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{'item': 'W221 2238826-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 6§ 24§ 4§ 19§ 12c§ 9§ 12§ 19a§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlW221 2238826-1 SpruchW221 2238826-1/2E, W221 2238826-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 01.08.2019 legte der Beschwerdeführer der Zivildienstserviceagentur eine Vereinbarung über die Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Österreichischen Roten Kreuz für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis zum 31.07.2020 vor. Mit Schreiben vom 05.08.2019 teilte die Zivildienstserviceagentur dem Beschwerdeführer mit, dass er nach abgeleistetem Freiwilligendienst in der gesetzlichen Mindestdauer von zehn Monaten die vom Träger hierüber ausgestellte Bestätigung innerhalb eines Monats vorzulegen habe. Sobald der Beschwerdeführer diese vorgelegt habe, werde er auf Dauer nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes herangezogen. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 15.12.2020 wurde der Beschwerdeführer vom 01.04.2021 bis 31.12.2021 dem Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Niederösterreich zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er vom 01.08.2019 bis zum 31.01.2020 ein freiwilliges soziales Jahr beim Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Niederösterreich absolviert habe, er sich jedoch gezwungen gesehen habe, dieses frühzeitig zu beenden, da er aufgrund einer bestehenden Erkrankung nicht mehr dienstfähig gewesen sei und niemanden gefährden habe wollen. Deshalb ersuche er um Anrechnung der bereits absolvierten Monate und die neuerliche Überprüfung seiner Dienstfähigkeit. Der Beschwerde beigefügt war eine Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 23.04.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 21.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am 19.03.2019 als tauglich befunden. Am selben Tag hat er eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch er nach § 1 Abs. 4 Zivildienstgesetz von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden ist. Der Beschwerdeführer wurde am 19.03.2019 als tauglich befunden. Am selben Tag hat er eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch er nach Paragraph eins, Absatz 4, Zivildienstgesetz von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden ist. Der Eintritt seiner Zivildienstpflicht wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 08.05.2019 mit 15.03.2019 festgestellt. Mit Schreiben vom 01.08.2019 legte der Beschwerdeführer der Zivildienstserviceagentur eine Vereinbarung über die Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Österreichischen Roten Kreuz für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis zum 31.07.2020 vor. Der Beschwerdeführer hat am 01.08.2019 ein Freiwilliges Sozialjahr beim Österreichischen Roten Kreuz begonnen, dieses jedoch am 31.01.2020 aufgrund einer Erkrankung freiwillig beendet. Im Schreiben an das Rote Kreuz vom 13.01.2020 führte er dazu aus, dass er die Vereinbarung aus „persönlichen Gründen“ auflöse.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den darin befindlichen Unterlagen sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) 1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) lauten auszugsweise wie folgt: „Ordentlicher Zivildienst § 7.

(1)Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
  1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des
  2. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.Paragraph 7,
(1)Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
  1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des
  2. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.
(2)Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Von Zivildienstpflichtigen, die bereits Präsenzdienst geleistet haben, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten, von Zivildienstpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, ist ein ordentlicher Zivildienst zu leisten, der zwei Monate länger dauert, als sie noch Truppen- oder Kaderübungen zu leisten hätten; in diesen Fällen ist ordentlicher Zivildienst auch nach Vollendung des 35. Lebensjahres zu leisten. […]
(4)Der ordentliche Zivildienst ist, von den in §§ 13 Abs. 1, 16, 19 Abs. 3 und 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.
(4)Der ordentliche Zivildienst ist, von den in Paragraphen 13, Absatz eins, 16, 19, Absatz 3 und 19 a Absatz 5, geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten. § 8.
(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer

§ 4

anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.Paragraph 8,

(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer

Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

(2)Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.
(3)Außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 dürfen Zivildienstpflichtige der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Jahr bekannt zu geben. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.
(3)Außer in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, dürfen Zivildienstpflichtige der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Jahr bekannt zu geben. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.
(4)
(6)[…] § 9.
(1)Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.Paragraph 9,
(1)Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.
(2)Der Zivildienstpflichtige darf keiner Einrichtung zugewiesen werden, bei der er im Zeitpunkt der Zuweisung erwerbstätig ist oder bei der er die Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr vor der Zuweisung beendet hat. […]
(4)[...] §
  1. Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:Paragraph 12, Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:
  2. Zivildienstpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,
  3. Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des

§ 19Abs.

2 zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit.2. Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des

Paragraph 19, Absatz 2, zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit. […] § 12c. (Verfassungsbestimmung)

(1)Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen ZivildienstParagraph 12 c, (Verfassungsbestimmung)
(1)Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst
  2. eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder
  3. eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder
  4. […]
(2)Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.“
(2)Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Absatz eins, genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.“ 1.2.

§ 12cAbs.

1 Z 1 ZDG werden Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr vorgelegt haben. 1.2.

Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer eins, ZDG werden Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr vorgelegt haben. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer dieser Anforderung insoweit nachgekommen, als er der Zivildienstserviceagentur mit Schreiben vom 01.08.2019, und somit vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst, eine Vereinbarung über die Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Österreichischen Roten Kreuz für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis zum 31.07.2020 vorlegte. Der Beschwerdeführer hat sodann am 01.08.2019 ein Freiwilliges Sozialjahr beim Österreichischen Roten Kreuz begonnen, dieses jedoch am 31.01.2020 aufgrund einer Erkrankung freiwillig beendet. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit angefochtenem Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 15.12.2020 vom 01.04.2021 bis 31.12.2021 und somit für volle neun Monate dem Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Niederösterreich zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. In der Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer nun sinngemäß eine (Teil-) Anrechnung seiner während des frühzeitig beendeten Freiwilligen Sozialjahres geleisteten Zeiten.

§ 12cAbs.

2 ZDG sind Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie ein Freiwilliges Sozialjahr in der Mindestdauer von zehn Monaten ausgeübt haben, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.

Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG sind Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie ein Freiwilliges Sozialjahr in der Mindestdauer von zehn Monaten ausgeübt haben, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. In den Erläuterungen zu § 12c Abs. 2 ZDG idF BGBl. I 163/2013 (2406 BlgNR XXIV. GP, S 14) wird dazu Folgendes ausgeführt: In den Erläuterungen zu Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 163 aus 2013, (2406 BlgNR römisch 24 . GP, S 14) wird dazu Folgendes ausgeführt: „Diese Reglung geht von der grundsätzlichen Überlegung aus, dass die Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr [...] eine dem Zivildienst vergleichbare Tätigkeit darstellt. Sieht man von der Ausnahme in jenen Fällen ab, in denen der Zivildienstpflichtige die vorzeitige Beendigung einer der oben angeführten Tätigkeit nach dem FreiwG nicht zu vertreten hat, so erfolgt eine vollständige Anrechnung auf den ordentlichen Zivildienst nur unter der Voraussetzung, dass der Zivildienstpflichtige die Maßnahme nach dem FreiwG auch im Ausmaß von 12 Monaten durchgehend absolviert. Durch die Normierung des Erfordernisses einer durchgehenden Teilnahme an einer Tätigkeit nach dem FreiwG soll zudem vermieden werden, dass die Zivildienstpflicht durch mehrere kurzfristige Teilnahmen umgangen werden kann. Soweit jedoch ein Zivildienstpflichtiger die vorzeitige Beendigung an der Teilnahme eines Dienstes nach dem FreiwG nicht zu vertreten hat, sollen absolvierte Zeitspannen von mehr als zwei Monaten auf die Pflicht zu Ableistung des ordentlichen Zivildienstes angerechnet werden. Dies wird insbesondere auf jene Fälle zutreffen, in denen es zur Beendigung aus Gründen, die in der Sphäre des Rechtsträgers gelegen sind, gekommen ist.“ Verfahrensgegenständlich erkrankte der Beschwerdeführer während der Absolvierung seines Freiwilligen Sozialjahres und beendete dieses sodann freiwillig. Eine Beendigung aus Gründen, die in der Sphäre des Rechtsträgers gelegen sind, liegt somit nicht vor, vielmehr hat der Beschwerdeführer die vorzeitige Beendigung an der Teilnahme des Dienstes selbst zu vertreten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Krankenstand hätte gehen können, wie sich aus Punkt 2.
  2. seiner Vereinbarung mit dem Roten Kreuz ergibt. Eine vorzeitige Beendigung des Freiwilligen Sozialjahres war daher nicht zwingend notwendig, sodass diese nicht dazu führen kann, dass er die Gründe für die Beendigung nicht zu vertreten hätte, weshalb ihm auch nicht ein Teil des absolvierten Dienstes auf den Zivildienst angerechnet werden kann.

§ 9Abs.

1 ZDG ist die Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern.

Paragraph 9, Absatz eins, ZDG ist die Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Diese Bestimmung vermittelt den Zivildienstpflichtigen jedoch kein subjektives Recht auf Zuweisung zu einer Einrichtung, für die sie die erforderlichen Voraussetzungen erbringen. Ebensowenig besteht ein subjektives Recht, nur zu bestimmten Dienstleistungen verpflichtet zu werden. Dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner körperlichen Beschaffenheit nicht zu allen Dienstleistungen, die bei der betreffenden Einrichtung denkbarerweise zu leisten sein werden, in der Lage ist, berührt nicht die Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheides (vgl. VwGH 21.01.1992, 91/11/0169).Diese Bestimmung vermittelt den Zivildienstpflichtigen jedoch kein subjektives Recht auf Zuweisung zu einer Einrichtung, für die sie die erforderlichen Voraussetzungen erbringen. Ebensowenig besteht ein subjektives Recht, nur zu bestimmten Dienstleistungen verpflichtet zu werden. Dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner körperlichen Beschaffenheit nicht zu allen Dienstleistungen, die bei der betreffenden Einrichtung denkbarerweise zu leisten sein werden, in der Lage ist, berührt nicht die Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheides vergleiche VwGH 21.01.1992, 91/11/0169). Von einer Zuweisung sind

§ 12

Z 1 ZDG nur jene Zivildienstpflichtigen ausgeschlossen, die – erforderlichenfalls nach der Feststellung des zuständigen Amtsarztes – geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Der Beschwerdeführer ersucht nun um neuerliche Überprüfung seiner Dienstfähigkeit. Er hat aber diesbezüglich nicht ausgeführt, an welcher Krankheit er leidet und warum er davon ausgeht, dass er zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend dienstunfähig ist. Dies ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 17.12.2019, da in dieser als Grund für die Arbeitsunfähigkeit nur „Krankheit“ angeführt ist.Von einer Zuweisung sind

Paragraph 12, Ziffer eins, ZDG nur jene Zivildienstpflichtigen ausgeschlossen, die – erforderlichenfalls nach der Feststellung des zuständigen Amtsarztes – geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Der Beschwerdeführer ersucht nun um neuerliche Überprüfung seiner Dienstfähigkeit. Er hat aber diesbezüglich nicht ausgeführt, an welcher Krankheit er leidet und warum er davon ausgeht, dass er zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend dienstunfähig ist. Dies ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 17.12.2019, da in dieser als Grund für die Arbeitsunfähigkeit nur „Krankheit“ angeführt ist. Da jedoch nur bei Zweifeln über die Tauglichkeit ein amtsärztliches Gutachten einzuholen ist, kann dieses nicht dazu herangezogen werden, um ohne konkretes Vorbringen einer bestimmten Erkrankung die Dienstfähigkeit zu überprüfen. Sollte es zu einer Erkrankung des Beschwerdeführers während des Zivildienstes kommen, gilt er

§ 19aZDG mit Ablauf des 24.

Kalendertages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen und die Zivildienstserviceagentur kann in weiterer Folge eine Untersuchung durch den Amtsarzt veranlassen. Da jedoch nur bei Zweifeln über die Tauglichkeit ein amtsärztliches Gutachten einzuholen ist, kann dieses nicht dazu herangezogen werden, um ohne konkretes Vorbringen einer bestimmten Erkrankung die Dienstfähigkeit zu überprüfen. Sollte es zu einer Erkrankung des Beschwerdeführers während des Zivildienstes kommen, gilt er

Paragraph 19 a, ZDG mit Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen und die Zivildienstserviceagentur kann in weiterer Folge eine Untersuchung durch den Amtsarzt veranlassen. Auch sonstige Zuweisungshindernis liegen im vorliegenden Fall nicht vor und wurden auch nicht behauptet.

§ 8Abs.

2 ZDG haben Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird. Dies wurde im vorliegenden Fall erfüllt, da der Bescheid am 15.12.2020 genehmigt wurde und der Dienstantritt am 01.04.2021 zu erfolgen hat.

Paragraph 8, Absatz 2, ZDG haben Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird. Dies wurde im vorliegenden Fall erfüllt, da der Bescheid am 15.12.2020 genehmigt wurde und der Dienstantritt am 01.04.2021 zu erfolgen hat. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W221.2238826.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.