RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlW274 2233308-1 SpruchW274 2233308-1/5E, W274 2233308-1/5E Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER
§§ 132, 133 RSt
DG eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfindet,
Paragraphen 132, 133, RStDG eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfindet, ● wann und wo eine solche stattfindet oder ● ob der Verwaltungsgerichtshof womöglich gemäß § 133
(1)RStDG die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat, in welchem Fall mir eine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt werden möge.“ ob der Verwaltungsgerichtshof womöglich gemäß Paragraph 133,
(1)RStDG die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat, in welchem Fall mir eine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt werden möge.“ Dazu wurde dem BF seitens des Bundesministers für Justiz mit Schreiben vom 19.09.2019 mitgeteilt, dass dieser keinerlei Zuständigkeit für den Verwaltungsgerichtshof habe, sondern diese – soweit hier überhaupt eine Zuständigkeit der Verwaltung bestehe – bei der damaligen Bundeskanzlerin (nunmehr Bundeskanzler; im Folgenden: belangte Behörde) liege. Daraufhin richtete der BF unter Bezugnahme auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl So 2019/03/0001 und sein an den Bundesminister für Justiz gerichtetes Schreiben, ein Schreiben vom 25.09.2019 an die belangte Behörde mit dem Ersuchen, den Verwaltungsgerichtshof zu veranlassen, ihm jene Mitteilungen zukommen zu lassen, um die er im letzten Absatz seines Schreibens vom 10.09.2019 ersucht habe. Mit Schreiben vom 07.10.2019 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass keine Zuständigkeit der belangten Behörde in der Angelegenheit bestehe. Allfällige Disziplinarverfahren seien ausschließlich Sache der Disziplinargremien der betreffenden Gerichte. Daraufhin richtete der BF ein als Auskunftsersuchen nach dem Auskunftspflichtgesetz (AuskPflG) bezeichnetes Schreiben vom 23.10.2019 an die belangte Behörde. Darin führte er im Wesentlichen aus: „Den Ihnen vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, worum es mir geht, nämlich um die Fragen (siehe das Ihnen übermittelten Schreiben an [...] vom 10.09.2019), ●
§§ 132, 133 RSt
DG eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfindet,
Paragraphen 132, 133, RStDG eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfindet, ● wann und wo eine solche stattfindet oder ● ob der Verwaltungsgerichtshof womöglich gemäß § 133
(1)RStDG die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat, in welchem Fall mir eine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt werden möge. ob der Verwaltungsgerichtshof womöglich gemäß Paragraph 133,
(1)RStDG die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat, in welchem Fall mir eine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt werden möge. […] Ich ersuche Sie hiemit unter Berufung auf das Auskunftspflichtgesetz in der geltenden Fassung sowie im Hinblick auf das vorher erwähnte Schreiben vom 07.10.2019 um die Auskunft, wie eine Partei – in diesem Fall ich – vom Verwaltungsgerichtshof eine Beantwortung der vorher angeführten Fragen erwirken kann. Auf §§ 3, 4 des Auskunftspflichtgesetzes darf ich hinweisen.“Ich ersuche Sie hiemit unter Berufung auf das Auskunftspflichtgesetz in der geltenden Fassung sowie im Hinblick auf das vorher erwähnte Schreiben vom 07.10.2019 um die Auskunft, wie eine Partei – in diesem Fall ich – vom Verwaltungsgerichtshof eine Beantwortung der vorher angeführten Fragen erwirken kann. Auf Paragraphen 3, 4, des Auskunftspflichtgesetzes darf ich hinweisen.“ Daraufhin wurde folgende Erledigung der belangten Behörde vom 02.12.2019 an den BF gerichtet: „Sehr geehrter Herr Dr. Sporn! Bezugnehmend auf Ihr Auskunftsersuchen vom 23.10.2019 dürfen wir Ihnen mitteilen, dass keine Zuständigkeit der Frau Bundeskanzlerin in den von Ihnen genannten Angelegenheiten besteht. Zwar ist mit der Vollziehung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 gemäß dessen § 78 (im Wesentlichen) die Bundesregierung betraut, der gemäß Art. 69 Abs. 1 B-VG die Bundeskanzlerin vorsitzt. Dieser Wirkungsbereich geht aber – insbesondere unter Bedachtnahme auf die verfassungs- und unionsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit – nicht so weit, dass darunter auch Disziplinarverfahren fielen. Diese sind vielmehr ausschließlich Sache des Disziplinargremiums des betreffenden Gerichts. Zwar ist mit der Vollziehung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 gemäß dessen Paragraph 78, (im Wesentlichen) die Bundesregierung betraut, der gemäß Artikel 69, Absatz eins, B-VG die Bundeskanzlerin vorsitzt. Dieser Wirkungsbereich geht aber – insbesondere unter Bedachtnahme auf die verfassungs- und unionsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit – nicht so weit, dass darunter auch Disziplinarverfahren fielen. Diese sind vielmehr ausschließlich Sache des Disziplinargremiums des betreffenden Gerichts. Zudem dient nach der Rechtsprechung des VwGH das Auskunftspflichtgesetz nicht dazu, Behörden zur (rechtlichen) Wertung von Tatsachen zu verhalten, um auf diesem Umweg rechtskräftige Entscheidungen, in denen diese Wertungen bereits vorgenommen wurden, einer neuerlichen Überprüfung zugänglich zu machen (VwGH 19.11.1997, 96090192, 0193). Der VwGH hat bereits mit Beschluss vom 26.6.2019, So 2019/03/0001-7, den Antrag betreffend die Gewährung von Akteneinsicht sowie einen weiteren Antrag auf Mitteilung des Termins einer mündlichen Disziplinarverhandlung rechtskräftig zurückgewiesen. Abschließend ist festzuhalten, dass die Äußerung einer Rechtsmeinung nicht Gegenstand der Auskunftspflicht ist […]. Auf eine solche würde die von Ihnen erbetene „Auskunft, wie eine Partei … vom Verwaltungsgerichtshof eine Beantwortung der ... angeführten drei Fragen erwirken kann“, hinauslaufen. Wien, am 2. Dezember 2019 Für die Bundeskanzlerin: […]“ Der BF erhob gegen die Erledigung der belangten Behörde vom 02.12.2019 mit Schreiben vom 09.12.2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Mit Beschluss des BVwG vom 01.07.2020 (Zl. W256 2226737-1/5E) wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Die erkennende Richterin führte im Wesentlichen aus, dass sich der Inhalt des angefochtenen Schreibens allein darin erschöpfe, dass mitgeteilt werde, dass die belangte Behörde zur Erteilung der begehrten Auskunft nicht zuständig sei. Daraus sei, letztlich auch im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang gewählte sprachliche Formulierung („dürfen wir Ihnen mitteilen“), kein Wille der Bundeskanzlerin erkennbar, das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers zu erledigen bzw. irgendwie darüber normativ abzusprechen. Für die Erlassung eines Bescheides bestünde im vorliegenden Fall im Übrigen aber auch gar keine gesetzliche Grundlage, da § 4 AuskPflG nämlich ausdrücklich anordne, dass im Falle der Verweigerung einer Auskunft lediglich auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen sei. Ein solcher Antrag sei vom BF aber nicht gestellt und auch nicht behauptet worden, weshalb für die Erlassung eines Bescheides letztlich auch kein Raum bestanden hätte. Der bloße Verweis des BF auf § 4 AuskPflG und das ihm darin eingeräumte Antragsrecht könne jedenfalls einen entsprechenden Antrag des BF nicht ersetzen. Da somit die vom BF angefochtene Erledigung insgesamt in keiner Weise als Bescheid zu werten und damit die Entscheidungskompetenz des erkennenden Gerichts darüber auch nicht gegeben sei, sei die Beschwerde zurückzuweisen gewesen.Mit Beschluss des BVwG vom 01.07.2020 (Zl. W256 2226737-1/5E) wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Die erkennende Richterin führte im Wesentlichen aus, dass sich der Inhalt des angefochtenen Schreibens allein darin erschöpfe, dass mitgeteilt werde, dass die belangte Behörde zur Erteilung der begehrten Auskunft nicht zuständig sei. Daraus sei, letztlich auch im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang gewählte sprachliche Formulierung („dürfen wir Ihnen mitteilen“), kein Wille der Bundeskanzlerin erkennbar, das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers zu erledigen bzw. irgendwie darüber normativ abzusprechen. Für die Erlassung eines Bescheides bestünde im vorliegenden Fall im Übrigen aber auch gar keine gesetzliche Grundlage, da Paragraph 4, AuskPflG nämlich ausdrücklich anordne, dass im Falle der Verweigerung einer Auskunft lediglich auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen sei. Ein solcher Antrag sei vom BF aber nicht gestellt und auch nicht behauptet worden, weshalb für die Erlassung eines Bescheides letztlich auch kein Raum bestanden hätte. Der bloße Verweis des BF auf Paragraph 4, AuskPflG und das ihm darin eingeräumte Antragsrecht könne jedenfalls einen entsprechenden Antrag des BF nicht ersetzen. Da somit die vom BF angefochtene Erledigung insgesamt in keiner Weise als Bescheid zu werten und damit die Entscheidungskompetenz des erkennenden Gerichts darüber auch nicht gegeben sei, sei die Beschwerde zurückzuweisen gewesen. Mit am 16.07.2020 bei der belangten Behörde eingelangter (als Devolutionsantrag bezeichneter) Säumnisbeschwerde vom 13.07.2020 erklärte der BF, die belangte Behörde habe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Auskunftsersuchens vom 23.10.2019 über die vom BF gestellten Anträge auf Auskunftserteilung zu entscheiden gehabt. Dies sei jedoch nicht geschehen. Der BF beantrage, das BVwG wolle über seine mit Schreiben vom 25.9.2019 bei der belangten Behörde gestellten Anträge auf Auskunftserteilung entscheiden, nämlich auszusprechen, dass die belangte Behörde verpflichtet sei, ihm betreffend das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes zu So 2019/03/0001-7 mitzuteilen: „[…] ●
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DG eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfindet,
Paragraphen 132, 133, RStDG eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfindet, ● wann und wo eine solche stattfindet oder ● ob der Verwaltungsgerichtshof womöglich gemäß § 133
(1)RStDG die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat, in welchem Fall ihm eine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt werden möge sowie ob der Verwaltungsgerichtshof womöglich gemäß Paragraph 133,
(1)RStDG die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat, in welchem Fall ihm eine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt werden möge sowie ● wie eine Partei (hier der Antragsteller) vom Verwaltungsgerichtshof eine Beantwortung der vorher angeführten drei Fragen erwirken kann; in eventu das Bundeskanzleramt/den Bundeskanzler verpflichtet ist, den Verwaltungsgerichtshof zu veranlassen, dem Antragsteller mitzuteilen, ●
§§ 132, 133 RSt
DG eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfindet,
Paragraphen 132, 133, RStDG eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfindet, ● wann und wo eine solche stattfindet oder ● ob der Verwaltungsgerichtshof womöglich gemäß § 133
(1)RStDG die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat, in welchem Fall ihm eine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt werden möge. ob der Verwaltungsgerichtshof womöglich gemäß Paragraph 133,
(1)RStDG die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat, in welchem Fall ihm eine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt werden möge. […]“ Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde am 23.07.2020, dem BVwG vor. Der vollständige Akt langte beim BVwG am 18.9.2020 ein. Die Säumnisbeschwerde ist im Ergebnis unzulässig: Das Gericht legt die eingangs wiedergegebenen unstrittigen und aktenmäßig dokumentierten Umstände seiner Entscheidung zu Grunde. Daraus ergibt sich rechtlich: Gemäß § 1 Abs. 1 AuskPflG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AuskPflG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Gemäß Abs. 2 sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. Gemäß Absatz 2, sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. Gemäß § 3 AuskPflG sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlagen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen. Gemäß Paragraph 3, AuskPflG sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlagen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen. Wird gemäß § 4 eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Wird gemäß Paragraph 4, eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Die Behörde, von welcher Auskunft verlangt wird, kann zunächst mit formloser Erledigung dem Auskunftswerber mitteilen, warum sie die Auskunft nicht erteilen kann oder will. Danach ist es Sache des Auskunftswerbers, die Erlassung eines Bescheides zu begehren. Unterlässt es dieser jedoch, ausdrücklich einen bescheidmäßigen Abspruch über sein Begehren zu verlangen, sondern ergreift er vielmehr gegen die formlose Erledigung Berufung (nunmehr: Beschwerde), so ist diese als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 13.09.1991, 90/18/0193). Die Nichterteilung einer Auskunft durch ein oberstes Organ vermittelt dem Auskunftswerber nicht die Beschwerdelegitimation vor dem VwGH. Gemäß § 4 AuskPflG ist vielmehr dann, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Erst gegen einen derartigen Verweigerungsbescheid kann Beschwerde an den VwGH erhoben werden (VwGH 22.2.1999, 98/17/0355).Die Nichterteilung einer Auskunft durch ein oberstes Organ vermittelt dem Auskunftswerber nicht die Beschwerdelegitimation vor dem VwGH. Gemäß Paragraph 4, AuskPflG ist vielmehr dann, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Erst gegen einen derartigen Verweigerungsbescheid kann Beschwerde an den VwGH erhoben werden (VwGH 22.2.1999, 98/17/0355). Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Absatz 1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz 1 Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die genannten Fristen sind Höchstfristen; zu entscheiden ist grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub. Die Säumnisbeschwerde kann zwar erst nach Ablauf der jeweiligen Höchstfrist erhoben werden. Eine Säumnis der Behörde liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Behörde das Verfahren zulässigerweise bereits eingestellt oder ausgesetzt hat, ihre Entscheidung vor Einlangen der Säumnisbeschwerde beim VwG erlassen hat oder einem Antrag durch einen Realakt entsprochen und deswegen keinen Bescheid mehr darüber erlassen hat (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 8 VwGVG, Anmerkung 5 mwN). Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindlichen Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Die genannten Fristen sind Höchstfristen; zu entscheiden ist grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub. Die Säumnisbeschwerde kann zwar erst nach Ablauf der jeweiligen Höchstfrist erhoben werden. Eine Säumnis der Behörde liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Behörde das Verfahren zulässigerweise bereits eingestellt oder ausgesetzt hat, ihre Entscheidung vor Einlangen der Säumnisbeschwerde beim VwG erlassen hat oder einem Antrag durch einen Realakt entsprochen und deswegen keinen Bescheid mehr darüber erlassen hat (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 8, VwGVG, Anmerkung 5 mwN). Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindlichen Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Die Säumnis der Behörde ist Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem VwG. Fehlt es an der Säumnis, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Im dort vorliegenden Fall wurde dem Antrag des Revisionswerbers auf Wiederausfolgung seines Führerscheins bereits entsprochen, sodass für eine bescheidmäßige Erledigung dieses Antrags kein Raum blieb. Die Säumnisbeschwerde wäre daher vom VwG mangels Säumnis der Behörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen (VwGH vom 23.08.2017, Ra2017/11/0150). Der BF bezieht sich im Beschwerdeantrag auf sein Schreiben vom 25.9.2019 als auslösendes Ereignis einer Entscheidungspflicht der belangten Behörde (Beschwerde S 6). Auf S 5 der Beschwerde führt er aus, die belangte Behörde habe spätestens sechs Monate nach Einlangen des Auskunftsersuchens vom 23.10.2019 über die Auskunftserteilung zu entscheiden gehabt. Wie festgestellt, bezieht sich das Schreiben vom 25.9.2019 weder nach dessen Inhalt noch jenem des angehängten Schreibens an den BM Dr. Jabloner ausdrücklich auf das Auskunftspflichtgesetz. Dieses Schreiben konnte keinesfalls eine Verpflichtung iSd § 4 AuskPflG, einen Bescheid zu erlassen, auslösen. Wie festgestellt, bezieht sich das Schreiben vom 25.9.2019 weder nach dessen Inhalt noch jenem des angehängten Schreibens an den BM Dr. Jabloner ausdrücklich auf das Auskunftspflichtgesetz. Dieses Schreiben konnte keinesfalls eine Verpflichtung iSd Paragraph 4, AuskPflG, einen Bescheid zu erlassen, auslösen. Erstmals stellte der BF mit seinem Schreiben vom 23.10.2019 gegenüber der belangten Behörde Anträge nach dem AuskunftsPflG. Im dieses Schreiben beschließenden Satz, auf die §§ 3, 4 AuskunftsPflG werde verwiesen, liegt kein (zulässiger) Antrag auf Ausstellung eines Bescheides nach § 4 AuskPflG. Im bloßen Verweis auf eine gesetzliche Regelung liegt keine Parteienerklärung, die aber Voraussetzung ist, die Pflicht der Behörde zur Bescheiderlassung auszulösen. Im Übrigen stand zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht fest, ob die Auskunft überhaupt verweigert wird. Erstmals stellte der BF mit seinem Schreiben vom 23.10.2019 gegenüber der belangten Behörde Anträge nach dem AuskunftsPflG. Im dieses Schreiben beschließenden Satz, auf die Paragraphen 3, 4, AuskunftsPflG werde verwiesen, liegt kein (zulässiger) Antrag auf Ausstellung eines Bescheides nach Paragraph 4, AuskPflG. Im bloßen Verweis auf eine gesetzliche Regelung liegt keine Parteienerklärung, die aber Voraussetzung ist, die Pflicht der Behörde zur Bescheiderlassung auszulösen. Im Übrigen stand zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht fest, ob die Auskunft überhaupt verweigert wird. Bereits im Beschluss vom 01.07.2020 (Zl. W256 2226737-1/5E) hielt das BVwG zutreffend fest, dass im Falle der Verweigerung einer Auskunft lediglich auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen sei, ein solcher nicht gestellt worden sei und solches im Laufe des Verfahrens auch nicht behauptet worden sei, weshalb für die Erlassung eines Bescheides durch die belangte Behörde letztlich auch kein Raum bestanden habe. Somit zeigt der BF keine Säumnis der belangten Behörde auf, weshalb die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war. Argumente, worin ein ausdrückliches, zulässiges Begehren des BF, einen Bescheid gemäß § 4 AuskPflG zu erlassen, liegen soll, enthält die Beschwerde nicht. Somit zeigt der BF keine Säumnis der belangten Behörde auf, weshalb die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war. Argumente, worin ein ausdrückliches, zulässiges Begehren des BF, einen Bescheid gemäß Paragraph 4, AuskPflG zu erlassen, liegen soll, enthält die Beschwerde nicht. Der Entfall einer, vom anwaltlich vertretenen BF nicht beantragten, mündlichen Verhandlung gründet auf § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG. Die in der Begründung enthaltenen Feststellungen sind - wie oben dargestellt - unstrittig bzw. wurde diesen Umständen nicht entgegengetreten.Der Entfall einer, vom anwaltlich vertretenen BF nicht beantragten, mündlichen Verhandlung gründet auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG. Die in der Begründung enthaltenen Feststellungen sind - wie oben dargestellt - unstrittig bzw. wurde diesen Umständen nicht entgegengetreten. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass Einzelfallfragen anhand der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W274.2233308.1.00