RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlW277 2177042-3 SpruchW277 2177037-4/21EW277 2177038-3/22EW277 2177040-3/23EW277 2177042-3/12E, W277 2177037-4/21E, W277 2177038-3/22E, W277 2177040-3/23E, W277 2177042-3/12E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSESGEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM römisch 40 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von XXXX StA. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. XXXX, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX und am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von römisch 40 StA. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 und am römisch 40 zu Recht erkannt: A) I. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat römisch 40 zuerkannt. II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 werden XXXX , XXXX , XXXX und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 werden römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. III. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkterömisch drei. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte 1.) III., IV., V., VI. und VIII.,1.) römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch acht., 2.) III., IV., V., VII., und VIII.,2.) römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sieben., und römisch acht., 3.) III., IV., V. und VII. sowie3.) römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. sowie 4.) III., IV., V., VII.4.) römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sieben. behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextHinweis zur gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Die BF haben nach Verkündung des Erkenntnisses auf eine Beschwerde beim VfGH und ao. Revision beim VwGH verzichtet.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am römisch 40 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Die BF haben nach Verkündung des Erkenntnisses auf eine Beschwerde beim VfGH und ao. Revision beim VwGH verzichtet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W277.2177042.3.01
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