Vm 38 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über den Wiedereinsetzungsantrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin REIHS, betreffend den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 10.04.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2019, GZ römisch 40 , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.03.2019 bis 16.04.2019
Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2020 zu Recht erkannt: A) I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Vm Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.A) römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. II. Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 10.04.2019 wurde festgestellt, dass die nunmehrige Antragstellerin
Vm 38 AlVG den Anspruch auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 06.03.2019 bis 16.04.2019 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. konnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 10.04.2019 wurde festgestellt, dass die nunmehrige Antragstellerin
Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG den Anspruch auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 06.03.2019 bis 16.04.2019 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. konnten nicht berücksichtigt werden.
GVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.04.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Diese wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 26.06.2019 zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde als „nicht behoben“ an die belangte Behörde retourniert.3. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 25.06.2019 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.04.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Diese wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 26.06.2019 zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde als „nicht behoben“ an die belangte Behörde retourniert. 4. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2019
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.363,32 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).4. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2019
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.363,32 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 25.06.2019 bestehe. Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen. 5. In der fristgerecht von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde vom 23.08.2019 wurde lediglich ein Vorbringen betreffend die Rechtswidrigkeit des Verlustes des Anspruches auf Notstandshilfe erstattet. Sie führte zusammengefasst aus, dass sie das Fehlen des Bewerbungsschreibens wahrscheinlich übersehen habe, was im Hinblick auf die zahlreichen Bewerbungen und ihre private Situation zu entschuldigen sei. 6. In der Folge wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2019 die Beschwerde vom 23.08.2019 gegen den Bescheid vom 30.07.2019
GVG iVm § 56 AlVG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
GVG ausgeschlossen. Nach Wiedergabe des Sachverhalts und der maßgeblichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass mit rechtskräftiger Entscheidung vom 25.06.2019 der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 06.03.2019 bis 16.04.2019 eingestellt wurde und die aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausbezahlte Notstandshilfe im Zeitraum rückgefordert wurde. Festgestellt wurde, dass der noch offene Rückforderungsbetrag iHv € 1.054,95 vom Leistungsbezug einbehalten werde; bei Ausscheiden aus dem Leistungsbezug wurde die Einzahlung des Betrages auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert.6. In der Folge wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2019 die Beschwerde vom 23.08.2019 gegen den Bescheid vom 30.07.2019
Paragraphen 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Nach Wiedergabe des Sachverhalts und der maßgeblichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass mit rechtskräftiger Entscheidung vom 25.06.2019 der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 06.03.2019 bis 16.04.2019 eingestellt wurde und die aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausbezahlte Notstandshilfe im Zeitraum rückgefordert wurde. Festgestellt wurde, dass der noch offene Rückforderungsbetrag iHv € 1.054,95 vom Leistungsbezug einbehalten werde; bei Ausscheiden aus dem Leistungsbezug wurde die Einzahlung des Betrages auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert.
GVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.10. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2019, W262 2225379-1/3E wurde die Beschwerde – soweit sie sich gegen Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides richtet –
Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
Vm 38 AlVG den Anspruch auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 06.03.2019 bis 16.04.2019 verloren habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. konnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 10.04.2019 wurde festgestellt, dass die nunmehrige Antragstellerin
Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG den Anspruch auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 06.03.2019 bis 16.04.2019 verloren habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. konnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 06.05.2019 fristgerecht Beschwerde. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 25.06.2019 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der
GVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.04.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Diese wurde am 26.06.2019 beim zuständigen Postamt zur Abholung hinterlegt. Die Postsendung kam als „nicht behoben“ zur belangten Behörde zurück. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 25.06.2019 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.04.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Diese wurde am 26.06.2019 beim zuständigen Postamt zur Abholung hinterlegt. Die Postsendung kam als „nicht behoben“ zur belangten Behörde zurück. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2019 wurde die Beschwerdeführerin
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.363,32 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 25.06.2019 bestehe.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2019 wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.363,32 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 25.06.2019 bestehe. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.10.2019 einen als „Beschwerde“ bezeichneten Vorlageantrag betreffend den Bescheid des AMS vom 10.04.
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist
GVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.3.2.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. 3.3.
GVG keine Wiedereinsetzung stattfindet. Entscheidend ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (VwGH 23.06.1994, 94/18/0282, 21.09.2007, 2007/05/0208).Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist von der Partei binnen zwei Wochen nach Wegfall des „Hindernisses“, also des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses, das die Fristwahrung verhindert, zu stellen. Für die Beantwortung der Frage, ob die in Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG vorgegebene Frist versäumt oder eingehalten wurde, ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei an der Verfristung ein Verschulden oder ein minderer Grad des Versehens trifft, weil gegen die Versäumung dieser Frist
Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG keine Wiedereinsetzung stattfindet. Entscheidend ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (VwGH 23.06.1994, 94/18/0282, 21.09.2007, 2007/05/0208). 3.3.
GVG beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages zwei Wochen.3.6.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages zwei Wochen.
GVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden
1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt jedoch das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist
2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Beginn und Lauf einer Frist werden
Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt jedoch das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist
Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zu allen Spruchpunkten nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung zu § 33 VwGVG bzw. § 71 AVG.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zu allen Spruchpunkten nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung zu Paragraph 33, VwGVG bzw. Paragraph 71, AVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W262.2225377.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.