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{'item': 'W251 2234285-1'}

Obsah (18)§ 76§ 22a§ 35§ 28§§ 34§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51Art. 130§ 13§ 19a§ 15a§ 11§§ 56§ 77§ 40

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlW251 2234285-1 Spruch, W251 2234285-1/36E W251 2234285-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2020 und die Anhaltung in Schubhaft vom 07.08.2020 bis 24.08.2020 wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 07.08.2020 wird

§ 22aAbs. 1 i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 07.08.2020 wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG abgewiesen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.04.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Der Beschwerdeführer tauchte unter und hielt sich zunächst verborgen. Anschließend war er überwiegend obdachlos gemeldet. Der Beschwerdeführer stellte am 18.11.2016 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Mit Bescheid vom 13.06.2019 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz. zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).
  4. Mit Bescheid vom 13.06.2019 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz. zur Gänze ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.). Da der Beschwerdeführer im Juni 2019 obdachlos gemeldet war, wurde ihm dieser Bescheid bei der nächstgelegenen Polizeistation hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten. Der Beschwerdeführer hat diesen Bescheid nicht behoben. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid innerhalb kein Rechtsmittel.
  5. Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 08.03.2020 in Untersuchungshaft in Österreich. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.05.2015 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  6. Mit Bescheid des Bundesamts vom 07.08.2020 wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 07.08.2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen5. Mit Bescheid des Bundesamts vom 07.08.2020 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 07.08.2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen 6. Am 24.08.2020 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diese richtete sich gegen die Festnahme vom 07.08.2020, den Schubhaftbescheid vom 07.08.2020 sowie die bisher andauernde Anhaltung in Schubhaft. Der Beschwerdeführer führte darin im Wesentlichen aus, dass ihm der über seinen Antrag auf internationalen Schutz absprechende Bescheid des Bundesamts nicht zugestellt worden sei und das Verfahren daher noch offen sei. In der Folge sei seine Abschiebung und die durch das Bundesamt verhängte Haft zur Sicherung der Abschiebung unzulässig, da noch keine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege. Auch eine Haft zur Verfahrenssicherung sei nicht notwendig, da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sei und das Verfahren ordnungsgemäß fortgesetzt werden könne. Das Bundesamt habe zudem nicht auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt, da das Bundesamt nicht bereits während der Anhaltung in Strafhaft darauf hingewirkt habe, eine Schubhaft gänzlich zu vermeiden. Ein Vertreter der nigerianischen Botschaft habe bereits am 16.07.2020 Haftbesuche zur Prüfung der Ausstellung von Heimreisezertifikaten vorgenommen, jedoch sei der Beschwerdeführer nicht vorgeführt worden. Wäre der Beschwerdeführer jedoch bereits am 16.07.2020 vorgeführt und identifiziert worden, habe dieser bereits am 01.08.2020 mit einem Abschiebflug nach Lagos rückgeführt werden können. Zudem sei der Beschwerdeführer in Österreich sozial verankert, er habe einen Freund bei dem er wohnen könne, sodass die Anwendung eines gelinderen Mittels ausreichend sei. Das Bundesamt habe daher zu Unrecht das Vorliegen einer Fluchtgefahr

§ 76Abs 3 Z 9 angenommen.

Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich einen Mietvertrag und eine Wohnrechtsvereinbarung vor.Zudem sei der Beschwerdeführer in Österreich sozial verankert, er habe einen Freund bei dem er wohnen könne, sodass die Anwendung eines gelinderen Mittels ausreichend sei. Das Bundesamt habe daher zu Unrecht das Vorliegen einer Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, angenommen. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich einen Mietvertrag und eine Wohnrechtsvereinbarung vor.

  1. Der Beschwerdeführer wurde am 24.08.2020 aus der Schubhaft entlassen. Gegen ihn wurde das gelindere Mittel einer Meldeverpflichtung angeordnet, da sich aus der Beschwerde ergab, dass er über soziale Anknüpfungspunkte und eine Wohnmöglichkeit in Österreich verfüge.
  2. Mit Stellungnahme vom 26.08.2020 brachte das Bundesamt im Wesentlichen vor, dass der Bescheid über die aufenthaltsbeendende Maßnahme dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt worden sei. Bis zum 24.08.2020 habe das Bundesamt jedenfalls von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf ausgehen können. Der Beschwerdeführer habe die Behörden jahrelang über seine wahre Nationalität getäuscht, er sei über einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet untergetaucht und sei in der Vergangenheit im Bundesgebiet auch massiv straffällig geworden. Das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs sei zum Zeitpunkt der Entscheidung evident gewesen. Erst die Information darüber, dass für den Beschwerdeführer eine erwiesene Möglichkeit der Unterkunftnahme bestehe, habe den Sicherungsbedarf verdünnt. Diesem Umstand sei vom Bundesamt auch amtswegig durch die Entlassung des Beschwerdeführers am 24.08.2020 aus der Schubhaft gegen das gelindere Mittel einer täglichen Meldeverpflichtung Rechnung getragen worden. Zudem sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer mit dem nächsten Charter nach Nigeria außer Landes zu bringen. Die Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats sei bereits am 13.08.2020 erfolgt. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Nach Auftrag des Gerichts gab das Bundesamt in einer Stellungnahme vom 01.09.2020 im Wesentlichen an, dass dem Bundesamt eine Verletzung der regelmäßigen Meldeverpflichtung als Obdachloser bei der nächsten Polizeidienststelle nicht bekannt gewesen sei. Dem Bundesamt sei auch von der Polizei keine Verletzung einer Meldeverpflichtung gemeldet worden. Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats sei bereits am 11.11.2019 eingeleitet worden. Er sei am 13.08.2020 einer nigerianischen Delegation vorgeführt und von dieser identifiziert worden, die Ausstellung eines Heimreisezertifikats sei zugesichert worden. Der Beschwerdeführer hätte am 25.08.2020 mit einem Charter nach Nigeria abgeschoben werden sollen, dieser sei jedoch wegen der Covid-19-Einschränkungen kurzfristig und überraschend storniert worden Aufgrund der Vorlage einer Wohnrechtsvereinbarung sei der Beschwerdeführer am 24.08.2020 gegen das gelindere Mittel einer Meldeverpflichtung aus der Schubhaft entlassen worden. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Entlassung aus der Schubhaft zwar nicht, wie angeordnet, einen Wohnsitz angemeldet, er komme jedoch seiner Meldeverpflichtung jeden zweiten Tag nach. Am 16.07.2020 haben keine Haftbesuche in einer Justizanstalt von Mitarbeitern zum Zweck der Ausstellung von Heimreisezertifikaten stattgefunden. Die Delegation sei lediglich in einem Polizeianhaltezentrum anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund von COVID-19-Einschränkungen aus der Justizanstalt nicht in ein Polizeianhaltezentrum überstellt werden können.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.09.2019 unter Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen:
  5. Zum Verfahrensgang 1.
  6. Der Beschwerdeführer stellte am 17.04.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (OZ 5, Asyl Akt 1 – Teil 1, AS 15). Betreffend den Beschwerdeführer wurden Dublin Konsultationen mit der Schweiz und Spanien geführt (OZ 5 Asyl Akt 1 – Teil 1 AS 45-46; 61-63; 91-97, 129). Der Beschwerdeführer verließ ohne Erlaubnis seine Betreuungsstelle und war ab dem 22.04.2013 unbekannten Aufenthalts. Auch eine Abfrage des ZMR verlief zum damaligen Zeitpunkt negativ. Der Beschwerdeführer ist untergetaucht und hat sich vor den Behörden verborgen gehalten. Die Dublin-Konsultationen konnten aufgrund des Ablaufes der 20tägigen Frist nicht fortgesetzt werden (OZ 5 Asyl Akt – Teil 1 AS 67). 1.
  7. Der Beschwerdeführer verfügte auch in der Folge über keine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich. Er war mit einigen Unterbrechungen vom 25.04.2013 bis 08.03.2020 bei einem Verein obdachlos gemeldet, er verfügte über eine Obdachlosenmeldung. Der Beschwerdeführer befand sich im Juni 2013 in Untersuchungshaft. Bei einer Einvernahme durch das Bundesamt am 26.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtig ist gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen nach der Entlassung aus der Haft eine aktuelle Postabgabestelle im Inland bekannt zu geben. 1.
  8. Der Beschwerdeführer stellte am 18.11.2016 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Akt d. BH Korneuburg, AS 141; OZ 6 Asyl Akt 2 – Teil 1, AS 9). 1.
  9. Der Beschwerdeführer war vom 24.07.2014 bis 08.03.2020 durchgehend bei einem Verein obdachlos gemeldet. Die Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme und eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G wurde bei einer Polizeiinspektion im Zeitraum vom 03.04.2019 bis 17.04.2019 hinterlegt. Der Verein, bei dem der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet war, wurde über die Hinterlegung des Schriftstückes informiert und die Verständigung über die Hinterlegung am 12.04.2019 auch behoben. Während des Bereithaltezeitraums wurde die Polizeiinspektion vom Beschwerdeführer nicht kontaktiert oder aufgesucht. Erhebungen zum aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers verliefen negativ, der Beschwerdeführer hat sich alle zwei Wochen bei der Heimleitung des Vereins postalisch gemeldet. Er ist jedoch seiner Verpflichtung sich alle 14 Tage bei der Polizeidienststelle zu melden nicht nachgekommen (OZ 30). 1.4. Der Beschwerdeführer war vom 24.07.2014 bis 08.03.2020 durchgehend bei einem Verein obdachlos gemeldet. Die Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme und eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG wurde bei einer Polizeiinspektion im Zeitraum vom 03.04.2019 bis 17.04.2019 hinterlegt. Der Verein, bei dem der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet war, wurde über die Hinterlegung des Schriftstückes informiert und die Verständigung über die Hinterlegung am 12.04.2019 auch behoben. Während des Bereithaltezeitraums wurde die Polizeiinspektion vom Beschwerdeführer nicht kontaktiert oder aufgesucht. Erhebungen zum aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers verliefen negativ, der Beschwerdeführer hat sich alle zwei Wochen bei der Heimleitung des Vereins postalisch gemeldet. Er ist jedoch seiner Verpflichtung sich alle 14 Tage bei der Polizeidienststelle zu melden nicht nachgekommen (OZ 30). 1.

  1. Mit Bescheid vom 13.06.2019 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich zur Gänze ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Es wurde eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt und der Beschwerde gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (OZ 3). Das Bundesamt übermittelte den Bescheid am 18.06.2019 an die Polizeiinspektion und ersuchte um Zustellung und Aushändigung des Bescheides an den Beschwerdeführer. Der Bescheid wurde bei der Polizeiinspektion am 18.06.2019 hinterlegt und dort bis zum 02.07.2019 zur Abholung bereitgehalten. Der Verein, bei dem der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet war, wurde über die Hinterlegung des Bescheides informiert. Der Beschwerdeführer hat den Bescheid nicht behoben und sich nicht bei der Polizeidienststelle gemeldet. Der Beschwerdeführer ist seiner Meldeverpflichtung bei der Polizeistation schon seit längerer Zeit nicht nachgekommen, das war der Polizei auch bekannt jedoch nicht dem Bundesamt. Der Beschwerdeführer hatte alle zwei bis drei Wochen postalischer Kontakt mit dem Verein, bei dem er obdachlos gemeldet war. Der letzte Kontakt des Beschwerdeführers mit der Heimleitung des Vereins fand am 07.06.2019 statt. Erhebungen zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers verliefen negativ (OZ 25). Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 13.06.2019 kein Rechtsmittel. 1.
  2. Das Bundesamt ersuchte am 15.11.2019 die nigerianische Botschaft um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer (OZ 32). Es wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet. 1.
  3. Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 08.03.2020 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft in einem österreichischen Gefängnis. 1.
  4. Das Bundesamt erließ einen Festnahmeauftrag

§§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer (OZ 27, Fremdenakt Teil 1, AS 12ff).1.9. Das Bundesamt erließ einen Festnahmeauftrag

Paragraphen 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer (OZ 27, Fremdenakt Teil 1, AS 12ff). 1.

  1. Der Beschwerdeführer wurde am 18.05.2020 von einem Landesgericht wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Zehn Monate dieser Freiheitsstrafe wurden ihm auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 1.
  2. Mit Mandatsbescheid vom 07.08.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängte.1.11. Mit Mandatsbescheid vom 07.08.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängte. Der Beschwerdeführer wurde am 07.08.2020 aus der Strafhaft entlassen und am selben Tag in Schubhaft genommen (OZ 27 – Fremdenakt Teil 1, AS 46ff). 1.

  1. Der Beschwerdeführer wurde am 13.08.2020 einer Experten-Delegation aus Nigeria vorgeführt. Betreffend den Beschwerdeführer wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugesagt (OZ 30). 1.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am 24.08.2020 aus der Schubhaft entlassen (OZ 26).
  3. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
  4. Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. In Österreich führt er den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX alias XXXX alias XXXX (OZ 5 Asyl Akt 1 – Teil 2, AS 143).In Österreich führt er den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 (OZ 5 Asyl Akt 1 – Teil 2, AS 143). 2.
  5. Der Beschwerdeführer war während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 2.
  6. Der Beschwerdeführer wurde vom 07.08.2020 bis zum 24.08.2020 in Schubhaft angehalten.
  7. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 3.
  8. Der Beschwerdeführer kam seinen Meldeverpflichtungen in Österreich nicht nach. Er verfügte über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet, sondern war obdachlos gemeldet. Der Beschwerdeführer hat ohne Erlaubnis seine Betreuungsstelle verlassen, er tauchte unter und hielt sich vor den Behörden verborgen. 3.
  9. Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf: Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.05.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 28a Abs 1
  10. Fall, § 27 Abs 1 Z 1
  11. Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Zehn Monate dieser Freiheitsstrafe wurden ihm auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.05.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraph 28 a, Absatz eins,
  12. Fall, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  13. Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Zehn Monate dieser Freiheitsstrafe wurden ihm auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 3.
  14. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen Suchtgifthandels und unerlaubten Umgang mit Suchtgiften rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich seinem Asylverfahren entzogen. Er hat unrichtige Angaben zu seiner Identität, nämlich seine Staatsangehörigkeit und sein Geburtsdatum bzw. Geburtsjahr, gemacht und sich einer Abschiebung zu entziehen. 3.
  15. Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer wurde bereits am 11.11.2019 eingeleitet. Am 16.07.2020 fanden keine Haftbesuche einer nigerianischen Delegation zum Zweck der Ausstellung von Heimreisezertifikaten in Justizanstalten statt. Die Delegation war nur im Polizeianhaltezentrum anwesend. Eine Überstellung des Beschwerdeführers von der Justizanstalt in das Polizeianhaltezentrum war aufgrund der Covid-19-Einschränkungen nicht möglich. Der Beschwerdeführer wurde am 13.08.2020 einer nigerianischen Delegation vorgeführt und von dieser identifiziert, es wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugesagt. Der Beschwerdeführer sollte im August 2020 mit einem Charter nach Nigeria abgeschoben werden.
  16. Familiäre und soziale Komponente: 4.
  17. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und keine Familienangehörigen. Er ist in Österreich nicht sozial verankert. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben in Nigeria und in Sierra Leone. 4.
  18. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat derzeit kein Einkommen. 4.
  19. Der Beschwerdeführer verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. 4.
  20. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft über keinen gefestigten Wohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über keine aufrechte Meldung im Zentralen Melderegister. Er wohnt aufgrund einer Wohnrechtsvereinbarung vom 21.08.2020 nach seiner Entlassung aus der Schubhaft bei einem Bekannten. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme beim Bundesamt am 07.08.2020 an, dass er in Österreich keine Bekannten oder Verwandten habe, er habe niemanden in Österreich (OZ 3).
  21. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
  22. Zum Verfahrensgang Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den Asylantragsstellungen, den Dublin-Konsultationen, dem unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine Hauptwohnsitzmeldung, sondern lediglich über eine Obdachlosenadresse verfügte, sind allesamt dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Ebenso verhält es sich mit der Feststellung zum negativen Asylbescheid vom 13.06.2019, dem Festnahmeauftrag vom 09.03.2020 und dem Schubhaftbescheid vom 07.08.
  23. Die Feststellung zur Zustellung des Bescheides vom 13.06.2019 und zur mangelnden Kontaktaufnahme bzw. Verletzung der Meldeverpflichtung des Beschwerdeführers bei der Polizeiinspektion ist einem Kurzbrief des Bundesamts vom 05.07.2019 sowie einer Bestätigung der Polizeidienststelle vom 04.09.2020 zu entnehmen. Zudem gab der Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung an, dass er selber davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung bei der Polizei nicht nachgekommen ist (OZ 34, S. 3). Dass das Bundesamt die nigerianische Botschaft um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer ersuchte, ist einem diesbezüglichen Schreiben des Bundesamtes an die nigerianische Botschaft vom 15.11.2019 zu entnehmen (OZ 32). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 13.08.2020 einer nigerianischen Delegation vorgeführt wurde und diese ihm die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugesagt hat, ist der diesbezüglichen Angabe des Bundesamts in dessen Stellungnahme vom 26.08.2020 zu entnehmen (OZ 28). Es hat sich kein Grund ergeben, an dieser Angabe des Bundesamts zu zweifeln.
  24. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
  25. Die Angaben zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Das genaue Geburtsdatum des Beschwerdeführers konnte aufgrund seiner unterschiedlichen Angaben im Verfahren nicht festgestellt werden. Durch das Angeben drei unterschiedlicher Geburtsjahre im Verfahren wollte der Beschwerdeführer seine Identität vor der Behörde verschleiern. Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde an, dass er zwar der Ansicht sei, dass er ein Staatsangehöriger Sierra Leones sei, er nehme aber zur Kenntnis, dass er vom Bundesamt als Staatsangehöriger Nigerias behandelt werde (Beschwerde S. 2). Seine nigerianische Staatsangehörigkeit lässt sich zudem aus der Tatsache schlussfolgern, dass der Beschwerdeführer von einer Expertendelegation Nigerias identifiziert werden konnte und ihm auch die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugesichert wurde. Zusätzlich ist einem durch das Bundesamt eingeholten linguistischen und landeskundlichen Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozialisiert wurde (OZ 6 Asyl Akt 2 – Teil 1, AS 99ff). Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nigerianischer Staatsbürger ist, er jedoch versucht hat seine tatsächliche Staatsangehörigkeit zu verschleiern. 2.
  26. Die Feststellung, dass eine Verletzung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer vorlag, kann ebenfalls dem Verwaltungs- und Gerichtsakt entnommen werden. Dies kann insbesondere einer Bestätigung vom 18.06.2019 sowie vom 30.04.2019 und einem Schreiben der zuständigen Polizeidienststelle vom 04.09.2020 entnommen werden (OZ 25, Asyl Akt 2 – Teil 21, AS 569ff; OZ 30). Zudem gab auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung an, dass eine Verletzung der Meldepflicht seitens des Beschwerdeführers vorgelegen ist (Verhandlungsprotokoll vom 17.09.2020 = VP S. 3). Es ist kein Grund ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine Einhaltung der Meldeverpflichtung bei der Polizei unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Dass dem Beschwerdeführer der Bescheid des Bundesamts vom 13.06.2019 bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle hinterlegt wurde und dort 14 Tage zur Abholung bereit lag, ist einer Bestätigung der Polizeiinspektion über die Hinterlegung des Bescheides bei dieser zu entnehmen (OZ 25 – Aktenvorlage letzter Teil, Asyl Akt 2 – Teil 21, AS 569ff). Dass der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhoben hat, kann dem Verwaltungs- und Gerichtsakt entnommen werden. Darauf gründet sich in der Folge auch die Feststellung, dass der Bescheid des Bundesamts vom 13.06.2019 in Rechtskraft erwachsen ist. 2.
  27. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig war, ergibt sich insbesondere aus seiner Angabe in der niederschriftlichen Einvernahme, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme (OZ 27 – Fremdenakt Teil 1, AS 41). Zudem hat er im Verfahren nichts vorgebracht, was für eine Haftunfähigkeit sprechen würde. 2.
  28. Dass der Beschwerdeführer vom 07.08.2020 bis 24.08.2020 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Dass der Beschwerdeführer am 24.08.2020 aus der Schubhaft entlassen wurde, ist dem auf den 24.08.2020 datierten Entlassungsschein des Bundesamtes zu entnehmen. Auf diesen ist auch die Feststellung zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verfügung eines gelinderen Mittels aus der Schubhaft entlassen wurde (OZ 26).
  29. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 3.
  30. Die Feststellungen zur fehlenden aufrechten Hauptwohnsitzmeldung in Österreich ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. So ist dem Zentralen Melderegister zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 25.04.2013 bis zum 08.03.2020 nahezu durchgehend als obdachlos gemeldet war. In der Folge seiner Verurteilung war vom 08.03.2020 bis zum 07.08.2020 eine Justizanstalt als sein Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer hat anschließend keinen Wohnsitz im Bundesgebiet angemeldet. 3.
  31. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gründet sich auf die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in das Strafregister und auf das im Akt erliegende strafgerichtliche Urteil. 3.
  32. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achte, ergeben sich aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein. Der Beschwerdeführer reiste trotz rechtskräftigem Bescheid, der ihn zur Ausreise aus Österreich verpflichtete, nicht aus. Der Beschwerdeführer verhielt sich im Verfahren unkooperativ und verschleierte seine Identität. Er hielt sich vor den Behörden verborgen. Zudem wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon ihm zehn Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Auch daraus ist zu schließen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet. 3.
  33. Dass das Bundesamt seine Pflicht, die Schubhaft möglichst kurz zu halten bzw. zu vermeiden nicht verletzt hat, ist den nachvollziehbaren Angaben des Bundesamts in der ergänzenden Stellungnahme vom 01.09.2020 zu entnehmen. Dieser ist auch zu entnehmen, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer zugesichert wurde sowie, dass er mit dem nächsten Charter nach Nigeria abgeschoben werden soll. Auch dass es am 16.07.2020 ausschließlich Besuche der nigerianischen Delegation im Polizeianhaltezentrum und nicht in einer Justizvollzugsanstalt gegeben hat, und der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt aufgrund der Covid- 19 Pandemie nicht überstellt werden konnte, war nachvollziehbar und glaubhaft. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht substantiiert bestritten. Es haben sich im Verfahren keine Gründe ergeben, an den Angaben des Bundesamts in der Stellungnahme vom 01.09.2020 zu zweifeln. 3.
  34. Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme an, in Österreich niemand zu haben (OZ 27 – Fremdenakt Teil 1, AS 43). In seiner Beschwerde brachte er in Widerspruch dazu vor, dass er bei einem Freund wohnen dürfe (OZ 27 – Fremdenakt Teil 1, AS 83). Der Beschwerdeführer legte gemeinsam mit der Schubhaftbeschwerde auch eine Wohnrechtsvereinbarung und den Mietvertrag seines Freundes vor (OZ 27 – Fremdenakt Teil 1, AS 68 ff). Er konnte dadurch glaubhaft machen, dass er tatsächlich bei einem Bekannten vorübergehend wohnen kann. Anzumerken ist, dass die Wohnrechtsvereinbarung auf den 21.08.2020 datiert ist (OZ 27 – Fremdenakt Teil 1, AS 69). Somit konnte davon ausgegangen werden, dass das Bundesamt zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheids vom 07.08.2020 keine Kenntnis über die Wohnmöglichkeit des Beschwerdeführers bei seinem Freund haben konnte. Ebenso konnte nachvollzogen werden, dass das Bundesamt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung von fehlenden sozialen und familiären Anknüpfungspunkten ausgegangen ist, zumal dieser selber angab in Österreich keine Verwandte oder Bekannte und auch sonst niemanden zu haben.
  35. Familiäre und soziale Komponente 4.
  36. Ein gefestigtes Familienleben hat das Verfahren nicht hervorgebracht. Zudem gab der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt an, dass er in Österreich niemanden habe. Seine Eltern leben nicht in Österreich (OZ 27 – Fremdenakt Teil 1, AS 43). 4.
  37. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und er derzeit kein Einkommen hat, ist auf seine Angaben beim Bundesamt zurückzuführen. So gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wovon er in Österreich lebe, an, dass er Drogen verkauft habe und seitdem im Gefängnis gewesen sei (OZ 27, Fremdenakt Teil 1, AS 43). 4.
  38. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen verfügt, ergibt sich aus seiner Angabe in der niederschriftlichen Einvernahme, dass er derzeit kein Geld habe (OZ 27, Fremdenakt Teil 1, AS 43). 4.
  39. Dass der Beschwerdeführer über keinen eigenen gefestigten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass er derzeit bei einem Bekannten wohnen kann, ergibt sich aus einer gemeinsam mit der Schubhaftbeschwerde vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung und dem vorgelegten Mietvertrag. 4.
  40. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  41. Rechtliche Beurteilung: 3.
  42. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft (W251 2234285-1)3.
  43. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft (W251 2234285-1) 3.1.
  44. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.
  45. Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. §17 Zustellgesetz (ZustellG), § 19a Meldegesetz (MeldeG), §11 und § 13 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:§17 Zustellgesetz (ZustellG), Paragraph 19 a, Meldegesetz (MeldeG), §11 und Paragraph 13, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Hinterlegung (ZustellG) § 17.
(1)und
(2)(…)Paragraph 17,
(1)und
(2)(…)
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Hauptwohnsitzbestätigung (MeldeG) § 19a.
(1)Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn erParagraph 19 a,
(1)Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er
  1. glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und
  2. im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).3.1.4.
  3. Zur Judikatur:
(3)bis
(5)(…) Zustellungen (BFA-VG) § 11.
(1)(…) Eine Kontaktstelle

§ 19aAbs. 2 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.Paragraph 11,

(1)(…) Eine Kontaktstelle

Paragraph 19 a, Absatz 2, Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.

(2)bis
(5)(…)
(6)Zustellungen an Fremde können durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung

§ 15aAsyl

G 2005, §§ 56 Abs. 2 Z 2, 71 Abs. 2 Z 2 oder 77 Abs. 3 Z 2 FPG oder § 13 Abs. 2 erfolgen. Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. § 23 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes die Dienststelle der Landespolizeidirektion tritt und eine Hinterlegung beim Gemeindeamt nicht in Betracht kommt.

(6)Zustellungen an Fremde können durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung

Paragraph 15 a, AsylG 2005, Paragraphen 56, Absatz 2, Ziffer 2, 71, Absatz 2, Ziffer 2, oder 77 Absatz 3, Ziffer 2, FPG oder Paragraph 13, Absatz 2, erfolgen. Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. Paragraph 23, ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes die Dienststelle der Landespolizeidirektion tritt und eine Hinterlegung beim Gemeindeamt nicht in Betracht kommt. Mitwirkung eines Fremden (BFA-VG) § 13.

(1)(…)Paragraph 13,
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(2)Verfügt ein Fremder lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung

§ 19aMelde

G, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der, der Kontaktstelle

§ 19aAbs. 1 Z 2 Melde

G nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Verfahrensanordnung

§ 15aAbs. 2 Asyl

G 2005. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2)Verfügt ein Fremder lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung

Paragraph 19 a, MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der, der Kontaktstelle

Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Verfahrensanordnung

Paragraph 15 a, Absatz 2, AsylG

  1. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. 3.1.
  2. Zur Judikatur betreffend die Schubhaft: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
  3. Zur Judikatur betreffend Mitwirkungspflichten und Zustellungen: § 11 Abs. 6 BFA-VG betrifft u.a. die Zustellung im Zuge der Erfüllung der Meldeverpflichtung

§ 13Abs.

2 BFA-VG. Nach dieser Bestimmung, die der Sicherstellung einer Zustellmöglichkeit während eines laufenden Verfahrens nach dem BFA-VG dient, haben sich Fremde, die als Obdachlose lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung

§ 19aMelde

G verfügen, beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung bei der der von ihnen gemeldeten Kontaktstelle nächstgelegenen Dienststelle der Landespolizeidirektion vierzehntägig zu melden. Aus dieser Meldeverpflichtung ergibt sich allerdings kein starres Meldeintervall, weil es einem Fremden auch unbenommen ist, sich vereinzelt früher (also vor Ablauf der vierzehntägigen Meldefrist) bei der zuständigen Dienststelle erneut zu melden. Die vierzehntägige Meldeverpflichtung läuft daher jeweils ab dem Datum der letzten Meldung des Obdachlosen (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144, RS 2).Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG betrifft u.a. die Zustellung im Zuge der Erfüllung der Meldeverpflichtung

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG. Nach dieser Bestimmung, die der Sicherstellung einer Zustellmöglichkeit während eines laufenden Verfahrens nach dem BFA-VG dient, haben sich Fremde, die als Obdachlose lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung

Paragraph 19 a, MeldeG verfügen, beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung bei der der von ihnen gemeldeten Kontaktstelle nächstgelegenen Dienststelle der Landespolizeidirektion vierzehntägig zu melden. Aus dieser Meldeverpflichtung ergibt sich allerdings kein starres Meldeintervall, weil es einem Fremden auch unbenommen ist, sich vereinzelt früher (also vor Ablauf der vierzehntägigen Meldefrist) bei der zuständigen Dienststelle erneut zu melden. Die vierzehntägige Meldeverpflichtung läuft daher jeweils ab dem Datum der letzten Meldung des Obdachlosen (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144, RS 2). Für die Zustellung im Zuge der Erfüllung der Meldeverpflichtung

§ 13Abs.

2 BFA-VG unterscheidet § 11 Abs. 6 BFA-VG zwei Fälle, nämlich den Fall einer vorliegenden Verletzung der Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung und den Fall der bereits vorliegenden Verletzung der Meldeverpflichtung vor Veranlassung der Zustellung, und normiert für diese beiden Fälle unterschiedliche Zustellvoraussetzungen. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem BFA bereits vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung nach § 11 Abs. 6 Satz 4 BFA-VG (vereinfacht) durch sofortige Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen. Dies gilt, bis der Fremde seiner Meldeverpflichtung erneut nachgekommen ist. Kommt ein obdachlos gemeldeter Empfänger seiner Meldeverpflichtung dagegen erst nach Veranlassung der Zustellung durch das BFA nicht nach, ist das Dokument

§ 11Abs. 6 Satz 2 BFA-VG bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen (Vw

GH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144, RS 3).Für die Zustellung im Zuge der Erfüllung der Meldeverpflichtung

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG unterscheidet Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG zwei Fälle, nämlich den Fall einer vorliegenden Verletzung der Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung und den Fall der bereits vorliegenden Verletzung der Meldeverpflichtung vor Veranlassung der Zustellung, und normiert für diese beiden Fälle unterschiedliche Zustellvoraussetzungen. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem BFA bereits vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung nach Paragraph 11, Absatz 6, Satz 4 BFA-VG (vereinfacht) durch sofortige Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen. Dies gilt, bis der Fremde seiner Meldeverpflichtung erneut nachgekommen ist. Kommt ein obdachlos gemeldeter Empfänger seiner Meldeverpflichtung dagegen erst nach Veranlassung der Zustellung durch das BFA nicht nach, ist das Dokument

Paragraph 11, Absatz 6, Satz 2 BFA-VG bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144, RS 3). Der Gesetzgeber hat für Zustellungen des BFA an obdachlos gemeldete Personen iSd § 19a MeldeG folgenden Ablauf vor Augen: Wurde dem BFA vor Veranlassung der Zustellung eine Verletzung der Meldeverpflichtung nicht mitgeteilt, hat es an die der Kontaktstelle nächstgelegene Polizeiinspektion ein Zustellersuchen (samt Bescheid) zur persönlichen Ausfolgung zu übermitteln. Liegt dem BFA hingegen eine Mitteilung über die Verletzung der Meldeverpflichtung vor, kann das BFA die Zustellung

§ 11Abs. 6 BFA-VG i

Vm § 23 ZustG gleich durch sofortiger Hinterlegung ohne Zustellversuch entweder durch Bereithaltung der Entscheidung zur Abholung beim Bundesamt selbst oder bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion vornehmen (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144, RS 4).Der Gesetzgeber hat für Zustellungen des BFA an obdachlos gemeldete Personen iSd Paragraph 19 a, MeldeG folgenden Ablauf vor Augen: Wurde dem BFA vor Veranlassung der Zustellung eine Verletzung der Meldeverpflichtung nicht mitgeteilt, hat es an die der Kontaktstelle nächstgelegene Polizeiinspektion ein Zustellersuchen (samt Bescheid) zur persönlichen Ausfolgung zu übermitteln. Liegt dem BFA hingegen eine Mitteilung über die Verletzung der Meldeverpflichtung vor, kann das BFA die Zustellung

Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG gleich durch sofortiger Hinterlegung ohne Zustellversuch entweder durch Bereithaltung der Entscheidung zur Abholung beim Bundesamt selbst oder bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion vornehmen (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144, RS 4). Wurde dem BFA vor Veranlassung der Zustellung eine Verletzung der Meldeverpflichtung nicht mitgeteilt, hängt das weitere Vorgehen der ersuchten Polizeiinspektion davon ab, ob bereits zum Zeitpunkt des Einlangens der Sendung bei ihr eine Verletzung der Meldeverpflichtung der obdachlos gemeldeten Person iSd § 19a MeldeG vorlag: Verneinendenfalls ist das übermittelte Dokument zunächst von der Dienststelle der Landespolizeidirektion bei ihr zur persönlichen Übergabe im Rahmen der nächsten ordnungsgemäßen Meldung bereit zu halten. Bejahendenfalls kann ein Zuwarten auf eine ordnungsgemäße Abholung entfallen, weil eine Verletzung der Meldeverpflichtung bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Sendung vorliegt. Stellt die Dienststelle der Landespolizeidirektion eine Verletzung der Meldeverpflichtung des § 13 Abs. 2 BFA-VG fest, ist das Dokument bei ihr zu hinterlegen. Für diesen Fall verweist § 11 Abs. 6 BFA-VG auf die sinngemäße Geltung von § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144, RS 5).Wurde dem BFA vor Veranlassung der Zustellung eine Verletzung der Meldeverpflichtung nicht mitgeteilt, hängt das weitere Vorgehen der ersuchten Polizeiinspektion davon ab, ob bereits zum Zeitpunkt des Einlangens der Sendung bei ihr eine Verletzung der Meldeverpflichtung der obdachlos gemeldeten Person iSd Paragraph 19 a, MeldeG vorlag: Verneinendenfalls ist das übermittelte Dokument zunächst von der Dienststelle der Landespolizeidirektion bei ihr zur persönlichen Übergabe im Rahmen der nächsten ordnungsgemäßen Meldung bereit zu halten. Bejahendenfalls kann ein Zuwarten auf eine ordnungsgemäße Abholung entfallen, weil eine Verletzung der Meldeverpflichtung bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Sendung vorliegt. Stellt die Dienststelle der Landespolizeidirektion eine Verletzung der Meldeverpflichtung des Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG fest, ist das Dokument bei ihr zu hinterlegen. Für diesen Fall verweist Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG auf die sinngemäße Geltung von Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144, RS 5). Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung setzt unter anderem voraus, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. VwGH 26.6.2007, 2004/13/0093). Diese Rechtsprechung ist - schon angesichts des expliziten Verweises in § 11 Abs. 6 BFA-VG auf § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG - auf die Zustellung nach § 11 Abs. 6 BFA-VG 2014 zu übertragen (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144, RS 7).Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung setzt unter anderem voraus, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird vergleiche VwGH 26.6.2007, 2004/13/0093). Diese Rechtsprechung ist - schon angesichts des expliziten Verweises in Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG auf Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG - auf die Zustellung nach Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG 2014 zu übertragen (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144, RS 7). Der Umstand, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion an der Kontaktstelle des Revisionswerbers eine Hinterlegungsanzeige hinterließen, entfaltet keine Rechtswirkungen. Eine solche Benachrichtigung ist rechtlich nicht vorgesehen, verweist § 11 Abs. 6 BFA-VG doch auf § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG, nicht jedoch auf § 17 Abs. 2 ZustG. Auch die Materialien zu § 11 Abs. 6 BFA-VG (ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 5) halten diesbezüglich fest, dass eine Benachrichtigung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 3 ZustG nicht notwendig ist. Ist eine Benachrichtigung rechtlich gar nicht vorgesehen, kann sie auch für sich keine Rechtswirkungen entfalten (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144, RS 8).Der Umstand, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion an der Kontaktstelle des Revisionswerbers eine Hinterlegungsanzeige hinterließen, entfaltet keine Rechtswirkungen. Eine solche Benachrichtigung ist rechtlich nicht vorgesehen, verweist Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG doch auf Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG, nicht jedoch auf Paragraph 17, Absatz 2, ZustG. Auch die Materialien zu Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG (ErläutRV 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5) halten diesbezüglich fest, dass eine Benachrichtigung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Satz 3 ZustG nicht notwendig ist. Ist eine Benachrichtigung rechtlich gar nicht vorgesehen, kann sie auch für sich keine Rechtswirkungen entfalten (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144, RS 8). 3.1.4. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG angeordnet. Es ist daher zu prüfen, ob eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und der Bescheid vom 13.06.2019 rechtswirksam zugestellt werden konnte:Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordnet. Es ist daher zu prüfen, ob eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und der Bescheid vom 13.06.2019 rechtswirksam zugestellt werden konnte: Der Beschwerdeführer war vom 25.04.2013 bis 08.03.2020 im Bundesgebiet nahezu durchgehend als obdachlos gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügte somit lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung

§19aMelde

G.

§ 13Abs.

2 BFA-VG traf den Beschwerdeführer als Fremden, der lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung

§ 19aMelde

G verfügte und obdachlos gemeldet war, daher die Verpflichtung, sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung alle vierzehn Tage bei der zu seiner gemeldeten Kontaktstelle

§ 19aAbs. 1 Z 2 Melde

G nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Der Beschwerdeführer war vom 25.04.2013 bis 08.03.2020 im Bundesgebiet nahezu durchgehend als obdachlos gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügte somit lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung

§19aMelde

G.

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG traf den Beschwerdeführer als Fremden, der lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung

Paragraph 19 a, MeldeG verfügte und obdachlos gemeldet war, daher die Verpflichtung, sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung alle vierzehn Tage bei der zu seiner gemeldeten Kontaktstelle

Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Dieser Meldeverpflichtung kam der Beschwerdeführer nachweislich nicht nach. Diese Verletzung der Meldeverpflichtung war zwar der zuständigen Polizeiinspektion, jedoch nicht dem Bundesamt bekannt, da die Polizeiinspektion das Bundesamt über die Verletzung der Meldeverpflichtung vor Erlassung des Bescheides und Veranlassung der Zustellung nicht informiert hat. Es gibt auch keine Hinweise darauf – und wurde dies zudem auch nicht substantiiert vorgebracht – dass dem Beschwerdeführer die Erfüllung seiner Meldeverpflichtung iSd § 13 Abs. 2 BFA-VG nachweislich nicht möglich war oder unzumutbar gewesen wäre. Dieser Meldeverpflichtung kam der Beschwerdeführer nachweislich nicht nach. Diese Verletzung der Meldeverpflichtung war zwar der zuständigen Polizeiinspektion, jedoch nicht dem Bundesamt bekannt, da die Polizeiinspektion das Bundesamt über die Verletzung der Meldeverpflichtung vor Erlassung des Bescheides und Veranlassung der Zustellung nicht informiert hat. Es gibt auch keine Hinweise darauf – und wurde dies zudem auch nicht substantiiert vorgebracht – dass dem Beschwerdeführer die Erfüllung seiner Meldeverpflichtung iSd Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nachweislich nicht möglich war oder unzumutbar gewesen wäre. Da die Verletzung der Meldeverpflichtung zwar der Polizeidienststelle jedoch nicht dem Bundesamt bekannt war, war für eine wirksame Zustellung der Bescheid bei der Polizeidienststelle zu hinterlegen und dort für einen Zeitraum von 14 Tagen zur Abholung bereit zu halten. Der Bescheid wurde am 18.06.2019 vom Bundesamt an die der Meldeadresse nächstgelegene Polizeiinspektion übermittelt und dort für den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 18.06.2019 bis zum 02.07.2019 hinterlegt sowie zur Abholung bereitgehalten. Dieses Vorgehen entspricht § 11 Abs. 6 Satz 2 BFA-VG.Der Bescheid wurde am 18.06.2019 vom Bundesamt an die der Meldeadresse nächstgelegene Polizeiinspektion übermittelt und dort für den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 18.06.2019 bis zum 02.07.2019 hinterlegt sowie zur Abholung bereitgehalten. Dieses Vorgehen entspricht Paragraph 11, Absatz 6, Satz 2 BFA-VG. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer daher rechtswirksam zugestellt. Da der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel erhob, folgt daraus auch, dass der Bescheid in erster Instanz in Rechtskraft erwuchs. Die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ist somit rechtskräftig und es liegt eine rechtswirksame aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.1.5. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind – neben dem Vorliegen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme – das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Das Bundesamt führte im Bescheid begründend aus, dass Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 FPG Z 1 und Z 9 gegeben sei. Z1 normiert, dass zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Z 9 normiert, dass der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen ist.Das Bundesamt führte im Bescheid begründend aus, dass Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, FPG Ziffer eins und Ziffer 9, gegeben sei. Z1 normiert, dass zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Ziffer 9, normiert, dass der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer hielt sich unrechtmäßig in Österreich auf und es liegt eine den Beschwerdeführer betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Beschwerdeführer war in Österreich überwiegend als obdachlos gemeldet und tauchte unter und entzog sich dem Asylverfahren. Der Beschwerdeführer hat unterschiedliche Identitäten angegeben um sich einer Abschiebung zu entziehen. Der Beschwerdeführer wurde zudem wegen des Vergehens des Suchtgifthandels sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon ihm zehn Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer verfügte seit Verlassen des ihm zugewiesenen Quartiers im Jahr 2014 lediglich über eine (nicht einmal durchgehende) Obdachlosenmeldungen und war für das Bundesamt nur sehr schwer greifbar (OZ 30). Auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides verfügte der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor Erlassung des Schubhaftbescheides an, dass er in Österreich keine Verwandten und Bekannten habe und er allein sei. Das Bundesamt konnte daher aufgrund dieser Aussagen davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer auch Fluchtgefahr

§ 76Abs 3 Z 9 gegeben war.

In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Das Verhalten des Beschwerdeführers ist sehr unkooperativ, er achtet die österreichischen Gesetze nicht, sodass auch aus diesem Grund von einer erheblichen Fluchtgefahr und dem Untertauchen bei einer Freilassung aus der Schubhaft auszugehen war.Der Beschwerdeführer hielt sich unrechtmäßig in Österreich auf und es liegt eine den Beschwerdeführer betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Beschwerdeführer war in Österreich überwiegend als obdachlos gemeldet und tauchte unter und entzog sich dem Asylverfahren. Der Beschwerdeführer hat unterschiedliche Identitäten angegeben um sich einer Abschiebung zu entziehen. Der Beschwerdeführer wurde zudem wegen des Vergehens des Suchtgifthandels sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon ihm zehn Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer verfügte seit Verlassen des ihm zugewiesenen Quartiers im Jahr 2014 lediglich über eine (nicht einmal durchgehende) Obdachlosenmeldungen und war für das Bundesamt nur sehr schwer greifbar (OZ 30). Auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides verfügte der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor Erlassung des Schubhaftbescheides an, dass er in Österreich keine Verwandten und Bekannten habe und er allein sei. Das Bundesamt konnte daher aufgrund dieser Aussagen davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer auch Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, gegeben war. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Das Verhalten des Beschwerdeführers ist sehr unkooperativ, er achtet die österreichischen Gesetze nicht, sodass auch aus diesem Grund von einer erheblichen Fluchtgefahr und dem Untertauchen bei einer Freilassung aus der Schubhaft auszugehen war. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Der Beschwerdeführer ist bereits einmal untergetaucht, er hat sich vor den Behörden verborgen gehalten. Er ist in Österreich beruflich nicht verwurzelt und verfügte zudem über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers musste das Bundesamt davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Bekannte noch Verwandte hat. Zudem achtet der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht. Auch dies spricht für einen erhöhten Sicherungsbedarf. Die vorzunehmende Verhaltensprognose hat einen hohen Sicherungsbedarf ergeben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Da zudem bereits für Ende August 2020 ein Charterflug angesetzt war, stand zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Abschiebung kurz bevor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Das Bundesamt ist daher – insbesondere auch aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich – zurecht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.

  1. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer wurde bereits am 11.11.2019 eingeleitet. Am 16.07.2020 fanden keine Haftbesuche einer nigerianischen Delegation zum Zweck der Ausstellung von Heimreisezertifikaten in Justizanstalten statt. Die Delegation war nur im Polizeianhaltezentrum anwesend. Eine Überstellung des Beschwerdeführers von der Justizanstalt in das Polizeianhaltezentrum war aufgrund der Covid-19-Einschränkungen nicht möglich. Der Beschwerdeführer wurde am 13.08.2020 einer nigerianischen Delegation vorgeführt und von dieser identifiziert. Das Bundesamt hat daher auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hingewirkt. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er ihn treffende Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er in Zukunft unter Berücksichtigung der bevorstehenden Abschiebung ein kooperatives Verhalten an den Tag legen würde. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt hat. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. 3.1.
  2. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung konnte auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung konnte auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und aufgrund seiner zunächst behaupteten mangelnden sozialen Verankerung in Österreich zunächst nicht angewandt werden. 3.1.
  3. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung konnte auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung konnte auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und aufgrund seiner zunächst behaupteten mangelnden sozialen Verankerung in Österreich zunächst nicht angewandt werden. Nachdem der Beschwerdeführer in der Schubhaftbeschwerde vom 24.08.2020 angab, dass er – entgegen seinen bisherigen Angaben – einen Bekannten in Österreich habe, bei dem er auch wohnen könne und er eine diesbezügliche Wohnrechtsvereinbarung vorlegte, wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt aus der Schubhaft entlassen und ihm als gelinderes Mittel eine Meldeverpflichtung auferlegt. Dass das Bundesamt nicht bereits früher die Verhängung eines gelinderen Mittels anordnete, ist auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, sowie auf seine Angaben in der Einvernahme vom 07.08.2020, wonach er in Österreich keine Bekannten habe und er niemanden kennen würde. Da Bundesamt musste daher bis zum 24.8.2020 zurecht von gänzlich fehlenden sozial Kontakten ausgehen, die in Zusammenhang mit dem bisher gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers, die Anordnung gelinderer Mittel nicht zulassen. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher vom 07.08.2020 bis zum 24.08.2020 eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel (nach den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers) nicht den Zweck der Schubhaft erfüllte. Das Verfahren hat aus damaliger Sicht keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kam daher vor dem 24.08.2020 nicht in Betracht. 3.1.
  4. Das Bundesamt ist daher für den Zeitraum vom 07.08.2020 bis 24.08.2020 zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen. Die Anordnung der Schubhaft wurde vom Bundesamt zudem nicht ausschließlich auf die Ausreiseunwilligkeit gestützt. Auf Grund des oben geschilderten über einen langen Zeitraum gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers war von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr auszugehen. Die Verhängung der Schubhaft am 07.08.2020 war zudem verhältnismäßig. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 07.08.2020 bis zum 24.08.2020 war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  5. Zu Spruchteil A – Spruchpunkt II. – Festnahme 3.
  6. Zu Spruchteil A – Spruchpunkt römisch zwei. – Festnahme 3.2.
  7. § 34 BFA-VG und § 40 BFA-VG und § 46 FPG lauten auszugsweise: 3.2.
  8. Paragraph 34, BFA-VG und Paragraph 40, BFA-VG und Paragraph 46, FPG lauten auszugsweise: Festnahmeauftrag (BFA-VG) § 34.

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 34,

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser, 1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder,

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und,
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder,
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  3. wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;,

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;,
  2. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder,
  3. wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn,
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder,
  2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. Festnahme (BFA-VG) § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,2. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 40,

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,, 2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder,

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  2. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  3. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn,
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,,
  2. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,,
  3. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder,
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist. 3.2.2.

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht.3.2.2.

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht.

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung

§ 46FPG erlassen werden soll. Der Judikatur des Vw

GH ist zu entnehmen, dass aus dem klaren Wortlaut des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG hervorgehe, dass im Zeitpunkt der Festnahme (oder ihrer Anordnung) ein Auftrag zur Abschiebung des Fremden nicht bereits vorliegen muss, sondern vielmehr die Absicht seiner Erlassung (unmittelbar nach dem Vollzug der Festnahme) ausreicht (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0005).

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung

Paragraph 46, FPG erlassen werden soll. Der Judikatur des VwGH ist zu entnehmen, dass aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG hervorgehe, dass im Zeitpunkt der Festnahme (oder ihrer Anordnung) ein Auftrag zur Abschiebung des Fremden nicht bereits vorliegen muss, sondern vielmehr die Absicht seiner Erlassung (unmittelbar nach dem Vollzug der Festnahme) ausreicht (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0005). Das Bundesamt erließ am 09.03.2020

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde am 07.08.2020 aufgrund dieses Festnahmeauftrages von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und über die Gründe seiner Festnahme in Kenntnis gesetzt. Das Bundesamt erließ am 09.03.2020

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde am 07.08.2020 aufgrund dieses Festnahmeauftrages von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und über die Gründe seiner Festnahme in Kenntnis gesetzt. Begründet wurde der Festnahmeauftrag im Wesentlichen damit, dass gegen den Beschwerdeführer ein Auftrag zur Abschiebung

§ 46FPG erlassen werden sollte.

Die Rückkehrentscheidung sei seit dem 16.07.2019 rechtskräftig und die Frist für die freiwillige Ausreise sei verstrichen. Gegen den Beschwerdeführer bestehe nach derzeitiger Aktenlage zudem Sicherungsbedarf. Der Beschwerdeführer verfüge über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Der Festnahmeauftrag sei notwendig, da die Möglichkeit einer Spontanentlassung bestehe (OZ 27, Fremdenakt Teil 1 AS 12 und AS 13).Begründet wurde der Festnahmeauftrag im Wesentlichen damit, dass gegen den Beschwerdeführer ein Auftrag zur Abschiebung

Paragraph 46, FPG erlassen werden sollte. Die Rückkehrentscheidung sei seit dem 16.07.2019 rechtskräftig und die Frist für die freiwillige Ausreise sei verstrichen. Gegen den Beschwerdeführer bestehe nach derzeitiger Aktenlage zudem Sicherungsbedarf. Der Beschwerdeführer verfüge über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Der Festnahmeauftrag sei notwendig, da die Möglichkeit einer Spontanentlassung bestehe (OZ 27, Fremdenakt Teil 1 AS 12 und AS 13). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm sein negativer Asylbescheid nicht zugestellt worden sei, sein Verfahren deswegen noch offen sei, keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege und die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft deswegen rechtswidrig gewesen seien, wurde mit diesem Erkenntnis als unbegründet beurteilt. Der Bescheid wurde tatsächlich rechtswirksam zugestellt und die Festnahme war aus diesem Grund rechtmäßig. Einen weiteren Grund, warum die Festnahme rechtswidrig sei, brachte der Beschwerdeführer weder in seiner Schubhaftbeschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung vor (OZ 34, S. 3). Es sind auch sonst im Verfahren keine Gründe hervorgekommen, die dafür sprechen würden, dass die Festnahme des Beschwerdeführers rechtswidrig gewesen sein könnte. Die Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers war in der Folge somit als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. und IV.– Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.– Kostenersatz 3.3.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Der Kostenersatzanspruch für die Gegenschrift besteht jedoch nur dann, wenn der Schriftsatz zumindest ansatzweise erkennen lässt, dass er die Widerlegung des Beschwerdevorbringens zum Ziel hat. Liegt keine Auseinandersetzung mit der Beschwerde vor, gebührt daher der belangten Behörde auch kein Kostenersatz (Eisenberger/Ennöckl/Helm – Die Maßnahmenbeschwerde,

  1. Auflage, Punkt. 2.19.1.). Legt die belangte Behörde die Akten nicht vollständig vor, so steht ihr der Ersatz für den Vorlageaufwand nicht zu. Ebenso wenig hat sie Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwands, wenn sie keine inhaltliche, auf die Beschwerde Bezug nehmende Stellungnahme abgibt (vgl. VwGH 18.04.2012, 2009/16/0142; Eisenberger/Ennöckl/Helm – Die Maßnahmenbeschwerde,
  2. Auflage, Punkt. 2.19.1.). Der Aufwandsersatz ist nur auf Antrag des Beschwerdeführers bzw. der belangten Behörde für den anspruchsberechtigten Rechtsträger zu leisten. Hinsichtlich der gebotenen Form und des erforderlichen Inhalts eines solchen Antrages enthält das Gesetz keine konkreten Vorgaben; er kann daher schriftlich oder mündlich eingebracht werden. Der VwGH verlangt, dass der Antrag zumindest so genau gehalten sein muss, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Reisekosten und Barauslagen müssen ge

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