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{'item': 'W209 2229711-1'}

Obsah (17)§ 53aArt. 133§ 471f§ 471h§ 5§ 61§ 54§ 58§ 414§ 6§ 17Art. 130§ 4§ 56§ 45§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlW209 2229711-1 Spruch, W209 2229711-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

4 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigungen bei der Dienstgeberin XXXX , im Zeitraum von 01.09.2017 bis 30.11.2017 (Spruchpunkt 1.) sowie Verpflichtung zur Zahlung eines Pauschalbeitrages

§ 53aAbs. 3 i

Vm § 58 Abs. 2 ASVG in Gesamthöhe von € 230,21 (Spruchpunkt 2.) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Barbara WAGNER und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , zum Zeitpunkt der Entscheidung keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz, vertreten durch Mag. Alexander DE BRITO, Arbeiterkammer Wien, Prinz Eugen Straße 20-22, 1040 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 13.02.2020 betreffend Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht ,

4 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigungen bei der Dienstgeberin römisch 40 , im Zeitraum von 01.09.2017 bis 30.11.2017 (Spruchpunkt 1.) sowie Verpflichtung zur Zahlung eines Pauschalbeitrages

Paragraph 53 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, ASVG in Gesamthöhe von € 230,21 (Spruchpunkt 2.) zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin von 12.09.2017 bis 30.11.2017 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht

4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG unterliegt.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin von 12.09.2017 bis 30.11.2017 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht

4 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG unterliegt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid vom 13.02.2020 stellte die belangte Behörde (im Folgenden: ÖGK) über Antrag der XXXX , VSNR XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 16.01.2020 fest, dass sie aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigungen bei der Dienstgeberin XXXX , (im Folgenden: mitbeteiligte Dienstgeberin) in der Zeit von 01.09.2017 bis 30.11.2017 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht

4 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterliege (Spruchpunkt 1.) und

§ 53aAbs. 3 i

Vm § 58 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, einen Pauschalbeitrag in Gesamthöhe von € 230,21 (Spruchpunkt 2.) zu entrichten.1. Mit angefochtenem Bescheid vom 13.02.2020 stellte die belangte Behörde (im Folgenden: ÖGK) über Antrag der römisch 40 , VSNR römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 16.01.2020 fest, dass sie aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigungen bei der Dienstgeberin römisch 40 , (im Folgenden: mitbeteiligte Dienstgeberin) in der Zeit von 01.09.2017 bis 30.11.2017 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht

4 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterliege (Spruchpunkt 1.) und

Paragraph 53 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, ASVG verpflichtet sei, einen Pauschalbeitrag in Gesamthöhe von € 230,21 (Spruchpunkt 2.) zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2017 am 12.09.2017, von 14.09.2017 bis 15.09.2017, von 18.09.2017 bis 21.09.2017, von 25.09.2017 bis 27.09.2017, am 06.10.2017, am 09.10.2017, von 11.10.2017 bis 12.10.2017, am 17.10.2017, am 20.10.2017, am 23.10.2017, am 25.10.2017, von 30.10.2017 bis 31.10.2017, am 02.11.2017, am 07.11.2017, am 10.11.2017, am 13.11.2017, am 15.11.2017, am 21.11.2017, von 23.11.2017 bis 24.11.2017, am 27.11.2017, am 29.11.2017, am 01.12.2017, von 05.12.2017 bis 07.12.2017, am 12.12.2017, am 14.12.2017 und am 16.12.2017 bei der mitbeteiligten Dienstgeberin als geringfügige Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei. Laut den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gehaltsabrechnungen und Lohnbescheinigungen betrage die Beitragsgrundlage für den Zeitraum von 12.09.2017 bis 30.09.2017 € 463,48, für den Zeitraum von 06.10.2017 bis 31.10.2017 € 428,54 und für den Zeitraum von 02.11.2017 bis 30.11.2017 € 464,24. Bei einer fallweisen Beschäftigung wie der vorliegenden stelle jeder einzelne Beschäftigungstag ein eigenständiges Dienstverhältnis dar. Die (Anm.: in vorliegenden Fall monatlich ausbezahlten) Urlaubsersatzleistungen seien „laufend ein Entgelt im Sinne des ASVG“ und somit auch in die allgemeine monatliche Beitragsgrundlage mit einzuberechnen.Bei einer fallweisen Beschäftigung wie der vorliegenden stelle jeder einzelne Beschäftigungstag ein eigenständiges Dienstverhältnis dar. Die Anmerkung, in vorliegenden Fall monatlich ausbezahlten) Urlaubsersatzleistungen seien „laufend ein Entgelt im Sinne des ASVG“ und somit auch in die allgemeine monatliche Beitragsgrundlage mit einzuberechnen. In den Monaten September bis November 2017 hätten somit die monatlichen Beitragsgrundlagen die Geringfügigkeitsgrenze (2017: € 425,70) überschritten und sei daher

§ 471f

f. ASVG die Vollversicherungspflicht und die Beitragspflicht

§ 53aAbs.

3 ASVG eingetreten.In den Monaten September bis November 2017 hätten somit die monatlichen Beitragsgrundlagen die Geringfügigkeitsgrenze (2017: € 425,70) überschritten und sei daher

Paragraph 471 f, f. ASVG die Vollversicherungspflicht und die Beitragspflicht

Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG eingetreten.

§ 471hAbs.

1 ASVG beginne die Versicherung von aufgrund mehrfacher geringfügiger Beschäftigungen pflichtversicherter Personen mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen wurde.

§ 471hAbs.

2 ASVG ende die Pflichtversicherung mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen hierfür wegfallen.

Paragraph 471 h, Absatz eins, ASVG beginne die Versicherung von aufgrund mehrfacher geringfügiger Beschäftigungen pflichtversicherter Personen mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen wurde.

Paragraph 471 h, Absatz 2, ASVG ende die Pflichtversicherung mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen hierfür wegfallen. § 44a Abs. 1 ASVG normiere, dass wenn ein Versicherter in einem Kalenderjahr in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis

§ 5Abs.

2 leg.cit. steht, für dieses eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden ist. Jahresbeitragsgrundlage sei das im jeweiligen Kalenderjahr aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen. Zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage sei die Jahresbeitragsgrundlage

Abs. 1 leg.cit. durch die Anzahl der Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gelte als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage und Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG (§ 44a Abs.2 ASVG).Paragraph 44 a, Absatz eins, ASVG normiere, dass wenn ein Versicherter in einem Kalenderjahr in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis

Paragraph 5, Absatz 2, leg.cit. steht, für dieses eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden ist. Jahresbeitragsgrundlage sei das im jeweiligen Kalenderjahr aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen. Zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage sei die Jahresbeitragsgrundlage

Absatz eins, leg.cit. durch die Anzahl der Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gelte als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage und Entgelt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Paragraph 44 a, Absatz 2, ASVG). Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, hätten

§ 53aAbs.

3 ASVG (Stand 2017) hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat betrage dieser Pauschalbeitrag 14,12 % der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfielen auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,87 %, auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25 % und als Zusatzbeitrag 1 %.Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, hätten

Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG (Stand 2017) hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat betrage dieser Pauschalbeitrag 14,12 % der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfielen auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,87 %, auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25 % und als Zusatzbeitrag 1 %.

§ 61Abs.

4 Arbeiterkammergesetz hätten die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern oder – wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist – vom Arbeitnehmer die Arbeiterkammerumlage einzuheben.

Paragraph 61, Absatz 4, Arbeiterkammergesetz hätten die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern oder – wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist – vom Arbeitnehmer die Arbeiterkammerumlage einzuheben.

§ 54Abs.

1 ASVG seien von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 ASVG zu entrichten; hierbei seien die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 ASVG zu berücksichtigen.

§ 54Abs.5 ASVG seien die Pauschalbeiträge nach § 53a leg.cit.

unter Bedachtnahme auf die Abs. 1, 2 und 4 auch von Sonderzahlungen zu leisten.

Paragraph 54, Absatz eins, ASVG seien von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, ASVG zu entrichten; hierbei seien die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, ASVG zu berücksichtigen.

Paragraph 54, Absatz 5, ASVG seien die Pauschalbeiträge nach Paragraph 53 a, leg.cit. unter Bedachtnahme auf die Absatz eins, 2 und 4 auch von Sonderzahlungen zu leisten. Dienstnehmer eines Beschäftigungsverhältnisses

§ 5

Abs.2 ASVG würden

§ 58Abs.

2 letzter Satz ASVG hinsichtlich des auf sie entfallenden Beitragsteiles die Beiträge selbst schulden und hätten die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten ebenfalls zur Gänze selbst einzuzahlen.Dienstnehmer eines Beschäftigungsverhältnisses

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG würden

Paragraph 58, Absatz 2, letzter Satz ASVG hinsichtlich des auf sie entfallenden Beitragsteiles die Beiträge selbst schulden und hätten die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten ebenfalls zur Gänze selbst einzuzahlen. Auf Basis der ermittelten Beitragsgrundlagen seien entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 3,87 % an Kranken-, und 10,25 % an Pensionsversicherungsbeiträgen sowie 0,5 % an Kammerumlage, insgesamt daher eine Summe von € 230,21, für das Kalenderjahr 2017 zu verrechnen gewesen.

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, in der sie ausführte, dass sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf die richtige Zuordnung der von ihr ausgeübten Tätigkeit im Rahmen der Sozialversicherungspflicht verletzt erachte. Aus § 11 ASVG ergebe sich, dass der Zeitraum der Pflichtversicherung um die Tage der Urlaubsersatzleistung verlängert wird. Die Urlaubsersatzleistung werde also nicht als Entgelt zum letzten zustehenden Entgelt hinzugerechnet, sondern verlängere den Bezugszeitraum um die Tage der Urlaubsersatzleistung.Aus Paragraph 11, ASVG ergebe sich, dass der Zeitraum der Pflichtversicherung um die Tage der Urlaubsersatzleistung verlängert wird. Die Urlaubsersatzleistung werde also nicht als Entgelt zum letzten zustehenden Entgelt hinzugerechnet, sondern verlängere den Bezugszeitraum um die Tage der Urlaubsersatzleistung. Nachdem es für die tageweise Beschäftigung keine gesonderte Regelung für die Leistung einer Urlaubsersatzleistung gebe, sei davon auszugehen, dass es auch in diesen Fällen zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung (in der Unfallversicherung) komme. Die im Bescheid angeführte Begründung für das Entstehen der Pflichtversicherung, wonach die Urlaubsersatzleistung „laufend ein Entgelt im Sinne des ASVG“ darstelle, sei daher nicht richtig. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre demnach von der belangten Behörde im inkriminierten Zeitraum keine Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG festzustellen gewesen.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre demnach von der belangten Behörde im inkriminierten Zeitraum keine Vollversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG festzustellen gewesen.
  2. Am 18.03.2020 legte die ÖGK die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin wurde am 12.09.2017, von 14.09.2017 bis 15.09.2017, von 18.09.2017 bis 21.09.2017, von 25.09.2017 bis 27.09.2017, am 06.10.2017, am 09.10.2017, von 11.10.2017 bis 12.10.2017, am 17.10.2017, am 20.10.2017, am 23.10.2017, am 25.10.2017, von 30.10.2017 bis 31.10.2017, am 02.11.2017, am 07.11.2017, am 10.11.2017, am 13.11.2017, am 15.11.2017, am 21.11.2017, von 23.11.2017 bis 24.11.2017, am 27.11.2017, am 29.11.2017, am 01.12.2017, von 05.12.2017 bis 07.12.2017, am 12.12.2017, am 14.12.2017 und am 16.12.2017 von der mitbeteiligten Dienstgeberin fallweise beschäftigt. Aufgrund der oben angeführten Beschäftigungen gelangten für September 2017 insgesamt ein Gehalt in Höhe von € 422,88 und darauf entfallende Sonderzahlungen in Höhe von € 70,49 sowie eine (laufende) Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 40,60 und darauf entfallende Sonderzahlungen in Höhe von € 6,77, für Oktober 2017 insgesamt ein Gehalt in Höhe von € 391,00 und darauf entfallende Sonderzahlungen in Höhe von € 65,18 sowie eine (laufende) Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 37,54 und darauf entfallende Sonderzahlungen in Höhe von € 6,26 und für November 2017 insgesamt ein Gehalt in Höhe von € 423,58 und darauf entfallende Sonderzahlungen in Höhe von € 70,61 sowie eine (laufende) Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 40,66 und darauf entfallende Sonderzahlungen in Höhe von € 6,78 an die Beschwerdeführerin zur Auszahlung. Im Dezember 2017 kam es nicht zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze.
  4. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 414Abs.

1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall liegt eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet (antragsmäßige Feststellung von Rechten und Pflichten nach dem ASVG). Die Beschwerdeführerin stellte einen solchen Antrag. Demensprechend hat die Entscheidung durch einen Senat zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall maßbegebende Bestimmung des ASVG (in den zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen vom 12.09.2017 bis 30.11.2017) lauten wie folgt: „Allgemeine monatliche Beitragsgrundlage für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis § 44a.

(1)Steht ein Versicherter in einem Kalenderjahr in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis

§ 5Abs.

2, so ist für dieses eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden. Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen.Paragraph 44 a,

(1)Steht ein Versicherter in einem Kalenderjahr in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis

Paragraph 5, Absatz 2,, so ist für dieses eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden. Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen.

(2)Zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage ist die Jahresbeitragsgrundlage

Abs. 1 durch die Anzahl der Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage und Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2.

(2)Zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage ist die Jahresbeitragsgrundlage

Absatz eins, durch die Anzahl der Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage und Entgelt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2,

(3)Weist der Versicherte für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der Beitragsgrundlagenbildung

den Abs. 1 und 2 folgt, die tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen (Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2) für die einzelnen Kalendermonate nach, so sind diese für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich.

(3)Weist der Versicherte für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der Beitragsgrundlagenbildung

den Absatz eins und 2 folgt, die tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen (Entgelt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2,) für die einzelnen Kalendermonate nach, so sind diese für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich. Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen § 53a.

(1)Der Dienstgeber hat für alle bei ihm nach § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,3 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.Paragraph 53 a,
(1)Der Dienstgeber hat für alle bei ihm nach Paragraph 5, Absatz 2, beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,3 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 74/2002)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2002,)
(3)Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 14,12% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,87%, b) auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 1%.
(3a)Für in der Pensionsversicherung teilversicherte Personen nach § 7 Z 4 lit. a bis e, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, ist Abs. 3 lit. b entsprechend anzuwenden.
(3a)Für in der Pensionsversicherung teilversicherte Personen nach Paragraph 7, Ziffer 4, Litera a bis e, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, ist Absatz 3, Litera b, entsprechend anzuwenden. (Anm.: Abs. 3b tritt mit 1.1.2018 in Kraft)Anmerkung, Absatz 3 b, tritt mit 1.1.2018 in Kraft)
(4)Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte

Abs. 3 oder für Teilversicherte

Abs. 3a sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreitet.

(4)Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte

Absatz 3, oder für Teilversicherte

Absatz 3 a, sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) nicht überschreitet. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,) Sonderbeiträge § 54.

(1)Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.Paragraph 54,
(1)Von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, zu berücksichtigen.
(2)Der Hauptverband kann mit Zustimmung der zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber und der zuständigen Krankenversicherungsträger festsetzen, daß die Sonderzahlungen bei bestimmten Gruppen von Versicherten mit einem einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt werden. § 49 Abs. 4 vorletzter Satz ist entsprechend anzuwenden.
(2)Der Hauptverband kann mit Zustimmung der zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber und der zuständigen Krankenversicherungsträger festsetzen, daß die Sonderzahlungen bei bestimmten Gruppen von Versicherten mit einem einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt werden. Paragraph 49, Absatz 4, vorletzter Satz ist entsprechend anzuwenden.
(3)Die Bestimmungen der §§ 51 bis 53 über die Aufteilung der allgemeinen Beiträge auf den Versicherten und den Dienstgeber gelten entsprechend für die Sonderbeiträge.
(3)Die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 53 über die Aufteilung der allgemeinen Beiträge auf den Versicherten und den Dienstgeber gelten entsprechend für die Sonderbeiträge.
(4)§ 44 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4)Paragraph 44, Absatz 5, gilt entsprechend.
(5)Der Pauschalbeitrag nach § 53a ist unter Bedachtnahme auf die Abs. 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.
(5)Der Pauschalbeitrag nach Paragraph 53 a, ist unter Bedachtnahme auf die Absatz eins, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten. Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung § 58.
(1)…Paragraph 58,
(1)
(2)Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses

§ 5Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

(2)Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 73 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 73 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses

Paragraph 5, Absatz 2, für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

(3)bis
(8)… ABSCHNITT IaABSCHNITT römisch eins a Versicherung fallweise beschäftigter Personen Umfang der Versicherung § 471a.
(1)Fallweise beschäftigte Personen sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert), sofern nicht die Bestimmungen über die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Abschnitt I) anzuwenden sind.Paragraph 471 a,
(1)Fallweise beschäftigte Personen sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert), sofern nicht die Bestimmungen über die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Abschnitt römisch eins) anzuwenden sind.
(2)Die Versicherung der fallweise beschäftigten Personen wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen durchgeführt. Begriff der fallweise beschäftigten Personen § 471b. Unter fallweise beschäftigten Personen sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist.Paragraph 471 b, Unter fallweise beschäftigten Personen sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist. Pflichtversicherung § 471c. Die Pflichtversicherung tritt nur dann ein, wenn das dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin im betreffenden Kalendermonat gebührende Entgelt den nach § 5 Abs. 2 geltenden Betrag übersteigt.Paragraph 471 c, Die Pflichtversicherung tritt nur dann ein, wenn das dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin im betreffenden Kalendermonat gebührende Entgelt den nach Paragraph 5, Absatz 2, geltenden Betrag übersteigt. Meldungen § 471d. Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestimmt werden, daß die Frist für die vollständige Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 2 und für die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt.Paragraph 471 d, Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestimmt werden, daß die Frist für die vollständige Anmeldung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2 und für die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt. Beitragsgrundlage § 471e. Bei fallweise beschäftigten Personen darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die innerhalb eines Kalendermonates im Durchschnitt auf jeden Beschäftigungstag dieses Beitragszeitraumes entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.Paragraph 471 e, Bei fallweise beschäftigten Personen darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die innerhalb eines Kalendermonates im Durchschnitt auf jeden Beschäftigungstag dieses Beitragszeitraumes entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. ABSCHNITT IbABSCHNITT römisch eins b Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz Geltungsbereich § 471f. Diese Sonderbestimmungen gelten für Dienstnehmer und ihnen

§ 4Abs.

4 gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (§ 44a) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (§ 471g).Paragraph 471 f, Diese Sonderbestimmungen gelten für Dienstnehmer und ihnen

Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (Paragraph 44 a,) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im Paragraph 5, Absatz 2, angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (Paragraph 471 g,). Besondere Formalversicherung § 471g. Hat eine nach Anwendung des § 44a nicht der Vollversicherung unterliegende Person dem Versicherungsträger glaubhaft mitgeteilt, daß ihre monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 angeführten Betrag im monatlichen Durchschnitt voraussichtlich übersteigen werden, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine besondere Formalversicherung. § 21 Abs. 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die besondere FormalversicherungParagraph 471 g, Hat eine nach Anwendung des Paragraph 44 a, nicht der Vollversicherung unterliegende Person dem Versicherungsträger glaubhaft mitgeteilt, daß ihre monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im Paragraph 5, Absatz 2, angeführten Betrag im monatlichen Durchschnitt voraussichtlich übersteigen werden, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine besondere Formalversicherung. Paragraph 21, Absatz 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die besondere Formalversicherung 1. auch dann endet, wenn die formalversicherte Person die im ersten Satz genannte Mitteilung widerruft; 2. auch der Pflichtversicherung nach diesem Abschnitt gleichzuhalten ist. Die Mitteilung ist einer Meldung

§ 56gleichzuhalten.

Für Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, endet die besondere Formalversicherung mit Ablauf des ersten Kalendermonates, wenn für zwei aufeinander folgende Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck eingelöst wird.Die Mitteilung ist einer Meldung

Paragraph 56, gleichzuhalten. Für Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, endet die besondere Formalversicherung mit Ablauf des ersten Kalendermonates, wenn für zwei aufeinander folgende Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck eingelöst wird. Beginn und Ende der Pflichtversicherung § 471h.

(1)Die Pflichtversicherung beginnt in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.Paragraph 471 h,
(1)Die Pflichtversicherung beginnt in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.
(2)Die Pflichtversicherung endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen. Träger der Krankenversicherung § 471i. Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die nach dem Wohnsitz der versicherten Person örtlich zuständige Gebietskrankenkasse berufen, es sei denn, die versicherte Person istParagraph 471 i, Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die nach dem Wohnsitz der versicherten Person örtlich zuständige Gebietskrankenkasse berufen, es sei denn, die versicherte Person ist
  1. bereits auf Grund einer Vollversicherung oder 2.unter Bedachtnahme auf § 26 für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr2.unter Bedachtnahme auf Paragraph 26, für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr einem der im § 23 Abs. 1 angeführten Versicherungsträger zugehörig. Sodann ist dieser Träger zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig.einem der im Paragraph 23, Absatz eins, angeführten Versicherungsträger zugehörig. Sodann ist dieser Träger zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig. Pensionsversicherungszugehörigkeit § 471j. Die versicherte Person ist der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig, es sei denn, daß sieParagraph 471 j, Die versicherte Person ist der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig, es sei denn, daß sie
  2. bereits auf Grund einer Vollversicherung oder
  3. auf Grund aller geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig ist. Im Fall der Z 1 ist sie dem Zweig der Pensionsversicherung zugehörig, in dem die Pflichtversicherung auf Grund des Hauptberufes oder der Hauptquelle ihrer Einnahmen besteht. Im Fall der Z 2 bleibt sie der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig.der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig ist. Im Fall der Ziffer eins, ist sie dem Zweig der Pensionsversicherung zugehörig, in dem die Pflichtversicherung auf Grund des Hauptberufes oder der Hauptquelle ihrer Einnahmen besteht. Im Fall der Ziffer 2, bleibt sie der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig. Beitragsgrundlage für den Versicherten § 471k. Solange eine Beitragsgrundlage nicht festgestellt werden kann, gilt vorläufig zumindest der im § 5 Abs. 2 angeführte Monatsbetrag als Beitragsgrundlage. Die Bestimmungen über die Höchstbeitragsgrundlage

§ 45

sind anzuwenden.Paragraph 471 k, Solange eine Beitragsgrundlage nicht festgestellt werden kann, gilt vorläufig zumindest der im Paragraph 5, Absatz 2, angeführte Monatsbetrag als Beitragsgrundlage. Die Bestimmungen über die Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 45, sind anzuwenden. Bemessungsgrundlage für Barleistungen § 471l.

(1)Bemessungsgrundlage für Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist die Summe der Entgelte aus allen die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Abschnitt.Paragraph 471 l,
(1)Bemessungsgrundlage für Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist die Summe der Entgelte aus allen die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Abschnitt.
(2)Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50% der Bemessungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat; besteht Anspruch auf Weiterleistung von 50% dieser Bemessungsgrundlage, so ruht das Krankengeld zur Hälfte.“
(2)Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50% der Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatz eins, vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat; besteht Anspruch auf Weiterleistung von 50% dieser Bemessungsgrundlage, so ruht das Krankengeld zur Hälfte.“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Vorliegend steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin in den oben angeführten Zeiträumen bei der mitbeteiligten Dienstgeberin fallweise geringfügig beschäftigt war, wobei zu berücksichtigen ist, dass mit 1. Jänner 2017 die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben wurde und für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, daher nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend ist. Fallweise Beschäftigung liegt vor, wenn Personen in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist (vgl. § 471b ASVG). Liegen die Voraussetzungen für eine fallweise Beschäftigung vor, ist jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten.Fallweise Beschäftigung liegt vor, wenn Personen in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist vergleiche Paragraph 471 b, ASVG). Liegen die Voraussetzungen für eine fallweise Beschäftigung vor, ist jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten. Im gegenständlichen Fall gelangten für die fallweisen Beschäftigungen im September 2017 insgesamt ein Gehalt in Höhe von € 422,88 und darauf entfallende Sonderzahlungen in Höhe von € 70,49 sowie eine (laufende) Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 40,60 und darauf entfallende Sonderzahlungen in Höhe von € 6,77, im Oktober 2017 insgesamt ein Gehalt in Höhe von € 391,00 und darauf entfallende Sonderzahlungen in Höhe von € 65,18 sowie eine (laufende) Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 37,54 und darauf entfallende Sonderzahlungen in Höhe von € 6,26 und im November 2017 insgesamt ein Gehalt in Höhe von € 423,58 und darauf entfallende Sonderzahlungen in Höhe von € 70,61 sowie eine (laufende) Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 40,66 und darauf entfallende Sonderzahlungen in Höhe von € 6,78 an die Beschwerdeführerin zur Auszahlung. Mangels anderslautender Anordnung in § 10 Urlaubsgesetz wird die Urlaubsersatzleistung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Gänze fällig (vgl. VwGH 29.05.2013, 2010/16/0152). Insofern war die Urlaubsersatzleistung bei der Bildung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage zu berücksichtigen und überschritten die oben angeführten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse somit den im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Betrag (Geringfügigkeitsgrenze), weswegen fallgegenständlich die Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung (§ 471f ff. ASVG) mit der Folge der Beitragspflicht nach § 53a ASVG (vgl. VwGH 21.04.2004, 2000/08/0004) zur Anwendung gelangen.Mangels anderslautender Anordnung in Paragraph 10, Urlaubsgesetz wird die Urlaubsersatzleistung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Gänze fällig vergleiche VwGH 29.05.2013, 2010/16/0152). Insofern war die Urlaubsersatzleistung bei der Bildung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage zu berücksichtigen und überschritten die oben angeführten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse somit den im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Betrag (Geringfügigkeitsgrenze), weswegen fallgegenständlich die Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung (Paragraph 471 f, ff. ASVG) mit der Folge der Beitragspflicht nach Paragraph 53 a, ASVG vergleiche VwGH 21.04.2004, 2000/08/0004) zur Anwendung gelangen. Die Vollversicherung auf Grund (unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnter) tageweisen Beschäftigungsverhältnisse beginnt

§ 471hAbs.

1 ASVG in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.

Abs. 2 leg.cit. endet sie mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hierfür wegfallen.Die Vollversicherung auf Grund (unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnter) tageweisen Beschäftigungsverhältnisse beginnt

Paragraph 471 h, Absatz eins, ASVG in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.

Absatz 2, leg.cit. endet sie mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hierfür wegfallen. Dementsprechend begann die Pflichtversicherung mit Aufnahme der ersten geringfügigen Beschäftigung am 12.09.2017 und endete sie mit dem Wegfall der Voraussetzungen hierfür am 30.11.2017, weil die Geringfügigkeitsgrenze im Dezember 2017 unstrittig unterschritten wurde. Somit war der bekämpfte Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Pflichtversicherung für die Zeit von 12.09.2017 bis 30.11.2017 festzustellen war. Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass mangels gesonderter Regelung die Leistung einer Urlaubsersatzleistung auch bei fallweiser Beschäftigung zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung (in der Unfallversicherung) führe, weswegen im konkreten Fall die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten worden sei, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung § 471h Abs. 2 ASVG eine derartige Sonderbestimmung darstellt, die normiert, dass die Pflichtversicherung mit dem Ablauf des Kalendermonates endet, in dem die Voraussetzungen hierfür wegfallen. Andererseits hätte aber auch die Verlängerung der Pflichtversicherung im Ausmaß der Urlaubsersatzleistung keine Auswirkungen auf die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze, weil die Urlaubsersatzleistung – wie bereits oben dargelegt – mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses gebührt, das aber – im Gegensatz zur Versicherungspflicht – durch die Leistung einer Urlaubsersatzleistung nicht verlängert wird (vgl. VwGH 29.05.2013, 2010/16/0152).Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass mangels gesonderter Regelung die Leistung einer Urlaubsersatzleistung auch bei fallweiser Beschäftigung zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung (in der Unfallversicherung) führe, weswegen im konkreten Fall die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten worden sei, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung Paragraph 471 h, Absatz 2, ASVG eine derartige Sonderbestimmung darstellt, die normiert, dass die Pflichtversicherung mit dem Ablauf des Kalendermonates endet, in dem die Voraussetzungen hierfür wegfallen. Andererseits hätte aber auch die Verlängerung der Pflichtversicherung im Ausmaß der Urlaubsersatzleistung keine Auswirkungen auf die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze, weil die Urlaubsersatzleistung – wie bereits oben dargelegt – mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses gebührt, das aber – im Gegensatz zur Versicherungspflicht – durch die Leistung einer Urlaubsersatzleistung nicht verlängert wird vergleiche VwGH 29.05.2013, 2010/16/0152). Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, haben

§ 53aAbs.

3 ASVG hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 14,12 % der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,87 %, auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25 % und als Zusatzbeitrag 1 %.Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, haben

Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 14,12 % der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,87 %, auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25 % und als Zusatzbeitrag 1 %. Der Pauschalbeitrag nach § 53a ASVG ist unter Bedachtnahme auf die Abs. 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten (§ 54 Abs. 5 ASVG).Der Pauschalbeitrag nach Paragraph 53 a, ASVG ist unter Bedachtnahme auf die Absatz eins, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten (Paragraph 54, Absatz 5, ASVG).

§ 61Abs.

4 Arbeiterkammergesetz 1992 haben die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern oder – wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist – vom Arbeitnehmer die Arbeiterkammerumlage einzuheben.

Paragraph 61, Absatz 4, Arbeiterkammergesetz 1992 haben die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern oder – wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist – vom Arbeitnehmer die Arbeiterkammerumlage einzuheben. Die Arbeiterkammerumlage beträgt 0,50 % der allgemeinen Beitragsgrundlage (von Sonderzahlungen ist keine Arbeiterkammerumlage zu entrichten). Ausgehend von den festgestellten allgemeinen Beitragsgrundlagen in Höhe von € 463,48 (September 2017), € 428,54 (Oktober 2017) und € 464,24 (November 2017) sowie den geleisteten Sonderzahlungen (September 2017: € 77,26, Oktober 2017: € 71,44 und November 2017: € 77,39) errechnet sich der Pauschalbetrag (unter Berücksichtigung der einzuhebenden Arbeiterkammerumlage von 0,50 % der allgemeinen Beitragsgrundlage) mit € 230,21.

§ 58Abs.

2 letzter Satz ASVG schulden Dienstnehmer eines Beschäftigungsverhältnisses

§ 5

Abs.2 ASVG hinsichtlich des auf sie entfallenden Beitragsteiles die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten ebenfalls zur Gänze selbst einzuzahlen.

Paragraph 58, Absatz 2, letzter Satz ASVG schulden Dienstnehmer eines Beschäftigungsverhältnisses

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG hinsichtlich des auf sie entfallenden Beitragsteiles die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten ebenfalls zur Gänze selbst einzuzahlen. Die Vorschreibung eines Pauschalbetrages in der genannten Höhe erfolgte daher zu Recht. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die in den rechtlichen Erwägungen zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die in den rechtlichen Erwägungen zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W209.2229711.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.