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{'item': 'W282 2227566-1'}

Obsah (4)§ 55§ 52§ 9§41a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2021 GeschäftszahlW282 2227566-1 SpruchW282 2227566-1/35E, W282 2227566-1/35E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 26.01.2021 MÜNDLICH

§ 55Asyl

G 2005 lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“

Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt: „

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Der mit „Rückkehrentscheidung“

§ 52

FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“

Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
  2. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
  3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  4. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  5. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  6. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  7. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  8. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  9. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
  10. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“

§ 9

BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“

Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der mit Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§41aAbs.

10 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz lautete wie folgt:Der mit Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§41aAbsatz 10, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz lautete wie folgt: „

(10)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden handelt und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.“„
(10)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden handelt und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des Paragraph 19, Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.“ 3.
  1. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides3.
  2. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Entsprechend der Bestimmungen des § 55 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Zur Prüfung der inhaltlichen Berechtigung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 ist eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG vorzunehmen. Dafür ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Entsprechend der Bestimmungen des Paragraph 55, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Zur Prüfung der inhaltlichen Berechtigung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG 2005 ist eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen. Dafür ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Daraus und aus der Eingliederung dieses Aufenthaltstitels nach § 55 AslyG 2005 unter jene aus berücksichtigungswürdige (humanitäre) Gründen“ ergibt sich, dass die Erteilung letztlich an eine humanitäre Notlage des Aufenthaltstitelwerbers anknüpfen, weil ein Aufenthaltstitel auf Basis des die Zuwanderung und die Migration regelnden NAG nicht möglich ist. Daraus und aus der Eingliederung dieses Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AslyG 2005 unter jene aus berücksichtigungswürdige (humanitäre) Gründen“ ergibt sich, dass die Erteilung letztlich an eine humanitäre Notlage des Aufenthaltstitelwerbers anknüpfen, weil ein Aufenthaltstitel auf Basis des die Zuwanderung und die Migration regelnden NAG nicht möglich ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich – soweit ersichtlich – der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761). Ob eine Familie iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR nicht allein vom Verwandtschaftsgrad ab, sondern auch von einer Reihe anderer Umstände, wie etwa der Intensität und Dauer des Zusammenlebens. Nach dieser Rechtsprechung kann auch jemand, der nicht blutsverwandt ist, zur Familie zählen (vgl. VfGH 15.10.2004, G 237/03, mwN). Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich – soweit ersichtlich – der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761). Ob eine Familie iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR nicht allein vom Verwandtschaftsgrad ab, sondern auch von einer Reihe anderer Umstände, wie etwa der Intensität und Dauer des Zusammenlebens. Nach dieser Rechtsprechung kann auch jemand, der nicht blutsverwandt ist, zur Familie zählen vergleiche VfGH 15.10.2004, G 237/03, mwN). In der Rechtssache des EGMR Labassee v. Frankreich, Beschwerde Nr. 65941/11, in der sich der Gerichtshof mit Fragen zur Leihmutterschaft beschäftigt hat, erinnert er daran, dass Art. 8 EMRK mit der Zusicherung des Rechts auf Achtung des Familienlebens die tatsächliche Existenz einer Familie voraussetzt. Ferner weist er auf die Rechtssache X, Y und Z v. Vereinigtes Königreich (22.04.1997, Abs. 36-37, Recueil des arrêts et décisions 1997 – II) hin, in der er auf die Existenz von „de facto-Verwandtschaftsbeziehungen“ zwischen einem Kind, das durch künstliche Befruchtung mit einem Samenspender gezeugt wurde, dem transsexuellen Lebensgefährten der Kindesmutter, der sich seit Geburt des Kindes wie ein Vater verhielt, und der Mutter selbst geschlossen habe, sodass Art. 8 anwendbar sei. Er habe ebenso die Existenz eines de facto-Familienlebens in der Angelegenheit Wagner und J.M.W.L. zwischen einem Kind und seiner Adoptivmutter anerkannt, obwohl die Adoption nach innerstaatlichem Recht nicht anerkannt worden sei. Ausschlaggebend in diesen Situationen sei die konkrete Realität des Verhältnisses zwischen den Betroffenen. In dem dem Gerichtshof in der Rechtssache Labassee v. Frankreich zugrundeliegenden Fall kümmerten sich die ersten Beschwerdeführer wie Eltern um die dritte Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt und lebten alle drei in einer Art und Weise zusammen, die sich in keiner Weise vom „Familienleben“ in seiner üblichen Form unterscheide. Dies reiche nach Ansicht des Gerichtshofes aus, um festzustellen, dass Art. 8 im Hinblick auf seine Formulierung „Familienleben“ anwendbar sei (vgl. EGMR 26.06.2014, Labassee v. Frankreich, Beschwerde Nr. 65941/11, Rz 37). In der Rechtssache des EGMR Labassee v. Frankreich, Beschwerde Nr. 65941/11, in der sich der Gerichtshof mit Fragen zur Leihmutterschaft beschäftigt hat, erinnert er daran, dass Artikel 8, EMRK mit der Zusicherung des Rechts auf Achtung des Familienlebens die tatsächliche Existenz einer Familie voraussetzt. Ferner weist er auf die Rechtssache römisch zehn, Y und Z v. Vereinigtes Königreich (22.04.1997, Absatz 36 -, 37,, Recueil des arrêts et décisions 1997 – römisch zwei) hin, in der er auf die Existenz von „de facto-Verwandtschaftsbeziehungen“ zwischen einem Kind, das durch künstliche Befruchtung mit einem Samenspender gezeugt wurde, dem transsexuellen Lebensgefährten der Kindesmutter, der sich seit Geburt des Kindes wie ein Vater verhielt, und der Mutter selbst geschlossen habe, sodass Artikel 8, anwendbar sei. Er habe ebenso die Existenz eines de facto-Familienlebens in der Angelegenheit Wagner und J.M.W.L. zwischen einem Kind und seiner Adoptivmutter anerkannt, obwohl die Adoption nach innerstaatlichem Recht nicht anerkannt worden sei. Ausschlaggebend in diesen Situationen sei die konkrete Realität des Verhältnisses zwischen den Betroffenen. In dem dem Gerichtshof in der Rechtssache Labassee v. Frankreich zugrundeliegenden Fall kümmerten sich die ersten Beschwerdeführer wie Eltern um die dritte Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt und lebten alle drei in einer Art und Weise zusammen, die sich in keiner Weise vom „Familienleben“ in seiner üblichen Form unterscheide. Dies reiche nach Ansicht des Gerichtshofes aus, um festzustellen, dass Artikel 8, im Hinblick auf seine Formulierung „Familienleben“ anwendbar sei vergleiche EGMR 26.06.2014, Labassee v. Frankreich, Beschwerde Nr. 65941/11, Rz 37). Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (vgl. EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen vergleiche EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die deutlich über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die deutlich über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Im ggst. Fall käme ein Familienleben iSd Art. 8 ERMK der BF nur mit der Schwester des BF in Frage. Es fehlt aber gegenständlich, da es sich um eine Beziehung unter Erwachsenen handelt, die über die typische (intensive) emotionale Bindung hinausgehenden Umstände beim BF und seiner Schwester um vom Bestehen eines Familienlebens ausgehen zu können. Es besteht kein gemeinsamer (familientypischer) Haushalt zwischen dem BF und seiner Schwester, auch wenn der BF gelegentlich oder sogar wöchentlich in der Wohnung bei der Familie der Schwester übernachtet hat. Auch die gelegentlichen finanziellen Unterstützungen der Schwester begründen keinen Unterhaltsanspruch des BF gegen seine Schwester, sondern stellen typische Hilfsleistungen zwischen erwachsenen Familienmitgliedern dar. Es mag dabei durchaus sein, dass das der BF zu seiner Schwester und seinen Neffen bzw. Nichten ein enges emotionales Verhältnis pflegt, zumal diese seine einzigen unmittelbaren Angehörigen im Bundesgebiet sind. Es mag auch sein, dass der BF in der Familie seiner Schwester typische familiäre Hilfsdienste versieht und auf die Kinder seiner Schwester achtet, wenn diese oder sein Schwager keine Zeit haben. Dass eine gewisse emotionale Bindung der Kinder seiner Schwester an den BF besteht, ist ebenfalls nicht zu bezweifeln. Im ggst. Fall käme ein Familienleben iSd Artikel 8, ERMK der BF nur mit der Schwester des BF in Frage. Es fehlt aber gegenständlich, da es sich um eine Beziehung unter Erwachsenen handelt, die über die typische (intensive) emotionale Bindung hinausgehenden Umstände beim BF und seiner Schwester um vom Bestehen eines Familienlebens ausgehen zu können. Es besteht kein gemeinsamer (familientypischer) Haushalt zwischen dem BF und seiner Schwester, auch wenn der BF gelegentlich oder sogar wöchentlich in der Wohnung bei der Familie der Schwester übernachtet hat. Auch die gelegentlichen finanziellen Unterstützungen der Schwester begründen keinen Unterhaltsanspruch des BF gegen seine Schwester, sondern stellen typische Hilfsleistungen zwischen erwachsenen Familienmitgliedern dar. Es mag dabei durchaus sein, dass das der BF zu seiner Schwester und seinen Neffen bzw. Nichten ein enges emotionales Verhältnis pflegt, zumal diese seine einzigen unmittelbaren Angehörigen im Bundesgebiet sind. Es mag auch sein, dass der BF in der Familie seiner Schwester typische familiäre Hilfsdienste versieht und auf die Kinder seiner Schwester achtet, wenn diese oder sein Schwager keine Zeit haben. Dass eine gewisse emotionale Bindung der Kinder seiner Schwester an den BF besteht, ist ebenfalls nicht zu bezweifeln. Dass diese Bindung jedoch derart intensiv ist, dass der BF unweigerlich in den Familienverband der Schwester untrennbar eingebunden ist und von ihrer Unterhalts- und Wohnplatzgewährung allein abhängig ist, kann gegenständlich keinesfalls festgestellt werden. Dabei ist nicht die derzeitige außernatürliche Situation durch die COVID-19 Pandemie heranzuziehen, wobei es nachvollziehbar ist, dass der BF auch um nicht in Konflikt mit den Ausgangsbeschränkungen der COIVD-19-NMV zu kommen, in der derzeitigen Situation dauerhaft bei seiner Schwester lebt. Sowohl der BF als auch die Zeugen sagten aber aus, dass noch immer Sommer der BF nur 2-3mal pro Woche bei der Familie seiner Schwester aufhältig war und überwiegend an den Wochenenden auch dort übernachtet hat. Auch hat der BF nach wie vor seine eigene Wohnung nicht aufgegeben, was dafür spricht, dass der derzeitige pandemiebedingte gemeinsame Haushalt nur temporär ist. Der BF wird auch von der Familie seiner Schwester finanziell unterstützt, war aber auch selber berufstätig, solange sein Aufenthalt rechtmäßig war. Die Naturalleistungen die die Familie für den BF erbringt sind ebenfalls typische Hilfsleistungen unter Geschwistern, reichen aber in ihrer Intensität nicht an tatsächlich unabdingbare Unterhaltsleistungen heran. Die familiären Hilfsdienste die der BF erbringt und die sich anhand dieser Umstände zeigenden Bindung des BF an seine Schwester und ihre Familie weisen auf ein zweifelfrei intensives emotionales Verhältnis hin, dass jedoch insgesamt noch nicht den Begriff des Familienleben iSd Art. 8 EMRK erfüllt. Es fehlt hierbei insbesondre an den dauerhaft bestehenden gemeinsamen Haushalt (wie bereits erwähnt bleibt hier die derzeitige Ausnahmesituation aufgrund der COIVD-19 Pandemie außer Ansatz) und einer tatsächlichen absoluten finanziellen Abhängigkeit. Dem BF ist in diesem Zuge aber ein sehr intensives Privatleben zuzugestehen. Dass diese Bindung jedoch derart intensiv ist, dass der BF unweigerlich in den Familienverband der Schwester untrennbar eingebunden ist und von ihrer Unterhalts- und Wohnplatzgewährung allein abhängig ist, kann gegenständlich keinesfalls festgestellt werden. Dabei ist nicht die derzeitige außernatürliche Situation durch die COVID-19 Pandemie heranzuziehen, wobei es nachvollziehbar ist, dass der BF auch um nicht in Konflikt mit den Ausgangsbeschränkungen der COIVD-19-NMV zu kommen, in der derzeitigen Situation dauerhaft bei seiner Schwester lebt. Sowohl der BF als auch die Zeugen sagten aber aus, dass noch immer Sommer der BF nur 2-3mal pro Woche bei der Familie seiner Schwester aufhältig war und überwiegend an den Wochenenden auch dort übernachtet hat. Auch hat der BF nach wie vor seine eigene Wohnung nicht aufgegeben, was dafür spricht, dass der derzeitige pandemiebedingte gemeinsame Haushalt nur temporär ist. Der BF wird auch von der Familie seiner Schwester finanziell unterstützt, war aber auch selber berufstätig, solange sein Aufenthalt rechtmäßig war. Die Naturalleistungen die die Familie für den BF erbringt sind ebenfalls typische Hilfsleistungen unter Geschwistern, reichen aber in ihrer Intensität nicht an tatsächlich unabdingbare Unterhaltsleistungen heran. Die familiären Hilfsdienste die der BF erbringt und die sich anhand dieser Umstände zeigenden Bindung des BF an seine Schwester und ihre Familie weisen auf ein zweifelfrei intensives emotionales Verhältnis hin, dass jedoch insgesamt noch nicht den Begriff des Familienleben iSd Artikel 8, EMRK erfüllt. Es fehlt hierbei insbesondre an den dauerhaft bestehenden gemeinsamen Haushalt (wie bereits erwähnt bleibt hier die derzeitige Ausnahmesituation aufgrund der COIVD-19 Pandemie außer Ansatz) und einer tatsächlichen absoluten finanziellen Abhängigkeit. Dem BF ist in diesem Zuge aber ein sehr intensives Privatleben zuzugestehen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die folgenden Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423): Erstens die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zweitens das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, drittens die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, viertens der Grad der Integration, fünftens die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, sechstens die strafgerichtliche Unbescholtenheit, siebentens Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, achtens die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und schließlich neuntens die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die folgenden Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423): Erstens die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zweitens das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, drittens die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, viertens der Grad der Integration, fünftens die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, sechstens die strafgerichtliche Unbescholtenheit, siebentens Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, achtens die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und schließlich neuntens die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Zur Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt etwas mehr 5 ½ Jahre im Bundesgebiet aufhältig, wodurch die Aufenthaltsdauer gerade jene Grenze überschritten hat, ab der sie zumindest geringfügig berücksichtigungswürdig wird, da die Aufenthaltsdauer noch deutlich am unteren Rand des fünf bis zehnjährigen Spektrums liegt. Der Aufenthalt des BF war von Juni 2015 bis 05.03.2019 grundsätzlich rechtmäßig, da der Zweckänderungsantrag des BF auch als Verlängerungsantrag nach dem NAG zu werten ist (VwGH 4.11.2008, 2008/22/0058) und zu einer Fortsetzung des rechtmäßigen Aufenthalts geführt hat. Mit Rückziehung der Beschwerde (des Vorlageantrags) gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS am 05.03.2019 wurde aber auch dieser Zweck-/Verlängerungsantrag gegenstandlos und ist seitdem der Aufenthalt des BF unrechtmäßig. Der ggst. Antrag nach § 55 AsylG 2005 verleiht jedenfalls kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (§ 58 Abs. 13 AsylG 2005).Zur Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt etwas mehr 5 ½ Jahre im Bundesgebiet aufhältig, wodurch die Aufenthaltsdauer gerade jene Grenze überschritten hat, ab der sie zumindest geringfügig berücksichtigungswürdig wird, da die Aufenthaltsdauer noch deutlich am unteren Rand des fünf bis zehnjährigen Spektrums liegt. Der Aufenthalt des BF war von Juni 2015 bis 05.03.2019 grundsätzlich rechtmäßig, da der Zweckänderungsantrag des BF auch als Verlängerungsantrag nach dem NAG zu werten ist (VwGH 4.11.2008, 2008/22/0058) und zu einer Fortsetzung des rechtmäßigen Aufenthalts geführt hat. Mit Rückziehung der Beschwerde (des Vorlageantrags) gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS am 05.03.2019 wurde aber auch dieser Zweck-/Verlängerungsantrag gegenstandlos und ist seitdem der Aufenthalt des BF unrechtmäßig. Der ggst. Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 verleiht jedenfalls kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005). Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 04.02.2020, Ra 2020/14/0026; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114, jeweils mwN). Das bedeutet zwar nicht, dass einer solcherart erlangten Integration überhaupt kein Gewicht mehr zukäme, jedoch mindert dieser Faktor erzielte Integrationsleistungen dann erheblich, wenn hervorkommt, dass diese vor allem im Hinblick auf deren Relevanz für eine Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 ergriffen wurden, da dem Fremden selbst klar ist, das sein derzeitiger Aufenthalt unsicher oder gar unrechtmäßig ist und ein Aufenthaltstitel nach dem NAG aufgrund dessen gesetzlichen Anforderungen unerreichbar scheint. Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 04.02.2020, Ra 2020/14/0026; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114, jeweils mwN). Das bedeutet zwar nicht, dass einer solcherart erlangten Integration überhaupt kein Gewicht mehr zukäme, jedoch mindert dieser Faktor erzielte Integrationsleistungen dann erheblich, wenn hervorkommt, dass diese vor allem im Hinblick auf deren Relevanz für eine Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 ergriffen wurden, da dem Fremden selbst klar ist, das sein derzeitiger Aufenthalt unsicher oder gar unrechtmäßig ist und ein Aufenthaltstitel nach dem NAG aufgrund dessen gesetzlichen Anforderungen unerreichbar scheint. Weiters ist zur Aufenthaltsdauer maßgeblich relativierend zu berücksichtigen, dass der BF niemals auf einen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet vertrauen durfte. Die ihm ausgestellte Aufenthaltsbewilligung „Student“ nach § 64 NAG war von Anfang an befristet und an das Bestehen eines Studienerfolgs geknüpft. Es musste dem BF daher immer klar sein, dass er bei Ausbleiben eines Studienerfolgs bzw. bei Ablauf der Aufenthaltsbewilligung in sein Heimatland zurückkehren muss. Ausdrücklich nicht dienen derartige Aufenthaltsbewilligungen der Niederlassung im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 3 NAG). Weiters ist zur Aufenthaltsdauer maßgeblich relativierend zu berücksichtigen, dass der BF niemals auf einen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet vertrauen durfte. Die ihm ausgestellte Aufenthaltsbewilligung „Student“ nach Paragraph 64, NAG war von Anfang an befristet und an das Bestehen eines Studienerfolgs geknüpft. Es musste dem BF daher immer klar sein, dass er bei Ausbleiben eines Studienerfolgs bzw. bei Ablauf der Aufenthaltsbewilligung in sein Heimatland zurückkehren muss. Ausdrücklich nicht dienen derartige Aufenthaltsbewilligungen der Niederlassung im Bundesgebiet (Paragraph 2, Absatz 3, NAG). In sprachlicher Integrationshinsicht ist der BF durchaus gut integriert, da er ein Zertifikat über die Sprachstufe B2 vorlegen kann. Hierzu ist aber auch festzuhalten, dass diese Sprachkenntnisse zum auch darauf zurückzuführen sind, dass sie Teil der Zulassungsvorrausetzung für sein Bachelorstudium der deutschen Philologie sind. In sonstigen Integrationsbelangen sind größtenteils durchschnittliche bis leicht überdurchschnittliche Integrationsbestrebungen erkennbar. Die in der Beschwerde behauptete „tiefgreifende Verwurzelung in der österreichischen Kultur“ ist für das BVwG jedoch nicht erkennbar, der BF weist im Gegenteil für seine Aufenthaltsdauer geradezu typische, aber eben nur teilweise überdurchschnittliche Integrationsmerkmale auf. In sozialer Hinsicht ist der BF in einem Fußballverein aktiv, was in diesem Bereich für eine leicht überdurchschnittliche Integration spricht. Dennoch sind diese Integrationsanstrengungen des BF maßgeblich damit belastet, dass er von Anfang an eine dauerhafte Niederlassungsabsicht hatte und seine diesbezüglichen Integrationsanstrengungen auch im Lichte der ihm zweifelsfrei bekannten Relevanz bei der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 zu sehen sind. Es ist im Hinblick darauf, dass dem BF seine durch den mangelnden Studienerfolg bedingte Aufenthaltssituation durchaus bewusst war, davon auszugehen, dass der BF mit diesen intensiven Integrationsbemühungen rasch vollendete Tatsachen im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 schaffen wollte (vgl. VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046, Rn. 16 iVm Rn. 18, weiters VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0020, Rn. 7, und VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0124, Rn. 9, mwN)In sprachlicher Integrationshinsicht ist der BF durchaus gut integriert, da er ein Zertifikat über die Sprachstufe B2 vorlegen kann. Hierzu ist aber auch festzuhalten, dass diese Sprachkenntnisse zum auch darauf zurückzuführen sind, dass sie Teil der Zulassungsvorrausetzung für sein Bachelorstudium der deutschen Philologie sind. In sonstigen Integrationsbelangen sind größtenteils durchschnittliche bis leicht überdurchschnittliche Integrationsbestrebungen erkennbar. Die in der Beschwerde behauptete „tiefgreifende Verwurzelung in der österreichischen Kultur“ ist für das BVwG jedoch nicht erkennbar, der BF weist im Gegenteil für seine Aufenthaltsdauer geradezu typische, aber eben nur teilweise überdurchschnittliche Integrationsmerkmale auf. In sozialer Hinsicht ist der BF in einem Fußballverein aktiv, was in diesem Bereich für eine leicht überdurchschnittliche Integration spricht. Dennoch sind diese Integrationsanstrengungen des BF maßgeblich damit belastet, dass er von Anfang an eine dauerhafte Niederlassungsabsicht hatte und seine diesbezüglichen Integrationsanstrengungen auch im Lichte der ihm zweifelsfrei bekannten Relevanz bei der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu sehen sind. Es ist im Hinblick darauf, dass dem BF seine durch den mangelnden Studienerfolg bedingte Aufenthaltssituation durchaus bewusst war, davon auszugehen, dass der BF mit diesen intensiven Integrationsbemühungen rasch vollendete Tatsachen im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 schaffen wollte vergleiche VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046, Rn. 16 in Verbindung mit Rn. 18, weiters VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0020, Rn. 7, und VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0124, Rn. 9, mwN) In wirtschaftlicher Hinsicht war der BF bisher von 2015 bis 2019 fast ausschließlich geringfügig beschäftigt. Dabei ist aber auch festzuhalten, dass seine Beschäftigung nach März 2019, aufgrund der Rückziehung der Beschwerde gegen den AMS-Bescheid mangels Aufenthaltsbewilligung oder –titel unter Verstoß gegen das AuslBG erfolgte. Vor allem aber ist hierzu festzuhalten, dass der BF letztlich von Anfang an einen vor allem familiär- und wirtsch

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