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{'item': 'W257 2237717-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlW257 2237717-1 SpruchW257 2237717-1/2E, W257 2237717-1/2E, im namen der republik!im namen der republik!, Das Bund

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom XXXX 1983, GZ XXXX , wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers unter Ausschluss der vor dem

  1. Geburtstag XXXX liegenden Vordienstzeiten mit XXXX erstmalig festgestellt. Mit Bescheid vom römisch 40 1983, GZ römisch 40 , wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers unter Ausschluss der vor dem
  2. Geburtstag römisch 40 liegenden Vordienstzeiten mit römisch 40 erstmalig festgestellt. Mit Schreiben vom XXXX 2010 beantragte der Beschwerdeführer die rückwirkende Anrechnung seiner Zeit als Polizeipraktikant vor seinem
  3. Lebensjahr zwecks Nichteintreten der Verjährung und damit verbunden die entsprechende Bezugsnachzahlung.Mit Schreiben vom römisch 40 2010 beantragte der Beschwerdeführer die rückwirkende Anrechnung seiner Zeit als Polizeipraktikant vor seinem
  4. Lebensjahr zwecks Nichteintreten der Verjährung und damit verbunden die entsprechende Bezugsnachzahlung. Mit Schreiben vom XXXX 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass sein
  5. Geburtstag mehr als drei Jahre nach dem 30.6 des Jahres, in dem er sein neuntes Schuljahr abgeschlossen habe, gelegen sei. Mit Schreiben vom römisch 40 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass sein
  6. Geburtstag mehr als drei Jahre nach dem 30.6 des Jahres, in dem er sein neuntes Schuljahr abgeschlossen habe, gelegen sei. Der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers wurde daraufhin mit Bescheid des Landespolizeikommandanten vom XXXX 2012, GZ XXXX , durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten mit XXXX gemäß §§ 12 und 113 GehG idF BGBl I 2010/82 festgestellt. Das Gesamtausmaß der dem Tag seiner Anstellung voran zu setzenden Zeiten wurde dabei – jeweils zur Gänze – mit XXXX und XXXX festgesetzt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers bewirke. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers wurde daraufhin mit Bescheid des Landespolizeikommandanten vom römisch 40 2012, GZ römisch 40 , durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten mit römisch 40 gemäß Paragraphen 12 und 113 GehG in der Fassung BGBl römisch eins 2010/82 festgestellt. Das Gesamtausmaß der dem Tag seiner Anstellung voran zu setzenden Zeiten wurde dabei – jeweils zur Gänze – mit römisch 40 und römisch 40 festgesetzt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers bewirke. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5.10.2020, GZ XXXX , wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.2.2015 mit XXXX Tagen gemäß § 169f Abs 1 und 4 GehG neu festgesetzt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5.10.2020, GZ römisch 40 , wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.2.2015 mit römisch 40 Tagen gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG neu festgesetzt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am XXXX 2020 um XXXX Uhr bei der belangten Behörde per E-Mail einlangte. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid trotz des rechtskräftigen Bescheids des Landespolizeikommandanten vom XXXX 2012, GZ XXXX , erlassen worden sei und das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers nunmehr verschlechternd festgesetzt habe. Der angefochtene Bescheid erweise sich als inhaltlich rechtswidrig, weil die Grundlage für die bescheidmäßige amtswegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs 1 Z 4 GehG nicht gegeben sei. Begründend wurde dabei auf den Bescheid des Landespolizeikommandanten vom XXXX 2012, GZ XXXX , verwiesen mit welchem die vor Vollendung des
  7. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl I Nr 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden seien. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am römisch 40 2020 um römisch 40 Uhr bei der belangten Behörde per E-Mail einlangte. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid trotz des rechtskräftigen Bescheids des Landespolizeikommandanten vom römisch 40 2012, GZ römisch 40 , erlassen worden sei und das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers nunmehr verschlechternd festgesetzt habe. Der angefochtene Bescheid erweise sich als inhaltlich rechtswidrig, weil die Grundlage für die bescheidmäßige amtswegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins, Ziffer 4, GehG nicht gegeben sei. Begründend wurde dabei auf den Bescheid des Landespolizeikommandanten vom römisch 40 2012, GZ römisch 40 , verwiesen mit welchem die vor Vollendung des
  8. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2010, vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen Der Beschwerdeführer steht seit dem XXXX 1982 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.Der Beschwerdeführer steht seit dem römisch 40 1982 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Bescheid vom XXXX 1983, GZ XXXX , wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers unter Ausschluss der vor dem
  10. Geburtstag XXXX liegenden Vordienstzeiten mit XXXX erstmalig festgestellt. Mit Bescheid vom römisch 40 1983, GZ römisch 40 , wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers unter Ausschluss der vor dem
  11. Geburtstag römisch 40 liegenden Vordienstzeiten mit römisch 40 erstmalig festgestellt. Aufgrund entsprechender Anträge wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Landespolizeikommandanten vom XXXX 2012, GZ XXXX , durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten mit XXXX gemäß §§ 12 und 113 GehG idF BGBl I 2010/82 festgestellt. Das Gesamtausmaß der dem Tag seiner Anstellung voran zu setzenden Zeiten wurde dabei – jeweils zur Gänze – mit XXXX und XXXX festgesetzt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers bewirkt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Aufgrund entsprechender Anträge wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Landespolizeikommandanten vom römisch 40 2012, GZ römisch 40 , durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten mit römisch 40 gemäß Paragraphen 12 und 113 GehG in der Fassung BGBl römisch eins 2010/82 festgestellt. Das Gesamtausmaß der dem Tag seiner Anstellung voran zu setzenden Zeiten wurde dabei – jeweils zur Gänze – mit römisch 40 und römisch 40 festgesetzt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers bewirkt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5.10.2020, GZ XXXX , dem Beschwerdeführer zugestellt am XXXX 2020, wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.2.2015 mit XXXX Tagen amtswegig neu festgesetzt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5.10.2020, GZ römisch 40 , dem Beschwerdeführer zugestellt am römisch 40 2020, wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.2.2015 mit römisch 40 Tagen amtswegig neu festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde langte am XXXX 2020 um XXXX Uhr bei der belangten Behörde per E-Mail ein. Die belangte Behörde hat keine mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden bekundet. Der Beschwerdeführer beschränkte sein Begehren auf die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Die dagegen erhobene Beschwerde langte am römisch 40 2020 um römisch 40 Uhr bei der belangten Behörde per E-Mail ein. Die belangte Behörde hat keine mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden bekundet. Der Beschwerdeführer beschränkte sein Begehren auf die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.
  12. Beweiswürdigung Diese unstrittigen Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage und dem dahingehend übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien getroffen werden. Dass die belangte Behörde keine mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden bekundet hat, ergibt sich aus den „Informationen zum E-Mail-Verkehr mit den Landespolizeidirektionen (Kundmachung gemäß § 13 Abs 2 AVG), welche unter https://www.polizei.gv.at/alle/e_mail.aspx abrufbar sind (letzter Zugriff am 10.2.2021). Diese Informationen sehen eine allgemeine Unzulässigkeit der Einbringung mit E-Mail nicht vor. So heißt es in diesen Informationen:Dass die belangte Behörde keine mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden bekundet hat, ergibt sich aus den „Informationen zum E-Mail-Verkehr mit den Landespolizeidirektionen (Kundmachung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG), welche unter https://www.polizei.gv.at/alle/e_mail.aspx abrufbar sind (letzter Zugriff am 10.2.2021). Diese Informationen sehen eine allgemeine Unzulässigkeit der Einbringung mit E-Mail nicht vor. So heißt es in diesen Informationen: "E-Mails sind eine weit verbreitete Kommunikationsform zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Wirtschaft und Behörden. Bitte beachten Sie, dass der E-Mail-Verkehr mit den Landespolizeidirektionen technischen Einschränkungen unterliegt, der Sicherheit wegen sowie um Netzwerk und E-Mail-System vor Überbelastungen zu schützen." Eine Einschränkung der Einbringung auf die Amtsstunden ist an dieser Stelle ebenfalls nicht vorgesehen, weswegen insgesamt davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde keine mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden bekundet hat.
  13. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Vorauszuschicken ist, dass die gegenständliche Beschwerde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist des § 7 Abs 4 VwGVG und damit rechtzeitig erhoben wurde. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:Vorauszuschicken ist, dass die gegenständliche Beschwerde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG und damit rechtzeitig erhoben wurde. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2020 zugestellt. Die Frist für Bescheidbeschwerden beträgt nach § 7 Abs 4 VwGVG vier Wochen. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, ist mit jenem Tag festzusetzen, auf den das fristauslösende Ereignis (zB die Zustellung des Bescheids) fällt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 12). Nach § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 2020 zugestellt. Die Frist für Bescheidbeschwerden beträgt nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, ist mit jenem Tag festzusetzen, auf den das fristauslösende Ereignis (zB die Zustellung des Bescheids) fällt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 32, [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 12). Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Demnach endete diese Frist für eine Beschwerde gegen den am XXXX 2020 (Montag) zugestellten Bescheid am XXXX 2020 (dem vierten folgenden Montag). Dieser Tag war kein gesetzlicher Feiertag oder ein Tag, welcher als gesetzlicher Feiertag behandelt wird.Demnach endete diese Frist für eine Beschwerde gegen den am römisch 40 2020 (Montag) zugestellten Bescheid am römisch 40 2020 (dem vierten folgenden Montag). Dieser Tag war kein gesetzlicher Feiertag oder ein Tag, welcher als gesetzlicher Feiertag behandelt wird. Die dagegen erhobene Beschwerde langte am XXXX 2020 um XXXX Uhr bei der belangten Behörde per E-Mail ein.Die dagegen erhobene Beschwerde langte am römisch 40 2020 um römisch 40 Uhr bei der belangten Behörde per E-Mail ein. Gemäß § 13 Abs 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Gemäß § 13 Abs 5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen. Nach dieser Rechtslage gilt ein Anbringen noch am selben Tag [und damit als rechtzeitig] eingebracht, wenn die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält und das Anbringen nach dem Ende der Amtsstunden [aber noch am letzten Tag einer allfälligen Frist] bei ihr einlangt. Entscheidend ist allerdings, ob die Behörde von der ihr nach § 13 Abs 2 zweiter Satz AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekundet, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt – mit Wiederbeginn der Amtsstunden – als eingebracht und eingelangt gelten (vgl VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0276 mit Verweis auf VwGH 26.9.2017, Ra 2017/04/0086, mwN; VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0296, und VwGH 2.8.2017, Ra 2017/03/0071, jeweils mwN).Nach dieser Rechtslage gilt ein Anbringen noch am selben Tag [und damit als rechtzeitig] eingebracht, wenn die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält und das Anbringen nach dem Ende der Amtsstunden [aber noch am letzten Tag einer allfälligen Frist] bei ihr einlangt. Entscheidend ist allerdings, ob die Behörde von der ihr nach Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekundet, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt – mit Wiederbeginn der Amtsstunden – als eingebracht und eingelangt gelten vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0276 mit Verweis auf VwGH 26.9.2017, Ra 2017/04/0086, mwN; VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0296, und VwGH 2.8.2017, Ra 2017/03/0071, jeweils mwN). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, ergeben sich aus den durch Landespolizeidirektionen kundgemachten Informationen keine allgemeine Unzulässigkeit der Einbringung mit E-Mail und auch keine Einschränkung der Einbringung auf die Amtsstunden, weswegen von einer rechtzeitig mit E-Mail bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde auszugehen ist (vgl erneut VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0276). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, ergeben sich aus den durch Landespolizeidirektionen kundgemachten Informationen keine allgemeine Unzulässigkeit der Einbringung mit E-Mail und auch keine Einschränkung der Einbringung auf die Amtsstunden, weswegen von einer rechtzeitig mit E-Mail bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde auszugehen ist vergleiche erneut VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0276). Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Gehaltsgesetz BGBl 1956/54 idF BGBl I 2020/153 (im Folgenden kurz „GehG“) lauten auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Gehaltsgesetz BGBl 1956/54 in der Fassung BGBl römisch eins 2020/153 (im Folgenden kurz „GehG“) lauten auszugsweise wie folgt: „Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 169f.

(1)Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
  1. die sich am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBI. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
  3. die sich am Tag der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBI. römisch eins Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
  5. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
  6. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
  7. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  8. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und
  9. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des
  10. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,
  11. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Ziffer 3, nicht die vor Vollendung des
  12. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. […]
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. […]
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
  1. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 -AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
  1. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 -AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
(4)Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. […]"
(4)Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. […]" Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, dass gemäß § 169f Abs 1 und 4 GehG die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers durch bescheidmäßige Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.2.2015 von Amts wegen neu festzusetzen war. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, dass gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers durch bescheidmäßige Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.2.2015 von Amts wegen neu festzusetzen war. Der Beschwerdeführer hat sich unstrittig am Tag der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBI I 2019/58, nach wie vor im aktiven Dienststand befunden, ist nach § 169c GehG übergeleitet worden und die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgte unter Ausschluss der vor Vollendung des
  5. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten. Der Beschwerdeführer hat sich unstrittig am Tag der Kundmachung der
  6. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBI römisch eins 2019/58, nach wie vor im aktiven Dienststand befunden, ist nach Paragraph 169 c, GehG übergeleitet worden und die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgte unter Ausschluss der vor Vollendung des
  7. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten. Vom Beschwerdeführer wird jedoch das Vorliegen der Voraussetzung iSd § 169f Abs 1 Z 4 GehG für eine amtswegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung in Zweifel gezogen. Vom Beschwerdeführer wird jedoch das Vorliegen der Voraussetzung iSd Paragraph 169 f, Absatz eins, Ziffer 4, GehG für eine amtswegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung in Zweifel gezogen. Aus den Materialien zur
  8. Dienstrechts-Novelle 2019 ergibt sich, dass bei Bediensteten, denen die vor dem
  9. Geburtstag zurückgelegten Zeiten bereits auf Antrag nachträglich angerechnet wurden und bei denen diese durch eine unmittelbare Anwendung des Unionsrechts in vollem Umfang für die Vorrückung wirksam geworden sind [Nichtanwendung der in den Bestimmungen der Novelle BGBl I Nr 82/2010 vorgesehenen Verlängerung der erforderlichen Dienstzeit für die Vorrückung in die zweite Gehalts- oder Entlohnungsstufe], eine amtswegige Neueinstufung unterbleibt (vgl AB 675 BlgNR
  10. GP 5 zu § 169f GehG und § 94b VBG).Aus den Materialien zur
  11. Dienstrechts-Novelle 2019 ergibt sich, dass bei Bediensteten, denen die vor dem
  12. Geburtstag zurückgelegten Zeiten bereits auf Antrag nachträglich angerechnet wurden und bei denen diese durch eine unmittelbare Anwendung des Unionsrechts in vollem Umfang für die Vorrückung wirksam geworden sind [Nichtanwendung der in den Bestimmungen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2010, vorgesehenen Verlängerung der erforderlichen Dienstzeit für die Vorrückung in die zweite Gehalts- oder Entlohnungsstufe], eine amtswegige Neueinstufung unterbleibt vergleiche Ausschussbericht 675 BlgNR
  13. Gesetzgebungsperiode 5 zu Paragraph 169 f, GehG und Paragraph 94 b, VBG). In diesem Zusammenhang ist auf den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2012, GZ XXXX , zu verweisen, womit der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers unter Anrechnung seiner Vordienstzeiten vom XXXX bis einschließlich XXXX im Ausmaß von XXXX und XXXX mit XXXX gemäß §§ 12 und 113 GehG idF BGBl I 2010/82 festgesetzt wurde. Damit wurden – nach der erstmaligen Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 169f Abs 1 Z 3 GehG – die vor Vollendung des
  14. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl I 2010/82 vorangestellt. In diesem Zusammenhang ist auf den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2012, GZ römisch 40 , zu verweisen, womit der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers unter Anrechnung seiner Vordienstzeiten vom römisch 40 bis einschließlich römisch 40 im Ausmaß von römisch 40 und römisch 40 mit römisch 40 gemäß Paragraphen 12 und 113 GehG in der Fassung BGBl römisch eins 2010/82 festgesetzt wurde. Damit wurden – nach der erstmaligen Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach Paragraph 169 f, Absatz eins, Ziffer 3, GehG – die vor Vollendung des
  15. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl römisch eins 2010/82 vorangestellt. Zugleich erging in dem eben zitierten Bescheid aber auch der Hinweis, dass durch die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers bewirkt werde. Dadurch ist die mit Bundesgesetz BGBl I 2010/82 bewirkte Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums für die Einstufung des Beschwerdeführers jedoch wirksam geworden (vgl auch AB 833 BlgNR
  16. GP 1 f, wonach zur Gewährleistung der Nichtveränderung der besoldungsrechtlichen Stellung die für die einzelnen Verwendungsgruppen maßgeblichen Gehaltstabellen um drei Jahre verlängert werden, indem die Dauer des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraum von zwei auf fünf Jahre angehoben wird) und die Voraussetzung iSd § 169f Abs 1 Z 4 GehG erfüllt. Zugleich erging in dem eben zitierten Bescheid aber auch der Hinweis, dass durch die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers bewirkt werde. Dadurch ist die mit Bundesgesetz BGBl römisch eins 2010/82 bewirkte Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums für die Einstufung des Beschwerdeführers jedoch wirksam geworden vergleiche auch Ausschussbericht 833 BlgNR
  17. Gesetzgebungsperiode 1 f, wonach zur Gewährleistung der Nichtveränderung der besoldungsrechtlichen Stellung die für die einzelnen Verwendungsgruppen maßgeblichen Gehaltstabellen um drei Jahre verlängert werden, indem die Dauer des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraum von zwei auf fünf Jahre angehoben wird) und die Voraussetzung iSd Paragraph 169 f, Absatz eins, Ziffer 4, GehG erfüllt. Da somit sämtliche Voraussetzungen für eine amtswegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers iSd § 169f Abs 1 GehG gegeben sind, war dem Antrag des Beschwerdeführers auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids nicht nachzukommen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da somit sämtliche Voraussetzungen für eine amtswegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers iSd Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG gegeben sind, war dem Antrag des Beschwerdeführers auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids nicht nachzukommen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art 6 Abs 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl VwGH 13.9.2017, Ro 2016/12/0024 mwN; zuletzt VwGH 8.10.2020, Ra 2019/12/0074).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.9.2017, Ro 2016/12/0024 mwN; zuletzt VwGH 8.10.2020, Ra 2019/12/0074). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art 6 Abs 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte vor, weshalb kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vorliegt. Im Übrigen wurde vom Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W257.2237717.1.00

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