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{'item': 'G312 2237142-4'}

Obsah (8)§ 22aArt. 133§ 76§ 68§ 52§ 77§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2021 GeschäftszahlG312 2237142-4 SpruchG312 2237142-4/3E, G312 2237142-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde gegen XXXX (im Folgenden: YK)

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: YK)

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 09.02.2021 wurde vom BFA, RD XXXX, der Akt

§ 22aAbs. 4 BFA-VG dem BVw

G zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung vorgelegt. Am 09.02.2021 wurde vom BFA, RD römisch 40 , der Akt

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Festgestellt wird, dass YK seit XXXX, 08:01 Uhr, durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des YK in Schubhaft erwecken. Die Schubhaft wurde ab XXXX, 09:39 Uhr, im PAZ XXXX und wird seit XXXX, 17:04 Uhr, im Anhaltezentrum XXXX vollzogen.1.
  3. Festgestellt wird, dass YK seit römisch 40 , 08:01 Uhr, durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des YK in Schubhaft erwecken. Die Schubhaft wurde ab römisch 40 , 09:39 Uhr, im PAZ römisch 40 und wird seit römisch 40 , 17:04 Uhr, im Anhaltezentrum römisch 40 vollzogen. 1.
  4. Die Staatsangehörigkeit von YK ist ungeklärt, er selbst bringt vor, Staatsangehöriger von Lybien zu sein, reiste eigenen Angaben zufolge illegal und schlepperunterstützt unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX beim BFA erstmals einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Bereits am XXXX wurde das Asylverfahren wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten (Untertauchen) eingestellt.1.
  5. Die Staatsangehörigkeit von YK ist ungeklärt, er selbst bringt vor, Staatsangehöriger von Lybien zu sein, reiste eigenen Angaben zufolge illegal und schlepperunterstützt unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 beim BFA erstmals einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Bereits am römisch 40 wurde das Asylverfahren wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten (Untertauchen) eingestellt. YK gab im Zuge seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren an, lybischer Staatsnagehöriger zu sein. Der Aufforderung entsprechende Dokumente vorzulegen kam YK nicht nach. Aufgrund von Zweifel an seinen Angaben Minderjähriger zu sein, wurde seitens des BFA ein medizinisches Sachverständigengutachten angefordert und das Geburtsdatum mit XXXX festgesetzt. Im Weiteren wurde ein Sprachgutachten beauftragt, dieses hatte zum Ergebnis, dass YK mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Algerien und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einem der Maghreb-Länder hauptsozialisiert wurde. Eine solche in Libyen wurde mit ebensolcher Sicherheit ausgeschlossen. YK gab im Zuge seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren an, lybischer Staatsnagehöriger zu sein. Der Aufforderung entsprechende Dokumente vorzulegen kam YK nicht nach. Aufgrund von Zweifel an seinen Angaben Minderjähriger zu sein, wurde seitens des BFA ein medizinisches Sachverständigengutachten angefordert und das Geburtsdatum mit römisch 40 festgesetzt. Im Weiteren wurde ein Sprachgutachten beauftragt, dieses hatte zum Ergebnis, dass YK mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Algerien und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einem der Maghreb-Länder hauptsozialisiert wurde. Eine solche in Libyen wurde mit ebensolcher Sicherheit ausgeschlossen. 1.
  6. Beginnend mit XXXX wurde YK wegen mehrfachem strafrechtlich relevantem Tatverdachten des Diebstahls, gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung, KFZ-Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (Wohnung), Diebstahl (Hotel) angezeigt.1.
  7. Beginnend mit römisch 40 wurde YK wegen mehrfachem strafrechtlich relevantem Tatverdachten des Diebstahls, gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung, KFZ-Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (Wohnung), Diebstahl (Hotel) angezeigt. Mit Urteil vom LG für Strafsachen XXXX zu XXXX vom XXXX (rk XXXX) wurde YK wegen § 15 StGB, § 241e

(3)StGB, § 15 StGB, §§ 127, 130
(1)erster Fall StGB, § 15 StGB, § 229
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.Mit Urteil vom LG für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 (rk römisch 40 ) wurde YK wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 241 e,
(3)StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 130,
(1)erster Fall StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 229,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zu XXXX vom XXXX (rk XXXX) wurde YK wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 Abs. 2 Z 1; 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB und dem Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach dem § 241e Abs. 3 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme nach §§ 31, 40 StGB auf das mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX nach § 129 Abs. 2 StGB zu einer Zusatzstrafe von 10 Monaten unbedingt verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 (rk römisch 40 ) wurde YK wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, Absatz 2, Ziffer eins,; 130 Absatz eins, erster Fall, 15 StGB und dem Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach dem Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme nach Paragraphen 31, 40, StGB auf das mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 nach Paragraph 129, Absatz 2, StGB zu einer Zusatzstrafe von 10 Monaten unbedingt verurteilt. YK war vor seiner Inhaftierung melderechtlich nicht registriert. 1.
  1. Nach Weiterführung des zuvor eingestellten Asylverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom XXXX den Antrag des YK vom XXXX auf internationalen Schutz zur Gänze ab, den Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Algerien ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot. Einer Beschwerde dagegen wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.
  2. Nach Weiterführung des zuvor eingestellten Asylverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom römisch 40 den Antrag des YK vom römisch 40 auf internationalen Schutz zur Gänze ab, den Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Algerien ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot. Einer Beschwerde dagegen wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2019 zu Zl I4062222053-1/5E als unbegründet abgewiesen. Gegen YK besteht somit seit 16.08.2019 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot. 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde gegen YK

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 wurde gegen YK

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am XXXX beantragte YK im Stande der Schubhaft neuerlich internationalen Schutz, mit Aktenvermerk

§ 76Abs.

6 FPG vom 20.08.2020 wurde festgestellt, dass die Antragstellung missbräuchlich erfolgte und wurde die weitere Schubhaft angeordnet. Am römisch 40 beantragte YK im Stande der Schubhaft neuerlich internationalen Schutz, mit Aktenvermerk

Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom 20.08.2020 wurde festgestellt, dass die Antragstellung missbräuchlich erfolgte und wurde die weitere Schubhaft angeordnet. Mit Erkenntnis des BVwG I408 2222053-2/3E vom 16.11.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA

§ 68AVG als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 16.11.2020 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des BVw

G I408 2222053-2/3E vom 16.11.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA

Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 16.11.2020 in Rechtskraft. Am 23.11.2020 erfolgte die amtswegige Überprüfung

§ 22aAbs. 4 BFA-VG an das BVw

G und wurde zu G303 2237142-1/10Z mündlich verkündet und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Am 23.11.2020 erfolgte die amtswegige Überprüfung

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG an das BVwG und wurde zu G303 2237142-1/10Z mündlich verkündet und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 16.12.2020 erfolgte die zweite Aktenvorlage

§ 22aAbs. 4 BFA-VG an das BVw

G und wurde zu W278 2237142-2/13E am 22.12.2020 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Am 16.12.2020 erfolgte die zweite Aktenvorlage

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG an das BVwG und wurde zu W278 2237142-2/13E am 22.12.2020 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 12.01.2021 erfolgte die dritte Aktenvorlage

§ 22aAbs. 4 BFA-VG an das BVw

G und wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu G301 2237142-3/9E am 19.01.2021 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Am 12.01.2021 erfolgte die dritte Aktenvorlage

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG an das BVwG und wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu G301 2237142-3/9E am 19.01.2021 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 18.01.2021 langte der Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos XXXX beim BFA ein, wonach bei YK nach Testung auf Suchtmittelkonsum u.a. auch bei ihm ein positives Ergebnis festzustellen war. Am 18.01.2021 langte der Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 beim BFA ein, wonach bei YK nach Testung auf Suchtmittelkonsum u.a. auch bei ihm ein positives Ergebnis festzustellen war. 1.

  1. Das BFA hat das Verfahren zur Erlangung eines HRZ rechtszeitig eingeleitet. Eine Vorführung vor der algerischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am XXXX hat der Fremde mit der Behauptung aus Palästina zu stammen und die Vorlage von Kopien von Dokumenten (Nachweis Zeugnis Grundschule, Auszug aus dem Personenstandsregister) in Aussicht gestellt, vereitelt. Die Delegationsmitglieder aus Algerien brachen die weitere Befragung ab.1.
  2. Das BFA hat das Verfahren zur Erlangung eines HRZ rechtszeitig eingeleitet. Eine Vorführung vor der algerischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am römisch 40 hat der Fremde mit der Behauptung aus Palästina zu stammen und die Vorlage von Kopien von Dokumenten (Nachweis Zeugnis Grundschule, Auszug aus dem Personenstandsregister) in Aussicht gestellt, vereitelt. Die Delegationsmitglieder aus Algerien brachen die weitere Befragung ab. Dem Fremden wurde seitens des BFA (Asyleinvernahme XXXX) aufgetragen die Originaldokumente beizuschaffen und vor dem BFA vorzulegen. Diesem Auftrag ist er bis dato nicht nachgekommen.Dem Fremden wurde seitens des BFA (Asyleinvernahme römisch 40 ) aufgetragen die Originaldokumente beizuschaffen und vor dem BFA vorzulegen. Diesem Auftrag ist er bis dato nicht nachgekommen. Eine vom BFA veranlasste kriminaltechnische Untersuchung (vom XXXX) der vorgelegten Kopien konnte nur aufgrund der Erscheinungsform beurteilt werden. Es waren im Abgleich mit geeignetem Vergleichsmaterial abweichende Ergebnisse festzustellen.Eine vom BFA veranlasste kriminaltechnische Untersuchung (vom römisch 40 ) der vorgelegten Kopien konnte nur aufgrund der Erscheinungsform beurteilt werden. Es waren im Abgleich mit geeignetem Vergleichsmaterial abweichende Ergebnisse festzustellen. Eine Vorführung vor der Libyschen Botschaft zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde für XXXX organisiert und hatte zum Ergebnis, dass es sich bei YK NICHT um einen Staatsangehörigen von Libyen handelt.Eine Vorführung vor der Libyschen Botschaft zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde für römisch 40 organisiert und hatte zum Ergebnis, dass es sich bei YK NICHT um einen Staatsangehörigen von Libyen handelt. Am 21.01.2021 wurde vom BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für die palästinensischen Autonomiegebiete gestartet. Am 27.01.2021 wurde seitens des BFA das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für Tunesien negativ abgeschlossen, da YK NICHT als Staatsangehöriger durch die tunesische Botschaft identifiziert werden konnte. Am 28.01.2021 wurde nach einem durchgeführten Telefoninterview mit dem Konsulat Libanon festgestellt, dass es sich bei YK NICHT um einen Staatsangehörigen des Libanon handelt. Am 04.02.2021 wurde er vor der Vertretung der palästinensischen Autonomiegebiete zum Interview vorgeführt. Es werden noch weitere Dokumente benötigt, das Verfahren zur Identifizierung ist laufend. Aktuell sind somit Heimreisezertifikate für die Länder Algerien, Marokko und die palästinensischen Autonomiegebiete laufend. Damit ist aus dieser Perspektive auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gegeben und steht somit fest, dass YK bis dato bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirkt und sich unkooperativ zeigt. Die Dauer der bisherigen Anhaltung wurde durch die Unkooperation des YK verursacht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass YK untertaucht, bevor er abgeschoben wird, als schlüssig anzusehen ist und von massiver Fluchtgefahr auszugehen ist. Es liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vor.
  3. Beweiswürdigung: Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des YK ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Aufgrund seines Verhaltens seit Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere des Untertauchens trotz aufrechtem Asylverfahren, der Weigerung Österreich nach rechtskräftigem negativen Asylverfahren zu verlasse, der Weigerung mit der Behörde zu kooperieren, der Folgeasylbeantragung im Stande der Schubhaft sowie seines widersprüchlichen und mehrfach, abgeänderten Vorbringen zu seiner Staatsangehörigkeit und seiner mehrfach begangenen Strafdelikte kann dem YK keine Vertrauenswürdigkeit attestiert werden. Das Fehlen substanzieller sozialer, familiärer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage. Deutschkenntnisse wurden vom YK nicht behauptet. Im Verfahren sind auch keine legalen Beschäftigungsverhältnisse oder Fähigkeiten hervorgekommen, die zu einer mittelfristigen Sicherung der eigenen Existenz in Österreich beitragen würde. YK hat keine substanziellen Integrationsschritte gesetzt. Gesundheitliche Probleme des YK wurden im Verfahren vom YK nicht behauptet und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr hinsichtlich des YK ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. YK hält sich zumindest seit XXXX unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, durchlief ein für ihn in allen Spruchpunkten abweisendes Asylverfahren und besteht gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr hinsichtlich des YK ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. YK hält sich zumindest seit römisch 40 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, durchlief ein für ihn in allen Spruchpunkten abweisendes Asylverfahren und besteht gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Im Hinblick auf das bereits eingeleitete HRZ Verfahren ist anzumerken, dass die belangte Behörde das Verfahren zeitgerecht eingeleitet hat und die lange Verfahrensdauer auf die Unkooperation des YK zurückzuführen ist.
  4. Rechtliche Beurteilung 3.
  5. Zu Spruchpunkt A):

§ 76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 3.1. Zu Spruchpunkt A):,

Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“ Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

§ 22aAbs.

4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.

  1. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.3.
  2. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit römisch 40 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig. Zunächst ist festzuhalten, dass den vom BVwG im Erkenntnis GZ: G301 2237142-3/9E vom 19.01.2021 dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zukommt. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil YK bislang kein authentisches Dokument (im Original) zum Nachweis seiner wahren Identität und Staatsangehörigkeit vorgelegt hat, sondern vielmehr immer wieder wechselnde Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit (Libyen, Algerien, Palästina) tätigte. Er hat somit durch sein bisheriges Verhalten nicht einmal ansatzweise eine Mitwirkungsbereitschaft bei der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit erkennen lassen. Die belangte Behörde hat bereits zahlreiche Bemühungen unternommen, um die Staatsangehörigkeit des YK einer Klärung zuzuführen, indem sie an Auslandsvertretungsbehörden mehrerer Staaten herangetreten ist. Bei einer Vorführung vor eine Delegation der Botschaft Algeriens am XXXX gab er an, aus Palästina zu stammen, woraufhin die weitere Befragung abgebrochen wurde. YK legte in weiterer Folge Kopien von unterschiedlichen Dokumenten vor. Eine kriminaltechnische Untersuchung dieser Dokumentenkopien erbrachte, dass diese – trotz Nichtvorliegens der Originale – schon im Hinblick auf vorliegendes Vergleichsmaterial Abweichungen aufwiesen. Im Zuge einer Befragung durch eine Delegation der Botschaft Libyens am XXXX wurde festgestellt, dass er nicht Staatsangehöriger Libyens ist. Die belangte Behörde hat bereits zahlreiche Bemühungen unternommen, um die Staatsangehörigkeit des YK einer Klärung zuzuführen, indem sie an Auslandsvertretungsbehörden mehrerer Staaten herangetreten ist. Bei einer Vorführung vor eine Delegation der Botschaft Algeriens am römisch 40 gab er an, aus Palästina zu stammen, woraufhin die weitere Befragung abgebrochen wurde. YK legte in weiterer Folge Kopien von unterschiedlichen Dokumenten vor. Eine kriminaltechnische Untersuchung dieser Dokumentenkopien erbrachte, dass diese – trotz Nichtvorliegens der Originale – schon im Hinblick auf vorliegendes Vergleichsmaterial Abweichungen aufwiesen. Im Zuge einer Befragung durch eine Delegation der Botschaft Libyens am römisch 40 wurde festgestellt, dass er nicht Staatsangehöriger Libyens ist. Aufgrund dessen leitete die belangte Behörde weitere Verfahren zur Klärung der Identität bzw. Ausstellung eines Heimreisezertifikats mit den Vertretungsbehörden von Algerien, Marokko, Tunesien und zuletzt auch Libanon ein und übermittelte diesen auch jüngst Urgenzschreiben (Tunesien und Marokko). Nach durchgeführtem Telefon-Interview am 21.01.2021 wurde festgestellt, dass YK nicht Staatsangehöriger des Libanon ist. Da somit die Verfahren zur Klärung der Identität und der Staatsangehörigkeit des YK sehr wohl bereits im Laufen sind, er aber auch weiterhin in keiner Weise daran mitwirkt oder dahingehend beiträgt, dass diese Verfahren zügiger geführt werden könnten, ist die längere Dauer dieser Verfahren vorrangig seinem bisherigen Verhalten geschuldet. Hinsichtlich des Umstandes, dass im Zuge des rechtskräftig negativ abgeschlossenen (ersten) Asylverfahrens eine Rückkehrentscheidung erlassen und gleichzeitig

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat ALGERIEN zulässig sei, ist auf die Entscheidungen des VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0349, und vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0125, hinzuweisen: Kann eine Abschiebung nicht in den ursprünglich vorgesehenen Herkunftsstaat durchgeführt werden, so kann eine Rückkehrentscheidung ausnahmsweise auch ohne Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG erfolgen, wenn dies aus vom Fremden zu vertretenen Gründen nicht möglich ist. Hinsichtlich des Umstandes, dass im Zuge des rechtskräftig negativ abgeschlossenen (ersten) Asylverfahrens eine Rückkehrentscheidung erlassen und gleichzeitig

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat ALGERIEN zulässig sei, ist auf die Entscheidungen des VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0349, und vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0125, hinzuweisen: Kann eine Abschiebung nicht in den ursprünglich vorgesehenen Herkunftsstaat durchgeführt werden, so kann eine Rückkehrentscheidung ausnahmsweise auch ohne Ausspruch nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG erfolgen, wenn dies aus vom Fremden zu vertretenen Gründen nicht möglich ist. Im Zusammenhang mit den weltweit zur Bekämpfung und Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen, wie insbesondere Einschränkungen im (Flug-)Reiseverkehr, ist die weitere Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft zu berücksichtigen, weil die Schubhaft ihren Zweck nur dann erfüllen kann, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann (VwGH 01.04.2020, Ra 2020/21/0116). Im vorliegenden Fall hat sich aber jedenfalls nicht ergeben, dass – zumindest in diesem Stadium – einerseits eine Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates völlig unwahrscheinlich und andererseits auch die Durchführung einer Abschiebung in den Herkunftsstaat tatsächlich unmöglich wäre, etwa weil die derzeitigen Reisebeschränkungen nicht bloß vorübergehender Natur wären, sondern längerfristig in Geltung stehen würden. Die Annahme, wonach es weiterhin sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Rückführung des weiterhin rückkehrunwilligen YK durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung seines bisherigen Gesamtverhaltens, insbesondere der mangelnden Vertrauenswürdigkeit, der fehlenden Kooperationsbereitschaft bei der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit auch aufgrund der dazu immer wieder geänderten Angaben, der drei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen, der zwei mittlerweile bereits rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren, des Bestehens einer rechtskräftigen und somit durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und eines auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbots sowie einer mangelnden nachhaltigen sozialen Verankerung in Österreich nach wie vor als begründet. In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium – im vorliegenden Fall sind Verfahren mit mehreren Auslandsvertretungsbehörden zur Klärung der Identität des BF im Laufen – reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0138). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium – im vorliegenden Fall sind Verfahren mit mehreren Auslandsvertretungsbehörden zur Klärung der Identität des BF im Laufen – reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist vergleiche VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0138). Ein Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Rückführung in den – noch zu klärenden – Herkunftsstaat ist somit weiterhin gegeben. Ein gelinderes Mittel

§ 77

FPG (periodische Meldeverpflichtung bei der Polizei, angeordnete Unterkunftnahme, Hinterlegung einer finanziellen Sicherung), ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Ein gelinderes Mittel

Paragraph 77, FPG (periodische Meldeverpflichtung bei der Polizei, angeordnete Unterkunftnahme, Hinterlegung einer finanziellen Sicherung), ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Die Fortsetzung der Schubhaft wegen Fluchtgefahr erweist sich vor dem dargelegten Hintergrund zur Erreichung des Sicherungszwecks als verhältnismäßig. Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten. Die Fortsetzung der Schubhaft ist somit auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig.Die in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten. Die Fortsetzung der Schubhaft ist somit auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 80, FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des YK vor der belangten Behörde sowie in den Verfahren vor dem BVwG G301 2237142-3/9E vom 19.01.2021 (mündlich verkündet) nach durchgeführter mündlicher Verhandlung geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs. 7 BFAVG i

Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des YK vor der belangten Behörde sowie in den Verfahren vor dem BVwG G301 2237142-3/9E vom 19.01.2021 (mündlich verkündet) nach durchgeführter mündlicher Verhandlung geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben. 3.4. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G312.2237142.4.00

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