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{'item': 'W281 2236698-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 55§ 302§ 307§ 52§ 57§ 11Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlW281 2236698-1 Spruch, W281 2236698-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste im Jahr 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und zahlte über einen Mittelsmann einem Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl EUR 3.000,-- für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste im Jahr 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und zahlte über einen Mittelsmann einem Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl EUR 3.000,-- für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG

  1. Am 21.12.2018 wurde gegen den BF Anklage wegen Bestimmung zum Amtsmissbrauch

§ 302Abs. 1 St

GB iVm § 12 zweiter Fall StGB und Bestechung

§ 307Abs. 1 St

GB erhoben und im Ergebnis von einem Landesgericht gegen den BF eine Diversion verhängt. 2. Am 21.12.2018 wurde gegen den BF Anklage wegen Bestimmung zum Amtsmissbrauch

Paragraph 302, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB und Bestechung

Paragraph 307, Absatz eins, StGB erhoben und im Ergebnis von einem Landesgericht gegen den BF eine Diversion verhängt. 3. Mit im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 Z 4 FPG erlassen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt des BF den öffentlichen Interessen widerstreite und der BF ausschließlich ein Privatleben in Österreich führe und einen Beamten bestochen habe. 3. Mit im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG erlassen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt des BF den öffentlichen Interessen widerstreite und der BF ausschließlich ein Privatleben in Österreich führe und einen Beamten bestochen habe.

  1. In der gegen diesen Bescheid erhoben Beschwerde, die am 09.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, gab der BF zusammengefasst an, dass er über die gesetzlichen Bestimmungen in Österreich und die Vorgangsweise zu Erteilung von Aufenthaltstiteln in keiner Weise informiert gewesen sei. Es handle sich um eine einmalige Verfehlung, eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht und er halte sich seit sechs Jahren in Österreich auf.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 21.12.2020 eine mündliche Verhandlung an, an der der BF, sein rechtlicher Vertreter und Vertreter des Bundesamtes teilnahmen. Nach dem Schluss der Verhandlung verkündete des Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis mündlich.
  3. Am 29.12.2020 stellte der BF einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person Der BF führt die im Spruch angeführte Identität. Er verfügt in Bezug auf seine Aufenthaltsdauer über eine übliche soziale, aber über keine besondere Integration und hat Bekanntschaften geschlossen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig. Er spricht etwas Deutsch. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. In Österreich leben aktuell seine Tante und ein Onkel in Linz. Er lebt mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt. Der BF wirkte am Verfahren nicht umfassend mit und kam seiner Mitwirkungspflicht nicht vollinhaltlich nach. 1.
  6. Zum Aufenthalt und rechtswidrigem Verhalten Er reise Mitte Jänner 2015 mit Hilfe eines Schleppers, dem er etwa 1.200 Euro zahlte, ohne Visum ein; es war ihm bewusst, dass er ein Visum für die Einreise benötigte. Seit 11.02.2015 ist er in Wien gemeldet. Der BF war bis 13.11.2017 bei seiner Tante gemeldet, danach an einer anderen Adresse. Er bezahlte im Februar 2015 über einen Mittelsmann ( XXXX , im Folgenden: NS) einem Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ( XXXX im Folgenden: X) EUR 3.000,-- um einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 zu bekommen. Die Vorgangsweise zur Erlangung des Aufenthaltstitels hat er vorher mit NS besprochen. Der BF wusste bereits vor Erteilung des Aufenthaltstitels, dass die EUR 3.000,-- ausschließlich für X bestimmt waren und, dass er die Voraussetzungen für diesen Aufenthaltstitel nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt der Stellung dieses Antrages war er noch nicht in Österreich gemeldet. Er bezahlte im Februar 2015 über einen Mittelsmann ( römisch 40 , im Folgenden: NS) einem Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ( römisch 40 im Folgenden: römisch zehn) EUR 3.000,-- um einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 zu bekommen. Die Vorgangsweise zur Erlangung des Aufenthaltstitels hat er vorher mit NS besprochen. Der BF wusste bereits vor Erteilung des Aufenthaltstitels, dass die EUR 3.000,-- ausschließlich für römisch zehn bestimmt waren und, dass er die Voraussetzungen für diesen Aufenthaltstitel nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt der Stellung dieses Antrages war er noch nicht in Österreich gemeldet. Der BF begab sich zur Erlangung dieses Aufenthaltstitels zweimal nach Traiskirchen. Der BF wollte, als er das erste Mal nach Traiskirchen gefahren ist und den Antrag

§ 55Asyl

G gestellt hat, keinen Asylantrag stellen. Beim zweiten Mal in Traiskirchen holte er sich seinen Aufenthaltstitel ab. Bei keinem der Termine wurde er von NS begleitet. Der BF kam nach Österreich um hier zu arbeiten und zu leben. Er wollte nach Österreich zuwandern um sich ein besseres Leben aufzubauen. Er wusste, dass er durch dieses strafbare Verhalten die ordnungsgemäße Zuwanderung nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz umgeht. Der BF begab sich zur Erlangung dieses Aufenthaltstitels zweimal nach Traiskirchen. Der BF wollte, als er das erste Mal nach Traiskirchen gefahren ist und den Antrag

Paragraph 55, AsylG gestellt hat, keinen Asylantrag stellen. Beim zweiten Mal in Traiskirchen holte er sich seinen Aufenthaltstitel ab. Bei keinem der Termine wurde er von NS begleitet. Der BF kam nach Österreich um hier zu arbeiten und zu leben. Er wollte nach Österreich zuwandern um sich ein besseres Leben aufzubauen. Er wusste, dass er durch dieses strafbare Verhalten die ordnungsgemäße Zuwanderung nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz umgeht. Am 21.12.2018 wurde gegen den BF Anklage wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäter

§ 302Abs. 1 St

GB und wegen des Vergehens der Bestechung

§ 307Abs. 1 St

GB erhoben.Am 21.12.2018 wurde gegen den BF Anklage wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäter

Paragraph 302, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der Bestechung

Paragraph 307, Absatz eins, StGB erhoben. Sein Verfahren wurde beim Landesgericht XXXX am 25.09.2019 diversionell erledigt und das Strafverfahren nach der Bezahlung eines Geldbetrages von EUR 2.000 und EUR 250 Verfahrenskosten eingestellt. Eine Diversion erfolgte ausschließlich aus dem Grund, da der BF bei der Begehung der Tat junger Erwachsener gewesen ist. Der BF bezahlte den Geldbetrag und die Verfahrenskosten.Sein Verfahren wurde beim Landesgericht römisch 40 am 25.09.2019 diversionell erledigt und das Strafverfahren nach der Bezahlung eines Geldbetrages von EUR 2.000 und EUR 250 Verfahrenskosten eingestellt. Eine Diversion erfolgte ausschließlich aus dem Grund, da der BF bei der Begehung der Tat junger Erwachsener gewesen ist. Der BF bezahlte den Geldbetrag und die Verfahrenskosten. 1.

  1. Zur Berufstätigkeit Der BF ist/war zu folgen Zeiten berufstätig: 29.04.2016 - 07.05.2016 als Arbeiter bei XXXX 29.04.2016 - 07.05.2016 als Arbeiter bei römisch 40 08.05.2017 - 31.05.2017 und 18.05.2016 - 07.12.2016 als Arbeiter bei XXXX 08.05.2017 - 31.05.2017 und 18.05.2016 - 07.12.2016 als Arbeiter bei römisch 40 27.03.2017 - 05.05.2017 als Arbeiter bei XXXX 27.03.2017 - 05.05.2017 als Arbeiter bei römisch 40 01.06.2017 - 21.12.2017 und 19.02.2018 – laufend als Arbeiter bei XXXX 01.06.2017 - 21.12.2017 und 19.02.2018 – laufend als Arbeiter bei römisch 40 Zu Folgen Zeiten bezog er Arbeitslosengeld: 22.12.2017 - 18.02.2018, 08.12.2016 - 26.03.2017 1.
  2. Zu den Bindungen zum Kosovo Der BF hat die Grundschule und vier Jahre weitere Schule im Kosovo besucht. Er hat im Kosovo etwa ein Jahr als Tischler gearbeitet und einen Kurs für Tischler gemacht. Er ist im Kosovo aufgewachsen. Seine Muttersprache ist Albanisch. Seine Kernfamilie, Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern sowie seine Verlobte leben im Kosovo. Er hat mit diesen weiterhin, teilweise täglichen, telefonischen Kontakt und hat sie in den letzten Jahren auch besucht. 1.
  3. Zur Lage im Herkunftsstaat 1.5.
  4. Der Kosovo gilt als ein sicherer Herkunftsstaat. Zur Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl (nicht immer in der Qualität) westeuropäischen Standards. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die im Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Im Jahr 2017 erhielten 26.111 Familien bzw. 106.649 Personen Sozialhilfe (AA 21.3.2019). Obwohl das Wirtschaftswachstum des Kosovo in den letzten zehn Jahren besser war als das seiner Nachbarn und weitgehend integrativ, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze, insbesondere für Frauen und Jugendliche, bereitzustellen oder die hohen Arbeitslosenquoten deutlich zu senken. Das Wachstumsmodell stützt sich in hohem Maße auf Überweisungen, um den Binnenkonsum anzukurbeln, hat sich aber in jüngster Zeit auf ein stärker investitions- und exportgetriebenes Wachstum verlagert (WB o.D.). Die kosovarische Wirtschaft wuchs in der Zeit nach der globalen Finanzkrise beständig über dem Durchschnitt des Westbalkans, wenn auch von einer niedrigen Basis aus. Das Pro-Kopf-BIP stieg von 1.088 US-Dollar im Jahr 2000 auf 4.458 US-Dollar im Jahr
  5. Trotz dieses Anstiegs des Pro-Kopf-Einkommens in den letzten 20 Jahren ist das Kosovo gemessen am Pro-Kopf-BIP nach wie vor das drittteuerste Land in Europa. Das jährliche Wachstum wird auf vier Prozent geschätzt, angetrieben durch den Konsum, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich, und durch Dienstleistungsexporte. Das Leistungsbilanzdefizit fiel von 7,6% des BIP im Jahr 2018 auf 5,5% im Jahr 2019, da sich das Importwachstum verlangsamte. Die Erwerbsbeteiligung ist mit durchschnittlich 40,5% der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter im Jahr 2019 nach wie vor chronisch niedrig. Die Arbeitslosenquote sank um 3,9 Prozentpunkte auf 25,7%. Die Staatsverschuldung ist gering, hat aber in den letzten Jahren rasch zugenommen. Die öffentliche und staatlich garantierte Verschuldung wird für Ende 2019 auf 17,7% des BIP geschätzt und ist damit die niedrigste auf dem Westbalkan, was dem Land Raum für die Aufnahme von Krediten zu Vorzugsbedingungen für produktive Investitionen mit einer hohen Rendite bietet. Der von den Banken dominierte Finanzsektor im Kosovo ist gesund und solide. Sowohl Kredite als auch Einlagen nahmen weiter zu (WB 2020). Die kosovarische Wirtschaft leidet an einer unzureichenden Infrastruktur. Während es in den letzten Jahren zwar deutliche Verbesserungen hinsichtlich der Verkehrsinfrastruktur, v.a. beim Ausbau des Autobahnnetzes gegeben, hat, stellt die instabile Energieversorgung weiterhin ein schwerwiegendes Entwicklungsproblem dar. Problematisch ist auch die politische Instabilität mit häufigen Regierungswechseln und fehlender entwicklungsorientierter Wirtschaftspolitik. Das Wirtschaftssystem weist klare Charakteristika politischer Patronage auf, mit der Dominanz des öffentlichen Sektors. Dazu gehören einerseits die öffentliche Verwaltung, in der - basierend auf einer parteipolitisch motivierten Personalpolitik - extrem hohe Gehälter bezahlt werden, und andererseits ineffiziente, politisch kontrollierte öffentliche Unternehmen bei gleichzeitig schleppend voranschreitender Privatisierung. Hinzu kommt ein schwacher Rechtsstaat mit einer schwachen und politisierten Justiz und Polizei, teils kriegsbedingt noch immer unklaren Eigentumsverhältnissen, der mangelnden auch wirtschaftlichen Kontrolle über Teile des kosovarischen Territoriums, in erster Linie der vier mehrheitlich serbisch bewohnten Gemeinden im Norden, sowie das Problem grassierender, systematischer Korruption (GIZ 3.2020c). Vor diesem Hintergrund blüht weiterhin ein substantieller informeller Wirtschaftssektor, welcher marktwirtschaftliche Regeln unterläuft, Arbeiterrechte und den Sozialstaat aushöhlt. Die EU-Kommission schätzte 2019 den Anteil der Schattenwirtschaft am Bruttosozialprodukt auf 30%. Das extreme Handelsbilanzdefizit macht Kosovo in hohem Maße von ausländischer Hilfe und Überweisungen abhängig. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens – schätzungsweise zwischen 27% und 45%. Weitere Probleme sind die unzureichende Infrastruktur (Energie, Wasser und Verkehr), ungelöste rechtliche Verhältnisse, mangelnde Transparenz, Korruption, Kriminalität, etc. (GIZ 3.2020c). Kosovos Arbeitslosenquote belief sich laut nationalem Statistikamt im Jahr 2019 auf 25,70% (gegenüber 29,60% im Jahr 2018). Dies ist der geringste Wert, der seit zwanzig Jahren gemessen wurde (CEIC 2.4.2020; vgl. WB 2020). Trotzdem bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Zahl von ca. 130.000 Unbeschäftigten Ende 2019 eines der zentralen Probleme. Der Arbeitsmarkt im Kosovo ist geprägt durch eine niedrige Erwerbsbeteiligung (Beschäftigungsqoute Ende 2019: 30,7%), ein hohes Maß an langfristiger Arbeitslosigkeit (über 70% aller Arbeitslosen) und Jugendarbeitslosigkeit (Jugendarbeitslosigkeitsquote 2019, Q4: 49,1%) sowie durch erhebliche Genderdisparitäten (Frauenbeschäftigungsquote 2016, Q4: 22,4%, gegenüber einer Männerbeschäftigungsquote von 60,2%). Im Kosovo existiert allerdings ein sehr ausgedehnter informeller, nicht von der Statistik erfasster Sektor, welcher z. B. einen Großteil der Frauen umfasst, die in Subsistenzwirtschaften Leistungen im Agrarsektor erbringen. Folgen der Informalität sind Einnahmeeinbußen bei den Sozialabgaben sowie ein Mangel an sozialer und arbeitsrechtlicher Absicherung der Arbeitnehmer. Eine staatliche Arbeitslosenversicherung existiert im Kosovo nicht. Jährlich drängen ungefähr 36.000 junge Arbeitssuchende neu auf den Arbeitsmarkt, von denen nur ein geringer Teil absorbiert werden kann. Für die überwiegende Mehrheit bleibt daher eine der folgenden Optionen: (weiterführende) Aus- und Weiterbildung, Studium, Arbeitslosigkeit, informelle Beschäftigung oder Migration. Etwa ein Drittel aller jungen Kosovaren geht weder einer Schulbildung, Ausbildung oder Beschäftigung nach. Die Arbeitgeber bemängeln, dass der Ausbildungsstand der jungen Kosovaren nicht den Bedürfnissen der Unternehmen nach qualifizierten Arbeitskräfte entspricht. Hieraus resultiert das Paradoxon der Gleichzeitigkeit von hoher Arbeitslosigkeit und unbesetzter Arbeitsstellen. Ein weiteres Problem ist, dass die ökonomischen und sozialen Statistikdaten immer noch unvollständig und Teils von mangelnder Qualität sind, was sowohl die Bewertung der effektiven Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigt als auch die wirtschafts- und sozialpolitische Planung (GIZ 3.2020c).Kosovos Arbeitslosenquote belief sich laut nationalem Statistikamt im Jahr 2019 auf 25,70% (gegenüber 29,60% im Jahr 2018). Dies ist der geringste Wert, der seit zwanzig Jahren gemessen wurde (CEIC 2.4.2020; vergleiche WB 2020). Trotzdem bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Zahl von ca. 130.000 Unbeschäftigten Ende 2019 eines der zentralen Probleme. Der Arbeitsmarkt im Kosovo ist geprägt durch eine niedrige Erwerbsbeteiligung (Beschäftigungsqoute Ende 2019: 30,7%), ein hohes Maß an langfristiger Arbeitslosigkeit (über 70% aller Arbeitslosen) und Jugendarbeitslosigkeit (Jugendarbeitslosigkeitsquote 2019, Q4: 49,1%) sowie durch erhebliche Genderdisparitäten (Frauenbeschäftigungsquote 2016, Q4: 22,4%, gegenüber einer Männerbeschäftigungsquote von 60,2%). Im Kosovo existiert allerdings ein sehr ausgedehnter informeller, nicht von der Statistik erfasster Sektor, welcher z. B. einen Großteil der Frauen umfasst, die in Subsistenzwirtschaften Leistungen im Agrarsektor erbringen. Folgen der Informalität sind Einnahmeeinbußen bei den Sozialabgaben sowie ein Mangel an sozialer und arbeitsrechtlicher Absicherung der Arbeitnehmer. Eine staatliche Arbeitslosenversicherung existiert im Kosovo nicht. Jährlich drängen ungefähr 36.000 junge Arbeitssuchende neu auf den Arbeitsmarkt, von denen nur ein geringer Teil absorbiert werden kann. Für die überwiegende Mehrheit bleibt daher eine der folgenden Optionen: (weiterführende) Aus- und Weiterbildung, Studium, Arbeitslosigkeit, informelle Beschäftigung oder Migration. Etwa ein Drittel aller jungen Kosovaren geht weder einer Schulbildung, Ausbildung oder Beschäftigung nach. Die Arbeitgeber bemängeln, dass der Ausbildungsstand der jungen Kosovaren nicht den Bedürfnissen der Unternehmen nach qualifizierten Arbeitskräfte entspricht. Hieraus resultiert das Paradoxon der Gleichzeitigkeit von hoher Arbeitslosigkeit und unbesetzter Arbeitsstellen. Ein weiteres Problem ist, dass die ökonomischen und sozialen Statistikdaten immer noch unvollständig und Teils von mangelnder Qualität sind, was sowohl die Bewertung der effektiven Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigt als auch die wirtschafts- und sozialpolitische Planung (GIZ 3.2020c). Etwa 18% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als € 1,72) und 5,2% in extremer Armut (€ 1,20). Obwohl die einzelnen Studien und Armutsberichte nicht direkt vergleichbar sind, gibt es Hinweise dafür, dass sich das Ausmaß der Armut im Kosovo in den letzten zehn Jahren leicht reduziert hat. Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE (Roma, Ashkali, Ägypter) – Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Der Lebensstandard ist im Kosovo sehr ungleich verteilt, mit Unterschieden in der durchschnittlichen Lebenserwartung von bis zu 10 Jahren zwischen einzelnen Gemeinden. Ein konsistentes geographisches Muster lässt sich jedoch nicht feststellen. Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an pekuniären Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse, wie z. B. fließendes Wasser, für viele Menschen begrenzt. Der Anteil der Ausgaben für Lebensmittel und der Ausgaben für Wohnraum an den gesamten Konsumausgaben eines Haushalts liegt im Kosovo im Durchschnitt bei 73%, die Ausgaben für Bildung und Gesundheit entsprechen 4% der gesamten Konsumausgaben. Der Human Development Index für Kosovo liegt laut dem Human Development Report Kosovo 2016 bei 0.741

(2015), was eine deutliche Steigerung gegenüber 2011 (0.713) bedeutet, jedoch einen der niedrigsten Werte in der Region darstellt (GIZ 3.2020b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 6.4.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 6.4.2020 - CEIC-Data – (2.4.2020): Kosovo. Arbeitslosenquote, https://www.ceicdata.com/de/indicator/kosovo/unemployment-rate, Zugriff 10.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/, Zugriff 5.5.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Kosovo – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/kosovo/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.5.2020 - WB – Weltbank (o.D.): The World Bank in Kosovo, https://www.worldbank.org/en/country/kosovo/overview, Zugriff 5.5.2020 Sozialbeihilfen Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/
  1. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfeempfänger nicht eingeschränkt. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist in der Kommune des neuen Wohnortes ein entsprechender Antrag zu stellen. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Im Jahr 2017 erhielten 26.111 Familien bzw. 106.649 Personen Sozialhilfe (AA 21.3.2019). Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z.B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von € 50 für eine einzelne Person bis zu maximal € 150 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern, was einer Lohnersatzquote von 11.2% (Einzelperson) entspricht. 2018 empfingen ca. 25.300 Familien mit ca. 103.409 Familienmitgliedern Sozialhilfe, ein Bevölkerungsanteil von 6%. Die Gesamtaufwendungen sind mit ca. € 32.9 Mio. bzw. einem Anteil von 0.5% des BIPs gering. Im Kosovo gibt es zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsene mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Daneben wurden jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet. Die Institutionen in Shtime und Prishtina wurden in der Vergangenheit wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht (GIZ 3.2020b).Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie römisch eins definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z.B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie römisch zwei umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von € 50 für eine einzelne Person bis zu maximal € 150 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern, was einer Lohnersatzquote von 11.2% (Einzelperson) entspricht. 2018 empfingen ca. 25.300 Familien mit ca. 103.409 Familienmitgliedern Sozialhilfe, ein Bevölkerungsanteil von 6%. Die Gesamtaufwendungen sind mit ca. € 32.9 Mio. bzw. einem Anteil von 0.5% des BIPs gering. Im Kosovo gibt es zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsene mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Daneben wurden jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet. Die Institutionen in Shtime und Prishtina wurden in der Vergangenheit wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht (GIZ 3.2020b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 7.4.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 7.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/ , Zugriff 17.4.2020 Medizinische Versorgung Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist auf drei Ebenen organisiert: Die erste Ebene umfasst die hausärztliche Grundversorgung, insgesamt 422 Praxen und regionale Gesundheitszentren (GIZ 3.2020b; vgl. AA 21.3.2019). In letzteren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. Zur Beseitigung des Personalmangels wurde im Jahr 2017 das Personal der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt. Die ambulant Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren. Diese Gesundheitszentren werden in Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben; die Finanzierung der erforderlichen Sachmittel erfolgt durch die Gemeinden, jene der Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums (AA 21.3.2019).Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist auf drei Ebenen organisiert: Die erste Ebene umfasst die hausärztliche Grundversorgung, insgesamt 422 Praxen und regionale Gesundheitszentren (GIZ 3.2020b; vergleiche AA 21.3.2019). In letzteren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. Zur Beseitigung des Personalmangels wurde im Jahr 2017 das Personal der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt. Die ambulant Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren. Diese Gesundheitszentren werden in Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben; die Finanzierung der erforderlichen Sachmittel erfolgt durch die Gemeinden, jene der Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums (AA 21.3.2019). Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn (GIZ 3.2020b; vgl. AA 21.3.2019). Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend (AA 21.3.2019).Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn (GIZ 3.2020b; vergleiche AA 21.3.2019). Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend (AA 21.3.2019). Die Zahl der lizenzierten privaten Krankenhäuser in Kosovo belief sich 2019 auf
  2. Die Nachfrage nach (lebenswichtigen) Medikamenten kann, trotz Verbesserungen in den letzten Jahren, nicht vollständig befriedigt werden, was einen Nährboden für die Entwicklung schwarzer und grauer Märkte bietet. Kosovo und Albanien besitzen die höchste Rate an intra-Krankenhaus-Infektionen im europäischen Vergleich, was insbesondere auf hygienische Probleme zurückzuführen ist. Die medizinische Infrastruktur im Kosovo bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Zusammen mit dem Mangel an medizinischem Fachwissen führt dies zum Problem, dass bestimmte Krankheiten (z. B. Leukämie, Nierenversagen) im Kosovo nicht behandelt werden können. Ein effizientes Informationsverarbeitungssystem fehlt gänzlich. Die Doppelfunktion von medizinischem Personal, welches gleichzeitig in öffentlichen und privaten Institutionen beschäftigt ist, führt zu substantiellen Interessenkonflikten. Entscheidungen über die Budgetverteilung scheinen zuweilen klar politisch motiviert zu sein und sind kaum evidenzbasiert. Schließlich erschweren die finanziellen Barrieren den Zugang zum Gesundheitssystem, was gravierende Ungleichheiten zur Folge hat. Wohlhabende Patienten fragen in zunehmendem Maße Leistungen privater Anbieter nach und/oder nutzen das Angebot (privater) medizinischer Akteure im Ausland (GIZ 3.2020b). Bereits im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche, für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber nach wie vor ungeklärt. Die Implementierung der Krankenversicherung wird deshalb immer wieder verschoben.. Eine sofortige Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung nach Einführung des öffentlichen Krankenversicherungssystems wird derzeit als nicht realistisch eingestuft (AA 21.3.2019). Als Folgen der andauernden Unterfinanzierung der Budgets sind staatlich finanzierte Basismedikamente der Essential Drug List sowie Zytostatika zur Behandlung von Tumorerkrankungen für berechtigte Empfänger nur selten kostenlos erhältlich. In der Realität können staatlicherseits Basis-Medikamente der Essential Drug List nicht regelmäßig und im benötigten Umfang zur Verfügung gestellt werden. Deshalb haben es insbesondere Neuerkrankte schwer, in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente zu kommen. Für Betroffene bleibt in einer solchen Situation nur die Möglichkeit, benötigte Medikamente privat finanziert zu beschaffen. Patienten erhalten vom behandelnden Arzt eine Liste mit benötigten Medikamenten und Verbrauchsmaterialien, die der Patient bzw. ein ihn betreuender Verwandter in einer der vielen Apotheken privat kaufen muss. Lediglich Medikamente für die Behandlung von an TBC oder AIDS erkrankten Patienten gehören wie Insulin zu den regelmäßig kostenlos vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellten Medikamenten (AA 21.3.2019). Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Gesundheitssituation insgesamt alarmierend. Die Säuglings- und Müttersterblichkeit gehört jeweils zu den höchsten in ganz Europa. Die Immunisierungsrate hat sich jüngst auf über 90% erhöht, bleibt allerdings niedrig unter den RAE-Minderheiten. Das Ausmaß der Umweltverschmutzung sowie der Umgang mit suchtgefährdenden Substanzen, insbesondere Tabak, stellen ein enormes Risiko für die Gesundheit der kosovarischen Bevölkerung dar (GIZ 3.2020b). In Ermangelung einer universellen Gesundheitsversorgung sind Gemeinschaften von Roma und Ashkali, aufgrund ihrer schwierigen sozio-ökonomischen Lage, besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen ausgesetzt. Nur der Zugang zu sehr grundlegenden Dienstleistungen ist kostenlos (EC 29.5.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 13.4.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 13.4.2020 - EC - Europäische Kommission (29.5.2019): Kosovo 2019 Report, S33 u. S35, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20190529-kosovo-report.pdf, Zugriff 27.11.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/ , Zugriff 5.5.2020 1.5.
  3. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gab es mit Stand 20.12.2020 334.629 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 5.127 Todesfälle (https://covid19.who.int/region/euro/country/at); im Kosovo wurden zu diesem Zeitpunkt 48.639 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 1.238 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/euro/country/xk). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf.
  4. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister sowie in das GVS-Informationssystem sowie das AJ-Web. 2.
  5. Zur Person Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig. Die Feststellungen zu seiner sozialen Integration ergeben sich zum einen aus der Aktenlage und den mit diesen übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung: So gab er an, dass er weder in einem Verein Mitglied ist, noch Kurse oder eine Schule besucht und auch nicht gemeinnützig oder ehrenamtlich tätig ist; auch in seiner Freizeit nimmt er nicht am gesellschaftlichen Leben teil (OZ 3; Niederschrift S. 18). Zusätzlich hat der BF vor 01.03.2016 einen Deutschkurs besucht, danach aber nicht mehr. Als Grund gab er an, dass er viel gearbeitet habe und deshalb keinen Deutschkurs besuchen konnte (OZ 3; Niederschrift S. 18). So konnte er die in der Verhandlung gestellten Fragen nur weilweise mit Sätzen beantworten bzw. auch gar nicht beantworten bzw. hat teilweise auch die Fragen nicht verstanden. Für die gesamte Verhandlung war die Übersetzung durch einen Dolmetscher erforderlich. Der BF hat kein wirkliches Bemühen gezeigt, in seiner bisherigen Aufenthaltsdauer die deutsche Sprache zu erlernen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes ist gerade das Erlernen der deutschen Sprache und ein stetiges Bemühen ein Zeichen, dass sich ein Fremder integrieren will. Der BF hat ein solches Bemühen gerade nicht gezeigt und in der Verhandlung auch nicht vorgebracht. Insbesondere zeugt der Besuch eines einzigen Deutschkurses nicht von einem Bemühen die deutsche Sprache zu erlernen. Zudem hat der BF auch nur unsubstantiiert angeben Freunde und Arbeitskollegen zu haben (OZ 3; Niederschrift S. 19). Näheres hat er dazu aber nicht ausgeführt, obwohl er mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde. Die Feststellung, dass er ledig ist und keine Kinder hat (OZ 3; Niederschrift S. 13) und gesund ist (OZ 3; Niederschrift S. 18) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben. Die Arbeitsfähig- und Arbeitswilligkeit ergibt sich aus den ausgeübten Beschäftigungen des BF (siehe Pkt. 1.3.) und sind unstrittig. Die Feststellungen zur Tante und zum Onkel ergeben sich bereits aus der Aktenlage und den Angaben in der Verhandlung (OZ 3; Niederschrift S. 17). Der BF gab in der Befragung vor dem Bundesamt an (AS 158), dass er zu seinem Onkel keinen Kontakt hätte, vor dem erkennenden Gericht behauptet er mit seinem Onkel seit fünf bis sechs Jahren Kontakt zu haben (OZ 3; Niederschrift S. 15f). Ein gemeinsamer Haushalt wurde verneint (OZ 3; Niederschrift S. 16). Die Feststellung, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht vollinhaltlich nachgekommen ist, ergibt sich vor allem aus dem Umstand, dass er wiederholt trotz Aufforderung und Belehrung (OZ 3; Niederschrift S. 5f) nicht umfangreich und präzise auf die Fragen der Richterin bzw. des Vertreters des Bundesamtes geantwortet hat. So antworte er auf die Frage der erkennenden Richterin, wie er sich verlobt habe ausweichend „Wir Albaner haben andere Traditionen. Das Mädchen kannte ich schon vor meiner Ausreise aus dem Kosovo.“ (OZ 3; Niederschrift S. 13). Um vom BF zu erfahren, ob er im Kosovo eine Schule besucht hat, musste die erkennende Richterin insgesamt vier Fragen stellen, da der BF nicht vollumfassend auf die gestellten Fragen antwortete. Der erkennenden Richterin kamen zu diesem Zeitpunkt Zweifel, ob der BF die Dolmetscherin überhaupt versteht, er gab aber wiederholt an, diese zu verstehen, zusätzlich wurde ihm das Protokoll am Schluss der Verhandlung rückübersetzt: „R: Haben Sie im Kosovo eine Schule besucht? BF: Ja, ich habe die mittlere allgemein höhere Schule für Bank- und Finanzwesen abgeschlossen. R: Wie lange? BF: Vier Jahre. R: Sonst haben Sie keine Schule abgeschlossen? BF: Die Fakultät konnte ich nicht besuchen, weil die Fakultäten in Prishtina sind. Prishtina ist von meinem Ort ca. 100 km entfernt und alleine für die Fahrkosten benötigte man 500 bis 600 Euro im Monat, das konnte ich mir nicht leisten. R: Sie haben insgesamt vier Jahre Schule im Kosovo besucht? BF: Davor habe ich die 9-jährige Pflichtschule abgeschlossen und dann die vier Jahre die allgemein höhere Schule. R: Verstehen Sie die D tatsächlich gut? BF: Ja.“ (OZ 3; Niederschrift S. 14) Auch auf die Frage, woher er die EUR 3.000,-- hatte, gab der BF zunächst an, dass er die von seiner Tante hätte, ihr aber dafür den Grund nicht genannt habe. Auf die weiteren Fragen der erkennenden Richterin, warum er mit seiner Tante nicht darüber gesprochen habe, tätigte er ausschließlich ausweichende und zudem nicht glaubhafte Angaben: „R: Warum sagen Sie das Ihrer Tante nicht? BF: Ich habe es ihr nicht erzählt. R: Warum nicht? BF: Ich habe es ihr nicht gesagt. R: Warum? BF: Das war eine persönliche Sache, ich wollte ihr nichts sagen. Ich wollte ihr keine Probleme bereiten. R: Warum hätten Sie ihr Probleme bereitet? BF: Ich sagte ihnen, dass ich das Geld zurückzahlen werde, wenn ich mit dem arbeiten beginnen werde. Sie stellten keine weiteren Fragen.“ (OZ 3; Niederschrift S. 12) Es ist für das erkennende Gericht nicht glaubhaft, dass der BF, der nach eigenen Angaben nur mit wenig Geld, etwa EUR 100, nach Österreich gekommen ist, zunächst bei seiner Tante gewohnt hat und diese nach wenigen Wochen um EUR 3.000,-- bittet, diese Tante nicht fragt, wofür der BF das Geld braucht, obwohl die Tante wissen musste, dass der BF weder legal in Österreich war noch über eine Arbeitserlaubnis verfügt hat. Es ist absolut unglaubwürdig, dass in einer Familie über einen Betrag von EUR 3.000,-- nicht gesprochen wird, zumal der BF auch selbst angeben hat, dass er seiner Tante keine Probleme bereiten wollte. Wenn der BF aber zum einen angibt, dass der seiner Tante keine Probleme machen wollte, zum anderen aber auch eingangs angeben hat, (OZ 3; Niederschrift S. 6), dass er nicht wusste, dass seine Handlungen illegal wären, widerspricht er sich im Ergebnis selber. Denn wenn er davon ausgegangen wäre, dass seine Handlungen legal sind, hätte er davon seiner Tante erzählen können, gerade ohne ihr „Probleme zu machen“. 2.
  6. Zum Aufenthalt und rechtswidrigem Verhalten Die Einreise Mitte Jänner 2015 mit Hilfe eines Schleppers ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben des BF im Verfahren. Die Meldungen des BF gehen aus einer Abfrage zum Zentralen Melderegister hervor. Der BF gab zudem an, bei seiner Tante sechs oder sieben Monate gewohnt zu haben, (OZ 3; Niederschrift S. 16), war aber von 11.02.2015 bis 13.11.2017, somit fast 2 ½ Jahre dort gemeldet (Abfrage zum Zentralen Melderegister, Beilage I. der Niederschrift). Dieser Aussage des BF wird kein Glauben geschenkt, da der BF laut dem Auszug zum AJ-Web (Beilage I. der Niederschrift), überhaupt erst nach einem Jahr mit der Arbeitsaufnahme begonnen hat und auch so erst ein Einkommen erzielen konnte um sich eine eigene Wohnung leisten zu können. Er musste sich ja laut seinen Angaben auch bereits EUR 3.000,-- von seiner Tante ausborgen und kam laut eigenen Angaben mit EUR 100 nach Österreich. Deshalb ist es nicht glaubhaft, dass der BF bereits nach einem halben Jahr, somit im Sommer 2015, bei seiner Tante ausgezogen ist. Die Einreise Mitte Jänner 2015 mit Hilfe eines Schleppers ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben des BF im Verfahren. Die Meldungen des BF gehen aus einer Abfrage zum Zentralen Melderegister hervor. Der BF gab zudem an, bei seiner Tante sechs oder sieben Monate gewohnt zu haben, (OZ 3; Niederschrift S. 16), war aber von 11.02.2015 bis 13.11.2017, somit fast 2 ½ Jahre dort gemeldet (Abfrage zum Zentralen Melderegister, Beilage römisch eins. der Niederschrift). Dieser Aussage des BF wird kein Glauben geschenkt, da der BF laut dem Auszug zum AJ-Web (Beilage römisch eins. der Niederschrift), überhaupt erst nach einem Jahr mit der Arbeitsaufnahme begonnen hat und auch so erst ein Einkommen erzielen konnte um sich eine eigene Wohnung leisten zu können. Er musste sich ja laut seinen Angaben auch bereits EUR 3.000,-- von seiner Tante ausborgen und kam laut eigenen Angaben mit EUR 100 nach Österreich. Deshalb ist es nicht glaubhaft, dass der BF bereits nach einem halben Jahr, somit im Sommer 2015, bei seiner Tante ausgezogen ist. Der BF hat auch in Bezug auf seine Kenntnis über die österreichischen Gesetze, seines Wissens um den Umstand, dass es verboten ist, für einen Aufenthaltstitel einem Beamten, wenn auch über einen Mittelsmann, Geld zu bezahlen, den Umständen seiner Ausreise und Vorbereitungshandlungen in Bezug auf das Verlassen seitens Herkunftstaates sowie dem Umstand, dass er nicht nach Österreich gekommen ist um einen Asylantrag zu stellen, aufgrund seiner umfassend widersprüchlichen Angaben einen äußerst unglaubwürdigen Eindruck beim erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung hinterlassen und weisen sowohl das Protokoll der Gerichtsverhandlung in XXXX , als auch die Niederschrift vor dem Bundesamt sowie die Niederschrift vorm Bundesverwaltungsgericht (OZ 3) ebenfalls Widersprüche auf. Dies ergibt sich aufgrund folgender beweiswürdigender Überlegungen:Der BF hat auch in Bezug auf seine Kenntnis über die österreichischen Gesetze, seines Wissens um den Umstand, dass es verboten ist, für einen Aufenthaltstitel einem Beamten, wenn auch über einen Mittelsmann, Geld zu bezahlen, den Umständen seiner Ausreise und Vorbereitungshandlungen in Bezug auf das Verlassen seitens Herkunftstaates sowie dem Umstand, dass er nicht nach Österreich gekommen ist um einen Asylantrag zu stellen, aufgrund seiner umfassend widersprüchlichen Angaben einen äußerst unglaubwürdigen Eindruck beim erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung hinterlassen und weisen sowohl das Protokoll der Gerichtsverhandlung in römisch 40 , als auch die Niederschrift vor dem Bundesamt sowie die Niederschrift vorm Bundesverwaltungsgericht (OZ 3) ebenfalls Widersprüche auf. Dies ergibt sich aufgrund folgender beweiswürdigender Überlegungen: So wie Staatsbürger haben sich auch Fremde, die nach Österreich kommen, über die bestehenden gesetzlichen Regelungen zu informieren. Daher ist schon vor diesem Hintergrund die Verantwortung des BF, dass er nicht gewusst habe, dass es ein strafbares Verhalten darstellt, wenn man in Österreich für einen Aufenthaltstitel EUR 3.000,-- an einen Beamten zahlt, obwohl man weiß, dass man die Voraussetzungen nicht erfüllt, nicht zielführend und kann der BF mit dieser Verantwortung im Verfahren nichts gewinnen. Auch sein Alter von 21 Jahren vermag ihm nicht zu helfen, da dieses zwar im Fall von gerichtlich strafbaren Verhandlungen bei der Strafbemessung oder der Verhängung einer Diversion zu berücksichtigen ist, nicht aber im konkreten fremdenrechtlichen Verfahren. Zudem widersprach sich der BF in wesentlichen Punkten in seinen Aussagen vor dem Landesgericht und im gesamten fremdenrechtlichen Verfahren und schaffte es im Ergebnis auch aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung nicht, das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung von seiner Geschichte zu überzeugen: Zu seiner Ausreise aus dem Kosovo gab der BF zunächst an, dass er Schlepper unterstützt nach Österreich gekommen wäre (OZ 3; Niederschrift S. 8). Auf die Frage, warum er mit einem Schlepper nach Österreich gekommen sei, gab der BF an, dass die schlechten Lebensbedingungen ihn dazu gebracht hätten. Auf die Frage, dass man einen Schlepper ja auch Geld zahlen müsste, gab er an: „Ich habe einige Geräte die man in der Landwirtschaft braucht verkaufen müssen, es waren die Geräte die meiner Familie gehört haben.“ (OZ 3; Niederschrift S. 8). In weiterer Folge wurde der BF zu den genauen Umständen seiner Ausreise befragt und welche Vorbereitungshandlungen er gesetzt habe und gab er schließlich im Widerspruch dazu an, dass er nicht die Sachen, die seiner Familie gehört haben verkauft hätte, sondern seine eigenen (OZ 3; Niederschrift S. 22 und 23). Zusätzlich gab der BF zunächst an, dass er im Jahr 2014 überlegt habe den Kosovo zu verlassen und im Jahr 2015 einiges verkauft habe, um nach Österreich zu kommen (OZ 3; Niederschrift S. 22) und den Schlepper ein einziges Mal zufällig Anfang Jänner 2015 getroffen und kennen gelernt zu haben (OZ 3; Niederschrift S. 23). Dabei betonte der BF immer wieder, dass er die Sachen verkauft habe um nach Österreich zu kommen. Im Laufe der Befragung, gab der BF aber dann plötzlich an, dass er seine Sachen im November 2014 verkauft hätte und er keine Arbeit gehabt hätte und es schon fast Dezember gewesen sei (OZ 3; Niederschrift S. 24). Diese Angaben widersprechen aber der durch den BF selbst vorgelegten Beilage. /C., aus der hervorgeht, dass der BF bis 23.12.2014 im Kosovo beschäftigt war. Der BF bestätigte in der Verhandlung, dass er, so wie in Beilage /C. ersichtlich, im Kosovo von 13.01.2014 bis 23.12.2014 gearbeitet hat (OZ 3; Niederschrift S. 25). Wenn nun aber der BF im November 2014 ohnehin gearbeitet hat, gab es für ihn keinen Grund, bereits im November 2014 „seine“ Geräte, die zunächst wie bereits erwähnt die Geräte seiner Familie waren, zu verkaufen um nach Österreich zu gelangen, da der BF ja seinen Angaben den Schlepper ja erst im Jänner 2015 kennen gelernt habe. Wenn der BF nun in weiterer Folge plötzlich angibt, dass er die Geräte nicht nur wegen dem Schlepper verkauft hätte, sondern auch um den Winter zu überbrücken, wird diesen Angaben kein Glauben geschenkt, da der BF gleichzeitig angab, keine Arbeit gehabt zu haben, obwohl aus Beilage /.C sehr wohl hervorgeht, dass er beschäftigt war (OZ 3; Niederschrift S. 24). Zudem gab der BF widersprüchlich an, dass er 2014 nicht alles verkauft habe, sondern auch noch andere Geräte hatte (OZ 3; Niederschrift S. 24), gleichzeitig aber zwischen dem einmaligen Kennenlernen und Treffen mit dem Schlepper und den Personen, die ihn nach Österreich gebracht haben und die er bezahlt habe, im Jänner 2015 gerade keine Vorbereitungshandlungen gesetzt hat: „BehV: Zwischen dem ersten Treffen mit dem Schlepper und dem Supermarkttag, was haben Sie da gemacht? BF: Gar nichts habe ich gemacht. … BehV: Das heißt den Schlepper haben Sie nur einmal getroffen? BF: Ja, nur einmal. BehV: Bei diesem Treffen haben Sie dann auch bezahlt? BF: Nein, die Bezahlung erfolgte an die anderen die die mich abgeholt haben. BehV: Das heißt Sie haben etwas zu tun gehabt zwischen den zwei Treffen? BF: Nein, es gab nichts zu tun. Es war kalt.“ (OZ 3; Niederschrift S. 24). Dies ist nicht schlüssig, da der BF, so man seinen Angaben Glauben schenken würde, gar nicht wissen konnte, wie viel der Schlepper verlangen würde und er somit zwischen dem Treffen mit dem Schlepper und der eigentlichen Abreise ja noch hätte etwas verkaufen müssen, um den Schlepper zu bezahlen, seinen Angaben nach, er aber gerade in dieser Zeit keine Vorbereitungshandlungen mehr gesetzt hat und gerade nichts verkauft hat. In der Gerichtsverhandlung vom 25.10.2019 gab der BF zudem an, dass er im Kosovo „nur“ einen Traktor für die Schleppung verkauft habe, zu anderen Geräten machte er keine Angaben (AS 178). Das erkennende Gericht geht aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben daher davon aus, dass der BF sehr wohl seine Ausreise längerfristig geplant hat und auch den Schlepper bei einem Spaziergang nicht zufällig (OZ 3; Niederschrift S. 23) getroffen hat und auch nicht kurzfristig nach Kennen lernen des Schleppers Sachen oder Geräte verkauft hat um seiner schlepperunterstütze Ausreise zu bezahlen, ohne seine Familie zu informieren. Der BF ist auch nicht glaubhaft, wenn er angibt, dass er mit niemanden, nicht mal seinen Familienangehörigen über seine Ausreisepläne gesprochen habe (OZ 3; Niederschrift S. 22 und 27) und die Familienangehörigen im Kosovo erst nach der Ausreise verständigt habe, gleichzeitig aber ab November 2014 Geräte der Familie verkauft hat – offenbar einen Traktor (AS 178), dies der Familie aber nicht aufgefallen ist, obwohl sie im selben Haus gelebt haben (OZ 3; Niederschrift S. 15) und dann plötzlich in Wien vor der Wohnung seiner Tante gestanden ist, die er nicht vorab über sein Kommen informiert hat (OZ 3; Niederschrift S. 28), und deren Adresse er „zufällig“ im Jahr 2014 von seinen Familienangehörigen erfragt hat, obwohl er nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt gerade noch nicht den Plan hatte nach Österreich zu kommen: „BehV: Was hat sie dann gesagt, wie sind sie zu der Tante hingekommen, zu der Adresse? BF: Als ich noch im Kosovo war habe ich gefragt wo sie wohnen, sie haben mir die Adresse gegeben. Die Adresse kannte ich. R: Wann haben Sie nach der Adresse gefragt? BF: Ich weiß es nicht mehr genau. Es war ca. im Jahr 2014, aber nur so zufällig habe ich gefragt, damals hatte ich nicht den Plan unbedingt hierherzukommen. R: Warum fragen Sie nach einer Adresse, wenn Sie nicht den Plan haben nach Österreich zu kommen? BF: Ich habe nur zufällig so gefragt, du kannst ja auch einen Menschen zufällig fragen wo er wohnt.“ (OZ 3; Niederschrift S. 28). Die derartige Vorgehensweise ist schon auch im Zusammenhang mit der bereits dargestellten Widersprüche zur schlepperunterstützen Ausreise keinesfalls glaubhaft. Schließlich widerspricht sich der BF auch, wenn er zunächst auf die Frage, was seine Tante dazu gesagt habe, dass er jetzt in Österreich sei, angibt: „Ich sagte ihr, ich bin gekommen um ihr einen Besuch zu erstatten und dann würde ich nach Traiskirchen fahren und Asyl“, bei Nachfragen aber wieder angibt, dass er seiner Tante gerade nicht erzählt hat, dass er einen Asylantrag stellen wollte: „BehV: Was hat die Tante gesagt? BF: Sie hat nichts gesagt, sie wusste nichts von diesen Sachen. BehV: Von was wusste sie nichts? BF: Wie ich nach Östereich gereist bin. BehV: Was hat die Tante dazu gesagt, dass Sie einen Asylantrag stellen wollten? BF: Ich habe meiner Tante nicht gesagt, dass ich einen Asylantrag stellen will. Es war meine Absicht, aber das habe ich niemanden erzählt. BehV: Was hat die Tante gesagt? Wusste sie, dass Sie kommen? BF: Nein, wusste sie nicht.“ (OZ 3; Niederschrift S. 28). Die fehlende Glaubwürdigkeit ergibt sich auch bereits aus der unter 2.
  7. enthaltenen Beweiswürdigung, dass es nicht glaubhaft ist, dass die Tante ihm EUR 3.000,-- gegeben hat, aber der BF mit ihr nicht darüber gesprochen hat, gleichzeitig aber angeben hat, dass er ihr keine Probleme machen wollte. Zudem ist es unglaubwürdig, dass seine Tante und deren Familie nichts gewusst habe, da der BF in der Verhandlung vor dem Landesgericht ausgesagt hat, dass der Mann seiner Tante ihn nach Traiskirchen gefahren habe (AS 179).Unglaubhafte Angaben machte der BF auch in Bezug auf seine Erkundigungen und sein Wissen, ob ein Visum für die Einreise für Österreich benötigt werde: So gab er an, ohne Visum eingereist zu sein und auf die Frage, warum er das gemacht habe gab er an:BF: Nein, wusste sie nicht.“ (OZ 3; Niederschrift S. 28). Die fehlende Glaubwürdigkeit ergibt sich auch bereits aus der unter 2.
  8. enthaltenen Beweiswürdigung, dass es nicht glaubhaft ist, dass die Tante ihm EUR 3.000,-- gegeben hat, aber der BF mit ihr nicht darüber gesprochen hat, gleichzeitig aber angeben hat, dass er ihr keine Probleme machen wollte. Zudem ist es unglaubwürdig, dass seine Tante und deren Familie nichts gewusst habe, da der BF in der Verhandlung vor dem Landesgericht ausgesagt hat, dass der Mann seiner Tante ihn nach Traiskirchen gefahren habe (AS 179)., Unglaubhafte Angaben machte der BF auch in Bezug auf seine Erkundigungen und sein Wissen, ob ein Visum für die Einreise für Österreich benötigt werde: So gab er an, ohne Visum eingereist zu sein und auf die Frage, warum er das gemacht habe gab er an: „R: Warum nicht? BF: Ich hatte niemanden der für mich einen Antrag stellen hätte können. R: sie hätten selber einen Antrag stellen können? BF: Wenn man vom Kosovo hierherkommt braucht man ein Visum, man kann sonst nicht einreisen. R: Genau, warum haben Sie kein Visum beantragt? BF: Ich war noch sehr jung und ich wusste nicht, wie so ein Verfahren läuft. R: Warum haben Sie sich nicht erkundigt? BF: Dass man ein Visum in Kosovo bekommt muss man zwei bis drei Jahre warten. Meine wirtschaftlichen Bedingungen waren so schlecht, ich konnte nicht länger warten.“ (OZ 3; Niederschrift S. 7f) und in weiterer Folge auch „BehV: Haben Sie sich im Kosovo noch informiert in Bezug auf die unmittelbare Einreise in Österreich? Z.B. über den Asylantrag? BF: Nein, weil aus meinem Land man nur mit einem Visum oder wenn man ein Studentenvisum oder verheiratet ist nach Österreich einreisen kann.“ (OZ 3; Niederschrift S. 25). Zusätzlich gab er an anderer Stelle auch an: „R: Vor dem Bundesamt haben Sie ausgesagt, dass sie nach Traiskirchen gefahren sind um wie alle Albaner einen Asylantrag zu stellen. Was meinten Sie damit? BF: Einen Asylantrag stellen so wie jeder andere der illegal nach Österreich kommt, z.B. aus dem Kosovo. Manche heiraten, jeder hat einen anderen Beweggrund. R: Warum sollten die Albaner einen Asylantrag stellen? BF: Ich weiß nicht, sie kommen nach Europa für ein besseres Leben, weil die wirtschaftliche Lage dort schlecht ist.“ (OZ 3; Niederschrift S. 20) Wenn der BF vor dem Hintergrund dieser Angaben im Gegensatz behauptet, dass er nicht gewusst habe, dass er ein Visum für die Einreise brauche und das erst in der Zwischenzeit von Kollegen erfahren habe (OZ 3; Niederschrift S. 8) wird diesen Angaben vor dem Hintergrund seiner dargestellten widerstreitenden Aussagen kein Glauben geschenkt, da dem BF bewusst war unter welchen Voraussetzungen man nach Österreich legal einreisen kann. Dass der BF an NS EUR 3.000,-- bezahlt hat, damit er von X einen Aufenthaltstitel bekommt ist unstrittig und wurde vom BF im gesamten Verfahren auch nicht bestritten, sondern gleichbleibend vorgebracht (OZ 3; Niederschrift S. 8ff; Aussage vorm Landesgericht AS 178 bis 183, Befragung vor dem Bundesamt AS 156 bis AS 157). Dass der BF an NS EUR 3.000,-- bezahlt hat, damit er von römisch zehn einen Aufenthaltstitel bekommt ist unstrittig und wurde vom BF im gesamten Verfahren auch nicht bestritten, sondern gleichbleibend vorgebracht (OZ 3; Niederschrift S. 8ff; Aussage vorm Landesgericht AS 178 bis 183, Befragung vor dem Bundesamt AS 156 bis AS 157). Widersprüchlich waren aber dann die Angaben, wie es zur Erteilung des Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 gekommen ist: So gab der BF vor dem Landesgericht am 25.10.2019 an, dass er NS über einen Freund von ihm in einem Café kennen gelernt habe und man zufällig auf das Thema Aufenthaltsbewilligungen gekommen sei (AS 178). Vor dem Bundesamt gab der BF am 22.07.2020, somit etwa ein dreiviertel Jahr später an, dass er NS nicht über einen Freund, sondern bei den Autobussen zufällig kennen gelernt habe (AS 157) und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab er auch an, NS zufällig bei den Autobussen kennen gelernt zu haben (OZ 3; Niederschrift S. 8). Nun ist es zwar plausibel, dass gerade bei länger zurückliegenden Ereignissen, die Erinnerung verblasst und nicht alle Angaben übereinstimmen. Im vorliegenden Fall, liegt aber zwischen der Befragung durch das Landesgericht und das Bundesamt gerade ein dreiviertel Jahr und ist somit nicht ersichtlich, warum die Angaben voneinander derartig abweichen sollten und der BF einmal angeben sollte, dass er jemanden zufällig bei den Autobussen, die in Richtung Kosovo abfahren kennen gelernt haben sollte und das andere Mal in einem Café über einen Freund. Widersprüchlich waren aber dann die Angaben, wie es zur Erteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 gekommen ist: So gab der BF vor dem Landesgericht am 25.10.2019 an, dass er NS über einen Freund von ihm in einem Café kennen gelernt habe und man zufällig auf das Thema Aufenthaltsbewilligungen gekommen sei (AS 178). Vor dem Bundesamt gab der BF am 22.07.2020, somit etwa ein dreiviertel Jahr später an, dass er NS nicht über einen Freund, sondern bei den Autobussen zufällig kennen gelernt habe (AS 157) und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab er auch an, NS zufällig bei den Autobussen kennen gelernt zu haben (OZ 3; Niederschrift S. 8). Nun ist es zwar plausibel, dass gerade bei länger zurückliegenden Ereignissen, die Erinnerung verblasst und nicht alle Angaben übereinstimmen. Im vorliegenden Fall, liegt aber zwischen der Befragung durch das Landesgericht und das Bundesamt gerade ein dreiviertel Jahr und ist somit nicht ersichtlich, warum die Angaben voneinander derartig abweichen sollten und der BF einmal angeben sollte, dass er jemanden zufällig bei den Autobussen, die in Richtung Kosovo abfahren kennen gelernt haben sollte und das andere Mal in einem Café über einen Freund. Widersprüchliche Angaben macht der BF auch zu seinen Besuchen in Traiskirchen: so gab er vor dem Landesgericht an, dass ihm NS bei dem Kennen lernen erzählt habe, dass er an einem bestimmten Tag ins Haus 2 in Traiskirchen gehen solle und ihn der Mann seiner Tante nach Traiskirchen gebracht habe, er aber ohne NS in Traiskirchen gewesen ist (AS 178 bis 179). In weiterer Folge gab er an, dass X ihm das Visum in Traiskirchen gegeben habe (AS 181) und erinnerte sich der BF auch noch, dass der Aufenthaltstitel in einem Umschlag gewesen ist (AS 182). Vor dem erkennenden Gericht machte der BF dazu gänzlich konträre Angaben: So gab er an, zwei Mal in Traiskirchen gewesen zu sein und das erste Mal sich nur mit NS in Traiskirchen getroffen zu haben, nicht aber bei X gewesen zu sein: Widersprüchliche Angaben macht der BF auch zu seinen Besuchen in Traiskirchen: so gab er vor dem Landesgericht an, dass ihm NS bei dem Kennen lernen erzählt habe, dass er an einem bestimmten Tag ins Haus 2 in Traiskirchen gehen solle und ihn der Mann seiner Tante nach Traiskirchen gebracht habe, er aber ohne NS in Traiskirchen gewesen ist (AS 178 bis 179). In weiterer Folge gab er an, dass römisch zehn ihm das Visum in Traiskirchen gegeben habe (AS 181) und erinnerte sich der BF auch noch, dass der Aufenthaltstitel in einem Umschlag gewesen ist (AS 182). Vor dem erkennenden Gericht machte der BF dazu gänzlich konträre Angaben: So gab er an, zwei Mal in Traiskirchen gewesen zu sein und das erste Mal sich nur mit NS in Traiskirchen getroffen zu haben, nicht aber bei römisch zehn gewesen zu sein: „R: Wie oft warne Sie in Traiskirchen? BF: Zwei Mal. R: Warum zwei Mal? BF: Das erste Mal habe ich mit XXXX dort gesprochen und beim zweiten Mal bin ich zum XXXX gegangen.“ (OZ 3; Niederschrift S. 10) und BF: Das erste Mal habe ich mit römisch 40 dort gesprochen und beim zweiten Mal bin ich zum römisch 40 gegangen.“ (OZ 3; Niederschrift S. 10) und „R: Beim ersten Mal in Traiskirchen, was haben Sie da mit dem XXXX gemacht? „R: Beim ersten Mal in Traiskirchen, was haben Sie da mit dem römisch 40 gemacht? BF: Wir haben uns unterhalten. Er sagte mir, du hast den Termin an dem und dem Tag. Nimm 3.000 Euro mit, danach fragte er mich wieder, ob ich bestraft sei, ob ich Probleme mit den Gerichten und der Polizei in Kosovo hätte. Diese Frage stellte er mir zwei oder drei Mal, ich sagte nein, und er sagte ok, alles ist in Ordnung.“ (OZ 3; Niederschrift S. 12) Beim zweiten Mal sei er dann bei X gewesen:Beim zweiten Mal sei er dann bei römisch zehn gewesen: „R: Beim zweiten Mal waren Sie mit Herrn XXXX in Traiskirchen. Schildern Sie mir den Ablauf, was ist passiert? „R: Beim zweiten Mal waren Sie mit Herrn römisch 40 in Traiskirchen. Schildern Sie mir den Ablauf, was ist passiert? BF: Ich bin durch das Tor in den Hof hineingegangen. Der XXXX hatte mir gesagt in welches Büro ich hingehen muss, damals konnte ich kein einziges Wort Deutsch. Ich bin dort hineingegangen, ich bin mir nicht sicher ob er ein Foto von mir gemacht hat. Er hat mir aber gesagt, unterschreibe hier. Ich habe unterschrieben und bin hinausgegangen und das wars.“ (OZ 3; Niederschrift S. 12)BF: Ich bin durch das Tor in den Hof hineingegangen. Der römisch 40 hatte mir gesagt in welches Büro ich hingehen muss, damals konnte ich kein einziges Wort Deutsch. Ich bin dort hineingegangen, ich bin mir nicht sicher ob er ein Foto von mir gemacht hat. Er hat mir aber gesagt, unterschreibe hier. Ich habe unterschrieben und bin hinausgegangen und das wars.“ (OZ 3; Niederschrift S. 12) Zudem konnte er sich nicht er erinnern, wie er den Aufenthaltstitel erhalten habe, dies könne auch per Post gewesen sein (OZ 3; Niederschrift S. 10 und 13). Vor dem Landesgericht gab er an, dass er zweimal in Traiskirchen gewesen sei, bei beiden Terminen bei X gewesen sei und beim zweiten Mal hätte er den Aufenthaltstitel in einem Umschlag abgeholt. NS hätte ihm gesagt, dass er den Aufenthaltstitel abholen soll (AS 179 bis 182). Es ist nicht nachvollziehbar, warum der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht plötzlich angeben hat, dass er das erste Mal in Traiskirchen nur mit NS gewesen sein sollte, ohne auch bei X gewesen zu sein, da diese Vorgangsweise überhaupt keinen Sinn macht. Auch liegt die Einvernahme vor dem Landesgericht noch nicht so lange zurück, dass davon auszugehen wäre, dass sich der BF derartiges verwechseln würde. Auch finden sich im Akt keine Hinweise, dass der BF eine Adresse angeben hätte, er war zu dem Zeitpunkt der Antragstellung nicht gemeldet und kann ihm daher auch nicht der Aufenthaltstitel mit der Post zugesandt worden sein. Der BF macht durch diese widersprüchlichen Angaben einen äußerst unglaubwürdigen Eindruck und wird daher diesen Ausführungen auch kein Glauben geschenkt. Zudem konnte er sich nicht er erinnern, wie er den Aufenthaltstitel erhalten habe, dies könne auch per Post gewesen sein (OZ 3; Niederschrift S. 10 und 13). Vor dem Landesgericht gab er an, dass er zweimal in Traiskirchen gewesen sei, bei beiden Terminen bei römisch zehn gewesen sei und beim zweiten Mal hätte er den Aufenthaltstitel in einem Umschlag abgeholt. NS hätte ihm gesagt, dass er den Aufenthaltstitel abholen soll (AS 179 bis 182). Es ist nicht nachvollziehbar, warum der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht plötzlich angeben hat, dass er das erste Mal in Traiskirchen nur mit NS gewesen sein sollte, ohne auch bei römisch zehn gewesen zu sein, da diese Vorgangsweise überhaupt keinen Sinn macht. Auch liegt die Einvernahme vor dem Landesgericht noch nicht so lange zurück, dass davon auszugehen wäre, dass sich der BF derartiges verwechseln würde. Auch finden sich im Akt keine Hinweise, dass der BF eine Adresse angeben hätte, er war zu dem Zeitpunkt der Antragstellung nicht gemeldet und kann ihm daher auch nicht der Aufenthaltstitel mit der Post zugesandt worden sein. Der BF macht durch diese widersprüchlichen Angaben einen äußerst unglaubwürdigen Eindruck und wird daher diesen Ausführungen auch kein Glauben geschenkt. Vor dem Hintergrund dieses dargestellten Verhaltens ist auch nicht glaubwürdig, dass der BF ursprünglich einen Asylantrag stellen wollte und geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass der BF genau gewusst hat, was er tut und dieses Verhalten auch bewusst gesetzt hat, um rechtswidriger Weise an einen Aufenthaltstitel zu kommen. Zudem hat der BF bereits vor dem Landesgericht ausgesagt, dass er schon bevor er den Aufenthaltstitel bekommen hat gewusst hat, dass die EUR 3.000,-- für einen Beamten, nämlich X sind (AS 182) und er „habe etwas gebraucht und dann habe ich nicht nachfragt.“ (AS 183). Darüber hinaus antworte er vor dem erkennenden Gericht auf die Frage, welche Fluchtgründe er angeben wollte „Wo meinen Sie die Fluchtgründe angeben. Ich verstehe die Frage nicht.“ (OZ 3; Niederschrift S. 13). Vor dem Hintergrund dieses dargestellten Verhaltens ist auch nicht glaubwürdig, dass der BF ursprünglich einen Asylantrag stellen wollte und geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass der BF genau gewusst hat, was er tut und dieses Verhalten auch bewusst gesetzt hat, um rechtswidriger Weise an einen Aufenthaltstitel zu kommen. Zudem hat der BF bereits vor dem Landesgericht ausgesagt, dass er schon bevor er den Aufenthaltstitel bekommen hat gewusst hat, dass die EUR 3.000,-- für einen Beamten, nämlich römisch zehn sind (AS 182) und er „habe etwas gebraucht und dann habe ich nicht nachfragt.“ (AS 183). Darüber hinaus antworte er vor dem erkennenden Gericht auf die Frage, welche Fluchtgründe er angeben wollte „Wo meinen Sie die Fluchtgründe angeben. Ich verstehe die Frage nicht.“ (OZ 3; Niederschrift S. 13). Auch seine Aussage vor dem Bundesamt, dass er, wäre ihm klar gewesen, dass er etwas Gefährliches tut, nicht nach Traiskirchen, sondern in den Kosovo zurückgegangen wäre (AS 157), entbehrt vor dem Hintergrund, dass der BF im gesamten Verfahren angegeben hat, nach Österreich zuwandern zu wollen um sich ein besseres Leben aufbauen zu wollen, jeder glaubwürdigen Grundlage. Als das erkennende Gericht ihn dazu befragt hat, gab er wieder nur ausweichende Antworten: „R: Sie haben vorm Bundesamt ausgesagt, dass wenn sie gewusst hätten, dass das verboten ist, einen Betrag zu zahlen, wären Sie wieder in den Kosovo gefahren. Was sagen Sie dazu? BF: Ja, hätte ich gewusst, dass das verboten war und ich damit dem österreichischen Staat einen Schaden zufüge hätte ich das nicht gemacht. Ich habe in diesen 6 Jahren geschaut, dass ich arbeite und dem Staat keinen Schaden mache. R: Aber, wenn sie hier hergekommen sind um zu arbeiten, wieso haben Sie dann gesagt, dass Sie wieder in den Kosovo gefahren wären, wenn Sie gewusst hätten, dass das verboten ist? Erklären Sie mir das. BF: Ich war in dieser Sache ein Opfer, ich wusste das nicht.“ (OZ 3; Niederschrift S. 21) Wenn sich der BF sohin in der mündlichen Verhandlung als „Opfer“ darstellt (OZ 3; Niederschrift S. 6 und 21), zeigt dieses Verhalten, dass der BF sein rechtswidriges Verhalten immer noch nicht eingesehen hat und auch keine Reue, Einsicht oder Verantwortungsübernahme für dieses Handeln bis zum heutigen Tag zeigt. Zusätzlich gab der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er gar nicht wisse, warum er eine Diversion bekommen habe: „R: Warum haben sie eine Diversion erhalten? BF: Wegen der Sache müssten Sie den Richter fragen, das weiß ich nicht. R: Sie wissen nicht warum Sie eine Diversion erhalten haben? BF: Mir wurde gesagt, dass ich damals unter 21 war und gesetzlich als junger Erwachsener betrachtet wurde, minderjährig. R: Warum hätte das Gericht über Sie eine Diversion verhängen sollen? BF: Also wegen diesem Grund, dass ich damals 21 Jahre alt war, andere Gründe kenne ich nicht. R: Warum überhaupt eine Diversion? BF: Das weiß ich nicht, ich weiß nicht warum so beschlossen wurde, aber es wurde so beschlossen.“ (OZ 3; Niederschrift S. 19) Eine Diversion setzt Schuldeinsicht, demnach seine Bereitschaft voraus, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen. Wie aus dem Protokoll des Landesgerichtes ersichtlich, wurde diese Vorgehensweise mit dem BF besprochen und hat er sich damit auch einverstanden erklärt (AS 184). Wenn er nun behauptet nicht zu wissen, warum eine Diversion erhalten kann, kann diesen Angaben kein Glauben geschenkt werden und zeigt der BF auch durch dieses Verhalten, dass er die österreichische Rechtsordnung immer noch nicht anerkennt und bezeugt auch dieses Verhalten weder Reue, Einsicht noch Verantwortungsübernahme für sein strafbares Verhalten. Unstimmigkeiten gab er auch in Bezug auf den Kontakt zu seinem Onkel in Linz an vor dem Bundesamt gab er an keinen Kontakt zu ihm zu haben, vor dem erkennenden Gericht gab er an, fünf oder sechs Jahre Kontakt zu haben. Zusammenfassend ist nach den dargestellten Widersprüchen realitätsfremd, wenn der BF behauptet, dass er zufällig einen Schlepper beim Spazieren gehen trifft und wenige Tage später das Land verlässt, mit seiner Familie aber gerade nicht über diese schlepperunterstützte Ausreise gesprochen hat und einfach verschwunden ist, gleichzeitig aber zufällig ohne Ausreisepläne die Adresse seiner Tante in Wien erfragt hat, bei der er unangekündigt erschienen ist und bei der er zwar wohnt, mit ihr aber nicht über seien Pläne spricht einen angeblichen Asylantrag in Traiskirchen zu stellen, gleichzeitig ihn aber der Mann der Tante nach Traiskirchen gefahren hat und ihm diese Tante ungefragt EUR 3.000,-- überlässt und er zufällig beim Spazieren gehen einen Mann NS kennen lernt, der ihm erzählt, wie er an einen Aufenthaltstitel kommen kann und die EUR 3.000,-- für einen Beamten der Republik Österreich sind und der BF im Ergebnis noch behauptet, dass er nicht gewusst hätte, dass er dadurch eine strafbare Handlung begeht. Das vom BF gesetzte Verhalten, nämlich die illegale, schlepperunterstützte Einreise nach Österreich um hier Arbeit zu finden und nach Österreich zuzuwandern, die Stellung eines unbegründeten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 und die Zahlung von EUR 3.000,-- für diesen Aufenthaltstitel über NS an den Beamten X in dem Wissen darum, dass es sich dabei um ein strafbares Verhalten handelt und das geordnete Zuwanderungssytem umgangen wird stellt jedenfalls einen Umstand dar, bei denen der Aufenthalt des BF den öffentlichen Interessen widerstreitet. Das vom BF gesetzte Verhalten, nämlich die illegale, schlepperunterstützte Einreise nach Österreich um hier Arbeit zu finden und nach Österreich zuzuwandern, die Stellung eines unbegründeten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 und die Zahlung von EUR 3.000,-- für diesen Aufenthaltstitel über NS an den Beamten römisch zehn in dem Wissen darum, dass es sich dabei um ein strafbares Verhalten handelt und das geordnete Zuwanderungssytem umgangen wird stellt jedenfalls einen Umstand dar, bei denen der Aufenthalt des BF den öffentlichen Interessen widerstreitet. 2.

  1. Zur Berufstätigkeit Die Feststellungen zur Berufstätigkeit und dem Bezug von Arbeitslosengeld ergeben sich allesamt aus einer Abfrage zum AJ-Web. 2.
  2. Zu den Bindungen zum Kosovo Die Feststellungen zu seinen Bindungen zu seinem Herkunftstaat und den Familienangehörigen ergeben sich aus der Aktenlage und den Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 3; Niederschrift S.14, 15 und 29). Seien beinahe einjährige Tätigkeit als Tischler im Kosovo ergibt sich aus Beilage /.C. 2.
  3. Zur Lage im Herkunftsstaat Die Feststellung, dass der Kosovo ein sicherer Herkunftsstaat ist ergibt sich aus § 1 Z 2 der Herkunftstaten-Verordnung.Die Feststellung, dass der Kosovo ein sicherer Herkunftsstaat ist ergibt sich aus Paragraph eins, Ziffer 2, der Herkunftstaten-Verordnung. Die Feststellungen zur Lage im Kosovo ergeben sich allesamt aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Kosovo mit Aktualisierung am 11.05.2020, Beilage ./II der Niederschrift, das als Beweismittel herangezogen wird. Der BF ist diesem nicht konkret substantiiert entgegengetreten. Er hat dazu ausschließlich angegeben „Der Staat ist erstens einmal kein sicherer Staat. Es wird im Fernsehen ständig von Morden berichtet, das schlimmste passiert dort und alles weil dort die Arbeitslosigkeit herrscht. Es gibt keine Arbeitslosenunterstützung seitens des Staates. Wenn man arbeitet dann verdient man 250 bis maximal 400 Euro und dann nur für ein bis zwei Monate. 10 Monate lang sitzt man dann arbeitslos zuhause. Man muss jemanden kennen, damit man überhaupt eine Arbeit bekommt, so ist das dort.“ (OZ 3; Niederschrift S. 20), womit er dem Länderinformationsblatt nicht substantiiert entgegengetreten ist. Zudem hat der BF ja bereits im Kosovo für mehrere Monate gearbeitet. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  5. Zum Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt A) I.))3.1. Zum Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt A) römisch eins.)) Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005liegen nicht vor. Derartiges wurde im Verfahren vom BF auch nicht behauptet und sind auch sonst keine Ermittlungsergebnisse hervorgekommen, die darauf schließen lassen würden, dem BF einen Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 zu erteilen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005liegen nicht vor. Derartiges wurde im Verfahren vom BF auch nicht behauptet und sind auch sonst keine Ermittlungsergebnisse hervorgekommen, die darauf schließen lassen würden, dem BF einen Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. Dieser Spruchpunkt wurde in der Beschwerde bekämpft. Der BF hält sich aufgrund eines am 17.12.2018 gestellten Verlängerungsantrages rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF hat auch in der Verhandlung die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt nicht zurückgezogen. Der Spruchpunkt war daher im Ergebnis ersatzlos zu beheben. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt A. II.)3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt A. römisch zwei.) 3.2.1.

§ 52Abs.

4 Z 4 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.3.2.1.

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. 3.2.2. Der BF kam illegal, schlepperunterstützt nach Österreich um hier Arbeit zu finden und nach Österreich zuzuwandern. In der Folge stellte er einen unbegründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G

  1. Dieser Antrag enthielt ausschließlich die Unterschrift des BF, weitere Angaben waren nicht ausgefüllt. Der BF zahlte für diesen Aufenthaltstitel an eine Person, einen Mittelsmann, EUR 3.000,--, damit ihm ein Beamter vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Aufenthaltstitel ausstellte. Der BF war sich dadurch bewusst, dass er das System der ordnungsgemäßen Zuwanderung umgeht und fand sich damit ab. Der BF wusste auch, dass es sich dabei um ein strafbares Verhalten handelt und fand sich zumindest damit ab. 3.2.
  2. Der BF kam illegal, schlepperunterstützt nach Österreich um hier Arbeit zu finden und nach Österreich zuzuwandern. In der Folge stellte er einen unbegründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG

  1. Dieser Antrag enthielt ausschließlich die Unterschrift des BF, weitere Angaben waren nicht ausgefüllt. Der BF zahlte für diesen Aufenthaltstitel an eine Person, einen Mittelsmann, EUR 3.000,--, damit ihm ein Beamter vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Aufenthaltstitel ausstellte. Der BF war sich dadurch bewusst, dass er das System der ordnungsgemäßen Zuwanderung umgeht und fand sich damit ab. Der BF wusste auch, dass es sich dabei um ein strafbares Verhalten handelt und fand sich zumindest damit ab. 3.2.
  2. Der BF wurde mit Anklage vom 21.12.2018 als Bestimmungstäter angeklagt, X als Beamter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren und Einhaltung der Vorschriften nach dem Asylgesetz zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ der Vollziehung der Gesetze der Amtsgeschäfte vorzunehmen jeweils wissentlich dadurch missbraucht, dass er dem BF ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz erteilt hat. Zusätzlich wurde er wegen Bestechung angeklagt. 3.2.
  3. Der BF wurde mit Anklage vom 21.12.2018 als Bestimmungstäter angeklagt, römisch zehn als Beamter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren und Einhaltung der Vorschriften nach dem Asylgesetz zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ der Vollziehung der Gesetze der Amtsgeschäfte vorzunehmen jeweils wissentlich dadurch missbraucht, dass er dem BF ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz erteilt hat. Zusätzlich wurde er wegen Bestechung angeklagt. 3.2.
  4. Am 25.10.2019 wurde das Verfahren durch ein Landesgericht diversionell erledigt und zwar mit der Einstellung des Strafverfahrens nach Zahlung eines bestimmten Geldbetrages und zwar insgesamt samt Kosten EUR 2.250,--. Die Diversion war möglich, da der BF zum Zeitpunkt der Begehung noch junger Erwachsener gewesen ist. Der BF bezahlte diesen Betrag. 3.2.
  5. Der BF bestritt im Verfahren vor dem Bundesamt und weiterhin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewusst zu haben, dass er „etwas Unrechtes“ getan hat. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und an einem geordneten Fremdenwesen. Seit der diversionellen Erledigung vor etwa einem Jahr hat sich der BF zwar Wohlverhalten und sich auch sonst nichts zu Schulden kommen lassen, in der Verhandlung zeigt der BF jedoch keine Verantwortungsübernahme, Einsicht oder Reue und bestreitet weiterhin hartnäckig, dass er nicht gewusst habe, etwas Strafbares getan zu haben. Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches einer verurteilenden Entscheidung eines Landesgerichts bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (VwGH 21.10.2011, 2010/03/0165). An die Verurteilung ist auch das Verwaltungsgericht gebunden. Dies gilt auch bei diversionellen Erledigungen, da das erkennende Gericht jedenfalls daran gebunden ist, dass der BF die Verantwortung für das ihm zu Last gelegte Tatgeschehen übernimmt. Die Möglichkeit einer Diversion hängt unter anderem auch von der Haltung des Beschuldigten ab und setzt Schuldeinsicht, demnach seine Bereitschaft voraus, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen (OGH 07.03.2002, 15Os1/02). Den Feststellungen und der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, dass der BF auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. In der Beschwerde wurde zugestanden, dass von einer gerichtlich strafbaren Handlung auszugehen war. In der mündlichen Verhandlung hat der BF aber behauptet, nicht einmal gewusst zu haben, warum er eine Diversion erhalten hat. Reue, Einsicht oder Verantwortungsübernahme für sein strafbares Verhalten hat der BF nicht gezeigt. Der BF umging durch sein Verhalten das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und somit das geordnete Fremdenwesen und machte sich durch sein Verhalten als Beitragstäter strafbar und zahlte für einen unberechtigt erteilen Aufenthaltstitel, von dem er wusste, dass er ihm nicht zusteht, EUR 3.000,--. So ist das strafbare Verhalten des BF zwar im Jahr 2015 erfolgt, es darf aber nicht übersehen werden, dass das Delikt, dass der BF begangen hat, eine Zeitraum der Verfolgungsverjährung von immerhin fünf Jahren vorsieht und nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Verhalten des BF an sich ausschlaggeben ist. Es kommt somit nicht ausschließlich darauf an, dass das strafbare Verhalten im Jahr 2015 abgeschlossen wurde: So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass das Vorliegen einer Aufenthaltsehe den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG erfüllt. Überdies kann auf Grund der von der rechtsmissbräuchlichen Eingehung einer Ehe bewirkten Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens der Versagungsgrund

§ 11Abs. 2 Z. 1 NAG erfüllt sein (Vw

GH 19.06.2008, 2007/18/0041; VwGH 17.06.2019; Ra 2019/22/0096).So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass das Vorliegen einer Aufenthaltsehe den Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG erfüllt. Überdies kann auf Grund der von der rechtsmissbräuchlichen Eingehung einer Ehe bewirkten Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens der Versagungsgrund

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG erfüllt sein (VwGH 19.06.2008, 2007/18/0041; VwGH 17.06.2019; Ra 2019/22/0096). Ebenso verhält es sich im vorliegenden Fall, in dem der BF schlepperuntertützt nach Österreich gekommen ist, er wusste, dass er keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel hatte und zur Erlangung eines Aufenthaltstitels über einen Mittelsmann, NS, einem Beamten des Bundesamtes EUR 3.000,-- zahlte. Der BF leugnete vor dem Bundesverwaltungsgericht weiterhin, dass er etwas Unrechtes getan habe und zeigt somit keine Reue und keine Verantwortungsübernahme für sein Verhalten. Dieses Verhalten stellt in seiner Gesamtheit einen Umstand dar, dass der Aufenthalt des BF den öffentlichen Interessen widerstreitet. Schon durch die Zahlung von EUR 3.000,-- für einen Aufenthaltstitel wird eine massive Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens bewirkt, da sich der BF mit seinem Verhalten gerade gegen den Kern des Systems eine ordnungsgemäße Zuwanderung gerichtet hat und durch dieses Verhalten gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet. Es kommt auch nicht darauf an, dass das Landesgericht „nur“ mit Diversion und nicht auch mit einer Verurteilung vorgegangen ist. Wenn die Voraussetzungen für eine Diversion vorliegen, ist es auch geboten mit eine solcher vorzugehen. Es darf aber nicht übersehen werden, dass das strafrechtlich relevante Verhalten des BF vor den ordentlichen Gerichten zwar eine Diversion nach sich gezogen hat, sich aber dieses Verhalten in seiner Gesamtheit und auch aktuell mit der fehlenden Verantwortungsübernahme und Reue des BF, aus dem Blickwinkel von fremdenpolizeilichen Vorschriften und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Zuwanderung ein äußerst verpöntes Verhalten des BF darstellt, dass ausschließlich darauf gerichtet war, die ordnungsgemäße Zuwanderung nach Österreich zu umgehen und der BF zusätzlich dazu bereit war, einen Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu einem Amtsmissbrauch zu bestimmen und für die Vornahme eines pflichtwidrigen Amtsgeschäftes auch einen Betrag von EUR 3.000,-- zu bezahlen. So ist die Rückkehrentscheidung auch keine „Bestrafung“, sondern eine Konsequenz des äußerst verpönten, die ordnungsgemäße Zuwanderung zutiefst missachtendes, Verhaltens. Daran ändert auch nichts, dass dem BF in der Zwischenzeit, Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt wurden, da im Verfahren auch nicht hervorgekommen ist, dass die „NAG-Behörde“ im Wissen, dass der BF ein strafbares Verhalten gesetzt hat, ihm trotzdem einen Aufenthaltstitel erteilt hat. Ein derartiges rechtsmissbräuchliches, die österreichische Rechtsordnung zu tiefst missachtendes Verhalten bewirkt, auch wenn es im Jahr 2015 gesetzt wurde, in jedem Fall eine Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, da es sich gegen den Kern des Fremdenswesens und einer ordnungsgemäßen Zuwanderung richtet. Im vorliegenden Fall zeigt der BF zusätzlich weder Einsicht, Reue noch Verantwortungsübernahme und besteht somit kein Zweifel, dass der weitere Aufenthalt des BF den öffentlichen Interessen widerstreitet. Durch sein Verhalten gefährdet der BF öffentliche Ordnung und Sicherheit und widerstreitet der Aufenthalt des BF daher den öffentlichen Interessen

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG. Es liegt daher

§ 52Abs.

4 Z 4 FPG ein Versagungsgrund

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG vor.Durch sein Verhalten gefährdet der BF öffentliche Ordnung und Sicherheit und widerstreitet der Aufenthalt des BF daher den öffentlichen Interessen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG. Es liegt daher

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG ein Versagungsgrund

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vor. 3.2.

  1. Zur Interessensabwägung 3.2.6.
  2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.3.2.6.
  3. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3, 197 ff.). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3, 197 ff.). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Bei der gewichtenden Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen kommt dem Kontakt zu nicht der Kernfamilie angehörenden Verwandten, mit denen der Fremde in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, kein entscheidendes Gewicht zu (vgl. z.B. VwGH 30.08.2011, 2009/21/0204).Bei der gewichtenden Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen kommt dem Kontakt zu nicht der Kernfamilie angehörenden Verwandten, mit denen der Fremde in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, kein entscheidendes Gewicht zu vergleiche z.B. VwGH 30.08.2011, 2009/21/0204). Unter "Privatleben" im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter "Privatleben" im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellen bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellen bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Der mit der Versagung eines Aufenthaltstitels verbundene Eingriff in das Familienleben - so auch durch Trennung von einem dauerhaft niedergelassenen Ehegatten - ist dann nicht unzulässig, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer solchen Maßnahme ein sehr großes Gewicht - etwa bei Straffälligkeit des Fremden (insbesondere bei Gewaltdelikten) - beizumessen ist (vgl. VwGH 24.2.2009, 2008/22/0583; VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224; VwGH 03.10.2017, Ra 2016/22/0056).Der mit der Versagung eines Aufenthaltstitels verbundene Eingriff in das Familienleben - so auch durch Trennung von einem dauerhaft niedergelassenen Ehegatten - ist dann nicht unzulässig, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer solchen Maßnahme ein sehr großes Gewicht - etwa bei Straffälligkeit des Fremden (insbesondere bei Gewaltdelikten) - beizumessen ist vergleiche VwGH 24.2.2009, 2008/22/0583; VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224; VwGH 03.10.2017, Ra 2016/22/0056). 3.2.6.

  1. Der BF führt hier kein Familienleben, aber ein Privatleben. Er ist im Bundesgebiet seit dem Umstieg auf den Aufenthaltstitel nach dem NAG und Erteilung des Aufenthaltstitels Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot Karte plus am 03.02.2016, seit 29.04.2016 erwerbstätig. Derzeit ist er bei der XXXX beschäftigt. In Österreich leben seine Tante und ein Onkel und deren Familie, mit denen wohnt er nicht im gleichen Haushalt. Im Kosovo leben seine Eltern und drei Geschwister sowie seine Verlobte. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig. Er ist im Bundesgebiet seit dem Umstieg auf den Aufenthaltstitel nach dem NAG und Erteilung des Aufenthaltstitels Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot Karte plus am 03.02.2016, seit 29.04.2016 erwerbstätig. Derzeit ist er bei der römisch 40 beschäftigt. In Österreich leben seine Tante und ein Onkel und deren Familie, mit denen wohnt er nicht im gleichen Haushalt. Im Kosovo leben seine Eltern und drei Geschwister sowie seine Verlobte. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig. Demgegenüber reiste der BF 2015 illegal, schlepperunterstützt nach Österreich ein und bezahlte EUR 3.000,-- damit ihm unrechtmäßigerweise ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt wird. Der BF wusste, dass er die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels nicht erfüllt und die widerrechtliche Erlangung, insbesondere durch Zahlung eines Geldbetrages von EUR 3.000,--, strafbar ist. Der BF durfte weder bei der illegalen Einreise noch zum Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels darauf vertrauen, dass er in Österreich bleiben darf:Demgegenüber reiste der BF 2015 illegal, schlepperunterstützt nach Österreich ein und bezahlte EUR 3.000,-- damit ihm unrechtmäßigerweise ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt wird. Der BF wusste, dass er die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels nicht erfüllt und die widerrechtliche Erlangung, insbesondere durch Zahlung eines Geldbetrages von EUR 3.000,--, strafbar ist. Der BF durfte weder bei der illegalen Einreise noch zum Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels darauf vertrauen, dass er in Österreich bleiben darf: Sofern die Verfolgungsverjährung bei einer strafbaren Handlung läuft, darf ein Fremder nicht darauf vertrauen, dass er in Österreich bleiben darf, der Staat das strafbare Verhalten oder die strafbare Handlung nicht erkennt und daher durch die erlangte Integration seine privaten Interessen größer wiegen würden als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und einer geordneten Zuwanderung. Insofern ist die während der Verfolgungsverjährung erlangte berufliche Integration erheblich relativiert und war im Ergebnis sie nur aufgrund eines strafbaren Verhaltens möglich, da ohne den widerrechtlich erteilen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005, ein Aufenthaltstitel nach dem NAG nicht erteilt worden wäre. Setzt man nämlich in Österreich ein strafrechtliches relevantes Verhalten, kann nicht davon ausgegangen werden und darf man nicht darauf vertrauen, dass man für dieses nicht verurteilt wird. So sieht die Verfolgungsverjährung im gegenständlichen Fall vor, dass eine Verfolgungshandlung innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des strafbaren Verhalten zu setzen ist. Dies ist im vorliegenden Fall auch erfolgt und wurde gegen den BF Anklage erhoben und – aufgrund der Eigenschaft als junger Erwachsener zur Tatzeit – eine Diversion verhängt. Der BF beging somit seinen Aufenthalt in Österreich mit einem Verstoß gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften indem er schlepperunterstützt ohne Visum nach Österreich einreiste und gleich zu Beginn seines Aufenthaltes einen Beamten zur Vornahme eines Amtsmissbrauches bestimmte und auch den Tatbestand der Bestechung zu verantworten hat. Seine daraufhin erlangte Integration ist daher jedenfalls durch diese Umstände erheblich relativiert. Angesichts der herzustellenden Relation der zu beurteilenden Straftaten zu jenen, die insgesamt im Einzugsbereich der Diversion, signalisiert bereits die Tatbestandsverwirklichung einer mit fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Jugendstraftat (§ 5 Z 4 JGG) eine hohe kriminelle Energie (OGH 10.10.2012; 12Os113/12b; 12Os127/18w; 12Os9/19v; 11Os162/19m).Angesichts der herzustellenden Relation der zu beurteilenden Straftaten zu jenen, die insgesamt im Einzugsbereich der Diversion, signalisiert bereits die Tatbestandsverwirklichung einer mit fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Jugendstraftat (Paragraph 5, Ziffer 4, JGG) eine hohe kriminelle Energie (OGH 10.10.2012; 12Os113/12b; 12Os127/18w; 12Os9/19v; 11Os162/19m). Wenn in der Beschwerde argumentiert wird, dass keine Wiederholungsgefahr beim BF gegeben ist, ist zum einen zu entgegnen, dass es nicht darauf ankommt, ob eine Wiederholungsgefahr gegeben ist, sondern darauf, ob der weitere Aufenthalt den öffentlichen Interessen widerstreitet. Es kommt bei der Abwägung nicht darauf an, ob der BF nochmal EUR 3.000,-- für einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 bezahlen würde. Zum anderen hat der BF gerade durch sein strafbares Verhalten den Kern des Fremdenrechts und der ordnungsgemäßen Zuwanderung umgangen. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bzw. im vorliegenden Fall bei einer Aufenthaltsdauer von nicht einmal sechs Jahren und der vorliegenden Integration eine Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels nach dem NAG bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (vgl. in diesem Zusammenhang EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).Wenn in der Beschwerde argumentiert wird, dass keine Wiederholungsgefahr beim BF gegeben ist, ist zum einen zu entgegnen, dass es nicht darauf ankommt, ob eine Wiederholungsgefahr gegeben ist, sondern darauf, ob der weitere Aufenthalt den öffentlichen Interessen widerstreitet. Es kommt bei der Abwägung nicht darauf an, ob der BF nochmal EUR 3.000,-- für einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 bezahlen würde. Zum anderen hat der BF gerade durch sein strafbares Verhalten den Kern des Fremdenrechts und der ordnungsgemäßen Zuwanderung umgangen. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bzw. im vorliegenden Fall bei einer Aufenthaltsdauer von nicht einmal sechs Jahren und der vorliegenden Integration eine Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels nach dem NAG bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen vergleiche in diesem Zusammenhang EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Der BF befindet sich noch nicht sechs Jahre (fünf Jahre und elf Monate) in Österreich und war es ihm nur aufgrund des unrechtmäßigerweise erteilen Aufenthaltstitels möglich einen weiten Aufenthaltstitel in Österreich zu beantragen und so seinen Aufenthalt zu verlängern. Dass die NAG Behörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels vom strafbaren Verhalten des BF gewusst hat, ist nicht hervorgekommen. Der BF ist seit 29.04.2016 berufstätig. Er hat in gewissen Zeiträumen auch Arbeitslosengeld bezogen. Die berufliche Integration des BF war schlussendlich auch nur aufgrund dieses unrechtmäßigerweise erteilten Aufenthaltstitels möglich und musste er jedenfalls seit der Anklageerhebung vom 21.12.2018 damit rechnen, nicht mehr in Österreich bleiben zu dürfen. Die daraufhin erlangte weitere Integration ist daher ebenfalls erheblich relativiert. Eine tiefgreifende berücksichtigungswürdige besondere Integration kann in Ermangelung des Vorliegens sonstiger Integrationssachverhalte nicht erkannt werden. Vielmehr beschränken sich die sozialen Kontakte des BF auf dessen herkunftsstaatlichen Sozialkreis (Arbeitskollegen mit denen er albanisch spricht). Sonst hat er nur lose Bekanntschaften in Form von Arbeitskollegen und Freunden angegeben. Der BF weist darüber hinaus kein soziales Engagement im Bundesgebiet oder sonst eine Teilhabe am öffentlichen Leben auf. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und auch nicht gemeinnützig oder ehrenamtlich tätig. Der BF hat auch keine Umstände vorgebracht, die zumindest ein Bemühen für eine solche tiefgreifende berücksichtigungswürdige besondere soziale Integration belegen und eine solche in der mündlichen Verhandlung auch nicht einmal behauptet. Ein Verweis des BF auf dessen Beschäftigung als intensive Integration vermag daran nichts zu ändern, da nicht nur die berufliche, sondern auch die soziale Integration bei der Abwägung zu berücksichtigen ist. Der BF hat seinen bisherigen Aufenthalt nicht dazu genützt um sich umfassend sozial zu integrieren. Der BF verfügt nicht über weitreichende Deutschkenntnisse. Die Sprachkenntnisse des BF sind – vor dem Hintergrund seines bisherigen durchgehenden Aufenthaltes von fast sechs Jahren als gering einzustufen und weisen keine besonderen integrationsbegründenden Merkmale auf. Die Verständigung in der Verhandlung war ausschließlich mittels Dolmetscher möglich und mussten alle Fragen rückübersetzt werden. Einige wenige Fragen konnte der BF mit einfachen einzelnen Worten aber überwiegend nicht in ganzen Sätzen beantworten. Zudem hat der BF auch nicht alle Frage verstanden. Der Besuch eines einzigen Sprachkurses in sechs Jahren, und dieser vor dem Hintergrund, einen weiteren Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erhalten, bei dem Willen in Österreich bleiben und leben zu wollen und sich hier sozial integrieren zu wollen zeugt nicht von einem ernsthaften Bemühen die Sprache erlernen zu wollen, zumal der BF auch angegeben hat, dass er gerade im beruflichen Umfeld viel albanisch spricht. Auch in seiner Freizeit hat der BF keine Anstalten unternommen, am sozialen Leben teilzunehmen oder die deutsche Sprache zu erlernen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes hindert auch eine im Inland ausgeübte Berufstätigkeit eine Person nicht, die Sprache zu erlernen und wäre gerade zu erwarten, dass ein Fremder, der sich in Österreich sozial integrieren und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen möchte, die Sprache erlernt und zumindest ein erkennbares, andauerndes Bemühen zeigt, die Sprache zu erlernen. Er besucht auch aktuell keinen Sprachkurs. Eine sprachliche Integration des BF ist nicht erfolgt und nicht gelungen. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung und führt nicht zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen (VwGH 21.06.2016, Ra 2015/22/0119; VwGH
  2. 01.2011, 2008/22/0501). Der EGMR hat selbst im Falle eines jahrelangen Aufenthaltes in einem anderen Staat, bei überwiegender bisheriger Anwesenheit im Herkunftsstaat, trotz bestehender familiärer Bindungen in Form einer Ehefrau und einem minderjährigen Kind im Aufnahmestaat, ausgesprochen, dass sich eine Ausweisung des Fremden bei sonstigem Fehlen - integrationsbegründender - besonderer Umstände als rechtskonform erweise (vgl. EGMR 31.07.2008, Bsw 265/07, Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen). Der BF weist aber hier aktuell kein Familienleben, sondern ausschließlich ein Privatleben auf. Mit den hier lebenden Verwandten führt er kein Familienleben. Bis auf eine berufliche Integration liegt keine tiefgreifende besonders berücksichtigungswürdige Integration vor.Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung und führt nicht zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen (VwGH 21.06.2016, Ra 2015/22/0119; VwGH
  3. 01.2011, 2008/22/0501). Der EGMR hat selbst im Falle eines jahrelangen Aufenthaltes in einem anderen Staat, bei überwiegender bisheriger Anwesenheit im Herkunftsstaat, trotz bestehender familiärer Bindungen in Form einer Ehefrau und einem minderjährigen Kind im Aufnahmestaat, ausgesprochen, dass sich eine Ausweisung des Fremden bei sonstigem Fehlen - integrationsbegründender - besonderer Umstände als rechtskonform erweise vergleiche EGMR 31.07.2008, Bsw 265/07, Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen). Der BF weist aber hier aktuell kein Familienleben, sondern ausschließlich ein Privatleben auf. Mit den hier lebenden Verwandten führt er kein Familienleben. Bis auf eine berufliche Integration liegt keine tiefgreifende besonders berücksichtigungswürdige Integration vor. Die regelmäßig zu erwartenden Schwierigkeiten bei einem wirtschaftlichen Neubeginn im Heimatland des Fremden sind auf Grund des großen öffentlichen Interesses an einer Vermeidung der Wiederholung von Straftaten durch den Fremden in Kauf zu nehmen (VwGH 12.10.2010, 2010/21/0026). Der BF hat weiterhin Kontakte zu seinem Herkunftstaat und lebt seine gesamte Familie – mit Ausnahme seiner hier lebenden Tante und seinem Onkel in Linz – und seine Verlobte im Kosovo. Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des BF in den Kosovo auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde im Kosovo sozialisiert. Er spricht auch seine Landessprache als Muttersprache und hat einen großen Teil seines Lebens im Kosovo verbracht und hat dort auch gearbeitet. Das Verfahren hat ebenfalls ergeben, dass der BF, obwohl er im Kosovo berufstätig und beschäftigt war, während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses den Entschluss fasste, illegal nach Österreich zu kommen. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte im Kosovo hat, nämlich seine Eltern und seine drei Geschwister. Seine Kernfamilie lebt sohin im Kosovo. Mit dieser Familie hat er auch noch jeden Tag Kontakt über Telefon und hat er sie in der Vergangenheit regelmäßig besucht und in dem Haus gewohnt, in dem er aufgewachsen ist. Auch seine Verlobte lebt im Kosovo. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der BF keine Beziehungen oder Anknüpfungspunkte mehr zu seinem Herkunftsstaat hätte. Am 21.12.2018 wurde durch die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Wien Anklage erhoben und am 25.10.2019 diversionell erledigt. Am 22.07.2020 wurde der BF einvernommen und der mit 02.10.2020 datierte Bescheid am 08.10.2020 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 09.11.2020 vorgelegt und setzte das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich eine Verhandlung für den 21.12.2020 an, in der das Erkenntnis mündlich verkündet wurde. Vor diesem Hintergrund ist die Verfahrensdauer im gegenständlichen Fall nicht mehr als kurz anzusehen, ist aber nachvollziehbar, dass das Bundesamt die Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens abgewartet hat. Das gerichtliche Strafverfahren wurde auch gegen 51 Beschuldigte geführt, ein Abschluss eines solchen Strafverfahren innerhalb weniger Wochen ist auf keinen Fall realistisch und erfolgte aufgrund der vielen Einvernahmen erst im Februar
  4. So war es aber auch nicht auszuschließen, dass das Verfahren mit einem Freispruch und allenfalls aus diesem Grund mit der Abstandnahme von der Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geendet hätte. Warum das Bundesamt dann immer noch mehrere Monate zum Abschluss des gegenständlichen Verfahrens gebraucht hat, ist nicht verständlich. Die Verfahrensdauer vor dem Bundesverwaltungsgericht mit etwas mehr als einem Monat ist aber im Vergleich als sehr kurz anzusehen, weshalb im Ergebnis nicht von einer überlangen Verfahrensdauer auszugehen ist. 3.2.6.
  5. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; 15.12.2015, 2015/19/0247). Es besteht auch ein großes Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen.Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestieren, dürfen nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen. Den privaten Interessen des BF steht das im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften und vor allem an der Einhaltung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts entgegen.3.2.6.
  6. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; 15.12.2015, 2015/19/0247). Es besteht auch ein großes Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen., Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestieren, dürfen nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen. Den privaten Interessen des BF steht das im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften und vor allem an der Einhaltung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts entgegen. Die öffentlichen Interessen wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich: So ergibt die Interessenabwägung, dass trotz eines rechtmäßigen Aufenthaltes, einer beruflichen Integration und einer Wohnmöglichkeit die privaten Interessen des BF als geringer zu beurteilen sind, kein schützenswertes Familienleben vorliegt und die Regelung einer geordneten Zuwanderung bewusst umgangen wurden, keine Reue oder Einsicht vorliegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Der Grad der Integration des BF ist, auch aufgrund der geringen Deutschkenntnisse nach seinem Aufenthalt von fünf Jahren und elf Monaten, und dem Fehlen einer besonderen berücksichtigungswürigen sozialen oder kulturellen Integration bei einer durchgehenden Aufenthaltsdauer fünf Jahren und elf Monaten nicht als besonders zu qualifizieren. Auch hat der BF seine berufliche Integration erworben als der BF sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, da er durch strafbares Verhalten an den Aufenthaltstitel gelangt ist und nicht damit rechnen durfte, dass er wegen dieses strafbaren Verhaltens- zumindest in der Zeit der Verfolgungsverjährung von fünf Jahren - nicht belangt wird. Insbesondere jene berufliche Integration, die er ab der Anklageerhebung erlangt hat, ist erheblich relativiert. Die Rückkehr in seinen Heimstaat, in dem der BF aufgewachsen ist, seine Sozialisation erfahren hat, in demselben Beruf wie in Österreich gearbeitet hat und in dem seine Kernfamilie und seine Verlobte leben zu denen er täglich telefonischen Kontakt hat, ist dem BF zumutbar.So ergibt die Interessenabwägung, dass trotz eines rechtmäßigen Aufenthaltes, einer beruflichen Integration und einer Wohnmöglichkeit die privaten Interessen des BF als geringer zu beurteilen sind, kein schützenswertes Familienleben vorliegt und die Regelung einer geordneten Zuwanderung bewusst umgangen wurden, keine Reue oder Einsicht vorliegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Der Grad der Integration des BF ist, auch aufgrund der geringen Deutschkenntnisse nach seinem Aufenthalt von fünf Jahren und elf Monaten, und dem Fehlen einer besonderen berücksichtigungswürigen sozialen oder kulturellen Integration bei einer durchgehenden Aufenthaltsdauer fünf Jahren und elf Monaten nicht als besonders zu qualifizieren. Auch hat der BF seine berufliche Integration erworben als der BF sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, da er durch strafbares Verhalten an den Aufenthaltstitel gelangt ist und nicht damit rechnen durfte, dass er wegen dieses strafbaren Verhaltens- zumindest in der Zeit der Verfolgungsverjährung von fünf Jahren - nicht belangt wird. Insbesondere jene berufliche Integration, die er ab der Anklageerhebung erlangt hat, ist erheblich relativiert. Die Rückkehr in seinen Heimstaat, in dem der BF aufgewachsen ist, seine Sozialisation erfahren hat, in demselben Beruf wie in Österreich gearbeitet hat und in dem seine Kernfamilie und seine Verlobte leben zu denen er täglich telefonischen Kontakt hat, ist dem BF zumutbar. Nach Maßg

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