4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 ASVG die Pflichtversicherung mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ende, sofern nichts anderes bestimmt sei. Falle jedoch der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Ende der Beschäftigung zusammen, so ende die Versicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.Dazu führte die ÖGK zusammengefasst aus, dass
Paragraph 11, Absatz eins, ASVG die Pflichtversicherung mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ende, sofern nichts anderes bestimmt sei. Falle jedoch der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Ende der Beschäftigung zusammen, so ende die Versicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches. Wenn ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder das Gehalt abgeschlossen werde, verlängere sich die Pflichtversicherung
2 ASVG um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger,
nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist.Wenn ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder das Gehalt abgeschlossen werde, verlängere sich die Pflichtversicherung
Paragraph 11, Absatz 2, ASVG um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger,
Paragraph 49, nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23.04.2003, 2000/08/0045 mwN) dargelegt, dass die Behörden bei der Feststellung der sich aus einer vergleichsweisen Vereinbarung ergebenden Ansprüche des Arbeitsnehmers an den Wortlaut dieser Vereinbarung insoweit nicht gebunden seien, als die Entgeltansprüche im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG allenfalls fälschlich als beitragsfreie Lohnbestandteile im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG deklariert worden seien. Derartige der Beitragsvermeidung dienende Fehlbezeichnungen seien schon deshalb unwirksam, weil § 11 Abs. 2 ASVG nur die Nichtberücksichtigung von
Es komme daher nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich wählen, sondern nur darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen.Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa das Erkenntnis vom 23.04.2003, 2000/08/0045 mwN) dargelegt, dass die Behörden bei der Feststellung der sich aus einer vergleichsweisen Vereinbarung ergebenden Ansprüche des Arbeitsnehmers an den Wortlaut dieser Vereinbarung insoweit nicht gebunden seien, als die Entgeltansprüche im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG allenfalls fälschlich als beitragsfreie Lohnbestandteile im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG deklariert worden seien. Derartige der Beitragsvermeidung dienende Fehlbezeichnungen seien schon deshalb unwirksam, weil Paragraph 11, Absatz 2, ASVG nur die Nichtberücksichtigung von
Paragraph 49, ASVG nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen erlaube. Es komme daher nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich wählen, sondern nur darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen. Soweit die Feststellung der Beitragsfreiheit hinsichtlich eines bestimmten Betrages nicht möglich sei, liege im Zweifel jedenfalls beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG vor. Wenn und insoweit aber die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch offenen (strittigen) Ansprüche eines Arbeitnehmers tatsächlich teils aus beitragspflichtigen, teils aus beitragsfreien Entgeltbestandteilen bestehen, seien die Parteien eines darüber geschlossenen Vergleiches durch keine Rechtsnorm dazu verpflichtet, etwa die Anerkennung der beitragspflichtigen und nicht der beitragsfreien Ansprüche zu vereinbaren. Die Vertragsparteien seien vielmehr in ihrer Disposition über diese Ansprüche insoweit frei, als durchaus die Leistung der beitragsfreien Ansprüche vereinbart und auf die beitragspflichtigen Gehaltsbestandteile verzichtet werden kann. In einer aus Anlass der (strittigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffenen abschließenden Regelung könnten die Parteien des Arbeitsverhältnisses sowohl die Art seiner Beendigung vereinbaren als auch sich über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen. Eine Grenze fände diese Dispositionsbefugnis jedoch, wenn etwa ein höherer Betrag an beitragsfreien Ansprüchen verglichen worden wäre, als gemessen an den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 ASVG tatsächlich zustünde (vgl. VwGH 15.05.2003, 2000/08/0103).Soweit die Feststellung der Beitragsfreiheit hinsichtlich eines bestimmten Betrages nicht möglich sei, liege im Zweifel jedenfalls beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG vor. Wenn und insoweit aber die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch offenen (strittigen) Ansprüche eines Arbeitnehmers tatsächlich teils aus beitragspflichtigen, teils aus beitragsfreien Entgeltbestandteilen bestehen, seien die Parteien eines darüber geschlossenen Vergleiches durch keine Rechtsnorm dazu verpflichtet, etwa die Anerkennung der beitragspflichtigen und nicht der beitragsfreien Ansprüche zu vereinbaren. Die Vertragsparteien seien vielmehr in ihrer Disposition über diese Ansprüche insoweit frei, als durchaus die Leistung der beitragsfreien Ansprüche vereinbart und auf die beitragspflichtigen Gehaltsbestandteile verzichtet werden kann. In einer aus Anlass der (strittigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffenen abschließenden Regelung könnten die Parteien des Arbeitsverhältnisses sowohl die Art seiner Beendigung vereinbaren als auch sich über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen. Eine Grenze fände diese Dispositionsbefugnis jedoch, wenn etwa ein höherer Betrag an beitragsfreien Ansprüchen verglichen worden wäre, als gemessen an den Voraussetzungen des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG tatsächlich zustünde vergleiche VwGH 15.05.2003, 2000/08/0103). Nach § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG würden Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, wie z.B. Abfertigungen, Abgangsentschädigungen und Übergangsgelder nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 des § 49 leg.cit. gelten. Wesentlich für die Beitragsfreiheit derartiger Vergütungen sei, dass sie aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, also die Beendigung des Dienstverhältnisses das anspruchsauslösende Moment ist. Danach sei für eine Abgangsentschädigung charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis scheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend Fortbestehen des Dienstverhältnisses absieht (VwGH 15.05.2003, 2000/08/0103).Nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG würden Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, wie z.B. Abfertigungen, Abgangsentschädigungen und Übergangsgelder nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 des Paragraph 49, leg.cit. gelten. Wesentlich für die Beitragsfreiheit derartiger Vergütungen sei, dass sie aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, also die Beendigung des Dienstverhältnisses das anspruchsauslösende Moment ist. Danach sei für eine Abgangsentschädigung charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis scheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend Fortbestehen des Dienstverhältnisses absieht (VwGH 15.05.2003, 2000/08/0103). Im konkreten Fall seien Urlaubsentschädigung, eine Sonderzahlung zur Urlaubsentschädigung, eine Kündigungsentschädigung sowie Sonderzahlungen zur Kündigungsentschädigung eingeklagt worden. Ein Fortbestehen des Dienstverhältnisses sei dagegen nicht Klagsgegenstand und somit auch nicht Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gewesen. Im Vergleich selbst sei die Zahlung als „freiwillige Abgangsentschädigung“ bezeichnet worden. Diese Bezeichnung sei nicht zutreffend, da die Zahlung eben gerade nicht geleistet worden sei, damit der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis scheidet bzw. das Bestehen des Dienstverhältnisses nicht weiter einklagt. Die in der Mahnklage enthaltene Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung seien nicht
3 ASVG von der Beitragspflicht ausgenommen. Diese beiden Gehaltsbestandteile würden deshalb
2 ASVG die Pflichtversicherung verlängern.Die in der Mahnklage enthaltene Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung seien nicht
Paragraph 49, Absatz 3, ASVG von der Beitragspflicht ausgenommen. Diese beiden Gehaltsbestandteile würden deshalb
Paragraph 11, Absatz 2, ASVG die Pflichtversicherung verlängern. Die Dauer dieser Verlängerung berechne sich wie folgt: Eingeklagt worden seien brutto € 9.389,57; die Vergleichssumme betrage netto € 3.
2 ASVG die Kündigungsentschädigung und die Urlaubsersatzleistung. Sonderzahlungen würden dagegen die Pflichtversicherung nicht verlängern und seien daher in der weiteren Berechnung nicht zu inkludieren.Relevant für die Verlängerung der Versicherung seien
Paragraph 11, Absatz 2, ASVG die Kündigungsentschädigung und die Urlaubsersatzleistung. Sonderzahlungen würden dagegen die Pflichtversicherung nicht verlängern und seien daher in der weiteren Berechnung nicht zu inkludieren. Gehaltsbestandteil Betrag Versicherungstage Urlaubsersatzleistung 2.482,06 18,03 Kündigungsentschädigung 2.281,49 16,57 Da nur ganze Tage versicherungspflichtig sein könnten, seien nun die Ergebnisse auf ganze Zahlen abzurunden und schließlich zu addieren. Dies ergebe eine Verlängerung der Pflichtversicherung um 34 Kalendertage. Die Versicherung des Dienstnehmers bestehe daher bis zum 06.06.2017 weiter.
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall liegt eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet (antragsmäßige Feststellung von Rechten und Pflichten nach dem ASVG). Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichters zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall maßbegebende Bestimmung lautet wie folgt: § 11 ASVG idF BGBl. I Nr. 53/2016 (auszugsweise):Paragraph 11, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016, (auszugsweise): „Ende der Pflichtversicherung § 11.
nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). Wird Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gewährt, so ist für die Versicherung die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Die Versicherung beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Wird Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ausgezahlt, so ist für die Versicherung jene Gebietskrankenkasse örtlich zuständig, die für das letzte dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegende Beschäftigungsverhältnis zuständig war. Der Dienstgeberanteil (§ 51) ist von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten.
Paragraph 49, nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). Wird Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gewährt, so ist für die Versicherung die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Die Versicherung beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Wird Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ausgezahlt, so ist für die Versicherung jene Gebietskrankenkasse örtlich zuständig, die für das letzte dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegende Beschäftigungsverhältnis zuständig war. Der Dienstgeberanteil (Paragraph 51,) ist von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten.
Sd ASVG darstellender Bezüge) wird dabei durch das zuletzt gebührende laufende Entgelt geteilt und ergibt so die Anzahl der Beitragszeiträume (Kalendermonate), um welche die Pflichtversicherung verlängert wird (stRsp, zuletzt etwa VwGH 2006/08/0229, ASoK 2009, 461 [Schuster] = ARD 5996/2/2009 = ZfVB 2010/151).Nach Paragraph 11, Absatz 2, ASVG ist im Falle eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs über Entgeltansprüche so vorzugehen, dass der Zeitraum vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ende des Entgeltanspruchs iSd Paragraph 11, Absatz eins, Satz 2 ASVG (Ende der Pflichtversicherung) festzustellen ist. Der Vergleichsbetrag (abzüglich allfälliger
Paragraph 49, Absatz 3, ASVG kein Entgelt iSd ASVG darstellender Bezüge) wird dabei durch das zuletzt gebührende laufende Entgelt geteilt und ergibt so die Anzahl der Beitragszeiträume (Kalendermonate), um welche die Pflichtversicherung verlängert wird (stRsp, zuletzt etwa VwGH 2006/08/0229, ASoK 2009, 461 [Schuster] = ARD 5996/2/2009 = ZfVB 2010/151). Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH (z.B. 9 ObA 138/02p, ARD 5396/6/2003 = Arb 12.280) wie auch des VwGH (z.B. 2000/08/0045, VwSlg. 16.060 A; 2008/08/0204) können sich die Parteien des Arbeitsverhältnisses in einer aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffenen abschließenden Regelung auch über an sich zwingende Ansprüche in der Weise vergleichen, dass der Dienstnehmer auf solche Ansprüche ganz oder teilweise verzichtet. Wenn und insoweit die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch offenen (strittigen) Ansprüche eines Arbeitnehmers tatsächlich teils aus beitragspflichtigen, teils aus beitragsfreien Entgeltbestandteilen bestehen, sind die Parteien eines darüber abgeschlossenen Vergleichs auch durch keine Rechtsnorm dazu verpflichtet, etwa die Anerkennung der beitragspflichtigen und nicht der beitragsfreien Ansprüche zu vereinbaren. Die Vertragsparteien sind vielmehr in der Disposition über diese Ansprüche insoweit frei, als durchaus die Leistung der beitragsfreien Ansprüche vereinbart und auf die beitragspflichtigen Gehaltsbestandteile verzichtet werden kann. Eine Grenze fände diese Dispositionsbefugnis, wenn etwa ein höherer Betrag an beitragsfreien Ansprüchen verglichen worden wäre, als gemessen an den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 ASVG tatsächlich zustünde (stRsp, z.B. VwGH 2005/08/0048, ARD 5662/11/2006 = ZfVB 2007/496).Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH (z.B. 9 ObA 138/02p, ARD 5396/6/2003 = Arb 12.280) wie auch des VwGH (z.B. 2000/08/0045, VwSlg. 16.060 A; 2008/08/0204) können sich die Parteien des Arbeitsverhältnisses in einer aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffenen abschließenden Regelung auch über an sich zwingende Ansprüche in der Weise vergleichen, dass der Dienstnehmer auf solche Ansprüche ganz oder teilweise verzichtet. Wenn und insoweit die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch offenen (strittigen) Ansprüche eines Arbeitnehmers tatsächlich teils aus beitragspflichtigen, teils aus beitragsfreien Entgeltbestandteilen bestehen, sind die Parteien eines darüber abgeschlossenen Vergleichs auch durch keine Rechtsnorm dazu verpflichtet, etwa die Anerkennung der beitragspflichtigen und nicht der beitragsfreien Ansprüche zu vereinbaren. Die Vertragsparteien sind vielmehr in der Disposition über diese Ansprüche insoweit frei, als durchaus die Leistung der beitragsfreien Ansprüche vereinbart und auf die beitragspflichtigen Gehaltsbestandteile verzichtet werden kann. Eine Grenze fände diese Dispositionsbefugnis, wenn etwa ein höherer Betrag an beitragsfreien Ansprüchen verglichen worden wäre, als gemessen an den Voraussetzungen des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG tatsächlich zustünde (stRsp, z.B. VwGH 2005/08/0048, ARD 5662/11/2006 = ZfVB 2007/496). An den Wortlaut einer vergleichsweisen Vereinbarung ist die Behörde bei der Feststellung der sich daraus ergebenden Ansprüche des Arbeitnehmers insoweit nicht gebunden, als Entgeltansprüche iSd § 49 Abs. 1 ASVG allenfalls fälschlich als beitragsfreie Lohnbestandteile iSd § 49 Abs. 3 ASVG deklariert wurden. Derartige der Beitragsvermeidung dienende Fehlbezeichnungen sind schon deshalb unwirksam, weil § 11 Abs. 2 ASVG nur die Nichtberücksichtigung von
Es kommt daher nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich wählen, sondern nur darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen. Soweit die Feststellung der Beitragsfreiheit hinsichtlich eines bestimmten Betrags nicht möglich ist, liegt im Zweifel jedenfalls beitragspflichtiges Entgelt iSd § 49 Abs. 1 ASVG vor (stRsp, zuletzt etwa VwGH 2009/08/0117; 2010/08/0059, PVInfo 2012 H 9, 21 [Gerhartl]).An den Wortlaut einer vergleichsweisen Vereinbarung ist die Behörde bei der Feststellung der sich daraus ergebenden Ansprüche des Arbeitnehmers insoweit nicht gebunden, als Entgeltansprüche iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG allenfalls fälschlich als beitragsfreie Lohnbestandteile iSd Paragraph 49, Absatz 3, ASVG deklariert wurden. Derartige der Beitragsvermeidung dienende Fehlbezeichnungen sind schon deshalb unwirksam, weil Paragraph 11, Absatz 2, ASVG nur die Nichtberücksichtigung von
Paragraph 49, ASVG nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen erlaubt. Es kommt daher nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich wählen, sondern nur darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen. Soweit die Feststellung der Beitragsfreiheit hinsichtlich eines bestimmten Betrags nicht möglich ist, liegt im Zweifel jedenfalls beitragspflichtiges Entgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG vor (stRsp, zuletzt etwa VwGH 2009/08/0117; 2010/08/0059, PVInfo 2012 H 9, 21 [Gerhartl]). Wesentlich für nach § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG beitragsfreie und daher aus dem Vergleichsbetrag herauszurechnenden freiwillige Abgangsentschädigungen ist, dass sie aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, also die Beendigung des Dienstverhältnisses das anspruchsauslösende Moment ist. Für eine Abgangsentschädigung ist charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend das Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nimmt (stRsp, z.B. VwGH 2000/08/0045, VwSlg 16.060 A; 2009/08/0117). Der Zweck der Gewährung einer derartigen Leistung liegt also darin, das Risiko eines Erfolgs des Dienstnehmers im Kündigungsanfechtungsverfahren (mit der unmittelbaren rechtlichen Konsequenz eines rückwirkenden Weiterbestands des Dienstverhältnisses und der mittelbaren daraus resultierenden Ansprüche auf laufendes Entgelt, Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt und Urlaubsentschädigung sowie auf Leistungen aus einer allenfalls späteren Beendigung des Dienstverhältnisses) auszuschließen. Es ist daher auch nicht entscheidend, ob die Höhe dieser Leistung dem Typus der Abfertigung entspricht (VwGH 2009/08/0117). Sollen mit einer als freiwillige Abfertigung bezeichneten Entschädigung hingegen nicht beitragsfreie Ansprüche abgegolten werden, so verlängert sich die Pflichtversicherung – ungeachtet der Bezeichnung als Abfertigung – nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 ASVG (vgl. z.B. VwGH 94/08/0122, RdW 1997, 25 = ARD 4774/33/96).Wesentlich für nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG beitragsfreie und daher aus dem Vergleichsbetrag herauszurechnenden freiwillige Abgangsentschädigungen ist, dass sie aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, also die Beendigung des Dienstverhältnisses das anspruchsauslösende Moment ist. Für eine Abgangsentschädigung ist charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend das Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nimmt (stRsp, z.B. VwGH 2000/08/0045, VwSlg 16.060 A; 2009/08/0117). Der Zweck der Gewährung einer derartigen Leistung liegt also darin, das Risiko eines Erfolgs des Dienstnehmers im Kündigungsanfechtungsverfahren (mit der unmittelbaren rechtlichen Konsequenz eines rückwirkenden Weiterbestands des Dienstverhältnisses und der mittelbaren daraus resultierenden Ansprüche auf laufendes Entgelt, Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt und Urlaubsentschädigung sowie auf Leistungen aus einer allenfalls späteren Beendigung des Dienstverhältnisses) auszuschließen. Es ist daher auch nicht entscheidend, ob die Höhe dieser Leistung dem Typus der Abfertigung entspricht (VwGH 2009/08/0117). Sollen mit einer als freiwillige Abfertigung bezeichneten Entschädigung hingegen nicht beitragsfreie Ansprüche abgegolten werden, so verlängert sich die Pflichtversicherung – ungeachtet der Bezeichnung als Abfertigung – nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 2, ASVG vergleiche z.B. VwGH 94/08/0122, RdW 1997, 25 = ARD 4774/33/96). Den Feststellungen folgend war vorliegend der Anspruch des Mitbeteiligten auf eine Urlaubsersatzleistung für 26,40 Werktage und eine Kündigungsentschädigung für die Zeit von 04.05.2017 bis 31.05.2017 samt den darauf entfallenden Sonderzahlungen Gegenstand der Klage. Ein Fortbestehen des Dienstverhältnisses war hingegen nicht Sache des gerichtlichen Verfahrens, zumal die vom Mitbeteiligten geforderte Kündigungsentschädigung voraussetzt, dass das Dienstverhältnis bereits beendet wurde, und auch die Beschwerdeführerin in ihrer im Verwaltungsverfahren erstatteten Stellungnahme einräumte, dass sie von einem unberechtigten vorzeitigen Austritt des Mitbeteiligten ausgegangen ist. Auch in der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass der Mitbeteiligte die Forderung wegen fristwidriger Kündigung erhoben hat, welche – wie ein (berechtigter oder unberechtigter) vorzeitiger Austritt – ebenfalls die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat. Demensprechend wurde die als „freiwillige Abgangsentschädigung“ iSd § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG deklarierte vergleichsweise Zahlung nicht geleistet, damit der Mitbeteiligte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet bzw. das Bestehen des Dienstverhältnisses nicht weiter einklagt, weswegen der (auf das Bruttoentgelt hochgerechnete) Vergleichsbetrag im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung beitragspflichtiges Entgelt iSd § 49 Abs. 1 ASVG darstellt. Ob dem Mitbeteiligten der Vergleich zum Vor- oder Nachteil gereicht hat, ist bei einer bereits erfolgten Beendigung des Dienstverhältnisses – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht von Relevanz, weswegen sich weitere Feststellungen dazu erübrigten.Demensprechend wurde die als „freiwillige Abgangsentschädigung“ iSd Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG deklarierte vergleichsweise Zahlung nicht geleistet, damit der Mitbeteiligte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet bzw. das Bestehen des Dienstverhältnisses nicht weiter einklagt, weswegen der (auf das Bruttoentgelt hochgerechnete) Vergleichsbetrag im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung beitragspflichtiges Entgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG darstellt. Ob dem Mitbeteiligten der Vergleich zum Vor- oder Nachteil gereicht hat, ist bei einer bereits erfolgten Beendigung des Dienstverhältnisses – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht von Relevanz, weswegen sich weitere Feststellungen dazu erübrigten. Damit war die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 ASVG zu verlängern.Damit war die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 2, ASVG zu verlängern. Hinsichtlich der Festlegung des Endes der Pflichtversicherung mit 06.06.2017 wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen, zumal die Richtigkeit der dort vorgenommenen Ermittlung des Versicherungsendes von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen wurde und sich nach der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung des Endes der Pflichtversicherung ergaben. Die Beschwerde war daher
GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Richter erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die in den rechtlichen Erwägungen zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die in den rechtlichen Erwägungen zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W209.2229422.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.