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{'item': 'W262 2223492-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlW262 2223492-1 SpruchW262 2223492-1/10E, W262 2223492-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 09.01.2018 bis 09.08.2018 in einem sozialökonomischen Betrieb (SÖB) beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Zeitablauf. Am 09.08.2018 stellte der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
  2. Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 09.01.2018 bis 09.08.2018 in einem sozialökonomischen Betrieb (SÖB) beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Zeitablauf. Am 09.08.2018 stellte der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2018 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld keine Folge gegeben. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Schreiben der PVA die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension bereits zum 01.10.2016 erfüllt habe. Somit seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 22 Abs. 1 AlVG längstens bis 30.09.2017 gegeben.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2018 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld keine Folge gegeben. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Schreiben der PVA die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension bereits zum 01.10.2016 erfüllt habe. Somit seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AlVG längstens bis 30.09.2017 gegeben.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er sei in den Jahren 2016 und 2017 weder von der belangten Behörde, noch von der PVA schriftlich in Kenntnis gesetzt worden, dass er Anspruch auf eine Korridorpension habe. Nunmehr habe er schriftlich von der PVA den 01.10.2018 als Stichtag für die Korridorpension erhalten. Dadurch habe er eine fast zweimonatige (Einkommens)Lücke vom 09.08.2018 (Ende der letzten Beschäftigung) bis 30.09.
  6. Er sei mittellos, da er weder vom AMS, noch vom Sozialamt, noch von sonstigen Einrichtungen Unterstützung erhalte.
  7. Mit Schreiben vom 25.09.2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und führte erneut aus, dass er weder von der belangten Behörde, noch von der PVA darüber informiert worden sei, dass er ab 01.10.2016 die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension erfüllt habe. Aus diesem Grund habe er sich unmittelbar nach seiner letzten Beschäftigung am 09.08.2018 arbeitslos gemeldet. Das einzige Schreiben, das er von der PVA erhalten habe, sei ein Bescheid vom 10.02.2012 bezüglich der Ablehnung eines Antrags auf Invaliditätspension gewesen. Er wiederhole daher sein Begehren, ihm vom 09.08.2018 bis 30.09.2018 Arbeitslosengeld zuzuerkennen.
  8. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (erst) am 17.09.2019 vorgelegt.
  9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2020 wurde das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2019, W263 2210108-1/5E, ausgesetzt.
  10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2020 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2019, W263 2210108-1/5E, ausgesetzt.
  11. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012 wurde die Revision gegen oa. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet abgewiesen.
  12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2021 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über die Fortsetzung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt und freigestellt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme zum oa. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes abzugeben. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Stellungnahme; der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 09.01.2018 bis 09.08.2018 bei einem vom AMS geförderten SÖB beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Zeitablauf. Am 09.08.2018 stellte der Beschwerdeführer beim AMS einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension seit 01.10.
  14. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer sind seit 01.10.2018, jene für eine Alterspension gemäß § 253 ASVG seit 01.10.2019 erfüllt.Die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer sind seit 01.10.2018, jene für eine Alterspension gemäß Paragraph 253, ASVG seit 01.10.2019 erfüllt.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den im Akt einliegenden Schreiben der PVA betreffend die Pensionsstichtage, den EDV-mäßig geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde sowie der Beschwerde samt Ergänzung. Der Sachverhalt ist unstrittig und daher erwiesen.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  18. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  19. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension § 22.

(1)Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte BeschäftigungParagraph 22,
(1)Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung 1. durch Kündigung des Arbeitgebers, 2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt, 3. durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung, 4. durch Lösung während der Probezeit, 5. durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder 6. durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese a) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder b) nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten, beendet wurde.
(2)
(3)…“ 3.
  1. Gemäß § 22 Abs. 1 AlVG haben Arbeitslose, die eine Alterspension beziehen oder einen Anspruch auf diese haben, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung durch die im Gesetz taxativ aufgezählten Beendigungsgründe geendet hat.3.
  2. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AlVG haben Arbeitslose, die eine Alterspension beziehen oder einen Anspruch auf diese haben, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG steht dem Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung durch die im Gesetz taxativ aufgezählten Beendigungsgründe geendet hat. 3.
  3. Zweck des § 22 AlVG ist es, eine Doppelversorgung aus den öffentlich-rechtlichen Systemen der sozialen Sicherheit zu vermeiden, wobei der als Dauerleistung gebührenden Leistung der Pensionsversicherung der Vorrang gegenüber der nur eine temporäre Absicherung zwischen Beschäftigungsverhältnissen bezweckenden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung eingeräumt wird. (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 22 AlVG)3.
  4. Zweck des Paragraph 22, AlVG ist es, eine Doppelversorgung aus den öffentlich-rechtlichen Systemen der sozialen Sicherheit zu vermeiden, wobei der als Dauerleistung gebührenden Leistung der Pensionsversicherung der Vorrang gegenüber der nur eine temporäre Absicherung zwischen Beschäftigungsverhältnissen bezweckenden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung eingeräumt wird. vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu Paragraph 22, AlVG) Zu prüfen ist, ob ein gleichzeitiger Bezug von Korridorpension und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG in Betracht kommt (vgl. auch VwGH 09.12.2020, Ro 2019/08/0012).Zu prüfen ist, ob ein gleichzeitiger Bezug von Korridorpension und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG in Betracht kommt vergleiche auch VwGH 09.12.2020, Ro 2019/08/0012). Das letzte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endete durch Fristablauf am 09.08.
  5. Mit Blick auf den Stichtag für den Anspruch auf Korridorpension am 01.10.2016 und der Tatsache, dass ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension längstens ein Jahr Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – sohin bis 30.09.2017 – zu beziehen gewesen wären, war dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 09.08.2018 keine Folge zu geben. 3.
  6. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er wäre weder von der belangten Behörde, noch von der PVA über die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch informiert worden, ist zu entgegnen, dass weder die belangte Behörde, noch die PVA eine diesbezügliche Pflicht trifft, da zum einen eine Korridorpension nur auf Antrag gewährt werden kann und sich zum anderen eine Manuduktionspflicht nach § 13a AVG nur auf ein konkretes, eingeleitetes Verfahren bezieht und nicht auf jegliche Kommunikation zwischen Rechtsunterworfenen und Behörden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13a, Rz. 5, VwGH vom 15.11.2007, 2007/12/0050).3.
  7. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er wäre weder von der belangten Behörde, noch von der PVA über die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch informiert worden, ist zu entgegnen, dass weder die belangte Behörde, noch die PVA eine diesbezügliche Pflicht trifft, da zum einen eine Korridorpension nur auf Antrag gewährt werden kann und sich zum anderen eine Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG nur auf ein konkretes, eingeleitetes Verfahren bezieht und nicht auf jegliche Kommunikation zwischen Rechtsunterworfenen und Behörden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13 a,, Rz. 5, VwGH vom 15.11.2007, 2007/12/0050). Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. 3.
  8. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. All dies lässt –auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. All dies lässt –auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W262.2223492.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.