Obsah (22)
§§ 10Art 133§ 120§ 33§ 3§ 4§§ 12§ 14a§ 15§ 41a§ 45§ 24§ 55§ 52§ 46§ 9§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 57Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlW169 1422610-3 SpruchW169 1422610-3/2E, W169 1422610-3/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat
§§ 10Abs. 3, 55 Asyl
G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 10, Absatz 3, 55, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2011 abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde weder der Status des Asylberechtigten, noch jener des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
- Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.11.2012, Zl. C12 422.610-1/2011/6E, abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 05.12.2012 in Rechtskraft.
- Am 28.02.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthaltes von der Landespolizeirektion Wien
§ 120Abs.
1a FPG angezeigt.3. Am 28.02.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthaltes von der Landespolizeirektion Wien
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt. 4. Bei der Befragung der Landespolizeidirektion Wien am 12.03.2013 („Gegenstand der Verhandlung: Einvernahme – Verwaltungsstrafe – Aufforderung zur freiwilligen Ausreise“) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, darüber in Kenntnis zu sein, dass sein Verfahren seit 05.12.2012 rechtskräftig negativ abgeschlossen sei. Er habe jedoch bisher keine Vorbereitungen für seine Ausreise getroffen. Er wolle nicht nach Indien zurückkehren, da sein Leben dort in Gefahr sei. Er arbeite in Wien als Zeitungszusteller, wobei er ungefähr 400,- Euro monatlich verdiene. Er sei weder jemals im Besitz eines Reisepasses, noch bei der Indischen Botschaft gewesen, um einen solchen zu besorgen. Er habe keinen ständigen Wohnsitz, sondern eine Obdachlosenmeldung und wohne bei verschiedenen Freunden. Er sei ferner nicht krankenversichert und spreche auch kein Deutsch. Mit seiner Familie in Indien, mit welcher er auch vor seiner Ausreise gelebt habe, habe der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt. Er habe in Indien 10 Jahre die Grundschule besucht. Im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen, er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass gegen ihn eine Verwaltungsstrafe aufgrund des rechtswidrigen Aufenthaltes seit 05.12.2012 verhängt werden würde. Auch müsse er sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterziehen lassen und ein Formblatt für die zuständige Botschaft zwecks Identitätsfeststellung ausfüllen, sowie sich selbstständig um Ausstellung eines Reisepasses kümmern und der Behörde eine diesbezügliche Bestätigung vorlegen. 5.
Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 28.10.2013, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer beim rechtswidrigen Aufenthalt am 27.10.2013 auf frischer Tat betreten und wegen rechtswidrigen Aufenthaltes und Nichtmitführen eines Reisedokumentes zur Anzeige gebracht. 5.
Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 28.10.2013, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer beim rechtswidrigen Aufenthalt am 27.10.2013 auf frischer Tat betreten und wegen rechtswidrigen Aufenthaltes und Nichtmitführen eines Reisedokumentes zur Anzeige gebracht. 6. Ferner wurde der Beschwerdeführer
einer Anzeige des Stadtpolizeikommandos Ottakring vom 28.10.2013, GZ XXXX , im Zuge einer Kontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dabei betreten, wie er mit einer Plastik-Tasche aus einem China-Restaurant kommend zu seinem KFZ gegangen und damit auch weggefahren sei, wobei er die Plastik-Tasche unter seinem Sitz versteckt habe. Im Zuge der darauffolgenden Fahrzeugkontrolle aufgefordert anzugeben, von wo er komme und was er mache, habe der Beschwerdeführer angegeben, von der Tankstelle zu kommen und unter dem Sitz nichts zu haben. Auch nach Aufforderung, den Sitz zu öffnen und auf die Plastik-Tasche angesprochen, habe der Beschwerdeführer angegeben, eine Speise von der Tankstelle für sich gekauft zu haben. Erst nach Aufklärung über die dienstliche Wahrnehmung habe er schließlich zugegeben, für ein namentlich genanntes China-Lokal Essen zuzustellen. Somit wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Schwarzarbeit, Verdachtes der Hinterziehung von Sozialabgaben und Abgabenhinterziehung
§ 33Abs. 3b Finstraf
G sowie wegen Ausübung bzw. Antreten einer Beschäftigung durch einen Ausländer ohne Bewilligung
§ 3Abs. 2 Ausl
BG zur Anzeige gebracht. 6. Ferner wurde der Beschwerdeführer
einer Anzeige des Stadtpolizeikommandos Ottakring vom 28.10.2013, GZ römisch 40 , im Zuge einer Kontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dabei betreten, wie er mit einer Plastik-Tasche aus einem China-Restaurant kommend zu seinem KFZ gegangen und damit auch weggefahren sei, wobei er die Plastik-Tasche unter seinem Sitz versteckt habe. Im Zuge der darauffolgenden Fahrzeugkontrolle aufgefordert anzugeben, von wo er komme und was er mache, habe der Beschwerdeführer angegeben, von der Tankstelle zu kommen und unter dem Sitz nichts zu haben. Auch nach Aufforderung, den Sitz zu öffnen und auf die Plastik-Tasche angesprochen, habe der Beschwerdeführer angegeben, eine Speise von der Tankstelle für sich gekauft zu haben. Erst nach Aufklärung über die dienstliche Wahrnehmung habe er schließlich zugegeben, für ein namentlich genanntes China-Lokal Essen zuzustellen. Somit wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Schwarzarbeit, Verdachtes der Hinterziehung von Sozialabgaben und Abgabenhinterziehung
Paragraph 33, Absatz 3 b, FinstrafG sowie wegen Ausübung bzw. Antreten einer Beschäftigung durch einen Ausländer ohne Bewilligung
Paragraph 3, Absatz 2, AuslBG zur Anzeige gebracht. 7. Am 21.02.2014 wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen rechtswidrigen Aufenthaltes
§ 120Abs.
1a FPG zur Anzeige gebracht. 7. Am 21.02.2014 wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen rechtswidrigen Aufenthaltes
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zur Anzeige gebracht.
- Mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den
- Bezirk vom 24.02.2016, Zahl XXXX , wurde über den Geschäftsführer der XXXX GmbH wegen der Beschäftigung des Beschwerdeführers als Essenszusteller zumindest für den Zeitraum von 27.10.2013 bis 10.11.2013, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung
§ 4und § 4c Ausl
BG, noch eine Zulassung als Schlüsselkraft
§§ 12bis 12c Aul
BG, noch eine Entsendebewilligung erteilt worden seien, noch eine Anzeigebestätigung
§ 3Abs. 5 Ausl
BG, eine Arbeitserlaubnis
§ 14aAusl
BG, ein Befreiungsschein
§ 15und 4c Ausl
BG, eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus
§ 41a
NAG, ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EG
§ 45
NAG, oder ein Niederlassungsnachweis
§ 24Fr
G ausgestellt worden seien, wodurch § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG iVm § 3 AuslBG iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt worden sei, wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von 1.120 Euro verhängt.
- Mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den
- Bezirk vom 24.02.2016, Zahl römisch 40 , wurde über den Geschäftsführer der römisch 40 GmbH wegen der Beschäftigung des Beschwerdeführers als Essenszusteller zumindest für den Zeitraum von 27.10.2013 bis 10.11.2013, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung
Paragraph 4 und Paragraph 4 c, AuslBG, noch eine Zulassung als Schlüsselkraft
Paragraphen 12 bis 12 c AulBG, noch eine Entsendebewilligung erteilt worden seien, noch eine Anzeigebestätigung
Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG, eine Arbeitserlaubnis
Paragraph 14 a, AuslBG, ein Befreiungsschein
Paragraph 15 und 4 c AuslBG, eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus
Paragraph 41 a, NAG, ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EG
Paragraph 45, NAG, oder ein Niederlassungsnachweis
Paragraph 24, FrG ausgestellt worden seien, wodurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 3, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG verletzt worden sei, wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von 1.120 Euro verhängt.
- Mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den
- Bezirk vom 25.02.2016, Zahl MBA XXXX , wurde über den Geschäftsführer der XXXX GmbH, wegen der Beschäftigung des Beschwerdeführers am 16.01.2014 in der Küche und zum Ausliefern von Speisen, obwohl für diesen entgegen § 3 AuslBG weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder ein Asylausweis ausgestellt worden seien, wodurch § 28 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 AuslBG verletzt worden sei, wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Strafe in Höhe von 1.200 Euro verhängt.
- Mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den
- Bezirk vom 25.02.2016, Zahl MBA römisch 40 , wurde über den Geschäftsführer der römisch 40 GmbH, wegen der Beschäftigung des Beschwerdeführers am 16.01.2014 in der Küche und zum Ausliefern von Speisen, obwohl für diesen entgegen Paragraph 3, AuslBG weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder ein Asylausweis ausgestellt worden seien, wodurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, AuslBG verletzt worden sei, wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Strafe in Höhe von 1.200 Euro verhängt.
- Am 03.11.2017 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen (ersten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Abs. 2 Asyl
G. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass er sich bereits sechs Jahre im Bundesgebiet befinde und sich während des gesamten Aufenthaltes bemüht habe, sich sprachlich, sozial und beruflich zu integrieren. So habe er sich gute Deutschkenntnisse angeeignet und beabsichtige, ein Sprachdiplom A2 der deutschen Sprache zu absolvieren. Er sei unbescholten, krankenversichert und lebe in einer ortsüblichen Unterkunft. Auch sei er selbsterhaltungsfähig und habe einen Arbeitsvorvertrag. Dem Antrag beigelegt wurden eine Geburtsurkunde und eine beglaubigte Übersetzung sowie ein Arbeitsvorvertrag, ein Werkvertrag, die E-Card des Beschwerdeführers in Kopie sowie die Bestätigung der Anmeldung für einen Deutschkurs des Niveaus A2. 10. Am 03.11.2017 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen (ersten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass er sich bereits sechs Jahre im Bundesgebiet befinde und sich während des gesamten Aufenthaltes bemüht habe, sich sprachlich, sozial und beruflich zu integrieren. So habe er sich gute Deutschkenntnisse angeeignet und beabsichtige, ein Sprachdiplom A2 der deutschen Sprache zu absolvieren. Er sei unbescholten, krankenversichert und lebe in einer ortsüblichen Unterkunft. Auch sei er selbsterhaltungsfähig und habe einen Arbeitsvorvertrag. Dem Antrag beigelegt wurden eine Geburtsurkunde und eine beglaubigte Übersetzung sowie ein Arbeitsvorvertrag, ein Werkvertrag, die E-Card des Beschwerdeführers in Kopie sowie die Bestätigung der Anmeldung für einen Deutschkurs des Niveaus A
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, der Behörde binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument im Original und in Kopie samt Übersetzung nachzureichen. Im Falle der Nichtvorlage könne ein begründeter Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV eingebracht werden, wobei nachzuweisen sei, dass die Beschaffung des Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar sei.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, der Behörde binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument im Original und in Kopie samt Übersetzung nachzureichen. Im Falle der Nichtvorlage könne ein begründeter Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV eingebracht werden, wobei nachzuweisen sei, dass die Beschaffung des Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar sei.
- Mit Schreiben vom 21.11.2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass er seinen Reisepass bei der Flucht zurückgelassen habe und ihn daher nicht vorlegen könne. Er habe aber seine Identität niemals verschleiert, stets wahrheitsgemäße Angaben gemacht, am Verfahren mitgewirkt und sogar seine Geburtsurkunde vorgelegt. Gestellt wurde der Zusatzantrag auf Heilung
§ 4Asyl
G-DV. 12. Mit Schreiben vom 21.11.2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass er seinen Reisepass bei der Flucht zurückgelassen habe und ihn daher nicht vorlegen könne. Er habe aber seine Identität niemals verschleiert, stets wahrheitsgemäße Angaben gemacht, am Verfahren mitgewirkt und sogar seine Geburtsurkunde vorgelegt. Gestellt wurde der Zusatzantrag auf Heilung
Paragraph 4, AsylG-DV.
- Am 01.02.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung bestehe und er seitdem zur Ausreise verpflichtet gewesen sei. Dazu führte der Beschwerdeführer an, dass er das wisse und bei der Indischen Botschaft gewesen sei, jedoch keine diesbezügliche Bestätigung vorlegen könne. Auf die Frage, ob er bereit sei, das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen, entgegnete er, dass er nicht bereit sei, dies zu tun. Auf die Frage, warum er seiner Ausreiseverpflichtung trotz negativem Asylbescheid nicht nachgekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er das Land verlassen würde, wenn er eine solche Entscheidung bekommen würde, er habe aber nie einen Bescheid über den negativen Abschluss seines Asylverfahrens bekommen. Weiters führte der Beschwerdeführer befragt an, dass er im November 2011 nach Österreich gekommen sei und immer als Zeitungszusteller gearbeitet habe. Er verdiene ungefähr 500,- Euro im Monat; er verfüge über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Auf die Frage, ob er hier soziale Kontakte habe, führte er an, dass er österreichische Freunde habe und sie manchmal ins Kino gehen würden. Er sei überdies krankenversichert und wohne als Untermieter, wobei er 120,- Euro monatlich zahle; die Mietvereinbarung würde der Beschwerdeführer nachbringen. Auf die Frage, wie er sich in Zukunft sein Leben finanzieren wolle, gab der Beschwerdeführer an, wenn er eine Arbeitsbewilligung bekommen würde, würde er „ganz normal“ arbeiten gehen und könne so auch seinen Lebensunterhalt finanzieren. Gefragt nach einer Arbeitsbewilligung führte er an, dass er bei der Antragsstellung einen Arbeitsvorvertrag als Zeitungszusteller mit einem Nettogehalt von 1.200,- Euro netto vorgelegt habe. Nach seinen Deutschkenntnissen und etwaigen Bestätigungen gefragt führte er an, dass er das Niveau A1 der deutschen Sprache bereits absolviert habe und momentan den A2-Deutschkurs besuche, jedoch nicht wisse, wann er diesen abschließen würde, aber sein Bestes gebe. In Österreich habe er keine Familienangehörigen und lebe seine Familie im Herkunftsstaat. Sein Vater arbeite als Landwirt, seine Mutter sei Hausfrau, sein Bruder gehe keiner Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos. Weiters nach seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet befragt führte er an, dass er die ganze Zeit in Österreich gewesen sei, Deutschkurse absolviert habe und mit seinen Freuenden spazieren gehe. Er lebe schon seit sechs bis sieben Jahren hier und sei integriert. Er habe „keinen Stress gemacht“ und gäbe es auch keine Probleme, wie er sie in Indien gehabt habe. Für den Fall einer Rückkehr könne dort alles passieren. Er lebe schon lange in Österreich und habe jetzt Angst, nach Indien zu fliegen, wo er auch keinen Freundeskreis mehr habe.
- Am 13.02.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wiederholte der Beschwerdeführer das bisher zur Integration Vorgebrachte und führte aus, dass er mit der Indischen Botschaft Kontakt aufgenommen habe, aber keine Bestätigung erhalten habe.
- Am 05.03.2018 übermittelte das Standesamt Mödling – auf das Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag – eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers (gültig vom 24.07.2008 bis 23.07.2018), mit welchem sich der Beschwerdeführer bei der Eheschließung am Standesamt ausgewiesen hat.
- Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G abgewiesen.
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG nach Indien zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Der Antrag auf Mängelheilung vom 11.02.2018 wurde
§ 4Abs. 1 Z 2 i
Vm § 8 AsylG-DV abgewiesen. 16. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Der Antrag auf Mängelheilung vom 11.02.2018 wurde
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass in Österreich kein aufrechtes Familienleben bestehe und die Familie des Beschwerdeführers in Indien lebe. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet habe sich auf sein Asylverfahren begründet und sei er nach dessen negativem Abschluss illegal im Bundesgebiet verblieben. Auch habe er sich nach Abschluss dieses Verfahrens nicht um die Ausstellung eines nationalen Identitätsdokumentes (Reisepass) bemüht. Jedoch habe sich mit Schreiben des Standesamtes Mödling vom 05.03.2018 herausgestellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eheschließung – wobei diese wieder geschieden sei – einen Reisepass lautend auf den Namen des Beschwerdeführers, Nr. XXXX , ausgestellt am 24.07.2008, gültig bis 23.07.2018, vorgelegt habe. So habe er die Behörde getäuscht und die Durchsetzung der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung vereiteln wollen. Es hätten sich auch keine entscheidungsrelevanten sozialen Bindungen in Österreich ergeben und seien auch keine näheren Angaben für ein schützenswertes Privatleben von Seiten des Beschwerdeführers geltend gemacht worden. Es habe auch für den Fall einer Rückkehr nicht festgestellt werden können, dass er in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, zumal er über die landesüblichen Sprachkenntnisse verfüge und dort auch Familienangehörige habe. Auch wenn sich der Beschwerdeführer im Alltag auf Deutsch verständigen könne, beweise dies keine erfolgreiche und dauernde Integration. Es seien somit keine derart außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G komme daher nicht in Betracht, zumal dies
§ 9Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers i
Sd Art. 8 EMRK nicht geboten sei. Im Falle des Beschwerdeführers liege zudem keine Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 und 2 FPG vor. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte iSd § 50 Abs. 3 FPG existiere nicht, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Begründend wurde ausgeführt, dass in Österreich kein aufrechtes Familienleben bestehe und die Familie des Beschwerdeführers in Indien lebe. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet habe sich auf sein Asylverfahren begründet und sei er nach dessen negativem Abschluss illegal im Bundesgebiet verblieben. Auch habe er sich nach Abschluss dieses Verfahrens nicht um die Ausstellung eines nationalen Identitätsdokumentes (Reisepass) bemüht. Jedoch habe sich mit Schreiben des Standesamtes Mödling vom 05.03.2018 herausgestellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eheschließung – wobei diese wieder geschieden sei – einen Reisepass lautend auf den Namen des Beschwerdeführers, Nr. römisch 40 , ausgestellt am 24.07.2008, gültig bis 23.07.2018, vorgelegt habe. So habe er die Behörde getäuscht und die Durchsetzung der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung vereiteln wollen. Es hätten sich auch keine entscheidungsrelevanten sozialen Bindungen in Österreich ergeben und seien auch keine näheren Angaben für ein schützenswertes Privatleben von Seiten des Beschwerdeführers geltend gemacht worden. Es habe auch für den Fall einer Rückkehr nicht festgestellt werden können, dass er in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, zumal er über die landesüblichen Sprachkenntnisse verfüge und dort auch Familienangehörige habe. Auch wenn sich der Beschwerdeführer im Alltag auf Deutsch verständigen könne, beweise dies keine erfolgreiche und dauernde Integration. Es seien somit keine derart außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG komme daher nicht in Betracht, zumal dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten sei. Im Falle des Beschwerdeführers liege zudem keine Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG vor. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte iSd Paragraph 50, Absatz 3, FPG existiere nicht, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Die Abweisung des Antrages auf Heilung wurde damit begründet, dass den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er bei der Indischen Botschaft zwecks Ausstellung eines Reisepasses vorgesprochen habe, aber keine Bestätigung darüber erhalten habe, kein Glauben geschenkt werde. Am 05.03.2018 sei per E-Mail des Standesamtes Mödling die Kopie seines Reisepasses eingelangt, wobei der Beschwerdeführer die Existenz eines solchen in seinen Verfahren stets verschwiegen habe. Da es ihm sowohl möglich als auch zumutbar sei, die geforderten Dokumente der Behörde vorzulegen und er auch augenscheinlich im Besitz eines gültigen Reisepasses sei, habe von der Vorlage dieses Dokumentes nicht abgesehen werden können. 17. Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit über sechs Jahren in Österreich befinde, er sozial und sprachlich integriert sei, einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und auch entsprechende Unterlagen betreffend seine Selbsterhaltungsfähigkeit zur Vorlage gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe auch stets kooperativ in allen Stadien des Verfahrens mitgewirkt und bei der Eheschließung die Kopie seines Reisepasses vorgelegt. Auch hätte die Behörde den Zusatzantrag auf Heilung des Mangels sorgfältig bearbeiten und positiv entscheiden müssen. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. 18. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2018, W169 1422610-2/2E, wurde die Beschwerde
§§ 55, 10 Abs. 3 Asyl
G, § 9 BFA-VG und §§ 52 und 55 FPG sowie § 4 Abs. 1 AsylG-DV als unbegründet abgewiesen.18. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2018, W169 1422610-2/2E, wurde die Beschwerde
Paragraphen 55, 10, Absatz 3, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52 und 55 FPG sowie Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich habe. Der Beschwerdeführer habe sich zwar seit mehr als sechseinhalb Jahren im Bundesgebiet aufgehalten, dies werde jedoch dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig und seit Abschluss des Asylverfahrens im November 2012 unrechtmäßig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei mehrere Male wegen illegalen Aufenthaltes, der Nichtmitführung eines Reisedokumentes sowie Aufnahme einer Beschäftigung ohne entsprechender Bewilligung zur Anzeige gebracht und überdies der Aufenthaltsehe verdächtigt worden. Der Beschwerdeführer habe sich beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung widersetzt und die Behörde getäuscht, indem er unwahre Angaben hinsichtlich des Besitzes eines indischen Reisepasses gemacht habe. Zwar sei der Beschwerdeführer bemüht gewesen, sich in Österreich beruflich zu integrieren, sei als Zeitungszusteller tätig gewesen und habe über einen Arbeitsvorvertrag verfügt, habe auch keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen, privat gewohnt und einen Bekanntenkreis gehabt. Ansonsten habe er aber keine besonders intensiven Bindungen zu Österreich dargetan. Auch habe der Beschwerdeführer trotz seines langjährigen Aufenthaltes nicht einmal eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert. Auf der anderen Seite habe der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise aus Indien dort verbracht. Er habe dort seine Schulbildung erfahren und mit seiner Familie gelebt und er spreche die Sprachen des Herkunftsstaates, weshalb er sich dort wieder integrieren können werde. Es sei nicht ersichtlich, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet sei, sondern vielmehr der Beschwerdeführer trotz eines rechtskräftig negativ entschiedenen Asylantrages und im Besitz eines gültigen indischen Reisepasses nicht ausgereist, sondern beharrlich im Bundesgebiet verblieben sei. Zumal in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne, wögen die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen schwerer als die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers. Da auch sonst kein Hindernis einer Rückkehr hervorgekommen sei, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich habe. Der Beschwerdeführer habe sich zwar seit mehr als sechseinhalb Jahren im Bundesgebiet aufgehalten, dies werde jedoch dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig und seit Abschluss des Asylverfahrens im November 2012 unrechtmäßig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei mehrere Male wegen illegalen Aufenthaltes, der Nichtmitführung eines Reisedokumentes sowie Aufnahme einer Beschäftigung ohne entsprechender Bewilligung zur Anzeige gebracht und überdies der Aufenthaltsehe verdächtigt worden. Der Beschwerdeführer habe sich beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung widersetzt und die Behörde getäuscht, indem er unwahre Angaben hinsichtlich des Besitzes eines indischen Reisepasses gemacht habe. Zwar sei der Beschwerdeführer bemüht gewesen, sich in Österreich beruflich zu integrieren, sei als Zeitungszusteller tätig gewesen und habe über einen Arbeitsvorvertrag verfügt, habe auch keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen, privat gewohnt und einen Bekanntenkreis gehabt. Ansonsten habe er aber keine besonders intensiven Bindungen zu Österreich dargetan. Auch habe der Beschwerdeführer trotz seines langjährigen Aufenthaltes nicht einmal eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert. Auf der anderen Seite habe der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise aus Indien dort verbracht. Er habe dort seine Schulbildung erfahren und mit seiner Familie gelebt und er spreche die Sprachen des Herkunftsstaates, weshalb er sich dort wieder integrieren können werde. Es sei nicht ersichtlich, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet sei, sondern vielmehr der Beschwerdeführer trotz eines rechtskräftig negativ entschiedenen Asylantrages und im Besitz eines gültigen indischen Reisepasses nicht ausgereist, sondern beharrlich im Bundesgebiet verblieben sei. Zumal in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne, wögen die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen schwerer als die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers. Da auch sonst kein Hindernis einer Rückkehr hervorgekommen sei, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen sei. 19. Am 09.08.2018 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Polizeikontrolle angehalten und wurde, da er sich lediglich mit einer ungültigen Aufenthaltsberechtigungskarte
AsylG legitimieren konnte, angezeigt. 20. Am 13.12.2019 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Abs. 2 Asyl
G. Abgesehen von Identitäts- und Wohnsitzdaten füllte der Beschwerdeführer das dafür vorgesehene Formular nicht aus und legte keine schriftliche Begründung bei. Dem Antrag beigelegt wurden der Führerschein und die E-Card des Beschwerdeführers, eine Geburtsurkunde samt Übersetzung, eine Heiratsurkunde des Standesamtes Mödling vom 03.07.2015, Umsatzjahresaufstellungen des Beschwerdeführers bei der XXXX GmbH für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017, ein Arbeitsvorvertrag als Zusteller bei der XXXX KG zu einem Bruttolohn von EUR 1.300,- vom 12.12.2019, ein Versicherungsdatenauszug vom 09.12.2019, eine Versicherungsbestätigung der SVA vom 05.12.2019, ein von zwei Personen unterschriebenes Unterstützungsschreiben, eine Nutzungsvereinbarung über eine Wohnung vom 10.12.2019 und ein Zeugnis über eine bestandene Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Niveau A2 vom 20.11.2019.20. Am 13.12.2019 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Abgesehen von Identitäts- und Wohnsitzdaten füllte der Beschwerdeführer das dafür vorgesehene Formular nicht aus und legte keine schriftliche Begründung bei. Dem Antrag beigelegt wurden der Führerschein und die E-Card des Beschwerdeführers, eine Geburtsurkunde samt Übersetzung, eine Heiratsurkunde des Standesamtes Mödling vom 03.07.2015, Umsatzjahresaufstellungen des Beschwerdeführers bei der römisch 40 GmbH für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017, ein Arbeitsvorvertrag als Zusteller bei der römisch 40 KG zu einem Bruttolohn von EUR 1.300,- vom 12.12.2019, ein Versicherungsdatenauszug vom 09.12.2019, eine Versicherungsbestätigung der SVA vom 05.12.2019, ein von zwei Personen unterschriebenes Unterstützungsschreiben, eine Nutzungsvereinbarung über eine Wohnung vom 10.12.2019 und ein Zeugnis über eine bestandene Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Niveau A2 vom 20.11.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, der Behörde binnen vier Wochen ein Reisedokument im Original und in Kopie sowie eine ausführliche schriftliche Begründung in deutscher Sprache nachzureichen. Im Falle der Nichtvorlage könne ein begründeter Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV eingebracht werden, wobei nachzuweisen sei, dass die Beschaffung des Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar sei.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, der Behörde binnen vier Wochen ein Reisedokument im Original und in Kopie sowie eine ausführliche schriftliche Begründung in deutscher Sprache nachzureichen. Im Falle der Nichtvorlage könne ein begründeter Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV eingebracht werden, wobei nachzuweisen sei, dass die Beschaffung des Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar sei.
- Mit Schreiben vom 08.01.2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass er bislang kein Reisedokument durch die indische Botschaft ausgestellt erhalten habe. Er bemühe sich um eine Ausstellung und ersuche um eine Fristerstreckung um einen Monat. Falls auch künftig kein Reisedokument ausgestellt werde, beantrage er die Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV. Zur Begründung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich nun seit vielen Jahren in Österreich befinde und sich um Integration bemüht habe. Er sei in der Lage, sich im täglichen Leben in deutscher Sprache zu verständigen und bestehe die Möglichkeit, künftig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sodass er keine finanzielle Belastung darstellen würde. Er verfüge über einen Freundeskreis und habe seit seiner Einreise in das Bundesgebiet seinen Lebensmittelpunkt in Österreich.
- Mit Schreiben vom 08.01.2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass er bislang kein Reisedokument durch die indische Botschaft ausgestellt erhalten habe. Er bemühe sich um eine Ausstellung und ersuche um eine Fristerstreckung um einen Monat. Falls auch künftig kein Reisedokument ausgestellt werde, beantrage er die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV. Zur Begründung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich nun seit vielen Jahren in Österreich befinde und sich um Integration bemüht habe. Er sei in der Lage, sich im täglichen Leben in deutscher Sprache zu verständigen und bestehe die Möglichkeit, künftig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sodass er keine finanzielle Belastung darstellen würde. Er verfüge über einen Freundeskreis und habe seit seiner Einreise in das Bundesgebiet seinen Lebensmittelpunkt in Österreich.
- Mit Schreiben vom 03.06.2020 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Abweisung seines gegenständlichen Antrags und gab ihm die Möglichkeit, binnen zwei Wochen zu seinem Privat- und Familienleben Stellung zu nehmen, wobei die Behörde ihm hierzu detaillierte Fragen stellte.
- Am 16.06.2020 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führte aus, dass er im Herbst 2011 nach Österreich eingereist und seither hier aufhältig gewesen sei und bislang keinen Aufenthaltstitel gehabt habe, wiewohl sein Asylverfahren „viele Jahre“ gedauert habe. Er habe keine Ehefrau und keine Kinder. Er arbeite seit vielen Jahren als Zeitungszusteller und sei Gesellschafter zweier Unternehmen. Er bestreite davon seinen Lebensunterhalt und benötige keine Sozialhilfe. Er verdiene monatlich zwischen EUR 500,- und EUR 700,- und verfüge über einen Arbeitsvorvertrag zu einem Bruttolohn von EUR 1.300,-. Er sei bei der SVA krankenversichert und lebe bei einem Freund zur Untermiete. Der Beschwerdeführer habe die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich bestanden. Er sei nicht Mitglied in einem Verein. Er habe hier Freunde und Bekannte und verbringe seine Freizeit mit Sport. Es hätten sich in den letzten zehn Jahren keine grundsätzlichen Änderungen in seinem Privat- und Familienleben ergeben. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, lebe aber seit neun Jahren in Österreich und habe „seit dieser Zeit“ keinen Kontakt mehr mit Freunden, Bekannten und Verwandten in Indien. Dort würden seine Eltern und ein Bruder leben, mit denen er über WhatsApp in Kontakt stehe. Der Beschwerdeführer habe seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen können, da er über keinen Reisepass verfüge und ihm kein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Der Hinderungsgrund seiner Ausreise bestehe darin, dass er in seiner indischen Heimat keinen Arbeitsplatz hätte. Der Beschwerdeführer sei gesund. Er wolle in Österreich bleiben, weil er hier im Gegensatz zu Indien Einkommen, Krankenversicherung und Wohnung habe. Dem Schreiben beigelegt wurden eine Bestätigung des Beschwerdeführers an die XXXX GmbH vom 25.08.2014, wonach er als Asylwerber das abgeschlossene Auftragsverhältnis der zuständigen Asylbehörde melden werde, eine Umsatzjahresaufstellung des Beschwerdeführers bei der XXXX GmbH für das Jahr 2013, ein Auszug aus dem Firmenbuch vom 16.03.2019, wonach der Beschwerdeführer mit einer Haftsumme von EUR 100,- Kommanditist der XXXX KG im Geschäftszweig Kleintransport ist, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Niveau A2 vom 20.11.2019, eine Versicherungsbestätigung der SVA vom 25.07.2018, eine Mitteilung des Finanzamtes Wien über eine Abgabenkontonummer vom 03.07.2018, ein Infopass des KSV1870 vom 10.12.2019, wonach über den Beschwerdeführer ausschließlich positive Einträge vorliegen, ein Arbeitsvorvertrag als Zusteller bei der XXXX KG zu einem Bruttolohn von EUR 1.300,- vom 01.08.2018 und ein Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18.10.2017, wonach der Beschwerdeführer mit einer Haftstumme von EUR 100,- Kommanditist der XXXX KG im Geschäftszweig Moped Service & Kleintransport ist,.Dem Schreiben beigelegt wurden eine Bestätigung des Beschwerdeführers an die römisch 40 GmbH vom 25.08.2014, wonach er als Asylwerber das abgeschlossene Auftragsverhältnis der zuständigen Asylbehörde melden werde, eine Umsatzjahresaufstellung des Beschwerdeführers bei der römisch 40 GmbH für das Jahr 2013, ein Auszug aus dem Firmenbuch vom 16.03.2019, wonach der Beschwerdeführer mit einer Haftsumme von EUR 100,- Kommanditist der römisch 40 KG im Geschäftszweig Kleintransport ist, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Niveau A2 vom 20.11.2019, eine Versicherungsbestätigung der SVA vom 25.07.2018, eine Mitteilung des Finanzamtes Wien über eine Abgabenkontonummer vom 03.07.2018, ein Infopass des KSV1870 vom 10.12.2019, wonach über den Beschwerdeführer ausschließlich positive Einträge vorliegen, ein Arbeitsvorvertrag als Zusteller bei der römisch 40 KG zu einem Bruttolohn von EUR 1.300,- vom 01.08.2018 und ein Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18.10.2017, wonach der Beschwerdeführer mit einer Haftstumme von EUR 100,- Kommanditist der römisch 40 KG im Geschäftszweig Moped Service & Kleintransport ist,.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (erneut)
§ 55Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). 25. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (erneut)
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass in Österreich kein aufrechtes Familienleben bestehe und die Familie des Beschwerdeführers in Indien lebe. Der Beschwerdeführer habe zwar eine Heiratsurkunde vorgelegt, sei aber inzwischen geschieden, zumal der Verdacht einer Aufenthaltsehe vorgelegen habe. Er befinde sich seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens rund acht Jahre unrechtmäßig in Österreich und habe es bis dato unterlassen, seiner Ausreisverpflichtung nachzugekommen. Der Beschwerdeführer habe bislang keine Bemühungen unternommen, sich ein Reisedokument ausstellen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe auch die rechtskräftige Abweisung seines ersten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ignoriert und sei weiterhin im Bundesgebiet verblieben. Er habe sich an zwei Kommanditgesellschaften beteiligt, obwohl ihm bewusst gewesen sein musste, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet befinde. Er habe erst im Jahr 2019 die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 absolviert. Der Beschwerdeführer erwecke insgesamt den Anschein, mit allen Mitteln einen Aufenthaltstitel erzwingen zu wollen. Es habe auch für den Fall einer Rückkehr nicht festgestellt werden können, dass er in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, zumal er über die landesüblichen Sprachkenntnisse verfüge und dort auch Familienangehörige habe. Es seien somit keine derart außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G komme daher nicht in Betracht, zumal dies
§ 9Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers i
Sd Art. 8 EMRK nicht geboten sei. Im Falle des Beschwerdeführers liege zudem keine Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 und 2 FPG vor. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte iSd § 50 Abs. 3 FPG existiere nicht, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Begründend wurde ausgeführt, dass in Österreich kein aufrechtes Familienleben bestehe und die Familie des Beschwerdeführers in Indien lebe. Der Beschwerdeführer habe zwar eine Heiratsurkunde vorgelegt, sei aber inzwischen geschieden, zumal der Verdacht einer Aufenthaltsehe vorgelegen habe. Er befinde sich seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens rund acht Jahre unrechtmäßig in Österreich und habe es bis dato unterlassen, seiner Ausreisverpflichtung nachzugekommen. Der Beschwerdeführer habe bislang keine Bemühungen unternommen, sich ein Reisedokument ausstellen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe auch die rechtskräftige Abweisung seines ersten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG ignoriert und sei weiterhin im Bundesgebiet verblieben. Er habe sich an zwei Kommanditgesellschaften beteiligt, obwohl ihm bewusst gewesen sein musste, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet befinde. Er habe erst im Jahr 2019 die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 absolviert. Der Beschwerdeführer erwecke insgesamt den Anschein, mit allen Mitteln einen Aufenthaltstitel erzwingen zu wollen. Es habe auch für den Fall einer Rückkehr nicht festgestellt werden können, dass er in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, zumal er über die landesüblichen Sprachkenntnisse verfüge und dort auch Familienangehörige habe. Es seien somit keine derart außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG komme daher nicht in Betracht, zumal dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten sei. Im Falle des Beschwerdeführers liege zudem keine Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG vor. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte iSd Paragraph 50, Absatz 3, FPG existiere nicht, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit bereits neun Jahren in Österreich lebe, niemals die Sicherheit des Landes gefährdet habe oder übermäßige Sozialhilfe in Anspruch genommen habe. Er habe ständig gearbeitet, eine Firma gegründet, verfüge über eine Krankenversicherung und eine ortsübliche Unterkunft. Der Verwaltungsgerichtshof erkenne bereits nach fünfjährigem durchgehenden Aufenthalt in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung zu, sofern der Antragsteller keine Gefahr für die Republik darstelle. Der Beschwerdeführer zahle Steuern und Gebühren, was für Österreich vorteilhaft sei. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass es der belangten Behörde bis dato nicht möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer abzuschieben, weil sie kein Heimreisezertifikat für ihn erhalten habe. Im Falle der Abschiebung wäre die Existenz des Beschwerdeführers in hohem Maße gefährdet. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG. Im Falle einer Beschwerdeverhandlung würde er sämtliche Unterlagen vorlegen, wonach er keine Schulden habe, strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und seit vielen Jahren keine Sozialhilfe in Anspruch nehme.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit bereits neun Jahren in Österreich lebe, niemals die Sicherheit des Landes gefährdet habe oder übermäßige Sozialhilfe in Anspruch genommen habe. Er habe ständig gearbeitet, eine Firma gegründet, verfüge über eine Krankenversicherung und eine ortsübliche Unterkunft. Der Verwaltungsgerichtshof erkenne bereits nach fünfjährigem durchgehenden Aufenthalt in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung zu, sofern der Antragsteller keine Gefahr für die Republik darstelle. Der Beschwerdeführer zahle Steuern und Gebühren, was für Österreich vorteilhaft sei. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass es der belangten Behörde bis dato nicht möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer abzuschieben, weil sie kein Heimreisezertifikat für ihn erhalten habe. Im Falle der Abschiebung wäre die Existenz des Beschwerdeführers in hohem Maße gefährdet. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG. Im Falle einer Beschwerdeverhandlung würde er sämtliche Unterlagen vorlegen, wonach er keine Schulden habe, strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und seit vielen Jahren keine Sozialhilfe in Anspruch nehme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Haryana, besuchte im Heimatland zehn Jahre die Grundschule und spricht die Sprachen Punjabi, Hindi und etwas Deutsch. In Indien leben die Eltern des Beschwerdeführers und sein verheirateter Bruder, mit denen er in Kontakt steht. Sein Vater ist Landwirt, seine Mutter Hausfrau. Der Beschwerdeführer ist geschieden. Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland im Jahr 2011, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer befand sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 27.10.2011 lediglich aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig in Österreich. Seit Abschluss seines Asylverfahrens durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.11.2012, Zl. C12 422.610-1/2011/6E, welches am 05.11.2012 in Rechtskraft erwuchs, hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf. Seiner Ausreiseverpflichtung nach Indien kam er bisher nicht nach. Der Beschwerdeführer verfügt über einen indischen Reisepass (Nr. XXXX , ausgestellt am 24.07.2008, gültig bis 23.07.2018), welchen er bei seiner Eheschließung im Jahr 2015 dem Standesamt Mödling vorlegte, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verschwieg er diesen jedoch. Der Beschwerdeführer hat sich bislang nicht nachweislich um die Ausstellung eines neuen Reisepasses bemüht.Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland im Jahr 2011, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer befand sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 27.10.2011 lediglich aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig in Österreich. Seit Abschluss seines Asylverfahrens durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.11.2012, Zl. C12 422.610-1/2011/6E, welches am 05.11.2012 in Rechtskraft erwuchs, hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf. Seiner Ausreiseverpflichtung nach Indien kam er bisher nicht nach. Der Beschwerdeführer verfügt über einen indischen Reisepass (Nr. römisch 40 , ausgestellt am 24.07.2008, gültig bis 23.07.2018), welchen er bei seiner Eheschließung im Jahr 2015 dem Standesamt Mödling vorlegte, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verschwieg er diesen jedoch. Der Beschwerdeführer hat sich bislang nicht nachweislich um die Ausstellung eines neuen Reisepasses bemüht. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrere Male wegen der Arbeitsaufnahme ohne entsprechender Bewilligung
AuslBG auf frischer Tat betreten und zur Anzeige gebracht. Auch wurde er mehrere Male wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes und der Nichtführung eines Reisedokumentes zur Anzeige gebracht. Weiters wurde der Beschwerdeführer verdächtigt, eine Scheinehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen zu führen. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörigen in Österreich. Er hat hier Bekannte. Er ist nicht Mitglied in einem Verein. Er hat die Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Niveau A2 bestanden. Er wohnt zur Untermiete bei einem Freund, wofür er EUR 150,- im Monat aufwendet. Er ist gesund und steht im erwerbsfähigen Alter. Er hat in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 illegal auf Werkvertragsbasis für die XXXX GmbH als Zusteller gearbeitet und dabei in den jeweiligen Jahren EUR 5.590,84, EUR 2.083,06, EUR 6.192,41, EUR 6.625,73 und EUR 1.708,58 verdient, wobei er fälschlich angab, noch Asylwerber zu sein. Der Beschwerdeführer ist weiterhin als Zusteller tätig und verdient dadurch monatlich zwischen EUR 500,- und EUR 700,-. Weiters hat der Beschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag als Zusteller zu einem Bruttomonatslohn von EUR 1.300,-. Der Beschwerdeführer ist mit einer Haftsumme von je EUR 100,- Kommanditist bei der XXXX im Geschäftszweig Kleintransport und der XXXX KG im Geschäftszweig Moped Service & Kleintransport. Der Beschwerdeführer hat keine Schulden.Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörigen in Österreich. Er hat hier Bekannte. Er ist nicht Mitglied in einem Verein. Er hat die Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Niveau A2 bestanden. Er wohnt zur Untermiete bei einem Freund, wofür er EUR 150,- im Monat aufwendet. Er ist gesund und steht im erwerbsfähigen Alter. Er hat in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 illegal auf Werkvertragsbasis für die römisch 40 GmbH als Zusteller gearbeitet und dabei in den jeweiligen Jahren EUR 5.590,84, EUR 2.083,06, EUR 6.192,41, EUR 6.625,73 und EUR 1.708,58 verdient, wobei er fälschlich angab, noch Asylwerber zu sein. Der Beschwerdeführer ist weiterhin als Zusteller tätig und verdient dadurch monatlich zwischen EUR 500,- und EUR 700,-. Weiters hat der Beschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag als Zusteller zu einem Bruttomonatslohn von EUR 1.300,-. Der Beschwerdeführer ist mit einer Haftsumme von je EUR 100,- Kommanditist bei der römisch 40 im Geschäftszweig Kleintransport und der römisch 40 KG im Geschäftszweig Moped Service & Kleintransport. Der Beschwerdeführer hat keine Schulden. Der Beschwerdeführer nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und ist strafgerichtlich unbescholten. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Aufenthalt aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
- Sicherheitslage Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 11.2019a). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 in Mumbai, September 2011 in New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 in Chennai und Dezember 2014 in Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Aber auch im Rest des Landes gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des „Islamischen Staates“ (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (BPB 12.12.2017). Das Land unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte (BICC 12.2020). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer, Anm.) (GIZ 11.2019a), die das staatliche Gewaltmonopol gebietsweise infrage stellen (AA 19.7.2019).Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer, Anmerkung (GIZ 11.2019a), die das staatliche Gewaltmonopol gebietsweise infrage stellen (AA 19.7.2019). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Morden und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie. Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 8.2019). Erhebungen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an. Angaben zu Folge haben Rebellen illegale Steuern erhoben, Lebensmittel und Unterkünfte beschlagnahmt und sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen beteiligt. Zehntausende von Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 4.3.2020). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 907 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 812 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2018 kamen 940 Menschen durch Terrorakte. 2019 belief sich die Opferzahl terrorismus- relevanter Gewalt landesweit auf insgesamt 621 Tote. Bis zum 5.3.2020 wurden 81 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 17.3.2020). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 19.7.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 - AA - Auswärtiges Amt (19.7.2019): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (8.6.2020): Briefing Notes
- Juni 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031179/briefingnotes-kw24-2020.pdf, Zugriff 22.7.2020 - BBC - British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382, Zugriff 22.7.2020 - BBC - British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile – Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 29.1.2019 - BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 10.2.2020 - BPB - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 18.3.2020 - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 6.8.2019 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 10.3.2020 - FIDH – International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes,
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- Juni 2020, https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 17.3.2020 - KO – Kaschmir Observer (25.6.2020): Indian, Pakistani Troops Trade Fire In North Kashmir, https://kashmirobserver.net/2020/06/25/indian-pakistani-troops-trade-fire-in-north-kashmir/, Zugriff 22.7.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien - Piazolo, Michael
(2008): Macht und Mächte in einer multipolaren Welt. Springer Verlag. Seite 201 - SATP - South Asia Terrorism Portal (15.2.2020): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 17.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020- SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020 - SZ- Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509, Zugriff 6.8.2019 - WP – The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709, Zugriff 6.8.2019
- Allgemeine Menschenrechtslage Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 19.7.2019). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 8.2019). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 19.7.2019). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Es gibt glaubhafte Berichte über extralegale Tötungen (AA 19.7.2019). Menschenrechtsprobleme umfassen unter anderem Hinweise auf willkürliche Hinrichtungen, Verschleppung, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet. Gesellschaftliche Gewalt auf der Grundlage von Konfession und Kaste gibt nach wie vor Anlass zur Sorge. Muslime und Dalit-Gruppen aus den unteren Kasten sind auch weiterhin am stärksten gefährdet (USDOS 11.3.2020). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist für Indien kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 19.7.2019). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tief verwurzelte soziale Praktiken, nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 19.7.2019). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niederer Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 12.2019). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in Regionen, in denen es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, sowohl der Polizei, den paramilitärischen Einheiten als auch dem Militär, werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei ihren Einsätzen in den Krisengebieten des Landes angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen. Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 12.2019). Den indische Sicherheitskräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (FH 4.3.2020) und auch den separatistischen Rebellen und Terroristen im Bundesstaat Jammu und Kaschmir, im Nordosten und in den von den Maoisten beeinflussten Gebieten werden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde, Folterungen von Angehörigen der Streitkräfte und der Polizei, sowie von Regierungsbeamten und Zivilisten vorgeworfen. Aufständische sind ebenso für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).Den indische Sicherheitskräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (FH 4.3.2020) und auch den separatistischen Rebellen und Terroristen im Bundesstaat Jammu und Kaschmir, im Nordosten und in den von den Maoisten beeinflussten Gebieten werden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde, Folterungen von Angehörigen der Streitkräfte und der Polizei, sowie von Regierungsbeamten und Zivilisten vorgeworfen. Aufständische sind ebenso für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein (USDOS 10.6.2020), Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 - BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 10.2.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 18.3.2020 - ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019: Asylländerbericht Indien - USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031372.html, Zugriff 22.7.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 13.3.2020
- Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der „Naxaliten“ in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 19.7.2019). Die Regierung lockerte Einschränkungen für ausländische Reisende in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Myanmar. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen (USDOS 11.3.2020). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 19.7.2019). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten („high profile“ persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen („low profile“ people) (ÖB 8.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 - ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien - USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 17.3.2020
- Grundversorgung und Wirtschaft In Indien lebt etwa ein Viertel der Bevölkerung unter dem veranschlagten Existenzminimum der Vereinten Nationen. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung zum Großteil gewährleistet. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen (ÖB 8.2019). Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2016/2017 bei 7,1 Prozent und in 2017/18 bei 6,75 Prozent (BICC 12.2019). 2019 betrug das Wirtschaftswachstum 4.9 Prozent und für 2020 wird ein Wachstum der Gesamtwirtschaft um 6,1 Prozentpunkte erwartet (WKO 1.2020). Indien zählt damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (BICC 12.2019).Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2016 aus 2017, bei 7,1 Prozent und in 2017/18 bei 6,75 Prozent (BICC 12.2019). 2019 betrug das Wirtschaftswachstum 4.9 Prozent und für 2020 wird ein Wachstum der Gesamtwirtschaft um 6,1 Prozentpunkte erwartet (WKO 1.2020). Indien zählt damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (BICC 12.2019). 2017 lag die Erwerbsquote Bundesamtbei 53,8 Prozent (StBA 26.8.2019). Es gibt immer noch starke Unterschiede bei der geschlechtlichen Verteilung des Arbeitsmarktes (FES 9.2019). Indien besitzt mit 520,199 Millionen Menschen die zweitgrößte Arbeitnehmerschaft der Welt
(2012). Im Jahr 2017 lag die Arbeitslosenquote bei 3,5 Prozent (StBA 26.8.2019). Der indische Arbeitsmarkt ist durch die Tätigkeit im „informellen Sektor“ dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem sogenannten „informellen Sektor“ zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wienmann 2019). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 16,1 Prozent (2017/18) der Gesamtwirtschaft, obgleich fast 5049 Prozent der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind (Shah-Paulini 2017). Die Regierung hat überall im Land rund 1.000 Arbeitsagenturen (Employment Exchanges) eingeführt um die Einstellung geeigneter Kandidaten zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 3.9.2018; vgl. PIB 23.7.2018). Einige Staaten in Indien geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 3.9.2018).Die Regierung hat überall im Land rund 1.000 Arbeitsagenturen (Employment Exchanges) eingeführt um die Einstellung geeigneter Kandidaten zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 3.9.2018; vergleiche PIB 23.7.2018). Einige Staaten in Indien geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 3.9.2018). Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei rund 852 USD. Auf dem Human Development Index der UNDP (Stand: September 2016) steht Indien auf Platz 131 unter 188 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Gleichzeitig konnten in den letzten beiden Jahrzehnten hunderte Millionen Menschen in Indien der Armut entkommen (BICC 12.2019). Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zu meist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, welche sich jedoch an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (BAMF 3.9.2018). Die Arbeitnehmerrentenversicherung ist verpflichtend und mit der Arbeit verknüpft. Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmer ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 3.9.2018). 55,3 Prozent der Bevölkerung (642,4 Mio.) lebt in multi-dimensionaler Armut (HDI 2016). Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 19.7.2019). Im September 2018 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des biometrischen Identifikationsprojekts Aadhaar. Im Juli 2019 verabschiedete das Parlament Änderungen zum Aadhaar-Gesetz. Damit wird der Weg für den Einsatz der Daten durch private Nutzer frei. Die geplanten Änderungen gaben Anlass zur Besorgnis hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes und wurden angesichts eines Entscheids des Obersten Gerichtshofs vom September 2018 vorgenommen, welcher eine Nutzung von Aadhaar für andere Zwecke als den Zugang zu staatlichen Leistungen und die Erhebung von Steuern beschränkt (HRW 14.1.2020). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar-ID Nummer ausgestellt. Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. In den folgenden Jahren wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und Netzhautscans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018). Menschenrechtsgruppen äußern Bedenken, dass die Bedingungen zur Registrierung für Aadhaar, arme und marginalisierte Menschen daran hindern, wesentliche, verfassungsmäßig garantierte Dienstleistungen wie etwa Nahrung und Gesundheitsversorgung zu erhalten (HRW 13.1.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.9.2018): Länderinformationsblatt Indien, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_India_DE.pdf, Zugriff 18.3.2020 - BBC British Broadcasting Corporation (26.9.2018): Aadhaar: India top court upholds world's largest biometric scheme, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-44777787, Zugriff 17.1.2019 - BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 10.2.2020 - FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (9.2019): Feminist perspectives on the future of work in India, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/indien/15719.pdf(Zugriff 18.3.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.20120): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022689.html, Zugriff 17.1.2020 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2018): India: Identification Project Threatens Rights, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422175.html, Zugriff 17.1.2019 - ORF - Österreichischer Rundfunk (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung, https://orf.at/stories/3035121/, Zugriff 17.1.2019 - ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien - PIB - Press Information Bureau Government of India Ministry of Labour & Employment (23.7.2018): Modernisation of Employment Exchanges, http://pib.nic.in/newsite/PrintRelease.aspx?relid=180854, Zugriff 13.3.2020 - Shah-Paulini, Purvi
(2017): Chefsache Integrales Business mit Indien. Den Subkontinent aus verschiedenen Perspektiven verstehen. Springer Gabler Verlag. Seite 40 - StBA – Stadistisches Bundesamt (26.8.2019): Indien: Statistisches Länderprofil, https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Laenderprofile/indien.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 15.3.2020 - Wiemann, Kristina N.
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- Rückkehr Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 19.7.2019). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den indischen Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2019; vgl. AA 19.7.2019). Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben (ÖB 8.2019).Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 19.7.2019). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den indischen Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2019; vergleiche AA 19.7.2019). Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben (ÖB 8.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 - ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Herkunft und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner schulischen Ausbildung sowie zu seiner familiären Situation beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren, im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.02.2018 sowie seiner in jenem Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde in Original mit beglaubigter Übersetzung. Im gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer zudem selbst an, mit seinen Angehörigen in der Heimat Kontakt zu haben. Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers und seines seit dessen Abschluss unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich folgen aus dem unstrittigen und unbedenklichen Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer im Besitz eines indischen Reisepasses der Nr. XXXX , ausgestellt am 24.07.2008, gültig bis 23.07.2018, ist, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Schreiben des Standesamtes Mödling vom 05.03.2018 und der im Akt aufliegenden Kopie seines Reisepasses. Dass der Beschwerdeführer diesen Reisepass gegenüber der belangten Behörde verschwieg, folgt aus seinen Angaben in sämtlichen Verfahren, wonach er über keinen Reisepass verfüge bzw. nie einen gehabt habe. Zwar gab der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren (erneut) an, bei der Indischen Botschaft in Österreich um die Ausstellung eines (Ersatz-)Reisedokumentes ersucht zu haben, legte jedoch trotz Aufforderung des Bundesamtes keinen Nachweis darüber vor, sodass in Zusammenschau mit seiner schon bisherigen Täuschung der Behörde davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nie derartige Bemühungen anstellte.Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers und seines seit dessen Abschluss unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich folgen aus dem unstrittigen und unbedenklichen Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer im Besitz eines indischen Reisepasses der Nr. römisch 40 , ausgestellt am 24.07.2008, gültig bis 23.07.2018, ist, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Schreiben des Standesamtes Mödling vom 05.03.2018 und der im Akt aufliegenden Kopie seines Reisepasses. Dass der Beschwerdeführer diesen Reisepass gegenüber der belangten Behörde verschwieg, folgt aus seinen Angaben in sämtlichen Verfahren, wonach er über keinen Reisepass verfüge bzw. nie einen gehabt habe. Zwar gab der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren (erneut) an, bei der Indischen Botschaft in Österreich um die Ausstellung eines (Ersatz-)Reisedokumentes ersucht zu haben, legte jedoch trotz Aufforderung des Bundesamtes keinen Nachweis darüber vor, sodass in Zusammenschau mit seiner schon bisherigen Täuschung der Behörde davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nie derartige Bemühungen anstellte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich mehrere Male wegen illegalen Aufenthaltes und wegen der Beschäftigungsaufnahme ohne entsprechender Bewilligung zur Anzeige gebracht wurde, sowie die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer der Aufenthaltsehe verdächtigt wurde, ergeben sich aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Anzeigen vom 28.10.2013, 13.12.2013, 21.02.2014 und 09.08.2018, dem Straferkenntnis vom 25.02.2016 sowie dem Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 10.06.
- Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Angehörigen und Verwandten, aber Bekannte hier hat, folgt seinen Angaben in sämtlichen Verfahren. Dass er nicht Mitglied in einem Verein ist, hat er im gegenständlichen Verfahren vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer inzwischen die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 bestanden hat, folgt aus dem vorgelegten Zeugnis vom 20.11.
- Dass der bei Beschwerdeführer bei einem Freund zur Untermiete wohnt, ist Folge seiner Angaben im gegenständlichen Verfahren und der vorgelegten Nutzungsvereinbarung vom 10.12.
- Dass der Beschwerdeführer gesund ist, hat er ebenso selbst vorgebracht. Die Feststellung über die illegale Arbeit des Beschwerdeführers als Zusteller in den Jahren 2013 bis 2017 folgt aus den von ihm gegenständlich vorgelegten Jahresaufstellungen der XXXX GmbH vom 12.10.2017 sowie der ebenso nun vorgelegten Bestätigung des Beschwerdeführers an diese vom 25.08.2014, wonach er Asylwerber sei, obwohl sein Asylverfahren bereits im Jahr 2012 rechtskräftig abweisend abgeschlossen wurde. Dass der Beschwerdeführer weiterhin als Zusteller tätig ist und dadurch rund EUR 500,- bis EUR 700,- verdient, folgt aus seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit dem zuletzt vorgelegten Versicherungsdatenauszug vom 09.12.2019 bzw. der Versicherungsbestätigung der SVA und 05.12.
- Die Feststellung zum Arbeitsvorvertrag stützt sich auf den vorgelegten Vorvertrag vom 12.12.
- Dass der Beschwerdeführer an zwei Kommanditgesellschaften beteiligt ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Firmenbuchauszug vom 16.03.2019 und dem vorgelegten Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18.10.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Schulden hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Infopass des KSV1870 vom 10.12.2019.Dass der bei Beschwerdeführer bei einem Freund zur Untermiete wohnt, ist Folge seiner Angaben im gegenständlichen Verfahren und der vorgelegten Nutzungsvereinbarung vom 10.12.
- Dass der Beschwerdeführer gesund ist, hat er ebenso selbst vorgebracht. Die Feststellung über die illegale Arbeit des Beschwerdeführers als Zusteller in den Jahren 2013 bis 2017 folgt aus den von ihm gegenständlich vorgelegten Jahresaufstellungen der römisch 40 GmbH vom 12.10.2017 sowie der ebenso nun vorgelegten Bestätigung des Beschwerdeführers an diese vom 25.08.2014, wonach er Asylwerber sei, obwohl sein Asylverfahren bereits im Jahr 2012 rechtskräftig abweisend abgeschlossen wurde. Dass der Beschwerdeführer weiterhin als Zusteller tätig ist und dadurch rund EUR 500,- bis EUR 700,- verdient, folgt aus seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit dem zuletzt vorgelegten Versicherungsdatenauszug vom 09.12.2019 bzw. der Versicherungsbestätigung der SVA und 05.12.
- Die Feststellung zum Arbeitsvorvertrag stützt sich auf den vorgelegten Vorvertrag vom 12.12.
- Dass der Beschwerdeführer an zwei Kommanditgesellschaften beteiligt ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Firmenbuchauszug vom 16.03.2019 und dem vorgelegten Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18.10.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Schulden hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Infopass des KSV1870 vom 10.12.
- Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafgerichtlich unbescholten ist, ergeben sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem und ins österreichische Strafregister. 2.
- Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Lage in Indien ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter, teilweise vor Ort agierender, staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben und denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.
- Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zum Spruchteil A) I.Zum Spruchteil A) römisch eins. 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
§ 55Abs. 2 Asyl
G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
§ 58Abs. 5 Asyl
G 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55bis 57 Asyl
G 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist
§ 58Abs. 6 Asyl
G 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel
§§ 55bis 57 Asyl
G 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist
Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55bis 57 Asyl
G 2005 begründen
§ 58Abs. 13 Asyl
G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 Asyl
G 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Sd Art. 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich, weshalb die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt. Die aufenthaltsbeenden Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua, mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.11.2012, Zahl C12 422.610-1/2011/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2011 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 05.11.2012 in Rechtskraft und hielt sich der Beschwerdeführer daher ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig in Österreich auf, zumal er Österreich entgegen der Verpflichtung zur Ausreise nicht verlassen hat, obwohl er über einen gültigen Reisepass verfügte, worüber er das Bundesamt täuschte. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht geduldet war. Der Beschwerdeführer verfügte somit nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund des Asylverfahrens und war deutlich überwiegend rechtswidrig in Österreich aufhältig.Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.11.2012, Zahl C12 422.610-1/2011/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2011 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 05.11.2012 in Rechtskraft und hielt sich der Beschwerdeführer daher ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig in Österreich auf, zumal er Österreich entgegen der Verpflichtung zur Ausreise nicht verlassen hat, obwohl er über einen gültigen Reisepass verfügte, worüber er das Bundesamt täuschte. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht geduldet war. Der Beschwerdeführer verfügte somit nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund des Asylverfahrens und war deutlich überwiegend rechtswidrig in Österreich aufhältig. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190). Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber ni