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{'item': 'W209 2229422-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 11§ 49§ 414§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlW209 2229422-1 SpruchW209 2229422-1/2E, W209 2229422-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit angefochtenem Bescheid vom 31.01.2020 stellte die belangte Behörde (im Folgenden: ÖGK) fest, dass die auf Grund der Tätigkeit des XXXX , VSNR XXXX , (im Folgenden: Mitbeteiligter) als Dienstnehmer der XXXX , XXXX , XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bis 03.05.2017 bestehende Voll- (Kranken-, Unfall, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung infolge des am 19.04.2018 geschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleiches bis zum 06.06.2017 verlängert werde.
  2. Mit angefochtenem Bescheid vom 31.01.2020 stellte die belangte Behörde (im Folgenden: ÖGK) fest, dass die auf Grund der Tätigkeit des römisch 40 , VSNR römisch 40 , (im Folgenden: Mitbeteiligter) als Dienstnehmer der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bis 03.05.2017 bestehende Voll- (Kranken-, Unfall, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung infolge des am 19.04.2018 geschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleiches bis zum 06.06.2017 verlängert werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Mitbeteiligte von 17.04.1989 bis 03.05.2017 bei der Beschwerdeführerin als Angestellter tätig gewesen sei. Mit zu XXXX protokollierter Klage vom 16.10.2017 habe der Mitbeteiligte von der Beschwerdeführerin eine Urlaubsersatzleistung sowie eine Sonderzahlung zur Urlaubsersatzleistung und eine Sonderzahlung und Kündigungsentschädigung in der Höhe von insgesamt € 9.389,57 gefordert. Am 19.04.2018 sei diesbezüglich vor dem Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht ein Vergleich geschlossen worden. Dieser Vergleich habe gelautet, dass das Dienstverhältnis zwischen den Parteien zum 03.05.2017 einvernehmlich beendet sei, die beklagte Partei sich verpflichte, der klagenden Partei z.H. des Klagevertreters binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit des Vergleiches den Betrag von € 3.300,-- netto an freiwilliger Abgangsentschädigung zu bezahlen, dies bei wechselseitiger Kostenaufhebung, mit Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches sämtliche wie immer gearteten wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien bereinigt und verglichen seien (Bewertung € 750,--) und dieser Vergleich nur rechtswirksam werde, wenn er nicht von einer der Parteien binnen 14 Tagen (Datum Einlangen) schriftlich widerrufen wird. Aufgrund dieses Vergleiches sei von Seiten der Kasse eine Verlängerung der Versicherung im Ausmaß von 34 Kalendertagen errechnet und die Dienstgeberin aufgefordert worden, eine entsprechende Änderungsmeldung zu erstatten.Begründend wurde ausgeführt, dass der Mitbeteiligte von 17.04.1989 bis 03.05.2017 bei der Beschwerdeführerin als Angestellter tätig gewesen sei. Mit zu römisch 40 protokollierter Klage vom 16.10.2017 habe der Mitbeteiligte von der Beschwerdeführerin eine Urlaubsersatzleistung sowie eine Sonderzahlung zur Urlaubsersatzleistung und eine Sonderzahlung und Kündigungsentschädigung in der Höhe von insgesamt € 9.389,57 gefordert. Am 19.04.2018 sei diesbezüglich vor dem Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht ein Vergleich geschlossen worden. Dieser Vergleich habe gelautet, dass das Dienstverhältnis zwischen den Parteien zum 03.05.2017 einvernehmlich beendet sei, die beklagte Partei sich verpflichte, der klagenden Partei z.H. des Klagevertreters binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit des Vergleiches den Betrag von € 3.300,-- netto an freiwilliger Abgangsentschädigung zu bezahlen, dies bei wechselseitiger Kostenaufhebung, mit Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches sämtliche wie immer gearteten wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien bereinigt und verglichen seien (Bewertung € 750,--) und dieser Vergleich nur rechtswirksam werde, wenn er nicht von einer der Parteien binnen 14 Tagen (Datum Einlangen) schriftlich widerrufen wird. Aufgrund dieses Vergleiches sei von Seiten der Kasse eine Verlängerung der Versicherung im Ausmaß von 34 Kalendertagen errechnet und die Dienstgeberin aufgefordert worden, eine entsprechende Änderungsmeldung zu erstatten. Die Beschwerdeführerin habe telefonisch bekannt gegeben, dass ihrer Ansicht nach eine beitragsfreie Abfertigung vorläge. Nach einer weiteren Aufforderung zur Meldung habe die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass der Mitbeteiligte im o.a. arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren eine Kündigungsentschädigung für den Zeitraum von 04.05.2017 bis 31.05.2017, eine Urlaubsersatzleistung für 26,40 Werktage samt Sonderzahlungen sowie Sonderzahlungen auf die Kündigungsentschädigung in Höhe von insgesamt € 9.389,57 brutto begehrt habe. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin mit gutem Grund von einem unberechtigten vorzeitigen Austritt des Mitbeteiligten ausgegangen sei, sei während des Verfahrens auch noch eine Krankenstandsbescheinigung bekannt geworden, die dem Mitbeteiligten eine Arbeitsunfähigkeit von 15.05.2017 bis 15.09.2017 bescheinige. In der Zeit der Abwesenheit des Mitbeteiligten von seinem (behaupteten) Arbeitsplatz bei der Beschwerdeführerin von 04.05.2017 bis 15.05.2017 sei keine Leistungsbereitschaft des Mitbeteiligten vorgelegen. Ein arbeitsrechtlicher Vergleich sei für die Frage, ob und welche (im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG zum beitragspflichtigen Entgelt zählenden) Ansprüche einem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis über das tatsächlich erhaltene Entgelt hinaus zustehen, grundsätzlich auch sozialversicherungsrechtlich wirksam, solange nicht aufgrund bestimmter Tatsachen die Absicht zur Umgehung von Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts angenommen werden muss (dazu etwa VwGH 31.01.1995, 93/08/0271). Die Anwendung des § 539 ASVG setzte eine – aus bestimmten Tatsachen zu schließende – Umgehungsabsicht voraus. Bei dem aufgezeigten Sachverhalt lägen aber nicht nur die Höhe der begehrten Kündigungsentschädigung und die darauf entfallenden Sonderzahlungen über dem Vergleichsbetrag; bei Beachtung des Umstandes, dass der Mitbeteiligte zwischen 04.05.2017 und 15.05.2017 – da für diesen Zeitraum keine Krankenstandsbescheinigung vorliege – ohne Leistungsbereitschaft von seinem Arbeitsplatz abwesend gewesen sei, sei der vorliegende Vergleich nicht annähernd geeignet, die Annahme, es seien Bestimmungen des ASVG zum Nachteil des Versicherten im Sinne des § 539 ASVG ausgeschlossen oder beeinträchtigt worden, zu tragen. In Wahrheit sei der Kläger gut beraten gewesen, der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses per 03.05.2017 zuzustimmen, wofür die Beschwerdeführerin im Vergleichsweg bereit gewesen sei, eine einmalige freiwillige Abgangsentschädigung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG zu gewähren. Das Fortführen des Prozesses hätte für den Kläger allenfalls ein deutlich schlechteres Endergebnis bedeutet. Angesichts der für den Versicherten eher betrüblichen Verfahrenssituation könne daher von einer fälschlichen Deklarierung der freiwillig gewährten Abgangsentschädigung keine Rede sein. Die Vergleichssumme sei daher auch nicht geeignet, anhand der Ansprüche beurteilt zu werden, die aufgrund der Klage Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gewesen seien, weil diese Ansprüche (mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit) nicht zugestanden hätten.Die Beschwerdeführerin habe telefonisch bekannt gegeben, dass ihrer Ansicht nach eine beitragsfreie Abfertigung vorläge. Nach einer weiteren Aufforderung zur Meldung habe die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass der Mitbeteiligte im o.a. arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren eine Kündigungsentschädigung für den Zeitraum von 04.05.2017 bis 31.05.2017, eine Urlaubsersatzleistung für 26,40 Werktage samt Sonderzahlungen sowie Sonderzahlungen auf die Kündigungsentschädigung in Höhe von insgesamt € 9.389,57 brutto begehrt habe. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin mit gutem Grund von einem unberechtigten vorzeitigen Austritt des Mitbeteiligten ausgegangen sei, sei während des Verfahrens auch noch eine Krankenstandsbescheinigung bekannt geworden, die dem Mitbeteiligten eine Arbeitsunfähigkeit von 15.05.2017 bis 15.09.2017 bescheinige. In der Zeit der Abwesenheit des Mitbeteiligten von seinem (behaupteten) Arbeitsplatz bei der Beschwerdeführerin von 04.05.2017 bis 15.05.2017 sei keine Leistungsbereitschaft des Mitbeteiligten vorgelegen. Ein arbeitsrechtlicher Vergleich sei für die Frage, ob und welche (im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG zum beitragspflichtigen Entgelt zählenden) Ansprüche einem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis über das tatsächlich erhaltene Entgelt hinaus zustehen, grundsätzlich auch sozialversicherungsrechtlich wirksam, solange nicht aufgrund bestimmter Tatsachen die Absicht zur Umgehung von Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts angenommen werden muss (dazu etwa VwGH 31.01.1995, 93/08/0271). Die Anwendung des Paragraph 539, ASVG setzte eine – aus bestimmten Tatsachen zu schließende – Umgehungsabsicht voraus. Bei dem aufgezeigten Sachverhalt lägen aber nicht nur die Höhe der begehrten Kündigungsentschädigung und die darauf entfallenden Sonderzahlungen über dem Vergleichsbetrag; bei Beachtung des Umstandes, dass der Mitbeteiligte zwischen 04.05.2017 und 15.05.2017 – da für diesen Zeitraum keine Krankenstandsbescheinigung vorliege – ohne Leistungsbereitschaft von seinem Arbeitsplatz abwesend gewesen sei, sei der vorliegende Vergleich nicht annähernd geeignet, die Annahme, es seien Bestimmungen des ASVG zum Nachteil des Versicherten im Sinne des Paragraph 539, ASVG ausgeschlossen oder beeinträchtigt worden, zu tragen. In Wahrheit sei der Kläger gut beraten gewesen, der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses per 03.05.2017 zuzustimmen, wofür die Beschwerdeführerin im Vergleichsweg bereit gewesen sei, eine einmalige freiwillige Abgangsentschädigung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG zu gewähren. Das Fortführen des Prozesses hätte für den Kläger allenfalls ein deutlich schlechteres Endergebnis bedeutet. Angesichts der für den Versicherten eher betrüblichen Verfahrenssituation könne daher von einer fälschlichen Deklarierung der freiwillig gewährten Abgangsentschädigung keine Rede sein. Die Vergleichssumme sei daher auch nicht geeignet, anhand der Ansprüche beurteilt zu werden, die aufgrund der Klage Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gewesen seien, weil diese Ansprüche (mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit) nicht zugestanden hätten. Dazu führte die ÖGK zusammengefasst aus, dass

§ 11Abs.

1 ASVG die Pflichtversicherung mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ende, sofern nichts anderes bestimmt sei. Falle jedoch der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Ende der Beschäftigung zusammen, so ende die Versicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.Dazu führte die ÖGK zusammengefasst aus, dass

Paragraph 11, Absatz eins, ASVG die Pflichtversicherung mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ende, sofern nichts anderes bestimmt sei. Falle jedoch der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Ende der Beschäftigung zusammen, so ende die Versicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches. Wenn ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder das Gehalt abgeschlossen werde, verlängere sich die Pflichtversicherung

§ 11Abs.

2 ASVG um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger,

§ 49

nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist.Wenn ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder das Gehalt abgeschlossen werde, verlängere sich die Pflichtversicherung

Paragraph 11, Absatz 2, ASVG um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger,

Paragraph 49, nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23.04.2003, 2000/08/0045 mwN) dargelegt, dass die Behörden bei der Feststellung der sich aus einer vergleichsweisen Vereinbarung ergebenden Ansprüche des Arbeitsnehmers an den Wortlaut dieser Vereinbarung insoweit nicht gebunden seien, als die Entgeltansprüche im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG allenfalls fälschlich als beitragsfreie Lohnbestandteile im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG deklariert worden seien. Derartige der Beitragsvermeidung dienende Fehlbezeichnungen seien schon deshalb unwirksam, weil § 11 Abs. 2 ASVG nur die Nichtberücksichtigung von

§ 49ASVG nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen erlaube.

Es komme daher nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich wählen, sondern nur darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen.Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa das Erkenntnis vom 23.04.2003, 2000/08/0045 mwN) dargelegt, dass die Behörden bei der Feststellung der sich aus einer vergleichsweisen Vereinbarung ergebenden Ansprüche des Arbeitsnehmers an den Wortlaut dieser Vereinbarung insoweit nicht gebunden seien, als die Entgeltansprüche im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG allenfalls fälschlich als beitragsfreie Lohnbestandteile im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG deklariert worden seien. Derartige der Beitragsvermeidung dienende Fehlbezeichnungen seien schon deshalb unwirksam, weil Paragraph 11, Absatz 2, ASVG nur die Nichtberücksichtigung von

Paragraph 49, ASVG nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen erlaube. Es komme daher nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich wählen, sondern nur darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen. Soweit die Feststellung der Beitragsfreiheit hinsichtlich eines bestimmten Betrages nicht möglich sei, liege im Zweifel jedenfalls beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG vor. Wenn und insoweit aber die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch offenen (strittigen) Ansprüche eines Arbeitnehmers tatsächlich teils aus beitragspflichtigen, teils aus beitragsfreien Entgeltbestandteilen bestehen, seien die Parteien eines darüber geschlossenen Vergleiches durch keine Rechtsnorm dazu verpflichtet, etwa die Anerkennung der beitragspflichtigen und nicht der beitragsfreien Ansprüche zu vereinbaren. Die Vertragsparteien seien vielmehr in ihrer Disposition über diese Ansprüche insoweit frei, als durchaus die Leistung der beitragsfreien Ansprüche vereinbart und auf die beitragspflichtigen Gehaltsbestandteile verzichtet werden kann. In einer aus Anlass der (strittigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffenen abschließenden Regelung könnten die Parteien des Arbeitsverhältnisses sowohl die Art seiner Beendigung vereinbaren als auch sich über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen. Eine Grenze fände diese Dispositionsbefugnis jedoch, wenn etwa ein höherer Betrag an beitragsfreien Ansprüchen verglichen worden wäre, als gemessen an den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 ASVG tatsächlich zustünde (vgl. VwGH 15.05.2003, 2000/08/0103).Soweit die Feststellung der Beitragsfreiheit hinsichtlich eines bestimmten Betrages nicht möglich sei, liege im Zweifel jedenfalls beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG vor. Wenn und insoweit aber die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch offenen (strittigen) Ansprüche eines Arbeitnehmers tatsächlich teils aus beitragspflichtigen, teils aus beitragsfreien Entgeltbestandteilen bestehen, seien die Parteien eines darüber geschlossenen Vergleiches durch keine Rechtsnorm dazu verpflichtet, etwa die Anerkennung der beitragspflichtigen und nicht der beitragsfreien Ansprüche zu vereinbaren. Die Vertragsparteien seien vielmehr in ihrer Disposition über diese Ansprüche insoweit frei, als durchaus die Leistung der beitragsfreien Ansprüche vereinbart und auf die beitragspflichtigen Gehaltsbestandteile verzichtet werden kann. In einer aus Anlass der (strittigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffenen abschließenden Regelung könnten die Parteien des Arbeitsverhältnisses sowohl die Art seiner Beendigung vereinbaren als auch sich über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen. Eine Grenze fände diese Dispositionsbefugnis jedoch, wenn etwa ein höherer Betrag an beitragsfreien Ansprüchen verglichen worden wäre, als gemessen an den Voraussetzungen des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG tatsächlich zustünde vergleiche VwGH 15.05.2003, 2000/08/0103). Nach § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG würden Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, wie z.B. Abfertigungen, Abgangsentschädigungen und Übergangsgelder nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 des § 49 leg.cit. gelten. Wesentlich für die Beitragsfreiheit derartiger Vergütungen sei, dass sie aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, also die Beendigung des Dienstverhältnisses das anspruchsauslösende Moment ist. Danach sei für eine Abgangsentschädigung charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis scheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend Fortbestehen des Dienstverhältnisses absieht (VwGH 15.05.2003, 2000/08/0103).Nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG würden Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, wie z.B. Abfertigungen, Abgangsentschädigungen und Übergangsgelder nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 des Paragraph 49, leg.cit. gelten. Wesentlich für die Beitragsfreiheit derartiger Vergütungen sei, dass sie aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, also die Beendigung des Dienstverhältnisses das anspruchsauslösende Moment ist. Danach sei für eine Abgangsentschädigung charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis scheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend Fortbestehen des Dienstverhältnisses absieht (VwGH 15.05.2003, 2000/08/0103). Im konkreten Fall seien Urlaubsentschädigung, eine Sonderzahlung zur Urlaubsentschädigung, eine Kündigungsentschädigung sowie Sonderzahlungen zur Kündigungsentschädigung eingeklagt worden. Ein Fortbestehen des Dienstverhältnisses sei dagegen nicht Klagsgegenstand und somit auch nicht Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gewesen. Im Vergleich selbst sei die Zahlung als „freiwillige Abgangsentschädigung“ bezeichnet worden. Diese Bezeichnung sei nicht zutreffend, da die Zahlung eben gerade nicht geleistet worden sei, damit der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis scheidet bzw. das Bestehen des Dienstverhältnisses nicht weiter einklagt. Die in der Mahnklage enthaltene Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung seien nicht

§ 49Abs.

3 ASVG von der Beitragspflicht ausgenommen. Diese beiden Gehaltsbestandteile würden deshalb

§ 11Abs.

2 ASVG die Pflichtversicherung verlängern.Die in der Mahnklage enthaltene Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung seien nicht

Paragraph 49, Absatz 3, ASVG von der Beitragspflicht ausgenommen. Diese beiden Gehaltsbestandteile würden deshalb

Paragraph 11, Absatz 2, ASVG die Pflichtversicherung verlängern. Die Dauer dieser Verlängerung berechne sich wie folgt: Eingeklagt worden seien brutto € 9.389,57; die Vergleichssumme betrage netto € 3.

  1. Zu Vergleichbarkeit müsse die Vergleichssumme in den Bruttobetrag umgerechnet werden, was bei € 3.300 netto € 5.557,46 brutto ergebe. 5.557,46 zu 9.389,57 ergebe einen Faktor von 0,
  2. Anhand dieses Faktors seien nun die eingeklagten Gehaltsbestandteile auf die Vergleichssumme umzulegen: Gehaltsbestandteil Klage Vergleich UEL 4.193,54 2.482,06 SZ UEL 698,92 413,67 KE 3.854,67 2.281,49 SZ KE 642,44 380,24 Um die Versicherungszeit bestimmen zu können, sei der übliche Grundlohn des Dienstnehmers heranzuziehen und dieser auf einen Tageslohn herunter zu brechen. Aus dem Lohnkonto der Dienstgeberin ergebe sich, dass der reguläre Monatslohn des Mitbeteiligten € 4.130,00 betragen habe. Dies ergebe pro Tag einen Betrag von € 137,
  3. Relevant für die Verlängerung der Versicherung seien

§ 11Abs.

2 ASVG die Kündigungsentschädigung und die Urlaubsersatzleistung. Sonderzahlungen würden dagegen die Pflichtversicherung nicht verlängern und seien daher in der weiteren Berechnung nicht zu inkludieren.Relevant für die Verlängerung der Versicherung seien

Paragraph 11, Absatz 2, ASVG die Kündigungsentschädigung und die Urlaubsersatzleistung. Sonderzahlungen würden dagegen die Pflichtversicherung nicht verlängern und seien daher in der weiteren Berechnung nicht zu inkludieren. Gehaltsbestandteil Betrag Versicherungstage Urlaubsersatzleistung 2.482,06 18,03 Kündigungsentschädigung 2.281,49 16,57 Da nur ganze Tage versicherungspflichtig sein könnten, seien nun die Ergebnisse auf ganze Zahlen abzurunden und schließlich zu addieren. Dies ergebe eine Verlängerung der Pflichtversicherung um 34 Kalendertage. Die Versicherung des Dienstnehmers bestehe daher bis zum 06.06.2017 weiter.

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Rechtsmittelfrist vollumfänglich Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ihr bereits im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen wiederholte und ergänzend ausführte, dass die belangte Behörde ihren Bescheid nicht nur mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sondern auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet habe, weil sie ohne sich überhaupt mit der Durchsetzungsmöglichkeit der Ansprüche des Mitbeteiligten auseinanderzusetzen, davon ausgegangen sei, dass der Vergleich zum Nachteil des Mitbeteiligten abgeschlossen worden sei. Ein solcher Nachteil liege aber nicht vor und fänden sich auch keine diesbezüglichen Rückschlüsse im Akt.
  2. Am 10.03.2020 legte die ÖGK die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Mitbeteiligte war von 17.04.1989 bis 03.05.2017 bei der Beschwerdeführerin als Angestellter tätig. Sein letztes monatliches Bruttogehalt betrug € 4.130,
  4. Mit zu XXXX protokollierter Klage vom 16.10.2017 forderte der Mitbeteiligte von der Beschwerdeführerin eine Urlaubsersatzleistung für 26,40 Werktage und die darauf entfallenden Sonderzahlungen sowie eine Kündigungsentschädigung für die Zeit von 04.05.2017 bis 31.05.2017 und die darauf entfallenden Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt € 9.389,57.Mit zu römisch 40 protokollierter Klage vom 16.10.2017 forderte der Mitbeteiligte von der Beschwerdeführerin eine Urlaubsersatzleistung für 26,40 Werktage und die darauf entfallenden Sonderzahlungen sowie eine Kündigungsentschädigung für die Zeit von 04.05.2017 bis 31.05.2017 und die darauf entfallenden Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt € 9.389,
  5. Am 19.04.2018 wurde vor dem Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht ein Vergleich geschlossen, demzufolge das Dienstverhältnis zwischen den Parteien zum 03.05.2017 einvernehmlich beendet wurde, die Beschwerdeführerin sich verpflichtete, dem Mitbeteiligten einen Betrag von € 3.300,-- netto an freiwilliger Abgangsentschädigung zu bezahlen, dies bei wechselseitiger Kostenaufhebung, mit Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches sämtliche wie immer gearteten wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien bereinigt und verglichen sind (Bewertung € 750,--) und dieser Vergleich nur rechtswirksam wird, wenn er nicht von einer der Parteien binnen 14 Tagen (Datum Einlangen) schriftlich widerrufen wird. Der Vergleich wurde rechtswirksam.
  6. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 414Abs.

1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall liegt eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet (antragsmäßige Feststellung von Rechten und Pflichten nach dem ASVG). Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichters zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall maßbegebende Bestimmung lautet wie folgt: § 11 ASVG idF BGBl. I Nr. 53/2016 (auszugsweise):Paragraph 11, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016, (auszugsweise): „Ende der Pflichtversicherung § 11.

(1)Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.Paragraph 11,
(1)Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Absatz 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
(2)Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger,

§ 49

nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). Wird Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gewährt, so ist für die Versicherung die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Die Versicherung beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Wird Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ausgezahlt, so ist für die Versicherung jene Gebietskrankenkasse örtlich zuständig, die für das letzte dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegende Beschäftigungsverhältnis zuständig war. Der Dienstgeberanteil (§ 51) ist von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten.

(2)Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger,

Paragraph 49, nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). Wird Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gewährt, so ist für die Versicherung die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Die Versicherung beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Wird Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ausgezahlt, so ist für die Versicherung jene Gebietskrankenkasse örtlich zuständig, die für das letzte dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegende Beschäftigungsverhältnis zuständig war. Der Dienstgeberanteil (Paragraph 51,) ist von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten.

(2a)bis
(7)…“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Vorliegend ist strittig, ob der dem Mitbeteiligten vergleichsweise zugesicherte Betrag eine (betragsfreie) freiwilliger Abgangsentschädigung (iSd § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG) oder beitragspflichtiges Entgelt aus dem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin darstellt.Vorliegend ist strittig, ob der dem Mitbeteiligten vergleichsweise zugesicherte Betrag eine (betragsfreie) freiwilliger Abgangsentschädigung (iSd Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG) oder beitragspflichtiges Entgelt aus dem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin darstellt. Nach § 11 Abs. 2 ASVG ist im Falle eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs über Entgeltansprüche so vorzugehen, dass der Zeitraum vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ende des Entgeltanspruchs iSd § 11 Abs. 1 Satz 2 ASVG (Ende der Pflichtversicherung) festzustellen ist. Der Vergleichsbetrag (abzüglich allfälliger

§ 49Abs. 3 ASVG kein Entgelt i

Sd ASVG darstellender Bezüge) wird dabei durch das zuletzt gebührende laufende Entgelt geteilt und ergibt so die Anzahl der Beitragszeiträume (Kalendermonate), um welche die Pflichtversicherung verlängert wird (stRsp, zuletzt etwa VwGH 2006/08/0229, ASoK 2009, 461 [Schuster] = ARD 5996/2/2009 = ZfVB 2010/151).Nach Paragraph 11, Absatz 2, ASVG ist im Falle eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs über Entgeltansprüche so vorzugehen, dass der Zeitraum vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ende des Entgeltanspruchs iSd Paragraph 11, Absatz eins, Satz 2 ASVG (Ende der Pflichtversicherung) festzustellen ist. Der Vergleichsbetrag (abzüglich allfälliger

Paragraph 49, Absatz 3, ASVG kein Entgelt iSd ASVG darstellender Bezüge) wird dabei durch das zuletzt gebührende laufende Entgelt geteilt und ergibt so die Anzahl der Beitragszeiträume (Kalendermonate), um welche die Pflichtversicherung verlängert wird (stRsp, zuletzt etwa VwGH 2006/08/0229, ASoK 2009, 461 [Schuster] = ARD 5996/2/2009 = ZfVB 2010/151). Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH (z.B. 9 ObA 138/02p, ARD 5396/6/2003 = Arb 12.280) wie auch des VwGH (z.B. 2000/08/0045, VwSlg. 16.060 A; 2008/08/0204) können sich die Parteien des Arbeitsverhältnisses in einer aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffenen abschließenden Regelung auch über an sich zwingende Ansprüche in der Weise vergleichen, dass der Dienstnehmer auf solche Ansprüche ganz oder teilweise verzichtet. Wenn und insoweit die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch offenen (strittigen) Ansprüche eines Arbeitnehmers tatsächlich teils aus beitragspflichtigen, teils aus beitragsfreien Entgeltbestandteilen bestehen, sind die Parteien eines darüber abgeschlossenen Vergleichs auch durch keine Rechtsnorm dazu verpflichtet, etwa die Anerkennung der beitragspflichtigen und nicht der beitragsfreien Ansprüche zu vereinbaren. Die Vertragsparteien sind vielmehr in der Disposition über diese Ansprüche insoweit frei, als durchaus die Leistung der beitragsfreien Ansprüche vereinbart und auf die beitragspflichtigen Gehaltsbestandteile verzichtet werden kann. Eine Grenze fände diese Dispositionsbefugnis, wenn etwa ein höherer Betrag an beitragsfreien Ansprüchen verglichen worden wäre, als gemessen an den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 ASVG tatsächlich zustünde (stRsp, z.B. VwGH 2005/08/0048, ARD 5662/11/2006 = ZfVB 2007/496).Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH (z.B. 9 ObA 138/02p, ARD 5396/6/2003 = Arb 12.280) wie auch des VwGH (z.B. 2000/08/0045, VwSlg. 16.060 A; 2008/08/0204) können sich die Parteien des Arbeitsverhältnisses in einer aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffenen abschließenden Regelung auch über an sich zwingende Ansprüche in der Weise vergleichen, dass der Dienstnehmer auf solche Ansprüche ganz oder teilweise verzichtet. Wenn und insoweit die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch offenen (strittigen) Ansprüche eines Arbeitnehmers tatsächlich teils aus beitragspflichtigen, teils aus beitragsfreien Entgeltbestandteilen bestehen, sind die Parteien eines darüber abgeschlossenen Vergleichs auch durch keine Rechtsnorm dazu verpflichtet, etwa die Anerkennung der beitragspflichtigen und nicht der beitragsfreien Ansprüche zu vereinbaren. Die Vertragsparteien sind vielmehr in der Disposition über diese Ansprüche insoweit frei, als durchaus die Leistung der beitragsfreien Ansprüche vereinbart und auf die beitragspflichtigen Gehaltsbestandteile verzichtet werden kann. Eine Grenze fände diese Dispositionsbefugnis, wenn etwa ein höherer Betrag an beitragsfreien Ansprüchen verglichen worden wäre, als gemessen an den Voraussetzungen des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG tatsächlich zustünde (stRsp, z.B. VwGH 2005/08/0048, ARD 5662/11/2006 = ZfVB 2007/496). An den Wortlaut einer vergleichsweisen Vereinbarung ist die Behörde bei der Feststellung der sich daraus ergebenden Ansprüche des Arbeitnehmers insoweit nicht gebunden, als Entgeltansprüche iSd § 49 Abs. 1 ASVG allenfalls fälschlich als beitragsfreie Lohnbestandteile iSd § 49 Abs. 3 ASVG deklariert wurden. Derartige der Beitragsvermeidung dienende Fehlbezeichnungen sind schon deshalb unwirksam, weil § 11 Abs. 2 ASVG nur die Nichtberücksichtigung von

§ 49ASVG nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen erlaubt.

Es kommt daher nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich wählen, sondern nur darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen. Soweit die Feststellung der Beitragsfreiheit hinsichtlich eines bestimmten Betrags nicht möglich ist, liegt im Zweifel jedenfalls beitragspflichtiges Entgelt iSd § 49 Abs. 1 ASVG vor (stRsp, zuletzt etwa VwGH 2009/08/0117; 2010/08/0059, PVInfo 2012 H 9, 21 [Gerhartl]).An den Wortlaut einer vergleichsweisen Vereinbarung ist die Behörde bei der Feststellung der sich daraus ergebenden Ansprüche des Arbeitnehmers insoweit nicht gebunden, als Entgeltansprüche iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG allenfalls fälschlich als beitragsfreie Lohnbestandteile iSd Paragraph 49, Absatz 3, ASVG deklariert wurden. Derartige der Beitragsvermeidung dienende Fehlbezeichnungen sind schon deshalb unwirksam, weil Paragraph 11, Absatz 2, ASVG nur die Nichtberücksichtigung von

Paragraph 49, ASVG nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen erlaubt. Es kommt daher nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich wählen, sondern nur darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen. Soweit die Feststellung der Beitragsfreiheit hinsichtlich eines bestimmten Betrags nicht möglich ist, liegt im Zweifel jedenfalls beitragspflichtiges Entgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG vor (stRsp, zuletzt etwa VwGH 2009/08/0117; 2010/08/0059, PVInfo 2012 H 9, 21 [Gerhartl]). Wesentlich für nach § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG beitragsfreie und daher aus dem Vergleichsbetrag herauszurechnenden freiwillige Abgangsentschädigungen ist, dass sie aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, also die Beendigung des Dienstverhältnisses das anspruchsauslösende Moment ist. Für eine Abgangsentschädigung ist charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend das Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nimmt (stRsp, z.B. VwGH 2000/08/0045, VwSlg 16.060 A; 2009/08/0117). Der Zweck der Gewährung einer derartigen Leistung liegt also darin, das Risiko eines Erfolgs des Dienstnehmers im Kündigungsanfechtungsverfahren (mit der unmittelbaren rechtlichen Konsequenz eines rückwirkenden Weiterbestands des Dienstverhältnisses und der mittelbaren daraus resultierenden Ansprüche auf laufendes Entgelt, Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt und Urlaubsentschädigung sowie auf Leistungen aus einer allenfalls späteren Beendigung des Dienstverhältnisses) auszuschließen. Es ist daher auch nicht entscheidend, ob die Höhe dieser Leistung dem Typus der Abfertigung entspricht (VwGH 2009/08/0117). Sollen mit einer als freiwillige Abfertigung bezeichneten Entschädigung hingegen nicht beitragsfreie Ansprüche abgegolten werden, so verlängert sich die Pflichtversicherung – ungeachtet der Bezeichnung als Abfertigung – nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 ASVG (vgl. z.B. VwGH 94/08/0122, RdW 1997, 25 = ARD 4774/33/96).Wesentlich für nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG beitragsfreie und daher aus dem Vergleichsbetrag herauszurechnenden freiwillige Abgangsentschädigungen ist, dass sie aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, also die Beendigung des Dienstverhältnisses das anspruchsauslösende Moment ist. Für eine Abgangsentschädigung ist charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend das Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nimmt (stRsp, z.B. VwGH 2000/08/0045, VwSlg 16.060 A; 2009/08/0117). Der Zweck der Gewährung einer derartigen Leistung liegt also darin, das Risiko eines Erfolgs des Dienstnehmers im Kündigungsanfechtungsverfahren (mit der unmittelbaren rechtlichen Konsequenz eines rückwirkenden Weiterbestands des Dienstverhältnisses und der mittelbaren daraus resultierenden Ansprüche auf laufendes Entgelt, Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt und Urlaubsentschädigung sowie auf Leistungen aus einer allenfalls späteren Beendigung des Dienstverhältnisses) auszuschließen. Es ist daher auch nicht entscheidend, ob die Höhe dieser Leistung dem Typus der Abfertigung entspricht (VwGH 2009/08/0117). Sollen mit einer als freiwillige Abfertigung bezeichneten Entschädigung hingegen nicht beitragsfreie Ansprüche abgegolten werden, so verlängert sich die Pflichtversicherung – ungeachtet der Bezeichnung als Abfertigung – nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 2, ASVG vergleiche z.B. VwGH 94/08/0122, RdW 1997, 25 = ARD 4774/33/96). Den Feststellungen folgend war vorliegend der Anspruch des Mitbeteiligten auf eine Urlaubsersatzleistung für 26,40 Werktage und eine Kündigungsentschädigung für die Zeit von 04.05.2017 bis 31.05.2017 samt den darauf entfallenden Sonderzahlungen Gegenstand der Klage. Ein Fortbestehen des Dienstverhältnisses war hingegen nicht Sache des gerichtlichen Verfahrens, zumal die vom Mitbeteiligten geforderte Kündigungsentschädigung voraussetzt, dass das Dienstverhältnis bereits beendet wurde, und auch die Beschwerdeführerin in ihrer im Verwaltungsverfahren erstatteten Stellungnahme einräumte, dass sie von einem unberechtigten vorzeitigen Austritt des Mitbeteiligten ausgegangen ist. Auch in der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass der Mitbeteiligte die Forderung wegen fristwidriger Kündigung erhoben hat, welche – wie ein (berechtigter oder unberechtigter) vorzeitiger Austritt – ebenfalls die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat. Demensprechend wurde die als „freiwillige Abgangsentschädigung“ iSd § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG deklarierte vergleichsweise Zahlung nicht geleistet, damit der Mitbeteiligte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet bzw. das Bestehen des Dienstverhältnisses nicht weiter einklagt, weswegen der (auf das Bruttoentgelt hochgerechnete) Vergleichsbetrag im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung beitragspflichtiges Entgelt iSd § 49 Abs. 1 ASVG darstellt. Ob dem Mitbeteiligten der Vergleich zum Vor- oder Nachteil gereicht hat, ist bei einer bereits erfolgten Beendigung des Dienstverhältnisses – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht von Relevanz, weswegen sich weitere Feststellungen dazu erübrigten.Demensprechend wurde die als „freiwillige Abgangsentschädigung“ iSd Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG deklarierte vergleichsweise Zahlung nicht geleistet, damit der Mitbeteiligte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet bzw. das Bestehen des Dienstverhältnisses nicht weiter einklagt, weswegen der (auf das Bruttoentgelt hochgerechnete) Vergleichsbetrag im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung beitragspflichtiges Entgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG darstellt. Ob dem Mitbeteiligten der Vergleich zum Vor- oder Nachteil gereicht hat, ist bei einer bereits erfolgten Beendigung des Dienstverhältnisses – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht von Relevanz, weswegen sich weitere Feststellungen dazu erübrigten. Damit war die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 ASVG zu verlängern.Damit war die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 2, ASVG zu verlängern. Hinsichtlich der Festlegung des Endes der Pflichtversicherung mit 06.06.2017 wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen, zumal die Richtigkeit der dort vorgenommenen Ermittlung des Versicherungsendes von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen wurde und sich nach der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung des Endes der Pflichtversicherung ergaben. Die Beschwerde war daher

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Richter erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die in den rechtlichen Erwägungen zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die in den rechtlichen Erwägungen zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W209.2229422.1.00

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