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{'item': 'I413 2227512-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2021 GeschäftszahlI413 2227512-1 Spruch, I413 2227512-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: 1. Die Beschwerdeführerin ist seit 2013 Geschäftsführerin der Firma XXXX GmbH. Über diese Gesellschaft wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 13.01.2017, XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet und am 03.05.2017 wieder aufgehoben.1. Die Beschwerdeführerin ist seit 2013 Geschäftsführerin der Firma römisch 40 GmbH. Über diese Gesellschaft wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 13.01.2017, römisch 40 das Insolvenzverfahren eröffnet und am 03.05.2017 wieder aufgehoben. 2. Mit Schreiben vom 21.01.2019 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darüber, dass nach Abschluss des Insolvenzverfahrens geprüft werde, ob sie für nichtbezahlte Beiträge zur Sozialversicherung nach § 67 Abs 10 ASVG hafte. Dieses Schreiben wurde laut Rückschein durch Hinterlegung am 23.01.2019 zugestellt und mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die belangte Behörde retourniert.2. Mit Schreiben vom 21.01.2019 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darüber, dass nach Abschluss des Insolvenzverfahrens geprüft werde, ob sie für nichtbezahlte Beiträge zur Sozialversicherung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG hafte. Dieses Schreiben wurde laut Rückschein durch Hinterlegung am 23.01.2019 zugestellt und mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die belangte Behörde retourniert. 3. Mit Schreiben vom 04.06.2019 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass nach den derzeitigen Berechnungen für die Haftung Beiträge in der Höhe von ca. EUR 4.932,29 zuzüglich weiterer Verzugszinsen in Betracht kämen. Die Behörde informierte weiters, dass der errechnete Haftungsbetrag aufgrund der schuldhaften Meldepflichtverletzungen für die Monate 01/2015 bis 03/2015 in der Höhe von EUR 1.759,69 sowie wegen Verletzung der Gleichbehandlungspflicht für die Monate 07/2016 bis 11/2016 in der Höhe von EUR 3.172,60 ergeben würde. Um prüfen zu können, ob die Sozialversicherungsbeiträge im oben genannten Beurteilungszeitraum aus den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht in geringerem Ausmaß als andere Forderungen von Gläubigern befriedigt wurden, forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, die fälligen Gesamtverbindlichkeiten der Gesellschaft zum jeweiligen Stichtag zu nennen und die Zahlungen, welche auf diese Verbindlichkeiten geleistet wurden nach Zeitpunkt und Höhe zu benennen. Außerdem forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, anzugeben, inwiefern zum jeweiligen Zeitpunkt liquide Mittel zur Verfügung gestanden seien oder keine liquiden Mittel mehr vorhanden gewesen seien. Außerdem wurde sie aufgefordert, anzugeben, wann die letzte Zahlung an Gläubiger geleistet worden sei. Zugleich ersuchte die belangte Behörde die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen wie Bankkontoauszüge, Kassabuch und Rechnungen vorzulegen sowie diese von einem Steuerberater bestätigen zu lassen. Hierzu übermittelte die belangte Behörde einen Fragebogen, teilte mit, dass beabsichtigt sei, sie wegen der trotz Fälligkeit nicht geleisteten Beiträge gemäß § 67 Abs 10 ASVG in Haftung zu nehmen und bot ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 14 Tagen. Dieses Schreiben wurde am 06.06.2019 zugestellt. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 21.06.2019 um Fristerstreckung zur Abgabe der Stellungnahme, was die belangte Behörde zugestand.3. Mit Schreiben vom 04.06.2019 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass nach den derzeitigen Berechnungen für die Haftung Beiträge in der Höhe von ca. EUR 4.932,29 zuzüglich weiterer Verzugszinsen in Betracht kämen. Die Behörde informierte weiters, dass der errechnete Haftungsbetrag aufgrund der schuldhaften Meldepflichtverletzungen für die Monate 01 aus 2015, bis 03 aus 2015, in der Höhe von EUR 1.759,69 sowie wegen Verletzung der Gleichbehandlungspflicht für die Monate 07 aus 2016, bis 11 aus 2016, in der Höhe von EUR 3.172,60 ergeben würde. Um prüfen zu können, ob die Sozialversicherungsbeiträge im oben genannten Beurteilungszeitraum aus den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht in geringerem Ausmaß als andere Forderungen von Gläubigern befriedigt wurden, forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, die fälligen Gesamtverbindlichkeiten der Gesellschaft zum jeweiligen Stichtag zu nennen und die Zahlungen, welche auf diese Verbindlichkeiten geleistet wurden nach Zeitpunkt und Höhe zu benennen. Außerdem forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, anzugeben, inwiefern zum jeweiligen Zeitpunkt liquide Mittel zur Verfügung gestanden seien oder keine liquiden Mittel mehr vorhanden gewesen seien. Außerdem wurde sie aufgefordert, anzugeben, wann die letzte Zahlung an Gläubiger geleistet worden sei. Zugleich ersuchte die belangte Behörde die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen wie Bankkontoauszüge, Kassabuch und Rechnungen vorzulegen sowie diese von einem Steuerberater bestätigen zu lassen. Hierzu übermittelte die belangte Behörde einen Fragebogen, teilte mit, dass beabsichtigt sei, sie wegen der trotz Fälligkeit nicht geleisteten Beiträge gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Haftung zu nehmen und bot ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 14 Tagen. Dieses Schreiben wurde am 06.06.2019 zugestellt. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 21.06.2019 um Fristerstreckung zur Abgabe der Stellungnahme, was die belangte Behörde zugestand. 4. Am 16.09.2019 sprach die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten S XXXX W XXXX bei der belangten Behörde persönlich vor. Sie erkundigte sich wegen der Geschäftsführerhaftung, beantrage Akteneinsicht und ersuchte um weitere Fristerstreckung.4. Am 16.09.2019 sprach die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten S römisch 40 W römisch 40 bei der belangten Behörde persönlich vor. Sie erkundigte sich wegen der Geschäftsführerhaftung, beantrage Akteneinsicht und ersuchte um weitere Fristerstreckung. 5. Mit Schreiben vom 16.09.2019 sandte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Prüfbericht der GPLA vom 27.02.2019 zu und bot ihr die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen 14-tägiger Frist. 6. Mit Schreiben vom 01.10.2019 erstattete die Beschwerdeführerin die entsprechende Stellungnahme und führte darin zusammengefasst aus, dass N XXXX W XXXX lediglich bis Ende November 2014 bei der XXXX GmbH beschäftigt gewesen sei, weshalb eine Nachverrechnung für die Zeiträume 12/2014 bis 03/2015 nicht vorgenommen werden hätte dürfen. Leider habe sie im Insolvenzverfahren keine Möglichkeit mehr gehabt, die von der Arbeiterkammer getätigten Berechnungen bezüglich N XXXX W XXXX zu bekämpfen. Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme des N XXXX W XXXX , da dieser bezeugen könne, dass er definitiv nur bis Ende November 2014 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen wäre. 6. Mit Schreiben vom 01.10.2019 erstattete die Beschwerdeführerin die entsprechende Stellungnahme und führte darin zusammengefasst aus, dass N römisch 40 W römisch 40 lediglich bis Ende November 2014 bei der römisch 40 GmbH beschäftigt gewesen sei, weshalb eine Nachverrechnung für die Zeiträume 12 aus 2014, bis 03 aus 2015, nicht vorgenommen werden hätte dürfen. Leider habe sie im Insolvenzverfahren keine Möglichkeit mehr gehabt, die von der Arbeiterkammer getätigten Berechnungen bezüglich N römisch 40 W römisch 40 zu bekämpfen. Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme des N römisch 40 W römisch 40 , da dieser bezeugen könne, dass er definitiv nur bis Ende November 2014 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen wäre. 7. Auf dieses Schreiben reagierte die belangte Behörde mit Schreiben vom 23.10.2019 und wies darin auf die geltende Rechtslage im Zusammenhang mit dem Ende der Pflichtversicherung hin. 8. Mit Schreiben vom 13.11.2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass Herr N XXXX W XXXX am 24.11.2014 das Arbeitsverhältnis aus persönlichen Gründen selbst fristlos gekündigt habe. Ihm stünden daher keine Kündigungsentschädigung und keine Urlaubsersatzleistung zu, zumal der seinen gesamten Urlaub konsumiert habe. 8. Mit Schreiben vom 13.11.2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass Herr N römisch 40 W römisch 40 am 24.11.2014 das Arbeitsverhältnis aus persönlichen Gründen selbst fristlos gekündigt habe. Ihm stünden daher keine Kündigungsentschädigung und keine Urlaubsersatzleistung zu, zumal der seinen gesamten Urlaub konsumiert habe. 9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.11.2019, BE/KÖM/NEA, stellte die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin wegen schuldhafter Meldepflichtverletzung im Zeitraum 09/2014 bis 03/2015 und wegen Verletzung der Gleichbehandlungspflicht im Zeitraum 07/2016 bis 11/2016 für Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 1.868,77 bzw. EUR 3.220,12, sohin gesamt EUR 5.088,89 inkl. Verzugszinsen, haftet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Firma XXXX GmbH mit Beitragsnachverrechnung vom 27.02.2017 Sozialversicherungsbeiträge für die Beendigungsansprüche des Herrn N XXXX W XXXX nachverrechnet worden seien. Da keine Meldeerstattung erfolgt sei, würde eine schuldhafte Meldepflichtverletzung vorliegen. Zur Verletzung der Gleichbehandlungspflicht wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, Tatsachen vorzubringen, welche gegen eine Haftung sprechen. Aufgrund der Nichtvorlage geeigneter Unterlagen bzw. der unterlassenen Darlegung der Gründe für die nicht rechtzeitig entrichteten Beiträge, sei die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung und die daraus resultierende Konsequenz einer Haftung der Beschwerdeführerin gerechtfertigt. 9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.11.2019, BE/KÖM/NEA, stellte die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin wegen schuldhafter Meldepflichtverletzung im Zeitraum 09 aus 2014, bis 03 aus 2015, und wegen Verletzung der Gleichbehandlungspflicht im Zeitraum 07 aus 2016, bis 11 aus 2016, für Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 1.868,77 bzw. EUR 3.220,12, sohin gesamt EUR 5.088,89 inkl. Verzugszinsen, haftet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Firma römisch 40 GmbH mit Beitragsnachverrechnung vom 27.02.2017 Sozialversicherungsbeiträge für die Beendigungsansprüche des Herrn N römisch 40 W römisch 40 nachverrechnet worden seien. Da keine Meldeerstattung erfolgt sei, würde eine schuldhafte Meldepflichtverletzung vorliegen. Zur Verletzung der Gleichbehandlungspflicht wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, Tatsachen vorzubringen, welche gegen eine Haftung sprechen. Aufgrund der Nichtvorlage geeigneter Unterlagen bzw. der unterlassenen Darlegung der Gründe für die nicht rechtzeitig entrichteten Beiträge, sei die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung und die daraus resultierende Konsequenz einer Haftung der Beschwerdeführerin gerechtfertigt. 10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 31.12.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass Herr N XXXX W XXXX am 24.11.2014 von sich aus ungerechtfertigt fristlos gekündigt habe und ihm deshalb keine Kündigungsentschädigung zugestanden sei. Zur Verletzung der Gleichbehandlungspflicht habe die Beschwerdeführerin der VGKK umfangreiche Unterlagen zur Verfügung gestellt. Im Dezember 2016 habe sie den aushaftenden Betrag von rund EUR 5.000 auf Verzug zur Gänze bezahlt. Diese Summe sei erst vom Masseverwalter im Zuge der Konkurseröffnung zurückgeholt worden, dadurch sei die Gleichbehandlungspflicht nicht verletzt worden und könne keine Privathaftung angenommen werden. 10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 31.12.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass Herr N römisch 40 W römisch 40 am 24.11.2014 von sich aus ungerechtfertigt fristlos gekündigt habe und ihm deshalb keine Kündigungsentschädigung zugestanden sei. Zur Verletzung der Gleichbehandlungspflicht habe die Beschwerdeführerin der VGKK umfangreiche Unterlagen zur Verfügung gestellt. Im Dezember 2016 habe sie den aushaftenden Betrag von rund EUR 5.000 auf Verzug zur Gänze bezahlt. Diese Summe sei erst vom Masseverwalter im Zuge der Konkurseröffnung zurückgeholt worden, dadurch sei die Gleichbehandlungspflicht nicht verletzt worden und könne keine Privathaftung angenommen werden. 11. Mit Schriftsatz vom 14.01.2020 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Akt des Verwaltungsverfahrens samt der Beschwerde vor und führte darin ergänzend aus, dass zwar im Rahmen einer Anfechtung ein Betrag von EUR 5.052,93 rückerstattet werden musste, dies jedoch außerhalb des haftungsrelevanten Zeitraumes (07/2016 bis 11/2016) am 21.12.2016 geschehen sei und dieser Beschwerdeeinwand daher nicht weiter zu erörtern sei. 11. Mit Schriftsatz vom 14.01.2020 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Akt des Verwaltungsverfahrens samt der Beschwerde vor und führte darin ergänzend aus, dass zwar im Rahmen einer Anfechtung ein Betrag von EUR 5.052,93 rückerstattet werden musste, dies jedoch außerhalb des haftungsrelevanten Zeitraumes (07 aus 2016, bis 11 aus 2016,) am 21.12.2016 geschehen sei und dieser Beschwerdeeinwand daher nicht weiter zu erörtern sei. 12. Am 23.07.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Vertreters sowie einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin und der Zeuge N XXXX W XXXX einvernommen wurden. 12. Am 23.07.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Vertreters sowie einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin und der Zeuge N römisch 40 W römisch 40 einvernommen wurden. 13. Mit ergänzender Stellungnahme vom 29.07.2020 gab die Beschwerdeführerin an, dass entsprechend der Angaben des Zeugen N XXXX W XXXX in der mündlichen Verhandlung am 23.07.2020, dieser richtigerweise bereits im ersten Drittel des September 2014 aus der Firma ausgetreten sei. Sämtliche Berechnungen aus der GPLA vom 27.02.2017 seien daher unrichtig und wäre der Bescheid daher aufzuheben. Auch wenn die Abmeldung des Herrn W XXXX erst am 24.11.2014 erfolgt sei, so wäre dies ein Fehler der Beschwerdeführerin gewesen und sei von ihr auch versucht worden, dies zu berichtigen. Darüber hinaus beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme des Zeugen Herr T XXXX , eines Mitarbeiters der Arbeiterkammer, zum Beweis dafür, dass der Zeuge N XXXX W XXXX nach seinem Ausscheiden viel zu hohe Ansprüche geltend gemacht habe. 13. Mit ergänzender Stellungnahme vom 29.07.2020 gab die Beschwerdeführerin an, dass entsprechend der Angaben des Zeugen N römisch 40 W römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 23.07.2020, dieser richtigerweise bereits im ersten Drittel des September 2014 aus der Firma ausgetreten sei. Sämtliche Berechnungen aus der GPLA vom 27.02.2017 seien daher unrichtig und wäre der Bescheid daher aufzuheben. Auch wenn die Abmeldung des Herrn W römisch 40 erst am 24.11.2014 erfolgt sei, so wäre dies ein Fehler der Beschwerdeführerin gewesen und sei von ihr auch versucht worden, dies zu berichtigen. Darüber hinaus beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme des Zeugen Herr T römisch 40 , eines Mitarbeiters der Arbeiterkammer, zum Beweis dafür, dass der Zeuge N römisch 40 W römisch 40 nach seinem Ausscheiden viel zu hohe Ansprüche geltend gemacht habe. 14. Am 14.08.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in welcher der Zeuge M XXXX T XXXX einvernommen wurde. In dieser Verhandlung beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme des Zeugen Mag. A XXXX N XXXX , sodass das Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2020 eine dritte mündliche Verhandlung durchführte und den beantragten Zeugen einvernahm. 14. Am 14.08.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in welcher der Zeuge M römisch 40 T römisch 40 einvernommen wurde. In dieser Verhandlung beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme des Zeugen Mag. A römisch 40 N römisch 40 , sodass das Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2020 eine dritte mündliche Verhandlung durchführte und den beantragten Zeugen einvernahm. 15. Mit Schreiben vom 20.11.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die eingeholten Akten des Bezirksgerichtes Feldkirch, XXXX E XXXX /15 XXXX und des Landesgerichtes Feldkirch, XXXX Cga XXXX /15 XXXX zur allfälligen Stellungnahme binnen zweiwöchiger Frist. Die Parteien erstatteten am 26.11.2020 (belangte Behörde) bzw. am 22.12.2020 (Beschwerdeführerin nach Fristerstreckung) entsprechende Stellungnahmen. 15. Mit Schreiben vom 20.11.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die eingeholten Akten des Bezirksgerichtes Feldkirch, römisch 40 E römisch 40 /15 römisch 40 und des Landesgerichtes Feldkirch, römisch 40 Cga römisch 40 /15 römisch 40 zur allfälligen Stellungnahme binnen zweiwöchiger Frist. Die Parteien erstatteten am 26.11.2020 (belangte Behörde) bzw. am 22.12.2020 (Beschwerdeführerin nach Fristerstreckung) entsprechende Stellungnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der in Punkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben. Zudem wird weiters als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt:Der in Punkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben. Zudem wird weiters als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist Geschäftsführerin der zu XXXX im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft XXXX GmbH. Sie vertritt diese Gesellschaft seit 23.04.2013 selbstständig. Die Beschwerdeführerin ist Geschäftsführerin der zu römisch 40 im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft römisch 40 GmbH. Sie vertritt diese Gesellschaft seit 23.04.2013 selbstständig. Über das Vermögen der XXXX GmbH wurde am 13.01.2017 das Sanierungsverfahren eröffnet, welches am 03.05.2017 aufgehoben wurde. In der am 06.04.2017 stattgefundenen Sanierungsplantagsatzung wurde das Sanierungsverfahren mit einer Sanierungsplanquote von 44 % bestätigt. Die XXXX GmbH schuldet der belangten Behörde nach Bezahlung der 44 % Sanierungsquote Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 5.192,96. Eine Einbringlichmachung der Beträge ist bei der XXXX GmbH nicht möglich.Über das Vermögen der römisch 40 GmbH wurde am 13.01.2017 das Sanierungsverfahren eröffnet, welches am 03.05.2017 aufgehoben wurde. In der am 06.04.2017 stattgefundenen Sanierungsplantagsatzung wurde das Sanierungsverfahren mit einer Sanierungsplanquote von 44 % bestätigt. Die römisch 40 GmbH schuldet der belangten Behörde nach Bezahlung der 44 % Sanierungsquote Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 5.192,96. Eine Einbringlichmachung der Beträge ist bei der römisch 40 GmbH nicht möglich. Auf dem Beitragskonto der XXXX GmbH bestehen Rückstände für die Monate 07/2016 bis 11/2016 in Höhe von EUR 3.283,66 welche zunächst auf Verzug im Dezember 2016 bezahlt wurden, jedoch von der belangten Behörde im Zuge einer insolvenzrechtlichen Anfechtung zurückerstattet werden musste. Auf dem Beitragskonto der römisch 40 GmbH bestehen Rückstände für die Monate 07 aus 2016, bis 11 aus 2016, in Höhe von EUR 3.283,66 welche zunächst auf Verzug im Dezember 2016 bezahlt wurden, jedoch von der belangten Behörde im Zuge einer insolvenzrechtlichen Anfechtung zurückerstattet werden musste. Es kann nicht festgestellt werden, dass es zu einer Gläubigergleichbehandlung aller Gläubiger der XXXX GmbH im Zeitraum 07/2016 bis 11/2016 gekommen ist. Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde trotz mehrfacher Aufforderung keine ausreichenden Unterlagen, welche eine Gläubigergleichbehandlung belegen würden und legte solche auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass es zu einer Gläubigergleichbehandlung aller Gläubiger der römisch 40 GmbH im Zeitraum 07 aus 2016, bis 11 aus 2016, gekommen ist. Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde trotz mehrfacher Aufforderung keine ausreichenden Unterlagen, welche eine Gläubigergleichbehandlung belegen würden und legte solche auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor. Von 07.04.2014 bis 24.11.2014 war Herr N XXXX W XXXX als Dienstnehmer der XXXX GmbH beschäftigt. Nach seinem Austritt am 24.11.2014 brachte er am 16.02.2015 eine Mahnklage gegen die XXXX GmbH wegen laufendem Entgelt für den Zeitraum 01.09.2014 bis 24.11.2014 zuzüglich anteilige Sonderzahlungen für den Zeitraum 17.03.2014 bis 24.11.2014, zuzüglich Kündigungsentschädigung für den Zeitraum 25.11.2014 bis 24.02.2015, zuzüglich anteilige Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 23,5 Werktagen ein. Diese Klage wurde beim LG Feldkirch zu Zl. XXXX Cga XXXX /15 XXXX eingebracht und der XXXX GmbH am 24.02.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Der Zahlungsbefehl erwuchs am 01.04.2015 in Rechtskraft und wurde somit vollstreckbar. Von 07.04.2014 bis 24.11.2014 war Herr N römisch 40 W römisch 40 als Dienstnehmer der römisch 40 GmbH beschäftigt. Nach seinem Austritt am 24.11.2014 brachte er am 16.02.2015 eine Mahnklage gegen die römisch 40 GmbH wegen laufendem Entgelt für den Zeitraum 01.09.2014 bis 24.11.2014 zuzüglich anteilige Sonderzahlungen für den Zeitraum 17.03.2014 bis 24.11.2014, zuzüglich Kündigungsentschädigung für den Zeitraum 25.11.2014 bis 24.02.2015, zuzüglich anteilige Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 23,5 Werktagen ein. Diese Klage wurde beim LG Feldkirch zu Zl. römisch 40 Cga römisch 40 /15 römisch 40 eingebracht und der römisch 40 GmbH am 24.02.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Der Zahlungsbefehl erwuchs am 01.04.2015 in Rechtskraft und wurde somit vollstreckbar. Hinsichtlich dieser Zeiträume besteht aufgrund des nachträglich im Zuge der GPLA vom 27.02.2017 angemeldeten Dienstnehmers N XXXX W XXXX eine schuldhafte Meldepflichtverletzung. Der Rückstand daraus beträgt per 23.07.2020 EUR 1.909,30. Die Beschwerdeführerin war als Geschäftsführerin verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abzurechnen und zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten. Der vorstehend genannte Beitrag wurde jedoch nicht ordnungsgemäß abgerechnet und musste im Rahmen der Beitragsprüfung nachverrechnet werden.Hinsichtlich dieser Zeiträume besteht aufgrund des nachträglich im Zuge der GPLA vom 27.02.2017 angemeldeten Dienstnehmers N römisch 40 W römisch 40 eine schuldhafte Meldepflichtverletzung. Der Rückstand daraus beträgt per 23.07.2020 EUR 1.909,30. Die Beschwerdeführerin war als Geschäftsführerin verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abzurechnen und zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten. Der vorstehend genannte Beitrag wurde jedoch nicht ordnungsgemäß abgerechnet und musste im Rahmen der Beitragsprüfung nachverrechnet werden. 2. Beweiswürdigung: Der oben dargelegte Verfahrensgang und der maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus der Befragung der Beschwerdeführerin, des Zeugen N XXXX W XXXX , des Zeugen M XXXX T XXXX und des Zeugen Mag. A XXXX N XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am 23.07.2020, 14.08.2020 und am 20.10.2020.Der oben dargelegte Verfahrensgang und der maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus der Befragung der Beschwerdeführerin, des Zeugen N römisch 40 W römisch 40 , des Zeugen M römisch 40 T römisch 40 und des Zeugen Mag. A römisch 40 N römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am 23.07.2020, 14.08.2020 und am 20.10.2020. Die Feststellungen zur XXXX GmbH basieren auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Firmenbuchauszug. Hieraus geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 23.04.2013 Geschäftsführerin der XXXX GmbH ist. Die Feststellungen zur römisch 40 GmbH basieren auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Firmenbuchauszug. Hieraus geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 23.04.2013 Geschäftsführerin der römisch 40 GmbH ist. Dass sich diese Gesellschaft im Sanierungsverfahren befand ist ebenso wie die Sanierungsquote von 44 % unstrittig. Die Einbringlichmachung der offenen Forderung der belangten Behörde ist bei der XXXX GmbH schon aufgrund des abgeschlossenen Sanierungsverfahrens nicht möglich.Dass sich diese Gesellschaft im Sanierungsverfahren befand ist ebenso wie die Sanierungsquote von 44 % unstrittig. Die Einbringlichmachung der offenen Forderung der belangten Behörde ist bei der römisch 40 GmbH schon aufgrund des abgeschlossenen Sanierungsverfahrens nicht möglich. Aus dem am 01.09.2020 vorgelegten Auszug aus dem Beitragskonto der XXXX GmbH mit Stichtag 23.07.2020 ergeben sich die festgestellten Rückstände für die Monate 07/2016 bis 11/2016 in Höhe von EUR 3.283,66. Dass diese zunächst im Dezember 2016 bezahlt wurden, jedoch von der belangten Behörde im Zuge einer insolvenzrechtlichen Anfechtung zurückerstattet werden mussten, ist durch die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 23.07.2020 (Protokoll, S. 3

  1. f)belegt. Aus dem am 01.09.2020 vorgelegten Auszug aus dem Beitragskonto der römisch 40 GmbH mit Stichtag 23.07.2020 ergeben sich die festgestellten Rückstände für die Monate 07 aus 2016, bis 11 aus 2016, in Höhe von EUR 3.283,66. Dass diese zunächst im Dezember 2016 bezahlt wurden, jedoch von der belangten Behörde im Zuge einer insolvenzrechtlichen Anfechtung zurückerstattet werden mussten, ist durch die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 23.07.2020 (Protokoll, S. 3
  2. f)belegt. Die Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, dass es zu einer Gläubigergleichbehandlung aller Gläubiger der XXXX GmbH im Zeitraum 07/2016 bis 11/2016 gekommen ist und die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde trotz mehrfacher Aufforderung keine ausreichenden Unterlagen, die eine Gläubigergleichbehandlung belegen würden, übermittelte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Zwar brachte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit Schreiben vom 01.10.2019 ein Konvolut an unsortierten Kontoauszügen des entsprechenden Zeitraumes in Vorlage, dies genügt allerdings - wie die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mehrfach zutreffend informierte - nicht zur Glaubhaftmachung der gebotenen Gläubigergleichbehandlung. Auch auf Nachfrage des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung am 23.07.2020, ob im Zeitraum Juli 2016 bis November 2016 Verbindlichkeiten an Gläubiger unterschiedlich geleistet wurden, gab die Beschwerdeführerin wörtlich an: „Ja, sicher ist das passiert. Es hat Abbuchungsaufträge gegeben, wo zum Teil die Beträge vollständig abgebucht wurden. Das ist vorgekommen. Wir haben wieder auf Verzug bezahlt“ (Protokoll, S. 7). Die bereits von der belangten Behörde festgestellte Gläubigerungleichbehandlung steht daher zweifellos fest. Die Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, dass es zu einer Gläubigergleichbehandlung aller Gläubiger der römisch 40 GmbH im Zeitraum 07 aus 2016, bis 11 aus 2016, gekommen ist und die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde trotz mehrfacher Aufforderung keine ausreichenden Unterlagen, die eine Gläubigergleichbehandlung belegen würden, übermittelte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Zwar brachte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit Schreiben vom 01.10.2019 ein Konvolut an unsortierten Kontoauszügen des entsprechenden Zeitraumes in Vorlage, dies genügt allerdings - wie die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mehrfach zutreffend informierte - nicht zur Glaubhaftmachung der gebotenen Gläubigergleichbehandlung. Auch auf Nachfrage des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung am 23.07.2020, ob im Zeitraum Juli 2016 bis November 2016 Verbindlichkeiten an Gläubiger unterschiedlich geleistet wurden, gab die Beschwerdeführerin wörtlich an: „Ja, sicher ist das passiert. Es hat Abbuchungsaufträge gegeben, wo zum Teil die Beträge vollständig abgebucht wurden. Das ist vorgekommen. Wir haben wieder auf Verzug bezahlt“ (Protokoll, S. 7). Die bereits von der belangten Behörde festgestellte Gläubigerungleichbehandlung steht daher zweifellos fest. Die Feststellung, wonach Herr N XXXX W XXXX von 07.04.2014 bis 24.11.2014 als Dienstnehmer der XXXX GmbH beschäftigt war, ergibt sich zunächst aus den ausdrücklichen Angaben der Beschwerdeführerin in ihren Schreiben vom 01.10.2019, vom 13.11.2019 und im Beschwerdeschriftsatz vom 31.12.2019, wonach N XXXX W XXXX am 24.11.2014 von sich aus ausgetreten wäre. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2020 gab die Beschwerdeführerin zunächst noch an, dass N XXXX W XXXX am 24.11.2014 ausgetreten sei (Protokoll, S. 4). Gleiches brachte auch der Vertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich vor (Protokoll, S. 9). Der Zeuge N XXXX W XXXX selbst gab dem widersprechend im Rahmen seiner Einvernahme am 23.07.2020 zunächst an, dass das Arbeitsverhältnis im ersten Drittel des September 2014 geendet habe. Auf Nachfrage des erkennenden Richters, ob es zutreffe, dass er erst am 24.11.2014 sein Arbeitsverhältnis beendet habe, gab der Zeuge N XXXX W XXXX an: „Das kann ich nicht sagen, das ist mir nicht in Erinnerung“ (Protokoll, S. 10). In Folge dieser Aussage änderte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im weiteren Verfahren dahingehend, dass entsprechend der Aussage des N XXXX W XXXX dessen tatsächlicher Austrittszeitpunkt „definitiv der 10.09.2014“ sei und deshalb „sämtliche Berechnungen aus der GPLA vom 27.02.2017 der VGKK falsch und unrichtig“ wären (Stellungnahme vom 29.07.2020). Dabei handelt es sich nach Ansicht des Gerichtes jedoch um eine reine Schutzbehauptung. Nicht nur konnte der Zeuge N XXXX W XXXX seinen tatsächlichen Kündigungszeitpunkt nicht mit Sicherheit benennen, auch stehen dem behaupteten 10.09.2014 das vorliegende Kündigungsschreiben vom 24.11.2014, der Inhalt der rechtskräftigen Mahnklage zu XXXX Cga XXXX /15 XXXX vom 16.02.2015 sowie die Ausführungen des Zeugen Mag. A XXXX N XXXX in der mündlichen Verhandlung am 20.10.2020 entgegen. Letzterer konnte glaubhaft darlegen, dass der Zeuge N XXXX W XXXX am 15.12.2014 bei ihm zur Beratung war und ihm dabei den 24.11.2014 als sein Austrittsdatum mitgeteilt hat (Protokoll vom 20.10.2020, S. 4). Auch die übrigen Ansprüche, wie etwa die Urlaubsersatzleistung, bestehen bereits aufgrund der rechtskräftigen Mahnklage zu Recht und ergeben sich daraus auch richtigerweise die berechneten rückständigen Beiträge. Die Feststellung, wonach Herr N römisch 40 W römisch 40 von 07.04.2014 bis 24.11.2014 als Dienstnehmer der römisch 40 GmbH beschäftigt war, ergibt sich zunächst aus den ausdrücklichen Angaben der Beschwerdeführerin in ihren Schreiben vom 01.10.2019, vom 13.11.2019 und im Beschwerdeschriftsatz vom 31.12.2019, wonach N römisch 40 W römisch 40 am 24.11.2014 von sich aus ausgetreten wäre. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2020 gab die Beschwerdeführerin zunächst noch an, dass N römisch 40 W römisch 40 am 24.11.2014 ausgetreten sei (Protokoll, S. 4). Gleiches brachte auch der Vertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich vor (Protokoll, S. 9). Der Zeuge N römisch 40 W römisch 40 selbst gab dem widersprechend im Rahmen seiner Einvernahme am 23.07.2020 zunächst an, dass das Arbeitsverhältnis im ersten Drittel des September 2014 geendet habe. Auf Nachfrage des erkennenden Richters, ob es zutreffe, dass er erst am 24.11.2014 sein Arbeitsverhältnis beendet habe, gab der Zeuge N römisch 40 W römisch 40 an: „Das kann ich nicht sagen, das ist mir nicht in Erinnerung“ (Protokoll, S. 10). In Folge dieser Aussage änderte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im weiteren Verfahren dahingehend, dass entsprechend der Aussage des N römisch 40 W römisch 40 dessen tatsächlicher Austrittszeitpunkt „definitiv der 10.09.2014“ sei und deshalb „sämtliche Berechnungen aus der GPLA vom 27.02.2017 der VGKK falsch und unrichtig“ wären (Stellungnahme vom 29.07.2020). Dabei handelt es sich nach Ansicht des Gerichtes jedoch um eine reine Schutzbehauptung. Nicht nur konnte der Zeuge N römisch 40 W römisch 40 seinen tatsächlichen Kündigungszeitpunkt nicht mit Sicherheit benennen, auch stehen dem behaupteten 10.09.2014 das vorliegende Kündigungsschreiben vom 24.11.2014, der Inhalt der rechtskräftigen Mahnklage zu römisch 40 Cga römisch 40 /15 römisch 40 vom 16.02.2015 sowie die Ausführungen des Zeugen Mag. A römisch 40 N römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 20.10.2020 entgegen. Letzterer konnte glaubhaft darlegen, dass der Zeuge N römisch 40 W römisch 40 am 15.12.2014 bei ihm zur Beratung war und ihm dabei den 24.11.2014 als sein Austrittsdatum mitgeteilt hat (Protokoll vom 20.10.2020, S. 4). Auch die übrigen Ansprüche, wie etwa die Urlaubsersatzleistung, bestehen bereits aufgrund der rechtskräftigen Mahnklage zu Recht und ergeben sich daraus auch richtigerweise die berechneten rückständigen Beiträge. Aus den eingeholten Akten des Landesgerichtes Feldkirch, XXXX Cga XXXX /15 XXXX und des Bezirksgerichtes Feldkirch, XXXX E XXXX /15 XXXX ergeben sich zweifelsfrei die Feststellungen zur Mahnklage des N XXXX W XXXX , deren Höhe und Anspruchsgrundlage, die Zustellung durch Hinterlegung am 24.02.2015 sowie der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit am 01.04.2015.Aus den eingeholten Akten des Landesgerichtes Feldkirch, römisch 40 Cga römisch 40 /15 römisch 40 und des Bezirksgerichtes Feldkirch, römisch 40 E römisch 40 /15 römisch 40 ergeben sich zweifelsfrei die Feststellungen zur Mahnklage des N römisch 40 W römisch 40 , deren Höhe und Anspruchsgrundlage, die Zustellung durch Hinterlegung am 24.02.2015 sowie der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit am 01.04.2015. Die Feststellungen zum Rückstand ergeben sich aus dem aktuellen Rückstandsausweis vom 23.07.2020. Die Feststellung der Pflichten der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der XXXX GmbH. Dass die gegenständlichen Beiträge im Rahmen der Beitragsprüfung nachverrechnet werden mussten, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung der Pflichten der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der römisch 40 GmbH. Dass die gegenständlichen Beiträge im Rahmen der Beitragsprüfung nachverrechnet werden mussten, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 67 Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Die Beschwerdeführerin war im maßgeblichen Zeitraum die Geschäftsführerin der Primärschuldnerin und kann sie somit grundsätzlich eine Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG treffen. Es ist daher zu prüfen ob die weiteren Voraussetzungen für eine Haftung der Beschwerdeführerin nach § 67 Abs 10 ASVG vorliegen.Die Beschwerdeführerin war im maßgeblichen Zeitraum die Geschäftsführerin der Primärschuldnerin und kann sie somit grundsätzlich eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG treffen. Es ist daher zu prüfen ob die weiteren Voraussetzungen für eine Haftung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vorliegen. Vorauszuschicken ist, dass primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist. Der Haftungspflichtige kann jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Erst wenn die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen. Nach Abschluss eines Sanierungsplan ist - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - anzunehmen, dass der in der Quote nicht mehr Deckung findende Teil der Beitragsforderung uneinbringlich sein wird (Müller, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV Komm § 67 ASVG Rz 132). Aufgrund des abgeschlossenen Sanierungsverfahrens der Primärschuldnerin sind daher bei dieser die strittigen Beiträge im gegenständlichen Fall nicht mehr einbringlich. Nach Abschluss eines Sanierungsplan ist - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - anzunehmen, dass der in der Quote nicht mehr Deckung findende Teil der Beitragsforderung uneinbringlich sein wird (Müller, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV Komm Paragraph 67, ASVG Rz 132). Aufgrund des abgeschlossenen Sanierungsverfahrens der Primärschuldnerin sind daher bei dieser die strittigen Beiträge im gegenständlichen Fall nicht mehr einbringlich. Weitere Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für diese Uneinbringlichkeit.Weitere Voraussetzung für die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für diese Uneinbringlichkeit. Die Höhe der uneinbringlich gewordenen Beitragsschulden ist ziffernmäßig bestimmt: Im vorliegenden Fall unterlagen die Beiträge im Zusammenhang mit dem Dienstnehmer N XXXX W XXXX einer schuldhaften Meldepflichtverletzung und ist die daraus entstandenen uneinbringliche Forderung per 23.07.2020 mit EUR 1.909,30 zzgl. Zinsen beziffert. Gleichermaßen ist die Forderung aus der festgestellten Gläubigerungleichbehandlung im Zeitraum 07/2016 bis 11/2016 per 23.07.2020 mit EUR 3.283,66 zzgl. Zinsen ziffernmäßig bestimmt. Die Höhe der uneinbringlich gewordenen Beitragsschulden ist ziffernmäßig bestimmt: Im vorliegenden Fall unterlagen die Beiträge im Zusammenhang mit dem Dienstnehmer N römisch 40 W römisch 40 einer schuldhaften Meldepflichtverletzung und ist die daraus entstandenen uneinbringliche Forderung per 23.07.2020 mit EUR 1.909,30 zzgl. Zinsen beziffert. Gleichermaßen ist die Forderung aus der festgestellten Gläubigerungleichbehandlung im Zeitraum 07 aus 2016, bis 11 aus 2016, per 23.07.2020 mit EUR 3.283,66 zzgl. Zinsen ziffernmäßig bestimmt. Zudem sind die Meldepflichtverletzung auch kausal für die Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge, da sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergaben, dass bereits eine Uneinbringlichkeit zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge gegeben war. Die Insolvenzeröffnung erfolgte vielmehr erst Monate bzw. Jahre nach der bereits eingetretenen Fälligkeit der Beiträge. Ferner ist zu prüfen, ob die Nichtmeldung der Sozialversicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Austritt des Dienstnehmers N XXXX W XXXX rechtswidrig war bzw. ob die Beschwerdeführerin ihrer gesetzlichen Verpflichtung, nämlich für die rechtzeitige Meldung zu sorgen, rechtswidrig nicht nachgekommen ist. Diese Frage ist ebenfalls zu bejahen. Die Beschwerdeführerin war als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin zur Meldung an die belangte Behörde verpflichtet (§ 58 Abs 5 ASVG), sie erstattete eine solche aber nicht. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist die dafür ins Treffen gebrachte Erklärung, der Dienstnehmer sei bereits am 10.09.2014 ausgetreten und die Berechnungen der belangten Behörde wären daher unrichtig, nicht glaubhaft und im Lichte des rechtskräftigen Zahlungsbefehls XXXX Cga XXXX /2015 XXXX , auch nicht zutreffend. Es liegt daher - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - ein Meldeverstoß iSd § 111 ASVG vor.Ferner ist zu prüfen, ob die Nichtmeldung der Sozialversicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Austritt des Dienstnehmers N römisch 40 W römisch 40 rechtswidrig war bzw. ob die Beschwerdeführerin ihrer gesetzlichen Verpflichtung, nämlich für die rechtzeitige Meldung zu sorgen, rechtswidrig nicht nachgekommen ist. Diese Frage ist ebenfalls zu bejahen. Die Beschwerdeführerin war als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin zur Meldung an die belangte Behörde verpflichtet (Paragraph 58, Absatz 5, ASVG), sie erstattete eine solche aber nicht. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist die dafür ins Treffen gebrachte Erklärung, der Dienstnehmer sei bereits am 10.09.2014 ausgetreten und die Berechnungen der belangten Behörde wären daher unrichtig, nicht glaubhaft und im Lichte des rechtskräftigen Zahlungsbefehls römisch 40 Cga römisch 40 aus 2015, römisch 40 , auch nicht zutreffend. Es liegt daher - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - ein Meldeverstoß iSd Paragraph 111, ASVG vor. Im Zusammenhang mit der Gläubigerungleichbehandlung trifft die Beschwerdeführerin die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihr die Erfüllung ihrer Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann (VwGH 25.03.2019, Ra 2019/08/0059 ua). Für die Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG genügt bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Die Geschäftsführerin wäre nur dann exkulpiert, wenn sie entweder nachweist, dass sie im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügte und daher keine Zahlungen geleistet hatte, oder zwar über Mittel verfügte, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen hatte, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der belangen Behörde in einem geringeren Ausmaß beglichen hatte als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Hiervon kann - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - im gegenständlichen Fall aber keine Rede sein, zumal die Beschwerdeführerin ausdrücklich angab, Gläubiger im entscheidungswesentlichen Zeitraum von 07/2016 bis 11/2016 ungleich behandelt zu haben, weshalb das Verschulden der Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit der Gläubigerungleichbehandlung gegeben ist. Für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genügt bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Die Geschäftsführerin wäre nur dann exkulpiert, wenn sie entweder nachweist, dass sie im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügte und daher keine Zahlungen geleistet hatte, oder zwar über Mittel verfügte, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen hatte, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der belangen Behörde in einem geringeren Ausmaß beglichen hatte als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Hiervon kann - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - im gegenständlichen Fall aber keine Rede sein, zumal die Beschwerdeführerin ausdrücklich angab, Gläubiger im entscheidungswesentlichen Zeitraum von 07 aus 2016, bis 11 aus 2016, ungleich behandelt zu haben, weshalb das Verschulden der Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit der Gläubigerungleichbehandlung gegeben ist. Der Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG steht die Beendigung des Sanierungsverfahrens der Primärschuldnerin nicht entgegen. Den im § 67 Abs 10 ASVG genannten haftenden Personen kommt die Bereinigungswirkung eines Sanierungsplanes nicht zugute (vgl. zum Zwangsausgleich VwGH 22.12.1998, 94/08/0249; zum Sanierungsplan VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001; VwGH 09.01.2020, Ra 2019/08/0180). Auch der Umstand, dass Teile des Rückstandes zunächst am 21.12.2016 an die belangte Behörde überwiesen wurden, vermag nichts an der Haftung der Beschwerdeführerin nach § 67 Abs 10 ASVG zu ändern, zumal diese Zahlung im Rahmen der Insolvenz rückerstattet wurde und eine anfechtbare Zahlung in diesem Zusammenhang als nicht geleistet anzusehen ist (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227). Der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG steht die Beendigung des Sanierungsverfahrens der Primärschuldnerin nicht entgegen. Den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten haftenden Personen kommt die Bereinigungswirkung eines Sanierungsplanes nicht zugute vergleiche zum Zwangsausgleich VwGH 22.12.1998, 94/08/0249; zum Sanierungsplan VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001; VwGH 09.01.2020, Ra 2019/08/0180). Auch der Umstand, dass Teile des Rückstandes zunächst am 21.12.2016 an die belangte Behörde überwiesen wurden, vermag nichts an der Haftung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zu ändern, zumal diese Zahlung im Rahmen der Insolvenz rückerstattet wurde und eine anfechtbare Zahlung in diesem Zusammenhang als nicht geleistet anzusehen ist vergleiche VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227). Als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin, der XXXX GmbH, im fraglichen Zeitraum hatte die Beschwerdeführerin die Pflichten eines Dienstgebers zu erfüllen, die diesem nach dem ASVG auferlegt sind. Hierzu zählt die Verpflichtung, die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge nach den Bestimmungen des ASVG vorzunehmen. Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen. Aufgrund der Notwendigkeit, Beiträge nachverrechnen zu müssen, hat die Beschwerdeführerin schuldhaft ihre Sorgfaltspflicht verletzt, welche kausal für den diesbezüglichen Ausfall der Beitragsleistung an die belangte Behörde war. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang ist ebenfalls gegeben, da die Bestimmungen des ASVG, die die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin verletzt hat, gerade darauf abzielen, dass die Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht und ohne Ungleichbehandlung solcher Beiträge gegenüber anderen Verbindlichkeiten geleistet werden. Als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin, der römisch 40 GmbH, im fraglichen Zeitraum hatte die Beschwerdeführerin die Pflichten eines Dienstgebers zu erfüllen, die diesem nach dem ASVG auferlegt sind. Hierzu zählt die Verpflichtung, die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge nach den Bestimmungen des ASVG vorzunehmen. Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen. Aufgrund der Notwendigkeit, Beiträge nachverrechnen zu müssen, hat die Beschwerdeführerin schuldhaft ihre Sorgfaltspflicht verletzt, welche kausal für den diesbezüglichen Ausfall der Beitragsleistung an die belangte Behörde war. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang ist ebenfalls gegeben, da die Bestimmungen des ASVG, die die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin verletzt hat, gerade darauf abzielen, dass die Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht und ohne Ungleichbehandlung solcher Beiträge gegenüber anderen Verbindlichkeiten geleistet werden. Da somit alle Voraussetzungen für die Haftung der Beschwerdeführerin nach § 67 Abs 10 ASVG gegeben sind, haftet die Beschwerdeführerin dem Grunde nach für die aus dem Titel der schuldhaften Meldepflichtverletzung sowie der Gläubigerungleichbehandlung vorgeschriebenen Beiträge.Da somit alle Voraussetzungen für die Haftung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG gegeben sind, haftet die Beschwerdeführerin dem Grunde nach für die aus dem Titel der schuldhaften Meldepflichtverletzung sowie der Gläubigerungleichbehandlung vorgeschriebenen Beiträge. Der Höhe nach ist diese Haftung auch gegeben, wenn auch nicht in der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Höhe. Sie war aufgrund der nunmehr - erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Neuberechnung - auf den Betrag von EUR 5.192,60 per 23.07.2020 zu korrigieren. Die Vorschreibung von Verzugszinsen ergibt sich aus § 59 Abs 1 ASVG. Ihre Grundlage war auf den herabgesetzten Betrag zu berichtigen.Die Vorschreibung von Verzugszinsen ergibt sich aus Paragraph 59, Absatz eins, ASVG. Ihre Grundlage war auf den herabgesetzten Betrag zu berichtigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I413.2227512.1.00

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