Obsah (5)
Art. 133§ 3§ 8Art. 2Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlW189 2171011-1 Spruch, W189 2171011-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in Österreich am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 3 ff).
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in Österreich am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 3 ff). Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF darin vor, dass er in seiner Heimat ein Geschäft mit Handys usw. gehabt habe. Er sei einige Mal von der Al Shabaab bedroht worden, dass er sein Geschäft schließen solle. Eines Tages habe er mit einem Kind ins Spital müssen und sein Bruder habe ihn im Geschäft vertreten. Die Al Shabaab habe den Bruder des BF getötet. Aus Angst sei der BF deswegen geflohen.
- Am XXXX wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen (AS 57 ff). Im Rahmen der Einvernahme legte der BF Integrationsunterlagen vor.
- Am römisch 40 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen (AS 57 ff). Im Rahmen der Einvernahme legte der BF Integrationsunterlagen vor.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, und die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt III.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.) (AS 79 ff).
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, und die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.) (AS 79 ff).
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte nach Wiederholung des Verfahrensgangs und Sachverhalts im Wesentlichen vor, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde aus näher genannten Gründen fehlerhaft sei und der BF aufgrund einer zumindest unterstellten politischen Gesinnung von der Al Shabaab verfolgt werde. Der somalische Staat sei nicht schutzfähig und es bestehe „aufgrund des dem BF zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten“ keine innerstaatliche Fluchtalternative (AS 205 ff).
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte nach Wiederholung des Verfahrensgangs und Sachverhalts im Wesentlichen vor, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde aus näher genannten Gründen fehlerhaft sei und der BF aufgrund einer zumindest unterstellten politischen Gesinnung von der Al Shabaab verfolgt werde. Der somalische Staat sei nicht schutzfähig und es bestehe „aufgrund des dem BF zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten“ keine innerstaatliche Fluchtalternative (AS 205 ff).
- Mit Eingaben vom XXXX und XXXX legte der BF Integrationsunterlagen vor (OZ 5 und 6).
- Mit Eingaben vom römisch 40 und römisch 40 legte der BF Integrationsunterlagen vor (OZ 5 und 6).
- Mit Schriftsatz vom XXXX nahm der BF eine Beschwerdeberichtigung vor (OZ 7).
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 nahm der BF eine Beschwerdeberichtigung vor (OZ 7).
- Mit Eingabe vom XXXX legte der BF eine weitere Integrationsbestätigung vor (OZ 8).
- Mit Eingabe vom römisch 40 legte der BF eine weitere Integrationsbestätigung vor (OZ 8).
- Am XXXX erging seitens der Volksanwaltschaft eine Anfrage hinsichtlich der gegenständlichen Verfahrensdauer.
- Am römisch 40 erging seitens der Volksanwaltschaft eine Anfrage hinsichtlich der gegenständlichen Verfahrensdauer.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu seinen Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Der BF legte im Rahmen der Verhandlung ein Konvolut an Integrationsunterlagen (Beilage ./1) vor und verwies auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD zur sozioökonomischen Lage in Mogadischu vom XXXX .
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu seinen Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Der BF legte im Rahmen der Verhandlung ein Konvolut an Integrationsunterlagen (Beilage ./1) vor und verwies auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD zur sozioökonomischen Lage in Mogadischu vom römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist ein volljähriger, somalischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und dem Clan der XXXX , Sub-Clan XXXX , zugehörig.Er ist ein volljähriger, somalischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und dem Clan der römisch 40 , Sub-Clan römisch 40 , zugehörig. Er beherrscht die Sprache Somali sowie ein wenig Englisch und Arabisch. Er hat XXXX Jahre die Grundschule besucht und zuletzt selbständig im eigenen Geschäft als Verkäufer von Handy- und Elektronikzubehör gearbeitet. Er verdiente rund USD 270,- monatlich und konnte dadurch den Unterhalt seiner Familie bestreiten. Der BF hat von seinem Vater zwei Häuser geerbt und die Familie besitzt noch ein drittes Haus in XXXX .Er beherrscht die Sprache Somali sowie ein wenig Englisch und Arabisch. Er hat römisch 40 Jahre die Grundschule besucht und zuletzt selbständig im eigenen Geschäft als Verkäufer von Handy- und Elektronikzubehör gearbeitet. Er verdiente rund USD 270,- monatlich und konnte dadurch den Unterhalt seiner Familie bestreiten. Der BF hat von seinem Vater zwei Häuser geerbt und die Familie besitzt noch ein drittes Haus in römisch 40 . Der BF wurde in XXXX geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Der Vater des BF ist verstorben. Seine Mutter und sein ca. XXXX Sohn leben in einem eigenen Haus in XXXX und er hat regelmäßig telefonischen Kontakt mit ihnen. Ebenso leben die Schwester und ein Bruder des BF in XXXX . Zwei Brüder des BF wohnen in XXXX , wo sie als Fernfahrer arbeiten, ein Bruder lebt in XXXX und zwei weitere Brüder leben in XXXX . Der BF hat weitere Verwandtschaft in Somalia. Der BF war im Zeitpunkt seiner Einreise verheiratet und ist seit XXXX geschieden.Der BF wurde in römisch 40 geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Der Vater des BF ist verstorben. Seine Mutter und sein ca. römisch 40 Sohn leben in einem eigenen Haus in römisch 40 und er hat regelmäßig telefonischen Kontakt mit ihnen. Ebenso leben die Schwester und ein Bruder des BF in römisch 40 . Zwei Brüder des BF wohnen in römisch 40 , wo sie als Fernfahrer arbeiten, ein Bruder lebt in römisch 40 und zwei weitere Brüder leben in römisch 40 . Der BF hat weitere Verwandtschaft in Somalia. Der BF war im Zeitpunkt seiner Einreise verheiratet und ist seit römisch 40 geschieden. Der BF ist gesund. Er ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat Somalia nicht aufgrund seines Geschäfts durch die Al Shabaab bedroht. Sein Bruder wurde nicht von der Al Shabaab umgebracht. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat auch sonst keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia 1.3.
- Sicherheitslage und Situation in Benadir / Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vgl. BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Abs.11) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Absatz 11,) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019). Für al Shabaab bietet die Stadt schon alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (NLMBZ 3.2019, S.23). Diesbezüglich ist es der Regierung nicht gelungen, eine erfolgreiche Strategie zur Bekämpfung von al Shabaab in der Stadt umzusetzen. Die Gruppe ist in der Lage, in weiten Teilen des Stadtgebiets Anschläge durchzuführen (LIFOS 3.7.2019, S.42). Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vgl. BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5).Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vergleiche BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5). Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vgl. NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25).Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25). Auch wenn Mogadischu von Sicherheitskräften und AMISOM geschützt wird, kann al Shabaab indirekt Kontrolle ausüben. Dadurch wird die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (LIFOS 3.7.2019, S.21). Es besteht zwar
mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017, S.35). Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (LIFOS 3.7.2019, S.25f). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 3.9.2019). Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. So sind z.B. jene Teile, in welche Rückkehrer siedeln (u.a. IDP-Lager) besser vor al Shabaab geschützt. IDP-Lager stellen für die Gruppe kein Ziel dar (NLMBZ 3.2019, S.24). Jedenfalls ist al Shabaab nahezu im gesamten Stadtgebiet in der Lage, verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 3.9.2019). Quellen: - BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM - BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation - ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency - LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somali - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version) - PGN - Political Geography Now (8.2019): Somalia Control Map & Timeline - August 2019 - SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten - UNFPA - UN Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 – Somalia - UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia 1.3.
- Bevölkerungsstruktur Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird (SEM 31.5.2017, S.8). Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA 5.3.2019b). Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, S.8). Es gibt keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI 4.4.2016, S.9). Die sogenannten „noblen“ Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S.5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, „noble“ Clanfamilien sind meist Nomaden: Darod, Hawiye, Dir, Isaaq und Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle. Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss (SEM 31.5.2017, S.55; vgl. AA 5.3.2019b).Die sogenannten „noblen“ Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S.5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, „noble“ Clanfamilien sind meist Nomaden: Darod, Hawiye, Dir, Isaaq und Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle. Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss (SEM 31.5.2017, S.55; vergleiche AA 5.3.2019b). Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil-Mirifle stellen je ca. 20-25% der Bevölkerung, die Dir deutlich weniger (AA 5.3.2019b). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u.a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S.25). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019b): Somalia – Innenpolitik - LI - Landinfo (Norwegen) (4.4.2016): Somalia: Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia - SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten 1.3.
- Bewegungsfreiheit und Relokation Die sicherste Art des Reisens in Süd-/Zentralsomalia ist das Fliegen. Mogadischu kann international (mit Ethiopian Airlines und Turkish Airlines) erreicht werden (LI 28.6.2019, S.6f). Quellen: - LI - Landinfo (Norwegen) (28.6.2019): Somalia: Praktiske og sikkerhetsmessige forhold på reise i Sør-Somalia 1.3.
- Wirtschaft und Arbeit Generell erholt sich die somalische Wirtschaft weiterhin von der Dürre der Jahre 2016 und
- Das Wirtschaftswachstum lag 2017 bei 2,3% (UNSC 21.12.2018, S.4), 2018 bei ca. 2,8% (UNSC 15.8.2019, Abs.22) und wird vom Internationalen Währungsfonds für 2019 und 2020 auf jeweils 3,5% prognostiziert. Das Wachstum hat sich also erholt, die Inflation wurde gebremst und das Handelsdefizit reduziert. Zur wirtschaftlichen Erholung beigetragen haben gute Regenfälle und wachsende Remissen (BLO 27.2.2019), die Erstarkung des Agrarsektors, die Konsolidierung von Sicherheit und die Zunahme privater Investitionen und von Geldflüssen aus Geberländern (UNSC 21.12.2018, S.4). Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Entwicklung ist also die Diaspora, welche begonnen hat, in Somalia (v.a. Mogadischu und die Hauptstädte der Bundesstaaten) zu investieren (BS 2018, S.5). Auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 9.2016, S.23).Generell erholt sich die somalische Wirtschaft weiterhin von der Dürre der Jahre 2016 und
- Das Wirtschaftswachstum lag 2017 bei 2,3% (UNSC 21.12.2018, S.4), 2018 bei ca. 2,8% (UNSC 15.8.2019, Absatz 22,) und wird vom Internationalen Währungsfonds für 2019 und 2020 auf jeweils 3,5% prognostiziert. Das Wachstum hat sich also erholt, die Inflation wurde gebremst und das Handelsdefizit reduziert. Zur wirtschaftlichen Erholung beigetragen haben gute Regenfälle und wachsende Remissen (BLO 27.2.2019), die Erstarkung des Agrarsektors, die Konsolidierung von Sicherheit und die Zunahme privater Investitionen und von Geldflüssen aus Geberländern (UNSC 21.12.2018, S.4). Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Entwicklung ist also die Diaspora, welche begonnen hat, in Somalia (v.a. Mogadischu und die Hauptstädte der Bundesstaaten) zu investieren (BS 2018, S.5). Auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 9.2016, S.23). Allerdings hat sich das BIP pro Kopf seit 2013 von 316 US-Dollar auf 313 US-Dollar verringert, da die Bevölkerung schneller wächst als das BIP (UNSC 15.8.2019, Abs.22; vgl. UNSC 21.12.2018, S.4). Das Wirtschaftswachstum ist für die meisten Somalis zu gering, als dass sich ihr Leben dadurch verbessern würde (UNSC 21.12.2018, S.4). Außerdem behindern al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure kommerzielle Aktivitäten in Bakool, Bay, Gedo und Hiiraan und unterbinden die Leistung humanitärer Hilfe (USDOS 13.3.2019, S.21). Folglich gehört Somalia auch weiterhin zu den ärmsten Ländern der Erde. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung (BSP, Lebenserwartung, Mütter- und Kindersterblichkeit) liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen. In Puntland ist die Situation besser (AA 5.3.2019a). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (ÖB 9.2016, S.2).Allerdings hat sich das BIP pro Kopf seit 2013 von 316 US-Dollar auf 313 US-Dollar verringert, da die Bevölkerung schneller wächst als das BIP (UNSC 15.8.2019, Absatz 22,; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.4). Das Wirtschaftswachstum ist für die meisten Somalis zu gering, als dass sich ihr Leben dadurch verbessern würde (UNSC 21.12.2018, S.4). Außerdem behindern al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure kommerzielle Aktivitäten in Bakool, Bay, Gedo und Hiiraan und unterbinden die Leistung humanitärer Hilfe (USDOS 13.3.2019, S.21). Folglich gehört Somalia auch weiterhin zu den ärmsten Ländern der Erde. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung (BSP, Lebenserwartung, Mütter- und Kindersterblichkeit) liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen. In Puntland ist die Situation besser (AA 5.3.2019a). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (ÖB 9.2016, S.2). Arbeit / Lebensunterhalt: Es gibt kein nationales Mindesteinkommen (USDOS 13.3.2019, S. 37). Zugang zu Bildung und Arbeit stellt in vielen Gebieten eine Herausforderung dar (ÖB 9.2016, S.18), auch wenn in Puntland und Teilen Südsomalias – insbesondere Mogadischu – der tertiäre Bildungsbereich boomt (BS 2018, S.32). Der Wirtschaft ist es nicht gelungen, ausreichend Beschäftigung zu schaffen – v.a. für Frauen und Junge (UNSC 21.12.2018, S.47). In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund ab (BS 2018, S.30). Aufgrund des Fehlens eines formellen Banksystems ist die Schulden-Kredit-Beziehung (debt-credit relationship) ein wichtiges Merkmal der somalischen Wirtschaft und Gesellschaft. Dabei spielen Vertrauen, persönliche und Clan-Verbindungen eine wichtige Rolle – und natürlich auch der ökonomische Hintergrund. Es ist durchaus üblich, dass Kleinhändler und Greissler anschreiben lassen (RVI 9.2018, S.4). Die Mehrheit der Bevölkerung lebt von Subsistenzwirtschaft, sei es als Kleinhändler, Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar (BS 2018, S.26). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist direkt oder indirekt von der Viehzucht abhängig (UNOCHA 31.7.2019, S.2; vgl. OXFAM 6.2018, S.4). Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (14,1%). 6,9% arbeiten in bildungsabhängigen Berufen (etwa im Gesundheitsbereich oder im Bildungssektor), 4,8% als Handwerker, 4,7% als Techniker, 4,1% als Hilfsarbeiter und 2,3% als Manager (UNFPA 8.2016b).Die Mehrheit der Bevölkerung lebt von Subsistenzwirtschaft, sei es als Kleinhändler, Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar (BS 2018, S.26). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist direkt oder indirekt von der Viehzucht abhängig (UNOCHA 31.7.2019, S.2; vergleiche OXFAM 6.2018, S.4). Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (14,1%). 6,9% arbeiten in bildungsabhängigen Berufen (etwa im Gesundheitsbereich oder im Bildungssektor), 4,8% als Handwerker, 4,7% als Techniker, 4,1% als Hilfsarbeiter und 2,3% als Manager (UNFPA 8.2016b). Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, haben sich auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel – v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen (LI 1.4.2016, S.10). NGOs und der Privatsektor bieten den Menschen grundlegende Dienste – vor allem in urbanen Zentren (OXFAM 6.2018, S.4). Generell hat die verbesserte Sicherheitslage in den Städten zu einem Bau-Boom geführt (OXFAM 6.2018, S.4). Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind limitiert. So berichten Personen, die aus Kenia in Orte in Süd-/Zentralsomalia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten (USDOS 13.3.2019, S.22f). Eine Arbeit zu finden ist mitunter schwierig, verfügbare Jobs werden vor allem über Clan-Netzwerke vergeben. Auch Unternehmensgründer sind auf den Clan angewiesen. Generell ist das Clan-Netzwerk vor allem außerhalb von Mogadischu von besonderer Relevanz (FIS 5.10.2018, S.22). Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen (DI 6.2019, S.22f; vgl. OXFAM 6.2018, S.10). Die Zugezogenen tun sich schwer, eine geregelte Arbeit zu finden (OXFAM 6.2018, S.10); außerdem wird der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Darum müssen gerade IDPs aus ländlichen Gebieten in die Lage versetzt werden, neue Fähigkeiten zu erlernen, damit sie etwa am informellen Arbeitsmarkt oder als Kleinhändler ein Einkommen finden. Dies geschieht auch teilweise (DI 6.2019, S.22f). Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen, Schuhputzen oder beim Khatverkauf eine Arbeit. Ein Großteil der Tätigkeiten ist sehr anstrengend und mitunter gefährlich. Außerdem wird von Ausbeutung und Unterbezahlung berichtet (OXFAM 6.2018, S.10).Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind limitiert. So berichten Personen, die aus Kenia in Orte in Süd-/Zentralsomalia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten (USDOS 13.3.2019, S.22f). Eine Arbeit zu finden ist mitunter schwierig, verfügbare Jobs werden vor allem über Clan-Netzwerke vergeben. Auch Unternehmensgründer sind auf den Clan angewiesen. Generell ist das Clan-Netzwerk vor allem außerhalb von Mogadischu von besonderer Relevanz (FIS 5.10.2018, S.22). Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen (DI 6.2019, S.22f; vergleiche OXFAM 6.2018, S.10). Die Zugezogenen tun sich schwer, eine geregelte Arbeit zu finden (OXFAM 6.2018, S.10); außerdem wird der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Darum müssen gerade IDPs aus ländlichen Gebieten in die Lage versetzt werden, neue Fähigkeiten zu erlernen, damit sie etwa am informellen Arbeitsmarkt oder als Kleinhändler ein Einkommen finden. Dies geschieht auch teilweise (DI 6.2019, S.22f). Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen, Schuhputzen oder beim Khatverkauf eine Arbeit. Ein Großteil der Tätigkeiten ist sehr anstrengend und mitunter gefährlich. Außerdem wird von Ausbeutung und Unterbezahlung berichtet (OXFAM 6.2018, S.10). Arbeitslose: Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016, S.11). In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016, S.42f). Insgesamt ist das traditionelle Recht (Xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall- (SEM 31.5.2017, S.5/32f; vgl. GIGA 3.7.2018) bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (diya-zahlende Gruppe; auch Jilib) helfen sich bei internen Zahlungen – z.B. bei Krankenkosten – und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus (GIGA 3.7.2018). Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.9/32ff).Arbeitslose: Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016, S.11). In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016, S.42f). Insgesamt ist das traditionelle Recht (Xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall- (SEM 31.5.2017, S.5/32f; vergleiche GIGA 3.7.2018) bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (diya-zahlende Gruppe; auch Jilib) helfen sich bei internen Zahlungen – z.B. bei Krankenkosten – und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus (GIGA 3.7.2018). Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.9/32ff). Arbeitslosenquote: Die Arbeitslosenquote ist landesweit hoch (USDOS 13.3.2019, S.23), wobei es zu konkreten Zahlen unterschiedlichste Angaben gibt: Laut einer Quelle liegt die Erwerbsquote (labour force participation) bei Männern bei 58%, bei Frauen bei 37% (UNSC 21.12.2018, S.4). Eine weitere Quelle erklärt im August 2016, dass 58% der männlichen Jugendlichen (Altersgruppe 15-35) ökonomisch aktiv sind, während drei von zehn Jugendlichen arbeitslos sind (UNFPA 8.2016a, S.4). In einer anderen Quelle wird die Arbeitslosenrate für 2016 mit 6,6% angeführt (BS 2018, S.25). Wieder eine andere Quelle nennt für 2012 eine Jugendarbeitslosigkeit von 67% bei 14-29jährigen (DI 6.2019, S.22). Eine weitere Quelle nennt bei 15-24jährigen eine Quote von 48% (OXFAM 6.2018, S.22FN8). Bei einer Studie aus dem Jahr 2016 gaben hingegen nur 14,3% der befragten Jugendlichen (Mogadischu 6%, Kismayo 13%, Baidoa 24%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist, als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat; c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von „arbeitslos“ unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016). In einer eingehenden Analyse hat UNFPA im Jahr 2016 Daten zur Ökonomie in der somalischen Gesellschaft erhoben. Dabei wird festgestellt, dass nur knapp die Hälfte der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter (15-64) überhaupt am Arbeitsleben teilnimmt. Der Rest ist „ökonomisch inaktiv“; in diese Gruppe fallen in erster Linie Hausfrauen, gefolgt von Schüler/Studenten, pensionierten oder arbeitsunfähigen Personen. Bei den ökonomisch Aktiven wiederum finden sich in allen Lebensbereichen deutlich mehr Männer (UNFPA 8.2016b). Aufgeschlüsselt für Puntland und Süd-/Zentralsomalia ergibt sich aus den UNFPA-Daten, dass dort 44,4% der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeiten. 11,4% gelten als Arbeitssuchende. 44,2% der Bevölkerung sind ökonomisch inaktiv. Als arbeitend werden in der Studie folgende Personen bezeichnet: jene, die in den der Erhebung vorangegangenen zwölf Monaten bezahlter Arbeit nachgegangen sind oder selbständig waren. Darunter fällt auch unbezahlte (aber produktive) Arbeit in der Familie, bei welcher direkt Einkommen generiert wird (etwa Viehhüten, Arbeit am eigenen Ackerland; Wirtschaftstreibende, Dienstleister im eigenen Betrieb). Als arbeitslos werden jene Personen bezeichnet, die in diesen zwölf Monaten nach Arbeit gesucht haben und bereit sind, eine Arbeit anzunehmen (UNFPA 8.2016, S.29). Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen in Puntland und Süd-/Zentralsomalia arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (65,6%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (13,5%) (UNFPA 6.2016, S.36f): Remissen: Für viele Haushalte sind Remissen aus der Diaspora eine unverzichtbare Einnahmequelle (FIS 5.10.2018, S.22). Laut Schätzungen überweist die Diaspora pro Jahr ca. 1,2 (DI 6.2019, S.5), nach anderen Angaben 1,3 (UNSC 15.5.2019, Abs.20) bzw. 1,4 Milliarden US-Dollar in die Heimat (RVI 9.2018, S.1). Diese Remissen, die bis zu 40% eines durchschnittlichen Haushaltseinkommens ausmachen, tragen wesentlich zum sozialen Sicherungsnetz bei (BS 2018, S.30) und fördern die Resilienz der Haushalte (DI 6.2019, S.5). Nach einer Angabe empfangen nur 15% der Haushalte Remissen (UNSC 15.5.2019, Abs.20), nach einer anderen Angabe erhalten 40% der Bevölkerung Überweisungen. Städtische Haushalte erhalten viel eher regelmäßige monatliche Remissen, dort sind es 72%. Die durchschnittliche Höhe der monatlichen Überweisungen beträgt 229 US-Dollar (RVI 9.2018, S.1f). IDPs bekommen verhältnismäßig weniger oft Remissen (DI 6.2019, S.28). Auch die Bevölkerung in Südsomalia – und hier v.a. im ländlichen Raum – empfängt verhältnismäßig weniger Geld als jene in Somaliland oder Puntland. Ein Grund dafür ist, dass dort ein höherer Anteil marginalisierter Gruppen und ethnischer Minderheiten beheimatet ist (RVI 9.2018, S.2).Remissen: Für viele Haushalte sind Remissen aus der Diaspora eine unverzichtbare Einnahmequelle (FIS 5.10.2018, S.22). Laut Schätzungen überweist die Diaspora pro Jahr ca. 1,2 (DI 6.2019, S.5), nach anderen Angaben 1,3 (UNSC 15.5.2019, Absatz 20,) bzw. 1,4 Milliarden US-Dollar in die Heimat (RVI 9.2018, S.1). Diese Remissen, die bis zu 40% eines durchschnittlichen Haushaltseinkommens ausmachen, tragen wesentlich zum sozialen Sicherungsnetz bei (BS 2018, S.30) und fördern die Resilienz der Haushalte (DI 6.2019, S.5). Nach einer Angabe empfangen nur 15% der Haushalte Remissen (UNSC 15.5.2019, Absatz 20,), nach einer anderen Angabe erhalten 40% der Bevölkerung Überweisungen. Städtische Haushalte erhalten viel eher regelmäßige monatliche Remissen, dort sind es 72%. Die durchschnittliche Höhe der monatlichen Überweisungen beträgt 229 US-Dollar (RVI 9.2018, S.1f). IDPs bekommen verhältnismäßig weniger oft Remissen (DI 6.2019, S.28). Auch die Bevölkerung in Südsomalia – und hier v.a. im ländlichen Raum – empfängt verhältnismäßig weniger Geld als jene in Somaliland oder Puntland. Ein Grund dafür ist, dass dort ein höherer Anteil marginalisierter Gruppen und ethnischer Minderheiten beheimatet ist (RVI 9.2018, S.2). Mindestens 65% der Haushalte, welche Remissen beziehen, erhalten diese regelmäßig (monatlich), der Rest erhält sie anlassbezogen oder im Krisenfall. Remissen können folglich Fluktuationen im Einkommen bzw. gestiegene Ausgaben ausgleichen. Dies ist gerade in Zeiten einer humanitären Krise – etwa jener von 2017 – wichtig. Durch Remissen können Haushalte Quantität und Qualität der für den Haushalt besorgten Lebensmittel verbessern, und ein sehr großer Teil der Überweisungen wird auch für Lebensmittel aufgewendet. Zusätzlich wird in Somalia in Zeiten der Krise auch geteilt. Menschen bitten z.B. andere Personen, von welchen sie wissen, dass diese Remissen erhalten, um Hilfe (RVI 9.2018, S.2f). UN-HABITAT führt ein Ausbildungsprogramm für Jugendliche in Somalia, namentlich in Kismayo, Garoowe und Mogadischu durch. 400 jungen Frauen und Männern der Altersgruppe 15-35 sollen Kenntnisse im Bauwesen, Wirtschaft, Gründertum und Soft Skills vermittelt werden (UNHABITAT 16.8.2018). Auch der Bürgermeister von Mogadischu hat im Feber 2019 ein Projekt gestartet, bei welchem 400 Jugendliche aus Mogadischu, Baidoa und Kismayo eine Berufsausbildung erhalten sollen. Das Projekt wird von UNDP finanziert (AMISOM 28.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019a): Somalia – Wirtschaft, URL, Zugriff 10.4.2019 - AMISOM (28.2.2019): 28 February 2019 - Morning Headlines [Quelle: Goobjoog News], Newsletter per E-Mail - BLO - Bloomberg (27.2.2019): IMF Sees Somalia's GDP Growth Accelerating to 3.5% in 2019 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report - DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia - FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018 - GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A - IOM - Internationale Organisation für Migration (2.2016): Youth, Employment and Migration in Mogadishu, Kismayo and Baidoa - LI - Landinfo (Norwegen) (1.4.2016): Somalia - Relevant social and economic conditions upon return to Mogadishu - ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia - OXFAM / REACH (6.2018): Drought, Displacement and Livelihoods in Somalia/Somaliland. Time for gender-sensitive and protection-focused approaches - RVI - Rift Valley Institute / Majid, Nisar / Abdirahman, Khalif / Hassan, Shamsa (9.2018): Remittances and Vulnerability in Somalia - SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten - UNFPA (8.2016a): Somali youth in figures - better data, better lives - UNFPA (8.2016b): Economic Characteristics of the Somali People - UNHABITAT - UN Human Settlements Programme (16.8.2018): Providing Somali youth hope through job creation - UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.7.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 July 2019 - UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia - UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia - UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia 1.3.
- Grundversorgung / Humanitäre Lage Aktuelle Lage: Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen (SLS 12.7.2019; vgl. UNOCHA 31.7.2019, S.1). Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April-Juni) 2019 (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um ein Monat später als normal (FAO 19.7.2019, S.1). Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen (UNSC 15.8.2019, Abs 38ff).Aktuelle Lage: Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen (SLS 12.7.2019; vergleiche UNOCHA 31.7.2019, S.1). Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April-Juni) 2019 (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um ein Monat später als normal (FAO 19.7.2019, S.1). Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot] Der humanitäre Bedarf ist nach wie vor hoch, Millionen von Menschen befinden sich in einer Situation akuter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung (UNOCHA 31.7.2019, S.1). In Nord- und Zentralsomalia herrschen durchgehend moderate bis große Lücken in der Versorgung. Dort wird für August/September 2019 in einigen Teilen mit IPC 3 und IPC 4 gerechnet. Das gleiche gilt für den Süden, wo aufgrund einer unterdurchschnittlichen Ernte die Lebensmittelpreise steigen werden (FEWS 31.7.2019). Der Preis für Sorghum befindet sich bereits auf einer außergewöhnlichen Höhe (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Viele Menschen aus ländlichen Gebieten sind in Städte gezogen, um Zugang zu Hilfsgütern zu erhalten (BAMF 20.5.2019, S.5). Nach neueren Angaben war die letzte Ernte in Südsomalia die schlechteste seit 1995 – 68% unter dem Durchschnitt; im Nordwesten lag sie mit 44% unter dem Durchschnitt (FEWS 2.9.2019a). IPC-Food-Insecurity-Lagekarten zeigen die Situation im Zeitraum Juli 2018 bis September 2019 mit einer Prognose bis Dezember 2019; bemerkenswert ist, dass für die Stadtbevölkerung von Mogadischu auf beiden Karten IPC 1 vermerkt ist (FSNAU o.D.). Die Stadtbevölkerung ist von IPC 3 oder 4 anteilig weit weniger betroffen als die Menschen in ländlichen Gebieten oder IDPs (FEWS 2.9.2019b, S.20). Schätzungen zufolge werden bis September 2019 5,4 Millionen Menschen von Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung betroffen sein; davon 3,2 Millionen in IPC-Phase 2 (UNOCHA 14.8.2019) und 2,2 Millionen in den Phasen 3 und 4 (UNOCHA 14.8.2019; vgl. UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Ca. eine Million Kinder unter fünf Jahren werden bis Mitte 2020 vor einer Situation der akuten Unterernährung stehen, 178.000 vor schwerer akuter Unterernährung. Bis zu 2,1 Millionen Menschen werden sich hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung in einer Krisensituation finden (IPC >2), 6,3 Millionen werden von einer Versorgungsunsicherheit bedroht sein (UNOCHA 9.9.2019, S.1f; vgl. FEWS 2.9.2019a; STC 3.9.2019). Dieses Szenario gilt dann, wenn die gegenwärtig getätigten humanitären Interventionen nicht verstärkt werden (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Mit Stand September 2019 verhindert eine großangelegte humanitäre Hilfe schlimmere Zahlen. Geht die Hilfeleistung zurück, ist von einer Verschlechterung auszugehen. Und auch für den Fall, dass die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) besser ausfallen sollte, wird sich dies frühestens Ende Dezember auf die Versorgungslage auswirken (FEWS 2.9.2019a).Schätzungen zufolge werden bis September 2019 5,4 Millionen Menschen von Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung betroffen sein; davon 3,2 Millionen in IPC-Phase 2 (UNOCHA 14.8.2019) und 2,2 Millionen in den Phasen 3 und 4 (UNOCHA 14.8.2019; vergleiche UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Ca. eine Million Kinder unter fünf Jahren werden bis Mitte 2020 vor einer Situation der akuten Unterernährung stehen, 178.000 vor schwerer akuter Unterernährung. Bis zu 2,1 Millionen Menschen werden sich hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung in einer Krisensituation finden (IPC >2), 6,3 Millionen werden von einer Versorgungsunsicherheit bedroht sein (UNOCHA 9.9.2019, S.1f; vergleiche FEWS 2.9.2019a; STC 3.9.2019). Dieses Szenario gilt dann, wenn die gegenwärtig getätigten humanitären Interventionen nicht verstärkt werden (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Mit Stand September 2019 verhindert eine großangelegte humanitäre Hilfe schlimmere Zahlen. Geht die Hilfeleistung zurück, ist von einer Verschlechterung auszugehen. Und auch für den Fall, dass die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) besser ausfallen sollte, wird sich dies frühestens Ende Dezember auf die Versorgungslage auswirken (FEWS 2.9.2019a). Die Daten zeigen, dass IDPs in manchen Städten besonders von Unterernährung betroffen sind, in anderen weniger stark (FSNAU 2.9.2019) (FSNAU 4.2015). Bei gegebener humanitärer Hilfe gilt für die meisten ländlichen Gebiete im September 2019 IPC
- In Agrargebieten von Guban (Somaliland), Bay und Bakool sowie in Teilen von Hiiraan, Galgaduud, Lower und Middle Juba gilt IPC
- Dahingegen haben stabile Lebensmittelpreise und Arbeitsmöglichkeiten in den meisten städtischen Gebieten dazu beigetragen, dass IPC 2 nicht überschritten wurde oder auch nur IPC 1 gilt. Lediglich in Städten in Sool, Sanaag und Hiiraan wird mitunter auch IPC 3 verzeichnet – bedingt durch hohe Lebenskosten und begrenzte Einkommensmöglichkeiten (FEWS 2.9.2019a). Hilfsprojekte von internationalen Organisationen oder NGOs erreichen in der Regel nicht alle Bedürftigen (AA 4.3.2019, S.20). Al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure behindern die Leistung humanitärer Hilfe und die Lieferung von Hilfsgütern an vulnerable Bevölkerungsteile – speziell in Süd-/Zentralsomalia (USDOS 13.3.2019, S.15/21; vgl. SEMG 9.11.2018, S.5f/42; UNSC 15.5.2019, Abs.72). Al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure behindern die Leistung humanitärer Hilfe und die Lieferung von Hilfsgütern an vulnerable Bevölkerungsteile – speziell in Süd-/Zentralsomalia (USDOS 13.3.2019, S.15/21; vergleiche SEMG 9.11.2018, S.5f/42; UNSC 15.5.2019, Absatz 72,). Gesellschaftliche Unterstützung: Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2018, S.30), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 4.3.2019, S.20). In Mogadischu muss für jede Dienstleistung bezahlt werden, es gibt keine öffentlichen Leistungen (FIS 5.10.2018, S.22). Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2018, S.30). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, bilden (Sub-)Clan (OXFAM 6.2018, S.11f; vgl. BS 2018, S.30, AA 4.3.2019, S.20), erweiterte Familie (BS 2018, S.30; vgl. AA 4.3.2019, S.20) und Remissen aus dem Ausland (BS 2018, S.30). Während Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) helfen neben Familie und Clan auch andere soziale Verbindungen – seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019, S.15).Gesellschaftliche Unterstützung: Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2018, S.30), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 4.3.2019, S.20). In Mogadischu muss für jede Dienstleistung bezahlt werden, es gibt keine öffentlichen Leistungen (FIS 5.10.2018, S.22). Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2018, S.30). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, bilden (Sub-)Clan (OXFAM 6.2018, S.11f; vergleiche BS 2018, S.30, AA 4.3.2019, S.20), erweiterte Familie (BS 2018, S.30; vergleiche AA 4.3.2019, S.20) und Remissen aus dem Ausland (BS 2018, S.30). Während Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) helfen neben Familie und Clan auch andere soziale Verbindungen – seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019, S.15). Generell stellt in (persönlichen) Krisenzeiten die Hilfe durch Freunde oder Verwandte die am meisten effiziente und verwendete Bewältigungsstrategie dar (DI 6.2019, S.17). Die hohe Anzahl an IDPs zeigt aber, dass manche Clans nicht in der Lage sind, der Armut ihrer Mitglieder entsprechend zu begegnen. Vor allem, wenn Menschen in weit von ihrer eigentlichen Clan-Heimat entfernte Gebiete fliehen, verlieren sie zunehmend an Rückhalt und setzen sich größeren Risiken aus. Eine Ausnahme davon bilden Migranten, die ihren Familien und Freunden mit Remissen helfen können (DI 6.2019, S.12). Andererseits liegen keine Informationen vor, wonach es gesunden jungen Männern im arbeitsfähigen Alter (15-29 Jahre; 14 % der Gesamtbevölkerung Somalias) an einer Existenzgrundlage mangeln würde, oder dass alle diese Männer keine Unterkunft haben würden (BFA 11.5.2018, S.18). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (20.5.2019): Briefing Notes
- Mai 2019 - BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (11.5.2018): Anfragebeantwortung zu Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report - DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia - FAO - UN Food and Agriculture Organization / SWALIM (19.7.2019): 2019 Gu (March to June) Rainfall Performance and Impacts - Issued 19 July 2019 - FEWS - Famine Early Warning System Network / FSNAU (2.9.2019a): Somalia 2019 Post Gu FSNAU FEWS-NET Technical Release - FEWS - Famine Early Warning System Network / FSNAU / FAO (2.9.2019b): A Briefing on the Outcome of the 2019 Post Gu Seasonal Food Security and Nutrition Assessment - FEWS - Famine Early Warning System Network (31.7.2019): Somalia Key Message Update, July 2019 - FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018 - FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia / FAO (o.D.): IPC Maps - FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia / FAO (2.9.2019): FSNAU Nutrition Situation Summary for Somalia - Gu 2019 - FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia / FAO (4.2015): Somalia – Livelihood Zones - OXFAM / REACH (6.2018): Drought, Displacement and Livelihoods in Somalia/Somaliland. Time for gender-sensitive and protection-focused approaches - SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385
(2017)- SLS - Somaliland Standard (12.7.2019): Response plan for impact of poor Gu rains in place to avoid a major crisis in Somalia - STC - Safe the Children (3.9.2019): Dire warnings as Somalia teeters on edge of food crisis - UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 August 2019 - UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.8.2019): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 14 August 2019) - UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.7.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 July 2019 - UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019 - UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia 1.3.6. Rückkehrspezifische Grundversorgung Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.5/31f). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein (ÖB 9.2016, S.17; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.63). Für Rückkehrer ohne Netzwerk oder Geld gestaltet sich die Situation schwierig. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu sind entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig, um ein Auslangen finden zu können. Ein Netzwerk ist z.B. hinsichtlich Arbeitssuche wichtig (FIS 5.10.2018, S.22). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 10.2017, S.73f).Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.5/31f). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein (ÖB 9.2016, S.17; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.63). Für Rückkehrer ohne Netzwerk oder Geld gestaltet sich die Situation schwierig. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu sind entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig, um ein Auslangen finden zu können. Ein Netzwerk ist z.B. hinsichtlich Arbeitssuche wichtig (FIS 5.10.2018, S.22). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 10.2017, S.73f). Unterstützung extern: Außerdem haben Rückkehrer nach Mogadischu dort üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Hinzu kommen Remissen von Verwandten im Ausland. Hingegen erhalten IDPs vergleichsweise weniger Remissen (REDSS 3.2017, S.29). Unterkunft: Der Immobilienmarkt in Mogadischu boomt, die Preise sind gestiegen (BS 2018, S.29). Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung nicht inbegriffen und wird von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen. Diesbezüglich auftretende Probleme können durch ein vorhandenes Netzwerk abgefedert werden (LIFOS 3.7.2019, S.63). Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (LIFOS 3.7.2019, S.63; vgl. AA 4.3.2019, S.20; USDOS 13.3.2019, S.22). Vom Returnee Management Office (RMO) der somalischen Immigrationsbehörde kann gegebenenfalls eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug organisiert und bezahlt werden, die Rechnung ist vom rückführenden Staat zu begleichen. Generell mahnen Menschenrechtsorganisationen, dass sich Rückkehrer in einer prekären Situation befinden (AA 4.3.2019, S.20f).Unterkunft: Der Immobilienmarkt in Mogadischu boomt, die Preise sind gestiegen (BS 2018, S.29). Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung nicht inbegriffen und wird von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen. Diesbezüglich auftretende Probleme können durch ein vorhandenes Netzwerk abgefedert werden (LIFOS 3.7.2019, S.63). Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (LIFOS 3.7.2019, S.63; vergleiche AA 4.3.2019, S.20; USDOS 13.3.2019, S.22). Vom Returnee Management Office (RMO) der somalischen Immigrationsbehörde kann gegebenenfalls eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug organisiert und bezahlt werden, die Rechnung ist vom rückführenden Staat zu begleichen. Generell mahnen Menschenrechtsorganisationen, dass sich Rückkehrer in einer prekären Situation befinden (AA 4.3.2019, S.20f). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report - FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018 - LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (10.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië - ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia - ReDSS - Regional Durable Solutions Secretariat / NRC / DRC (3.2017): Durable Solutions Framework, Local Integration Focus – Benadir Region - SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia 1.3.
- Rückkehr Es sind keine Fälle bekannt, wo somalische Behörden Rückkehrer misshandelt haben (NLMBZ 3.2019, S.52). Quellen: - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version) 1.
- Zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr Dem BF – einem jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann – ist die Rückkehr nach Somalia, und zwar nach XXXX , wo er vor der Ausreise gelebt hat, Angehörige leben und eine gesicherte Unterkunft besteht, zumutbar.Dem BF – einem jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann – ist die Rückkehr nach Somalia, und zwar nach römisch 40 , wo er vor der Ausreise gelebt hat, Angehörige leben und eine gesicherte Unterkunft besteht, zumutbar. Im Falle einer Rückkehr würde er in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist der BF nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.
- Zur Situation des BF in Österreich Der BF reiste im XXXX illegal in Österreich ein und ist seither hier aufhältig.Der BF reiste im römisch 40 illegal in Österreich ein und ist seither hier aufhältig. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF hat Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 und einen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF besucht, aber keine Deutschprüfung absolviert. Er ist nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Sonstige Kurse oder Ausbildungen hat der BF nicht besucht. Der BF hat am XXXX ehrenamtlich an einer Flurreinigung teilgenommen und acht Tage gemeinnützig Straßenkehr- und Gartenarbeiten vorgenommen. Er nimmt öfters an einem Kulturcafé teil und spielt hobbymäßig Fußball.Der BF hat am römisch 40 ehrenamtlich an einer Flurreinigung teilgenommen und acht Tage gemeinnützig Straßenkehr- und Gartenarbeiten vorgenommen. Er nimmt öfters an einem Kulturcafé teil und spielt hobbymäßig Fußball. Der BF hat freundschaftliche und bekanntschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich gefunden. Darüber hinaus bestehen keine weiteren, familiären oder sonstig verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Es bestehen keine weiteren, substantiellen Anknüpfungspunkte des BF im Bereich des Privatlebens in Österreich.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des BF 2.1.
- Mangels Vorlage von unbedenklichen Dokumenten konnte die Identität des BF nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich des Namens und des Geburtsdatums Verfahrensidentität vorliegt. 2.1.
- Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit des BF sowie seiner somalischen Herkunft gründen sich auf seine insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 3, 60; Verhandlungsprotokoll S. 4) bzw. seinen Kenntnissen der somalischen Sprache. 2.1.
- Dass der BF neben Somali auch ein wenig Englisch und Arabisch beherrscht, folgt ebenso seinen Angaben (AS 3, 60; Verhandlungsprotokoll S. 3), wie dass er XXXX Jahre die Grundschule besucht hat (AS 3, 60; Verhandlungsprotokoll S. 8) und zuletzt selbständig als Verkäufer von Handy- und Elektronikzubehör gearbeitet hat (AS 3, 60; Verhandlungsprotokoll S. 6). Auch hat er ausgeführt, mit seiner Arbeit rund USD 270,- monatlich verdient zu haben und damit in der Lage gewesen zu sein, den Unterhalt der Familie – d.h. seiner damaligen Ehefrau, seines Kindes und seiner selbst – zu finanzieren (AS 62; Verhandlungsprotokoll S. 7). Schließlich ergeben sich auch die Feststellungen zum Eigentum des BF bzw. der Familie an gesamt drei Häusern in XXXX aus den – letztlich auch in der mündlichen Verhandlung bestätigten – Ausführungen des BF (AS 60, 62; Verhandlungsprotokoll S. 7).2.1.
- Dass der BF neben Somali auch ein wenig Englisch und Arabisch beherrscht, folgt ebenso seinen Angaben (AS 3, 60; Verhandlungsprotokoll S. 3), wie dass er römisch 40 Jahre die Grundschule besucht hat (AS 3, 60; Verhandlungsprotokoll S. 8) und zuletzt selbständig als Verkäufer von Handy- und Elektronikzubehör gearbeitet hat (AS 3, 60; Verhandlungsprotokoll S. 6). Auch hat er ausgeführt, mit seiner Arbeit rund USD 270,- monatlich verdient zu haben und damit in der Lage gewesen zu sein, den Unterhalt der Familie – d.h. seiner damaligen Ehefrau, seines Kindes und seiner selbst – zu finanzieren (AS 62; Verhandlungsprotokoll S. 7). Schließlich ergeben sich auch die Feststellungen zum Eigentum des BF bzw. der Familie an gesamt drei Häusern in römisch 40 aus den – letztlich auch in der mündlichen Verhandlung bestätigten – Ausführungen des BF (AS 60, 62; Verhandlungsprotokoll S. 7). 2.1.
- Dass der BF in XXXX geboren wurde und dort bis zur Ausreise gelebt hat, hat er stets im Verfahren angegeben (AS 3, 5, 60, 61). Ebenso, dass sein Vater verstorben ist (AS 5; Verhandlungsprotokoll S. 6). Glaubhaft war auch das Vorbringen des BF, einen Bruder ein XXXX , zwei Brüder in XXXX und zwei als Fernfahrer arbeitende Brüder in XXXX zu haben (AS 62; Verhandlungsprotokoll S. 5), sowie zunächst verheiratet gewesen (AS 3, 5), aber seit XXXX geschieden zu sein (AS 60; Verhandlungsprotokoll S. 4). Dass der BF noch weitere Verwandtschaft in Somalia hat, brachte er in der mündlichen Verhandlung vor (Verhandlungsprotokoll S. 12f).2.1.
- Dass der BF in römisch 40 geboren wurde und dort bis zur Ausreise gelebt hat, hat er stets im Verfahren angegeben (AS 3, 5, 60, 61). Ebenso, dass sein Vater verstorben ist (AS 5; Verhandlungsprotokoll S. 6). Glaubhaft war auch das Vorbringen des BF, einen Bruder ein römisch 40 , zwei Brüder in römisch 40 und zwei als Fernfahrer arbeitende Brüder in römisch 40 zu haben (AS 62; Verhandlungsprotokoll S. 5), sowie zunächst verheiratet gewesen (AS 3, 5), aber seit römisch 40 geschieden zu sein (AS 60; Verhandlungsprotokoll S. 4). Dass der BF noch weitere Verwandtschaft in Somalia hat, brachte er in der mündlichen Verhandlung vor (Verhandlungsprotokoll S. 12f). Nicht glaubhaft war hingegen das Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, dass seine Mutter und seine Schwester nun in XXXX bzw. sein Sohn an einem ihm unbekannten Ort bei seiner Ex-Frau leben würden (Verhandlungsprotokoll S. 4ff), wohingegen er in der Einvernahme durch das BFA am XXXX noch vorbrachte, dass alle drei zusammen in XXXX leben würden (AS 60, 62). Der BF begründete den Ortswechsel damit, dass seine Mutter im Jahr XXXX krank geworden sei und in Somalia alleine gewesen sei, weshalb sie sich entschlossen habe, zur Schwester des BF nach XXXX zu gehen (Verhandlungsprotokoll S. 6). Dass diese XXXX mit ihrem Mann dorthin gezogen sei, gab der BF zum Ende der Verhandlung hin an (Verhandlungsprotokoll S. 12). Jedoch gab der BF in der Verhandlung zunächst an, dass seine Mutter zu seiner (Ex-)Frau nach XXXX gezogen sei und erklärte erst auf die Nachfrage, weshalb seine Mutter zu seiner Ex-Frau ziehen würde, dass er nicht seine Ex-Frau, sondern seine Schwester gemeint habe, da er dies „verwechselt“ habe (Verhandlungsprotokoll S. 4). Es widerspricht aber jeglicher Lebenserfahrung, die Ex-Frau mit der eigenen Schwester zu verwechseln. Viel mehr entstand der Eindruck, dass der BF versuchte, einen entstandenen Widerspruch nachträglich zu kaschieren. Darüber hinaus hätte die Mutter des BF neben ihren eigenen Söhnen auch Verwandtschaft in Somalia gehabt, sodass auch aus diesem Blickwinkel die Begründung des BF, dass seine Mutter niemanden mehr in Somalia gehabt habe, seinen eigenen Angaben widerspricht. Zumal der BF auch diese Verwandtschaft nur äußerst zögerlich preisgab (Verhandlungsprotokoll S. 12f), war daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Mutter, die Schwester und der Sohn des BF entsprechend seinen Angaben beim BFA weiterhin in XXXX im eigenen Haus leben. Ebenso ist davon auszugehen, dass der BF Kontakt zu ihnen hat, da er dies in der Einvernahme selbst angab (As 60) und in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritt.Nicht glaubhaft war hingegen das Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, dass seine Mutter und seine Schwester nun in römisch 40 bzw. sein Sohn an einem ihm unbekannten Ort bei seiner Ex-Frau leben würden (Verhandlungsprotokoll S. 4ff), wohingegen er in der Einvernahme durch das BFA am römisch 40 noch vorbrachte, dass alle drei zusammen in römisch 40 leben würden (AS 60, 62). Der BF begründete den Ortswechsel damit, dass seine Mutter im Jahr römisch 40 krank geworden sei und in Somalia alleine gewesen sei, weshalb sie sich entschlossen habe, zur Schwester des BF nach römisch 40 zu gehen (Verhandlungsprotokoll S. 6). Dass diese römisch 40 mit ihrem Mann dorthin gezogen sei, gab der BF zum Ende der Verhandlung hin an (Verhandlungsprotokoll S. 12). Jedoch gab der BF in der Verhandlung zunächst an, dass seine Mutter zu seiner (Ex-)Frau nach römisch 40 gezogen sei und erklärte erst auf die Nachfrage, weshalb seine Mutter zu seiner Ex-Frau ziehen würde, dass er nicht seine Ex-Frau, sondern seine Schwester gemeint habe, da er dies „verwechselt“ habe (Verhandlungsprotokoll S. 4). Es widerspricht aber jeglicher Lebenserfahrung, die Ex-Frau mit der eigenen Schwester zu verwechseln. Viel mehr entstand der Eindruck, dass der BF versuchte, einen entstandenen Widerspruch nachträglich zu kaschieren. Darüber hinaus hätte die Mutter des BF neben ihren eigenen Söhnen auch Verwandtschaft in Somalia gehabt, sodass auch aus diesem Blickwinkel die Begründung des BF, dass seine Mutter niemanden mehr in Somalia gehabt habe, seinen eigenen Angaben widerspricht. Zumal der BF auch diese Verwandtschaft nur äußerst zögerlich preisgab (Verhandlungsprotokoll S. 12f), war daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Mutter, die Schwester und der Sohn des BF entsprechend seinen Angaben beim BFA weiterhin in römisch 40 im eigenen Haus leben. Ebenso ist davon auszugehen, dass der BF Kontakt zu ihnen hat, da er dies in der Einvernahme selbst angab (As 60) und in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritt. Dass außerdem der vorgeblich von Al Shabaab getötete Bruder weiterhin in XXXX lebt, folgt daraus, dass dem Fluchtvorbringen des BF kein Glaube geschenkt wird (s. Punkt II.2.2.).Dass außerdem der vorgeblich von Al Shabaab getötete Bruder weiterhin in römisch 40 lebt, folgt daraus, dass dem Fluchtvorbringen des BF kein Glaube geschenkt wird (s. Punkt römisch zwei.2.2.). 2.1.
- Die Feststellung, dass der BF gesund ist, folgt seinen Letztangaben (Verhandlungsprotokoll S. 3). 2.1.
- Die Feststellung, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.
- Zum Fluchtvorbringen 2.2.
- Der BF brachte im Wesentlichen vor, in XXXX ein Geschäft für Handy- und Elektronikzubehör betrieben zu haben und von der Al Shabaab aufgefordert worden zu sein, das Geschäft zu schließen, da dies unislamisch sei. In der Folge habe die Al Shabaab irrtümlich den Zwillingsbruder des BF getötet und in weiterer Folge den BF mit dem Tod bedroht. Dieses Vorbringen ist aus den folgenden Gründen nicht glaubhaft.2.2.
- Der BF brachte im Wesentlichen vor, in römisch 40 ein Geschäft für Handy- und Elektronikzubehör betrieben zu haben und von der Al Shabaab aufgefordert worden zu sein, das Geschäft zu schließen, da dies unislamisch sei. In der Folge habe die Al Shabaab irrtümlich den Zwillingsbruder des BF getötet und in weiterer Folge den BF mit dem Tod bedroht. Dieses Vorbringen ist aus den folgenden Gründen nicht glaubhaft. 2.2.
- Der BF verstrickte sich bereits bei seinen Zeitangaben in schwerwiegende Widersprüche. In der Einvernahme durch das BFA gab er zunächst an, dass sein letzter Arbeitstag am XXXX nach der Ermordung seines Bruders gewesen sei, bloß um nach der unmittelbar darauf erfolgten Rückübersetzung sogleich zu korrigieren, dass sein Bruder erst am XXXX getötet worden sei (AS 62). In der Folge gab der BF in freier Erzählung an, dass er selbst am XXXX in seinem Geschäft mehrere Drohanrufe durch die Al Shabaab erhalten habe, korrigierte auch dies aber nach der Rückübersetzung dahingehend, dass er nicht am XXXX im Geschäft gewesen sei und bereits im XXXX die Drohanrufe erhalten habe (AS 63 f). Der BF machte somit bereits höchst widersprüchliche Angaben dazu, wann sein Bruder ermordet worden sei und wo er zu diesem Zeitpunkt gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, warum er zunächst angegeben habe, am XXXX im Geschäft gewesen zu sein, wenn er doch nicht dort gewesen sei, erklärte der BF, dass er wahrscheinlich die Frage in der Einvernahme nicht richtig verstanden habe (Verhandlungsprotokoll S. 11). Dies ist aber schon alleine aus dem Grund, dass der BF zu diesem Zeitpunkt von der die Einvernahme führenden Organwalterin aufgefordert worden war, seine Fluchtgründe in freier Erzählung zu schildern, er somit keine konkrete Frage beantwortete, sondern von sich aus erzählte, nicht glaubhaft.2.2.
- Der BF verstrickte sich bereits bei seinen Zeitangaben in schwerwiegende Widersprüche. In der Einvernahme durch das BFA gab er zunächst an, dass sein letzter Arbeitstag am römisch 40 nach der Ermordung seines Bruders gewesen sei, bloß um nach der unmittelbar darauf erfolgten Rückübersetzung sogleich zu korrigieren, dass sein Bruder erst am römisch 40 getötet worden sei (AS 62). In der Folge gab der BF in freier Erzählung an, dass er selbst am römisch 40 in seinem Geschäft mehrere Drohanrufe durch die Al Shabaab erhalten habe, korrigierte auch dies aber nach der Rückübersetzung dahingehend, dass er nicht am römisch 40 im Geschäft gewesen sei und bereits im römisch 40 die Drohanrufe erhalten habe (AS 63 f). Der BF machte somit bereits höchst widersprüchliche Angaben dazu, wann sein Bruder ermordet worden sei und wo er zu diesem Zeitpunkt gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, warum er zunächst angegeben habe, am römisch 40 im Geschäft gewesen zu sein, wenn er doch nicht dort gewesen sei, erklärte der BF, dass er wahrscheinlich die Frage in der Einvernahme nicht richtig verstanden habe (Verhandlungsprotokoll S. 11). Dies ist aber schon alleine aus dem Grund, dass der BF zu diesem Zeitpunkt von der die Einvernahme führenden Organwalterin aufgefordert worden war, seine Fluchtgründe in freier Erzählung zu schildern, er somit keine konkrete Frage beantwortete, sondern von sich aus erzählte, nicht glaubhaft. In der Einvernahme gab der BF weiters zu Protokoll, dass nach den Drohanrufen eines Tages sein Sohn krank geworden sei und der BF drei Tage mit ihm im Krankenhaus verbracht habe. Währenddessen habe sein Zwillingsbruder ihm in Geschäft vertreten und sei „eines Abends“ (offenkundig gemeint: am dritten Tag des Krankenhausaufenthalts) dort durch die Al Shabaab getötet worden (AS 64). In der mündlichen Verhandlung jedoch brachte der BF vor, dass sein Sohn am XXXX erkrankt sei und er – anders als in der Einvernahme vorgebracht – zunächst vier Tage mit ihm daheim und sodann drei Tage im Krankenhaus verbracht habe (Verhandlungsprotokoll S. 11). Auf Vorhalt, dass demnach der Sohn bereits am XXXX , somit zwei Tage vor der Ermordung des Bruders, aus dem Spital entlassen worden wäre, fügte der BF nun hinzu, dass er dazwischen noch zwei Tage mit ihm für eine „natürliche Medizin“ bzw. (offenbar gemeint: heilende) Rezitation des Koran in einer Koranschule gewesen sei. Unmittelbar darauf drehte der BF den Ablauf wiederum um und erklärte nun, dass er mit seinem Sohn zuerst zwei Tage in der Koranschule verbracht habe, um schlussendlich vorzubringen, dass er mit seinem Sohn ins Spital gegangen sei, nachdem er mit ihm in die Koranschule gegangen sei und es ihm vier Tage nicht gut gegangen sei (Verhandlungsprotokoll S. 11 f), womit man aber erneut auf den XXXX als Entlassungstermin käme. Der BF war somit auch hier nicht in der Lage, stringente, übereinstimmende Angaben zu tätigen, weshalb er an jenem Tag, als sein Bruder ermordet worden sei, nicht im Geschäft gewesen sei.In der Einvernahme gab der BF weiters zu Protokoll, dass nach den Drohanrufen eines Tages sein Sohn krank geworden sei und der BF drei Tage mit ihm im Krankenhaus verbracht habe. Währenddessen habe sein Zwillingsbruder ihm in Geschäft vertreten und sei „eines Abends“ (offenkundig gemeint: am dritten Tag des Krankenhausaufenthalts) dort durch die Al Shabaab getötet worden (AS 64). In der mündlichen Verhandlung jedoch brachte der BF vor, dass sein Sohn am römisch 40 erkrankt sei und er – anders als in der Einvernahme vorgebracht – zunächst vier Tage mit ihm daheim und sodann drei Tage im Krankenhaus verbracht habe (Verhandlungsprotokoll S. 11). Auf Vorhalt, dass demnach der Sohn bereits am römisch 40 , somit zwei Tage vor der Ermordung des Bruders, aus dem Spital entlassen worden wäre, fügte der BF nun hinzu, dass er dazwischen noch zwei Tage mit ihm für eine „natürliche Medizin“ bzw. (offenbar gemeint: heilende) Rezitation des Koran in einer Koranschule gewesen sei. Unmittelbar darauf drehte der BF den Ablauf wiederum um und erklärte nun, dass er mit seinem Sohn zuerst zwei Tage in der Koranschule verbracht habe, um schlussendlich vorzubringen, dass er mit seinem Sohn ins Spital gegangen sei, nachdem er mit ihm in die Koranschule gegangen sei und es ihm vier Tage nicht gut gegangen sei (Verhandlungsprotokoll S. 11 f), womit man aber erneut auf den römisch 40 als Entlassungstermin käme. Der BF war somit auch hier nicht in der Lage, stringente, übereinstimmende Angaben zu tätigen, weshalb er an jenem Tag, als sein Bruder ermordet worden sei, nicht im Geschäft gewesen sei. Zum weiteren Ablauf gab der BF in der Einvernahme an, dass er sich neun Tage lang im Haus seiner Schwiegermutter, wo auch sein Schwager gelebt habe, versteckt habe (AS 62), bevor er schließlich am XXXX ausgereist sei (AS 61). Die letzte Nacht vor der Ausreise habe er im erwähnten Haus verbracht (AS 61). Im weiteren Verlauf der Einvernahme konkretisierte er jedoch im Widerspruch dazu, dass erst nach den neun Tagen ein Schlepper organisiert worden sei und dieser sodann erst damit begonnen habe, die Ausreise des BF zu organisieren. Als sich der Ausreisetag genähert habe, sei er zudem „zu einem anderen Haus“ gegangen (AS 64). Zumal der BF auch nicht legal ausgereist sei, sondern mit einem gefälschten Reisepass (Verhandlungsprotokoll S. 12), welchen der Schlepper wohl erst anfertigen hätte müssen, ginge sich damit der zunächst angegebene Ausreisetag des XXXX keinesfalls aus, sodass sich der BF auch insoweit widersprach. Zum weiteren Ablauf gab der BF in der Einvernahme an, dass er sich neun Tage lang im Haus seiner Schwiegermutter, wo auch sein Schwager gelebt habe, versteckt habe (AS 62), bevor er schließlich am römisch 40 ausgereist sei (AS 61). Die letzte Nacht vor der Ausreise habe er im erwähnten Haus verbracht (AS 61). Im weiteren Verlauf der Einvernahme konkretisierte er jedoch im Widerspruch dazu, dass erst nach den neun Tagen ein Schlepper organisiert worden sei und dieser sodann erst damit begonnen habe, die Ausreise des BF zu organisieren. Als sich der Ausreisetag genähert habe, sei er zudem „zu einem anderen Haus“ gegangen (AS 64). Zumal der BF auch nicht legal ausgereist sei, sondern mit einem gefälschten Reisepass (Verhandlungsprotokoll S. 12), welchen der Schlepper wohl erst anfertigen hätte müssen, ginge sich damit der zunächst angegebene Ausreisetag des römisch 40 keinesfalls aus, sodass sich der BF auch insoweit widersprach. 2.2.
- Aber auch darüber hinaus war das Vorbringen des BF widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Zur Bedrohung durch die Al Shabaab erklärte der BF in der Einvernahme zunächst, dass die Al Shabaab einmal zu ihm gekommen sei und ihn bedroht habe, korrigierte dies sodann darauf, dass er nicht persönlich, sondern telefonisch bedroht worden sei (AS 61) und gab in weiterer Folge der Einvernahme wiederum widersprüchlich an, dass er nicht bloß einmal, sondern gesamt vier Mal per Telefon bedroht worden sei (AS 64). Soweit der BF zum Tod seines Bruders in der Einvernahme vorbrachte, dass drei junge Männer der Al Shabaab in das Geschäft gegangen seien und so getan hätten, als ob sie etwas kaufen wollen würden, und in der Folge den Bruder des BF dort getötet hätten (AS 64), ist nicht nachvollziehbar, woher der BF diese Informationen zum genauen Handlungsablauf erlangt hätte, da er zu jenem Vorfall nicht anwesend gewesen sei. Auch der Geschäftsnachbar, der ihn später vom Ableben seines Bruders informiert habe, könnte wohl keine Kenntnis dieser Details haben. Auch gab er in der Einvernahme an, dass sein „Geschäftsnachbar“ ihn nach der Ermordung seines Bruders angerufen und ihm davon erzählt bzw. ihn gewarnt habe. Am Abend sei seine Schwiegermutter ins Spital gekommen und habe, als sie davon erfahren habe, für den BF ein Taxi zu einem Haus organisiert (AS 64). In der mündlichen Verhandlung hingegen gab der BF zunächst im Widerspruch an, dass er von seiner Schwiegermutter von der Ermordung seines Bruders erfahren habe. Erst auf Nachfrage ergänzte der BF, dass er davor noch einen Anruf von seinen Kollegen, die ein Geschäft neben ihm gehabt hätten, erhalten habe (Verhandlungsprotokoll S. 9). Auch dies stünde aber im Widerspruch dazu, dass er in der Einvernahme bloß von einem Nachbarn, in der Verhandlung dagegen von mehreren sprach, und löst nicht den Widerspruch auf, dass er nach seinen Angaben in der Einvernahme der Schwiegermutter vom Vorfall erzählt habe und nicht, wie in der Verhandlung, umgekehrt. Sodann führte der BF in der Einvernahme aus, dass später am Abend die Al Shabaab ihn angerufen und mitgeteilt habe, dass sie „versehentlich“ seinen Zwillingsbruder getötet hätten und den BF selbst auch noch umbringen würden (AS 64). Hier ist zum einen nicht nachvollziehbar wie die Al Shabaab, zumal noch am selben Abend, davon erfahren hätte, dass sie die falsche Person getötet hätten. Zum anderen erscheint es eher unwahrscheinlich, dass die Al Shabaab sich beim BF gewissermaßen dafür entschuldigt hätte, seinen Zwillingsbruder statt ihn selbst getötet zu haben, nur um ihn gleich darauf selbst noch mit dem Umbringen zu bedrohen. Schließlich brachte der BF diesen Anruf in der mündlichen Verhandlung noch leicht widersprüchlich vor, da er in dieser angab, dass die Al Shabaab gesagt habe, dass sie seinen Bruder umgebracht hätten, weil der BF selbst nicht im Geschäft gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 9), was jedoch Absicht statt Versehen impliziert. In der mündlichen Verhandlung gab der BF im weiterer Folge erstmals zu Protokoll, dass die Al Shabaab nach jenem Vorfall sein Haus durchsucht und den BF noch „manchmal“ angerufen hätte, als er versteckt gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 9). Hierin ist eine unglaubhafte Steigerung des Fluchtvorbringens zu erblicken, da der BF dies – trotz Aufforderung, alle seine Fluchtgründe im Detail zu schildern und trotz Nachfrage, ob er alle seine Probleme vollständig vorgebracht habe – nicht schon in der Einvernahme erwähnte und kein Grund ersichtlich ist, weshalb er diesen Teilsachverhalt bis zur Verhandlung verheimlicht hätte. Schlussendlich machte der BF auch widersprüchliche Angaben zum Schicksal seines Geschäfts. Während er in der Einvernahme angab, dass er das Geschäft geschlossen habe, nachdem er die geschilderten Probleme bekommen habe (AS 64), führte er im Beschwerdeschriftsatz aus, dass die Al Shabaab sein Geschäft zerstört habe (AS 207) und gab schließlich in der mündlichen Verhandlung an, dass er sein Geschäft verkauft habe (Verhandlungsprotokoll S. 10). Soweit der BF in der mündlichen Verhandlung sodann auf Vorhalt fälschlich angab, dass er später im angefochtenen Bescheid auch gesehen habe, dass protokolliert worden sei, dass sein Geschäft zerstört worden sei, er dies aber nicht gesagt habe, kann dies – da dies schließlich nicht in der Einvernahme bzw. im Bescheid, sondern erst im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wurde – offenkundig nicht der Wahrheit entsprechen. Dass der BF in der mündlichen Verhandlung nicht erklären konnte, wie er das in seinem Eigentum stehende Geschäft verkauft habe, als bzw. obwohl er versteckt gewesen sei, lässt zusätzliche Zweifel an diesem Vorbringen aufkommen. Wenn er aber wiederum das Geschäft geschlossen habe, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund ihn die Al Shabaab – selbst bei Wahrunterstellung – noch verfolgen würde, da die Schließung des Geschäfts schließlich das primäre Ziel der Gruppierung gewesen sei. Dies wiederholte der BF in der mündlichen Verhandlung auch nochmals, indem er angab, dass die Al Shabaab ihn bei einer Rückkehr töten würde, weil er das Geschäft – wie schon ausgeführt im Widerspruch zu seinem Vorbringen in der Einvernahme – nicht geschlossen habe (Verhandlungsprotokoll S. 10). Gänzlich unplausibel ist schließlich das Vorbringen des BF, dass die Al Shabaab ihn bei einer Rückkehr finden würde, da er in Mogadischu „bekannt“ sei (Verhandlungsprotokoll S. 9), da ein höherer Bekanntheitsgrad des BF aus seinem Vorbringen an keiner Stelle hervorgeht. Vielmehr handelte es sich beim BF um einen gewöhnlichen Einwohner der Stadt. 2.2.
- In Anbetracht aller Umstände war der BF somit nicht in der Lage, den Eindruck zu vermitteln, von tatsächlich erlebten Ereignissen zu schildern, sondern sich eines erdachten Konstrukts zu bedienen. Andere sich auf seinen Herkunftsstaat Somalia beziehende Fluchtgründe wurden vom BF weder im behördlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht hervorgekommen. 2.
- Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Somalia Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt. Dieses gründet sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt II.1.
- zitiert.Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt. Dieses gründet sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt römisch zwei.1.
- zitiert. 2.
- Zur Rückkehrsituation des BF 2.4.
- Der BF hat sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise in XXXX verbracht und ist somit mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut. Er hat dort Angehörige in Form seiner Mutter, bei der sein Sohn lebt, sowie einer Schwester und eines Bruders und steht zumindest mit seiner Mutter in direktem telefonischen Kontakt. Der BF und seine Angehörigen haben dort in ihrem Eigentum stehende Wohnhäuser und somit eine gesicherte Unterkunft. Insoweit waren die widersprüchlichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, dass er vor seiner Ausreise Miete zahlen habe müssen (Verhandlungsprotokoll S. 7) völlig unglaubhaft, da er sowohl in der Einvernahme als auch auf weiteren Vorhalt in der mündlichen Verhandlung selbst angab, dort im eigenen Haus gelebt zu haben (AS 60; Verhandlungsprotokoll S. 7). Der BF hat schon vor seiner Ausreise selbständig im eigenen Geschäft gearbeitet und es ist – zumal aufgrund der unglaubhaften Fluchtgründe – kein Grund hervorgekommen, weshalb der gesunde, arbeitsfähige BF im Falle einer Rückkehr nicht erneut eine Arbeit aufnehmen können sollte. Da der BF dem Mehrheitsclan in XXXX angehört, hätte er dabei keinerlei Diskriminierung zu befürchten, sondern liegt viel mehr Nahe, dass er zur Unterstützung bei der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit dieses Clannetzwerk in Anspruch nehmen können wird. Auch könnte er auf die finanzielle Hilfe seiner erwerbstätigen Angehörigen zurückgreifen (AS 66; Verhandlungsprotokoll S. 5, 6). Dass es dem BF in XXXX wirtschaftlich „sehr schlecht“ gegangen sei (Verhandlungsprotokoll S. 6), konnte vor diesem Hintergrund nicht konstatiert werden, sondern dürfte viel mehr das Gegenteil der Fall gewesen sein, wie er dies auch in der Einvernahme durch das BFA noch ausführte (AS 62). Zumal das Fluchtvorbringen und der Wegzug seiner Angehörigen nicht glaubhaft waren, sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der gesunde, gebildete, arbeitsfähige und schon vor seiner Ausreise erwerbstätige BF im Falle einer Rückkehr nach XXXX auf dieses soziale Netz und die damit verbundene finanzielle Hilfe und Unterkunft sowie sein eigenes Eigentum nicht zugreifen könnte. Zwar hat der BF dort einen minderjährigen Sohn, doch wird dieser bereits seit der Ausreise des BF vor bald XXXX Jahren von seinen Angehörigen versorgt, wodurch dies keine relevante wirtschaftliche Bürde für die Rückkehr des BF darstellt.2.4.
- Der BF hat sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise in römisch 40 verbracht und ist somit mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut. Er hat dort Angehörige in Form seiner Mutter, bei der sein Sohn lebt, sowie einer Schwester und eines Bruders und steht zumindest mit seiner Mutter in direktem telefonischen Kontakt. Der BF und seine Angehörigen haben dort in ihrem Eigentum stehende Wohnhäuser und somit eine gesicherte Unterkunft. Insoweit waren die widersprüchlichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, dass er vor seiner Ausreise Miete zahlen habe müssen (Verhandlungsprotokoll S. 7) völlig unglaubhaft, da er sowohl in der Einvernahme als auch auf weiteren Vorhalt in der mündlichen Verhandlung selbst angab, dort im eigenen Haus gelebt zu haben (AS 60; Verhandlungsprotokoll S. 7). Der BF hat schon vor seiner Ausreise selbständig im eigenen Geschäft gearbeitet und es ist – zumal aufgrund der unglaubhaften Fluchtgründe – kein Grund hervorgekommen, weshalb der gesunde, arbeitsfähige BF im Falle einer Rückkehr nicht erneut eine Arbeit aufnehmen können sollte. Da der BF dem Mehrheitsclan in römisch 40 angehört, hätte er dabei keinerlei Diskriminierung zu befürchten, sondern liegt viel mehr Nahe, dass er zur Unterstützung bei der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit dieses Clannetzwerk in Anspruch nehmen können wird. Auch könnte er auf die finanzielle Hilfe seiner erwerbstätigen Angehörigen zurückgreifen (AS 66; Verhandlungsprotokoll S. 5, 6). Dass es dem BF in römisch 40 wirtschaftlich „sehr schlecht“ gegangen sei (Verhandlungsprotokoll S. 6), konnte vor diesem Hintergrund nicht konstatiert werden, sondern dürfte viel mehr das Gegenteil der Fall gewesen sein, wie er dies auch in der Einvernahme durch das BFA noch ausführte (AS 62). Zumal das Fluchtvorbringen und der Wegzug seiner Angehörigen nicht glaubhaft waren, sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der gesunde, gebildete, arbeitsfähige und schon vor seiner Ausreise erwerbstätige BF im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 auf dieses soziale Netz und die damit verbundene finanzielle Hilfe und Unterkunft sowie sein eigenes Eigentum nicht zugreifen könnte. Zwar hat der BF dort einen minderjährigen Sohn, doch wird dieser bereits seit der Ausreise des BF vor bald römisch 40 Jahren von seinen Angehörigen versorgt, wodurch dies keine relevante wirtschaftliche Bürde für die Rückkehr des BF darstellt. Vor diesem Hintergrund ist die von der Rechtsvertretung des BF in der mündlichen Verhandlung verwiesene Anfragebeantwortung zur sozioökonomischen Situation in XXXX , wonach die Erlangung von Unterkunft und Nahrungsmitteln schwierig sei, im konkreten Fall nicht von entscheidungswesentlicher Relevanz, da der BF bereits über Wohnraum verfügt und seine Existenz durch sein Eigentum, seinen familiärer Anschluss und deren Mittel sowie durch seine eigene Arbeitskraft gesichert ist. Dies gilt auch in Betrachtung einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten allfällig schwierigeren wirtschaftlichen Gesamtlage, da damit nicht derartige Einschränkungen einhergehen, dass einer Person in der Ausgangslage des BF jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre.Vor diesem Hintergrund ist die von der Rechtsvertretung des BF in der mündlichen Verhandlung verwiesene Anfragebeantwortung zur sozioökonomischen Situation in römisch 40 , wonach die Erlangung von Unterkunft und Nahrungsmitteln schwierig sei, im konkreten Fall nicht von entscheidungswesentlicher Relevanz, da der BF bereits über Wohnraum verfügt und seine Existenz durch sein Eigentum, seinen familiärer Anschluss und deren Mittel sowie durch seine eigene Arbeitskraft gesichert ist. Dies gilt auch in Betrachtung einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten allfällig schwierigeren wirtschaftlichen Gesamtlage, da damit nicht derartige Einschränkungen einhergehen, dass einer Person in der Ausgangslage des BF jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre. 2.4.
- Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat der BF in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, ist – zumal aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens – anhand der Länderberichte nicht objektivierbar. 2.4.
- Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, hat der BF nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorkommen. 2.
- Zur Situation des BF in Österreich Die Feststellung über die Einreise und den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem eingeholten Grundversorgungsauszug. Dass er nicht erwerbstätig ist, hat er in der mündlichen Verhandlung vorgebracht (Verhandlungsprotokoll S. 14). Dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist, folgt daraus. Die Feststellung über die besuchten Kurse des BF stützt sich auf dessen Vorlagen im Verfahren (OZ 5, 6 und 8), jene über die bislang nicht absolvierte Deutschprüfung aus seiner entsprechenden Angabe in der Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 14). Im Übrigen konnte sich das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst einen Eindruck davon verschaffen, dass der BF nicht in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (Verhandlungsprotokoll S. 13). Dass er keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen besucht hat, führte er selbst in der Verhandlung aus (Verhandlungsprotokoll S. 15). Die Feststellungen über die ehrenamtlichen, gemeinnützigen bzw. gesellschaftlichen Tätigkeiten des BF folgen aus einer vorgelegten Bestätigung (AS 69) und seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 14f). Ebenso wird dem BF geglaubt, dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet Freundschaften und Bekanntschaften geknüpft habe (Verhandlungsprotokoll S. 15). Im Übrigen hat er ebenso vorgebracht, keine Familienangehörigen oder Verwandtschaft in Österreich zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 13). Sonstige substantielle Anknüpfungspunkte hat der BF nicht vorgebracht.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A) 3.1.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids3.1.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids 3.1.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“ Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen vergleiche VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). 3.1.1.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt daraus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, der BF in Bezug auf seine vorgebrachten Fluchtgründe persönlich unglaubwürdig war. Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, ist es dem BF nicht gelungen, einen aus dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum er einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt sei bzw. Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden.Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, ist es dem BF nicht gelungen, einen aus dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum er einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt sei bzw. Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden. Der BF konnten weiters auch nicht substantiiert angeben, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist bzw. diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die durch den BF konkret ins Treffen geführten Gründe beziehen sich im Wesentlichen pauschal darauf, dass er aufgrund seiner Flucht vor etwa XXXX Jahren jetzt verfolgt werden würde. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist dieses Fluchtvorbringen zur Gänze nicht glaubhaft. Der BF konnte auch nicht hinreichend darlegen, worauf sich die Furcht konkret begründen könnte. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens wäre keine konkrete, gegenwärtige Gefährdung des BF so lange Zeit nach der Ausreise in einer grundsätzlich sicheren Stadt wie XXXX zu erblicken, zumal der BF letztlich der Forderung der Al Shabaab, das Geschäft zu schließen, nachgekommen wäre und nicht ersichtlich ist, weshalb die Gruppierung ihn, einen gewöhnlichen Bewohner einer Millionenstadt, noch so lange Zeit nach der Ausreise verfolgen würde.Der BF konnten weiters auch nicht substantiiert angeben, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist bzw. diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die durch den BF konkret ins Treffen geführten Gründe beziehen sich im Wesentlichen pauschal darauf, dass er aufgrund seiner Flucht vor etwa römisch 40 Jahren jetzt verfolgt werden würde. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist dieses Fluchtvorbringen zur Gänze nicht glaubhaft. Der BF konnte auch nicht hinreichend darlegen, worauf sich die Furcht konkret begründen könnte. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens wäre keine konkrete, gegenwärtige Gefährdung des BF so lange Zeit nach der Ausreise in einer grundsätzlich sicheren Stadt wie römisch 40 zu erblicken, zumal der BF letztlich der Forderung der Al Shabaab, das Geschäft zu schließen, nachgekommen wäre und nicht ersichtlich ist, weshalb die Gruppierung ihn, einen gewöhnlichen Bewohner einer Millionenstadt, noch so lange Zeit nach der Ausreise verfolgen würde. Es sind auch keine Hinweise vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen hervorgekommen, dass der BF in Somalia, speziell in XXXX , nach objektiver Wahrscheinlichkeit sonstigen ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wäre, die als asylrelevant zu qualifizieren sind. Es sind auch keine Hinweise vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen hervorgekommen, dass der BF in Somalia, speziell in römisch 40 , nach objektiver Wahrscheinlichkeit sonstigen ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wäre, die als asylrelevant zu qualifizieren sind. Der Antrag auf internationalen Schutz war somit hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. 3.1.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids3.1.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids 3.1.2.
- Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09).Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, römisch eins. vs. Schweden, Nr. 61204/09). Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in XXXX aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat, insbesondere in Mogadischu, ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Beweise eines individuellen Risikos wurden durch den BF nicht vorgelegt.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in römisch 40 aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat, insbesondere in Mogadischu, ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Beweise eines individuellen Risikos wurden durch den BF nicht vorgelegt. 3.1.2.
- Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. 41738/10).3.1.2.
- Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. 41738/10). Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Feststellung, dass der BF gesund ist, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach sie unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wäre. Er brachte auch keinerlei substantiellen Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend.Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von d