4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 01.08.2019 legte der Beschwerdeführer der Zivildienstserviceagentur eine Vereinbarung über die Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Österreichischen Roten Kreuz für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis zum 31.07.2020 vor. Mit Schreiben vom 05.08.2019 teilte die Zivildienstserviceagentur dem Beschwerdeführer mit, dass er nach abgeleistetem Freiwilligendienst in der gesetzlichen Mindestdauer von zehn Monaten die vom Träger hierüber ausgestellte Bestätigung innerhalb eines Monats vorzulegen habe. Sobald der Beschwerdeführer diese vorgelegt habe, werde er auf Dauer nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes herangezogen. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 15.12.2020 wurde der Beschwerdeführer vom 01.04.2021 bis 31.12.2021 dem Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Niederösterreich zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er vom 01.08.2019 bis zum 31.01.2020 ein freiwilliges soziales Jahr beim Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Niederösterreich absolviert habe, er sich jedoch gezwungen gesehen habe, dieses frühzeitig zu beenden, da er aufgrund einer bestehenden Erkrankung nicht mehr dienstfähig gewesen sei und niemanden gefährden habe wollen. Deshalb ersuche er um Anrechnung der bereits absolvierten Monate und die neuerliche Überprüfung seiner Dienstfähigkeit. Der Beschwerde beigefügt war eine Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 23.04.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) 1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) lauten auszugsweise wie folgt: „Ordentlicher Zivildienst § 7.
anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.Paragraph 8,
Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
2 zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit.2. Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des
Paragraph 19, Absatz 2, zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit. […] § 12c. (Verfassungsbestimmung)
1 Z 1 ZDG werden Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr vorgelegt haben. 1.2.
Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer eins, ZDG werden Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr vorgelegt haben. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer dieser Anforderung insoweit nachgekommen, als er der Zivildienstserviceagentur mit Schreiben vom 01.08.2019, und somit vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst, eine Vereinbarung über die Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Österreichischen Roten Kreuz für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis zum 31.07.2020 vorlegte. Der Beschwerdeführer hat sodann am 01.08.2019 ein Freiwilliges Sozialjahr beim Österreichischen Roten Kreuz begonnen, dieses jedoch am 31.01.2020 aufgrund einer Erkrankung freiwillig beendet. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit angefochtenem Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 15.12.2020 vom 01.04.2021 bis 31.12.2021 und somit für volle neun Monate dem Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Niederösterreich zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. In der Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer nun sinngemäß eine (Teil-) Anrechnung seiner während des frühzeitig beendeten Freiwilligen Sozialjahres geleisteten Zeiten.
2 ZDG sind Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie ein Freiwilliges Sozialjahr in der Mindestdauer von zehn Monaten ausgeübt haben, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.
Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG sind Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des
1 ZDG ist die Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern.
Paragraph 9, Absatz eins, ZDG ist die Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Diese Bestimmung vermittelt den Zivildienstpflichtigen jedoch kein subjektives Recht auf Zuweisung zu einer Einrichtung, für die sie die erforderlichen Voraussetzungen erbringen. Ebensowenig besteht ein subjektives Recht, nur zu bestimmten Dienstleistungen verpflichtet zu werden. Dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner körperlichen Beschaffenheit nicht zu allen Dienstleistungen, die bei der betreffenden Einrichtung denkbarerweise zu leisten sein werden, in der Lage ist, berührt nicht die Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheides (vgl. VwGH 21.01.1992, 91/11/0169).Diese Bestimmung vermittelt den Zivildienstpflichtigen jedoch kein subjektives Recht auf Zuweisung zu einer Einrichtung, für die sie die erforderlichen Voraussetzungen erbringen. Ebensowenig besteht ein subjektives Recht, nur zu bestimmten Dienstleistungen verpflichtet zu werden. Dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner körperlichen Beschaffenheit nicht zu allen Dienstleistungen, die bei der betreffenden Einrichtung denkbarerweise zu leisten sein werden, in der Lage ist, berührt nicht die Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheides vergleiche VwGH 21.01.1992, 91/11/0169). Von einer Zuweisung sind
Z 1 ZDG nur jene Zivildienstpflichtigen ausgeschlossen, die – erforderlichenfalls nach der Feststellung des zuständigen Amtsarztes – geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Der Beschwerdeführer ersucht nun um neuerliche Überprüfung seiner Dienstfähigkeit. Er hat aber diesbezüglich nicht ausgeführt, an welcher Krankheit er leidet und warum er davon ausgeht, dass er zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend dienstunfähig ist. Dies ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 17.12.2019, da in dieser als Grund für die Arbeitsunfähigkeit nur „Krankheit“ angeführt ist.Von einer Zuweisung sind
Paragraph 12, Ziffer eins, ZDG nur jene Zivildienstpflichtigen ausgeschlossen, die – erforderlichenfalls nach der Feststellung des zuständigen Amtsarztes – geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Der Beschwerdeführer ersucht nun um neuerliche Überprüfung seiner Dienstfähigkeit. Er hat aber diesbezüglich nicht ausgeführt, an welcher Krankheit er leidet und warum er davon ausgeht, dass er zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend dienstunfähig ist. Dies ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 17.12.2019, da in dieser als Grund für die Arbeitsunfähigkeit nur „Krankheit“ angeführt ist. Da jedoch nur bei Zweifeln über die Tauglichkeit ein amtsärztliches Gutachten einzuholen ist, kann dieses nicht dazu herangezogen werden, um ohne konkretes Vorbringen einer bestimmten Erkrankung die Dienstfähigkeit zu überprüfen. Sollte es zu einer Erkrankung des Beschwerdeführers während des Zivildienstes kommen, gilt er
Kalendertages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen und die Zivildienstserviceagentur kann in weiterer Folge eine Untersuchung durch den Amtsarzt veranlassen. Da jedoch nur bei Zweifeln über die Tauglichkeit ein amtsärztliches Gutachten einzuholen ist, kann dieses nicht dazu herangezogen werden, um ohne konkretes Vorbringen einer bestimmten Erkrankung die Dienstfähigkeit zu überprüfen. Sollte es zu einer Erkrankung des Beschwerdeführers während des Zivildienstes kommen, gilt er
Paragraph 19 a, ZDG mit Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen und die Zivildienstserviceagentur kann in weiterer Folge eine Untersuchung durch den Amtsarzt veranlassen. Auch sonstige Zuweisungshindernis liegen im vorliegenden Fall nicht vor und wurden auch nicht behauptet.
2 ZDG haben Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird. Dies wurde im vorliegenden Fall erfüllt, da der Bescheid am 15.12.2020 genehmigt wurde und der Dienstantritt am 01.04.2021 zu erfolgen hat.
Paragraph 8, Absatz 2, ZDG haben Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird. Dies wurde im vorliegenden Fall erfüllt, da der Bescheid am 15.12.2020 genehmigt wurde und der Dienstantritt am 01.04.2021 zu erfolgen hat. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W221.2238826.1.00
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