RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlW262 2225379-1 SpruchW262 2225379-1/10E, W262 2225379-1/10E Teilerkenntnis IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwa
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 10.04.2019 wurde festgestellt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG den Anspruch auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 06.03.2019 bis 16.04.2019 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. konnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 10.04.2019 wurde festgestellt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG den Anspruch auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 06.03.2019 bis 16.04.2019 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. konnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 06.05.2019 fristgerecht eine Beschwerde, der von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam. Die Leistung wurde (vorläufig) weiter ausbezahlt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 25.06.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.04.2019 mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen. Diese wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 26.06.2019 zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde als „nicht behoben“ an die belangte Behörde retourniert.
- In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2019 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.363,32 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
- In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2019 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.363,32 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 25.06.2019 bestehe. Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
- In der fristgerecht von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde vom 23.08.2019 wurde lediglich ein Vorbringen betreffend die Rechtswidrigkeit des Verlustes des Anspruches auf Notstandshilfe erstattet. Sie führte zusammengefasst aus, dass sie das Fehlen des Bewerbungsschreibens wahrscheinlich übersehen habe, was im Hinblick auf die zahlreichen Bewerbungen und ihre private Situation zu entschuldigen sei.
- In der Folge wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2019 die Beschwerde vom 23.08.2019 gegen den Bescheid vom 30.07.2019 gemäß §§ 14 VwGVG iVm § 56 AlVG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Nach Wiedergabe des Sachverhalts und der maßgeblichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass mit rechtskräftiger Entscheidung vom 25.06.2019 der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 06.03.2019 bis 16.04.2019 eingestellt wurde und die aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausbezahlte Notstandshilfe im Zeitraum rückgefordert wurde. Festgestellt wurde, dass der noch offene Rückforderungsbetrag iHv € 1.054,95 vom Leistungsbezug einbehalten werde; bei Ausscheiden aus dem Leistungsbezug wurde die Einzahlung des Betrages auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert.
- In der Folge wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2019 die Beschwerde vom 23.08.2019 gegen den Bescheid vom 30.07.2019 gemäß Paragraphen 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Nach Wiedergabe des Sachverhalts und der maßgeblichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass mit rechtskräftiger Entscheidung vom 25.06.2019 der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 06.03.2019 bis 16.04.2019 eingestellt wurde und die aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausbezahlte Notstandshilfe im Zeitraum rückgefordert wurde. Festgestellt wurde, dass der noch offene Rückforderungsbetrag iHv € 1.054,95 vom Leistungsbezug einbehalten werde; bei Ausscheiden aus dem Leistungsbezug wurde die Einzahlung des Betrages auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert.
- Am 30.09.2019 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses Verfahren wurde hg. zur Zahl W262 2225379-1 protokolliert.
- Am 04.10.2019 brachte die Beschwerdeführerin eine „Beschwerde“ gegen oa. Bescheid des AMS vom 10.04.2019 ein und führte aus, dass sie ergänzend zu ihrer Beschwerde vom 05.05.2019 [eingelangt am 06.05.2019] vorbringe, dass eine „Beschwerdevorentscheidung niemals ergangen sei und ihr auch niemals zugestellt worden sei.“ Inhaltlich führte sie aus, dass ihr aufgrund der Flut an Bewerbungsschreiben und der Stresssituation ein Flüchtigkeitsfehler unterlaufen sei und ihr insofern der Vorsatz fehle.
- Die belangte Behörde wertete dieses Schreiben als Vorlageantrag und wies mit Bescheid vom 04.11.2019 den Vorlageantrag vom 30.09.2019 [richtig: 04.10.2019] als verspätet zurück. Die belangte Behörde führt begründend aus, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2019 rechtkräftig durch Hinterlegung am 26.06.2019 zugestellt worden sei und somit die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages mit Ablauf des 14.08.2019 geendet habe. Der nunmehr am 04.10.2019 eingebrachte Vorlageantrag sei somit als verspätet zurückzuweisen.
- Mit Schreiben vom 06.11.2019 brachte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin einen „Vorlageantrag, in eventu einen Wiedereinsetzungsantrag und einen Vorlageantrag, jedenfalls einen Antrag auf aufschiebende Wirkung und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung“ ein. Dieses Verfahren wurde hg. zur Zahl W262 2225377-1 protokolliert.
- Die Beschwerden, die Vorlageanträge und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2019 vorgelegt.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2019, W262 2225379-1/3E wurde die Beschwerde – soweit sie sich gegen Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides richtet – gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2019, W262 2225379-1/3E wurde die Beschwerde – soweit sie sich gegen Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides richtet – gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
- Am 09.09.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung zu den hg. zu W262 2225379-1 und W262 2225377-1 protokollierten Verfahren statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung erfolgte auch die Einvernahme des zuständigen Postzustellers sowie eines Nachbarn der Beschwerdeführerin als Zeugen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2021, W262 2225377-1/10E, wurde der Wiedereinsetzungsantrag betreffend den Bescheid des AMS vom 10.04.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2019, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.03.2019 bis 16.04.2019 gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG bzw. der Vorlageantrag als unzulässig zurückgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2021, W262 2225377-1/10E, wurde der Wiedereinsetzungsantrag betreffend den Bescheid des AMS vom 10.04.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2019, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.03.2019 bis 16.04.2019 gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG bzw. der Vorlageantrag als unzulässig zurückgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid des AMS vom 10.04.2019 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.03.2019 bis 16.04.2019 ausgesprochenMit Bescheid des AMS vom 10.04.2019 wurde gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.03.2019 bis 16.04.2019 ausgesprochen Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2019 wurde die Beschwerde gegen den oa. Bescheid vom 10.04.2019 als unbegründet abgewiesen. Diese wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 26.06.2019 zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde als „nicht behoben“ an die belangte Behörde retourniert. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2019 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.363,32 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2019 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.363,32 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2020 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus aufgefordert, den noch ausstehenden Betrag von € 1.054,95 binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto einzuzahlen. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2019, W262 2225379-1/3E wurde die Beschwerde – soweit sie sich gegen Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides richtet – gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2019, W262 2225379-1/3E wurde die Beschwerde – soweit sie sich gegen Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides richtet – gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2021, W262 2225377-1/10E, wurde der Wiedereinsetzungsantrag betreffend den Bescheid des AMS vom 10.04.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2019, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.03.2019 bis 16.04.2019 gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG bzw. der Vorlageantrag als unzulässig zurückgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2021, W262 2225377-1/10E, wurde der Wiedereinsetzungsantrag betreffend den Bescheid des AMS vom 10.04.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2019, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.03.2019 bis 16.04.2019 gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG bzw. der Vorlageantrag als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid des AMS vom 10.04.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2019, ist in Rechtskraft erwachsen.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des hg. zu W262 2225377-1 protokollierten Aktes, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2021, W262 2225377-1/10E und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lautet wie folgt: „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“„§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“ Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3. Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführerin aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 10.04.2019 insgesamt Leistungen in Höhe von € 1.363,32 vorläufig weiter ausbezahlt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2019, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, erwuchs in Rechtskraft (vgl. dazu das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2021, W262 2225377-1/10E, zur Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auch VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführerin aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 10.04.2019 insgesamt Leistungen in Höhe von € 1.363,32 vorläufig weiter ausbezahlt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2019, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, erwuchs in Rechtskraft vergleiche dazu das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2021, W262 2225377-1/10E, zur Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auch VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Ein solcher Sachverhalt hier vor, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum für den Zeitraum 06.03.2019 bis 16.04.2019 im Ausmaß von insgesamt € 1.363,32 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.04.2019 vorläufig weiterhin an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde und die Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2019 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2021, W262 2225377-1/10E bestätigt wurde. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr sei aufgrund der privat angespannten Situation ein Fehler bei der Bewerbung passiert, ist auszuführen, dass dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und ihr Vorbringen im Verfahren zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung keine Berücksichtigung finden kann. Die Beschwerde war (auch) hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung iHv € 1.363,32 als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W262.2225379.1.00