4 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigungen bei der Dienstgeberin XXXX , im Zeitraum von 01.09.2017 bis 30.11.2017 (Spruchpunkt 1.) sowie Verpflichtung zur Zahlung eines Pauschalbeitrages
Vm § 58 Abs. 2 ASVG in Gesamthöhe von € 230,21 (Spruchpunkt 2.) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Barbara WAGNER und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , zum Zeitpunkt der Entscheidung keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz, vertreten durch Mag. Alexander DE BRITO, Arbeiterkammer Wien, Prinz Eugen Straße 20-22, 1040 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 13.02.2020 betreffend Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht ,
4 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigungen bei der Dienstgeberin römisch 40 , im Zeitraum von 01.09.2017 bis 30.11.2017 (Spruchpunkt 1.) sowie Verpflichtung zur Zahlung eines Pauschalbeitrages
Paragraph 53 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, ASVG in Gesamthöhe von € 230,21 (Spruchpunkt 2.) zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin von 12.09.2017 bis 30.11.2017 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht
4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG unterliegt.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin von 12.09.2017 bis 30.11.2017 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht
4 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG unterliegt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid vom 13.02.2020 stellte die belangte Behörde (im Folgenden: ÖGK) über Antrag der XXXX , VSNR XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 16.01.2020 fest, dass sie aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigungen bei der Dienstgeberin XXXX , (im Folgenden: mitbeteiligte Dienstgeberin) in der Zeit von 01.09.2017 bis 30.11.2017 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht
4 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterliege (Spruchpunkt 1.) und
Vm § 58 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, einen Pauschalbeitrag in Gesamthöhe von € 230,21 (Spruchpunkt 2.) zu entrichten.1. Mit angefochtenem Bescheid vom 13.02.2020 stellte die belangte Behörde (im Folgenden: ÖGK) über Antrag der römisch 40 , VSNR römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 16.01.2020 fest, dass sie aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigungen bei der Dienstgeberin römisch 40 , (im Folgenden: mitbeteiligte Dienstgeberin) in der Zeit von 01.09.2017 bis 30.11.2017 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht
4 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterliege (Spruchpunkt 1.) und
Paragraph 53 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, ASVG verpflichtet sei, einen Pauschalbeitrag in Gesamthöhe von € 230,21 (Spruchpunkt 2.) zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2017 am 12.09.2017, von 14.09.2017 bis 15.09.2017, von 18.09.2017 bis 21.09.2017, von 25.09.2017 bis 27.09.2017, am 06.10.2017, am 09.10.2017, von 11.10.2017 bis 12.10.2017, am 17.10.2017, am 20.10.2017, am 23.10.2017, am 25.10.2017, von 30.10.2017 bis 31.10.2017, am 02.11.2017, am 07.11.2017, am 10.11.2017, am 13.11.2017, am 15.11.2017, am 21.11.2017, von 23.11.2017 bis 24.11.2017, am 27.11.2017, am 29.11.2017, am 01.12.2017, von 05.12.2017 bis 07.12.2017, am 12.12.2017, am 14.12.2017 und am 16.12.2017 bei der mitbeteiligten Dienstgeberin als geringfügige Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei. Laut den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gehaltsabrechnungen und Lohnbescheinigungen betrage die Beitragsgrundlage für den Zeitraum von 12.09.2017 bis 30.09.2017 € 463,48, für den Zeitraum von 06.10.2017 bis 31.10.2017 € 428,54 und für den Zeitraum von 02.11.2017 bis 30.11.2017 € 464,24. Bei einer fallweisen Beschäftigung wie der vorliegenden stelle jeder einzelne Beschäftigungstag ein eigenständiges Dienstverhältnis dar. Die (Anm.: in vorliegenden Fall monatlich ausbezahlten) Urlaubsersatzleistungen seien „laufend ein Entgelt im Sinne des ASVG“ und somit auch in die allgemeine monatliche Beitragsgrundlage mit einzuberechnen.Bei einer fallweisen Beschäftigung wie der vorliegenden stelle jeder einzelne Beschäftigungstag ein eigenständiges Dienstverhältnis dar. Die Anmerkung, in vorliegenden Fall monatlich ausbezahlten) Urlaubsersatzleistungen seien „laufend ein Entgelt im Sinne des ASVG“ und somit auch in die allgemeine monatliche Beitragsgrundlage mit einzuberechnen. In den Monaten September bis November 2017 hätten somit die monatlichen Beitragsgrundlagen die Geringfügigkeitsgrenze (2017: € 425,70) überschritten und sei daher
f. ASVG die Vollversicherungspflicht und die Beitragspflicht
3 ASVG eingetreten.In den Monaten September bis November 2017 hätten somit die monatlichen Beitragsgrundlagen die Geringfügigkeitsgrenze (2017: € 425,70) überschritten und sei daher
Paragraph 471 f, f. ASVG die Vollversicherungspflicht und die Beitragspflicht
Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG eingetreten.
1 ASVG beginne die Versicherung von aufgrund mehrfacher geringfügiger Beschäftigungen pflichtversicherter Personen mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen wurde.
2 ASVG ende die Pflichtversicherung mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen hierfür wegfallen.
Paragraph 471 h, Absatz eins, ASVG beginne die Versicherung von aufgrund mehrfacher geringfügiger Beschäftigungen pflichtversicherter Personen mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen wurde.
Paragraph 471 h, Absatz 2, ASVG ende die Pflichtversicherung mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen hierfür wegfallen. § 44a Abs. 1 ASVG normiere, dass wenn ein Versicherter in einem Kalenderjahr in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis
2 leg.cit. steht, für dieses eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden ist. Jahresbeitragsgrundlage sei das im jeweiligen Kalenderjahr aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen. Zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage sei die Jahresbeitragsgrundlage
Abs. 1 leg.cit. durch die Anzahl der Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gelte als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage und Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG (§ 44a Abs.2 ASVG).Paragraph 44 a, Absatz eins, ASVG normiere, dass wenn ein Versicherter in einem Kalenderjahr in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis
Paragraph 5, Absatz 2, leg.cit. steht, für dieses eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden ist. Jahresbeitragsgrundlage sei das im jeweiligen Kalenderjahr aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen. Zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage sei die Jahresbeitragsgrundlage
Absatz eins, leg.cit. durch die Anzahl der Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gelte als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage und Entgelt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Paragraph 44 a, Absatz 2, ASVG). Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, hätten
3 ASVG (Stand 2017) hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat betrage dieser Pauschalbeitrag 14,12 % der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfielen auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,87 %, auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25 % und als Zusatzbeitrag 1 %.Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, hätten
Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG (Stand 2017) hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat betrage dieser Pauschalbeitrag 14,12 % der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfielen auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,87 %, auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25 % und als Zusatzbeitrag 1 %.
4 Arbeiterkammergesetz hätten die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern oder – wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist – vom Arbeitnehmer die Arbeiterkammerumlage einzuheben.
Paragraph 61, Absatz 4, Arbeiterkammergesetz hätten die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern oder – wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist – vom Arbeitnehmer die Arbeiterkammerumlage einzuheben.
1 ASVG seien von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 ASVG zu entrichten; hierbei seien die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 ASVG zu berücksichtigen.
unter Bedachtnahme auf die Abs. 1, 2 und 4 auch von Sonderzahlungen zu leisten.
Paragraph 54, Absatz eins, ASVG seien von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, ASVG zu entrichten; hierbei seien die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, ASVG zu berücksichtigen.
Paragraph 54, Absatz 5, ASVG seien die Pauschalbeiträge nach Paragraph 53 a, leg.cit. unter Bedachtnahme auf die Absatz eins, 2 und 4 auch von Sonderzahlungen zu leisten. Dienstnehmer eines Beschäftigungsverhältnisses
Abs.2 ASVG würden
2 letzter Satz ASVG hinsichtlich des auf sie entfallenden Beitragsteiles die Beiträge selbst schulden und hätten die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten ebenfalls zur Gänze selbst einzuzahlen.Dienstnehmer eines Beschäftigungsverhältnisses
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG würden
Paragraph 58, Absatz 2, letzter Satz ASVG hinsichtlich des auf sie entfallenden Beitragsteiles die Beiträge selbst schulden und hätten die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten ebenfalls zur Gänze selbst einzuzahlen. Auf Basis der ermittelten Beitragsgrundlagen seien entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 3,87 % an Kranken-, und 10,25 % an Pensionsversicherungsbeiträgen sowie 0,5 % an Kammerumlage, insgesamt daher eine Summe von € 230,21, für das Kalenderjahr 2017 zu verrechnen gewesen.
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall liegt eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet (antragsmäßige Feststellung von Rechten und Pflichten nach dem ASVG). Die Beschwerdeführerin stellte einen solchen Antrag. Demensprechend hat die Entscheidung durch einen Senat zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall maßbegebende Bestimmung des ASVG (in den zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen vom 12.09.2017 bis 30.11.2017) lauten wie folgt: „Allgemeine monatliche Beitragsgrundlage für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis § 44a.
2, so ist für dieses eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden. Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen.Paragraph 44 a,
Paragraph 5, Absatz 2,, so ist für dieses eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden. Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen.
Abs. 1 durch die Anzahl der Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage und Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2.
Absatz eins, durch die Anzahl der Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage und Entgelt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2,
den Abs. 1 und 2 folgt, die tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen (Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2) für die einzelnen Kalendermonate nach, so sind diese für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich.
den Absatz eins und 2 folgt, die tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen (Entgelt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2,) für die einzelnen Kalendermonate nach, so sind diese für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich. Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen § 53a.
Abs. 3 oder für Teilversicherte
Abs. 3a sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreitet.
Absatz 3, oder für Teilversicherte
Absatz 3 a, sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) nicht überschreitet. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,) Sonderbeiträge § 54.
Paragraph 5, Absatz 2, für den auf sie entfallenden Beitragsteil.
4 gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (§ 44a) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (§ 471g).Paragraph 471 f, Diese Sonderbestimmungen gelten für Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (Paragraph 44 a,) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im Paragraph 5, Absatz 2, angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (Paragraph 471 g,). Besondere Formalversicherung § 471g. Hat eine nach Anwendung des § 44a nicht der Vollversicherung unterliegende Person dem Versicherungsträger glaubhaft mitgeteilt, daß ihre monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 angeführten Betrag im monatlichen Durchschnitt voraussichtlich übersteigen werden, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine besondere Formalversicherung. § 21 Abs. 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die besondere FormalversicherungParagraph 471 g, Hat eine nach Anwendung des Paragraph 44 a, nicht der Vollversicherung unterliegende Person dem Versicherungsträger glaubhaft mitgeteilt, daß ihre monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im Paragraph 5, Absatz 2, angeführten Betrag im monatlichen Durchschnitt voraussichtlich übersteigen werden, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine besondere Formalversicherung. Paragraph 21, Absatz 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die besondere Formalversicherung 1. auch dann endet, wenn die formalversicherte Person die im ersten Satz genannte Mitteilung widerruft; 2. auch der Pflichtversicherung nach diesem Abschnitt gleichzuhalten ist. Die Mitteilung ist einer Meldung
Für Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, endet die besondere Formalversicherung mit Ablauf des ersten Kalendermonates, wenn für zwei aufeinander folgende Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck eingelöst wird.Die Mitteilung ist einer Meldung
Paragraph 56, gleichzuhalten. Für Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, endet die besondere Formalversicherung mit Ablauf des ersten Kalendermonates, wenn für zwei aufeinander folgende Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck eingelöst wird. Beginn und Ende der Pflichtversicherung § 471h.
sind anzuwenden.Paragraph 471 k, Solange eine Beitragsgrundlage nicht festgestellt werden kann, gilt vorläufig zumindest der im Paragraph 5, Absatz 2, angeführte Monatsbetrag als Beitragsgrundlage. Die Bestimmungen über die Höchstbeitragsgrundlage
Paragraph 45, sind anzuwenden. Bemessungsgrundlage für Barleistungen § 471l.
1 ASVG in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.
Abs. 2 leg.cit. endet sie mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hierfür wegfallen.Die Vollversicherung auf Grund (unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnter) tageweisen Beschäftigungsverhältnisse beginnt
Paragraph 471 h, Absatz eins, ASVG in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.
Absatz 2, leg.cit. endet sie mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hierfür wegfallen. Dementsprechend begann die Pflichtversicherung mit Aufnahme der ersten geringfügigen Beschäftigung am 12.09.2017 und endete sie mit dem Wegfall der Voraussetzungen hierfür am 30.11.2017, weil die Geringfügigkeitsgrenze im Dezember 2017 unstrittig unterschritten wurde. Somit war der bekämpfte Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Pflichtversicherung für die Zeit von 12.09.2017 bis 30.11.2017 festzustellen war. Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass mangels gesonderter Regelung die Leistung einer Urlaubsersatzleistung auch bei fallweiser Beschäftigung zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung (in der Unfallversicherung) führe, weswegen im konkreten Fall die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten worden sei, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung § 471h Abs. 2 ASVG eine derartige Sonderbestimmung darstellt, die normiert, dass die Pflichtversicherung mit dem Ablauf des Kalendermonates endet, in dem die Voraussetzungen hierfür wegfallen. Andererseits hätte aber auch die Verlängerung der Pflichtversicherung im Ausmaß der Urlaubsersatzleistung keine Auswirkungen auf die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze, weil die Urlaubsersatzleistung – wie bereits oben dargelegt – mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses gebührt, das aber – im Gegensatz zur Versicherungspflicht – durch die Leistung einer Urlaubsersatzleistung nicht verlängert wird (vgl. VwGH 29.05.2013, 2010/16/0152).Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass mangels gesonderter Regelung die Leistung einer Urlaubsersatzleistung auch bei fallweiser Beschäftigung zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung (in der Unfallversicherung) führe, weswegen im konkreten Fall die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten worden sei, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung Paragraph 471 h, Absatz 2, ASVG eine derartige Sonderbestimmung darstellt, die normiert, dass die Pflichtversicherung mit dem Ablauf des Kalendermonates endet, in dem die Voraussetzungen hierfür wegfallen. Andererseits hätte aber auch die Verlängerung der Pflichtversicherung im Ausmaß der Urlaubsersatzleistung keine Auswirkungen auf die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze, weil die Urlaubsersatzleistung – wie bereits oben dargelegt – mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses gebührt, das aber – im Gegensatz zur Versicherungspflicht – durch die Leistung einer Urlaubsersatzleistung nicht verlängert wird vergleiche VwGH 29.05.2013, 2010/16/0152). Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, haben
3 ASVG hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 14,12 % der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,87 %, auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25 % und als Zusatzbeitrag 1 %.Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, haben
Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 14,12 % der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,87 %, auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25 % und als Zusatzbeitrag 1 %. Der Pauschalbeitrag nach § 53a ASVG ist unter Bedachtnahme auf die Abs. 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten (§ 54 Abs. 5 ASVG).Der Pauschalbeitrag nach Paragraph 53 a, ASVG ist unter Bedachtnahme auf die Absatz eins, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten (Paragraph 54, Absatz 5, ASVG).
4 Arbeiterkammergesetz 1992 haben die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern oder – wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist – vom Arbeitnehmer die Arbeiterkammerumlage einzuheben.
Paragraph 61, Absatz 4, Arbeiterkammergesetz 1992 haben die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern oder – wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist – vom Arbeitnehmer die Arbeiterkammerumlage einzuheben. Die Arbeiterkammerumlage beträgt 0,50 % der allgemeinen Beitragsgrundlage (von Sonderzahlungen ist keine Arbeiterkammerumlage zu entrichten). Ausgehend von den festgestellten allgemeinen Beitragsgrundlagen in Höhe von € 463,48 (September 2017), € 428,54 (Oktober 2017) und € 464,24 (November 2017) sowie den geleisteten Sonderzahlungen (September 2017: € 77,26, Oktober 2017: € 71,44 und November 2017: € 77,39) errechnet sich der Pauschalbetrag (unter Berücksichtigung der einzuhebenden Arbeiterkammerumlage von 0,50 % der allgemeinen Beitragsgrundlage) mit € 230,21.
2 letzter Satz ASVG schulden Dienstnehmer eines Beschäftigungsverhältnisses
Abs.2 ASVG hinsichtlich des auf sie entfallenden Beitragsteiles die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten ebenfalls zur Gänze selbst einzuzahlen.
Paragraph 58, Absatz 2, letzter Satz ASVG schulden Dienstnehmer eines Beschäftigungsverhältnisses
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG hinsichtlich des auf sie entfallenden Beitragsteiles die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten ebenfalls zur Gänze selbst einzuzahlen. Die Vorschreibung eines Pauschalbetrages in der genannten Höhe erfolgte daher zu Recht. Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die in den rechtlichen Erwägungen zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die in den rechtlichen Erwägungen zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W209.2229711.1.00
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