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{'item': 'W208 2238388-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlW208 2238388-1 SpruchW208 2238388-1/7E, W208 2238388-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Obstlt XXXX ist Offizier im Österreichischen Bundesheer, er befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.1.
  3. Obstlt römisch 40 ist Offizier im Österreichischen Bundesheer, er befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. 1.
  4. Am 24.09.2020 erhob der BF eine Säumnisbeschwerde dahingehend, das Bundesverwaltungsgericht möge über seinen „Antrag vom 24.03.2020, 06:49 Uhr über die Austeilung des befangenen Erhebungsbeauftragten (Verfahrensgehilfen) ObstdIntD Mag.iur. XXXX “ (im Folgenden: T) entscheiden.1.
  5. Am 24.09.2020 erhob der BF eine Säumnisbeschwerde dahingehend, das Bundesverwaltungsgericht möge über seinen „Antrag vom 24.03.2020, 06:49 Uhr über die Austeilung des befangenen Erhebungsbeauftragten (Verfahrensgehilfen) ObstdIntD Mag.iur. römisch 40 “ (im Folgenden: T) entscheiden. Gemäß dem übermittelten E-Mail hat er die Säumnisbeschwerde am 24.09.2020 (einem Donnerstag) um 04:16 Uhr an die E-Mail-Adresse < XXXX . XXXX @bmlv.gv.at> mit dem Betreff: „Disziplinarverfahren S90120/3-HTS/2020

(1)Obstlt XXXX MBA MSD SÄUMNISBESCHWERDE“ eingebracht und an die „Disziplinarbehörde ‚Disziplinarvorgesetzter‘ ObstdG Mag. XXXX “ adressiert. Gemäß dem übermittelten E-Mail hat er die Säumnisbeschwerde am 24.09.2020 (einem Donnerstag) um 04:16 Uhr an die E-Mail-Adresse < römisch 40 . römisch 40 @bmlv.gv.at> mit dem Betreff: „Disziplinarverfahren S90120/3-HTS/2020
(1)Obstlt römisch 40 MBA MSD SÄUMNISBESCHWERDE“ eingebracht und an die „Disziplinarbehörde ‚Disziplinarvorgesetzter‘ ObstdG Mag. römisch 40 “ adressiert. In der Beschwerde führt er sinngemäß aus, er habe am 24.03.2020 um 06:49 Uhr eine bescheidmäßige Klärung, ob der T im gegen ihn geführten Disziplinarverfahren S90120/3-HTS/2020 befangen sei und dessen Austeilung auf Grund von Befangenheit beantragt. Am 11.05.2020 habe er erneut auf die Befangenheit des T hingewiesen. Ihm sei danach mit Schreiben der Heerestruppenschule (HTS) vom 08.06.2020, GZ S91524/22-HTS/2020
(5), mitgeteilt worden, dass nunmehr mit der Wahrnehmung der Agenden iZm den gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahren als rechtskundiges Organ, ObstdIntD Mag. XXXX , MilKdoB, betraut worden sei. Mit Mail vom 08.06.2020 habe er darauf hingewiesen, dass mit der Einteilung eines zusätzlichen Verfahrensgehilfen, seinem Antrag auf bescheidmäßige Klärung der Befangenheit des T nicht Rechnung getragen worden sei und er auf diese Klärung bestehe. Er habe dann ein weiteres Schreiben der HTS vom 26.06.2020, GZ S91524/22-HTS/2020
(6)erhalten, mit dem sein Antrag wieder nicht erledigt worden sei, darauf habe er noch am selben Tag mit Mail hingewiesen. Im Zuge eines Parteiengehörs am 02.07.2020 durch den KdtHTS den Disziplinarvorgesetzten ObstdG Mag. XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), sei sein Antrag nicht angesprochen worden. Er habe daher am 08.07.2020 neuerlich die Erledigung urgiert. Mit Schreiben vom 13.07.2020, GZ S91524/22-HTS/2020
(7), sei ihm mitgeteilt worden, dass sich die belangte Behörde nach Erstattung einer Disziplinaranzeige am 02.07.2020 nicht mehr für zuständig erachte und sei auf die Disziplinarkommission für Soldaten beim BMLV (DKS) verwiesen worden. Er habe mit Mail vom 13.07.2020 der belangten Behörde angekündigt eine Säumnisbeschwerde einzubringen, sollte bis zum 24.09.2020 keine bescheidmäßige Klärung der Befangenheit des T erfolgen (OZ 3). In der Beschwerde führt er sinngemäß aus, er habe am 24.03.2020 um 06:49 Uhr eine bescheidmäßige Klärung, ob der T im gegen ihn geführten Disziplinarverfahren S90120/3-HTS/2020 befangen sei und dessen Austeilung auf Grund von Befangenheit beantragt. Am 11.05.2020 habe er erneut auf die Befangenheit des T hingewiesen. Ihm sei danach mit Schreiben der Heerestruppenschule (HTS) vom 08.06.2020, GZ S91524/22-HTS/2020
(5), mitgeteilt worden, dass nunmehr mit der Wahrnehmung der Agenden iZm den gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahren als rechtskundiges Organ, ObstdIntD Mag. römisch 40 , MilKdoB, betraut worden sei. Mit Mail vom 08.06.2020 habe er darauf hingewiesen, dass mit der Einteilung eines zusätzlichen Verfahrensgehilfen, seinem Antrag auf bescheidmäßige Klärung der Befangenheit des T nicht Rechnung getragen worden sei und er auf diese Klärung bestehe. Er habe dann ein weiteres Schreiben der HTS vom 26.06.2020, GZ S91524/22-HTS/2020
(6)erhalten, mit dem sein Antrag wieder nicht erledigt worden sei, darauf habe er noch am selben Tag mit Mail hingewiesen. Im Zuge eines Parteiengehörs am 02.07.2020 durch den KdtHTS den Disziplinarvorgesetzten ObstdG Mag. römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), sei sein Antrag nicht angesprochen worden. Er habe daher am 08.07.2020 neuerlich die Erledigung urgiert. Mit Schreiben vom 13.07.2020, GZ S91524/22-HTS/2020
(7), sei ihm mitgeteilt worden, dass sich die belangte Behörde nach Erstattung einer Disziplinaranzeige am 02.07.2020 nicht mehr für zuständig erachte und sei auf die Disziplinarkommission für Soldaten beim BMLV (DKS) verwiesen worden. Er habe mit Mail vom 13.07.2020 der belangten Behörde angekündigt eine Säumnisbeschwerde einzubringen, sollte bis zum 24.09.2020 keine bescheidmäßige Klärung der Befangenheit des T erfolgen (OZ 3). Er begründete die Einbringung der Säumnisbeschwerde mit dem Ablauf der 6-Monate-Frist des § 73 Abs 1 AVG und dem Verschulden der belangten Behörde iVm der DKS. Er begründete die Einbringung der Säumnisbeschwerde mit dem Ablauf der 6-Monate-Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG und dem Verschulden der belangten Behörde in Verbindung mit der DKS. 1.
  1. Die belangte Behörde kam dem Auftrag des BVwG die Verwaltungsakten gemäß § 16 Abs 2 VwGVG vorzulegen (OZ 4), nicht nach und begründete dies damit, dass die erste Disziplinaranzeige gegen den BF bereits mit 06.03.2019 erstattet worden wäre und mit Erstattung der Nachtragsdisziplinaranzeige durch die HTS am 02.07.2020 die Zuständigkeit an die Bundesdisziplinarbehörde/Senat 42 (im Folgende: BDB) übergegangen sei. Der gesamte Akt sei an die BDB übermittelt worden.1.
  2. Die belangte Behörde kam dem Auftrag des BVwG die Verwaltungsakten gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG vorzulegen (OZ 4), nicht nach und begründete dies damit, dass die erste Disziplinaranzeige gegen den BF bereits mit 06.03.2019 erstattet worden wäre und mit Erstattung der Nachtragsdisziplinaranzeige durch die HTS am 02.07.2020 die Zuständigkeit an die Bundesdisziplinarbehörde/Senat 42 (im Folgende: BDB) übergegangen sei. Der gesamte Akt sei an die BDB übermittelt worden. 1.
  3. Die Entscheidungsfrist der belangten Behörde war zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 24.09.2020 noch nicht verstrichen, weil gesetzlich aufgrund der COVID-19 Pandemie eine längere Entscheidungsfrist eingeräumt wurde – vergleiche dazu unten die rechtliche Beurteilung.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Säumnisbeschwerde, der auch die belangte Behörde im Parteiengehör nicht entgegengetreten ist. Die belangte Behörde hat ausgeführt, dass sie sich zur Erledigung nicht zuständig erachte.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (in Folge: Säumnisbeschwerde): 3.
  6. Gemäß § 8 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) (erst) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.3.
  7. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) (erst) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Nach Abs 2 werden in die Frist nicht eingerechnet:Nach Absatz 2, werden in die Frist nicht eingerechnet: 1.die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; 2.die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Gemäß § 16 Abs 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Gemäß Abs 2 hat, holt die Behörde den Bescheid nicht nach, sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Gemäß Absatz 2, hat, holt die Behörde den Bescheid nicht nach, sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Nach § 73 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs 2b AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Nach Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b, AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. 3.
  8. In ihrer Stellungnahme zur nicht erfolgten Aktenvorlage führt die belangte Behörde aus, mit Erstattung der Nachtragsdisziplinaranzeige durch die HTS am 02.07.2020, sei die Zuständigkeit – offensichtlich gemeint auch der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag vom 24.03.2020 – an die BDB/Senat 42 übergegangen. 3.
  9. Abgesehen davon, dass die Zuständigkeit der BDB Disziplinarverfahren zu führen, gemäß § 93 Abs 3 HDG idF BGBl. I Nr. 16/2020 (
  10. COVID-19-Gesetz) erst am 01.10.2020 gegeben und daher offensichtlich die Zuständigkeit der DKS gemeint war, übersieht die belangte Behörde, dass der BF bereits am 24.03.2020 einen Antrag an sie auf bescheidmäßige Erledigung gestellt hat (nur dieser Antrag ist dem Wortlaut nach vom Beschwerdeantrag der Säumnisbeschwerde umfasst).3.
  11. Abgesehen davon, dass die Zuständigkeit der BDB Disziplinarverfahren zu führen, gemäß Paragraph 93, Absatz 3, HDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, (
  12. COVID-19-Gesetz) erst am 01.10.2020 gegeben und daher offensichtlich die Zuständigkeit der DKS gemeint war, übersieht die belangte Behörde, dass der BF bereits am 24.03.2020 einen Antrag an sie auf bescheidmäßige Erledigung gestellt hat (nur dieser Antrag ist dem Wortlaut nach vom Beschwerdeantrag der Säumnisbeschwerde umfasst). Gemäß § 68 Abs 1 HDG 2014 (im Folgenden: HDG) hat auch, wenn mangels Voraussetzungen kein Kommandantenverfahren in Frage kommt, der Disziplinarvorgesetzte die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen zu führen und sodann Anzeige an die nunmehr zuständige BDB bzw nach der bis noch bis 01.10.2020 geltenden Rechtslage, an die DKS zu erstatten. Auf Verlangen des Senatsvorsitzenden der DKS (nunmehr BDB) sind gemäß § 72 Abs 1 HDG durch den Disziplinarvorgesetzten weitere Erhebungen durchzuführen. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, HDG 2014 (im Folgenden: HDG) hat auch, wenn mangels Voraussetzungen kein Kommandantenverfahren in Frage kommt, der Disziplinarvorgesetzte die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen zu führen und sodann Anzeige an die nunmehr zuständige BDB bzw nach der bis noch bis 01.10.2020 geltenden Rechtslage, an die DKS zu erstatten. Auf Verlangen des Senatsvorsitzenden der DKS (nunmehr BDB) sind gemäß Paragraph 72, Absatz eins, HDG durch den Disziplinarvorgesetzten weitere Erhebungen durchzuführen. Daraus ergibt sich, dass die Entscheidungszuständigkeit über einen Antrag auf Feststellung der Befangenheit eines Erhebungsorganes das der Disziplinarvorgesetzte heranzieht, auch bei diesem Disziplinarvorgesetzten liegt und nicht wie die belangte Behörde offenbar vermeint, nach einer Disziplinaranzeige auf den zuständigen Senat der DKS bzw nunmehr der BDB übergeht. Der VwGH hat bereits mehrfach festgestellt, dass die Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, sich nach der abstrakten Kompetenz bzw nach dem engsten sachlichen Zusammenhang im Wirkungsbereich richtet (vgl VwGH 17.12.2009, 94/19/0110; 22.05.2012, 2011/12/0195). Daraus ergibt sich, dass die Entscheidungszuständigkeit über einen Antrag auf Feststellung der Befangenheit eines Erhebungsorganes das der Disziplinarvorgesetzte heranzieht, auch bei diesem Disziplinarvorgesetzten liegt und nicht wie die belangte Behörde offenbar vermeint, nach einer Disziplinaranzeige auf den zuständigen Senat der DKS bzw nunmehr der BDB übergeht. Der VwGH hat bereits mehrfach festgestellt, dass die Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, sich nach der abstrakten Kompetenz bzw nach dem engsten sachlichen Zusammenhang im Wirkungsbereich richtet vergleiche VwGH 17.12.2009, 94/19/0110; 22.05.2012, 2011/12/0195). Auch aus dem Umstand, dass die Erlassung des beantragten Bescheids beispielsweise auf Grund der Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Feststellungsbescheids nicht geboten gewesen wäre, lässt sich noch nicht darauf schließen, dass keine Säumnis der Behörde vorgelegen hätte. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht nämlich ein Anspruch des Antragstellers auf Zurückweisung seines Antrags. Auch dieser Anspruch ist mit Säumnisbeschwerde verfolgbar (vgl VwGH 27.01.2004, 2000/10/0062). Eine Verwaltungsbehörde verletzt ihre Entscheidungspflicht daher nicht nur dann, wenn sie (beispielsweise) über ein Rechtsmittel nicht rechtzeitig eine Sachentscheidung trifft, sondern auch dann, wenn sie eine gebotene Zurückweisung eines Rechtsmittels verabsäumt (vgl VwGH 21.09.2005, 2005/13/0064). Bei der Entscheidung über die Frage, ob die belangte Behörde mit der Erlassung eines Bescheids säumig war, war daher nicht darauf abzustellen, ob der Feststellungsantrag inhaltlich berechtigt ist oder mangels Feststellungsinteresse zurückzuweisen gewesen wäre (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092).Auch aus dem Umstand, dass die Erlassung des beantragten Bescheids beispielsweise auf Grund der Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Feststellungsbescheids nicht geboten gewesen wäre, lässt sich noch nicht darauf schließen, dass keine Säumnis der Behörde vorgelegen hätte. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht nämlich ein Anspruch des Antragstellers auf Zurückweisung seines Antrags. Auch dieser Anspruch ist mit Säumnisbeschwerde verfolgbar vergleiche VwGH 27.01.2004, 2000/10/0062). Eine Verwaltungsbehörde verletzt ihre Entscheidungspflicht daher nicht nur dann, wenn sie (beispielsweise) über ein Rechtsmittel nicht rechtzeitig eine Sachentscheidung trifft, sondern auch dann, wenn sie eine gebotene Zurückweisung eines Rechtsmittels verabsäumt vergleiche VwGH 21.09.2005, 2005/13/0064). Bei der Entscheidung über die Frage, ob die belangte Behörde mit der Erlassung eines Bescheids säumig war, war daher nicht darauf abzustellen, ob der Feststellungsantrag inhaltlich berechtigt ist oder mangels Feststellungsinteresse zurückzuweisen gewesen wäre (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092). Der Antrag wurden ausdrücklich bei der belangten Behörde gestellt – mehrfach des Erledigung urgiert - und war bzw ist daher von dieser zu erledigen. 3.
  13. Für den BF ist daraus aber im konkreten Fall nichts zu gewinnen, weil er § 2 und § 6 COVID-19-VwBG (BGBl. I Nr. 24/2020 –
  14. COVID-19-Gesetz) zu beachten gehabt hätte, welcher lautet (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):3.
  15. Für den BF ist daraus aber im konkreten Fall nichts zu gewinnen, weil er Paragraph 2 und Paragraph 6, COVID-19-VwBG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, –
  16. COVID-19-Gesetz) zu beachten gehabt hätte, welcher lautet (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG): „Sonderregelungen für bestimmte Fristen § 2.
(1)Die Zeit vom
  1. März 2020 bis zum Ablauf des
  2. April 2020 wird nicht eingerechnet:Paragraph 2,
(1)Die Zeit vom
  1. März 2020 bis zum Ablauf des
  2. April 2020 wird nicht eingerechnet: 1.[…]
  3. in Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen und
  4. […] Im Anwendungsbereich der Z 2 verlängert sich die jeweilige Entscheidungsfrist um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen beträgt, nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst.
  5. […] Im Anwendungsbereich der Ziffer 2, verlängert sich die jeweilige Entscheidungsfrist um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen beträgt, nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst.
(2)[…]“ Der Antrag wurde am 24.03.2020 gestellt, gemäß § 2 Abs 1 Z 2 COVID-19-VwBG kam es zu einer Nichteinrechnung der Zeit vom 22.03.2020 bis zum Ablauf des 30.04.2020 in die Entscheidungsfrist. Nach § 2 Abs 1 Z 3 COVID-19-VwBG kam es zudem zu einer Verlängerung der Entscheidungsfrist um weitere sechs Wochen. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist hat daher aufgrund der Nichteinrechnung erst am 01.05.2020 zu laufen begonnen, wäre am 01.11.2020 abgelaufen und ist – aufgrund der Verlängerung um weitere 6 Wochen – letztlich am 13.12.2020 abgelaufen (vgl zur Auslegung des COVID-19-VwBG, VwGH 23.09.2020, Fr 2020/14/0035). Der Antrag wurde am 24.03.2020 gestellt, gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, COVID-19-VwBG kam es zu einer Nichteinrechnung der Zeit vom 22.03.2020 bis zum Ablauf des 30.04.2020 in die Entscheidungsfrist. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, COVID-19-VwBG kam es zudem zu einer Verlängerung der Entscheidungsfrist um weitere sechs Wochen. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist hat daher aufgrund der Nichteinrechnung erst am 01.05.2020 zu laufen begonnen, wäre am 01.11.2020 abgelaufen und ist – aufgrund der Verlängerung um weitere 6 Wochen – letztlich am 13.12.2020 abgelaufen vergleiche zur Auslegung des COVID-19-VwBG, VwGH 23.09.2020, Fr 2020/14/0035). Zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 24.09.2019 war daher die der belangten Behörde zur Verfügung stehende Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen. Damit erweist sich die Säumnisbeschwerde aber als mit dem Mangel der Berechtigung zu seiner Einbringung belastet. Liegt nämlich im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag vor, ist das Vorliegen einer Säumnis der belangten Behörde zu verneinen, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist (vgl VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 bis 0250; 19.12.2018, Ra 2016/06/0109; 23.8.2017, Ra 2017/11/0150).Liegt nämlich im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag vor, ist das Vorliegen einer Säumnis der belangten Behörde zu verneinen, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 bis 0250; 19.12.2018, Ra 2016/06/0109; 23.8.2017, Ra 2017/11/0150). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  1. Für das weitere Verfahren wird die belangte Behörde zu beachten haben, dass sie tunlichst noch vor Einbringung einer neuerlichen Säumnisbeschwerde, durch einen - allenfalls auch zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden hat. Falls der BF nämlich neuerlich eine Säumnisbeschwerde einbringen würde, wäre dieser aufgrund des nunmehrigen Ablaufes der Entscheidungsfrist Berechtigung zuzuerkennen. Das kann danach nur dadurch vermieden werden, dass die belangte Behörde gemäß § 16 Abs 1 VwGVG von der Möglichkeit Gebrauch macht, innerhalb einer Frist von 3 Monaten – ab Einlangen der Säumnisbeschwerde bei ihr – den Bescheid nachzuholen. Würde ein solcher Bescheid erlassen, wäre das neuerliche Säumnisverfahren einzustellen, weil der Rechtsschutz des BF durch die Bekämpfbarkeit dieses Bescheides beim BVwG gewahrt ist. 3.
  2. Für das weitere Verfahren wird die belangte Behörde zu beachten haben, dass sie tunlichst noch vor Einbringung einer neuerlichen Säumnisbeschwerde, durch einen - allenfalls auch zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden hat. Falls der BF nämlich neuerlich eine Säumnisbeschwerde einbringen würde, wäre dieser aufgrund des nunmehrigen Ablaufes der Entscheidungsfrist Berechtigung zuzuerkennen. Das kann danach nur dadurch vermieden werden, dass die belangte Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG von der Möglichkeit Gebrauch macht, innerhalb einer Frist von 3 Monaten – ab Einlangen der Säumnisbeschwerde bei ihr – den Bescheid nachzuholen. Würde ein solcher Bescheid erlassen, wäre das neuerliche Säumnisverfahren einzustellen, weil der Rechtsschutz des BF durch die Bekämpfbarkeit dieses Bescheides beim BVwG gewahrt ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W208.2238388.1.00

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