← Österreich

{'item': 'W253 2209188-3'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlW253 2209188-3 SpruchW253 2209188-3/5E, W253 2209188-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen):
  2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 02.01.2016 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag gab der BF als Grund für seine Ausreise an, er sei vom Islam zum Christentum konvertiert, weshalb er den Iran verlassen habe müssen, da Religionswechsel bedeute, umgebracht zu werden. Er habe einen Brief von der Regierung erhalten, in dem gestanden habe, dass er umgebracht werde; er wisse nicht, wo sich der Brief befinde und habe einer seiner Freunde seinen Glaubenswechsel verraten. 1.
  4. Am 06.01.2018 erfolgte eine Mitteilung der LPD Innsbruck an das BFA, wonach der BF unangemeldet in einem Club als Türsteher arbeite. 1.
  5. Am 18.08.2018 legte der BF einen Taufschein, ausgestellt vom Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden vom 14.08.2016 beim BFA vor. 1.
  6. Am 16.08.2018 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA). Eingangs erklärte der BF er habe hinsichtlich der Reisedauer und der durchreisten Staaten gelogen und habe er auch Mazedonien durchreist; überdies habe er entgegen seiner Angaben in der Erstbefragung seit 2012 einen Bruder in Österreich. Außerdem sei er nicht illegal, sondern legal mit seinem Reisepass aus dem Iran in die Türkei, wo er den Pass vernichtet habe, ausgereist. Die Falschangaben in der Erstbefragung habe er auf Anraten von Leuten gemacht; auch die Vernichtung des Reisepasses sei auf Anraten erfolgt. Der BF legte einen Führerschein, seine Geburtsurkunde und seinen Personalausweis sowie verschiedene Empfehlungsschreiben und einen Zeitungsartikel vor. Er habe im Iran als selbständiger Handyverkäufer und – techniker gearbeitet und ca. 1200 Euro netto verdient. Im
  7. Monat des Jahres 2015 habe er seine Religion gewechselt und dann in Absprache mit seinem in Österreich lebenden Bruder den Ausreiseentschluss gefasst; wenn bekannt werden würde, dass er Christ sei, würde er Probleme bekommen. Er habe von der Religion nichts wissen wollen, bis er 2013 bzw. 2014 über eine religiöse Sendung im Fernsehen mit dem Christentum in Kontakt getreten sei. Er habe durch Lesen den Islam und das Christentum verglichen; das Christentum sei eine sehr freundliche Religion und der richtige Wegweiser, wie man sich verhalten solle; dies sei alles, an das er sich erinnern könne. Früher sei er zornig und aggressiv gewesen, doch sei nun das Gegenteil eingetreten. Auch habe er die Bibel gelesen. Er habe auch an einem Bibelkurs teilgenommen. Gefragt, wie er Weihnachten feiere, erklärte der BF, die Geburt Christi und es werden Eier gefärbt.; dies sei alles, dann sei neues Jahr. Gefragt, wie er Ostern feiere, gab der BF an, es gebe eine Versammlung in der Kirche und es werde gefeiert. Weiter gefragt, aus welchem Anlass das Osterfest gefeiert werde, erklärte der BF, es werde eine Messe gehalten und es werde für die Menschheit gebetet. Was an Pfingsten gefeiert werde, wisse er nicht. Zu seinem christlichen Glauben habe er auch auf Facebook und Instagram unter dem Namen XXXX gepostet. Es sei ein Foto von ihm zu sehen und sei die Seite für jeden zugänglich. Er könne jedoch nicht belegen, dass er Christliches gepostet habe und würden die Einträge nach einem Tag gelöscht werden. Seit seiner Taufe am 14.08.2016 fühle er sich als Christ. Zu seinem christlichen Glauben habe er auch auf Facebook und Instagram unter dem Namen römisch 40 gepostet. Es sei ein Foto von ihm zu sehen und sei die Seite für jeden zugänglich. Er könne jedoch nicht belegen, dass er Christliches gepostet habe und würden die Einträge nach einem Tag gelöscht werden. Seit seiner Taufe am 14.08.2016 fühle er sich als Christ. In weiterer Folge wurden dem BF Wissensfragen zum christlichen Glauben sowie zu seinem Leben in Österreich gestellt. 1.
  8. Am 05.09.2018 langte beim BFA eine Verständigung von der Anklageerhebung gegen den BF wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) ein und wurde über Rückfrage des BFA am 17.09.2018 mitgeteilt, dass die Anklageerhebung am 30.08.2018 erstellt worden sei. 1.
  9. Am 05.09.2018 langte beim BFA eine Verständigung von der Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) ein und wurde über Rückfrage des BFA am 17.09.2018 mitgeteilt, dass die Anklageerhebung am 30.08.2018 erstellt worden sei. 1.
  10. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 17.09.2018 wurde de BF gem. § 13 Abs. 2 AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen der betreffenden Anklage mitgeteilt und der BF aufgefordert, seine Aufenthaltsberechtigungskarte zu retournieren.1.
  11. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 17.09.2018 wurde de BF gem. Paragraph 13, Absatz 2, AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen der betreffenden Anklage mitgeteilt und der BF aufgefordert, seine Aufenthaltsberechtigungskarte zu retournieren. 1.
  12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).1.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.)

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.)

§ 55Abs.

1a FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG ab 30.08.2018 verloren habe (Spruchpunkt VII.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Weiters wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ab 30.08.2018 verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben.). Das BFA stellte zusammengefasst fest, dass im Falle des BF, dessen Identität nicht feststehe, keine Verfolgung im Sinne der GFK existent sei, da die seitens des BF angegebenen Gründe für die Ausreise nicht glaubwürdig seien. Bei der in Österreich vorgenommenen Konversion handle es sich um eine Scheinkonversion. Der Brief, den der BF seitens der Regierung erhalten haben solle und in dem er mit dem Umbringen bedroht worden sei, sei seitens des BF in der behördlichen Einvernahme nicht mehr erwähnt worden und habe er diesen lediglich in der Erstbefragung angegeben; vielmehr habe der BF in der Einvernahme die Frage, ob er von staatlichen Behörden gesucht werde, verneint, sodass nicht von der Existenz eines solchen Briefes auszugehen sei; auch sei nicht nachvollziehbar, dass der BF nicht wisse, wo sich der Brief befinde und sei überdies auch eine solche Vorgehensweise der iranischen Behörden nicht plausibel. Auch sei keine Rückkehrgefährdung des BF existent und bestehe in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Auch die angegebene legale Ausreise des BF aus dem Iran erschüttere die Glaubwürdigkeit seiner Angaben, wonach er seitens der Behörden mit dem Umbringen bedroht worden sei, zumal er diesfalls nicht den Weg der legalen Ausreise gewählt hätte und wäre es einer staatlich verfolgten Person nicht möglich, legal auszureisen. Auch habe der BF keine nachvollziehbaren Angaben zum Ausreisegrund treffen können. Der BF habe auch angegeben, im

  1. Monat des Jahres 2015 seine Religion gewechselt zu haben, wohingegen er an anderer Stelle des Vorbringens behauptet habe, sich seit seiner Taufe am 14.08.2016 als Christ zu fühlen, worin ein weiterer Widerspruch in den Angaben des BF zu erblicken sei. Der Bund der Baptisten der Freikirchen Österreich umfasse ca. 20.000 Mitglieder und sei gerade in der Flüchtlingshilfe engagiert und falle durch die starke Missionierungstätigkeit auf. Es sei durch die Taufe des BF eine Win-Win Situation entstanden, indem die Kirchengemeinde ein neues Mitglied und der BF ein Dokument bekommen habe. Der BF sei bereits vier Monate nach dem Besuch des ersten Bibelkurses getauft worden, was ebenso für die Win-Win Situation spreche. Auch habe der BF angegeben, die islamische Religion nicht praktiziert zu haben und kein gläubiger Moslem gewesen zu sein, sodass nicht nachvollziehbar sei, wie der BF den Islam und das Christentum verglichen haben soll und habe der BF hinsichtlich des angegebenen Religionsvergleiches lediglich dürftige und pauschale Angaben machen können und hätten sich im Zuge dessen gravierende Mängel im Hinblick auf den Islam offenbart. Auch seien die Kenntnisse und das Wissen über die Glaubenssätze einer Religion bei Menschen, die im Erwachsenenalter konvertieren, in der Regel höher als bei jenen die vom Kindesalter an einer gewissen Religion angehört haben. Der Religionswechsel im Erwachsenenalter beruhe auf einer bewussten Entscheidung, sodass im Vorfeld entsprechende Informationen im Sinne einer vergleichenden und vertiefenden Auseinandersetzung über die neue Religion eingeholt werden, weshalb an einen Konvertiten im Erwachsenenalter ein strengerer Maßstab anzulegen sei als bei einem „gebürtigen Christen“. Der BF scheine sich nie wirklich mit dem Islam beschäftigt oder diesen mit dem Christentum verglichen zu haben, weshalb ein Abfall vom Islam mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Der BF habe zwar auf bestimmte Fragen ein theoretisches Wissen gezeigt, doch habe es seiner Schilderung an einer tiefsinnigen Interpretation gemangelt, welche von einem überzeugten Christen zu erwarten wäre. Der BF habe die Behörde nicht von einer engen Gottesbindung mit dem dauerhaften, ernsthaften Bedürfnis, ein zentral christlich geprägtes Leben zu führen, zu überzeugen vermocht. Wenn der BF davon spreche, dass er nunmehr eine positive Gemütswandlung erfahren habe und nicht mehr zornig und aggressiv sei, so stelle dies einen Umgang dar, welcher unabhängig von religiöser Moral in verschiedensten Kulturen gepflegt werde und könne daraus nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass der BF Christ sei. Die innere Überzeugung könne angesichts mangelnder einschlägiger Kenntnis der christlichen Religion sowie wenig tiefgreifenden Verständnis der einzelnen Glaubenssätze nicht geglaubt werden. Auch das ungenaue Zitat einer Bibelstelle spreche gegen eine tiefgreifende Überzeugung des BF und habe der BF nicht vermocht, anzugeben, wo sich diese Stelle befinde und habe der BF insgesamt nicht aufzeigen können, sich mit dem heiligen Buch der Christen beschäftigt zu haben. Der BF habe auch nicht gewusst, was zu Pfingsten gefeiert werde und habe er zu Weihnachten ausgeführt, dass Eier gefärbt werden würden, doch sei dieser Brauch dem Osterfest zuzuordnen. Insgesamt hätten die Antworten auf die dem BF gestellten Wissensfragen eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben vermissen lassen und habe der BF auch lediglich detailarme Angaben zum protestantischen Glauben gemacht. Zu den Aktivitäten des BF auf sozialen Netzwerken wurde beweiswürdigend festgehalten, dass sich darin keine Konversion aus tiefster Überzeugung manifestierte, sondern sei daraus vielmehr zu erkennen gewesen, dass der BF zweckbezogen agiert habe. Aufgrund des seitens des BF verwendeten Nicknamens könne kaum auf die Identität des BF geschlossen werden, woran auch die Fotos des BF nichts zu ändern vermögen, zumal aus den seitens des BF vorgelegten Beweismitteln kein Foto vorliege, welches auf die Person des BF schließen lasse. Die seitens des BF geführte Seite mit dem Status „Jesus ist mein Gott“, wo auch christliche Inhalte zur Schau getragen werden, lasse keinen Rückschluss auf die Person des BF zu und könne diesbezüglich asylrelevante Verfolgung ausgeschlossen werden. Aus den genannten Gründen sei von einer Scheinkonversion des BF auszugehen. Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei. Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei. In den weiteren Spruchpunkten hielt das BFA fest, dass dem BF keine Aufenthaltsberechtigung gem. § 57 zu erteilen sei, die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle und die Abschiebung des BF zulässig sei; letztlich wurde begründet, aus welchem Grund die vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde und dem BF das Aufenthaltsrecht gem. § 13 AsylG entzogen worden sei. In den weiteren Spruchpunkten hielt das BFA fest, dass dem BF keine Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 57, zu erteilen sei, die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle und die Abschiebung des BF zulässig sei; letztlich wurde begründet, aus welchem Grund die vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde und dem BF das Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 13, AsylG entzogen worden sei. 1.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seines gleichzeitig bevollmächtigten Vertreters vom 02.11.2018 innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Zur behördlichen Beweiswürdigung wurde moniert, dass diese antizipierend sei und die Behörde kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Zwischen dem BF und dem Dolmetscher habe es in der Einvernahme laufend Verständigungsschwierigkeiten gegeben und sei der BF etwas gestresst gewesen. Der in Österreich als anerkannter Flüchtling lebende Bruder habe angefangen, mit dem BF über das Christentum zu sprechen und diesen auf religiöse Sendungen im TV aufmerksam gemacht. Im Jahr 2013 habe sich das Interesse des BF verstärkt und sich im Jahr 2015 intensiviert. Auch habe der BF an einem Chatroom, an der sehr viele christlich interessierte Personen beteiligt seien, teilgenommen, wobei er den bereits erwähnten Decknamen verwendet habe. In weiterer Folge habe ihm der Bruder zur Ausreise geraten. In Österreich habe der BF Leute zum Christentum gebracht und rede er in verschiedenen Asylheimen mit Asylwerbern. Der BF habe während der Einvernahme nicht erkannt, dass seine Angaben missverstanden worden seien und sei seitens der Behörde auch nicht nachgefragt worden. Der BF habe nicht ausdrücklich widerrufen, dass er einen Brief von der Regierung erhalten habe und sei davon ausgegangen, dass die Klarstellung, wonach er legal ausgereist sei auch beinhaltet habe, dass er tatsächlich keinen solchen Brief erhalten habe. Nach seiner Ankunft in Österreich sei ihm zu derart unrichtigen Angaben geraten worden, um eine Rückschiebung zu verhindern. In weiterer Folge wurden die Angaben des BF zur Antragsbegründung wiederholt und festgehalten, dass er seit Oktober 2018 jeden Samstag um 16:00 Uhr die Kirche ‚ XXXX ‘ besuche und habe dieser entgegen der behördlichen Beweiswürdigung sehr wohl ein großes Wissen das Christentum betreffend, jedoch sei er im Laufe der Einvernahme zunehmend nervös und unkonzentriert geworden. Der BF habe nicht ausdrücklich widerrufen, dass er einen Brief von der Regierung erhalten habe und sei davon ausgegangen, dass die Klarstellung, wonach er legal ausgereist sei auch beinhaltet habe, dass er tatsächlich keinen solchen Brief erhalten habe. Nach seiner Ankunft in Österreich sei ihm zu derart unrichtigen Angaben geraten worden, um eine Rückschiebung zu verhindern. In weiterer Folge wurden die Angaben des BF zur Antragsbegründung wiederholt und festgehalten, dass er seit Oktober 2018 jeden Samstag um 16:00 Uhr die Kirche ‚ römisch 40 ‘ besuche und habe dieser entgegen der behördlichen Beweiswürdigung sehr wohl ein großes Wissen das Christentum betreffend, jedoch sei er im Laufe der Einvernahme zunehmend nervös und unkonzentriert geworden. Am
  3. Oktober 2018 habe er von seiner Schwester erfahren, dass seine Tante und Cousinen von seiner Konversion wissen, da ihn diese auf Instagram gefunden hätten und hätten diese geschworen, dass sie den BF bei der Polizei anzeigen werden, was sicherlich bereits geschehen sei. Die Nachricht habe der BF erst nach der behördlichen Einvernahme erhalten, weshalb diese nicht vom Neuerungsverbot umfasst sei. Letztlich wurden Ausführungen zur Asylrelevanz einer Konversion getroffen. 1.
  4. Gegenständliche Beschwerde langte samt Bezug habendem Verwaltungsakt am 09.11.2018 in der damals zuständigen Gerichtsabteilung ein. 1.
  5. Am 27.12.2018 langte hg. ein Abschlussbericht der LPD Tirol vom 04.12.2018 ein, wonach gegen den BF der Verdacht der versuchten schweren Körperverletzung bestehe und langte am 14.01.2019 eine Verständigung von der betreffenden Hauptverhandlung ein. 1.
  6. Am 20.03.2019 langte hg. die Einstellung hinsichtlich des Strafverfahrens zu 7 U 142/18g nach Erbringung von 50 Stunden gemeinnütziger Leistungen durch den BF sowie der Bescheid des BFA vom 20.03.2019 über das Wiederaufleben des Aufenthaltsrechts des BF im Bundesgebiet ein. 1.
  7. Am 17.05.2019 langte hg. ein Abschluss der LPD Tirol vom 24.04.2019 wegen des Verdachts des Diebstahls betreffend den BF ein. 1.
  8. Am 03.10.2019 langte hg. die Information des LG für Strafsachen nnsbruck über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils gegen den BF wegen versuchter vorsätzlich schwerer Körperverletzung (unbedingte Geldstrafe in der Höhe von 1.440,- Euro und Freiheitsstrafe 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen) ein. 1.
  9. Am 08.07.2019 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der BF und das BFA geladen wurden. 1.
  10. Mit Bescheid vom 14.06.2019 erließ das BFA aufgrund der Verurteilung des BF durch das LG Innsbruck wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung gegen den BF gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, BGBl Nr. 100/2005 (FPG) idgF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass der BF gem. § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG sein Rechte zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 28.12.2018 verloren habe.1.
  11. Mit Bescheid vom 14.06.2019 erließ das BFA aufgrund der Verurteilung des BF durch das LG Innsbruck wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung gegen den BF gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass der BF gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG sein Rechte zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 28.12.2018 verloren habe. 1.
  12. Die dagegen erhobene Beschwerde langte samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 22.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
  13. Am 08.07.2019 fand vor der damals zuständigen Richterin eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer aus, aufgrund seiner Konversion zum Christentum nicht in den Iran zurückkehren zu können. 1.
  14. Mit Erkenntnis vom 07.10.2019 wies die zur Entscheidung berufene Richterin die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2018, Zl. 1101496502-160003565 und vom 14.06.2019, Zl. 1101496502-160003565 hinsichtlich aller Spruchpunkte ab.
  15. Verfahren über den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz: 2.
  16. Der Beschwerdeführer stellte am 07.09.2020 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zu den Gründen für seine neue Antragstellung befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechterhalte. Er sei auf Instagram sehr aktiv geworden und habe dort ca. 1500 Follower. Er würde als Admin bzw. Veranstalter von christlichen Messen online auftreten. Darüber hinaus gebe er Bibelunterricht online für Iraner und Irannerinnen mit christlichen Glauben. Weiters würde seine Tante, die Mutter des Beschwerdeführers bedrohen, da dieser zum christlichen Glauben konvertiert sei. 2.
  17. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und der Asyl vom 02.10.2020 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass sein Bruder mit dessen Familie in XXXX wohnhaft sei. Ein gemeinsamer Haushalt mit den angeführten Verwandten oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Befragt zu den Gründen der neuerlichen Antragstellung führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit Anfang 2020 über eine Instagram Account verfüge. Er habe seine dortigen Aktivitäten verfünfacht. Der Beschwerdeführer sei der Administrator des Accounts und werde dieser von den Kirchenmitgliedern genutzt. Inzwischen sei der Kreis der Nutzer auf über 1000 Mitglieder angewachsen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des vorangegangenen Bescheides wären es 500 aktive Mitglieder gewesen. Nachgefragt führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser Account bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Vorverfahren Bestand gehabt habe. Zurzeit wären fünf Personen mit der Erweiterung dieses Accounts befasst. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er auf dieser Website Informationen zu den nächsten Sitzungen und gebeten online gestellt habe. Es würde auch über Instagram missionarisch tätig werden. Er würde über die Bibel sprechen und auch Videos posten.2.
  18. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und der Asyl vom 02.10.2020 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass sein Bruder mit dessen Familie in römisch 40 wohnhaft sei. Ein gemeinsamer Haushalt mit den angeführten Verwandten oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Befragt zu den Gründen der neuerlichen Antragstellung führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit Anfang 2020 über eine Instagram Account verfüge. Er habe seine dortigen Aktivitäten verfünfacht. Der Beschwerdeführer sei der Administrator des Accounts und werde dieser von den Kirchenmitgliedern genutzt. Inzwischen sei der Kreis der Nutzer auf über 1000 Mitglieder angewachsen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des vorangegangenen Bescheides wären es 500 aktive Mitglieder gewesen. Nachgefragt führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser Account bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Vorverfahren Bestand gehabt habe. Zurzeit wären fünf Personen mit der Erweiterung dieses Accounts befasst. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er auf dieser Website Informationen zu den nächsten Sitzungen und gebeten online gestellt habe. Es würde auch über Instagram missionarisch tätig werden. Er würde über die Bibel sprechen und auch Videos posten. 2.
  19. Mit dem im Spruch näher bezeichneten, gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 21.01.2021 wies die belangte Behörde den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 RVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status des Asylberichtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zurück.2.3. Mit dem im Spruch näher bezeichneten, gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 21.01.2021 wies die belangte Behörde den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, RVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status des Asylberichtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zurück. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass der ledige, kinderlose, iranische Staatsangehörige gesund und arbeitsfähig sei. Er sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt worden. Ein glaubhafter, neuer Sachverhalt liege nicht vor, sodass die belangte Behörde weiterhin vom Umstand der entschiedenen Sache auszugehen habe. Der Beschwerdeführer habe keine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder private Dritte Bedrohung glaubhaft macht können. Im Heimatland verfüge der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer sei seit vier Jahren in Österreich aufhältig und verfüge über keine sozialen Kontakte die ihn an Österreich binden würden. Er habe in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Eine Einsichtnahme in die von Beschwerde für angeführten Profile auf sozialen Medien habe aus Sicht der belangten Behörde keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer online Messen abhalte oder Bibelkurse veranstalte. Auch sei das Wissen des Beschwerdeführers um den christlichen Glauben, welches eine essenzielle Basis für missionarische Tätigkeit darstelle, aus Sicht der Behörde mehr als begrenzt anzusehen und für missionarische Tätigkeiten bei weiten nicht ausreichend. Dies sei auch im Vorverfahren bereits festgestellt worden. Zu den beiden von Beschwerdeführer angeführten Profilen auf Instagram führte die belangte Behörde aus, dass diese bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens des Beschwerdeführers bestanden hätten und eine Änderung seiner Tätigkeiten auf diesen Profilen nicht erkennbar gewesen sei. In einer Gesamtschau der Aussagen des Beschwerdeführers kann die belangte Behörde der zum Schluss, dass sich aus dem Aktivitätsmuster auf den Instagramprofilen des Beschwerdeführers weder qualitative noch quantitative Änderungen seit dem Vorverfahren erkennen ließen und daher kein neuer Sachverhalt vorliege. Hinsichtlich der der Erstbefragung behaupteten Bedrohung des Beschwerdeführers, dass seine Mutter durch die Tante des Beschwerdeführers aufgrund dessen missionarische Tätigkeit bedroht werden würde, führte die belangte Behörde aus, dass dies nicht glaubhaft sei, da der Beschwerdeführer dieses Vorbringen in seiner mündlichen Einvernahme vor der belangten Behörde nicht mehr wiederholte. Aus Sicht der belangten Behörde, lege daher ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine andere Entscheidung der Sache rechtfertigen würde, nicht vor. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf ihren Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführer gelegen sei, noch auf jenem, welcher von Amts wegen aufzugreifen gewesen wäre-noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht aus Sicht der belangten Behörde die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 08.10.2018, dem gegenständigen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberichtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegen, weswegen die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückwies. 2.

  1. Mit Schreiben vom 02.02.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 21.01.2021 Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der verfügbaren Länderinformationen einzugehen. Darüber hinaus habe die Behörde aktenwidrig festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich erst seit vier Jahren in Österreich aufhalte, keinen Deutschkurs besucht habe und nicht festgestellt, dass der asylberechtigte Bruder des Beschwerdeführers in Tirol aufhältig sei. Der Beschwerdeführer würde über eine Vielzahl an sozialen Kontakten in Tirol verfügen und strebe die B1 Prüfung an. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei insofern mangelhaft, als der Beschwerdeführer sehr detailreich und lebensnah über die ihm drohenden Verfolgung gesprochen habe. Die belangte Behörde hätte eine inhaltliche Entscheidung treffen müssen, da sich dem rechtskräftigen Bescheid neue Beweise und auch eine Lageänderung ergeben hätten. Aufgrund der massiven Steigerung der Reichweite der Instagram-Accounts, der Missionierungstätigkeiten und dem Umstand, dass die Tante des Beschwerdeführers von dessen Konversion erfahren habe, liegen zweifellos neue Sachverhaltselemente vor, weshalb eine nähere inhaltliche Prüfung des Antrags notwendig gewesen sei. 2.
  2. Die Beschwerde samt angeschlossenem Verwaltungsakt langte am 04.02.2021 in der hg Abt. ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Auf Grundlage der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers (insbesondere auch zu seinen Vorverfahren), der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  4. Zum Verfahrensgang: Der unter I. Dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter römisch eins. Dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt. 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers sowie seinen privaten und familiären Verhältnissen: Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der islamischen Republik Iran. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Er ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat nach seiner Ausbildung im Iran gearbeitet. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt in XXXX . Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht.Der Bruder des Beschwerdeführers lebt in römisch 40 . Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Der Beschwerdeführer trat in Österreich einmal strafrechtlich in Erscheinung. Er wurde am 19.03.2019 wegen § 15 iVm §84 Abs. 4 StGB (versuchte schwere Körperverletzung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit und einer Geldstrafe von 1440 EUR verurteilt.Der Beschwerdeführer trat in Österreich einmal strafrechtlich in Erscheinung. Er wurde am 19.03.2019 wegen Paragraph 15, in Verbindung mit §84 Absatz 4, StGB (versuchte schwere Körperverletzung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit und einer Geldstrafe von 1440 EUR verurteilt. 1.
  6. Zu den Fluchtgründen und der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz liegt ebensowenig vor, wie eine maßgebliche Änderung der vom Beschwerdeführer bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat dargetan. Im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und wäre ihm die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen. Eine maßgebliche Änderung der individuellen Lage des Beschwerdeführers oder der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist diesbezüglich seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht eingetreten. 1.
  7. Zur maßgeblichen Lage in der islamischen Republik Iran: Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt: Politische Lage: Letzte Änderung: 29.06.2020 Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 4.3.2020b). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der „velayat-e faqih“, der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen, bis der
  8. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel „Revolutionsführer“ (GIZ 2.2020a;vgl. BTI 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Er steht noch über dem Präsidenten (ÖB Teheran 10.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt, ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (AA 4.3.2020a; vgl. FH 4.3.2020, US DOS 11.3.2020) und wesentlich mächtiger als der Präsident. Des weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative. Für die entscheidenden Fragen ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich (ÖB Teheran 10.2019; vgl. FH 4.3.2020). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Diese Zugehörigkeiten und Allianzen unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 26.2.2020).Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 4.3.2020b). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der „velayat-e faqih“, der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen, bis der
  9. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel „Revolutionsführer“ (GIZ 2.2020a;vergleiche BTI 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Er steht noch über dem Präsidenten (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt, ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (AA 4.3.2020a; vergleiche FH 4.3.2020, US DOS 11.3.2020) und wesentlich mächtiger als der Präsident. Des weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative. Für die entscheidenden Fragen ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Diese Zugehörigkeiten und Allianzen unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 26.2.2020). Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident. Amtsinhaber ist seit 2013 Hassan Rohani, er wurde im Mai 2017 wieder gewählt (ÖB Teheran 10.2019). Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Beamte im Staat (FH 4.3.2020). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive. Zudem repräsentiert er den Staat nach außen undunterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 2.2020a). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 10.2019). Hauptaufgabe des Parlaments ist die Ausarbeitung neuer Gesetze, die von der Regierung auf den Weg gebracht werden. Es hat aber auch die Möglichkeit, selbst neue Gesetze zu initiieren. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Februar 2020 statt (GIZ 2.2020a). Während bei der Parlamentswahl 2016 die Reformer und Moderaten starke Zugewinne erreichen konnten (ÖB Teheran 10.2019), drehte sich dies bei den letzten Parlamentswahlen vom Februar 2020 und die Konservativen gewannen diese Wahlen. Erstmals seit der Islamischen Revolution von 1979 lag die Wahlbeteiligung unter 50%. Zahlreiche Anhänger des moderaten Lagers um Präsident Hassan Rohani hatten angekündigt, der Wahl aus Enttäuschung über die politische Führung fernzubleiben. Tausende moderate Kandidaten waren zudem von der Wahl ausgeschlossen worden (DW 23.2.2020). Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern, sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern (davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte Juristen). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 10.2019; vgl. GIZ 2.2020a, FH 4.3.2020, BTI 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2.2020). Des weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der „Gesamtinteressen des Systems“ zu achten (AA 4.3.2020a; vgl. GIZ 2.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 2.2020a).Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern, sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern (davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte Juristen). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche GIZ 2.2020a, FH 4.3.2020, BTI 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2.2020). Des weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der „Gesamtinteressen des Systems“ zu achten (AA 4.3.2020a; vergleiche GIZ 2.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 2.2020a). Die Basis des Wahlsystems der Islamischen Republik sind die Wahlberechtigten, also jeder iranische Bürger ab 16 Jahren. Das Volk wählt das Parlament, den Präsidenten sowie den Expertenrat (GIZ 2.2020a) in geheimen und direkten Wahlen (AA 26.2.2020). Das System der Islamischen Republik kennt keine politischen Parteien. Theoretisch tritt jeder Kandidat für sich alleine an. In der Praxis gibt es jedoch Zusammenschlüsse von Abgeordneten, die westlichen Vorstellungen von Parteien recht nahe kommen (GIZ 2.2020a; vgl. AA 4.3.2020a). Das iranische Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Das Resultat ist, dass die iranischen Wähler nur aus einem begrenzten und vorsortierten Pool an Kandidaten wählen können (FH 4.3.2020). Von den 1.499 Männern und 137 Frauen, die sich im Rahmen der Präsidentschaftswahl 2017 für die Kandidatur zum Präsidentenamt registrierten, wurden sechs männliche Kandidaten vom Wächterrat zugelassen. Frauen werden bei Präsidentschaftswahlen grundsätzlich als ungeeignet abgelehnt. Die Wahlbeteiligung 2017 betrug 73%. Unabhängige Wahlbeobachter werden nicht zugelassen. Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen sind in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert (AA 26.2.2020).Die Basis des Wahlsystems der Islamischen Republik sind die Wahlberechtigten, also jeder iranische Bürger ab 16 Jahren. Das Volk wählt das Parlament, den Präsidenten sowie den Expertenrat (GIZ 2.2020a) in geheimen und direkten Wahlen (AA 26.2.2020). Das System der Islamischen Republik kennt keine politischen Parteien. Theoretisch tritt jeder Kandidat für sich alleine an. In der Praxis gibt es jedoch Zusammenschlüsse von Abgeordneten, die westlichen Vorstellungen von Parteien recht nahe kommen (GIZ 2.2020a; vergleiche AA 4.3.2020a). Das iranische Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Das Resultat ist, dass die iranischen Wähler nur aus einem begrenzten und vorsortierten Pool an Kandidaten wählen können (FH 4.3.2020). Von den 1.499 Männern und 137 Frauen, die sich im Rahmen der Präsidentschaftswahl 2017 für die Kandidatur zum Präsidentenamt registrierten, wurden sechs männliche Kandidaten vom Wächterrat zugelassen. Frauen werden bei Präsidentschaftswahlen grundsätzlich als ungeeignet abgelehnt. Die Wahlbeteiligung 2017 betrug 73%. Unabhängige Wahlbeobachter werden nicht zugelassen. Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen sind in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert (AA 26.2.2020). Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen gegen „unislamisches“ oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher auch nicht von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden. Ein positiver Schritt Ende 2017 war die Aufhebung der Todesstrafe für die meisten Drogendelikte, was zu einer Halbierung der vollstreckten Todesurteile führte (ÖB Teheran 10.2019). […] Sicherheitslage Letzte Änderung: 29.06.2020 Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latenten Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gerechnet werden sowie mit Straßenblockaden. Zum Beispiel haben im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 4.5.2020). Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Im Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Im September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte (EDA 4.5.2020; vgl. AA 4.5.2020b). 2019 gab es einen Anschlag auf einen Bus der Revolutionsgarden in der Nähe der Stadt Zahedan (AA 4.5.2020b). In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 4.5.2020). In diesen Minderheitenregionen kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 4.5.2020b).In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 4.5.2020b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan, stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie haben wiederholt Anschläge verübt und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 4.5.2020). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 4.5.2020b). Im iranischirakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte in Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften. Bisweilen kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften (EDA 4.5.2020). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 10.2019).[…]Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gerechnet werden sowie mit Straßenblockaden. Zum Beispiel haben im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 4.5.2020). Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Im Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Im September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte (EDA 4.5.2020; vergleiche AA 4.5.2020b). 2019 gab es einen Anschlag auf einen Bus der Revolutionsgarden in der Nähe der Stadt Zahedan (AA 4.5.2020b). In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 4.5.2020). In diesen Minderheitenregionen kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 4.5.2020b).In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 4.5.2020b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan, stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie haben wiederholt Anschläge verübt und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 4.5.2020). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 4.5.2020b). Im iranischirakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte in Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften. Bisweilen kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften (EDA 4.5.2020). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 10.2019)., […] Religionsfreiheit Letzte Änderung: 29.06.2020 In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Et¬wa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFAAnalyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligi¬on. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staats-ämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Be-handlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2019).In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Et¬wa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFAAnalyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligi¬on. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staats-ämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Be-handlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2019). Anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Chris-ten -werden diskriminiert. Nicht anerkannte religiöse Gruppen - Bahal, konvertierte evangeli- kale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten-werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Vertreter von anerkannten religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung - im Vergleich mit anderen Ländern der Region - nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa - unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke - eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 10.2019). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFAAnalyse 23.5.2018; vgl. FH 4.3.2020). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäi- sche und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regie-rung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA Analyse 23.5.2018; vgl. FHAnerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Chris-ten -werden diskriminiert. Nicht anerkannte religiöse Gruppen - Bahal, konvertierte evangeli- kale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten-werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Vertreter von anerkannten religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung - im Vergleich mit anderen Ländern der Region - nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa - unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke - eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 10.2019). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFAAnalyse 23.5.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäi- sche und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regie-rung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA Analyse 23.5.2018; vergleiche FH 4.3.2020) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 4.3.2020). Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 10.2019). Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtun-gen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Musli-men offen. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt (AI 18.2.2020) . Anerkannten ethnisch christlichen Gemeinden ist es untersagt, konvertierte Christen zu un-terstützen. Gottesdienste in der Landessprache Farsi sind verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, de¬ren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 26.2.2020). Schiitische Religionsführer, welche die Regierungspolitik nicht unterstützen, sind weiterhin Ein-schüchterungen und Verhaftungen ausgesetzt (US DOS 21.6.2019). Laut der in den USA ansässigen NGO „United for Iran" waren 2018 mindestens 272 Angehö¬rige religiöser Minderheitengruppen aufgrund des Praktizierens ihrer Religion inhaftiert, 165 Gefangene wegen „Feindschaft gegen Gott", 34 wegen 'Beleidigung des Obersten Führers und Ayatollah Khomeini' und 20 wegen „Korruption auf Erden" (US DOS 21.6.2019). Personen, die sich zum Atheismus bekennen, können willkürlich festgenommen, inhaftiert, ge-foltert und anderweitig misshandelt werden. Sie laufen Gefahr, wegen 'Apostasie' (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 18.2.2020). In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie jedoch sehr selten (wenn überhaupt noch vorhanden), bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verur-teilungsgrund war (ÖB Teheran 10.2019). […] 16.1 Christen Letzte Änderung: 29.06.2020 Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen - solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten - ihren Glauben relativ frei ausüben. Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden. Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht. Eine wichtige Einschränkung ist das Proselytismusverbot, das für alle religiösen Minderheiten gilt. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA Analyse 23.5.2018). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt. Den historisch ansäs-sigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 10.2019; vgl. AADas Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt. Den historisch ansäs-sigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche AA 26.2.2020) , ebenso die Verbreitung christlicher Schriften (AA26.2.2020). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben. Die Mitglieder sind meist Konvertiten aus dem Islam. Grundrechtlich besteht „Kultusfreiheit“ innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten (Proselytismusver- bot) und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor, wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen („Hauskirchen“) oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Be¬schlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot (ÖB Teheran 10.2019). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 21.6.2019). Im Weltverfolgungsindex 2020 von Christen von Open Doors befindet sich Iran, wie im letzten Jahr, auf dem neunten Platz. Im Beobachtungszeitraum (November 2018 - Oktober 2019) wurden 169 Christen verhaftet, 114 von ihnen in einer einzigen Woche Ende 2018 (Open Doors 2020). […] 16.2 Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen Letzte Änderung: 29.06.2020 Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 10.2019). Konvertier¬te werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb" („Waffenaufnahme gegen Gott"), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" („Ver¬dorbenheit auf Erden"), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigent¬liche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb" (ÖB Teheran 10.2019; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Ge-richtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2020; vgl. AA 26.2.2020). Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der na-tionalen Sicherheit", „Organisation von Hauskirchen" und „Beleidigung des Heiligen", wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 26.2.2020). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konverti¬ten hohe Haftstrafen (zehn und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019). Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden im Berichts-zeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2020).Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 10.2019). Konvertier¬te werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb" („Waffenaufnahme gegen Gott"), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" („Ver¬dorbenheit auf Erden"), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigent¬liche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb" (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Ge-richtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2020; vergleiche AA 26.2.2020). Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der na-tionalen Sicherheit", „Organisation von Hauskirchen" und „Beleidigung des Heiligen", wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 26.2.2020). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konverti¬ten hohe Haftstrafen (zehn und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019). Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden im Berichts-zeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2020). Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 26.2.2020). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 10.2019). Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservati¬ven Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 10.2019). Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit 'Konversion’ vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese 'Konversion’ ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich „konvertierte" Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Im derzeitigen Parlament sind Sunniten (vorwie¬gend aus Sistan-Belutschistan) vertreten. Gewisse hohe politische Ämter sind jedoch de facto Schiiten vorbehalten. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht¬islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2019). Die Schließungen der „Assembly of God"-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie - obwohl sie verboten sind - trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren, deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher un-wahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da man zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen will, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwa-chung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.3.2020; vgl. AI 18.2.2020). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018).In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.3.2020; vergleiche AI 18.2.2020). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen „Verbrechen gegen Gott" angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch „low-profile" Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen und wenn es ein prominenter Fall ist, werden diese Personen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden wieder freige-lassen, mit der Bedingung, dass sie sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Ver¬dacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkohol¬konsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt - oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen (ÖB Teheran 10.2019). Die Regierung nutzt unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen, um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen (Open Doors 2020). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durch-geführten Aktivitäten, und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konver¬tit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018). Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffent¬lich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein „high-profile“-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewer¬tet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (DIS/DRC 23.2.2018). Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte (DIS/DRC 23.2.2018). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Marktwaren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Über-setzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (US DOS 21.6.2019). […] Grundversorgung Letzte Änderung: 29.06.2020 Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 15,7 Mio. Rial im Monat (ca. 110 Euro). Das durchschnittliche monatliche pro Kopf Einkommen liegt bei ca. 54,6 Mio. Rial (ca. 400 Euro) (AA 26.2.2020). Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen gegen Iran und des dramatischen Währungs-verfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 10.2019; vgl. BTI 2020). Die Weltbank erwartet in den Jahren 2018-2020 eine anhaltende Rezession, der Interna-tionale Währungsfonds sogar einen Rückgang des BIP. Das Budget wird durch die sinkenden Erdölexporte erheblich belastet werden, weshalb ein Sinken der öffentlichen Ausgaben zu er-warten ist (ÖB Teheran 10.2019).Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen gegen Iran und des dramatischen Währungs-verfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche BTI 2020). Die Weltbank erwartet in den Jahren 2018-2020 eine anhaltende Rezession, der Interna-tionale Währungsfonds sogar einen Rückgang des BIP. Das Budget wird durch die sinkenden Erdölexporte erheblich belastet werden, weshalb ein Sinken der öffentlichen Ausgaben zu er-warten ist (ÖB Teheran 10.2019). Aufgrund der im Vergleich zu Europa extrem jungen Bevölkerung strömen jedes Jahr viele Be-rufseinsteiger auf den Arbeitsmarkt. Um diesen Menschen Arbeit zu geben, wäre die Schaffung von rund einer Million Arbeitsplätzen pro Jahr erforderlich. Neben Arbeitslosigkeit spielt in Iran auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolven¬ten) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechende Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen aber auch ein gewaltiger „brain drain", der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft nachhaltig beeinträchtigt (ÖB Teheran 10.2019). Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht zu großen Teilen unter staatli-cher Kontrolle (GIZ 3.2020b). Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80% der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, während der private und kooperative Sektor nur 20% ausmacht (BTI 2020). So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaft-lichen, auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregu-lierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher eine eigenständige Wirtschaft nur bedingt entwickeln. Eine etablierte Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe (GIZ 3.2020b). Die iranische Regierung ist der größte Monopolist des Landes, gefolgt von den Revolutionsgarden und anderen einflussreichen Institutionen und Menschen. Es gibt ein Gesetz gegen das Mono-pol, obwohl noch nie ein Unternehmen oder eine Person für monopolistische Maßnahmen zur Rechenschaft gezogen wurde (BTI 2020). Erst in den letzten eineinhalb Jahrzehnten wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengun¬gen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80-85% der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Öl-verkauf. Da zudem etwa 60% dieses Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran nahezu komplett von den Einnahmen aus dem Ölexport abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch der Lebensstandard vieler Iraner hängt vom Ölpreis ab. Proble-matisch sind auch die völlig veralteten Förderanlagen und Raffinerien des Landes. Aufgrund der Sanktionen konnten diese nicht modernisiert werden. Hindernisse bei der Modernisierung iranischer Förderanlagen und Raffinerien führten nicht zuletzt dazu, dass in den letzten Jahren immer wieder große Mengen an Benzin importiert werden mussten, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin lange staatlich subventioniert wurde, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11% des BIP. Hebt die Regierung den Benzinpreis an oder begrenzt die ausgege-benen Rationen, führt das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 3.2020b). Die letzten Proteste diesbezüglich entfachten sich im November 2019, als der Treibstoffpreis erhöht wurde. Dies war das jüngste Zeichen einer Wirtschaftskrise, die durch eine Kombination aus von den USA geführten Handelssanktionen und Misswirtschaft durch das Regime ausgelöst wurde. Die Krise bereitet der iranischen Bevölkerung ernsthafte Schwierigkeiten und macht sie anfälliger für Ausbeutung (FH 4.3.2020). Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads (GIZ 3.2020b; vgl. BTI 2020). Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffent-liche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company. Politisch steht sie den Revolutionswächtern nahe, viele ihrer hohen Beamten kommen aus deren Reihen. Vor allem mit Hilfe dieser Stif-tungen, die beide offiziell direkt dem Revolutionsführer unterstehen, setzt der iranische Staat seine Vorstellungen einer islamischen Wirtschaftspolitik um und verteilt großzügig Gelder für politische Gefälligkeiten (GIZ 3.2020b). Diese Institutionen sind weder der Regierung noch der Justiz gegenüber rechenschaftspflichtig. Außerdem genießen die Bonyads viele Privilegien wie Steuerbefreiungen und einen ausschließlichen Zugang zu lukrativen Regierungsverträgen (BTI 2020).Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads (GIZ 3.2020b; vergleiche BTI 2020). Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffent-liche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company. Politisch steht sie den Revolutionswächtern nahe, viele ihrer hohen Beamten kommen aus deren Reihen. Vor allem mit Hilfe dieser Stif-tungen, die beide offiziell direkt dem Revolutionsführer unterstehen, setzt der iranische Staat seine Vorstellungen einer islamischen Wirtschaftspolitik um und verteilt großzügig Gelder für politische Gefälligkeiten (GIZ 3.2020b). Diese Institutionen sind weder der Regierung noch der Justiz gegenüber rechenschaftspflichtig. Außerdem genießen die Bonyads viele Privilegien wie Steuerbefreiungen und einen ausschließlichen Zugang zu lukrativen Regierungsverträgen (BTI 2020). […] 22 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 29.06.2020 Seit der islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark ver-bessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles ob¬liegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung. Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität. Neben dem zuständigen Ministerium und den Univer-sitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs. Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 10.2019; vgl. IOM 2019). Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 10.2019). Der Rote Halbmond ist auch die zentrale Stelle für den Import von speziellen Medikamenten, die für Patienten in speziellen Apotheken erhältlich sind. In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind, Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitscenter kontaktieren und einen Termin vereinbaren (IOM 2019).Seit der islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark ver-bessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles ob¬liegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung. Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität. Neben dem zuständigen Ministerium und den Univer-sitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs. Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche IOM 2019). Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 10.2019). Der Rote Halbmond ist auch die zentrale Stelle für den Import von speziellen Medikamenten, die für Patienten in speziellen Apotheken erhältlich sind. In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind, Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitscenter kontaktieren und einen Termin vereinbaren (IOM 2019). Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Das Gesundheitswesen ist zwar fast flächendeckend - laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung, die Qualität schwankt jedoch (GIZ 12.2019c). Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizi¬nische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 29.4.2020a). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewähr-leistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede einzelner Regionen. Zum Beispiel liegt der Unterschied der Lebenserwartung im Vergleich mancher Regionen bei bis zu 24 Jahren. Folgende sieben Provinzen weisen eine niedrigere Qualität als die Referenz-Provinz Teheran auf: Gilan, Hamadan, Kermanschah, Khuzestan, Tschahar Mahal und Bachtiyari, Süd-Khora- san, sowie Sistan und Belutschistan. Politische Reformen wurden bereits unternommen, um einen gleichmäßigeren Zugang zu Gesundheitsdiensten zu schaffen. Nichtsdestotrotz gibt es noch eine Vielzahl an Haushalten, die sich keine ausreichende gesundheitliche Versorgung leisten können. Gesundheitsdienste sind geographisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 10.2019). Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen „Behvarz“ (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) und für durchschnittlich 1.500 Personen zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird, und mehr als 85% der ländli¬chen Bevölkerung in dieser Weise „nahversorgt“ werden. In Städten übernehmen sogenannte „Gesundheitsposten“ in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser. Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren (ca. 3.000 landesweit) zu finden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Ge-sundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an ca. 730 städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind (ÖB Teheran 10.2019). 90% der Bevölkerung in ländlichen als auch ärmeren Regionen hat Zugang zu essenziellen Gesundheitsdienstleistungen (IOM 2019). Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen durchschnittlich 55% der Gesund-heitsausgaben von den versicherten Personen in bar direkt an die Gesundheitsdienstleister entrichtet werden („Out-of-pocket expenditure“ ohne staatliche oder von Versicherungen un-terstützte Hilfeleistungen), sei es bei staatlichen oder größtenteils privaten sekundären oder tertiären Einrichtungen (ÖB Teheran 10.2019). Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, dass die Versorgung des Kranken mit Gütern des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (GIZ 12.2019c). Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten, insofern gibt es zwei verschiedene Krankenversicherungen: entweder durch die Arbeit oder privat. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversi-cherung TAMIN EJTEMAEI www.tamin.ir/. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern abgedeckt (IOM 2019). Versicherung durch Arbeit: Regierungsangestellte profitieren vom kostenfreien Zugang zur staat-lichen Krankenversicherung. Private Firmen decken die Unfallversicherung für ihre eigenen Mitarbeiter (IOM 2019). Private Versicherung: Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich alle iranischen Bürger selbst privat versichern, wenn deren Arbeitgeber dies nicht bereits erledigen. Um die Versicherung zu erhalten, sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig (IOM 2019). Salamat Versicherung: Diese neue Versicherung wird vom Ministerium für Gesundheit ange¬boten und deckt bis zu 90% der Behandlungskosten. Die Registrierung erfolgt online unter: http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html . Die Registrierung erfordert eine geringe Gebühr (IRR 20.000). Pro Jahr sollten 2,450.000 IRR vom Begünstigten eingezahlt werden. Es gibt Ärzte und private Zentren, die eine öffentliche und/oder SALAMAT-Versicherung akzeptieren, um einen Teil der Ausgaben zu decken. Um zu 90% abgedeckt zu sein, muss man sich auf staatliche bzw. öffentliche Krankenhäuser und Zentren beziehen. TAMIN EJTEMAEI Krankenhäuser decken 100% der versicherten Kunden ab (IOM 2019). Die „Organisation für die Versicherung medizi-nischer Dienste" (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Für anerkannte Flüchtlinge wurde eine eigene Versicherungsorganisation geschaffen. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die „Imam Khomeini Stiftung", um nicht versicherte Personen, etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge, wobei letztere kaum Chancen auf eine gute Gesundheitsversorgung haben (ÖB Teheran 10.2019). Alle iranischen Staatsbürger inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Ge-sundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt, wie bereits oben beschrieben, zwei verschiedene Arten von Krankenversicherung: Versicherung über den Arbeitsplatz oder private Versicherung. Beide werden von der öffentlichen Versicherung im Iran TAMIN EJTE¬MAEI verwaltet. Die Anmeldung erfolgt über www.tamin.ir/. Die Leistungen variieren dabei je nach gewähltem Versicherungsschema. Informationen zu verschiedenen Varianten erhält man bei der Anmeldung. Notwendige Dokumente: Eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto, und ein vollständiges medizinisches Check-up sind notwendig. Weitere Dokumente können noch verlangt werden. Zuschüsse hängen von der gewählten Versicherung des Klien¬ten ab, über die er/sie während der Registrierung ausführlich informiert wird. Jegliche Kosten werden vom Arbeitgeber getragen, sobald die Person eine Arbeit in Iran aufnimmt. Andernfalls müssen die Kosten selber getragen werden (IOM 2019). Für schutzbedürftige Gruppen im Iran gibt es zwei Arten von Zentren: Öffentliche und private. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel überlaufen und es gibt lange Wartezeiten, wes-halb Personen, die über die nötigen Mittel verfügen sich oft an kleinere spezialisierte private Zentren wenden. Die populärste Organisation ist BEHZISTI, welche Projekte zu Genderfragen, älteren Menschen, Behinderten (inklusive psychischer Probleme), ethnischer und religiöser Minderheiten, etc. anbietet. Außerdem werden Drogensüchtige, alleinerziehende Mütter, Per-sonen mit Einschränkungen etc. unterstützt. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem psychosoziale Betreuung, Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen, Sucht-behandlungen, etc. Es gibt einige Zentren unter Aufsicht der BEHZISTI Organisation, welche Personen in Not Hilfe gewähren. Solche Leistungen sind kostenfrei. Aufgrund der hohen Nach-frage und einiger Beschränkungen bevorzugen viele zahlungspflichtige private Zentren (IOM 2019). Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen den Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen (IOM 2019; vgl. ÖB Teheran 10.2019). Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem des Iran. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es für Bürger Privatkran-kenhäuser mit Spezialleistungen in größeren Ballungsräumen. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2019).Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen den Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen (IOM 2019; vergleiche ÖB Teheran 10.2019). Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem des Iran. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es für Bürger Privatkran-kenhäuser mit Spezialleistungen in größeren Ballungsräumen. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2019). […] Rückkehr Letzte Änderung: 29.06.2020 Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den irani-schen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten began¬gen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Eine Einreise ist lediglich mit einem gültigen iranischen Reise¬pass möglich. Die iranischen Auslandsvertretungen sind angewiesen, diesen jedem iranischen Staatsangehörigen auf Antrag auszustellen (AA 26.2.2020). Zum Thema Rückkehrer gibt es kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüs¬se auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Un-terstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rück-kehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 10.2019). Iranische Flüchtlinge im Nordirak können offiziell nach Iran zurückkehren. Dafür werden irani¬sche Identitätsdokumente benötigt. Wenn Personen diese Dokumente nicht besitzen, können sie diese beantragen. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder Komala unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden. Sie können aber durchaus zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb problematisch sein (DIS/DRC 23.2.2018). In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird berichtet, dass es solche Rück-kehrer gibt, aber keine Statistiken dazu vorhanden sind. Es ist auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte sind weitverbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen riskieren nicht notwendigerweise Strafverfolgung, wenn sie nach Iran zurückkehren. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten muss, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese waren, abhängen. Befragungen durch Behörden sind natürlich möglich, aber wenn sie beweisen können, dass sie nicht politisch aktiv sind und nicht in bewaffneten Aktivitäten involviert waren, wird wohl nichts geschehen (DIS/DRC 23.2.2018). Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zu-rückkehren, können von Repressionen betroffen sein (AA 26.2.2020). Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online-Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Pres¬se weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (DIS/DRC 23.2.2018). Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach IStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 26.2.2020). […]
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Die Feststellungen zu den Verfahren des Beschwerdeführers und der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren auf Grund des ersten Asylantrags des Beschwerdeführers und des gegenständlichen Folgeantrags.2.
  12. Die Feststellungen zu den Verfahren des Beschwerdeführers und der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren auf Grund des ersten Asylantrags des Beschwerdeführers und des gegenständlichen Folgeantrags. Die Fesstellung zur Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in allen seinen bisherigen Verfahren dazu gleichbleibende Angaben getätigt hat. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gründen auf seinen diesbezüglichen Angaben im Zuge der Erstbefragung am 07.09.2020 sowie im Zuge seiner weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.10.
  13. Aus diesen geht hervor, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu Folge an keinerlei Erkrankungen leidet, sich in keiner ärztlichen Behandlung befindet und keine Medikamente einnimmt. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren zu seinem Erstantrag glaubhaft angegeben hat, im Iran einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen zu sein. Die Feststellungen betreffend den Bruder des BF und dem Nichtvorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.10.20 (AS 83; 3 Blatt der Niederschrift) wonach er mit seinem in XXXX lebenden Bruder in keiner Wohngemeinschaft lebe. Eine finanzielle Abhängigkeit zu Personen verneinte der Beschwerdeführer in seinen Angaben, sodass in einer Gesamtschau davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer über keine nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich verfügt. Dabei übersieht der zur Entscheidung berufene Richter nicht, dass der Beschwerdeführer angegeben hat sich im Milieu seiner Glaubensgemeinschaft zu bewegen. Nähere intensive Kontakte zu diesen Personen wurde vom Beschwerdeführer aber nicht substantiiert vorgebracht. Die Feststellungen betreffend den Bruder des BF und dem Nichtvorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.10.20 (AS 83; 3 Blatt der Niederschrift) wonach er mit seinem in römisch 40 lebenden Bruder in keiner Wohngemeinschaft lebe. Eine finanzielle Abhängigkeit zu Personen verneinte der Beschwerdeführer in seinen Angaben, sodass in einer Gesamtschau davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer über keine nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich verfügt. Dabei übersieht der zur Entscheidung berufene Richter nicht, dass der Beschwerdeführer angegeben hat sich im Milieu seiner Glaubensgemeinschaft zu bewegen. Nähere intensive Kontakte zu diesen Personen wurde vom Beschwerdeführer aber nicht substantiiert vorgebracht. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers beruht auf einer Einsichtnahme in den Auszug aus dem Strafregister vom 08.02.
  14. 2.
  15. Dass keine maßgebliche Änderung der vom Beschwerdeführer bereits in seinem vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe vorliegt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. Im Zuge seiner Erstbefragung zum Folgeantrag am 07.09.2020 führte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen (AS 12; Seite 4 der Niederschrift) wie folgt aus: „Meine alten Fluchtgründe halte ich aufrecht. Ich bin auf Instagramm sehr aktiv. Ich habe ca 1500 „Follower“ und wir halten Christliche-Online-Messen ab. Diese werden in Persisch abgehalten. Ich bin der Admin bzw. Veranstalter dieser Messen. Ebenso gebe ich Online Bibel Unterricht, für Iraner/innen mit Christlichem Glauben. Ich muss meine Pflicht tun um alle zu missionieren. Meine Tante unterdrückt und bedroht meine Mutter, da ich zum Christlichen Glauben konvertiert bin.“ Im Zuge seiner weiteren Befragung vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst aus, seit Anfang 2020 über einen Instagram Account zu verfügen. Auf diesem Account hätten sich die Aktivitäten des Beschwerdeführers verfünffacht. Auf diesem Account wären alle Konvertiten Mitglied. Dort würde live gechattet werden. Der Beschwerdeführer habe diesen Account eröffnet und sei der Administrator dieses Accounts. Mittlerweile seien über 1000 Mitglieder dort aktiv. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids im ersten Verfahren seien dort lediglich 500 aktiv gewesen. Nachgefragt führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser Account bereits zum Abschluss des Vorverfahrens Bestand gehabt habe. Nachgefragt in wieweit sich die Aktivitäten des Beschwerdeführers maßgeblich verändert hätten, führte der Beschwerdeführer aus, dass auf diesem Account fünf offizielle Mitglieder dieser Webseite aktiv sein, welche ihm dabei helfen würden diesen Account zu erweitern. Noch einmal nachgefragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit allen iranischen Christen, die hier leben befreundet sei und Leute die auf die Website eingeladen worden sein, wichtige Persönlichkeiten wären. Auf nochmalige Wiederholung dieser Frage führte der Beschwerdeführer aus, auf dieser Webseite geschrieben zu haben, wann die nächste Sitzung sei, bzw. wann das nächste Gebet stattfinde bzw. dann wieder ein Treffen möglich wäre. Inzwischen würden sie auch über die Instagram Seite missionieren und über die Bibel sprechen. Es würden auch Videos zur Verfügung gestellt werden damit Leute, die Interesse hätten, Videos ansehen oder Fragen stellen könnten. Eine Zusammenschau der Aussagen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren mit den Vorakten erhärtet aus Sicht des zur Entscheidung berufenen Richters den Eindruck der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer wie er selbst ausführt bereits auf die im Vorverfahren geltend gemachten Fluchtgründe bezieht, ohne jedoch valide neu entstandene Gründe anzuführen, die eine Änderung seiner inneren identitätsprägenden Überzeugung annehmen lassen. Eine massive Ausweitung der Tätigkeiten ist aus dem Verhalten und den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Dies insbesondere deshalb, als er befragt zu seiner Erweiterung der Missionstätigkeit in Österreich ausweichende, vage und unsubstanziierte Angaben macht und die vom Beschwerdeführer als Leiter des Mediendienstes seiner Christengemeinde verwalteten Onlineaccounts, bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung zum Erstantrag Bestand hatten. Zwar hat der Beschwerdeführer sein Fachwissen über die Inhalte der christlichen Religion verbessert, jedoch ist angelerntes Fachwissen über eine Religion nur ein Indiz für das Vorliegen einer aus innerer Überzeugung gewählten neuen Glaubensrichtung. Zum vom Beschwerdeführer genannten Zeugen für seine Konversion ist auszuführen, dass dieser eine aktuelle Stellungnahme vorgelegt hat, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer als Leiter der Mediendienste der Gemeinde im Internet aktiv ist. Im Scheiben werden vom, bereits im Verfahren zum Erstantrag einvernommenen Zeugen, lediglich Ausführungen getätigt, welche die nach außen in Erscheinung tretenden Faktoren betreffend die Angaben der Konversion des BF betreffen und welche seitens der damals zur Entscheidung berufenen Richterin bereits festgestellt worden sind. Mit den nunmehrigen schriftlichen aktuellen Ausführungen des Zeugens werden, dessen Angaben betreffend den Konversionsprozess und dessen äußerlichen Merkmale noch einmal bestätigt und ausgeführt das der Beschwerdeführer als Leiter des Mediendienstes für die Onlineaccounts und die Technik für die Gottesdienste zuständig ist. Eine Änderung der inneren Überzeugungshaltung lässt sich aus diesen Ausführungen des Zeugens nicht erkennen, zumal sich die Angaben des Zeugens auf Wiederholungen aus dem Erstverfahren beschränken bzw. auf die Betreuung von Onlineaccounts welche bereits im Erstverfahren Bestand hatten. Insoweit der Beschwerdeführer angibt, dass seine Konversion durch seine Tätigkeit im Internet seinen Verwandten im Iran bekannt geworden ist, muss er aus Sicht des zur Entscheidung berufenen Richters ebenfalls auf die Entscheidung im Verfahren zu seinem ersten Antrag verwiesen werden, aus welcher hervorgeht, dass der Umstand, dass die Konversion im Verwandtenkreis bereits Bekannt sei, schon damals von der zur Entscheidung berufenen Richterin aufgegriffen wurde. Insoweit stellt auch dieses Vorbringen keine wesentliche Neuerung im Verfahren dar. Die Feststellungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Vorverfahren über den Antrag auf internationalen Schutz bzw. im gegenständlichen Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem hg. Erkenntnis vom 07.10.2019, GZ. L 506 22091881-1/18E, sowie den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.09.2020, seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.10.2020 sowie den seiner Beschwerde beigelegten Ausführungen des Pastors XXXX . Den vorgelegten Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für eine Christengemeinde Online aktiv ist. Die Feststellungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Vorverfahren über den Antrag auf internationalen Schutz bzw. im gegenständlichen Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem hg. Erkenntnis vom 07.10.2019, GZ. L 506 22091881-1/18E, sowie den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.09.2020, seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.10.2020 sowie den seiner Beschwerde beigelegten Ausführungen des Pastors römisch 40 . Den vorgelegten Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für eine Christengemeinde Online aktiv ist. Angesichts des in dieser Hinsicht unstrittigen Sachverhalts konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Angesichts des in dieser Hinsicht unstrittigen Sachverhalts konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Auch eine maßgebliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. auch nur Anhaltspunkte für eine solche seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz sind nicht zu erkennen. Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie ist darauf hinzuweisen, dass auch diesbezüglich keine relevante Änderung der Lage im Herkunftsstaat für den jungen und gesunden Beschwerdeführer ersichtlich ist. Schließlich ist auch im Hinblick auf die individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen wesentlich geänderten Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht dargetan hat; vielmehr ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig. Auch diesbezüglich hat der Beschwerdeführer daher kein neues Vorbringen geltend gemacht, das einer neuerlichen inhaltlichen Überprüfung unterzogen werden müsste. 2.3. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zur Erledigung des Folgeantrages vorgehalten und denen in keiner Weise substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.