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{'item': 'W262 2231327-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlW262 2231327-1 SpruchW262 2231327-1/5E, W262 2231327-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin bezieht seit 09.08.2016 – mit kurzen Unterbrechungen – Notstandshilfe.
  2. In der zuletzt vom AMS XXXX (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) mit der Beschwerdeführerin am 28.11.2019 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Voll- oder Teilzeitstelle als Einzelhandelskauffrau – Textilhandel (bis 2016 selbständig mit einer Damenboutique) unterstütze und sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über die Bewerbung gebe.
  3. In der zuletzt vom AMS römisch 40 (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) mit der Beschwerdeführerin am 28.11.2019 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Voll- oder Teilzeitstelle als Einzelhandelskauffrau – Textilhandel (bis 2016 selbständig mit einer Damenboutique) unterstütze und sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über die Bewerbung gebe.
  4. Am 28.01.2020 wurde der Beschwerdeführerin postalisch folgendes Stellenangebot übermittelt: „Für den Raum Wien suchen wir 5 SALES ASSISTANT (W/M/D) TEILZEIT (15H PRO WOCHE) ÖFFNUNGSZEITEN: - MO. bis FR.: 09/09:30 - 19/21:00 Uhr (standortabhängig) - SA.: 09/09:30 - 18:00 Uhr Du hast: - eine solide Ausbildung - das richtige ‚Feeling‘ für Mode - Spaß daran auf andere Menschen zuzugehen - auch in turbulenten Situationen einen kühlen Kopf - verstehst es, andere mit Begeisterung für unsere Mode anzustecken Kennst du den Einzelhandel? PROFIL - abgeschlossene Ausbildung oder Berufserfahrung im Bereich Textil-Einzelhandel - Spaß an Mode für Frauen - serviceorientiert, dynamisch, kontaktstark - gepflegtes modisches Erscheinungsbild - gute Deutschkenntnisse Neben dem Verkauf bist Du für das Nachlegen und Ordnen der Ware zuständig. Das Gehalt wird gemäß Berufserfahrung und Kollektivvertrag bezahlt und beträgt mindestens 1.589,- € (ungelernt, auf Vollzeitbasis) bzw. mindestens 1.634,- € (gelernt, auf Vollzeitbasis) zusätzlich einer Umsatzprämie gemäß Ergebnis. Bitte gib bei deiner Bewerbung auch die Filiale an, für die du dich bewirbst. - Filialen in XXXX : XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX - Filialen in römisch 40 : römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 Bitte sende deine aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen als pdf-Datei an: - job.at@ XXXX > Betreff: Bewerbung für PLZ / Vor- und Nachname- job.at@ römisch 40 > Betreff: Bewerbung für PLZ / Vor- und Nachname Bitte beachte, dass wir schriftlich eingereichte Bewerbungen nicht zurücksenden! Weitere Informationen und Stellenangebote findest du unter: http://job. XXXX Weitere Informationen und Stellenangebote findest du unter: http://job. römisch 40 Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stellen als SALES ASSISTANT (W/M/D) beträgt 1.589,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“
  5. Die Beschwerdeführerin hat sich per Email am 31.01.2020 auf die zugewiesene Stelle beworben. Im Anschreiben merkte sie an, einen Vollzeitjob (und nicht nur eine Beschäftigung für 15 Stunden) zu suchen.
  6. In Folge der Absage des potentiellen Dienstgebers nahm das AMS am 06.02.2020 mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie gerne Vollzeit arbeiten würde und das auch in ihrer Bewerbung angegeben habe, für den Fall, dass Vollzeitstellen zu besetzen seien. Sie sei im Onlineportal des potentiellen Dienstgebers angemeldet, sodass sie passende Stellen weitergeleitet bekomme. Zudem suche diese Firma primär sehr junge Mitarbeiterinnen.
  7. Mit Bescheid des AMS vom 25.02.2020 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 31.01.2020 bis 12.03.2020 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass sie eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung als Sales Assistant bei der Firma XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 31.01.2020 durch den Inhalt ihres Bewerbungsschreibens vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht liegen nicht vor. Da es sich um die erstmalige Sanktion handle, sei die Sperre der Leistung für die Dauer von sechs Wochen zu verhängen gewesen.
  8. Mit Bescheid des AMS vom 25.02.2020 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 31.01.2020 bis 12.03.2020 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass sie eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung als Sales Assistant bei der Firma römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am 31.01.2020 durch den Inhalt ihres Bewerbungsschreibens vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht liegen nicht vor. Da es sich um die erstmalige Sanktion handle, sei die Sperre der Leistung für die Dauer von sechs Wochen zu verhängen gewesen.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und ergänzte ihr bisheriges Vorbringen dahingehend, dass sie sich im letzten Jahr bereits acht Mal bei diesem Dienstgeber beworben und jedes Mal eine Absage erhalten habe. Insofern hätte keine weitere Zuweisung erfolgen dürfen. Sie habe sich in ihrem Bewerbungsschreiben etwas unglücklich ausgedrückt. Mit der Aussage „Allerdings suche ich einen Vollzeitjob und nicht nur für 15 Stunden“ habe sie zu verstehen geben wollen, dass sie primär an einer Vollzeitstelle interessiert, einer Teilzeitstelle jedoch in keinster Weise abgeneigt sei.
  10. Im Rahmen des im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gewährten Parteiengehörs belegte die Beschwerdeführerin diverse (erfolglose) Bewerbungen und bekräftigte ihr bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus gab sie an, eine zu pflegende Mutter zu haben und befürchte, mit dem Verdienst einer Teilzeitstelle nicht das Auslangen zu finden. Sie sei von ihren (wechselnden) Beratern beim AMS auch nicht darüber informiert worden, dass sie verpflichtet sei, einen 15-Stunden Job anzunehmen. Letztlich ersuchte sie um Verständnis, da Deutsch nicht ihre Muttersprache sei und sie sich aus Verzweiflung falsch ausgedrückt habe.
  11. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 13.05.2020 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit welcher die Beschwerde vom 16.03.2020 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, dass die Formulierung „allerdings suche ich einen Vollzeit-Job und nicht nur 15 std“ impliziere, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an der ausgeschriebenen 15-Stunden-Stelle habe, dies müsse der Beschwerdeführerin bewusst sein. Die Wortwahl „und nicht nur“ sei ausschließend und nicht erweiternd bzw. ergänzend zu verstehen. In der Stellungnahme wende die Beschwerdeführerin ein, dass Deutsch nicht ihre Muttersprache sei und ihr Fehler unterlaufen können. Da die Beschwerdeführerin Deutschkenntnisse auf B2-Niveau habe, könne ein Missverständnis bei der Kommunikation ausgeschlossen werden. Weiters habe die Beschwerdeführerin auch nicht, wie im Inserat gewünscht, die Filiale angegeben, für welche sie sich bewerben wolle, daher habe das Unternehmen davon ausgehen müssen, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an der Stelle habe, und habe sie im weiteren Bewerbungsprozess nicht mehr berücksichtigt. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die wechselnden Berater haben ihr nicht gesagt, dass sie verpflichtet sei, einen Job mit 15 Stunden anzunehmen, sei zu entgegnen, dass in der einvernehmlich erstellten Betreuungsvereinbarung die Suche nach einer Voll- bzw. Teilzeitstelle vereinbart worden sei. Gegen diese habe sie keine Einwendungen erhoben.
  12. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 13.05.2020 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit welcher die Beschwerde vom 16.03.2020 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, dass die Formulierung „allerdings suche ich einen Vollzeit-Job und nicht nur 15 std“ impliziere, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an der ausgeschriebenen 15-Stunden-Stelle habe, dies müsse der Beschwerdeführerin bewusst sein. Die Wortwahl „und nicht nur“ sei ausschließend und nicht erweiternd bzw. ergänzend zu verstehen. In der Stellungnahme wende die Beschwerdeführerin ein, dass Deutsch nicht ihre Muttersprache sei und ihr Fehler unterlaufen können. Da die Beschwerdeführerin Deutschkenntnisse auf B2-Niveau habe, könne ein Missverständnis bei der Kommunikation ausgeschlossen werden. Weiters habe die Beschwerdeführerin auch nicht, wie im Inserat gewünscht, die Filiale angegeben, für welche sie sich bewerben wolle, daher habe das Unternehmen davon ausgehen müssen, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an der Stelle habe, und habe sie im weiteren Bewerbungsprozess nicht mehr berücksichtigt. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die wechselnden Berater haben ihr nicht gesagt, dass sie verpflichtet sei, einen Job mit 15 Stunden anzunehmen, sei zu entgegnen, dass in der einvernehmlich erstellten Betreuungsvereinbarung die Suche nach einer Voll- bzw. Teilzeitstelle vereinbart worden sei. Gegen diese habe sie keine Einwendungen erhoben. Von Seiten des AMS sei die Beschwerdeführerin erst zwei Mal auf eine Stelle als Textilverkäuferin bei der Firma XXXX vermittelt worden, wobei es sich um unterschiedliche Filialen gehandelt habe. Auf den von der Beschwerdeführerin übermittelten Listen zur Dokumentation ihrer Eigeninitiative finde sich neben den zwei Stellenvorschlägen für die Firma XXXX , die sie vom AMS erhalten habe, keine weiteren Bewerbungen bei diesem Dienstgeber. Die Firma XXXX “ verfüge über ein Filialnetz in XXXX , wodurch mehrfache Bewerbungen, auch innerhalb eines kürzeren Zeitraumes, durchaus als sinnvoll erachtet werden. Die Zuweisung eines zweiten Stellenvorschlages in einem Abstand von über vier Monaten auf eine Stelle desselben Dienstgebers bei einer anderen Filiale sei daher zulässig.Von Seiten des AMS sei die Beschwerdeführerin erst zwei Mal auf eine Stelle als Textilverkäuferin bei der Firma römisch 40 vermittelt worden, wobei es sich um unterschiedliche Filialen gehandelt habe. Auf den von der Beschwerdeführerin übermittelten Listen zur Dokumentation ihrer Eigeninitiative finde sich neben den zwei Stellenvorschlägen für die Firma römisch 40 , die sie vom AMS erhalten habe, keine weiteren Bewerbungen bei diesem Dienstgeber. Die Firma römisch 40 “ verfüge über ein Filialnetz in römisch 40 , wodurch mehrfache Bewerbungen, auch innerhalb eines kürzeren Zeitraumes, durchaus als sinnvoll erachtet werden. Die Zuweisung eines zweiten Stellenvorschlages in einem Abstand von über vier Monaten auf eine Stelle desselben Dienstgebers bei einer anderen Filiale sei daher zulässig. Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe im Sinne des § 10 AlVG seien von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden und haben auch von Amts wegen nicht festgestellt werden können.Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe im Sinne des Paragraph 10, AlVG seien von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden und haben auch von Amts wegen nicht festgestellt werden können.
  13. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag ein.
  14. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 28.05.2020 vorgelegt.
  15. Ein ergänzender Schriftsatz samt Stellungnahme des AMS dazu wurden den Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 09.08.2016 – unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld – Notstandshilfe. In der zuletzt vom AMS mit der Beschwerdeführerin am 28.11.2019 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Voll- oder Teilzeitstelle als Einzelhandelskauffrau – Textilhandel (bis 2016 selbständig mit einer Damenboutique) unterstütze und sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über die Bewerbung gebe. Am 28.01.2020 wurde der Beschwerdeführerin postalisch folgendes Stellenangebot übermittelt: „Für den Raum Wien suchen wir 5 SALES ASSISTANT (W/M/D) TEILZEIT (15H PRO WOCHE) ÖFFNUNGSZEITEN: - MO. bis FR.: 09/09:30 - 19/21:00 Uhr (standortabhängig) - SA.: 09/09:30 - 18:00 Uhr Du hast: - eine solide Ausbildung - das richtige ‚Feeling‘ für Mode - Spaß daran auf andere Menschen zuzugehen - auch in turbulenten Situationen einen kühlen Kopf - verstehst es, andere mit Begeisterung für unsere Mode anzustecken Kennst du den Einzelhandel? PROFIL - abgeschlossene Ausbildung oder Berufserfahrung im Bereich Textil-Einzelhandel - Spaß an Mode für Frauen - serviceorientiert, dynamisch, kontaktstark - gepflegtes modisches Erscheinungsbild - gute Deutschkenntnisse Neben dem Verkauf bist Du für das Nachlegen und Ordnen der Ware zuständig. Das Gehalt wird gemäß Berufserfahrung und Kollektivvertrag bezahlt und beträgt mindestens 1.589,- € (ungelernt, auf Vollzeitbasis) bzw. mindestens 1.634,- € (gelernt, auf Vollzeitbasis) zusätzlich einer Umsatzprämie gemäß Ergebnis. Bitte gib bei deiner Bewerbung auch die Filiale an, für die du dich bewirbst. - Filialen in XXXX : XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX - Filialen in römisch 40 : römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 Bitte sende deine aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen als pdf-Datei an: - job.at@ XXXX > Betreff: Bewerbung für PLZ / Vor- und Nachname- job.at@ römisch 40 > Betreff: Bewerbung für PLZ / Vor- und Nachname Bitte beachte, dass wir schriftlich eingereichte Bewerbungen nicht zurücksenden! Weitere Informationen und Stellenangebote findest du unter: http://job. XXXX Weitere Informationen und Stellenangebote findest du unter: http://job. römisch 40 Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stellen als SALES ASSISTANT (W/M/D) beträgt 1.589,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“ Am 31.01.2020 verfasste die Beschwerdeführerin eine E-Mail mit dem Betreff „Bewerbung“ an die im Stellenangebot angegebene E-Mail-Adresse. Diese Bewerbung lautete: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte mich für den Job bewerben als Sales assistant mit dem Auftragsnr. […] von AMS. Allerdings suche ich einen Vollzeit Job und nicht nur 15 std. Anbei mein Lebenslauf Mit freundlichen Grüßen […]“. Am 03.02.2020 erhielt die Beschwerdeführerin eine Absage des potentiellen Dienstgebers. Eine Beschäftigung kam – zumindest auch – aufgrund der Aussage im Bewerbungsschreiben, eine Vollzeitstelle und nicht nur eine Beschäftigung für 15 Stunden zu suchen, nicht zustande. Die Beschwerdeführerin nahm diese Folge billigend in Kauf. Von der Beschwerdeführerin wurden weder substantiierte Zweifel an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle geäußert noch sind solche sonst zutage getreten. Die Beschwerdeführerin nahm weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
  17. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Hauptversicherungsverband-Auszug, die Betreuungsvereinbarung vom 28.11.2019, dem Vermittlungsvorschlag, der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers, der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin am 06.02.2020 sowie der Beschwerde, dem im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Unterlagen sowie dem Vorlageantrag samt ergänzenden Schriftsatz vom 29.05.
  18. Die Feststellung, dass keine substantiierten Einwendungen betreffend die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle erhoben wurden, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin am 06.02.2020 bzw. dem Fehlen diesbezüglicher Einwendungen in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag. Soweit die Beschwerdeführerin durch ihr Vorbringen, sie bevorzuge eine Vollzeitstelle und befürchte sonst eine finanzielle Notlage, versucht, Einwendungen betreffend die geforderte Arbeitszeit geltend zu machen und insofern die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle in Zweifel zu ziehen ist auszuführen, dass ein Notstandshilfebezieher auch zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein muss, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084 mwN.).Soweit die Beschwerdeführerin durch ihr Vorbringen, sie bevorzuge eine Vollzeitstelle und befürchte sonst eine finanzielle Notlage, versucht, Einwendungen betreffend die geforderte Arbeitszeit geltend zu machen und insofern die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle in Zweifel zu ziehen ist auszuführen, dass ein Notstandshilfebezieher auch zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein muss, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen vergleiche VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084 mwN.). Auch das Vorbringen, sie habe wiederholt Absagen auf Bewerbungen im gleichen bzw. verbundenen Unternehmen bekommen, konnte die Beschwerdeführerin nicht ausreichend belegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführerin zweimal Stellenangebote des potentiellen Dienstgebers zugewiesen wurden, zumal es sich um ein Unternehmen mit einem Filialnetz in XXXX handelt und insofern Bewerbungen in unterschiedlichen Filialen geboten sind. Insofern ändert der Umstand einer erneuten Zuweisung an denselben Dienstgeber nichts an der Zumutbarkeit der Zuweisung der Beschäftigung, mag die Beschwerdeführerin auch schon abgewiesen worden sein und behaupten, dass jüngere Arbeitnehmer bevorzugt werden. Auch das Vorbringen, sie habe wiederholt Absagen auf Bewerbungen im gleichen bzw. verbundenen Unternehmen bekommen, konnte die Beschwerdeführerin nicht ausreichend belegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführerin zweimal Stellenangebote des potentiellen Dienstgebers zugewiesen wurden, zumal es sich um ein Unternehmen mit einem Filialnetz in römisch 40 handelt und insofern Bewerbungen in unterschiedlichen Filialen geboten sind. Insofern ändert der Umstand einer erneuten Zuweisung an denselben Dienstgeber nichts an der Zumutbarkeit der Zuweisung der Beschäftigung, mag die Beschwerdeführerin auch schon abgewiesen worden sein und behaupten, dass jüngere Arbeitnehmer bevorzugt werden. Durch die Formulierung des Bewerbungsschreibens, eine Vollzeitstelle zu suchen und nicht nur eine Beschäftigung für 15 Stunden, hat sich die Beschwerdeführerin damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt. Angesichts der klaren Formulierung ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe nur zum Ausdruck bringen wollen, eine Vollzeitstelle zu bevorzugen nichts. Ebenso wie der Versuch, mangelnde Deutschkenntnisse für ein „Missverständnis“ verantwortlich machen zu wollen, ist auch dieses Vorbringen – angesichts der guten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin – als Schutzbehauptung zu werten und nicht glaubwürdig. Anzumerken ist, dass in der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung die Bekanntgabe einer konkreten Filiale in XXXX ausdrücklich verlangt wurde und insofern das Vorbringen im ergänzenden Schriftsatz vom 29.05.2020, durch die etwaige Angabe einer konkreten Filiale werde eine Vereitelungshandlung gesetzt, ins Leere gehtDurch die Formulierung des Bewerbungsschreibens, eine Vollzeitstelle zu suchen und nicht nur eine Beschäftigung für 15 Stunden, hat sich die Beschwerdeführerin damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt. Angesichts der klaren Formulierung ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe nur zum Ausdruck bringen wollen, eine Vollzeitstelle zu bevorzugen nichts. Ebenso wie der Versuch, mangelnde Deutschkenntnisse für ein „Missverständnis“ verantwortlich machen zu wollen, ist auch dieses Vorbringen – angesichts der guten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin – als Schutzbehauptung zu werten und nicht glaubwürdig. Anzumerken ist, dass in der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung die Bekanntgabe einer konkreten Filiale in römisch 40 ausdrücklich verlangt wurde und insofern das Vorbringen im ergänzenden Schriftsatz vom 29.05.2020, durch die etwaige Angabe einer konkreten Filiale werde eine Vereitelungshandlung gesetzt, ins Leere geht Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem aktuellen Hauptversicherungsverband-Auszug, aus dem keine neue vollversicherte Beschäftigung der Beschwerdeführerin ersichtlich ist.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  21. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  22. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...]“ „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. [...]“ „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]“ Gemäß § 38 AlVG sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  6. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (siehe unten Pkt. II.3.4.), dass die Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (siehe unten Pkt. II.3.5.). Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (siehe unten Pkt. II.3.7.).3.
  7. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (siehe unten Pkt. römisch zwei.3.4.), dass die Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (siehe unten Pkt. römisch zwei.3.5.). Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (siehe unten Pkt. römisch zwei.3.7.). 3.
  8. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Wie beweiswürdigend festgestellt, waren das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, Zweifel an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung aufzuzeigen. 3.
  9. Zum Vorliegen der Vereitelungshandlung: 3.5.
  10. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: 3.5.
  11. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Wie beweiswürdigend festgestellt, hat die Beschwerdeführerin durch die Formulierung der Bewerbung eindeutig zum Ausdruck gebracht, die angebotene Teilzeitstelle nicht annehmen zu wollen. 3.
  12. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist daher nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Sanktion der Beschwerdeführerin nach § 10 AlVG handelt.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist daher nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Sanktion der Beschwerdeführerin nach Paragraph 10, AlVG handelt. 3.
  13. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Die Beschwerdeführerin hat zeitnah kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen; insbesondere ist die vorgebrachte finanziell angespannte Situation der Beschwerdeführerin nicht geeignet, ein anderes Ergebnis herbeizuführen. 3.
  14. Ergebnis: Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruches gemäß § 10 iVm § 38 AlVG vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruches gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
  15. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG trotz deren Beantragung abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag samt Ergänzung hinreichend geklärt war. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, zumal es sich um eine schriftliche Bewerbung gehandelt hat, deren Inhalt unstrittig war. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, weshalb die Verhandlung – trotz deren Beantragung – unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG trotz deren Beantragung abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag samt Ergänzung hinreichend geklärt war. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, zumal es sich um eine schriftliche Bewerbung gehandelt hat, deren Inhalt unstrittig war. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, weshalb die Verhandlung – trotz deren Beantragung – unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W262.2231327.1.00

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