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{'item': 'W226 2184181-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlW226 2184181-1 SpruchW226 2184181-1/13E, W226 2184181-1/13E W226 2184186-1/10E W226 2184184-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX (BF1), geb. XXXX , 2.) XXXX (BF2), geb. XXXX , 3.) XXXX (BF3), geb. XXXX , alle StA: Kasachstan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2017, Zlen. 1.) 15-1050261908-150062378, 2.) 15-1050261810-150062424, 3.) 16-1126016106-161110076 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 (BF1), geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 (BF2), geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 (BF3), geb. römisch 40 , alle StA: Kasachstan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2017, Zlen. 1.) 15-1050261908-150062378, 2.) 15-1050261810-150062424, 3.) 16-1126016106-161110076 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2021 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I., II. und III. der angefochtenen Bescheide werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 57 AsylG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 57 AsylG als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX und XXXX wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG erteilt. XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. römisch 40 und römisch 40 wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erteilt. römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1 Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter von BF2 und BF

  1. Das Vorbringen der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die BF auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller BF abzuhandeln war. Die BF sind Staatsangehörige von Kasachstan und gehören der russischen Volksgruppe an. Die BF bekennen sich zum (christlich)-orthodoxen Glauben. BF1 und BF2 brachten am 19.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die BF1 wurde am selben Tage im Zuge einer Erstbefragung zum Fluchtweg und zu den Fluchtgründen einvernommen und führte sie dabei aus, dass der Vater von BF2 in der Ukraine aufhältig sei. Sie hätten Anfang Jänner 2015 den Entschluss zur Ausreise gefasst, seien mit dem Zug von Kasachstan in die Ukraine gereist, von dort seien sie auf der Ladefläche eines Busses über unbekannte Länder und Routen bis Österreich gelangt. Der Fluchtgrund liege darin, dass BF1 Ende November/Anfang Dezember 2014 von Vertretern des kasachischen Staates aufgesucht und zum Ehemann, dem Vater von BF2 befragt worden sei. Dieser würde sich seit Mai 2014 in der Ukraine als Kämpfer aufhalten und dort gegen die Ukraine kämpfen. Sie selbst habe geglaubt, dass er wegen Arbeit „in den Norden gefahren“ sei. Die kasachischen Behörden hätten BF1 beschuldigt, dass sie ihren Ehemann und dessen Freunde unterstütze und sei ein Strafverfahren angedroht worden. Aus Angst davor und aus Angst um BF2 hätten sie Kasachstan dann verlassen. Am 16.11.2017 wurde BF1 durch die zuständige Regionaldirektion der belangten Behörde niederschriftlich zum Fluchtgrund einvernommen. BF1 führte aus, dass ihre Mutter bereits verstorben sei, zum leiblichen Vater habe sie seit dem Jahr 1997 nach dessen Scheidung von der Mutter keinen Kontakt mehr, sie wisse auch nicht, wo ihr Vater überhaupt lebe. Der Vater von BF2 sei derzeit in der Ostukraine aufhältig, wo er jetzt genau sei, das wisse sie nicht. BF1 erwähnte noch einen Onkel, eine Tante und eine Cousine, die großteils in anderen Städten Kasachstans seien, mit dem Rest der Familie gebe es keinen Kontakt mehr. Nach allgemeinen Schilderungen zu ihrem Berufsweg und zum Familienleben führte die BF1 aus, dass sie sich im Jänner 2015 spontan entschlossen hätte, die Heimat zu verlassen. BF1 führte erneut den angeblichen Fluchtweg über die Ukraine und dann per Schlepper nach Österreich aus, sie habe dem Schlepper ca. 3.500,-- Dollar für die Schleppung gegeben. BF1 schilderte, in Kasachstan noch eine Vorladung bekommen zu haben, diese habe sie aber nicht mitgenommen. Auf Nachfrage, ob denn eine Freundin ihr diese Vorladung in der Wohnung nicht abholen und nachschicken könne, vermeinte die BF1, dass sie die Ladung weggeschmissen habe. Im Wesentlichen führte die BF1 als Fluchtgrund aus, dass sie in Kasachstan von der dortigen Polizei geladen worden sei, um eine Zeugenaussage zu machen, dass sie dem Lebensgefährten, dem Vater von BF2, geholfen habe. Die BF1 hätte nämlich ihrem Ehemann insofern geholfen, als dieser verletzte Kämpfer aus der Ostukraine nach Kasachstan geschickt habe, BF1 habe in weiterer Folge diese in der Heimatstadt betreut bzw. für diese die Rettung gerufen und die Männer in eine Privatklinik vermittelt. Ende November, Anfang Dezember seien erstmals Polizisten zu ihr gekommen und hätten nach diesen Leuten, die verletzt aus der Ukraine gekommen seien, gefragt. Nach Erhalt der Vorladung sei sie total schockiert gewesen, denn die Polizisten hätten ihr immer schon gesagt, dass auch gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet werden würde. Sie habe dem Vater von BF2 am Telefon erzählt, dass die Lage sehr ernst sei und habe dieser gesagt, dass es keinen Weg mehr zurück gebe, da man diese Leute jetzt in Kasachstan ins Gefängnis stecke. Er habe gemeint, dass er selbst nicht mehr nach Kasachstan zurückkommen würde, da man ihn ins Gefängnis stecken würde. Sie habe dann ein Zugticket gekauft und sei mit BF2 weggefahren. Zu integrativen Aspekten befragt, schilderte die BF1, dass sie den Sprachkurs B1 abgeschlossen habe. Den Namen des Vaters von BF3, die erst während des Asylverfahrens im Bundesgebiet geboren wurde, wollte BF1 nicht angeben. BF1 legte Zeitungsartikel bzw. Medienberichte vor betreffend Strafverfahren gegen Separatisten aus der Ost-Ukraine, die in der Heimatstadt der BF1 medizinisch behandelt wurden. Die belangte Behörde stellte in weiterer Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend die Frage, ob es in Kasachstan ein Straftatbestand sei, dass Staatsbürger an ukrainischen Kampfhandlungen teilnehmen bzw. inwieweit es verboten sei, Verletzte aus den ukrainischen Kampfhandlungen medizinisch zu versorgen. 1.
  2. Nach Erhalt einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, im Wesentlichen mit dem Inhalt, dass die medizinische Hilfeleistung für Verletzte aus dem Kriegsgebiet in der Ost-Ukraine nicht strafbar sei, erließ die belangte Behörde nunmehr die angefochtenen Bescheide, in denen jeweils der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen wurde. Den BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. wurde gegen die BF jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). 1.
  3. Nach Erhalt einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, im Wesentlichen mit dem Inhalt, dass die medizinische Hilfeleistung für Verletzte aus dem Kriegsgebiet in der Ost-Ukraine nicht strafbar sei, erließ die belangte Behörde nunmehr die angefochtenen Bescheide, in denen jeweils der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen wurde. Den BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen die BF jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde unter Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Kasachstan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde beurteilte das individuelle Vorbringen von BF1 dabei aus näher dargestellten Gründen als nicht glaubhaft, zudem wurde auf die Auskunft der Staatendokumentation verwiesen, wonach nicht erkannt werden könne, dass BF1 überhaupt staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe. Bezogen auf die Rückkehrentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass BF1 keinen Deutschkurs im Niveau A2 und B1 besucht habe, sie sei nicht karitativ tätig und gehe keiner geregelten Beschäftigung nach. Ein schützenswertes Privatleben sei aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht entstanden, weshalb die Rückkehrentscheidung auch im Sinne von Art. 8 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden könne. Die belangte Behörde beurteilte das individuelle Vorbringen von BF1 dabei aus näher dargestellten Gründen als nicht glaubhaft, zudem wurde auf die Auskunft der Staatendokumentation verwiesen, wonach nicht erkannt werden könne, dass BF1 überhaupt staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe. Bezogen auf die Rückkehrentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass BF1 keinen Deutschkurs im Niveau A2 und B1 besucht habe, sie sei nicht karitativ tätig und gehe keiner geregelten Beschäftigung nach. Ein schützenswertes Privatleben sei aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht entstanden, weshalb die Rückkehrentscheidung auch im Sinne von Artikel 8, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden könne. 1.
  4. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, dabei wurden die Länderberichte der belangten Behörde und das bisherige Verfahren kritisiert. Nebst allgemeinen Ausführungen zur Lage im Herkunftsstaat wurde insbesondere auch vorgebracht, dass BF3 in Österreich geboren sei. Der – namentlich genannte - Vater halte sich rechtmäßig in Österreich auf und bezahle monatlich Unterhalt. Damit seien BF3 und BF1 vom Kindesvater wirtschaftlich abhängig. BF1 sei vorgeworfen worden, andere Separatisten und den ehemaligen Lebensgefährten im Ukrainekrieg unterstützt zu haben, damit werde eine Beitragstäterschaft vorgeworfen, die doch strafbar sei. Die BF würden der russischen Volksgruppe angehören, weder der Vater von BF2 noch der Vater von BF3 würden sich zudem in Kasachstan aufhalten. BF1 wäre somit nicht in der Lage, den notwendigen Lebensunterhalt für die Familie aufzubringen. Zu integrativen Aspekten betreffend die Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass BF3 in Österreich geboren sei, deren Vater lebe in Österreich und sei aufenthaltsberechtigt. Beigelegt wurde eine Arbeitsbestätigung betreffend BF1 sowie eine Unterhaltsvereinbarung, wonach der Vater von BF3 sich gegenüber BF3 verpflichtet, einen bestimmten monatlichen Fixbetrag zu Handen von BF1 bei sonstiger Exekution zu bezahlen. 1.
  5. Am 14.01.2021 wurde nunmehr die BF1 durch das erkennende Gericht zum Fluchtgrund und integrativen Aspekten nochmals einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wie folgt erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der BF, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen von BF1 vor dem BFA, die Beschwerden, die Stellungnahmen der BF, durch Einsicht in die vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, durch Einholung von Auszügen aus ZMR, GVS, IZR und Strafregister und schließlich durch Berücksichtigung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat.
  6. Feststellungen: Feststellungen zu den BF: Die BF sind Staatsangehörige von Kasachstan, gehören der russischen Volksgruppe an und bekennen sich zum (christlich)-orthodoxen Glauben. Die Identität der BF steht fest. BF1 und BF2 reisten unmittelbar vor der Asylantragstellung legal mit Schengen-Visum ins Bundesgebiet ein. BF3 wurde am XXXX geboren, als Kindesvater wurde - der zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte – XXXX , geb. XXXX , StA: Angola, festgestellt (Beschluss des BG XXXX vom XXXX , XXXX ).BF1 und BF2 reisten unmittelbar vor der Asylantragstellung legal mit Schengen-Visum ins Bundesgebiet ein. BF3 wurde am römisch 40 geboren, als Kindesvater wurde - der zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte – römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Angola, festgestellt (Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 ). Die BF konnten nicht glaubwürdig dartun, dass ihnen in Kasachstan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität aktuell droht. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kasachstan in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die BF leiden an keinen physischen oder psychischen Krankheiten, welche eine Rückkehr nach Kasachstan iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Die BF leiden an keinen physischen oder psychischen Krankheiten, welche eine Rückkehr nach Kasachstan iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Die BF1 war in Kasachstan in der Lage sich ihren Lebensunterhalt – zuletzt durch die Tätigkeiten als Friseurin - zu sichern. In Kasachstan halten sich entfernte Verwandte der BF1 auf. Zum Vater der BF2 besteht seit Jahren kein Kontakt mehr, die Wiederaufnahme eines solchen ist zudem nicht zu erwarten. Die BF1 und 2 halten sich seit etwa 6 Jahren im Bundesgebiet auf. Die BF1 hat die ÖSD-Deutschprüfung auf dem Niveau B1 erfolgreich absolviert. Die BF beziehen zwar Leistungen aus der Grundversorgung, die BF1 konnte aber mehrere Arbeitszusagen in Vorlage bringen. Die BF2 besucht in Österreich die Bundeshandelsschule in XXXX ,
  7. Klasse, voraussichtliche Dauer der Ausbildung bis Juli
  8. Die BF1 spricht sehr gut Deutsch, die BF verbringen die Freizeit mit Bekannten und beim Sport. BF3 entstammt einer kurzen Beziehung ihres Vaters mit BF1, laut Angaben von BF1 zahlt der Kindesvater regelmäßig den vereinbarten Unterhalt, BF3 hat allerdings keinen persönlichen Kontakt zu ihrem Vater. Die BF1 und 2 halten sich seit etwa 6 Jahren im Bundesgebiet auf. Die BF1 hat die ÖSD-Deutschprüfung auf dem Niveau B1 erfolgreich absolviert. Die BF beziehen zwar Leistungen aus der Grundversorgung, die BF1 konnte aber mehrere Arbeitszusagen in Vorlage bringen. Die BF2 besucht in Österreich die Bundeshandelsschule in römisch 40 ,
  9. Klasse, voraussichtliche Dauer der Ausbildung bis Juli
  10. Die BF1 spricht sehr gut Deutsch, die BF verbringen die Freizeit mit Bekannten und beim Sport. BF3 entstammt einer kurzen Beziehung ihres Vaters mit BF1, laut Angaben von BF1 zahlt der Kindesvater regelmäßig den vereinbarten Unterhalt, BF3 hat allerdings keinen persönlichen Kontakt zu ihrem Vater. Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der BF:
  11. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 12.6.2019: Tokajew gewinnt Präsidentschaftswahlen (betrifft: Abschnitt 2./ Politische Lage). Übergangspräsident Kassym-Schomart Tokajew hat die Wahl zum Staatsoberhaupt am 9.6.2019 wie erwartet gewonnen (Standard 10.6.2019). Die OSCE beobachtete einige Unregelmäßigkeiten am Wahltag, darunter das Anstopfen der Wahlurnen sowie eine Missachtung der Auszählungsprozeduren, wodurch eine ehrliche Zählung gemäß der OSCEVorgaben nicht garantiert werden konnte (OSCE 10.6.2019). Gemäß der Wahlkommission erhielt Tokajew 70,96 % der Stimmen. Er wurde von der Wahlkommission als gewähltes Staatsoberhaupt anerkannt und wird am
  12. Juni angelobt (AT 11.6.2019). Gemäß offiziellem Endergebnis entfielen auf die anderen Kandidaten: Amirschan Kossanow (Ult Tagdyry Vereinte Nationale Patriotische Bewegung): 16,23 %; Danija Jespajeva (Ak Zhol Demokratische Partei): 5,05 %; Toleutai Rachimbekow (Auyl (Village) Partei): 3,04 %; Amangeldy Taspichov (Kasachische Gewerkschaftsföderation): 1,98 %; Schambyl Achmetbekow (Kommunistische Volkspartei): 1,82 %; Sadybek Tugel (Uly Dala Kyrandary (Adler der Großen Steppe) Vereinigung): 0,92 %. Die Wahlbeteiligung lag bei 77,5 % (AT 11.6.2019). Tokajew hatte das Amt im März 2019 von Nursultan Nasarbajew interimistisch übernommen, der sich nach rund 30 Jahren an der Macht zurückgezogen hatte [Anmerkung: siehe dazu KI vom 20.3.2019]. Nasarbajew hält allerdings weiter mehrere einflussreiche Ämter inne und gilt noch immer als mächtigster Mann des Landes (ORF 10.6.2019; vgl. RFE/RL 9.4.2019). Die regulären Wahlen hätten im April 2020 stattgefunden. Jedoch wurden im April 2019 vorgezogene Wahlen für den Juni 2019 angekündigt. Dadurch hatten potentielleTokajew hatte das Amt im März 2019 von Nursultan Nasarbajew interimistisch übernommen, der sich nach rund 30 Jahren an der Macht zurückgezogen hatte [Anmerkung: siehe dazu KI vom 20.3.2019]. Nasarbajew hält allerdings weiter mehrere einflussreiche Ämter inne und gilt noch immer als mächtigster Mann des Landes (ORF 10.6.2019; vergleiche RFE/RL 9.4.2019). Die regulären Wahlen hätten im April 2020 stattgefunden. Jedoch wurden im April 2019 vorgezogene Wahlen für den Juni 2019 angekündigt. Dadurch hatten potentielle Oppositionskandidaten nur wenig Zeit, um Wahlkampagnen auszuarbeiten (RFE/RL 9.4.2019). Obwohl sieben Kandidaten von verschiedenen Parteien oder Institutionen antraten, wodurch der Eindruck entstand, dass eine politische Vielfalt angeboten wurde, wurden nur selten klare Positionen und kritische Kampagnen getätigt. Der Wahlkampf erzielte nur geringe Aufmerksamkeit. Tokajew erhielt weitreichende Berichterstattung in seiner Funktion als Amtsinhaber sowie explizite Unterstützung von seinem Amtsvorgänger Nursultan Nasarbajew (OSCE 10.6.2019). Die Wahl war von massiven Protesten gegen Tokajew und den bereits im Vorfeld erwarteten Wahlausgang begleitet gewesen. Menschenrechtsorganisationen beklagen eine Unterdrückung der Opposition (Standard 10.6.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl hatte die Polizei den Druck auf Oppositionelle verstärkt. Demonstranten wurden teilweise zu kurzen Haftstrafen verurteilt, und Wohnungen von Aktivisten durchsucht (Standard 10.6.2019; vgl. Spieghel 9.6.2019). Mit Blick auf die Auflösung von Demonstrationen durch die Polizei im Vorfeld der Wahl erklärte Tokajew, in einen Dialog mit allen treten zu wollen. (Standard 10.6.2019)Die Wahl war von massiven Protesten gegen Tokajew und den bereits im Vorfeld erwarteten Wahlausgang begleitet gewesen. Menschenrechtsorganisationen beklagen eine Unterdrückung der Opposition (Standard 10.6.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl hatte die Polizei den Druck auf Oppositionelle verstärkt. Demonstranten wurden teilweise zu kurzen Haftstrafen verurteilt, und Wohnungen von Aktivisten durchsucht (Standard 10.6.2019; vergleiche Spieghel 9.6.2019). Mit Blick auf die Auflösung von Demonstrationen durch die Polizei im Vorfeld der Wahl erklärte Tokajew, in einen Dialog mit allen treten zu wollen. (Standard 10.6.2019) Den ganzen Wahltag über wurden aus verschiedenen Städten Kasachstans, u.a. aus Nursultan, Almaty und Schymkent, Dutzende Festnahmen gemeldet (Spiegel 9.6.2019). Das Innenministerium bestätigte für den Wahltag rund 500 Festnahmen (Standard 10.6.2019; vgl. AiF 11.6.2019). Am Tag nach den Wahlen nahm die Polizei weitere 200 Personen fest (AiF 11.6.2019). Genaue Zahlen zu den Teilnehmern der Proteste wurden nicht genannt. Nach Schätzungen beteiligten sich mehrere Tausend Menschen. Zu den Festgenommenen gehörten auch Journalisten, die nach einiger Zeit wieder freigelassen wurden. Andere Demonstranten wurden stundenlang festgehalten und befragt (Spiegel 9.6.2019). Es handelte sich um die größten Proteste im Land seit drei Jahren. Die Sicherheitskräfte wurden von Tokajew zur "Zurückhaltung" aufgerufen, er fügte jedoch hinzu, dass "ernsthafte Verstöße gegen unsere Gesetze natürlich nicht toleriert" würden (Standard 10.6.2019). Den ganzen Wahltag über wurden aus verschiedenen Städten Kasachstans, u.a. aus Nursultan, Almaty und Schymkent, Dutzende Festnahmen gemeldet (Spiegel 9.6.2019). Das Innenministerium bestätigte für den Wahltag rund 500 Festnahmen (Standard 10.6.2019; vergleiche AiF 11.6.2019). Am Tag nach den Wahlen nahm die Polizei weitere 200 Personen fest (AiF 11.6.2019). Genaue Zahlen zu den Teilnehmern der Proteste wurden nicht genannt. Nach Schätzungen beteiligten sich mehrere Tausend Menschen. Zu den Festgenommenen gehörten auch Journalisten, die nach einiger Zeit wieder freigelassen wurden. Andere Demonstranten wurden stundenlang festgehalten und befragt (Spiegel 9.6.2019). Es handelte sich um die größten Proteste im Land seit drei Jahren. Die Sicherheitskräfte wurden von Tokajew zur "Zurückhaltung" aufgerufen, er fügte jedoch hinzu, dass "ernsthafte Verstöße gegen unsere Gesetze natürlich nicht toleriert" würden (Standard 10.6.2019). Am 23.3.2019 wurde die Hauptstadt Kasachstan von Astana in Nursultan offiziell umbenannt (ORF 23.3.2019). Quellen: • AiF – Аргументы и Факты (11.6.2019): В Казахстане задержали 700 митингующих против выборов нового президента, http://www.aif.ru/politics/v_kazahstane_zaderzhali_700_mitinguyushchih_protiv_vybo rov_novogo_prezidenta, Zugriff 11.6.2019 • AT – Astana Times (11.6.2019): Kassym-Jomart Tokayev elected Kazakhstan’s president with 70.96 percent of the vote, https://astanatimes.com/2019/06/kassymjomart-tokayev-elected-kazakhstans-president-with-70-96-percent-of-the-vote/, Zugriff 11.6.2019 • ORF (10.6.2019): Tokajew bleibt Präsident von Kasachstan, https://orf.at/stories/3126317/, Zugriff 11.6.2019 • ORF (23.3.2019): Gesetz unterzeichnet: Neuer Name für Kasachstans Hauptstadt, https://orf.at/stories/3116226/, Zugriff 11.6.2019 • OSCE – Organization for Security and Co-Operation in Europe (10.6.2019): INTERNATIONAL ELECTION OBSERVATION MISSION Republic of Kazakhstan – Early Presidential Election, 9 June 2019 - STATEMENT OF PRELIMINARY FINDINGS AND CONCLUSIONS, https://www.osce.org/odihr/elections/kazakhstan/422510?download=true, Zugriff 11.6.2019 • RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (9.4.2019): Kazakhstan To Hold Snap Presidential Election On June 9, https://www.rferl.org/a/kazakhstan-president-snapelection-toqaev-nazarbaev/29869956.html, Zugriff 11.6.2019 • Spiegel Online (9.6.2019): Sicherheitskräfte nehmen Hunderte Demonstranten fest, https://www.spiegel.de/politik/ausland/kasachstan-hunderte-festnahmen-am-tag-derpraesidentschaftswahl-a-1271627.html, Zugriff 11.6.2019 • Standard, der (10.6.2019): Tokajew bleibt Präsident in autoritär regiertem Kasachstan, https://derstandard.at/2000104613705/Hunderte-Festnahmen-bei-Wahl- Protesten-in-Kasachstan , Zugriff 11.6.2019 • Standard, der (10.6.2019): Tokajew bleibt Präsident in autoritär regiertem , Kasachstan, https://derstandard.at/2000104613705/Hunderte-Festnahmen-bei-Wahl- Protesten-in-Kasachstan , Zugriff 11.6.2019 KI vom 20.3.2019: Präsident Nursultan Nasarbajew zurückgetreten (betrifft: Abschnitt 2./Politische Lage). Kasachstans Präsident Nursultan Nasarbajew hat am
  13. März 2019 in einer TV-Ansprache seinen Rücktritt vom Amt erklärt. Der heute 78-jährige war ab 1989 KP-Chef der Sowjetrepublik und wurde seit der Unabhängigkeit Kasachstans 1991 fünfmal zum Präsidenten gewählt. Seine Amtszeit sollte eigentlich erst 2020 auslaufen (Standard 20.3.2019). Anfang Februar 2019 ließ Nasarbajew vom Verfassungsgerichtshof klären, dass er das Recht habe, vorzeitig zurückzutreten (Reuters 5.2.2019; vgl. BBC 19.3.2019). Kasachstans Präsident Nursultan Nasarbajew hat am
  14. März 2019 in einer TV-Ansprache seinen Rücktritt vom Amt erklärt. Der heute 78-jährige war ab 1989 KP-Chef der Sowjetrepublik und wurde seit der Unabhängigkeit Kasachstans 1991 fünfmal zum Präsidenten gewählt. Seine Amtszeit sollte eigentlich erst 2020 auslaufen (Standard 20.3.2019). Anfang Februar 2019 ließ Nasarbajew vom Verfassungsgerichtshof klären, dass er das Recht habe, vorzeitig zurückzutreten (Reuters 5.2.2019; vergleiche BBC 19.3.2019). Nasarbajew behält den rituellen Titel „Ebalsa“, Führer der Nation. Darüber hinaus bleibt Nasarbajew Vorsitzender der Nur-Otan-Partei und Mitglied des Verfassungsrates (New TV News 20.3.2019). Er bleibt auch Vorsitzender des Sicherheitsrates. In dieser Funktion, die er auf Lebenszeit ausüben kann, verfügt er über bedeutende Befugnisse in der Innen- und Außenpolitik (New TV News 20.3.2019; vgl. BBC 19.3.2019). Nasarbajew behält den rituellen Titel „Ebalsa“, Führer der Nation. Darüber hinaus bleibt Nasarbajew Vorsitzender der Nur-Otan-Partei und Mitglied des Verfassungsrates (New TV News 20.3.2019). Er bleibt auch Vorsitzender des Sicherheitsrates. In dieser Funktion, die er auf Lebenszeit ausüben kann, verfügt er über bedeutende Befugnisse in der Innen- und Außenpolitik (New TV News 20.3.2019; vergleiche BBC 19.3.2019). Gemäß einem Präsidialdekret werden die Befugnisse des Präsidenten vom Vorsitzenden des kasachischen Senats, Kassym-Dschomart Tokajew, übernommen (New TV News 20.3.2019). Tokajew wurde am 20.3.2019 vereidigt und wird bis zu den im Jahr 2020 planmäßig stattfindenden Wahlen im Amt bleiben (AiF 20.3.2019). Der 65-jährige Tokajew ist ein erfahrener Diplomat, er war Vorsitzender der Regierung, insgesamt zehn Jahre Außenminister und von 2011 bis 2013 stellvertretender Generalsekretär der Vereinten Nationen (New TV News 20.3.2019). Tokajew gilt als enger Vertrauter des zurückgetretenen Präsidenten (New TV News 20.3.2019). Gemäß Tokajew wird die Meinung seines Vorgängers Nursultan Nazarbajew von entscheidender Bedeutung bei strategischen Entscheidungen sein. Der neue Amtsinhaber schlug auch vor, die Hauptstadt Kasachstans und die Hauptstraßen aller regionalen Zentren des Landes nach dem Ex-Präsidenten zu benennen (AiF 20.3.2019). Am 19.2.2019 hat Nasarbajew die Regierung wegen schlechter wirtschaftlicher Ergebnisse entlassen. Der seit 2016 im Amt befindliche Premierminister Bakytzhan Sagintayev wurde interimistisch von seinem bisherigen Stellvertreter Askar Mamin abgelöst (France24 21.2.2019), der am
  15. Februar bei der Ernennung der neuen Regierung als Premierminister bestätigt wurde (Diplomat 26.2.2019). Quellen: • AiF – Аргументы и Факты (20.3.2019): Токаев заявил, что мнение Назарбаева будет иметь приоритетное значение, http://www.aif.ru/politics/world/tokaev_zayavil_chto_mnenie_nazarbaeva_budet_imet _prioritetnoe_znachenie, Zugriff 20.3.2019 • BBC (19.3.2019): Kazakh leader Nazarbayev resigns after three decades, https://www.bbc.com/news/world-asia-47628854, Zugriff 20.3.2019 • Diplomat, the (26.2.2019): Kazakhstan Appoints a New-Old Government, https://thediplomat.com/2019/02/kazakhstan-appoints-a-new-old-government/, Zugriff 20.3.2019 • France24 (21.2.2019): Kazakh president sacks government for economic failures, https://www.france24.com/en/20190221-kazakh-president-sacks-governmenteconomic-failures, Zugriff 20.3.2019 • New TV News (20.3.2019): Назарбаев ушел: что дальше?, https://newtvnews.ru/world/2019/03/20/nazarbaev-ushel-chto-dalshe/, Zugriff 20.3.2019 • Reuters (5.2.2019): Kazakh president dismisses talk of snap election, https://www.reuters.com/article/us-kazakhstan-president/kazakh-president-dismissestalk-of-snap-election-idUSKCN1PU0Y8, Zugriff 20.3.2019 • Standard, der (20.3.2019): Parlamentschef als neuer Präsident von Kasachstan vereidigt, https://derstandard.at/2000099815065/Kasachstans-Praesident_ Nasarbajew-kuendigt-nach-knapp-28-Jahren-Ruecktritt-an, Zugriff 20.3.2019
  16. Politische Lage Das unabhängige Kasachstan hatte sich 1993 seine erste – parlamentarische – Verfassung gegeben. Schon 1995 wurde sie durch eine neue Konstitution ersetzt, die, orientiert an der französischen, einen starken Präsidenten etabliert. Durch mehrere Verfassungsänderungen wurden dessen Kompetenzen auf Kosten von Regierung und Parlament noch erweitert (GIZ 6.2018a). Mit der am
  17. März 2017 verabschiedeten Verfassungsreform erfolgte eine Kompetenzverlagerung vom Präsidenten zu Parlament und Regierung. Zudem soll mit der Reform die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt werden. Auch nach der Reform bleiben weitreichende Vollmachten beim Präsidenten: Er ist dem Parlament gegenüber politisch nicht verantwortlich (Präsidentenanklage nur wegen Hochverrats). Auch nach dem Ende seiner Amtszeit genießt er verfassungsmäßig garantiert umfangreiche Immunitäten und das Recht, auf die kasachische Politik Einfluss zu nehmen („Führer der Nation“ seit Mai 2010). 2007 wurde zwar die Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre bei nur einer möglichen Wiederwahl reduziert. Präsident Nasarbajew jedoch wurde als „Erster Präsident“ Kasachstans von dieser Wiederwahlbeschränkung durch Ausnahme in der Verfassung befreit. Er ist Vorsitzender der Regierungspartei Nur-Otan, die 1999 gegründet wurde und 2005 mit drei anderen Parteien fusionierte. Von einer echten Opposition kann in Kasachstan nicht gesprochen werden (AA 3.2018a). Jegliche Art der Gewaltenteilung (checks and balances) im Sinne der Kontrolle der Exekutive ist extrem schwach. Die Exekutive beherrscht alle übrigen Bereiche der Regierung und innerhalb der Exekutive wiederum dominiert der Präsident mit seiner engsten Entourage und der Präsidialverwaltung. Während das gegenwärtige Regime relativ stabil ist, verhindert es das Entstehen neuer politischer Kräfte, verlangsamt die Entwicklung einer Mittelklasse und schafft auf lange Hinsicht Stabilitätsrisiken (BTI 2018). Die prägende Gestalt des unabhängigen Kasachstan ist Nursultan Nasarbajew. Als Parteichef der KasSSR wurde er 1990 zunächst vom Obersten Sowjet der Unionsrepublik ins neu geschaffene Amt des Präsidenten gewählt und am 1.12.1991 als einziger Kandidat von der Bevölkerung in diesem Amt bestätigt und hat es seither ununterbrochen inne (1995 Verlängerung der Amtszeit per Referendum; 1999 und 2005 reguläre Präsidentschaftswahlen, 2011 um ein Jahr vorgezogene Wahlen). Im Februar 2015 wurden extrem kurzfristig wiederum um ein Jahr vorgezogene Wahlen für den 26.4.2015 angekündigt. Erwartungsgemäß hieß der Sieger erneut Nursultan Nasarbajew. Seine beiden Gegenkandidaten waren in der Bevölkerung unbekannt und ließen auch keinen Zweifel daran, dass sie den Amtsinhaber für die bessere Wahl hielten (GIZ 6.2018a). Nasarbajew wurde mit 97,75% im Amt bestätigt. Die Wahlbeteiligung lag bei 95% (IFES 2018a). Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden regulär 2020 statt (AA 3.2018a). Senat (Oberhaus) und Mazhilis (Unterhaus) sind die beiden Häuser des Parlaments. Der Senat setzt sich aus 47 Senatoren zusammen: Je Verwaltungsgebiet (Oblast) werden zwei Senatoren (Amtszeit 6 Jahre) von den örtlichen Vertretungskörperschaften (Maslikhate) gewählt; 15 Senatoren werden vom Präsidenten ernannt. Bei vorgezogenen Unterhauswahlen am
  18. März 2016 hat die Präsidentenpartei „Nur Otan“ mit 82,15% den erwarteten Wahlsieg errungen. Oppositionsparteien boten keine ernst zu nehmende politische Alternative zur dominierenden Präsidentenpartei. Die Kommunistische Volkspartei (7,14%) und die wirtschaftsliberale Partei „Ak Zhol“ (7,18%) haben neben „Nur Otan“ die 7%-Sperrklausel überwunden. Beide Parteien waren bereits im vorherigen Parlament vertreten (AA 3.2018a). Von den 98 Sitzen des Unterhauses fielen 84 auf „Nur Otan“, und je sieben auf die „Kommunistische Volkspartei“ sowie auf die „Demokratische Partei Ak Zhol“ (IFES 2018b). Die OSZE konstatierte zwar einige Fortschritte, doch hätte das Land noch Wesentliches vor sich, um die OSZE-Verpflichtungen für die Durchführung demokratischer Wahlen zu erfüllen. Der rechtliche Rahmen schränkt die grundlegenden politischen und Bürgerrechte ein, was eine umfassende Reform von Nöten macht. Am Wahltag selbst kam es zu ernsten prozeduralen Fehlern und Unregelmäßigkeiten (OSCE 21.3.2016). Ende April 2016 kam es in ganz Kasachstan zu zahlreichenden Demonstrationen, gegen eine geplante Landreform, welche von den Gegnern als Ausverkauf kasachischen Bodens an ausländische Investoren aufgefasst wurde (Erhöhung der Pachtdauer von 10 auf 25 Jahre). In mehreren Städten sollen jeweils zwischen 1.000 und 2.000 Personen teilgenommen haben. Die Regierung dementierte, dass dies faktisch dem Verkauf von Land gleichkäme. Präsident Nasarbajew forderte, Provokateure, die bewusst Gerüchte über den Verkauf von Agrarland streuen, streng zu bestrafen. (BBC 28.4.2016; vgl. ZA 27.5.2016). In der Folge suspendierte die Regierung die Änderungen des Landrechts (ODF 20.5.2016), nachdem Präsident Nasarbajew am 5.5.2016 sein Veto bis zur „weiteren Klarstellung“ eingelegt hatte. Am selben Tag entließ Nasarbajew den Wirtschaftsminister, dessen Stellvertreter sowie den Landwirtschaftsminister, weil sie es verabsäumt hätten, der Bevölkerung die diesbezügliche Regierungspolitik zu erklären (JF 16.5.2016; vgl. ZA 16.2.2017).Ende April 2016 kam es in ganz Kasachstan zu zahlreichenden Demonstrationen, gegen eine geplante Landreform, welche von den Gegnern als Ausverkauf kasachischen Bodens an ausländische Investoren aufgefasst wurde (Erhöhung der Pachtdauer von 10 auf 25 Jahre). In mehreren Städten sollen jeweils zwischen 1.000 und 2.000 Personen teilgenommen haben. Die Regierung dementierte, dass dies faktisch dem Verkauf von Land gleichkäme. Präsident Nasarbajew forderte, Provokateure, die bewusst Gerüchte über den Verkauf von Agrarland streuen, streng zu bestrafen. (BBC 28.4.2016; vergleiche ZA 27.5.2016). In der Folge suspendierte die Regierung die Änderungen des Landrechts (ODF 20.5.2016), nachdem Präsident Nasarbajew am 5.5.2016 sein Veto bis zur „weiteren Klarstellung“ eingelegt hatte. Am selben Tag entließ Nasarbajew den Wirtschaftsminister, dessen Stellvertreter sowie den Landwirtschaftsminister, weil sie es verabsäumt hätten, der Bevölkerung die diesbezügliche Regierungspolitik zu erklären (JF 16.5.2016; vergleiche ZA 16.2.2017). 2017 war die Lage in Kasachstan innenpolitisch - im Gegensatz zum eher unruhigen Vorjahr – stabil (AA 3.2018a). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (3.2018a): Kasachstan, Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node, Zugriff 24.5.2018 - BBC.news (28.4.2016): Kazakhstan's land reform protests explained, http://www.bbc.com/news/world-asia-36163103, Zugriff 5.6.2018 - BTI - Bertelsmann Stiftung: BTI 2018; Kazakhstan Country Report, 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427412/488344_en.pdf, Zugriff 25.5.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Kasachstan, Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018 - IFES – International Foundation for Electoral Systems

(2018a): Election Guide: Republic of Kazakhstan, Election for President, http://www.electionguide.org/elections/id/2612/, Zugriff 5.6.2018 - IFES – International Foundation for Electoral Systems
(2018b): Election Guide: Republic of Kazakhstan, Election for Parliament, http://www.electionguide.org/elections/id/2904/, Zugriff 5.6.2018 - JF – Jamestown Foundation (16.5.2016): Land Protests Testify to Kazakhstan’s Internal Vulnerability, https://jamestown.org/program/land-protests-testify-to-kazakhstans-internalvulnerability/, Zugriff 5.6.2018 - ODF – Open Dialog Foundation (20.5.2016): Mass arrests and threats on the eve of rallies of 21th May: We urge to prevent recurrence of Zhanaozen tragedy, http://en.odfoundation.eu/a/7528,mass-arrests-and-threats-on-the-eve-of-rallies-of-21thmay-we-urge-to-prevent-recurrence-of-zhanaozen-tragedy, Zugriff 5.6.2018 - OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (21.3.2016): Republic of Kazakhstan - Early Parliamentary Elections, 20 March 2016; Statement of Preliminary Findings and Conclusions, http://www.osce.org/odihr/elections/kazakhstan/229101? download=true, Zugriff 5.6.2018 - ZA – Zentralasien Analysen (27.5.2016): Zentralasien-Analysen Nr.101, Chronik Kasachstan 23.April – 20.Mai 2016, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen101.pdf, Zugriff 6.7.2018- ZA – Zentralasien Analysen (27.5.2016): Zentralasien-Analysen Nr.101, Chronik Kasachstan 23.April – 20.Mai 2016, http://www.laender-analysen.de/, zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen101.pdf, Zugriff 6.7.2018 - ZA – Zentralasien Analysen (16.2.2017): Chronik: Kasachstan im Jahr 2016, Chronik: Kasachstan im Jahr 2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/Chronik_Kasachstan_2016.pdf, Zugriff 13.7.2018- ZA – Zentralasien Analysen (16.2.2017): Chronik: Kasachstan im Jahr 2016, Chronik: Kasachstan im Jahr 2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/, chroniken/Chronik_Kasachstan_2016.pdf, Zugriff 13.7.2018
  1. Sicherheitslage Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren islamistisch-terroristische Anschlägen in Kasachstan. Daraufhin wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (GIZ 6.2018a; vgl. AA 3.2018a).Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren islamistisch-terroristische Anschlägen in Kasachstan. Daraufhin wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (GIZ 6.2018a; vergleiche AA 3.2018a). 2016 kam es zu den ersten größeren Anschlägen seit 2011 (USDOS 19.7.2017). Am 5.6.2016 und am Folgetag kam es in der 400.000 Einwohner-Stadt Aqtobe zu Schießereien zwischen mutmaßlichen islamistischen Extremisten und Sicherheitskräften, bei denen laut Innenministerium 19 Menschen getötet wurden. Zwei Dutzend junger Männer überfielen zwei Waffengeschäfte, dann einen Posten der Nationalgarde. Es wurde die oberste Terrorwarnstufe ausgerufen (FR 6.6.2016; vgl. ZA 30.6.2016). Unter den Toten waren 13 Attentäter, drei Zivilisten und drei Soldaten der Nationalgarde (RFE/RL 7.6.2016). Während nachfolgender Polizeirazzien wurden fünf weitere vermeintliche Attentäter getötet (RFE/RL 10.6.2016). Die Staatsführung stufte beide Ereignisse als terroristische Akte ein und beschuldigte ausländische Akteure, obwohl die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden keine Hinweise auf eine direkte Verbindung zu ausländischen terroristischen Organisationen ergaben (USDOS 19.7.2017). So brachte etwa Präsident Nasarbajew die Anschläge mit den Farbrevolutionen in Georgien, der Ukraine und Kirgisistan 2010 in Verbindung (ZA 30.6.2016). 2016 kam es zu den ersten größeren Anschlägen seit 2011 (USDOS 19.7.2017). Am 5.6.2016 und am Folgetag kam es in der 400.000 Einwohner-Stadt Aqtobe zu Schießereien zwischen mutmaßlichen islamistischen Extremisten und Sicherheitskräften, bei denen laut Innenministerium 19 Menschen getötet wurden. Zwei Dutzend junger Männer überfielen zwei Waffengeschäfte, dann einen Posten der Nationalgarde. Es wurde die oberste Terrorwarnstufe ausgerufen (FR 6.6.2016; vergleiche ZA 30.6.2016). Unter den Toten waren 13 Attentäter, drei Zivilisten und drei Soldaten der Nationalgarde (RFE/RL 7.6.2016). Während nachfolgender Polizeirazzien wurden fünf weitere vermeintliche Attentäter getötet (RFE/RL 10.6.2016). Die Staatsführung stufte beide Ereignisse als terroristische Akte ein und beschuldigte ausländische Akteure, obwohl die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden keine Hinweise auf eine direkte Verbindung zu ausländischen terroristischen Organisationen ergaben (USDOS 19.7.2017). So brachte etwa Präsident Nasarbajew die Anschläge mit den Farbrevolutionen in Georgien, der Ukraine und Kirgisistan 2010 in Verbindung (ZA 30.6.2016). Am 18.7.2016 stürmte ein bewaffneter, offenbar islamistischer Einzeltäter mit krimineller Vergangenheit das Bezirkshauptquartier der Polizei in Almaty und tötete fünf Menschen – darunter drei Polizisten – und verletzte drei weitere Personen zum Teil lebensgefährlich (GIZ 6.2018a; vgl. ZA 29.7.2016). Der Hauptangeklagte des Anschlages wurde später zum Tode verurteilt (AA 3.2018a).Am 18.7.2016 stürmte ein bewaffneter, offenbar islamistischer Einzeltäter mit krimineller Vergangenheit das Bezirkshauptquartier der Polizei in Almaty und tötete fünf Menschen – darunter drei Polizisten – und verletzte drei weitere Personen zum Teil lebensgefährlich (GIZ 6.2018a; vergleiche ZA 29.7.2016). Der Hauptangeklagte des Anschlages wurde später zum Tode verurteilt (AA 3.2018a). Kasachstan verfügt über eine umfassende Anti-Terrorismus-Gesetzgebung. Es gibt vier spezielle Anti-Terror-Einheiten beim Innenministerium sowie eine weitere beim Nationalen Sicherheitskomitee. Die Regierung hat schon seit langem die Möglichkeit einer Rückkehr ausländischer Terroristen aus dem Irak und Syrien befürchtet, doch haben die Anschläge vom Juni und Juli die Aufmerksamkeit der Regierung wieder verstärkt auf einheimische gewalttätige Extremisten gelenkt. Um dieser Bedrohung besser zu begegnen, änderte die Regierung die Anti-Terror-Gesetzgebung. Was den Umgang mit ehemaligen IS-Kämpfern anlangt, wird einerseits ein Rehabilitationsprogramm umgesetzt, andererseits werden ehemalige IS-Kämpfer auch verhaftet und gerichtlich verfolgt (USDOS 19.7.2017). Im September 2016 wurde offiziell mitgeteilt, dass durch die Gerichte Kasachstans zahlreiche Urteile im Zusammenhang mit Förderung von „Extremismus“ und Terrorismus, sowie zu militanten Tätigkeiten in Syrien, sowie wegen Rekrutierung von Terroristen verhängt worden sind. Innerhalb von fünf Jahren wurden 64 terroristische Anschläge vereitelt und 445 Terroristen verurteilt, darunter 33 Heimkehrer aus Konfliktregionen (USDOS 19.7.2017). Wurde im April 2015 die Zahl der Kasachen in Syrien mit 350 Personen angegeben (150 Kämpfer, der Rest Familienmitglieder) (USDOS 2.6.2016), wurden 2017 keine dahingehenden offiziellen Schätzungen abgegeben (USDOS 19.7.2017). US-amerikanische Quellen schätzten im Oktober 2017 die Zahl der kasachischen Staatsbürger unter den IS-Kämpfern auf 500 (ZA 27.1.2018). Die Sicherheitslage in Kasachstan kann im Vergleich zu den Nachbarländern als stabil bezeichnet werden (BMEIA 25.4.2018). 2017 gab es keine islamistischen Anschläge (GIZ 6.2018a). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (3.2018a): Kasachstan, Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node, Zugriff 4.6.2018 - BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (25.4.2018): Kasachstan, Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kasachstan/, Zugriff 4.6.2018 - FR – Frankfurter Rundschau (6.6.2016): Terroranschlag in Kasachstan, http://www.fronline.de/politik/kasachstan-terroranschlag-in-kasachstan,1472596,34332014.html, Zugriff 4.6.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Kasachstan, Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018 - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (10.6.2016): Kazakh Security Forces Kill Five Suspected Militants In Aqtobe, http://www.rferl.org/content/kazakhstan-aqtobe-militantsuspects-killed/27789949.html, Zugriff 4.6.2018 - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (7.6.2016): Kazakh Officials: Death Toll From Aqtobe Attacks Reaches 19, http://www.rferl.org/content/krygyzstan-high-alert-attackskazakhstan/27783461.html, Zugriff 4.6.2018 - USDOS – US Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 Chapter 2 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1404719.html, Zugriff 4.6.2018 - USDOS - US Department of State (2.6.2016): Country Report on Terrorism 2015 Chapter 2 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/324728/464426_de.html, Zugriff 4.6.2018 - ZA – Zentralasien Analysen (27.1.2018): Chronik: Kasachstan im Jahr 2017, Chronik: Kasachstan im Jahr 2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/Chronik_Kasachstan_2017.pdf, Zugriff 6.7.2018Kasachstan im Jahr 2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/, Chronik_Kasachstan_2017.pdf, Zugriff 6.7.2018 - ZA – Zentralasien Analysen (29.7.2016): Zentralasien-Analysen Nr.103 - 104, Chronik Kasachstan
  2. Juni –
  3. Juli 2016, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen103-104.pdf, Zugriff 6.7.2018 - ZA – Zentralasien Analysen (30.6.2016): Zentralasien-Analysen Nr.102, Chronik Kasachstan
  4. Mai –
  5. Juni 2016, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen102.pdf, Zugriff 6.7.2018
  6. Rechtsschutz/Justizwesen Das Gesetz sieht keine unabhängige Justiz vor. Diese wird in der Praxis von der Exekutive eingeschränkt. Überdies dominiert der Staatspräsident generell die Justiz. Die Rekrutierung von Richtern ist von Korruption geplagt, und bedingt oftmals die Bestechung hochrangiger Beamter (USDOS 20.4.2018; vgl. BTI 2018). Das Gesetz sieht keine unabhängige Justiz vor. Diese wird in der Praxis von der Exekutive eingeschränkt. Überdies dominiert der Staatspräsident generell die Justiz. Die Rekrutierung von Richtern ist von Korruption geplagt, und bedingt oftmals die Bestechung hochrangiger Beamter (USDOS 20.4.2018; vergleiche BTI 2018). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes und jene der lokalen Gerichte sowie die Mitglieder des Obersten Justizrates. Zwar sieht die Verfassung die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit des Gerichtswesens vor, doch in der Praxis ist die Justiz der Exekutive dienlich und schützt die Interessen der herrschenden Eliten. Zusammen mit der allgegenwärtigen Korruption der Gerichte führt dies zu geringem Vertrauen und Erwartungen der Öffentlichkeit in die Justiz (FH 2018). Angeklagte genießen die Unschuldsvermutung. Für Verbrechen, welche mit der Todesstrafe oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie für schwere Verbrechen wie Menschenhandel und die Beteiligung Minderjähriger an kriminellen Aktivitäten, sind Geschworenenprozesse vorgesehen. Aktivisten kritisieren jedoch, dass Geschworene durch Richter, Experten und Zeugen Druck ausgesetzt sind und bei Nichtumsetzung richterlicher „Empfehlungen“ kann die Jury leicht aufgelöst werden. Angeklagte in Strafsachen, welche über wenig Einkommen verfügen, haben das Recht auf Beratung und einen von der Regierung zur Verfügung gestellten Anwalt. Laut Beobachtern dominieren Staatsanwälte die Prozesse und Verteidiger spielen eine untergeordnete Rolle. Angeklagte haben das Recht, eine Entscheidung vor einem höheren Gericht anzufechten. Das Fehlen von Rechtsstaatlichkeit bleibt ein Problem, insbesondere in einigen politisch motivierten Prozessen mit Oppositionellen und in Fällen, in denen es Vorwürfe unzulässiger politischer oder finanzieller Einflussnahme gibt. Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen berichteten über zahlreiche Probleme im Justizsystem, darunter fehlender Zugang zu Gerichtsverfahren, mangelnder Zugang zu staatlichen Beweismitteln, häufige Verfahrensverstöße, Verweigerung von Verteidigungsanträgen und das Versäumnis von Richtern, Vorwürfen gegen die Behörden bezüglich erzwungener Geständnisse nachzugehen. Korruption ist in gerichtlichen Verfahren offensichtlich. Obwohl Richter zu den am höchsten bezahlten Regierungsangestellten gehören, behaupten Anwälte und Menschenrechtsbeobachter, dass Richter, Staatsanwälte und andere Beamte Bestechungsgelder im Austausch für günstige Entscheidungen in vielen Straf- und Zivilsachen verlangen. Die Staatsanwälte haben eine quasi-richterliche Funktion und sind befugt, Gerichtsentscheidungen auszusetzen. Obgleich es den Gerichten obliegt, Haftbefehle zu bewilligen oder zu verweigern, werden Haftanträge der Staatsanwaltschaft in der überwiegenden Mehrheit der Fälle ausgestellt. Die Staatsanwälte haben die Macht, Untersuchungen und Festnahmen zu autorisieren. Im ersten Halbjahr 2017 wurden 32 Richter wegen Verstößen gegen die gerichtliche Ethik bestraft: Zwölf Richter wurden verwarnt, vierzehn gerügt und sechs wurden entlassen (USDOS 20.4.2018) Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. In Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt (AA 3.2018a). Fast zwei Drittel der Bürger empfinden die Justiz als korrupt (BTI 2018). Unternehmen zögern, sich an Gerichte zu wenden. Ausländischen Unternehmen war in der Vergangenheit bei der Anfechtung staatlicher Vorschriften und bei Vertragsstreitigkeiten wenig Erfolg beschieden (USDOS 20.4.2018; vgl. BTI 2018).Unternehmen zögern, sich an Gerichte zu wenden. Ausländischen Unternehmen war in der Vergangenheit bei der Anfechtung staatlicher Vorschriften und bei Vertragsstreitigkeiten wenig Erfolg beschieden (USDOS 20.4.2018; vergleiche BTI 2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (3.2018a): Kasachstan, Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node, Zugriff 25.5.2018 - BTI - Bertelsmann Stiftung: BTI 2018; Kazakhstan Country Report, 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427412/488344_en.pdf, Zugriff 25.5.2018 - FH - Freedom House
(2018): Nations in Transit 2018 - Kazakhstan, https://freedomhouse.org/report/nations-transit/2018/kazakhstan, Zugriff 5.6.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430384.html, Zugriff 25.5.2018
  1. Sicherheitsbehörden Die Zentralregierung hat das Gewaltmonopol inne. Das Nationale Sicherheitskomitee (KNB), [der kasachische Inlandsgeheimdienst], ist weiterhin die Hauptinstitution, die für die nationale Sicherheit verantwortlich ist und eng mit dem Innenministerium zusammenarbeitet (BTI 2018). Die Sicherheitskräfte werden effektiv von den zivilen Behörden kontrolliert (USDOS 20.4.2018). Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Das KNB spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Gesetze, bei der Grenzsicherheit, der inneren Sicherheit, bei Anti-Terror-Maßnahmen und bei der Ermittlung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistische, militaristische, politische, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. Der KNB, wie auch der kasachische Auslandsgeheimdienst Syrbar und die Agentur für den öffentlichen Dienst und Korruptionsbekämpfung legen deren Berichte direkt dem Präsidenten vor. Von vielen Ministerien werden Blogs unterhalten, in welchen Bürger Beschwerden einreichen können. (USDOS 20.4.2018). Am 4.7.2017 unterzeichnete Präsident Nasarbajew Gesetzesänderungen zur Reform der Strafverfolgungsbehörden. Eine dieser Gesetzesänderungen erteilt dem KNB die Befugnis, Korruption durch Beamte der Geheimdienste, des Antikorruptionsbüros und des Militärs zu untersuchen (USDOS 20.4.2018). Korruption unter den Gesetzesvollzugsorganen ist weit verbreitet. Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden, ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt. Die Strafprozessordnung verpflichtet die Polizei, Verhaftete über ihre Rechte aufzuklären. Weiters erlaubt das Gesetz der Polizei, einen Gefangenen bis zu 72 Stunden vor der Anklage festzuhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisieren diese Zeitperiode als zu lange und sie sind der Meinung, dass diese Zeit genutzt wird, um Druck auszuüben und ein Geständnis zu erpressen. Durch die Staatsanwaltschaft wurde in den ersten sechs Monaten des Jahres von fünf Vorfällen willkürlicher Festnahme und Inhaftierung berichtet (USDOS 20.4.2018). Quellen: - BTI - Bertelsmann Stiftung: BTI 2018; Kazakhstan Country Report, 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427412/488344_en.pdf, Zugriff 25.5.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430384.html, Zugriff 25.5.2018
  2. Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet Folter; dennoch existieren Berichte, dass Häftlinge von Polizei- und Strafvollzugsbeamten gefoltert und misshandelt worden wären (USDOS 20.4.2018). Am 23.11.2016 drängte die EU im Zuge der Aufnahme engerer politischer und wirtschaftlicher Beziehungen mit Kasachstan auf konkrete Maßnahmen zur Lösung dringender Menschenrechtsprobleme. Die Untersuchung von Folter- und Misshandlungsvorwürfen bleibt trotz positiver Gesetzesänderungen bei der Meldung und Untersuchung von Straftaten wirkungslos, und Straflosigkeit ist nach wie vor die Regel. Der Kern des Problems liegt in der Zurückhaltung der Behörden, das Strafverfolgungssystem der öffentlichen Kritik auszusetzen (OMCT 23.11.2016). Der Ombudsmann verzeichnete im Jahr 2016 über 106 Beschwerden über Folter, Gewalt und andere grausame und erniedrigende Behandlungen und Bestrafungen und berichtete dass trotz einiger Fortschritte die Probleme mit Menschenrechtsverletzungen in den provisorischen Haftanstalten nach wie vor gravierend sind. (USDOS 20.4.2018). Für 2016 wird von mehr als 1.500 Fällen von Folter in kasachischen Gefängnissen berichtet (ZA 27.1.2018). Amnesty International berichtet, dass die kasachische Generalstaatsanwaltschaft offiziellen Angaben zufolge im Jahr 2016 insgesamt 700 Anzeigen wegen mutmaßlicher Folter in Haftanstalten erhalten habe und dass in den vergangenen fünf Jahren 158 Beamte wegen Folter schuldig befunden worden seien (AI 22.2.2018). Quellen: - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 – The State of the World's Human Rights - Kazakhstan,https://www.ecoi.net/de/dokument/1425446.html, Zugriff 5.6.2018- AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 – The State of the World's Human Rights - Kazakhstan,https://www.ecoi.net/de/, dokument/1425446.html, Zugriff 5.6.2018 - OMCT World Organisation Against Torture (23.11.2016): Kazakhstan: EU urged to insist on concrete measures to address pressing human rights issues, http://www.omct.org/human-rights-defenders/urgent-interventions/kazakhstan/2016/11/ d24070/, Zugriff 22.6.2018 - OMCT World Organisation Against Torture, IPHR; Koalitsiya Protiv Pytok (25.2.2016): Follow-up to the United Nations Committee Against Torture's Concluding Observations on Kazakhstan, (veröffentlicht von OMCT), http://www.omct.org/monitoring-protectionmechanisms/reports-and-publications/kazakhstan/2016/02/d23634/, Zugriff 22.6.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430384.html, Zugriff 25.5.2018 - ZA – Zentralasien Analysen (27.1.2018): Chronik: Kasachstan im Jahr 2017, Chronik: Kasachstan im Jahr 2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/Chronik_Kasachstan_2017.pdf, Zugriff 6.7.2018- ZA – Zentralasien Analysen (27.1.2018): Chronik: Kasachstan im Jahr 2017, Chronik: Kasachstan im Jahr 2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/, chroniken/Chronik_Kasachstan_2017.pdf, Zugriff 6.7.2018
  3. Korruption Korruption ist allgemein verbreitet und reicht in alle Bereiche der Regierung hinein (BTI 2018). Nach wie vor kommen Korruption und politische Interventionen im Rechtsbereich vor (AA 3.2018a). Das Innenministerium, das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) und die Disziplinarkommission für den Staatsdienst sind für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption bei Beamten vor, jedoch hat die Regierung das Gesetz nicht effektiv implementiert, und Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Laut amtlicher Statistik wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2017 insgesamt 2.132 Korruptionsvergehen registriert. 1.019 davon wurden vor Gericht gebracht (USDOS 20.4.2018). Die Chefin der städtischen Agentur für Korruptionsbekämpfung von Almaty erklärte, dass im Jahr 2016 und
  4. Quartal 2017 insgesamt 113 Mitarbeiter der staatlichen Verwaltung wegen unethischen Verhaltens disziplinarisch zur Verantwortung gezogen wurden (ZA 27.1.2018). Im Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International lag Kasachstan auf Rang 123 von 168 Ländern (TI 2015). Im Jahre 2016 lag Kasachstan auf Rang 131 von 176 angeführten Staaten (TI 2016). 2017 erreicht Kasachstan den
  5. Rang unter 180 bewerteten Ländern (TI 2017). Kasachstan wird im 2017 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit 31 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean). 2016 hatte das Land nur 29 Punkte erhalten. Im längerfristigen Vergleich hat die Bewertung aber abgenommen (2012: 28Punkte; 2013: 26; 2014: 29; 2015: 28;) (TI 2017). Die Regierung verfolgt vor allem in hochkarätigen Korruptionsfällen selektiv Beamte, denen Missbrauch vorgeworfen wird. Dennoch bleibt Korruption weit verbreitet, und es besteht Straffreiheit, sowohl für Personen, die Autoritätspositionen innehaben, als auch für Personen, die mit Regierungs- oder Strafverfolgungsbeamten in Verbindung stehen (USDOS 20.4.2018). Im Juli 2017 verurteilte ein Militärgericht in Astana fünf ehemalige Mitarbeiter des Verteidigungs- und Finanzministeriums sowie sechs Geschäftsleute wegen Korruption zu Gefängnisstrafen zwischen drei und zwölf Jahren (ZA 27.1.2018). Im Februar 2018 wurde von der Entlassung von 148 Polizisten aus verschiedenen Abteilungen des Innenministeriums wegen Korruption und anderer Delikte berichtet (ZA 29.6.2018.).Im Februar 2018 wurde von der Entlassung von 148 Polizisten aus verschiedenen Abteilungen des Innenministeriums wegen Korruption und anderer Delikte berichtet (ZA 29.6.2018.)., Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (3.2018a): Kasachstan, Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node, Zugriff 25.5.2018 - BTI - Bertelsmann Stiftung: BTI 2018; Kazakhstan Country Report, 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427412/488344_en.pdf, Zugriff 25.5.2018 - TI – Transparency International
(2017): Corruption Perceptions Index, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 19.7.2018 - TI - Transparency International
(2017): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/KAZ, Zugriff 5.6.2018 - TI - Transparency International
(2016): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/whatwedo/publication/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 5.6.2018 - TI - Transparency International Austria
(2015): Corruption Perceptions Index 2015, https://www.transparency.org/cpi2015, Zugriff 9.6.2016 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430384.html, Zugriff 25.5.2018 - ZA – Zentralasien Analysen (29.6.2018): Chronik: Kasachstan im Jahr 2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/Chronik_Kasachstan_2018.pdf, Zugriff 13.7.2018 - ZA – Zentralasien Analysen (27.1.2018): Chronik: Kasachstan im Jahr 2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/Chronik_Kasachstan_2017.pdf, Zugriff 6.7.2018- ZA – Zentralasien Analysen (27.1.2018): Chronik: Kasachstan im Jahr 2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/Chronik_Kasachstan_, 2017.pdf, Zugriff 6.7.2018 8. Wehrdienst Das gesetzliche Mindestalter für die zweijährige Wehrpflicht beträgt 18 Jahre. Doch befindet sich Kasachstan im Übergang zu einer weitgehend vertragsgebundenen Truppe. Militärkadetten in mittleren und höheren Bildungseinrichtungen werden als Militärdienstpersonal eingestuft
(2017). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook – Kazakhstan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kz.html, Zugriff 19.7.2018 9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Nichtregierungsorganisationen gibt es im ganzen Land; Schwerpunkt ist Almaty. Die Finanzierung erfolgt überwiegend aus dem Ausland (z.B. Freedom House, Soros-Stiftung oder staatliche Stellen) oder durch die kasachische Regierung. NGOs erhalten nur dann staatliche Zuwendungen, wenn sie von den Behörden gestellte Auflagen erfüllen (AA 3.2018a). Im NGO-Finanzierungsgesetz von 2015 verabschiedete das Parlament neue Gesetzesbestimmungen hinsichtlich der Finanzierung, Registrierung und Buchführung von NGOs. NGOs, deren Zweigstellen und Vertretungsbüros zu ausländischen und internationalen nichtkommerziellen Organisationen gehören, sind aufgefordert, Informationen über ihre Aktivitäten inklusive ihre Gründer, Finanzquellen und Ausgaben zu liefern. Nicht näherbestimmte „autorisierte Institutionen“ können eine Überprüfung der übermittelten Informationen einleiten, wenn Berichte in Massenmedien oder Beschwerden vorliegen. Verspätete oder unrichtige Informationen stellen eine Verwaltungsübertretung dar und können mit bis zu 159 US-Dollar Strafe geahndet werden oder zu einer Suspendierung von drei Monaten führen. Bei einer Einschätzung als Straftat kann die betreffende Organisation sogar geschlossen werden. Das Gesetz verbietet zudem die unrechtmäßige Einmischung von öffentlichen Vereinigungen in die Arbeit der Regierung, was zu einer Geldbuße in der Höhe von bis zu 1.910 US-Dollar oder einer Haft von bis zu 75 Tagen führen kann. Für den Vorsitzenden einer Organisation ist das Strafausmaß noch höher. Der Begriff „illegale Einmischung“ ist im Gesetz nicht klar definiert (USDOS 20.4.2018). Das EU-Parlament brachte im April 2016 seine tiefe Besorgnis hinsichtlich des Gesetzes über NGOs zum Ausdruck, da es die Unabhängigkeit unterminiere oder gar das Bestehen der NGOs selbst gefährde. Das EU-Parlament rief Kasachstan zur Revision des Gesetzes auf (EP 13.4.2016). Im Juni 2017 rief die NGO International Commission of Jurists die kasachstanischen Behörden dazu auf, sich nicht in die Arbeit unabhängiger Rechtsanwälte einzumischen (ZA 27.1.2018). Einige internationale und heimische Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen effektiv mit einem gewissen Grad an Freiheit, Untersuchungen bei Menschenrechtsverletzungen durchzuführen und Ergebnisse zu veröffentlichen. Doch einige Restriktionen bleiben bestehen. Internationale und lokale Menschenrechtsgruppen berichten, dass die Regierung die NGO-Aktivitäten bei sensiblen Themen überwacht, und es zu Belästigungen, inklusive Besuche durch die Polizei, kommt (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (3.2018a): Kasachstan, Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node, Zugriff 25.5.2018 - EP – European Parliament (13.4.2016): Implementation and review of the EU-Central Asia Strategy, European Parliament resolution of 13 April 2016 on implementation and review of the EU-Central Asia Strategy (2015/2220(INI)) [P8_TA-PROV
(2016)0121], http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2016-0121+0+DOC+PDF+V0//EN, Zugriff 25.5.2018- EP – European Parliament (13.4.2016): Implementation and review of the EU-Central Asia Strategy, European Parliament resolution of 13 April 2016 on implementation and review of the EU-Central Asia Strategy (2015/2220(INI)) [P8_TA-PROV
(2016)0121], http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?, pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2016-0121+0+DOC+PDF+V0//EN, Zugriff 25.5.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430384.html, Zugriff 25.5.2018 - ZA – Zentralasien Analysen (27.1.2018): Chronik: Kasachstan im Jahr 2017, Chronik: Kasachstan im Jahr 2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/, Zugriff 6.7.2018 10.Allgemeine Menschenrechtslage Die aktuelle Menschenrechtslage in Kasachstan ist nicht zufriedenstellend und bleibt hinter internationalen Standards und Verpflichtungen zurück (AA 3.2018). Während von der kasachischen Regierung international hochkarätige Veranstaltungen wie die EXPO 2017, wie auch mehrere Runden der Syrien-Friedensgespräche veranstaltet wurden, verschlechterte sich ihre Menschenrechtsbilanz im Kasachstan weiter. Von den Behörden werden unabhängige Gewerkschaftsaktivitäten unterdrückt und die Behörden richten sich weiterhin mit politisch motivierten Anklagen und anderen Schikanen gegen Regierungskritiker und Journalisten. Mehrere zu Unrecht inhaftierte Aktivisten und Gewerkschaftsführer bleiben inhaftiert. Straflosigkeit für Folter und Misshandlung in der Haft bleibt bestehen (HRW 18.1.2018). Das Europäische Parlament (EP), forderte eine Umkehr der negativen Tendenzen in Bezug auf die Freiheit der Medien, die freie Meinungsäußerung, sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit und die Religionsfreiheit und zeigte sich besorgt über die Einschränkung der Freiheit der Medien, über die Einschränkung der Freiheit der Medien, der freien Meinungsäußerung, der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit und der Religionsfreiheit, mittels restriktiver Rechtsvorschriften, Druck, Zensur und der strafrechtlichen Verfolgung von Aktivisten (EP 12.12.2017). Zu den wichtigsten Menschenrechtproblemen gehören Verletzungen der Persönlichkeitsrechte der Bürger, eine weit verbreitete Korruption und Misshandlung durch Strafverfolgungs- und Justizbeamte, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, harte und manchmal lebensbedrohliche Haftbedingungen, Folter sowie andere Misshandlungen von Häftlingen und Gefangenen, sowie willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen (USDOS 20.4.2018). 2014 trat der Nationale Präventionsmechanismus gegen Folter (NPM) in Kraft. Der NPM ist Teil der Ombudsstelle (Büro des Menschenrechtsbeauftragten) und somit kein von der Regierung unabhängiges Organ. Manche Beobachter meinen, dass es dem NPM an ausreichend qualifiziertem und ausgebildetem Personal mangelt (USDOS 20.4.2018). Die Meinungs- und Medienfreiheit wird rechtlich und faktisch erheblich eingeschränkt. Der Großteil der Medien wird direkt oder indirekt staatlich finanziert. Dadurch kommt es, trotz verfassungsmäßig garantierter Pressefreiheit, häufig zu Selbstzensur. Die Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt. Die Religionsfreiheit ist für traditionelle und nicht traditionelle Religionen weitgehend gewährleistet. Im Rechtsbereich kommen nach wie vor Korruption und politische Intervention vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Seit 2003 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe (AA 3.2018a). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (3.2018a): Kasachstan, Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node, Zugriff 25.5.2018 - EP – European Parliament (12.12.2017): Abkommen EU/Kasachstan über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit (Entschließung) [2016/0166(NLE) - 2017/2035(INI], http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8TA2017-0485+0+DOC+PDF+V0//DE, Zugriff 6.7.2018 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422436.html, Zugriff 22.6.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430384.html, Zugriff 5.6.2018 11.Meinungs- und Pressefreiheit Während die Verfassung Presse- und Meinungsfreiheit garantiert, schränkt die Regierung die Meinungsfreiheit ein und nimmt Einfluss auf die Medien. Dies geschieht durch Gesetze, Einschüchterung, Lizenzvergaben, Internetbeschränkungen sowie Straf- und Verwaltungsanzeigen. Gerichtliches Vorgehen gegen Journalisten und Medien, inklusive zivil- und strafrechtlicher Verleumdungsklagen durch die Regierung, hat dazu geführt, dass mehrere Medien den Betrieb eingestellt haben und die Selbstzensur gefördert. Die Gesetze sehen zusätzliche Maßnahmen und Restriktionen während „sozialer Notfälle“ vor. Diese liegen vor, wenn in einem bestimmten Gebiet Gegensätze und Konflikte in den sozialen Beziehungen herrschen oder drohen, welche zu Verlust von Menschenleben, Personenschaden, beträchtlichem Sachschaden oder zur Verletzung der Lebensbedingungen der Bevölkerung führen könnten. In diesem Fall kann die Regierung Zensur ausüben, indem sie von den Medien 24 Stunden im Voraus das Druck-, Audio- oder Videomaterial verlangt, bevor eine Veröffentlichung genehmigt wird. Etliche private Zeitungen und Fernsehstationen erhalten Regierungssubventionen. Der Mangel an Transparenz in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse stellt ein signifikantes Problem dar. Die Mehrheit der nicht direkt von der Regierung kontrollierten Medien gehört mutmaßlich Mitgliedern der Präsidentenfamilie oder engen Vertrauten des Staatsoberhauptes. Journalisten, die für Oppositionsmedien arbeiten und über Korruptionsfälle schreiben, berichten von Schikanen und Einschüchterungen durch Regierungsbeamte und private Akteure (USDOS 20.4.2018). Die Meinungs- und Pressefreiheit wird in Kasachstan seit 2012 zunehmend durch staatliche Eingriffe eingeschränkt. Im Frühjahr 2014 wurde auch die Gesetzgebung verschärft. Kritische Zeitungen werden mit Steuerprozessen überzogen oder zu ruinösen Entschädigungszahlungen verurteilt, Websites blockiert; kritische Journalisten verbal und durch Tätlichkeiten eingeschüchtert und strafrechtlich verfolgt. In den letzten drei Jahren wurden fast 30 unabhängige oder oppositionelle Zeitungen/Zeitschriften verboten. Aber auch Fernsehsender, Radiosender, Videoportale und zunehmend auch das Internet sind von der restriktiven Politik betroffen. Staatliche Medien erhalten dagegen zunehmende finanzielle Unterstützung (GIZ 6.2018a). Im Januar 2016 traten Änderungen des Kommunikationsgesetzes in Kraft. Sie verlangen von Internetnutzern das Herunterladen und Installieren eines „nationalen Sicherheitszertifikats“. Das Zertifikat ermöglicht es den Behörden, Kommunikationen zu scannen, die über das HTTPS-Protokoll gesendet werden, und den Zugang zu einzelnen Webseiten zu sperren, deren Inhalte die Behörden als illegal einstufen (AI 22.2.2018). Auf der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen rangiert Kasachstan gegenwärtig auf Platz 158 von
  1. Kasachstan verschlechterte sich demnach um einen Platz gegenüber der Reihung des Vorjahres (ROG 25.4.2018). Quellen: - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - TheState of the World's Human Rights - Kazakhstan,- AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The, State of the World's Human Rights - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425446.html, Zugriff 5.6.2018 - EP – European Parliament (12.12.2017): Abkommen EU/Kasachstan über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit (Entschließung) [2016/0166(NLE) - 2017/2035(INI], http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8TA2017-0485+0+DOC+PDF+V0//DE, Zugriff 6.7.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Kasachstan, Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Kasachstan, Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/, kasachstan/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430384.html, Zugriff 25.5.2018 - ROG – Reporter ohne Grenzen (25.4.2018 2018): Rangliste er Pressefreiheit 2017, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Presse/Downloads/ Ranglisten/Rangliste_2018/Rangliste_der_Pressefreiheit_2018_- _Reporter_ohne_Grenzen.pdf, Zugriff 13.7.2018 - ZA – Zentralasien Analysen (29.6.2018): Kasachstan,
  2. Mai –
  3. Juni 2018, Zentralasien-Analysen Nr. 126, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen126.pdf, Zugriff 12.7.2018Zentralasien-Analysen Nr. 126, http://www.laender-analysen.de/zentralasien, /pdf/ZentralasienAnalysen126.pdf, Zugriff 12.7.2018 12.Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt (AA 3.2018a). Das Gesetz gewährt beschränkte Versammlungsfreiheit. In der Praxis jedoch bestehen weitgehende Einschränkungen. Das Gesetz definiert unerlaubte Versammlungen, öffentliche Treffen, Demonstrationen, Märsche, Streikposten und Streiks, welche die soziale und politische Stabilität gefährden, als Bedrohung der nationalen Sicherheit. Gemäß Gesetz müssen Demonstrationen oder öffentliche Zusammenkünfte bei den lokalen Behörden zehn Tage im Voraus angemeldet werden. Oppositionsvertreter und Menschenrechtsbeobachter beschweren sich, dass das Prozedere kompliziert und vage sei, und die Zehn-Tage-Frist es Gruppen schwer mache, öffentliche Zusammenkünfte oder Demonstrationen zu organisieren. Zudem würden die lokalen Behörden viele Ansuchen zurückweisen oder Demonstrationen nur außerhalb des Stadtzentrums zulassen (USDOS 20.4.2016). Jegliche zivilgesellschaftliche bzw. religiöse Organisation muss sowohl beim Justizministerium als auch bei den lokalen Außenstellen des Ministeriums, registriert werden. Vereinigungen müssen laut Gesetz ihre spezifischen Aktivitäten festlegen. Jede Organisation, die außerhalb ihres Betätigungsfeldes agiert, kann verwarnt, bestraft, suspendiert oder letztendlich verboten werden. NGOs berichten von Schwierigkeiten öffentliche Vereinigungen zu gründen (USDOS 20.4.2018). Die EU zeigt sich besorgt darüber, dass eine Zugehörigkeit zu einer nicht registrierten Vereinigungen kriminalisiert wird und bedauert, dass Tätigkeiten registrierter Vereinigungen bei jedem auch noch so geringen Verstoß gegen nationales Recht gerichtlich ausgesetzt oder beendet werden können (EP 12.12.2017) Von einer echten Opposition kann in Kasachstan nicht gesprochen werden (AA 3.2018a). Die einzige als ansatzweise oppositionell zu bewertende Partei, OSDP, ist im Parlament nicht vertreten. Die Kommunistische Partei Kasachstans wurde Anfang August 2015 verboten. Der bekanntesten nichtregistrierten, regimekritischen Partei, Alga (Vorwärts), wurde bereits 2012 die Tätigkeit untersagt. Ihr Vorsitzender Wladimir Koslow wurde Anfang Oktober 2012 in einem höchst umstrittenen Urteil wegen Anheizens sozialer Unruhen zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt (GIZ 6.2018a). Die Regierung verlangt von politischen Parteien, dass sie mindestens 40.000 Unterstützungserklärungen für die Registrierung aufweisen. Das Gesetz verbietet Parteien auf ethnischer, religiöser oder Genderbasis. Mitglieder der Streitkräfte, Angestellte der Gesetzesvollzugsorgane und anderer nationaler Sicherheitsorganisationen dürfen weder einer Partei noch Gewerkschaft beitreten (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (3.2018a): Kasachstan, Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node, Zugriff 25.5.2018 - EP – European Parliament (12.12.2017): Abkommen EU/Kasachstan über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit (Entschließung) [2016/0166(NLE) - 2017/2035(INI], http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8TA2017-0485+0+DOC+PDF+V0//DE, Zugriff 6.7.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Kasachstan, Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430384.html, Zugriff 25.5.2018 13.Haftbedingungen Laut offiziellen Angaben befanden sich mit 20.6.2018 insgesamt 33.989 Personen in Haft, was einer Quote von 186 pro 100.000 Einwohner entspricht [vgl. Österreich: 98]. 17% davon befanden sich in Untersuchungshaft. Die Häftlingszahlen sind rückläufig. Offiziell waren 2016 39.179 und 2014 49.821 Menschen inhaftiert (WPB o.D.) Vize-Innenminister Bisenkulow erklärte, dass die Zahl der Häftlinge in kasachischen Gefängnissen aufgrund des reformierten Kriminalstrafrechts in den letzten fünf Jahren um 30% gesunken sei (ZA 27.1.2018). Die Haftbedingungen sind rau und manchmal lebensbedrohlich, die sanitären und hygienischen Bedingungen unbefriedigend. Die Einrichtungen entsprechen nicht den internationalen Gesundheitsstandards. Gesundheitliche Probleme werden in vielen Fällen nicht behandelt, oder die Haftbedingungen verschärfen diese noch. Die Verbindung zur Außenwelt ist ebenso eingeschränkt wie der Informationsfluss über Häftlingsrechte. Zur Behebung von infrastrukturellen Problemen in den Gefängnissen, wurden von den Behörden in den letzten Jahren jene acht Gefängnisse mit den schlechtesten Bedingungen geschlossen. Verbesserungen haben sich durch das 2015 geänderte Strafrecht ergeben. Es sieht nun auch alternative Strafen wie Geldstrafen und öffentliche Dienstleistungen vor. Von Menschenrechtsaktivisten wird festgestellt, dass dies jedoch nicht wirksam umgesetzt wird (USDOS 20.4.2018). Die Praxis von Misshandlungen und Folter in Polizeigefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und gewöhnlichen Haftanstalten besteht weiterhin (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018). Die Praxis von Misshandlungen und Folter in Polizeigefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und gewöhnlichen Haftanstalten besteht weiterhin (USDOS 20.4.2018; vergleiche AI 22.2.2018). Quellen: - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 – The State of the World's Human Rights - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425446.html, Zugriff 5.6.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430384.html, Zugriff 25.5.2018 - WPB – World Prison Brief (o.D.): World Prison Brief Data, Asia, Kazakhstan, http://www.prisonstudies.org/country/kazakhstan, Zugriff 22.6.2018 - ZA – Zentralasien Analysen (27.1.2018): Chronik: Kasachstan im Jahr 2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/Chronik_Kasachstan_2017.pdf, Zugriff 6.7.2018- ZA – Zentralasien Analysen (27.1.2018): Chronik: Kasachstan im Jahr 2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/Chronik_Kasachstan_, 2017.pdf, Zugriff 6.7.2018 14.Todesstrafe Seit 2003 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe (AA 3.2018a). Angesichts des Anschlags von Aqtobe Anfang Juni 2016 [siehe Kapitel 3.Sicherheitslage] schlug Präsident Nursultan Nasarbajew die Verhängung der Todesstrafe vor (RFE/RL 8.6.2016). Im November 2016 wurde Ruslan Kulekbaev, dem vorgeworfen wurde im Juli 2016 in Almaty zehn Menschen getötet zu haben, auf der Grundlage terrorismusbezogener Anklagen zum Tode verurteilt. Er ist die sechste Person, die zum Tode verurteilt wurde, seit Präsident Nasarbajew im Jahr 2003 ein Hinrichtungsmoratorium unterzeichnet hatte (AI 17.5.2017). Da in Kasachstan ein Moratorium für die Todesstrafe gilt, wird die Strafe wohl in lebenslänglich umgewandelt werden. Präsident Nasarbajew hat jedoch mehrfach eine Aussetzung des Moratoriums für Terroristen angekündigt. Auch fordern derzeit mehrere Politiker und Juristen den Vollzug der Todesstrafe im Falle von Terrorismus (GIZ 6.2018a; vgl. ZA 16.2.2017).Da in Kasachstan ein Moratorium für die Todesstrafe gilt, wird die Strafe wohl in lebenslänglich umgewandelt werden. Präsident Nasarbajew hat jedoch mehrfach eine Aussetzung des Moratoriums für Terroristen angekündigt. Auch fordern derzeit mehrere Politiker und Juristen den Vollzug der Todesstrafe im Falle von Terrorismus (GIZ 6.2018a; vergleiche ZA 16.2.2017). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (3.2018a): Kasachstan, Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node, Zugriff 25.5.2018 - AI – Amnesty International (17.5.2017): Kasachstan 2017, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2017/kasachstan#section-24405, Zugriff 5.6.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Kasachstan, Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Kasachstan, Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/, kasachstan/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018 - RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (8.6.2016): Nazarbaev: Aqtobe Attacks Orchestrated From Abroad, http://www.ecoi.net/local_link/325257/465072_de.html , Zugriff 4.6.2018- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (8.6.2016): Nazarbaev: Aqtobe Attacks Orchestrated From Abroad, http://www.ecoi.net/local_link/325257, /465072_de.html , Zugriff 4.6.2018 - ZA – Zentralasien Analysen (16.2.2017): Chronik: Kasachstan im Jahr 2016, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/Chronik_Kasachstan_2016.pdf, Zugriff 13.7.2018- ZA – Zentralasien Analysen (16.2.2017): Chronik: Kasachstan im Jahr 2016, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/Chronik_Kasachstan_, 2016.pdf, Zugriff 13.7.2018 15.Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist für traditionelle Religionen weitgehend gewährleistet. Voraussetzung für die freie Religionsausübung ist zumeist eine staatliche Registrierung und Beachtung verschiedener Auflagen. In letzter Zeit kam es wiederholt zu international und national kritisierten juristischen Verfahren gegen Vertreter unterschiedlicher Religionen bzw. gegen Gemeinschaften. Die kasachische Regierung betont ausdrücklich die Bedeutung der religiösen Vielfalt (AA 3.2018a). Laut Schätzungen waren 2016 von den rund 18,5 Millionen Einwohnern Kasachstans 70% sunnitische Muslime, die meisten der Hanafi Schule angehörend. Andere islamische Gruppen, wie die Schiiten, umfassen zusammen weniger als ein Prozent der Bevölkerung. Die russisch-orthodoxen Christen machen circa 26% aus. Andere Gemeinschaften umfassen weniger als 3% der Bevölkerung (USDOS 29.5.2018). Kasachstan ist laut Verfassung ein säkularer Staat, Religionsfreiheit sowie die Gleichberechtigung der Religionen sind garantiert. Politisch-religiöse Vereinigungen sind verboten (GIZ 6.2018b). Religiöse Gruppen müssen sich per Gesetz beim Justizministerium registrieren lassen. Die Zugehörigkeit zu einer nicht registrierten religiösen Gruppe ist nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten strafbar. Religiöse Gruppen durften ihren Glauben nur an staatlich genehmigten Orten praktizieren. Zusammenkünfte religiöser Art und die Verteilung religiöser Schriften an nichtgenehmigten Orten wurden mit hohen Geldstrafen geahndet (AI 22.2.2018). Der Islam wird von der Führung für das „State- und Nationbuilding“ verwendet. Seit der Unabhängigkeit wurden mit staatlichem Segen neue Moscheen errichtet. Islamische Feiertage werden eingehalten. Kasachstan ist Mitglied der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) und hatte dort 2011 sogar den Vorsitz inne. Daneben besteht ein Volksislam, der manches Element der vorislamischen Zeit enthält. Er wird eher kulturell, als streng den religiösen Geboten folgend, gelebt. Im Alltagsleben der Städte spielt der Islam noch kaum eine Rolle, in den traditionelleren Dörfern des Südens ist er stärker verankert, wobei es auch zu Konflikten zwischen den Bestimmungen des säkularen Staates und den religiösen Regeln kommt. Neue, sich unabhängig vom staatlich tolerierten Islam entwickelnde Bekenntnisse zum Islam, werden allerdings kritisch gesehen (GIZ 6.2018b). Der Pressedienst des Ministeriums für Religionsangelegenheiten und Zivilgesellschaft berichtet, dass die geistliche Direktion der kasachischen Muslime (DSKM) das Verbot des Tragens eines Hidschabs oder des Kopftuches an Schulen, an denen Uniformen getragen werden, unterstützt. Das Verbot war bereits im Januar 2016 verabschiedet worden. Gleichzeitig empfiehlt die DSKM muslimischen Frauen nach Erreichen der Volljährigkeit in der Öffentlichkeit ein Kopftuch zu tragen (ZA 29.6.2018). Die christliche russisch-orthodoxe Kirche hat im Staat besondere Bedeutung, erst vor zwei Jahren wurde etwa in Astana eine prächtige (von Gazprom gesponserte) russisch-orthodoxe Kathedrale neu eröffnet. In Karaganda wurde ebenfalls vor zwei Jahren eine (vorwiegend aus österreichischen Spendenmitteln finanzierte) katholische Kathedrale neu eröffnet. Man kann davon ausgehen, dass die ethnisch russische Minderheit (ca. 4 Millionen, knapp 30% der Bevölkerung) russisch-orthodox ist. Römisch-katholische Christen zählen etwa 150.000, sie sind v.a. Nachkommen nach Kasachstan exilierter/vertriebener Osteuropäer (v.a. Polen). Es kann keinesfalls von einer Verfolgung der christlichen Bevölkerungsgruppe in Kasachstan gesprochen werden (ÖB Astana 16.2.2015). Durch die Emigration von vor allem Russen und Ukrainern ist die Zahl der nominell wie tatsächlich russisch-orthodoxen Gläubigen stark zurückgegangen. Gleiches gilt für Protestanten und Katholiken durch die Aussiedlung von Deutschen und Polen. Das Verhältnis zwischen Islam und christlichen Kirchen ist entspannt. Sogenannte „nichttraditionelle Religionen“ – Scientology, Hare Krishna, Mormonen - hatten und haben Zulauf, was Widerspruch bei den Amtsträgern der traditionellen Glaubensrichtungen hervorruft und den Staat zum Handeln veranlasst hat. Beobachter beklagen den Versuch des Staates, auch religiöse Angelegenheiten traditioneller Glaubensrichtungen zu kontrollieren (GIZ 5.2018b). Religiöse Gruppen sind angehalten, sich bei lokalen-, regionalen- oder nationalen Stellen des Justizministeriums zu registrieren. Dabei sind – je nach Verwaltungsorganisation – verschiedene Mitgliederzahlen für eine Registrierung erforderlich. Auf lokaler Ebene sind 50, auf regionaler Ebene 500 und auf nationaler Ebene 5000 Mitglieder erforderlich, um registriert zu werden. Viele Gruppen konnten diese Schwellenwerte nicht erreichen und so ist die Zahl registrierter Religionsgemeinschaften im Land stark zurückgegangen. Von 48 „nicht-traditionellen religiösen Organisationen“ wurden nur 16 neu registriert. Die Union der evangelischchristlichen Baptisten mit 11.000 Mitgliedern verweigerte aus Gewissensgründen eine Registrierung. Schiiten und Ahmadis wurden für eine Registrierung abgelehnt. Seit 2013 erfolgt eine Registrierung muslimischer Gruppen nur noch, wenn sie dem staatlich unterstützten muslimischen Vorstand angehören (USCIRF 3.2018). Im Dezember 2015 bestätigten die Gerichte hohe Geldstrafen gegen zwei Zeugen Jehovas und einen Rentner, wegen Gesprächen über ihren Glauben in der Öffentlichkeit (USCIRF 4.2018). Ein Gericht in Astana verurteilte im Mai 2017 einen Zeugen Jehovas wegen des unerlaubten Abhaltens einer „Versammlung“ zu einer Haftstrafe von fünf Jahren. Ende Juni 2017 wurde auf Beschluss eines Gerichts in Almaty das Gebietsbüro der Zeugen Jehovas aus unbekannten Gründen für drei Monate geschlossen und eine hohe Geldstrafe gegen die Religionsgemeinschaft verhängt (ZA 27.1.2018). Nach NGO-Angaben waren 2017 insgesamt 279 Verwaltungsstrafverfahren mit religiösem Hintergrund bekannt. 259 davon endeten mit Strafen, einschließlich Geldstrafen, einer kurzfristigen Gefängnisstrafe, Abschiebungen, Gottesdienstverboten, Beschlagnahmungen und der Vernichtung religiöser Literatur (Forum 31.1.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (3.2018a): Kasachstan, Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node, Zugriff 25.5.2018 - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 – The State of the World's Human Right - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425446.html, Zugriff 5.6.2018- AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 – The State of the World's Human Right - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/, dokument/1425446.html, Zugriff 5.6.2018 - Forum 18 (31.1.2018): 279 administrative prosecutions in 2017 - list, https://www.ecoi.net/de/dokument/1423661.html, Zugriff 5.6.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2016b): Kasachstan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 5.6.2018 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422436.html, Zugriff 22.6.2018 - ÖB Astana (16.2.2015): Anfragebeantwortung, GZ: Astana-ÖB/RECHT/0014/2015, via EMail - USCIRF – US Commission on International Religious Freedom (4.2018): United States Commission on International Religious Freedom 2018 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Kazakhstan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1435661/1930_1529395242_tier2-kazakhstan.pdf, Zugriff 6.7.2018Tier 2 Countries: Kazakhstan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1435661/1930_, 1529395242_tier2-kazakhstan.pdf, Zugriff 6.7.2018 - USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436797.html, Zugriff 18.6.2018- USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436797., html, Zugriff 18.6.2018 - ZA – Zentralasien Analysen (29.6.2018): Chronik: Kasachstan im Jahr 2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/Chronik_Kasachstan_2018.pdf, Zugriff 13.7.2018- ZA – Zentralasien Analysen (29.6.2018): Chronik: Kasachstan im Jahr 2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/Chronik_Kasachstan_, 2018.pdf, Zugriff 13.7.2018 - ZA – Zentralasien Analysen (27.1.2018): Chronik: Kasachstan im Jahr 2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/Chronik_Kasachstan_2017.pdf, Zugriff 6.7.2018- ZA – Zentralasien Analysen (27.1.2018): Chronik: Kasachstan im Jahr 2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/Chronik_Kasachstan_, 2017.pdf, Zugriff 6.7.2018 16.Relevante Bevölkerungsgruppen Laut Schätzung
(2009)sind 63,1% der Einwohner Kasachstans ethnische Kasachen; 23,7% Russen; 2,9% Usbeken; 2,1% Ukrainer; 1,4% Uiguren; 1,3% Tataren; 1,1% Deutsche und 4,4% gehören anderen Ethnien an (CIA 12.7.2018; vgl. ASRK 2011). Von 1999 bis 2009 nahm der Anteil der Kasachen hierbei von 53,5 auf 63,1% zu, jener der Russen als zweitgrößter Gruppe schrumpfte im gleichen Zeitraum von 29,9 auf 23,7%. Mit Ausnahme der Usbeken, haben sich die Anteile aller Minderheiten an der Gesamtbevölkerung verkleinert, auch jener Minderheiten, die in absoluten Zahlen gewachsen sind (ASRK 2011).Laut Schätzung
(2009)sind 63,1% der Einwohner Kasachstans ethnische Kasachen; 23,7% Russen; 2,9% Usbeken; 2,1% Ukrainer; 1,4% Uiguren; 1,3% Tataren; 1,1% Deutsche und 4,4% gehören anderen Ethnien an (CIA 12.7.2018; vergleiche ASRK 2011). Von 1999 bis 2009 nahm der Anteil der Kasachen hierbei von 53,5 auf 63,1% zu, jener der Russen als zweitgrößter Gruppe schrumpfte im gleichen Zeitraum von 29,9 auf 23,7%. Mit Ausnahme der Usbeken, haben sich die Anteile aller Minderheiten an der Gesamtbevölkerung verkleinert, auch jener Minderheiten, die in absoluten Zahlen gewachsen sind (ASRK 2011). Kasachstan ist nicht nur das neuntgrößte Land der Erde, auf seinem Territorium leben auch Angehörige von 120 Nationalitäten. Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen – auch wenn früher das „Sowjetische“ und heute zunehmend das „Kasachische“ im Vordergrund steht. Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre „historische Heimat" zurück. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von ganz kleinen, lokal begrenzten Auseinandersetzungen, friedlich. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. In den letzten Jahren lässt sich aber deutlich eine „Kasachisierungs“-Tendenz erkennen. Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation. Durch die Ereignisse in der Ukraine reagiert das offizielle Kasachstan derzeit sehr nervös auf vereinzelte Forderungen nach Autonomie oder Anschluss an Russland. Offenbar ausgelöst durch die aktuelle Wirtschaftskrise ist seit 2015 eine neue Ausreisewelle von Russen zu beobachten (GIZ 6.2018b). Quellen: - ASRK - The Agency on Statistics of the Republic of Kazakhstan
(2011): Results of the 2009 National Population Census of the Republic of Kazakhstan - Analytical Report, https://www.liportal.de/fileadmin/user_upload/oeffentlich/Kasachstan/40_gesellschaft/ Kaz2009_Analytical_report.pdf, Zugriff 22.6.2018 - CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook, Kazakhstan, https:// www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kz.html, Zugriff 13.7.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018b): Kasachstan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft/#c62829, Zugriff 13.7.2018- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018b): Kasachstan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft/, #c62829, Zugriff 13.7.2018 16.
  1. Frauen/Kinder, 16.
  2. Frauen/Kinder Knapp 52% der Bevölkerung Kasachstans sind Frauen. Sie sind im sozialen Leben und auf der Einkommensskala nicht gleichberechtigt und in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft trotz ihrer relativ hohen Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote unterrepräsentiert (GZ 5.2018b; vgl. AA 3.2018a). Im Vergleich mit anderen Staaten der Region steht Kasachstan in Sachen Gleichberechtigung jedoch relativ gut da. Das drücken auch die verschiedenen internationalen Gender Indizes aus. Kasachstan hat eine Reihe internationaler Gender Equality Vereinbarungen unterzeichnet (GIZ 6.2018b).Knapp 52% der Bevölkerung Kasachstans sind Frauen. Sie sind im sozialen Leben und auf der Einkommensskala nicht gleichberechtigt und in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft trotz ihrer relativ hohen Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote unterrepräsentiert (GZ 5.2018b; vergleiche AA 3.2018a). Im Vergleich mit anderen Staaten der Region steht Kasachstan in Sachen Gleichberechtigung jedoch relativ gut da. Das drücken auch die verschiedenen internationalen Gender Indizes aus. Kasachstan hat eine Reihe internationaler Gender Equality Vereinbarungen unterzeichnet (GIZ 6.2018b). Auf dem Gender Gap Index des World Economic Forum nahm Kasachstan 2017 Rang 52 (2015: 47/145) von 144 Ländern ein. Überdurchschnittlich war das Abschneiden bei den Subkategorien: „economic participation and opportunity“ (mit Ausnahme der Komponente Einkommen), „educational attainment“ und „health and survival“. Unterdurchschnittlich rangierte Kasachstan hinsichtlich der politischen Position von Frauen. Infolge der unterdurchschnittlichen Repräsentanz in politischen Vertretungs- und Regierungsorganen gab es hier bloß Platz 93 (2015: 78/145) (WEF 2017). Das Europäische Parlament hieß in der Resolution zur Implementierung der EU-Zentralasienstrategie die kasachische Strategie zur Geschlechtergleichstellung willkommen, bedauerte jedoch gleichzeitig die mangelnde Vertretung von Frauen in den kasachischen staatlichen Entscheidungsorganen trotz der gesetzlich festgelegten 30%-Quote (EP 13.4.2016). Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, stellt ein Problem dar. Das Gesetz zur häuslichen Gewalt kennt zahlreiche Arten häuslicher Gewalt, wie physische, psychologische, sexuelle, und ökonomische und beinhaltet die Zuständigkeiten der lokalen und nationalen Regierungen sowie der NGOs bei der Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt. Für häusliche Gewalt können bis zu zehn Jahre Haft verhängt werden. Vergewaltigung ist strafbar, das Strafmaß beträgt zwischen drei und fünfzehn Jahren Haft; Vergewaltigung in der Ehe ist hier ebenfalls inkludiert. Es gibt jedoch Berichte darüber, dass - insbesondere bei Vergewaltigungen in der Ehe - Polizei und Gerichte eher zögerlich vorgehen. Sexuelle Belästigung bleibt ein Problem. Rechts- und Genderexperten sehen die Gesetzeslage als unzureichend, da das Gesetz nur bestimmte Formen sexueller Belästigung verbietet. Es gibt Berichte über Fälle von sexueller Belästigung in denen das Opfer keinen Schutz durch das Gesetz gefunden hat und es gibt auch keine Berichte über dahingehende Strafverfolgung. Die Polizei greift in Familiendispute nur ein, wenn sie annimmt, dass der Missbrauch lebensgefährlich ist. Laut Innenministerium bestehen 28 Krisenzentren für Opfer häuslicher Gewalt. NGOs schätzen, dass jährlich mehr als 400 Frauen an den Folgen häuslicher Gewalt sterben. Die Staatsanwaltschaft hingegen zählte 2016 lediglich 36 Todesopfer (Frauen) als Folge häuslicher Gewalt (USDOS 20.4.2018). Schätzungsweise 17.000 bis 18.000 Kinder leiden unter psychischer oder physischer Misshandlung durch ihre Eltern. Laut Zahlen von UNICEF werden gar 62% der Kinder in Kasachstan in ihren Familien misshandelt. In 65% der Familien wird psychischer Druck auf Kinder ausgeübt und in 40% werden Kinder mit körperlicher Bestrafung diszipliniert. 75% der Befragten heißen die Prügelstrafe für Kinder gut (USDOS 20.4.2018; vgl. ZA 29.6.2018)Schätzungsweise 17.000 bis 18.000 Kinder leiden unter psychischer oder physischer Misshandlung durch ihre Eltern. Laut Zahlen von UNICEF werden gar 62% der Kinder in Kasachstan in ihren Familien misshandelt. In 65% der Familien wird psychischer Druck auf Kinder ausgeübt und in 40% werden Kinder mit körperlicher Bestrafung diszipliniert. 75% der Befragten heißen die Prügelstrafe für Kinder gut (USDOS 20.4.2018; vergleiche ZA 29.6.2018) Auch Gewalt in Schulen ist ein Problem. Experten schätzen, dass zwei von drei Schülern Gewalt erlitten oder miterlebt haben. Gewalt und Misshandlung stellen sich in Internaten und Waisenhäusern besonders gravierend dar (USDOS 20.4.2018). Das UN-Kinderrechtskomitee zeigte sich im Oktober 2015 besorgt, weil es Berichten zufolge noch immer zu Fällen von Folter und Misshandlung von Kindern in Polizeigewahrsam bzw. Pflegeeinrichtungen komme. Zwar lobte das Komitee einige positive Gesetzesänderungen, doch zeigte es sich besorgt, dass die Gesetzgebung es verabsäumte, körperliche Züchtigung ausdrücklich zu verbieten. Besorgnis äußerte das Komitee auch hinsichtlich Fällen von Gewalt gegen Kinder durch Lehrer mit schwerwiegenden Folgen, inklusive des Todes eines Kindes. Weiters gibt es Berichte von einem Anstieg von Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern und einem Mangel an Schutzeinrichtung für die Opfer (CRC 2.10.2015). Die Unterhausabgeordnete Sagipa Balijewa ist 2016 durch ein präsidentielles Dekret zur ersten kasachischen Ombudsfrau für Kinderrechte bestimmt (USDOS 20.4.2018; vgl. ZA 1.4.2016).Die Unterhausabgeordnete Sagipa Balijewa ist 2016 durch ein präsidentielles Dekret zur ersten kasachischen Ombudsfrau für Kinderrechte bestimmt (USDOS 20.4.2018; vergleiche ZA 1.4.2016). Das rechtliche Mindestalter für die Ehe beträgt 18 Jahre, mit der Möglichkeit einer Senkung auf 16 Jahre im Falle einer Schwangerschaft oder des gegenseitigen Einvernehmens. Die NGO „League of Women of Creative Initiative“ geht von 2.000 bis 3.000 Zwangsehen bzw. Ehen von Minderjährigen jährlich aus (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (3.2018a): Kasachstan, Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node, Zugriff 25.5.2018 - CRC - UN Committee on the Rights of the Child (2.10.2015): Concluding observations on the fourth periodic report of Kazakhstan [CRC/C/KAZ/CO/4], https://www.ecoi.net/en/file/local/1131920/1930_1444381667_crc-c-kaz-co-4-21927e.doc, Zugriff 12.7.2018 - EP – European Parliament (13.4.2016): Implementation and review of the EU-Central Asia Strategy, European Parliament resolution of 13 April 2016 on implementation and review of the EU-Central Asia Strategy (2015/2220(INI)) [P8_TA-PROV
(2016)0121], http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8TA 2016-0121+0+DOC+PDF+V0//EN, Zugriff 25.5.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018b): Kasachstan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 13.7.2018 - USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1407971.html, Zugriff 25.5.2018- USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1407971., html, Zugriff 25.5.2018 - WEF – World Economic Forum
(2017): Kazakhstan – Gender Gap Index 2017, Country Score Card, http://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2017.pdf, Zugriff 22.6.2018 - ZA – Zentralasien Analysen (29.6.2018): Chronik: Kasachstan im Jahr 2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/Chronik_Kasachstan_2018.pdf, Zugriff 13.7.2018- ZA – Zentralasien Analysen (29.6.2018): Chronik: Kasachstan im Jahr 2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/chroniken/Chronik_Kasachstan_, 2018.pdf, Zugriff 13.7.2018 - ZA – Zentralasien Analysen (1.4.2016): Kasachstan,
  1. Februar –
  2. März 2016, Zentralasien_Analysen Nr. 99, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen99.pdf, Zugriff 6.7.2018- ZA – Zentralasien Analysen (1.4.2016): Kasachstan,
  3. Februar –
  4. März 2016, Zentralasien_Analysen Nr. 99, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/, ZentralasienAnalysen99.pdf, Zugriff 6.7.2018 16.
  5. Homosexuelle, 16.
  6. Homosexuelle Homosexualität ist straffrei. Ihre offene Zurschaustellung wird, speziell außerhalb von größeren Städten, nicht toleriert und ist auf Grund islamischer Tradition generell unerwünscht (BMEIA 25.4.2018). Zwar können Homosexuelle beiderlei Geschlechts sich auf das Gleichheitsgebot in der Verfassung berufen, doch sowohl in Regierung und Parlament, als auch in der Bevölkerung begegnen ihnen erhebliche Vorbehalte (GIZ 6.2018b). Es gibt keine Regierungsstatistiken über Diskriminierung oder Gewalt infolge der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität. Eine NGO-Umfrage innerhalb der LGBTI-Gemeinschaft ergab, dass 48% der Befragten Gewalt oder Hass wegen ihrer sexuellen Orientierung erlebt haben. 56% gaben an, jemanden zu kennen, der wegen seiner sexuellen Orientierung bereits Opfer von Gewalt geworden ist. Die häufigsten Formen des Missbrauchs sind verbale Beleidigungen, Belästigungen, Eingriffe in das Privatleben und körperliche Übergriffe. Betroffene zögern, Mechanismen wie den nationalen Kommissar für Menschenrechte einzuschalten, da sie diesen nicht zutrauen, dass ihre Identität geschützt bleibt, speziell im Hinblick auf den Arbeitsplatz (USDOS 20.4.2018). Quellen: - BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (25.4.2018): https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kasachstan/, Zugriff 5.6.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018b): Kasachstan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 13.7.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430384.html, Zugriff 5.6.2018 17.Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert die innere Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Trotz einiger Einschränkungen respektiert die Regierung diese Rechte und kooperiert mit dem Flüchtlingshochkommissariat und anderen humanitären Organisationen, um Binnenflüchtlingen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu gewähren (USDOS 20.4.2018). Quellen: - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430384.html, Zugriff 5.6.2018 18.Grundversorgung und Wirtschaft Im Februar 2014 musste der Tenge um fast 20% abgewertet werden. Die Verschiebung bei der Aufnahme der Erdölförderung in Kaschachstan zeigte Auswirkungen, vor allem aber bereitet die schwächelnde russische Wirtschaft bei der engen Verknüpfung beider Ökonomien Probleme. Bei der mangelnden Diversifizierung der Wirtschaft hat Kasachstan darüber hinaus wenige Einflussmöglichkeiten. Der global immer weiter sinkende Ölpreis macht die wirtschaftliche Situation immer schwieriger. Ende 2015 hatte der Tenge einen um mehr als 50% geringeren Wert als zu Beginn des Jahres. Die Führung des Landes reagiert mit verschiedenen Antikrisenmaßnahmen. Beobachter halten vor allem auch eine effektive Bekämpfung der weit verbreiteten Korruption für notwendig (GIZ 6.2018c). Die Wirtschaftskrise, traf die mittleren Einkommensgruppen am stärksten und verkleinerte die Kluft zu den ärmsten Bevölkerungsschichten. Laut UNDP-Bericht über die menschliche Entwicklung 2016 liegen 36,4% der Bevölkerung unter der nationalen Armutsgrenze. 2001 waren dies noch 47%. Dennoch bestehen soziale Ausgrenzung und Marginalisierung ebenso weiter, wie auch eine grundlegende Ausgrenzung durch Armut und schlechte Bildung (BTI 2018). Die Reallöhne sinken seit mehreren Jahren. Unzufriedenheit mit der eigenen sozialen Lage und mit von der Regierung geplanten Reformen wirkt nur die Menschen wenig aktivierend. Anfang Februar 2014 hat die Freigabe des Tenge-Kurses und die darauffolgende Entwertung zu Protesten geführt, was ein Durchgreifen der Sicherheitskräfte provozierte. Die aktuelle Wirtschaftskrise und die damit verbundene Entwertung des Tenge verschärfen die sozioökonomische Lage großer Teile der Bevölkerung. Bislang tragen aber nur verzweifelte Hypothekenschuldner ihren Protest auf die Straße, doch kann man die Demonstrationen gegen das Projekt eines neuen Landgesetzes im Frühjahr 2016 - die bislang größten im unabhängigen Kasachstan - als Zeichen interpretieren, dass die Geduld vieler Kasachen nicht unendlich ist. Der Anteil der nach internationaler Definition Armen erscheint gering, doch erfordert das Überleben in so teuren Städten wie Almaty und Astana weit mehr als 2 US-Dollar pro Tag. Besonders von Armut betroffen sind häufig Rentner, daneben Arbeitslose und ländliche Zuwanderer. Die Arbeitslosenquote wurde im Juli 2017 offiziell mit 4,9% angegeben, inoffizielle Zahlen nennen mehr als 10% (GIZ 6.2018b). Bei den Wohlfahrtsleistungen wird zwischen Zulagen und Sozialleistungen unterschieden. Erstere werden von der öffentlichen Hand an alle bedürftigen Bürger ausgeschüttet, zweitere werden von der Sozialversicherung nur an Beitragszahler ausbezahlt. Die Sozialversicherung ist verpflichtend für Arbeitnehmer und Selbständige (e.gov. 2.7.2018). Der sogenannte monatliche Berechnungsindex (MCI) dient der Berechnung von Pensionen, Beihilfen und anderen Sozialleistungen. 2018 beträgt der MCI 2.405 KZT [das sind 5,95 € mit Stand 6.7.2018]. Das Mindestgehalt beträgt 2018 28.284 KZT, die Mindestpension 33.745 sowie die Mindeststufe für die Berechnung der Basis für die Sozialbeihilfe 28.284 KZT (e.gov 6.7.2018). Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs beträgt 126 Kalendertage (70 Kalendertage vor der Geburt und 56 Kalendertage nach der Geburt). Gemäß Gesetz darf der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Mutterschaftsurlaub niemanden entlassen. Ein solcher Urlaub kann grundsätzlich vom Vater oder der Mutter in Anspruch genommen werden (e.gov 22.6.2018). Die Unterstützungszahlungen im Falle der Schwangerschaft und Geburt werden als Einmalbeträge gewährt, während das Kindergeld monatlich bis zum Alter von einem Jahr ausgezahlt wird. Die monatliche Kinderbeihilfe bis zum Erreichen des ersten Lebensjahres berechnet sich nach dem monatlichen Durchschnittseinkommen. Anlässlich der Kindsgeburt wird für das erste bis dritte Kind das achtunddreissigfache des MCI-Wertes ausbezahlt (91.3590 KZT mit Stand 12.7.2018), für das vierte und weitere dreiundsechzigmal des MCIWertes. Das zusätzliche Monatsgeld bis zum Alter von einem Jahr beträgt für das erste Kind 5,76 mal der MCI, für das zweite 6,81 mal der MCI, für das dritte 7,85 mal der MCI und für jedes weiter Kind 8,90 mal der MCI (e.gov 22.6.2018). Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem vormaligen Einkommen der letzten 24 Monate multipliziert mit einer Einkommensersatzrate. Die Bezugszeit hängt von der Länge der Beschäftigungszeit ab. Der Ersatzratenfaktor beträgt 0,
  7. Teilnehmer aus dem obligatorischen kasachischen Sozialversicherungssystem erhalten im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes je nach Beitragseinzahlungen abgestuft, zwischen einem Monat und sechs Monaten Arbeitslosengeld (e.gov 2.7.2018). Quellen: - BTI - Bertelsmann Stiftung: BTI 2018; Kazakhstan Country Report, 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427412/488344_en.pdf, Zugriff 25.5.2018 - E.gov (2.7.2018): Allowances and social benefits in Kazakhstan, http://egov.kz/cms/en/articles/allowance, Zugriff 12.7.2018 - E.gov (22.6.2018): Parental leave, http://egov.kz/cms/en/articles/child/ui_decret, Zugriff 12.7.2018 - E.gov (27.2.2018): Minimum calculated indexes, http://egov.kz/cms/en/articles/article_mci_2012, Zugriff 6.7.2018- E.gov (27.2.2018): Minimum calculated indexes, http://egov.kz/cms/en/, articles/article_mci_2012, Zugriff 6.7.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018b): Kasachstan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 13.7.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018c): Kasachstan, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/kasachstan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 13.7.2018- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018c): Kasachstan, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/kasachstan/, wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 13.7.2018 19.Medizinische Versorgung Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. In Astana, in allen Stadtbezirken Almatys und in den größeren Städten Kasachstans existieren vereinzelt kleinere Kliniken mit internationalem Standard (SOS International, IMC, Interteach). Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden (AA 9.3.2018). Die Reform des Gesundheitswesen wurde und wird mit vielerlei Programmen vorangetrieben, während sich das zuständige Ministerium zufrieden mit den Ergebnissen zeigt, sind es die Betroffenen offenbar weniger. Nach Angaben der WHO wurden 2014 nur 4,3% des BIP für den Gesundheitssektor aufgewendet. Ein Überblick zeigt, dass der Gesundheitszustand der Bürger Kasachstans zu wünschen übrig lässt. Die relativ hohe TBRate der neunziger Jahre hat sich zwar verbessert, ist aber immer noch vergleichsweise hoch. Nur eine Grundsicherung auf niedrigem Niveau ist kostenfrei, die notwendige Zuzahlung für viele Untersuchungen, plus die häufig geforderten „inoffiziellen“ Zahlungen schließen einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung, gerade Rentner, von der medizinischen Betreuung aus. Wer viel zahlen kann, wird bestens und auf höchstem Niveau behandelt. Das Versorgungsangebot ist auch sehr ungleichmäßig, wie überall in den Städten besser als auf dem Land, manche Gebiete Kasachstans sind aber auch sehr viel schlechter versorgt als andere. Dies wird sogar in einem mehrjährigem Unterschied beispielsweise der Lebenserwartung der Bevölkerung sichtbar: im Gebiet Nord-Kasachstan betrug sie 2010 66,3 Jahre, in der Stadt Astana 73,2 Jahre. Für eine zahlungskräftige ausländische Klientel von Medizintouristen ist Kasachstan dagegen sogar ein Anziehungspunkt geworden. Die Bezahlung des im öffentlichen Sektor beschäftigten medizinischen Personals ist sehr niedrig, was sich auf die Reputation der Gesundheitsberufe und manchmal auch das Engagement auswirkt (GIZ 6.2018b). Tuberkulose stellt in Kasachstan ein relevantes Gesundheitsproblem dar. Es werden immer noch 100 Neuerkrankungen pro 100 000 Einwohner pro Jahr erfasst. Die Resistenzrate des Tuberkelerregers gegen die üblichen Tuberkulosemedikamente liegt relativ hoch (AA 9.3.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (9.3.2018): Kasachstan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/kasachstansicherheit/206342, Zugriff 25.5.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016b): Kasachstan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 13.7.2018 20.Rückkehr Die Lage der Zuwanderer ist prekär, sowohl der kasachischen, die auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen vom Land in die Städte kommen und dort auf Wohnungsprobleme stoßen und nur wenig Geld mit wenig qualifizierten Tätigkeiten verdienen, als auch der Arbeitsmigranten aus den benachbarten zentralasiatischen Republiken, deren Status und soziale Lage noch problematischer sind (GIZ 6.2018b). Zu Beginn wurde in Kasachstan, als Teil eines postsowjetischen Nation-Building-Prozesses, der staatliche Ansatz einer „Rückholung“ ethnischer Kasachen ins Land verfolgt. Die Umsetzung verschiedener Rückführungsprogramme erwies sich jedoch schwieriger als erwartet, da sich die Rückkehrer nicht „natürlich" in die kasachische Gesellschaft integriert haben. Die sogenannten „Oralmans“ [Rückkehrer] stellen damit bis heute eine problematische soziale Gruppe dar (CAP 4.2017) obwohl ihnen Mittel zwecks Landerwerbs, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche, Bereitstellung von Ausbildungsplätzen für Kinder in Vorschuleinrichtungen und Schulen, und anderen sozialen Einrichtungen, weiterführende Ausbildungslehrgänge, Aufschub bei der Absolvierung des Wehrdienstes, Pensions- und Unterstützungszahlungen, medizinische Leistungen, zoll- und steuerfreier Transfer von Gütern, inklusive Viehbeständen, bei der Übersiedlung nach Kasachstan sowie Quotenplätze in Einrichtungen der mittleren und höheren Berufsbildung gewährt werden (e.gov 15.2.2018). Quellen: - CAP – Central Asia Project (4.2017): Ethnic Return Migration in Kazakhstan: Shifting State Dynamics, Changing media discourses, http://centralasiaprogram.org/wp-content/uploads/2017/04/CAP-Papers-184-Apr2017Berikbol-Dukeyev-1.pdf, Zugriff 12.7.2018 - e.Government [Kazakhstan] (15.2.2018): Oralmans (repatriants) status and rights, https:// egov.kz/cms/en/articles/oralmans_rights_conditions, Zugriff 12.7.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016b): Kasachstan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 13.7.2018 Beweiswürdigung: Die Identität und Staatsangehörigkeit der BF konnte – wie schon vom BFA – durch die Vorlage von diversen Dokumenten (Personalausweis, Geburtsurkunde) festgestellt werden. Die Identität von BF1 ergibt sich zudem aus dem im Akt der BF1 (AS 69) aufliegenden Auszug aus CVIS, wonach BF1 mit gültigem Auslandspass ein Schengen-Visum beantragt und auch erhalten hat. An ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie ihrem Wohnort in Kasachstan haben sich aufgrund ihrer durchgehend gleichbleibenden Angaben vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben. Die BF gaben während des Asylverfahrens durchwegs an gesund zu sein, weshalb festzustellen war, dass diese an keinen schweren psychischen oder physischen Krankheiten leiden. Die BF brachten im Verfahren auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage. Die Feststellung, dass die BF strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus den amtswegig eingeholten Strafregisterauszügen. Die Feststellungen über die Lebensverhältnisse der BF in ihrem Herkunftsstaat beruhen auf ihren gleichbleibenden Angaben im Asylverfahren. Die Feststellung, dass die BF über –wenige – Verwandte in Kasachstan verfügen, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der BF1 im Asylverfahren (insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung). Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der BF in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben der BF im Laufe des Verfahrens, den vorgelegten Bestätigungen sowie den eingeholten aktuellen IZR, GVS und ZMR-Auszügen. Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren in Zusammenschau mit dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Bild der BF als Nachweis der Integration zuzuerkennen. Hinsichtlich der von der BF1 vorgebrachten Fluchtgründe kommt auch der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes nach nochmaliger Befragung der BF1 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 14.01.2021 zur Überzeugung, dass den BF bei einer Rückkehr nach Kasachstan keine aktuelle asylrelevante Verfolgung droht. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht glaubwürdig, dass BF1 aus den von ihr angegebenen Gründen Kasachstan verlassen hat. Das erkennende Gericht kommt vielmehr zur klaren Überzeugung, dass die BF1 nach massiven Schwierigkeiten im Privatleben, einhergehend mit nicht näher beschriebener Gewalt durch den Vater von BF2 ihr g

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