vorgebrachten Gründe wurde bereits in im ersten Asylverfahren abschließend in Österreich rechtskräftig negativ entschieden. Auch hätten sich hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellungen betreffend die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbeidschan ebenfalls keine wesentlichen Änderungen ergeben hat und diese wären daher nach wie vor für zulässig zu erachten. Wesentliche Veränderungen oder Neuerungen hinsichtlich der Integration, insbesondere auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF, ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit oder von nunmehr vorliegenden besonderen Gründen für ein Verbleiben wären insgesamt begründet nicht aufgezeigt worden. Das Bundesamt würde daher somit zum Erkenntnis gelangen, dass der BF keinen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss Ihres vorherigen Asylverfahrens entstanden wäre und aufgrund sämtlicher Ausführungen wäre festzustellen, dass im Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe insgesamt kein geänderter Sachverhalt aufgezeigt worden wäre. Das Bundesamt könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist und somit entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vorliegen würde. Betreffend der Verhängung des Einreiseverbotes in der Dauer von 2 Jahren wurde festgehalten, dass
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist dieses vorbehaltlich Absatz 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden kann. Eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens der BF, Ihrer Lebensumstände sowie fehlender privater Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig wäre die durch die BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die BF wären weitgehend mittellos und wären nicht in der Lage die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihrer Lebenserhaltungskosten aus einer legalen Arbeit zu bestreiten, bzw. hätten auch nach der Rechtskraft der Vorentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen. Das ausgesprochene Einreiseverbot wäre daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Aufgrund Ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit und der derzeitigen Selbsterhaltungsfähigkeit wurde mit nur zwei Jahren weniger als die Hälfte der maximal verhängbaren Höhe (fünf Jahre) ausgeschöpft. Gegen diese Bescheide des BFA wurde fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte II.-VII. erhoben bzw. wurde Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass bei den Fluchtgründen der BF hinsichtlich der Vorverfahren keine maßgeblichen Änderungen eingetreten wären und daher der Spruchpunkt I. nicht angefochten werden würde. Jedoch würden bei beiden BF maßgebliche gesundheitliche Beschwerden vorliegen, aufgrund derer ein reales Risiko der Verletzung des Non-Refoulment Gebots vorliegt, welche in jedem Stand des Verfahrens geprüft werden müssen. Die BF verfügen über zahlreiche Diagnosen über körperliche und psychische Erkrankungen und hätte die belangte Behörde über Spruchpunkt II. inhaltlich entscheiden müssen, da eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Abschiebung nach Aserbeidschan nicht ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus hätte sich die Lage in Aserbeidschan besonders hinsichtlich der medizinischen Versorgungsmöglichkeiten für die BF geändert, da mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass sich die 3 bereits extrem prekäre Gesundheitsversorgung in Aserbeidschan durch die COVID-19 Pandemie noch weiter verschlechtert habe. Es wäre der Antrag auf ein fachärztliches Gutachten zum Behandlungserfordernis der BF und der tatsächlichen Verfügbarkeit dieser Behandlung in Aserbeidschan bzw. zum Vorliegen eines höheren Risikos durch COVID 19 in Verbindung mit der medizinischen Versorgung in Aserbeidschan schwer zu erkranken oder zu sterben zu stellen. Auch hätte sich das BFA auf mangelhafte Länderfeststellungen in den gegenständlichen Bescheiden gestützt. Es wäre lediglich auf die Länderberichte verwiesen worden, jedoch würde aus den Bescheiden nicht hervorgehen, auf welche konkreten Länderfeststellungen sich die angefochtene Entscheidung bezieht bzw. ob sie überhaupt die nötige Aktualität aufweisen. Es wäre hilfsweise auf die Länderberichte aus den Entscheidungen des BVwG vom 08.07.2020 zu verweisen, welche eindeutig davon ausgehen, dass die BF keine ausreichende medizinische Behandlung in Aserbeidschan erwarten könnten. Das BFA hätte zudem eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen: Die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF in Verbindung mit einer Refoulmentprüfung würde nicht der Gesetzeslage und Rechtsprechung, da sie sich auf eine veraltete Rsp des EGMR beziehen würde. Die ältere, nunmehr überholte (vom Bundesamt und auch vom BVwG im Erstverfahren ins Treffen geführte) Rechtsprechung des EGMR bezog sich lediglich auf „sehr außergewöhnliche Umstände“, in denen das Refoulementverbot dahingehend ausgelegt wurde, dass eine Abschiebung dann Art. 3 EMRK verletzt, wenn sie das reale Risiko mit sich bringt, „unter äußerst qualvollen Umständen zu sterben“. (EGMR 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 42; EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich Rz 53). In der Entscheidung Paposhvili gegen Belgien veränderte die große Kammer des EGMR diese Judikaturlinie dahingehend, dass jeweils im Einzelfall festzustellen ist, ob die generell im Zielstaat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten ausreichend und für die Behandlung der Erkrankung des Abzuschiebenden in dem Sinn angemessen sind, um ihn vor einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK zu bewahren (Rz 189). Dabei ist zu prüfen, ob wegen des fehlenden, angemessenen Zugangs zu solcher Behandlung eine reale Gefahr der schweren, raschen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung droht, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden wäre, auch wenn keine 7 unmittelbare Lebensgefahr besteht (Rz 183). Darüber hinaus ist zu beurteilen, inwieweit der Abzuschiebende im Zielstaat tatsächlich Zugang zu diesen Behandlungsmöglichkeiten und den entsprechenden Einrichtungen haben wird. In diesem Zusammenhang sind die Behandlungs- und Medikamentenkosten, das Vorliegen eines sozialen bzw. familiären Netzwerks sowie die räumliche Entfernung zu Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen (Rz 190). Gegen diese Bescheide des BFA wurde fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei.-VII. erhoben bzw. wurde Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass bei den Fluchtgründen der BF hinsichtlich der Vorverfahren keine maßgeblichen Änderungen eingetreten wären und daher der Spruchpunkt römisch eins. nicht angefochten werden würde. Jedoch würden bei beiden BF maßgebliche gesundheitliche Beschwerden vorliegen, aufgrund derer ein reales Risiko der Verletzung des Non-Refoulment Gebots vorliegt, welche in jedem Stand des Verfahrens geprüft werden müssen. Die BF verfügen über zahlreiche Diagnosen über körperliche und psychische Erkrankungen und hätte die belangte Behörde über Spruchpunkt römisch zwei. inhaltlich entscheiden müssen, da eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bei einer Abschiebung nach Aserbeidschan nicht ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus hätte sich die Lage in Aserbeidschan besonders hinsichtlich der medizinischen Versorgungsmöglichkeiten für die BF geändert, da mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass sich die 3 bereits extrem prekäre Gesundheitsversorgung in Aserbeidschan durch die COVID-19 Pandemie noch weiter verschlechtert habe. Es wäre der Antrag auf ein fachärztliches Gutachten zum Behandlungserfordernis der BF und der tatsächlichen Verfügbarkeit dieser Behandlung in Aserbeidschan bzw. zum Vorliegen eines höheren Risikos durch COVID 19 in Verbindung mit der medizinischen Versorgung in Aserbeidschan schwer zu erkranken oder zu sterben zu stellen. Auch hätte sich das BFA auf mangelhafte Länderfeststellungen in den gegenständlichen Bescheiden gestützt. Es wäre lediglich auf die Länderberichte verwiesen worden, jedoch würde aus den Bescheiden nicht hervorgehen, auf welche konkreten Länderfeststellungen sich die angefochtene Entscheidung bezieht bzw. ob sie überhaupt die nötige Aktualität aufweisen. Es wäre hilfsweise auf die Länderberichte aus den Entscheidungen des BVwG vom 08.07.2020 zu verweisen, welche eindeutig davon ausgehen, dass die BF keine ausreichende medizinische Behandlung in Aserbeidschan erwarten könnten. Das BFA hätte zudem eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen: Die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF in Verbindung mit einer Refoulmentprüfung würde nicht der Gesetzeslage und Rechtsprechung, da sie sich auf eine veraltete Rsp des EGMR beziehen würde. Die ältere, nunmehr überholte (vom Bundesamt und auch vom BVwG im Erstverfahren ins Treffen geführte) Rechtsprechung des EGMR bezog sich lediglich auf „sehr außergewöhnliche Umstände“, in denen das Refoulementverbot dahingehend ausgelegt wurde, dass eine Abschiebung dann Artikel 3, EMRK verletzt, wenn sie das reale Risiko mit sich bringt, „unter äußerst qualvollen Umständen zu sterben“. (EGMR 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 42; EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich Rz 53). In der Entscheidung Paposhvili gegen Belgien veränderte die große Kammer des EGMR diese Judikaturlinie dahingehend, dass jeweils im Einzelfall festzustellen ist, ob die generell im Zielstaat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten ausreichend und für die Behandlung der Erkrankung des Abzuschiebenden in dem Sinn angemessen sind, um ihn vor einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK zu bewahren (Rz 189). Dabei ist zu prüfen, ob wegen des fehlenden, angemessenen Zugangs zu solcher Behandlung eine reale Gefahr der schweren, raschen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung droht, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden wäre, auch wenn keine 7 unmittelbare Lebensgefahr besteht (Rz 183). Darüber hinaus ist zu beurteilen, inwieweit der Abzuschiebende im Zielstaat tatsächlich Zugang zu diesen Behandlungsmöglichkeiten und den entsprechenden Einrichtungen haben wird. In diesem Zusammenhang sind die Behandlungs- und Medikamentenkosten, das Vorliegen eines sozialen bzw. familiären Netzwerks sowie die räumliche Entfernung zu Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen (Rz 190). Auch bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung wäre eine Refoulementprüfung durchzuführen. Wie sich außerdem aus dem Verfahren ergibt, verfügen die BF zweifellos über schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK. Der Eingriff in die Rechte der BF nach Art. 8 EMRK ist als unzulässig zu betrachten, und hätte daher festgestellt werden müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Ihr Gesundheitszustand und die Pandemie-Lage in Aserbeidschan hätten ebenfalls in die Abwägung nach §9 BFA-VG einbezogen werden müssen, was die belangte Behörde unterlassen hat. Eine objektive Abwägung findet nicht statt, da die belangte Behörde nur Sachverhaltselemente, die für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sprechen, in den Bescheid aufgenommen hat. Das Erstverfahren hat fast 7 Jahre gedauert und es kann nicht erblickt werden, dass hier kein Organisationsverschulden bzw. keine den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensdauer gem. §9 Abs. 2 Z.9 BFA-VG vorliegt. Der Aufenthalt des BF in Österreich gefährdet weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben der BF ist unverhältnismäßig und daher auf Dauer unzulässig. Auch muss beachtet werden, dass es für den ErstBF, der psychisch erkrankt ist, weitaus schwerer ist, Integrationsleistungen wie Sprachkurse zu absolvieren. Die Rückkehrentscheidung hätte sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen, und die Behörde hätte dem BF daher gem. § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen gehabt. Auch bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung wäre eine Refoulementprüfung durchzuführen. Wie sich außerdem aus dem Verfahren ergibt, verfügen die BF zweifellos über schützenswertes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK. Der Eingriff in die Rechte der BF nach Artikel 8, EMRK ist als unzulässig zu betrachten, und hätte daher festgestellt werden müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Ihr Gesundheitszustand und die Pandemie-Lage in Aserbeidschan hätten ebenfalls in die Abwägung nach §9 BFA-VG einbezogen werden müssen, was die belangte Behörde unterlassen hat. Eine objektive Abwägung findet nicht statt, da die belangte Behörde nur Sachverhaltselemente, die für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sprechen, in den Bescheid aufgenommen hat. Das Erstverfahren hat fast 7 Jahre gedauert und es kann nicht erblickt werden, dass hier kein Organisationsverschulden bzw. keine den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensdauer gem. §9 Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG vorliegt. Der Aufenthalt des BF in Österreich gefährdet weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben der BF ist unverhältnismäßig und daher auf Dauer unzulässig. Auch muss beachtet werden, dass es für den ErstBF, der psychisch erkrankt ist, weitaus schwerer ist, Integrationsleistungen wie Sprachkurse zu absolvieren. Die Rückkehrentscheidung hätte sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen, und die Behörde hätte dem BF daher gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen gehabt. Betreffend die Verhängung des Einreiseverbotes bzw. bezüglich der verhängten Dauer dieses wurde ausgeführt, dass die Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbotes in überschießender Ausnutzung des gesetzlichen Ermessensspielraumes und ist somit willkürlich erfolgte. Die Verhängung eines Einreiseverbotes wird lediglich damit begründet, dass die BF der Rückkehrentscheidung im Erstverfahren nicht nachgekommen und gem Z 6 leg cit nicht im Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt sind. Die belangte Behörde unterstellt eine dadurch indizierte Gefährdung für die Öffentlichkeit und begründet diese mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen, die keine Beschäftigungsaufnahme ermöglichen. Das würde bedeuten jeder Asylsuchende wäre aufgrund des fehlenden Zuganges zum Arbeitsmarkt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und stellt keinesfalls eine taugliche Begründung für ein zweijähriges Einreiseverbot dar. Die Mittellosigkeit von Asylsuchenden wird anders zu beurteilen sein müssen, als die Mittellosigkeit von Fremden, die sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und keinen internationalen Schutz begehren. Denn bei Asylsuchenden ist Mittellosigkeit sehr häufig gegeben, aber sind sie während des laufenden Verfahrens grundversorgungsberechtigt und somit ausreichend abgesichert. Selbst bei mittellosen Fremden, die die Mittel für ihren Unterhalt nicht nachweisen können, wird kein so hohes Einreiseverbot verhängt und gegebenenfalls ganz davon abgesehen. Der Schluss von Mittellosigkeit auf eine besondere Gefährlichkeit und prognostizierte Straffälligkeit ist schlichtweg rechtswidrig.Betreffend die Verhängung des Einreiseverbotes bzw. bezüglich der verhängten Dauer dieses wurde ausgeführt, dass die Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbotes in überschießender Ausnutzung des gesetzlichen Ermessensspielraumes und ist somit willkürlich erfolgte. Die Verhängung eines Einreiseverbotes wird lediglich damit begründet, dass die BF der Rückkehrentscheidung im Erstverfahren nicht nachgekommen und gem Ziffer 6, leg cit nicht im Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt sind. Die belangte Behörde unterstellt eine dadurch indizierte Gefährdung für die Öffentlichkeit und begründet diese mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen, die keine Beschäftigungsaufnahme ermöglichen. Das würde bedeuten jeder Asylsuchende wäre aufgrund des fehlenden Zuganges zum Arbeitsmarkt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und stellt keinesfalls eine taugliche , Begründung für ein zweijähriges Einreiseverbot dar. Die Mittellosigkeit von Asylsuchenden wird anders zu beurteilen sein müssen, als die Mittellosigkeit von Fremden, die sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und keinen internationalen Schutz begehren. Denn bei Asylsuchenden ist Mittellosigkeit sehr häufig gegeben, aber sind sie während des laufenden Verfahrens grundversorgungsberechtigt und somit ausreichend abgesichert. Selbst bei mittellosen Fremden, die die Mittel für ihren Unterhalt nicht nachweisen können, wird kein so hohes Einreiseverbot verhängt und gegebenenfalls ganz davon abgesehen. Der Schluss von Mittellosigkeit auf eine besondere Gefährlichkeit und prognostizierte Straffälligkeit ist schlichtweg rechtswidrig. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Antrag auf subsidiären Schutz für zulässig erklären und an die erste Instanz verweisen, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, in eventu den Bescheid beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückverweisen • jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen; das Einreiseverbot gegen die BF aufheben bzw. die Dauer maßgeblich verkürzen sowie • feststellen, dass die gem. § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 3 BVA-VG auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. § 55 AsylG vorliegen und dem BF daher gem. § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist, • in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG vorliegen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist.Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Antrag auf subsidiären Schutz für zulässig erklären und an die erste Instanz verweisen, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, in eventu den Bescheid beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückverweisen • jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen; das Einreiseverbot gegen die BF aufheben bzw. die Dauer maßgeblich verkürzen sowie • feststellen, dass die gem. Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz 3, BVA-VG auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. Paragraph 55, AsylG vorliegen und dem BF daher gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist, • in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG vorliegen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen zu erteilen ist. 1. Feststellungen: Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Die Namen und die Personaldaten der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer im gegenständlichen und in den vorangegangenen Verfahren. Die Feststellungen zur Identität der BF gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen im Asylverfahren; die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest. Die Beschwerdeführer leiden gegenwärtig nicht unter akut lebensbedrohlichen oder schweren psychischen oder physischen Erkrankungen und befinden sich nicht in durchgehender stationärer Behandlung. Eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes verglichen mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Vorverfahrens konnte insgesamt nicht festgestellt werden, bzw. wurden valide Bescheinigungsmittel, die eine diesbezügliche relevante Neuerung bzw. Veränderung des Gesundheitszustandes aufzeigen würden, insgesamt nicht in Vorlage gebracht. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer stellt bezogen auf ihren Gesundheitszustand keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar. Die Beschwerdeführer leiden gegenwärtig nicht unter akut lebensbedrohlichen oder schweren psychischen oder physischen Erkrankungen und befinden sich nicht in durchgehender stationärer Behandlung. Eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes verglichen mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Vorverfahrens konnte insgesamt nicht festgestellt werden, bzw. wurden valide Bescheinigungsmittel, die eine diesbezügliche relevante Neuerung bzw. Veränderung des Gesundheitszustandes aufzeigen würden, insgesamt nicht in Vorlage gebracht. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer stellt bezogen auf ihren Gesundheitszustand keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar. In Österreich haben die BF keine Verwandten und diese verfügen über keine maßgeblichen privaten oder familiären Beziehungen zu Österreich. Eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht ist nicht feststellbar. Die BF gehen keiner legalen Beschäftigung nach und sind nicht selbsterhaltungsfähig, bzw. bestreiten diese ihre Kosten ihrer Lebensführung aus Mitteln der Grundversorgung. Eine gemeinsame Überstellung der BF in ihren Herkunftsstaat stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Eine gemeinsame Überstellung der BF in ihren Herkunftsstaat stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Die BF brachten im gegenständlichen Folgeantragsverfahren keine nachvollziehbar glaubwürdigen bzw. konkret auf diese bezogenen entscheidungsrelevant neuen Sachverhalte vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen könnten. Die Sicherheits- als auch die (medizinische) Versorgungsituation der BF hinsichtlich ihres Herkunftsstaates hat sich seit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Vorbescheides nicht in einem Umfang verändert, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert. Zwischen rechtskräftigem Abschluss des relevanten Vorverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache ist auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen weltweiten Corona Pandemie keine wesentliche bzw. relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage, bzw. der Rückkehrsituation der BF im Vergleich zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens eingetreten. Den BF droht bei einer Überstellung in ihren Herkunftsstaat, dies auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen weltweiten Corona Pandemie, kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK. Bei einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat können diese dort ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Den BF droht bei einer Überstellung in ihren Herkunftsstaat, dies auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen weltweiten Corona Pandemie, kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK. Bei einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat können diese dort ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Den Beschwerdeführern wurden durch das BFA die aktuellen Länderberichte ihrem Herkunftsstaat nachweislich zur Kenntnis gebracht. Das Länderberichtsmaterial beruht auf den in den nunmehr angefochtenen Bescheiden enthaltenen aktuellen, ausgewogenen Länderberichten zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, welches auch die Situation in Bezug auf die weltweite Corona Pandemie darlegt. Die Einholung eines gesonderten Gutachtens betreffend die gesundheitlichen Auswirkungen einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist fallgegenständlich nicht erforderlich. Die BF erfüllen nicht über die erforderlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Aufenthaltstiteln gem. §57 AsylG. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers ist im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich und das BFA hat
2 BFA-VG der Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt und von der Frist zur freiwillige Ausreise war gem. § 55 Abs 4 FPG abzusehen.Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers ist im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich und das BFA hat
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG der Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt und von der Frist zur freiwillige Ausreise war gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG abzusehen. Das BFA hat
2 FPG zu Recht von seiner Möglichkeit zur Verhängung eines Einreiseverbotes dem Grunde nach Gebrauch gemacht und dieses unter konkreter Einbeziehung des gesamten Verhaltes des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft abgesprochen. Die Dauer des verhängten Einreiseverbotes war jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte der gegenständlichen Verfahren angemessen auf 1 Jahr zu reduzieren. Das BFA hat
Paragraph 53, Absatz 2, FPG zu Recht von seiner Möglichkeit zur Verhängung eines Einreiseverbotes dem Grunde nach Gebrauch gemacht und dieses unter konkreter Einbeziehung des gesamten Verhaltes des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft abgesprochen. Die Dauer des verhängten Einreiseverbotes war jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte der gegenständlichen Verfahren angemessen auf 1 Jahr zu reduzieren. Die belangte Behörde hat ein insgesamt mängelfreies, ordnungsgemäßes und das Vorbringen des BF vollinhaltlich und abschließend erfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit eingeräumt sämtliches relevantes Vorbringen im Verfahren zu erstatten. Die gegenständlich angefochtene Entscheidung wurde insgesamt rechtskonform, nachvollziehbar und zutreffend getroffen, bzw. wurden die tragenden Gründe für die getroffene Entscheidung ausreichend ermittelt und im nunmehr angefochtenen Bescheid konkret begründet den Feststellungen zu Grunde gelegt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte vollständig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt entnommen werden. Das Gericht konnte sich hinsichtlich sämtlicher Würdigungen vollständig auf die Ausführungen des BFA stützen und hat die wesentlichen Feststellungen und Begründungen der Behörde übernommen. Der Beschwerdeschrift der gewillkürten Vertretung vermag das Bundesverwaltungsgericht kein insgesamt ausreichend substantiiertes und begründetes Vorbringen zu entnehmen, welches geeignet wäre, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung grundsätzlich in Frage zu stellen. Der Beschwerde selbst sind keine ausreichend begründeten Ausführungen zu entnehmen, die eine andere Entscheidung aufzeigen könnten, bzw. wurde insgesamt ausreichend begründet nicht aufgezeigt, warum eine mündliche Verhandlung im gegenständlichen Verfahren erforderlich wäre, allfällig relevantes Vorbringen nicht bereits in der Beschwerdeschrift substantiell begründet dargelegt werden hätte können oder ein solches nur in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich vollinhaltlich auf das Ermittlungsergebnis des umfassend und ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahren vor dem BFA stützend, sowie die wesentlichen Feststellungen und Würdigungen des BFA übernehmend, die gegenständliche Entscheidung treffen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Verfahren unterbleiben. 2. Beweiswürdigung: Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens. 2.2 Zu den Personen der Beschwerdeführer und deren Ausführungen im Verfahren vor dem BFA: Die Feststellungen betreffend die Identität der Beschwerdeführer und zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich ergeben sich aus den entsprechenden Äußerungen gegenüber dem BFA und den Sicherheitsorganen. Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid blieben insgesamt unwidersprochen, bzw. konnten durch sämtliche Ausführungen nicht ausreichend substantiiert widerlegt werden. Dass sich der Gesundheitszustand der BF seit dem Abschluss der rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren maßgeblich nicht geändert hat, diese nicht unter akut schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden, bzw. die BF sich aktuell nicht in einer durchgehenden stationären Behandlung befinden, ergibt sich aus den Ausführungen der BF im gegenständlichen Verfahren und aus den gegenständlichen Verwaltungsakten, bzw. aus den auch in diesen Verfahrensgang in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, die im Wesentlichen bereits im Vorverfahren in Vorlage gebracht worden sind. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen im Verfahren, bzw. sind aus den vorliegenden Verwaltungsakten sind keine Hinweise ableitbar, dass diese aktuelle an einer akuten verfahrensrelevanten schweren körperlichen oder psychischen Krankheit leiden die insbesondere nur im Bundesgebiet behandelbar wäre. Auch in der Beschwerde wurde ausreichend belegt, bzw. insgesamt diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorgebracht. Festzuhalten ist, dass den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren ausreichend Zeit eingeräumt worden ist das Vorliegen von relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, bzw. das Vorliegen von relevanten Veränderungen darzulegen. Die Beschwerdeführer wurden diesbezüglich nicht nur ausdrücklich hierüber im Zuge ihres Parteiengehörs befragt, sondern den BF wurde zudem noch eine Frist zur Erstattung allfälliger weiterer Ausführungen, bzw. der Vorlage von allfällig diesbezüglich relevanten medizinischen Unterlagen eingeräumt. Die Beschwerdeführer haben jedoch hiervon keinen Gebrach gemacht. Auch der Beschwerdeschrift ist nicht zu entnehmen, dass bezogen auf den Gesundheitszustand nunmehr von einer wesentlichen Veränderung der gesundheitlichen Situation im Vergleich zu bereits im Vorverfahren geprüften gesundheitlichen Situation auszugehen wäre, bzw. wurden diesbezüglich relevante und neue ärztliche Gutachten und Unterlagen, die nicht bereits im Vorverfahren vorliegend waren und dort auch in Bezug auf die Rückkehrsituation berücksichtigt wurden insgesamt nicht in Vorlage gebracht. Die Feststellung, dass sich an der allgemeinen Sicherheits– als auch (medizinische) Versorgungssituation in Aserbeidschan hinsichtlich des bereits im ersten Verfahrensgang herangezogenen Länderberichtsmaterials auch unter Berücksichtigung der weltweiten Corona Pandemie nicht verfahrenswesentliches geändert hat, beruht auf einen Vergleich der im relevanten Vorerkenntnis enthaltenen Länderberichte zum Herkunftsstaat mit den im nunmehr angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten zur maßgeblichen Situation. Dass sich die Lage im Herkunftsstaat insgesamt relevant in Bezug zur rechtskräftigen Vorentscheidung geändert hätte, wurde ausreichend substantiiert in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, sondern wird ein allfälliges Vorliegen einer solchen wesentlichen Veränderung insgesamt begründungslos in der Beschwerdeschrift ausgeführt. Das Vorliegen einer solchen relevanten Veränderung der insbesondere auch medizinischen Versorgungslage kann auch nicht bezogen auf die gegenwärtige weltweite Corona 19 Pandemie im Herkunftsstaat erkannt werden. Den vorliegenden Länderinformationen zu Aserbeidschan ist insgesamt zu entnehmen, dass dort auch die medizinische Versorgungslage als ausreichend gesichert anzusehen und zugänglich anzusehen ist. Dass aufgrund der gegenwärtigen Corona 19 Pandemie eine relevante Veränderung diesbezüglich eingetreten ist, wurde ausreichend begründet nicht dargelegt, bzw. kann gegenwärtig auch aufgrund der aktuellen Infektionslage betreffend der Corona 19 Pandemie in Aserbeidschan eine relevant veränderte Lage nicht erkannt werden (https://covid19.who.int/region/euro/country/
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 33/2013sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
F BGBl. I Nr. 33/2013, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet vergleiche ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E). Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH
1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des BF zu Recht
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt
Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2018, Zl. W192 2175749-1, ist in formelle Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt
Absatz eins, das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2018, Zl. W192 2175749-1, ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Das BFA hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst – somit völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass hinsichtlich sämtlicher Verfahrensrelevanter Punkte entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich insgesamt der Auffassung der belangten Behörde an, dass sämtliche Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass hieraus fallbezogen insbesondere auch bezogen auf die Gewährung eines subsidiären Schutzes und der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Weder im Erstverfahren noch im gegenständlichen Verfahren haben die BF ein diesbezüglich ausreichend konkretisiertes bzw. insgesamt glaubhaftes Vorbringen erstattet. Zu überprüfen ist ferner auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 8 AsylG 2005 ist nicht eingetreten.Zu überprüfen ist ferner auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf Paragraph 8, AsylG 2005 ist nicht eingetreten. Eine wesentliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat ist nicht erfolgt. Es gibt keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Eine Änderung der Lage im Herkunft Staat wurde von den BF auch bezogen auf die weltweite Corona Pandemie, wie bereits oben dargelegt, auch insgesamt nicht substantiiert begründet dargelegt. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen.Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgezeigt wird vergleiche zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Zu prüfen sind aber auch etwaige Änderungen in der Person des BF, welche eine neue Refoulement - Prüfung notwendig machen könnten. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die BF, insbesondere an keiner akut schweren, bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, keine relevanten Änderungen auch in Bezug auf den Gesundheitszustand eingetreten sind und hat auch Feststellungen zur aktuellen Lage bzw. medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat getroffen. Da insgesamt weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt auch diesbezüglich entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Es ist daher auch in Bezug auf die Frage des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine verfahrensrelevante Änderung des Sachverhalts gegenüber der rechtskräftigen Vorentscheidungen eingetreten. Die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerden
GVG iVm § 68 AVG im Hinblick auf Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides abzuweisen waren.Die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerden
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides abzuweisen waren. 3.2.2 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.2 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G nicht erteilt werde.Im Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem BF eine "Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen"
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG wurde weder von den BF substanziell im erstinstanzlichen Verfahren oder in der Beschwerdeschrift begründet behauptet noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG wurde weder von den BF substanziell im erstinstanzlichen Verfahren oder in der Beschwerdeschrift begründet behauptet noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Im gegenständlichen Fall verfügen die BF über kein außerhalb ihrer Familie bestehendes relevantes Familienleben in Österreich, und diese haben ein solches auch nicht behauptet. Auch ist festzuhalten, dass das Vorliegen eines verfahrensrelevanten Privat- und Familienlebens bereits zuvor im Erstverfahren geprüft und verneint wurde. Dass es diesbezüglich z
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.