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{'item': 'W262 2225377-1'}

Obsah (9)§§ 10§ 33Art. 133§ 14§ 25§ 13§ 15§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlW262 2225377-1 SpruchW262 2225377-1/10E, W262 2225377-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§§ 10i

Vm 38 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über den Wiedereinsetzungsantrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin REIHS, betreffend den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 10.04.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2019, GZ römisch 40 , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.03.2019 bis 16.04.2019

Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2020 zu Recht erkannt: A) I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

§ 33Abs. 1 i

Vm Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.A) römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. II. Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 10.04.2019 wurde festgestellt, dass die nunmehrige Antragstellerin

§§ 10i

Vm 38 AlVG den Anspruch auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 06.03.2019 bis 16.04.2019 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. konnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 10.04.2019 wurde festgestellt, dass die nunmehrige Antragstellerin

Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG den Anspruch auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 06.03.2019 bis 16.04.2019 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. konnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 06.05.2019 fristgerecht Beschwerde und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sie sich auf alle ihr an diesem Tag zugewiesenen Stellen beworben habe, jedoch bei der verfahrensgegenständlichen übersehen habe, dass ihre Bewerbung nicht als Anhang beigefügt sei. Zu berücksichtigen sei, dass sie drei Kinder und einen krebskranken Mann habe und bei dem Alltagsstress so etwas passieren könne. Es sei offensichtlich, dass sie nicht mit Absicht die Bewerbung nicht angeschlossen habe, da sie stundenlang vor dem Computer sitze und zahlreiche Bewerbungen per Email verschickt habe.
  2. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 25.06.2019 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.04.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Diese wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 26.06.2019 zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde als „nicht behoben“ an die belangte Behörde retourniert.3. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 25.06.2019 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.04.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Diese wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 26.06.2019 zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde als „nicht behoben“ an die belangte Behörde retourniert. 4. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2019

§ 25Abs. 1 letzter Satz Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.363,32 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).4. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2019

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.363,32 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 25.06.2019 bestehe. Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen. 5. In der fristgerecht von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde vom 23.08.2019 wurde lediglich ein Vorbringen betreffend die Rechtswidrigkeit des Verlustes des Anspruches auf Notstandshilfe erstattet. Sie führte zusammengefasst aus, dass sie das Fehlen des Bewerbungsschreibens wahrscheinlich übersehen habe, was im Hinblick auf die zahlreichen Bewerbungen und ihre private Situation zu entschuldigen sei. 6. In der Folge wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2019 die Beschwerde vom 23.08.2019 gegen den Bescheid vom 30.07.2019

§§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen. Nach Wiedergabe des Sachverhalts und der maßgeblichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass mit rechtskräftiger Entscheidung vom 25.06.2019 der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 06.03.2019 bis 16.04.2019 eingestellt wurde und die aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausbezahlte Notstandshilfe im Zeitraum rückgefordert wurde. Festgestellt wurde, dass der noch offene Rückforderungsbetrag iHv € 1.054,95 vom Leistungsbezug einbehalten werde; bei Ausscheiden aus dem Leistungsbezug wurde die Einzahlung des Betrages auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert.6. In der Folge wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2019 die Beschwerde vom 23.08.2019 gegen den Bescheid vom 30.07.2019

Paragraphen 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Nach Wiedergabe des Sachverhalts und der maßgeblichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass mit rechtskräftiger Entscheidung vom 25.06.2019 der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 06.03.2019 bis 16.04.2019 eingestellt wurde und die aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausbezahlte Notstandshilfe im Zeitraum rückgefordert wurde. Festgestellt wurde, dass der noch offene Rückforderungsbetrag iHv € 1.054,95 vom Leistungsbezug einbehalten werde; bei Ausscheiden aus dem Leistungsbezug wurde die Einzahlung des Betrages auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert.

  1. Am 30.09.2019 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag. Dieses Verfahren wurde hg. zur Zahl W262 2225379-1 protokolliert.
  2. Am 04.10.2019 brachte die Beschwerdeführerin eine „Beschwerde“ gegen oa. Bescheid des AMS vom 10.04.2019 ein und führte aus, dass sie ergänzend zu ihrer Beschwerde vom 05.05.2019 [eingelangt am 06.05.2019] vorbringe, dass eine „Beschwerdevorentscheidung niemals ergangen sei und ihr auch niemals zugestellt worden sei.“ Inhaltlich führte sie aus, dass ihr aufgrund der Flut an Bewerbungsschreiben und der Stresssituation ein Flüchtigkeitsfehler unterlaufen sei und ihr insofern der Vorsatz fehle.
  3. Die belangte Behörde wertete dieses Schreiben als Vorlageantrag und wies mit Bescheid vom 04.11.2019 den Vorlageantrag vom 30.09.2019 [richtig: 04.10.2019] als verspätet zurück. Die belangte Behörde führt begründend aus, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2019 rechtkräftig durch Hinterlegung am 26.06.2019 zugestellt worden sei und somit die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages mit Ablauf des 10.07.2019 geendet habe. Der nunmehr am 04.10.2019 eingebrachte Vorlageantrag sei somit als verspätet zurückzuweisen.
  4. Mit Schreiben vom 06.11.2019 brachte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin einen „Vorlageantrag, in eventu einen Wiedereinsetzungsantrag und einen Vorlageantrag, jedenfalls einen Antrag auf aufschiebende Wirkung und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung“ ein. Dieses Verfahren wurde hg. zur Zahl W262 2225377-1 protokolliert. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe trotz sorgfältiger Entleerung des Hausbrieffaches keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden; dies sei auf die bekannte Unzuverlässigkeit des Postzustellers zurückzuführen.
  5. Die Beschwerde, die Vorlageanträge und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2019 vorgelegt.
  6. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2019, W262 2225379-1/3E wurde die Beschwerde – soweit sie sich gegen Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides richtet –

§ 13Abs. 5 Vw

GVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.10. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2019, W262 2225379-1/3E wurde die Beschwerde – soweit sie sich gegen Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides richtet –

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

  1. Am 09.09.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung zu den hg. zu W262 2225379-1 und W262 2225377-1 protokollierten Verfahren statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung erfolgte auch die Einvernahme des zuständigen Postzustellers sowie eines Nachbarn der Beschwerdeführerin als Zeugen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Mit Bescheid des AMS vom 10.04.2019 wurde festgestellt, dass die nunmehrige Antragstellerin

§§ 10i

Vm 38 AlVG den Anspruch auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 06.03.2019 bis 16.04.2019 verloren habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. konnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 10.04.2019 wurde festgestellt, dass die nunmehrige Antragstellerin

Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG den Anspruch auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 06.03.2019 bis 16.04.2019 verloren habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. konnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 06.05.2019 fristgerecht Beschwerde. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 25.06.2019 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.04.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Diese wurde am 26.06.2019 beim zuständigen Postamt zur Abholung hinterlegt. Die Postsendung kam als „nicht behoben“ zur belangten Behörde zurück. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 25.06.2019 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.04.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Diese wurde am 26.06.2019 beim zuständigen Postamt zur Abholung hinterlegt. Die Postsendung kam als „nicht behoben“ zur belangten Behörde zurück. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2019 wurde die Beschwerdeführerin

§ 25Abs. 1 letzter Satz Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.363,32 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 25.06.2019 bestehe.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2019 wurde die Beschwerdeführerin

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.363,32 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 25.06.2019 bestehe. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.10.2019 einen als „Beschwerde“ bezeichneten Vorlageantrag betreffend den Bescheid des AMS vom 10.04.

  1. Mit Bescheid vom 04.11.2019 wies die belangte Behörde den Vorlageantrag vom 30.09.2019 [richtig: 04.10.2019] als verspätet zurück. Die belangte Behörde führt begründend aus, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2019 rechtkräftig durch Hinterlegung am 26.06.2019 zugestellt worden sei und somit die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages mit Ablauf des 10.07.2019 geendet habe. Der nunmehr am 04.10.2019 eingebrachte Vorlageantrag sei somit als verspätet zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 06.11.2019 brachte die nunmehr anwaltlich vertretene Antragstellerin u.a. einen „Vorlageantrag, in eventu einen Wiedereinsetzungsantrag samt Vorlageantrag“ ein. Die nunmehrige Antragstellerin hat spätestens am 02.08.2019 mit Zustellung des Bescheides vom 30.07.2019 betreffend Widerruf und Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe von der Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2019 Kenntnis erlangt. Die nunmehrige Antragstellerin hat den Wiedereinsetzungsantrag nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. dem hg. zu W262 2225379-1 protokollierten Verfahrensakt bzw. den Angaben der Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  5. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) I. Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:Zu A) römisch eins. Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 3.2.

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist

§ 33Abs. 3 Vw

GVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.3.2.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. 3.3.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).3.3.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist von der Partei binnen zwei Wochen nach Wegfall des „Hindernisses“, also des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses, das die Fristwahrung verhindert, zu stellen. Für die Beantwortung der Frage, ob die in § 33 Abs. 3 VwGVG vorgegebene Frist versäumt oder eingehalten wurde, ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei an der Verfristung ein Verschulden oder ein minderer Grad des Versehens trifft, weil gegen die Versäumung dieser Frist

§ 33Abs. 6 Vw

GVG keine Wiedereinsetzung stattfindet. Entscheidend ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (VwGH 23.06.1994, 94/18/0282, 21.09.2007, 2007/05/0208).Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist von der Partei binnen zwei Wochen nach Wegfall des „Hindernisses“, also des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses, das die Fristwahrung verhindert, zu stellen. Für die Beantwortung der Frage, ob die in Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG vorgegebene Frist versäumt oder eingehalten wurde, ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei an der Verfristung ein Verschulden oder ein minderer Grad des Versehens trifft, weil gegen die Versäumung dieser Frist

Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG keine Wiedereinsetzung stattfindet. Entscheidend ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (VwGH 23.06.1994, 94/18/0282, 21.09.2007, 2007/05/0208). 3.3.

  1. Die Antragstellerin bringt vor, sie habe trotz sorgfältiger Entleerung des Hausbrieffaches keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden; dies sei auf die bekannte Unzuverlässigkeit des Postzustellers zurückzuführen. Insofern sie ihr nicht vorwerfbar, dass sie die hinterlegte Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2019 nicht behoben habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die nunmehrige Antragstellerin spätestens am 02.08.2019 mit Zustellung des Bescheides vom 30.07.2019 betreffend Widerruf und Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe, welcher sich auf die rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2019 stützt, von dieser Kenntnis erlangt hat. Insofern wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung bis 16.08.2019 einzubringen gewesen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Rechtsvertreter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angibt, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2019 „erstmalig am 05.11.2019 zugestellt worden sei“, da die Antragstellerin bei Zustellung des Bescheides vom 30.07.2019 am 02.08.2019 erkennen musste, dass sie keine Kenntnis der – diesem Bescheid zugrundeliegenden – Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2019 erlangt hat (VwGH 02.05.1995, 95/02/0018). Die „Zustellung“ an den – erst am 15.10.2019 bevollmächtigten – Rechtsvertreter vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern (VwGH 03.07.1990, 90/03/0030; im Vergleich dazu anders VwGH 29.09.2005, 2005/20/0088, da die Partei in diesem Verfahren bei Kenntnis des Wegfalls des Hindernisses bereits vertreten war). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen ist bzw. ob der Antragstellerin nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen ist. 3.
  2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2019 ist daher als verspätet zurückzuweisen. Zu A) II. Zurückweisung des Vorlageantrages:Zu A) römisch zwei. Zurückweisung des Vorlageantrages: 3.6.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages zwei Wochen.3.6.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages zwei Wochen.

§ 15Abs. 3 Vw

GVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§ 32Abs.

2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden

§ 33Abs.

1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt jedoch das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

§ 33Abs.

2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Beginn und Lauf einer Frist werden

Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt jedoch das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. 3.

  1. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2019 der Antragstellerin am 26.06.2019 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die Frist zu Einbringung des Vorlageantrages endet somit am 10.07.
  2. Letztlich ändert dieses Vorbringen aber nichts an der Tatsache, dass der unter einem mit dem zurückzuweisenden Wiedereinsetzungsantrag gestellte Vorlageantrag vom 06.11.2019 (ebenso wir der am 04.10.2019 gestellte) nach Ablauf der zweiwöchigen Frist eingebracht wurde und insofern als verspätet zurückzuweisen ist. 3.
  3. Ohne eine inhaltliche Entscheidung zu präjudizieren merkt der erkennende Senat an, dass eine Bewerbung, bei der lediglich ein vor drei Monaten an einen anderen potentiellen Dienstgeber versandte Email samt Lebenslauf im Anhang weitergeleitet wird, geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung absehen zu lassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zu allen Spruchpunkten nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung zu § 33 VwGVG bzw. § 71 AVG.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zu allen Spruchpunkten nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung zu Paragraph 33, VwGVG bzw. Paragraph 71, AVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W262.2225377.1.00

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